Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W129 2176463-4/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX MSc., vertreten durch Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019, ohne Zahl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 MSc., vertreten durch Ing. Eugenio GUALTIERI, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019, ohne Zahl, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2017 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium „Quantitative Finance“ (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach § 4 StudFG sei.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach Paragraph 4, StudFG sei.
3. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd § 4 Abs 1a Z 3 StudFG integriert.3. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG integriert.
4. In weiterer Folge entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. 379770201, dass der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 11.04.2017 abgewiesen werde.
Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies insbesondere dahingehend begründet, dass aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Förster (18.11.2008, C-158/07) hervorgehe, dass der Abschluss eines dreijährigen Bachelorstudiums nicht ausreiche, um als Unionsbürger in die Gesellschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates integriert zu sein.
Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien sei größtenteils ein Studium ohne Anwesenheitspflicht und sei in keiner Weise mit der Intensität eines täglichen Studiums im Klassenverband vergleichbar. Die Inskriptionsbestätigungen und das Abschlusszeugnis hätten keine Aussagekraft über die Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem. Eine Zulassung reiche für sich genommen nicht zur Feststellung einer Integration in das österreichische Bildungssystem.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen mehrjährigen Schulbesuch in Österreich vorweisen könne noch eine österreichische Auslandsschule besucht habe (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., 38f.).
5. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte er – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß – aus, sein Anspruch auf Studienbeihilfe ergebe sich zum einen aus (detailliert angeführten) Erwägungen zur EuGH-Judikatur, zum anderen aus § 4 Abs 1a Z 3 StudFG, da der Beschwerdeführer in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei. 5. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte er – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß – aus, sein Anspruch auf Studienbeihilfe ergebe sich zum einen aus (detailliert angeführten) Erwägungen zur EuGH-Judikatur, zum anderen aus Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG, da der Beschwerdeführer in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei.
6. Mit Schreiben vom 13.11.2017, eingelangt am 15.11.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2018, Zl. W129 2176463-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.
Inhaltlich führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem als gleichgestellter Ausländer zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Frage der sozialen Bedürftigkeit und zur Bemessung der Studienbeihilfe zu treffen.
8. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.06.2018 wurde der Antrag vom 11.04.2017 auf Gewährung von Studienbeihilfe bewilligt und ausgesprochen, dass die Höhe der Studienbeihilfe ab März 2017 monatlich 442 Euro und ab November 2017 monatlich 821 Euro beträgt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des günstigen Studienerfolges sowie der sozialen Bedürftigkeit. Die Frage, ob Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe oder nicht, sei eine Entscheidung, die nur das Finanzamt zu treffen habe.
Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt. Demnach wurde die Studienbeihilfe unter anderem unter Abzug des Jahresbetrages für die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) berechnet.
9. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.06.2018 wurde der Bescheid vom 29.06.2018 dahingehend abgeändert, dass die Studienbeihilfe ab September 2017 monatlich 564 Euro und ab November 2017 monatlich 821 Euro beträgt.
10. Gegen den Bescheid vom 29.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Eltern des Beschwerdeführers hätten in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Somit bestehe von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass der Betrag nach ständiger Judikatur des VwGH und des BVwG nicht abzuziehen sei.
11. Am 17.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher eine Vertreterin der belangten Behörde einräumte, dass sie überhaupt erst umfassende Recherchen tätigen müsste, ob dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe zustünde oder nicht. Sie könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen, viele Studierende würden ihnen sehr wohl eine negative Entscheidung des Finanzamtes bringen und würden umgehend eine entsprechend höhere Studienbeihilfe erhalten.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, Zl. W129 2176463-3/5E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen – im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Frage, ob Familienbeihilfe zustünde, als Rechtsfrage zu werten und der zugrundeliegende Sachverhalt von der Studienbeihilfenbehörde festzustellen sei.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, Zl. W129 2176463-3/5E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen – im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Frage, ob Familienbeihilfe zustünde, als Rechtsfrage zu werten und der zugrundeliegende Sachverhalt von der Studienbeihilfenbehörde festzustellen sei.
13. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019, ohne Zahl, wurde die Vorstellung vom 18.05.2017 erneut abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers ab März 2017 monatlich zumindest 855,00 Euro betragen hätten. Die Unterhaltsleistung der Eltern habe zwischen März 2017 und August 2017 420,00 Euro monatlich betragen, zwischen September 2017 und März 2018 habe der Beschwerdeführer keinen Unterhalt bezogen. Zwar hätten die Eltern des Beschwerdeführers mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem § 2 Abs. 1 FLAG, jedoch habe der Beschwerdeführer einen Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG. Daher seien gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG sowie gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 StudFG der mit der Familienbeihilfe verbundene Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.13. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019, ohne Zahl, wurde die Vorstellung vom 18.05.2017 erneut abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers ab März 2017 monatlich zumindest 855,00 Euro betragen hätten. Die Unterhaltsleistung der Eltern habe zwischen März 2017 und August 2017 420,00 Euro monatlich betragen, zwischen September 2017 und März 2018 habe der Beschwerdeführer keinen Unterhalt bezogen. Zwar hätten die Eltern des Beschwerdeführers mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Paragraph 2, Absatz eins, FLAG, jedoch habe der Beschwerdeführer einen Eigenanspruch gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 FLAG. Daher seien gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG sowie gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, StudFG der mit der Familienbeihilfe verbundene Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht [Anm. vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020, Zl. W129 2176463-5/4E] das Rechtsmittel der Beschwerde. Er brachte vor, sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der gleichen sozialen Vergünstigungen, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu erachten. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Strittig sei die Höhe der Studienbeihilfe. Die Behörde habe festgestellt, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen Wohnsitz in Polen hätten und keine Berufstätigkeit in Österreich ausüben würden. Für eine solche Fallkonstellation sei aber bereits mehrfach höchstgerichtliche entschieden worden, dass der Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe nicht rechtmäßig sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016 ergebe sich, dass, sobald feststehe, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern in Österreich vorliege, der Abzug nicht erfolgen dürfe. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof den von der Behörde nunmehr herangezogenen § 6 Abs. 5 FLAG nicht herangezogen. Wäre diese Bestimmung zu berücksichtigen gewesen, hätte er dies in seinen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht. Der Bezug auf § 6 Abs. 5 FLAG sei aus diesem Grund verfehlt. Aus unionsrechtlicher Sicht verletzte die Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelungen im StudFG das Äquivalenz- und Effektivitätsgebot. Während die Behörde bei österreichischen Staatsangehörigen bloß auf Basis der Angaben im Antrag entscheide, habe sie beim Beschwerdeführer tief in die Privatsphäre ermittelt. Das Recht des Beschwerdeführers auf ungekürzte Studienbeihilfe werde praktisch unmöglich gemacht. Nach dem Unionsrecht sei auch die mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unzulässig. Der EuGH habe schon entschieden, dass das Anknüpfen einer sozialen Vergünstigung an eine Leistung nach der VO 883/2004, wie sie auch die Familienbeihilfe sei, unzulässig sei. Fallbezogen hätten die Eltern des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, weil sie in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Indem dem Beschwerdeführer trotzdem der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werde, sei er schlechter gestellt als Studienbeihilfebezieher, deren Eltern über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen würden. Der Beschwerdeführer regte an, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zur Frage einzuholen, ob die Gewährung einer Familienleistung für einen Studierenden an dessen Eltern bei der Höhe der Studienförderung, die unmittelbar dem Studenten gewährt werde, im Hinblick auf eine Diskriminierung des Studierenden aufgrund der Staatsangehörigkeit berücksichtigt werden müsse. Der Abzug der österreichischen Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe stelle ohne jeden Zweifel eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Auch das ausschließliche Abstellen auf dem Betrag der österreichischen Familienbeihilfe sei in Anbetracht der unterschiedlich hohen vergleichbaren Familienleistungen in der EU nicht verhältnismäßig. Der pauschale Abzug des Betrages der