Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AVG §59 Abs2Spruch
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W154 2279164-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2023, Zl. 1109060003/231571060, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2023, Zl. 1109060003/231571060, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG wird Ihnen aufgetreten, bei Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde ist:„Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG wird Ihnen aufgetreten, bei Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde ist:
Honorarkonsulat Guinea, Am Heumarkt 13/I/1/4, 1030 Wien
Bei Ausstellung des Reisedokumentes haben Sie dieses dem Bundesamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Auftrags haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt.“Die Erfüllung des Auftrags haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Guinea, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.01.2019, Zl. 16-1109060003-160412899, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Guinea, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.01.2019, Zl. 16-1109060003-160412899, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023, GZ: I407 2215277-1, als unbegründet abgewiesen wurde.
3. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.10.2021, rechtskräftig seit 19.10.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 600,00) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.10.2021, rechtskräftig seit 19.10.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 600,00) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2021 verloren habe.
5. Gegen das Erkenntnis vom 06.07.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 04.10.2023, E 2623/2023-5, wurde die Behandlung der Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wurde nicht abgesprochen.
6. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 14.08.2023, dem Beschwerdeführer per RSa-Brief durch Hinterlegung am 18.08.2023 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid aufgetragen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von „4“ eingeräumt.6. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 14.08.2023, dem Beschwerdeführer per RSa-Brief durch Hinterlegung am 18.08.2023 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid aufgetragen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von „4“ eingeräumt.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Vorstellung und beantragte, den Mandatsbescheid vom 14.08.2023 ersatzlos aufzuheben. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses solange auszusetzen, bis der Verfassungsgerichtshof bzw. allenfalls der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe.
8. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 01.09.2023, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.09.2023 jeweils per RSa-Brief zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid aufgetragen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von „4“ eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen.8. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 01.09.2023, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.09.2023 jeweils per RSa-Brief zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid aufgetragen, bei Ausstellung eines Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von „4“ eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen.
9. Mit Schriftsatz vom 04.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses solange auszusetzen, bis der Verfassungsgerichtshof bzw. allenfalls der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 05.10.2023 langte am 09.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2019 wurde Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen bestimmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.07.2023 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 07.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hatte, wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 04.10.2023 abgelehnt und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Beschluss zudem aus, dass sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit erübrige.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine Duldung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Personaldokumente vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument.
Mit dem angefochtenen Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.09.2023 jeweils per RSa-Brief zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Als zuständige ausländische Behörde wurde das Honorarkonsulat Guinea, Argentinierstraße 34, 1040 Wien, im Spruch angeführt. Der Beschwerdeführer wurde zudem angewiesen bei Ausstellung des Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von „4“ eingeräumt.Mit dem angefochtenen Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.09.2023 jeweils per RSa-Brief zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Als zuständige ausländische Behörde wurde das Honorarkonsulat Guinea, Argentinierstraße 34, 1040 Wien, im Spruch angeführt. Der Beschwerdeführer wurde zudem angewiesen bei Ausstellung des Reisedokumentes dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von „4“ eingeräumt.
Den Beschwerdeführer treffen zur Einholung eines Reisedokumentes Mitwirkungspflichten.
Bundesweit gibt es zwei Vertretungsbehörden Guineas. Eine Vertretungsbehörde hat ihren Sitz unter der Anschrift „Am Heumarkt 13/I/1/4, 1030 Wien“ und eine weitere Vertretungsbehörde hat ihren Sitz unter der Anschrift „Innsbrucker Bundesstraße 40/2, 5020 Salzburg“.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den zum Verfahren zur GZ: I407 2215277-1/42E geführten Gerichtsakt, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren und das GVS-Informationssystem.
Die Feststellungen zu dem ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2019, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur GZ: I407 2215277-1/42E. Aus dieser Einsicht geht auch hervor, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Erkenntnisbeschwerde ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, wobei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sodann nicht erhoben wurde.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, erschließt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation und ist unbestritten. Dass er über kein Reisedokument bzw. identitätsbezeugender Dokumente im Original verfügt, ergibt sich ebenso aus dem gegenständlich geführten Gerichtsakt und dem Gerichtsakt zur GZ: I407 2215277-1/42E.
Dass dem Beschwerdeführer mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 01.09.2023 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen wurde, binnen einer Frist von „4“ bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), Honorarkonsulat Guinea, Argentinierstraße 34, 1040 Wien, ein Reisedokument einzuholen, und dieses dem Bundesamt vorzulegen, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Mitwirkungsbescheid (AS 25 ff).Dass dem Beschwerdeführer mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 01.09.2023 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen wurde, binnen einer Frist von „4“ bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), Honorarkonsulat Guinea, Argentinierstraße 34, 1040 Wien, ein Reisedokument einzuholen, und dieses dem Bundesamt vorzulegen, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Mitwirkungsbescheid (AS 25 ff).
