Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
ASVG §410Spruch
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W228 2262117-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle Niederösterreich, vom 26.09.2022, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle Niederösterreich, vom 26.09.2022, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26.09.2022, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 35c GSVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet ist, als Erbin einen Betrag in Höhe von € 44,82 für Rückstände an Kostenanteilen betreffend Ernst Rössler, gestorben 24.12.2020, zu zahlen. Begründend wurde, nach Darstellung des Sachverhalts, zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 35c GSVG im Falle des Todes der versicherten Person die Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger übergehen würden.Mit Bescheid vom 26.09.2022, VSNR: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 35 c, GSVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet ist, als Erbin einen Betrag in Höhe von € 44,82 für Rückstände an Kostenanteilen betreffend Ernst Rössler, gestorben 24.12.2020, zu zahlen. Begründend wurde, nach Darstellung des Sachverhalts, zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß Paragraph 35 c, GSVG im Falle des Todes der versicherten Person die Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger übergehen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wendet sie sich im Wesentlichen gegen die Richtigkeit des Ausgangsbetrages, aus welchem sich, die nach ihrem Erbanteil aliquotierte, Forderung der SVS ergibt, mit Hinweis auf den Forderungsanmeldungsbetrag im Verlassenschaftsverfahren „von derzeit € 131,55 mehr oder weniger.“
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.09.2023 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der SVS vom 07.11.2022 übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 04.10.2023 langte eine mit 01.10.2023 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr Ernst Rössler, verstorben am 24.12.2020, unterlag als Pensionist der Krankenversicherung nach § 3 GSVG. Für noch vor seinem Tod stattgefundene Krankenbehandlungen wurden Kostenanteile abgerechnet.Herr Ernst Rössler, verstorben am 24.12.2020, unterlag als Pensionist der Krankenversicherung nach Paragraph 3, GSVG. Für noch vor seinem Tod stattgefundene Krankenbehandlungen wurden Kostenanteile abgerechnet.
Zum Todestag des Herrn Rössler bestand auf seinem Versichertenkonto eine Forderung der SVS in Höhe von € 131,55 (Abrechnung erstes Quartal 2021).
Die SVS hat am 04.01.2021 eine Forderung in Höhe von € 131,55 im Verlassenschaftsverfahren angemeldet.
In weiterer Folge wurden am 10.04.2021 ein Betrag in Höhe von € 7,76 für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.09.2020, zweimal der Betrag in Höhe von € 6,52 für den Zeitraum 18.11.2020 bis 25.11.2020, ein Betrag in Höhe von € 6,52 für den Zeitraum 02.12.2020 bis 14.12.2020, ein Betrag in Höhe von € 5,95 für den 08.12.2020 sowie ein Betrag in Höhe von € 15,31 für den 14.12.2020 im Beitragskonto eingebucht (insgesamt ein Betrag in Höhe von € 48,58).
Am 27.12.2021 wurde eine Gutschrift in Höhe von € 0,87 für den 15.10.2020 im Beitragskonto eingebucht.
Die Beschwerdeführerin, Tochter des Ernst Rössler, hat im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Laut rechtkräftigem Einantwortungsbeschluss
XXXX des Bezirksgerichts Gmünd vom 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Verlassenschaft in der Höhe von 3/12 eingeantwortet.Die Beschwerdeführerin, Tochter des Ernst Rössler, hat im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Laut rechtkräftigem Einantwortungsbeschluss , römisch 40 des Bezirksgerichts Gmünd vom 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Verlassenschaft in der Höhe von 3/12 eingeantwortet.
Die Beschwerdeführerin hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verlassenschaftsinventar mit Aufstellung der Aktiven und Passiven der Verlassenschaft vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach zum Todestag des Herrn Rössler auf seinem Versichertenkonto eine Forderung der SVS in Höhe von € 131,55 bestand, ergibt sich aus der Aufstellung der Kostenanteile (Aktenseite 17).
Die Feststellung, wonach die SVS am 04.01.2021 eine Forderung in Höhe von € 131,55 im Verlassenschaftsverfahren angemeldet hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben an das Bezirksgericht Gmünd vom 04.01.2021 (Aktenseite 1).
Die Feststellungen zu den Einbuchungen im Beitragskonto am 10.04.2021 und am 27.12.2021 ergeben sich aus der Aufstellung der Kostenanteile (Aktenseite 15 und 16).
Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss XXXX des Bezirksgerichts Gmünd liegt im Akt ein.Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss römisch 40 des Bezirksgerichts Gmünd liegt im Akt ein.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin das Verlassenschaftsinventar nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. So wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2022 aufgefordert, das Verlassenschaftsinventar vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Nichtvorlage des Verlassenschaftsinventars vorgehalten, woraufhin sie in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2023 ausführte, dass ihr das Schreiben der SVS vom 29.08.2022 nicht zugegangen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem im Akt einliegenden Rückschein zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin das Schreiben der SVS vom 29.08.2022, nach erfolglosem Zustellversuch am 30.08.2022, am 31.08.2022 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Selbst wenn man ihrem Vorbringen, wonach sie das Schreiben nicht erhalten habe, folgen sollte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jedoch auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verlassenschaftsinventar weiterhin nicht vorgelegt hat und sie dadurch eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 35c GSVG gehen im Falle des Todes der versicherten Person die Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger über. Dies betrifft auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Kostenanteilen. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.Gemäß Paragraph 35 c, GSVG gehen im Falle des Todes der versicherten Person die Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger über. Dies betrifft auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Kostenanteilen. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben und wurde der Beschwerdeführerin die Verlassenschaft in der Höhe von 3/12 eingeantwortet. Im Fall der bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe in Höhe der übernommenen Nachlassaktiven.
In der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Richtigkeit des Ausgangsbetrages, aus welchem sich, die nach ihrem Erbanteil aliquotierte, Forderung der SVS ergibt, mit Hinweis auf den Forderungsanmeldungsbetrag im Verlassenschaftsverfahren „von derzeit € 131,55 mehr oder weniger.“
Dem Vorbringen der Bestreitung der Anmeldung in der Verlassenschaft kommt jedoch nur dann Relevanz zu, falls eine nicht in der Verlassenschaft angemeldete Forderung bei überschuldetem Nachlass nicht quotenmäßig befriedigt werden kann, sondern nur in dem Ausmaß, als noch Vermögen vorhanden ist.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin das Verlassenschaftsinventar mit Aufstellung der Aktiven und Passiven der Verlassenschaft nicht vorgelegt. Aufgrund der Nichtvorlage des Verlassenschaftsinventars ist von einem ausreichenden Vermögen und somit von einer quotenmäßigen Befriedigung der Ausgangsforderung von € 179,26 auszugehen, das sind im Fall der Beschwerdeführerin somit € 44,82.
Zur Höhe der Ausgangsforderung bzw. zum offenen Saldo ist konkretisierend wie folgt auszuführen:
Wie festgestellt, bestand zum Todestag des Herrn Rössler auf seinem Versichertenkonto eine Forderung der SVS in Höhe von € 131,55 (Abrechnung erstes Quartal 2021) und wurde diese Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Die Kostenanteile betreffend zweites Quartal 2021 und erstes Quartal 2022 konnten bei der Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren noch keine Berücksichtigung finden, da aufgrund der von den behandelnden Stellen erfolgten Abrechnungen noch nach der Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren weitere Anlastungen erfolgten. Der Kostenanteil für das zweite Quartal 2021 beträgt € 48,58; für das erste Quartal 2022 ist eine Gutschrift von € 0,87 ersichtlich, woraus sich die oben genannte Ausgangsforderung von € 179,26 ergibt.
Im Bescheid wurde offensichtlich übersehen, dass es sich bei dem Betrag von € 0,87 betreffend das erste Quartal 2022 um eine Gutschrift handelt, sodass im Bescheid auf Seite 2 die Summenangabe von € 181 als Ausgangsforderung angegeben wurde. Der die Beschwerdeführerin betreffende offene Saldo wurde jedoch auch im Bescheid korrekterweise mit € 44,82 festgestellt.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 01.10.2023, wonach die SVS angebe, eine Forderung in Höhe von € 131,55 im Verlassenschaftsverfahren angemeldet zu haben, dieser Betrag daher im Verlassenschaftsverfahren bereits berücksichtigt worden sei und daher kein Teil der gegenständlichen Forderung der SVS sein könne, ist entgegenzuhalten, dass diese Forderung, soweit sie den Anteil der Beschwerdeführerin betrifft, bisher nicht bezahlt wurde. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine diesbezüglichen Zahlungsbelege vorgelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 01.10.2023 auf den Grundsatz der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung“ hinweist, so ist dem zu entgegnen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erst nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit greifen. Offene Forderungen, die rechtmäßig einzubringen sind, berechtigen zu deren Betreibung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
betreibender Gläubiger Erbe Forderungsanmeldung Kostenanteil Krankenversicherung Rechtsnachfolger Tod Verlassenschaftsverfahren VersicherterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2262117.1.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023