österreichischen Familienbeihilfe vom Höchstbetrag der Studienbeihilfe sei unter zwei Gesichtspunkten rechtlich fragwürdig. Einerseits gebe es bei der Familienbeihilfe in gewissen Konstellationen sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für EWR-Bürger Ausgleichs- bzw. Differenzzahlungen bei Anspruch auf geringere ausländische Familienleistung. Andererseits sehe die VO 883/2004 die „Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen“ vor. Es bestünden an sich keine unionsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelungstechnik, die nicht auf den tatsächlichen Bezug abstelle, sondern Familienleistungen auch schon dann bei der Höhe der Studienförderung berücksichtige, wenn für die Familienleistung bloß Anspruch bestehe. Um eine Diskriminierung auszuschließen, müsste jedoch immer die Möglichkeit bestehen, die Familienleistung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Im StudFG werde jedoch nicht auf eine Familienleistung im Herkunftsmitgliedstaat, auf die Anspruch bestehe, Bezug genommen, sondern ausschließlich auf die im Aufnahmemitgliedstaat Österreich gewährte Familienleistung, die vom Wohnsitz abhängig sei. Das Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung in Österreich führe im Ergebnis dazu, dass die Höhe des Ausgleichsbetrages der Studienbeihilfe von der wohnsitzabhängigen österreichischen Familienleistung abhängig gemacht werde. Dies stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der Beschwerdeführer regte daher weiters an, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zur Frage einzuholen, ob der Betrag der Familienleistung des Aufnahmelandes, der grundsätzlich den Eltern des Studierenden zustehe, vom Betrag der Studienförderung des Aufnahmelandes, der dem Studierenden zustehe, abgezogen werden dürfe, obwohl die Familienleistung im Aufnahmeland von den Eltern mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmelandes nicht bezogen werden könnten. Darüber hinaus äußerte der Beschwerdeführer auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höchststudienbeihilfe, da diese bis August nur 679 Euro betragen habe, während die Mindestsicherung im Jahr 2017 für Alleinstehende sowie Alleinerzieher/innen 844,46 Euro betragen habe. Zweck der Studienbeihilfe sei es aber, das Existenzminimum für Studierende voll abzusichern. Es sei jedoch nicht sachlich gerechtfertigt, bei der Absicherung des Existenzminimums von Studierenden und anderen Menschen eine Differenz in der Höhe von 165,46 Euro vorzusehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht [Anm. vergleiche dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020, Zl. W129 2176463-5/4E] das Rechtsmittel der Beschwerde. Er brachte vor, sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der gleichen sozialen Vergünstigungen, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu erachten. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Strittig sei die Höhe der Studienbeihilfe. Die Behörde habe festgestellt, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen Wohnsitz in Polen hätten und keine Berufstätigkeit in Österreich ausüben würden. Für eine solche Fallkonstellation sei aber bereits mehrfach höchstgerichtliche entschieden worden, dass der Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe nicht rechtmäßig sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016 ergebe sich, dass, sobald feststehe, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern in Österreich vorliege, der Abzug nicht erfolgen dürfe. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof den von der Behörde nunmehr herangezogenen Paragraph 6, Absatz 5, FLAG nicht herangezogen. Wäre diese Bestimmung zu berücksichtigen gewesen, hätte er dies in seinen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht. Der Bezug auf Paragraph 6, Absatz 5, FLAG sei aus diesem Grund verfehlt. Aus unionsrechtlicher Sicht verletzte die Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelungen im StudFG das Äquivalenz- und Effektivitätsgebot. Während die Behörde bei österreichischen Staatsangehörigen bloß auf Basis der Angaben im Antrag entscheide, habe sie beim Beschwerdeführer tief in die Privatsphäre ermittelt. Das Recht des Beschwerdeführers auf ungekürzte Studienbeihilfe werde praktisch unmöglich gemacht. Nach dem Unionsrecht sei auch die mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unzulässig. Der EuGH habe schon entschieden, dass das Anknüpfen einer sozialen Vergünstigung an eine Leistung nach der VO 883 aus 2004,, wie sie auch die Familienbeihilfe sei, unzulässig sei. Fallbezogen hätten die Eltern des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, weil sie in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Indem dem Beschwerdeführer trotzdem der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werde, sei er schlechter gestellt als Studienbeihilfebezieher, deren Eltern über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen würden. Der Beschwerdeführer regte an, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zur Frage einzuholen, ob die Gewährung einer Familienleistung für einen Studierenden an dessen Eltern bei der Höhe der Studienförderung, die unmittelbar dem Studenten gewährt werde, im Hinblick auf eine Diskriminierung des Studierenden aufgrund der Staatsangehörigkeit berücksichtigt werden müsse. Der Abzug der österreichischen Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe stelle ohne jeden Zweifel eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Auch das ausschließliche Abstellen auf dem Betrag der österreichischen Familienbeihilfe sei in Anbetracht der unterschiedlich hohen vergleichbaren Familienleistungen in der EU nicht verhältnismäßig. Der pauschale Abzug des Betrages der österreichischen Familienbeihilfe vom Höchstbetrag der Studienbeihilfe sei unter zwei Gesichtspunkten rechtlich fragwürdig. Einerseits gebe es bei der Familienbeihilfe in gewissen Konstellationen sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für EWR-Bürger Ausgleichs- bzw. Differenzzahlungen bei Anspruch auf geringere ausländische Familienleistung. Andererseits sehe die VO 883 aus 2004, die „Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen“ vor. Es bestünden an sich keine unionsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelungstechnik, die nicht auf den tatsächlichen Bezug abstelle, sondern Familienleistungen auch schon dann bei der Höhe der Studienförderung berücksichtige, wenn für die Familienleistung bloß Anspruch bestehe. Um eine Diskriminierung auszuschließen, müsste jedoch immer die Möglichkeit bestehen, die Familienleistung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Im StudFG werde jedoch nicht auf eine Familienleistung im Herkunftsmitgliedstaat, auf die Anspruch bestehe, Bezug genommen, sondern ausschließlich auf die im Aufnahmemitgliedstaat Österreich gewährte Familienleistung, die vom Wohnsitz abhängig sei. Das Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung in Österreich führe im Ergebnis dazu, dass die Höhe des Ausgleichsbetrages der Studienbeihilfe von der wohnsitzabhängigen österreichischen Familienleistung abhängig gemacht werde. Dies stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der Beschwerdeführer regte daher weiters an, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zur Frage einzuholen, ob der Betrag der Familienleistung des Aufnahmelandes, der grundsätzlich den Eltern des Studierenden zustehe, vom Betrag der Studienförderung des Aufnahmelandes, der dem Studierenden zustehe, abgezogen werden dürfe, obwohl die Familienleistung im Aufnahmeland von den Eltern mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmelandes nicht bezogen werden könnten. Darüber hinaus äußerte der Beschwerdeführer auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höchststudienbeihilfe, da diese bis August nur 679 Euro betragen habe, während die Mindestsicherung im Jahr 2017 für Alleinstehende sowie Alleinerzieher/innen 844,46 Euro betragen habe. Zweck der Studienbeihilfe sei es aber, das Existenzminimum für Studierende voll abzusichern. Es sei jedoch nicht sachlich gerechtfertigt, bei der Absicherung des Existenzminimums von Studierenden und anderen Menschen eine Differenz in der Höhe von 165,46 Euro vorzusehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst.
15. Mit Schreiben vom 17.10.2019, eingelangt am 21.10.2019, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
16. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, Zl. W129 2176463-4/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Polens, sodass für ihn die Verordnung Nr. 883/2004 gemäß deren Art. 2 Abs. 2 gelte. Daher finde auf ihn die auf Wohnortklauseln beruhende Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstelle, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Gemäß des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gelte, fänden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, keine Anwendung. Der Beschwerdeführer sei in Belangen der Studienbeihilfe daher wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG und des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG seien fallbezogen nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Polens, sodass für ihn die Verordnung Nr. 883 aus 2004, gemäß deren Artikel 2, Absatz 2, gelte. Daher finde auf ihn die auf Wohnortklauseln beruhende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstelle, zufolge des Artikel 7, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Gemäß des in Artikel 4, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gelte, fänden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, keine Anwendung. Der Beschwerdeführer sei in Belangen der Studienbeihilfe daher wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG und des Paragraph 3, Absatz eins und 2 FLAG seien fallbezogen nicht anzuwenden.
Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe zustünde, sei daher ausschlaggebend, ob seine Eltern ihm überwiegend Unterhalt leisteten und er die Voraussetzungen, unter denen auch eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe, erfülle. Nach § 6 Abs. 5 FLAG komme es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht treffe oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolge. Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisteten, hänge einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sei zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckten. Die belangte Behörde habe daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzustellen. Fallbezogen habe die belangte Behörde nachvollziehbar ermittelt und festgestellt, dass für den Beschwerdeführer monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 885,00 anfielen. Die Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von EUR 420,00 deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern des Beschwerdeführers leisteten daher nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG. Der Beschwerdeführer habe einen Wohnsitz im Inland und ihm sei nicht Unterhalt von einem (früheren) Ehegatten zu leisten. Da seine Eltern weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, hätten diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer. Da dieser im antragsgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, für einen Beruf ausgebildet werde (Studium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten habe, erfülle er auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG. Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe zustünde, sei daher ausschlaggebend, ob seine Eltern ihm überwiegend Unterhalt leisteten und er die Voraussetzungen, unter denen auch eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe, erfülle. Nach Paragraph 6, Absatz 5, FLAG komme es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht treffe oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolge. Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisteten, hänge einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sei zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckten. Die belangte Behörde habe daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzustellen. Fallbezogen habe die belangte Behörde nachvollziehbar ermittelt und festgestellt, dass für den Beschwerdeführer monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 885,00 anfielen. Die Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von EUR 420,00 deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern des Beschwerdeführers leisteten daher nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG. Der Beschwerdeführer habe einen Wohnsitz im Inland und ihm sei nicht Unterhalt von einem (früheren) Ehegatten zu leisten. Da seine Eltern weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, hätten diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer. Da dieser im antragsgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, für einen Beruf ausgebildet werde (Studium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten habe, erfülle er auch die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 FLAG.
Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer im Falle einer entsprechenden Antragstellung die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe weder auf Sachverhaltsebene noch auf rechtlicher Ebene Argumente vorgebracht, die die behauptete Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe im Falle einer entsprechenden Antragstellung untermauert hätten. Vor dem Hintergrund dieser bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführten Überlegungen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass – bei entsprechender Antragstellung – dem Beschwerdeführer selbst (und nicht seinen Eltern) Familienbeihilfe zustünde und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abzuziehen seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden in seinem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, „obwohl“ er keine Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne, sondern „gerade weil“ er Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne und auch einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden solle, weil für Studierende, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe (in das Studienförderungssystem integrierte Förderung) gewährt werde. Würden der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages – trotz Anspruches auf Familienbeihilfe – nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, würde dies zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Höchststudienbeihilfe die Familienbeihilfe bezogen werden könnte und es daher zu einer Doppelförderung kommen würde, die durch diese Bestimmung gerade verhindert werden solle. Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer im Falle einer entsprechenden Antragstellung die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe weder auf Sachverhaltsebene noch auf rechtlicher Ebene Argumente vorgebracht, die die behauptete Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe im Falle einer entsprechenden Antragstellung untermauert hätten. Vor dem Hintergrund dieser bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführten Überlegungen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass – bei entsprechender Antragstellung – dem Beschwerdeführer selbst (und nicht seinen Eltern) Familienbeihilfe zustünde und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abzuziehen seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden in seinem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, „obwohl“ er keine Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne, sondern „gerade weil“ er Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne und auch einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden solle, weil für Studierende, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe (in das Studienförderungssystem integrierte Förderung) gewährt werde. Würden der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages – trotz Anspruches auf Familienbeihilfe – nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, würde dies zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Höchststudienbeihilfe die Familienbeihilfe bezogen werden könnte und es daher zu einer Doppelförderung kommen würde, die durch diese Bestimmung gerade verhindert werden solle.
Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 30 Abs. 2 StudFG i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG fehle. Es sei im Revisionsfall zu klären, ob der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sei, wenn der Studierende selbst einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG habe und ihm im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde.Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, StudFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, FLAG fehle. Es sei im Revisionsfall zu klären, ob der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sei, wenn der Studierende selbst einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG habe und ihm im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde.
17. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.06.2021, Ro 2020/10/0020, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend verwies er auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Ro 2020/10/0002, wonach im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt geklärt sei und das Bundesverwaltungsgericht daher auf eine mündliche Verhandlung hätte verzichten können.
Wenn – wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – für den Beschwerdeführer die Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden sei, so wären zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Art. 1 lit. z der Verordnung Nr. 883/2004 durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen, bevor das Bundesverwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG) durch Österreich Priorität beimessen hätte können. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 führe nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen sei, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. § 4 FLAG gegeben sei. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 sehe diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor. Wenn – wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – für den Beschwerdeführer die Verordnung Nr. 883 aus 2004, anzuwenden sei, so wären zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Artikel eins, Litera z, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen, bevor das Bundesverwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) durch Österreich Priorität beimessen hätte können. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, führe nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Artikel 68, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, zu beurteilen sei, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. Paragraph 4, FLAG gegeben sei. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, sehe diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor.