Dass das Honorarkonsulat Guinea keinen Sitz unter der im Spruch genannten Anschrift Argentinierstraße 34, 1040 Wien, hat, ist daraus abzuleiten, dass dem Verzeichnis der Konsularischen Vertretungen in Österreich – BMEIA- Außenministerium Österreich, Stand 10. Oktober 2023, lediglich zwei Vertretungsbehörden entnommen werden können, wobei die in Wien ansässige Vertretungsbehörde ihren Sitz unter der Anschrift Am Heumarkt 13/I/1/4, 1030 Wien, hat. Eine guineische Vertretungsbehörde mit dem Sitz in der Argentinierstraße 34, 1040 Wien, konnte dem Verzeichnis der Konsularischen Vertretungen in Österreich nicht entnommen werden.
Ebenso wenig ist ersichtlich und auch der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ernstzunehmende Schritte unternommen hätte, sich ein Reisedokument zu besorgen. Im Gegenteil wird dort bloß angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits ein umfassendes Fluchtvorbringen erstattet habe, warum es ihm nicht möglich sei, einen gültigen Reisepass zu erlangen. Der Beschwerdeführer sei mit der Aufenthaltsberechtigungskarte nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dass der Beschwerdeführer sich zumindest bemüht hätte, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vom 30.08.2023 auf sein Fluchtvorbringen verweist und darlegt, dass er aufgrund der Ausschreitungen in Guinea keinen Reisepass durch das Honorarkonsulat in Wien erhalten würde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um Mutmaßungen handelt. Der Beschwerdeführer brachte in keinerlei Hinsicht vor, jemals Kontakt mit den guineischen Behörden aufgenommen oder dort vorgesprochen und um Ausstellung von Reisedokumenten ersucht zu haben. Im Übrigen wurde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023, GZ: I407 2215277-1/42E, kein Glauben geschenkt und sein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.
Im Hinblick darauf wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, zumindest bei der zuständigen Botschaft vorzusprechen und schriftlich die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Weitere Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, um die Ausstellung eines Reisedokumentes anzufragen, brachte er nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2 und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheides zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des § 46 Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheides zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Paragraph 46, Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). Die Anwendung von Zwangsmitteln ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht wurde und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden; § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Die Anwendung von Zwangsmitteln ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht wurde und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden; Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (guineische Botschaft in Wien) vorzusprechen und ein Reisedokument zu beschaffen. Bei Ausstellung eines solchen wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde mit Bescheid angedroht, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden würden.Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (guineische Botschaft in Wien) vorzusprechen und ein Reisedokument zu beschaffen. Bei Ausstellung eines solchen wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde mit Bescheid angedroht, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden würden.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, dass der Beschwerdeführer aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm sonst absolut unmöglich gewesen wäre, sich selbst vor der Bescheiderlassung ein Reisedokument bei der guineischen Botschaft zu besorgen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 07.07.2023 in Rechtskraft, sodass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowohl rechtskräftig als auch durchsetzbar war. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses solange auszusetzen, bis der Verfassungsgerichtshof bzw. allenfalls der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, ist nunmehr festzuhalten, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023 die Behandlung der Erkenntnisbeschwerde abgelehnt wurde. Folglich sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, somit erübrige.
Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da er bis zur Bescheiderlassung keinerlei Versuche unternommen hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, persönlich bei seiner Vertretungsbehörde vorzusprechen, dies schon aus dem Grund, dass die Botschaften schriftliche Eingaben der Antragsteller ignorieren und nur bei persönlicher Vorstellung tätig werden. Dass der Beschwerdeführer sich aber jemals selbst zu seiner Botschaft begeben hätte und versucht hätte, dort etwas zu erreichen, wird weder behauptet noch belegt.Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da er bis zur Bescheiderlassung keinerlei Versuche unternommen hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, persönlich bei seiner Vertretungsbehörde vorzusprechen, dies schon aus dem Grund, dass die Botschaften schriftliche Eingaben der Antragsteller ignorieren und nur bei persönlicher Vorstellung tätig werden. Dass der Beschwerdeführer sich aber jemals selbst zu seiner Botschaft begeben hätte und versucht hätte, dort etwas zu erreichen, wird weder behauptet noch belegt.
Weitere Tatbestandsmerkmale kennt § 46 Abs. 2 FPG nicht, weshalb auch die Ausführungen in der Beschwerde gänzlich ins Leere gehen. Für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist es irrelevant, ob ein Fremder ein schützenswertes Privat- und Familienleben hat, insbesondere, ob er einer Beschäftigung nachgeht, die Pflichtschule abschließt oder gemeinnützige Leistungen erbringt. Dies sind Faktoren, die ausschließlich im Verfahren über eine Rückkehrentscheidung eine Rolle spielen. Die Beschwerde verkennt die Rechtslage somit insgesamt in erheblichem Umfang.Weitere Tatbestandsmerkmale kennt Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht, weshalb auch die Ausführungen in der Beschwerde gänzlich ins Leere gehen. Für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist es irrelevant, ob ein Fremder ein schützenswertes Privat- und Familienleben hat, insbesondere, ob er einer Beschäftigung nachgeht, die Pflichtschule abschließt oder gemeinnützige Leistungen erbringt. Dies sind Faktoren, die ausschließlich im Verfahren über eine Rückkehrentscheidung eine Rolle spielen. Die Beschwerde verkennt die Rechtslage somit insgesamt in erheblichem Umfang.
Da der Beschwerdeführer im Verfahren kein Reisedokument vorlegte bzw. freiwillig einholte, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG auferlegt.Da der Beschwerdeführer im Verfahren kein Reisedokument vorlegte bzw. freiwillig einholte, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auferlegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 und 2b FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den übrigen im Mitwirkungsbescheid genannten Kriterien:
Der Beschwerdeführer wurde im bekämpften Bescheid verpflichtet, binnen einer Frist von „4“ bei seiner zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen. Im Spruch wurde zudem ausgesprochen, dass es sich bei der zuständigen ausländischen Botschaft um das Honorarkonsulat Guinea, Argentinierstraße 34, 1040 Wien, handelt.
Verpflichtungen, die gemäß § 46 Abs. 2b FPG an die Stelle einer Ladung treten, müssen ein gleichartiges Niveau an Präzision aufweisen. Das Bundesamt hat den Mitwirkungsbescheid jedoch nicht hinreichend konkret gestaltet. Eine – wie im gegenständlichen Fall erfolgte Fristgewährung – erfüllt die Erfordernisse für Ladungen nicht.Verpflichtungen, die gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG an die Stelle einer Ladung treten, müssen ein gleichartiges Niveau an Präzision aufweisen. Das Bundesamt hat den Mitwirkungsbescheid jedoch nicht hinreichend konkret gestaltet. Eine – wie im gegenständlichen Fall erfolgte Fristgewährung – erfüllt die Erfordernisse für Ladungen nicht.
Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein (vgl etwa VwGH vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0097).Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein vergleiche etwa VwGH vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0097).
Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage im Sinne des § 59 Abs 1 AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen jedoch auch nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH vom 20. November 2014, 2011/07/0244).Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen jedoch auch nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH vom 20. November 2014, 2011/07/0244).
Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist zudem nur zulässig, wenn die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen ist (VwSlg. 8378 A/1973). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281). Die Paritionsfrist muss so bemessen werden, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig (vgl. VwGH 06.03.1973, 1538/72). Das Fehlen einer ausreichenden Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich (vgl. VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen § 19 AVG).Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist zudem nur zulässig, wenn die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen ist (VwSlg. 8378 A/1973). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281). Die Paritionsfrist muss so bemessen werden, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig vergleiche VwGH 06.03.1973, 1538/72). Das Fehlen einer ausreichenden Frist zieht die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte nach sich vergleiche VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281; idS auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum verwiesenen Paragraph 19, AVG).
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides gewährte Frist von „4“ war nicht ausreichend bestimmt, zumal daraus nicht hervorgeht, ob es sich dabei um Tage, Wochen oder Monate handelt. Die Frist im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit dahingehend anzupassen, dass für die Erfüllung des Auftrages eine angemessene Frist von 4 Wochen bestimmt wurde.
Auch war die im Spruch genannte Anschrift der zuständigen Behörde dahingehend anzupassen, dass sich der Sitz des Honorarkonsulats Guinea nicht in der Argentinierstraße 34, 1040 Wien, sondern laut eines aktuellen Verzeichnisses der Konsularischen Vertretungen in Österreich, welche vom BMEIA - Außenministerium Österreich bereitgestellt wurde und auf der Homepage abrufbar ist, am Am Heumarkt 13/I/1/4, 1030 Wien, befindet.
Der angefochtene Bescheid war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuändern.
Aufgrund der inhaltlich ergangenen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Fristsetzung Identität Mitwirkungspflicht Reisedokument StraffälligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2279164.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023