Ohne eine derartige Prüfung lasse sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG bestehender Eigenanspruch des Beschwerdeführers i.S.d. § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG „zustünde“.Ohne eine derartige Prüfung lasse sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG bestehender Eigenanspruch des Beschwerdeführers i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG „zustünde“.
18. Am 02.05.2023, fortgesetzt am 08.08.2023, fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer vollendete sein 24. Lebensjahr am XXXX (und somit nach Beginn des antragsgegenständlichen Zeitraumes) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er war ab dem Studienjahr 2016/17 bis 16.07.2018 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Masterstudium „Quantitative Finance“ gemeldet. 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer vollendete sein 24. Lebensjahr am römisch 40 (und somit nach Beginn des antragsgegenständlichen Zeitraumes) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er war ab dem Studienjahr 2016/17 bis 16.07.2018 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Masterstudium „Quantitative Finance“ gemeldet.
Am 11.04.2017 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für dieses Masterstudium. Dem Antrag wurde dem Grunde nach mit Bescheid vom 29.06.2018 Folge geleistet. Der Beschwerdeführer bezog daher (nachträglich) ab März 2017 monatlich Studienbeihilfe in der Höhe von 442,00 Euro, ab September 2017 in der Höhe von 564,00 Euro und ab November 2017 in der Höhe von 821,00 Euro. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe bis Oktober 2017 wurde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abgezogen.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz zwischen 24.09.2012 und 06.09.2018 durchgehend in Wien. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihren Wohnsitz in Polen und üben in Österreich keine Berufstätigkeit aus.
Die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers im Zeitraum von März 2017 bis August 2018 beliefen sich auf ca. 855,00 Euro pro Monat. Die Unterhaltsleistung der Eltern betrug zwischen März 2017 und August 2017 umgerechnet 420,00 Euro monatlich, zwischen September 2017 und März 2018 bezog der Beschwerdeführer keinen Unterhalt.
Für den Beschwerdeführer wurde in Polen zu keinem Zeitpunkt eine Familienbeihilfe oder vergleichbare Leistung bezogen. Als die Familienbeihilfe in Polen im Jahr 2016 eingeführt wurde, erfüllte der Beschwerdeführer weder die Tatbestandsvoraussetzung eines aufrechten Wohnsitzes in Polen noch jene des Höchstalters von 18 Jahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinen Lebenserhaltungskosten, dem geleisteten Unterhalt, seinem Hauptwohnsitz sowie zu seinen Eltern ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. EU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 (Verordnung Nr. 883/2004) hat eine Person auch für Familienangehörige, welche in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen (i.S.d. Art. 1 lit. z) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen. 3.1. Nach Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. EU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) hat eine Person auch für Familienangehörige, welche in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen (i.S.d. Artikel eins, Litera z,) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 erster Satz der Verordnung Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates gewährt, welche nach Abs. 1 Vorrang haben. Sind für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge bei Ansprüchen, welche durch den Wohnort ausgelöst werden, gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b Z iii der Verordnung Nr. 883/2004 nach dem Wohnort des Kindes.Gemäß Artikel 68, Absatz 2, erster Satz der Verordnung Nr. 883 aus 2004, werden die Familienleistungen bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates gewährt, welche nach Absatz eins, Vorrang haben. Sind für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge bei Ansprüchen, welche durch den Wohnort ausgelöst werden, gemäß Artikel 68, Absatz eins, Litera b, Z iii der Verordnung Nr. 883 aus 2004, nach dem Wohnort des Kindes.
Nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2019, haben Personen, die im (österreichischen) Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, haben Personen, die im (österreichischen) Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach § 6 Abs. 1 und 2 FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1 lit. a), ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (Abs. 1 lit. b), für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (Abs. 1 lit. c), sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (Abs. 2).Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Absatz eins, Litera a,), ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (Absatz eins, Litera b,), für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (Absatz eins, Litera c,), sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (Absatz 2,).
Gemäß § 30 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2017, hat die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe unter anderem vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Z 1), die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Z 2), die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Z 3), den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Z 4) und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), der für den Studierenden zusteht (Z 5). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, hat die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe unter anderem vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Ziffer eins,), die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Ziffer 2,), die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Ziffer 3,), den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Ziffer 4,) und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), der für den Studierenden zusteht (Ziffer 5,).
3.2. Gilt für einen Antragsteller die Verordnung Nr. 883/2004, so ist zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Art. 1 lit. z der Verordnung Nr. 883/2004 durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und sind die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, bevor das Verwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG) durch Österreich Priorität beimisst. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 führt nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. § 4 FLAG gegeben ist. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor. 3.2. Gilt für einen Antragsteller die Verordnung Nr. 883 aus 2004,, so ist zunächst die Frage der Gewährung von Familienleistungen i.S.d. Artikel eins, Litera z, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, durch mehrere Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen und sind die für eine derartige Prüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, bevor das Verwaltungsgericht der Gewährung einer Familienleistung (hier: im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) durch Österreich Priorität beimisst. Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, führt nämlich dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Artikel 68, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, zu beurteilen ist, nicht jedoch dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.S.d. Paragraph 4, FLAG gegeben ist. Bei nachrangigen Familienleistungen gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, sieht diese aber lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Differenzzahlung vor.
Ohne eine derartige Prüfung lässt sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des § 6 Abs. 5 FLAG bestehender Eigenanspruch des Antragstellers i.S.d. § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG „zustünde“: Aus den Materialien zur Stammfassung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird, gewährt wird. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht.Ohne eine derartige Prüfung lässt sich daher nicht beurteilen, ob ein im Grunde des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG bestehender Eigenanspruch des Antragstellers i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG „zustünde“: Aus den Materialien zur Stammfassung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, StudFG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die auf Grund ihres Alters ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe, die als in das Studienförderungssystem integrierte Förderung bezeichnet wird, gewährt wird. Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen – von vornherein gar nicht besteht.
Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen „für den Studierenden“ zustünden bzw. zustehen (vgl. zum Ganzen VwGH 01.06.2021, Ra 2020/10/0002, m.w.H.).Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StudFG stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen „für den Studierenden“ zustünden bzw. zustehen vergleiche zum Ganzen VwGH 01.06.2021, Ra 2020/10/0002, m.w.H.).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hatte, wie oben festgestellt, seinen Wohnsitz zwischen 24.09.2012 und 06.09.2018 in Wien. Demnach sind hier zur Berechnung der Familienleistungen (Familienbeihilfe) gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b Z iii und Abs. 2 erster Satz der Verordnung Nr. 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften (FLAG und EStG) anzuwenden.Der Beschwerdeführer hatte, wie oben festgestellt, seinen Wohnsitz zwischen 24.09.2012 und 06.09.2018 in Wien. Demnach sind hier zur Berechnung der Familienleistungen (Familienbeihilfe) gemäß Artikel 68, Absatz eins, Litera b, Z iii und Absatz 2, erster Satz der Verordnung Nr. 883 aus 2004, die österreichischen Rechtsvorschriften (FLAG und EStG) anzuwenden.
Wie festgestellt, fielen für den Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 855,00 an. Die Unterhaltsleistungen der Eltern im betreffenden Zeitraum (ca. EUR 420,00 pro Monat) deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern des Beschwerdeführers leisteten daher im betreffenden Zeitraum nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG.Wie festgestellt, fielen für den Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich EUR 855,00 an. Die Unterhaltsleistungen der Eltern im betreffenden Zeitraum (ca. EUR 420,00 pro Monat) deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern des Beschwerdeführers leisteten daher im betreffenden Zeitraum nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG.
Da der Beschwerdeführer das 24. Lebensjahr erst am XXXX vollendet hat, für einen Beruf ausgebildet wurde (Masterstudium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten hatte, erfüllte er damals die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG.Da der Beschwerdeführer das 24. Lebensjahr erst am römisch 40 vollendet hat, für einen Beruf ausgebildet wurde (Masterstudium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten hatte, erfüllte er damals die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 FLAG.
Folglich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer – im Falle einer entsprechenden Antragstellung – die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre.
Somit ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer – bei entsprechender Antragstellung – Familienbeihilfe zugestanden wäre und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG abzuziehen sind.Somit ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer – bei entsprechender Antragstellung – Familienbeihilfe zugestanden wäre und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StudFG abzuziehen sind.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind, ergibt sich aus oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind, ergibt sich aus oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abzug Familienbeihilfe gleichgestellter Ausländer Höchststudienbeihilfe Rechtsanschauung des VwGH StudienbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2176463.4.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023