Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AsylG 2005 §62 Abs1Spruch
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L504 2261359-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Thomas Putscher (Caritas der ED Wien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Thomas Putscher (Caritas der ED Wien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Staatsangehöriger der Türkei, ließ sich am 29.03.2022 zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene in Österreich registrieren. Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Behörde festgestellt, dass die bP kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gem. § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVo habe (Spruchpunkt I), ihr Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. § 62 Abs. 4 AsylG zurückgewiesen werde (Spruchpunkt II), ihrem Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nicht Folge geben werde (Spruchpunkt III), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG ihr nicht erteilt werde (Spruchpunkt IV), gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung vorrübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt V). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP als türkische Staatsangehörige und Lebensgefährte kein Familienangehöriger der ukrainischen Staatsangehörigen XXXX sei, zumal sie nicht mit dieser verheiratet oder sonst mit ihr verwandt sei. Die bP erfülle somit auch nicht § 1 Z 3 der VertriebenenVO. Es bestünde kein Anspruch auf einen amtswegig auszustellenden Ausweis und auch kein Antragsrecht, da der bP kein Aufenthaltsrecht für Vertrieben zukomme. Eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht diene der Gewährung eines vorläufigen Rechtschutzes. Da keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei und die bP nicht verpflichtet wäre auszureisen, sei dies gegenständlich nicht notwendig. Die Rückkehrentscheidung sei von der Behörde auf Grund der Bindung zur aufenthaltsberechtigten ukrainischen Staatsangehörigen vorübergehend für unzulässig erklärt worden. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Behörde festgestellt, dass die bP kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVo habe (Spruchpunkt römisch eins), ihr Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei), ihrem Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nicht Folge geben werde (Spruchpunkt römisch drei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG ihr nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch vier), gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung vorrübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP als türkische Staatsangehörige und Lebensgefährte kein Familienangehöriger der ukrainischen Staatsangehörigen römisch 40 sei, zumal sie nicht mit dieser verheiratet oder sonst mit ihr verwandt sei. Die bP erfülle somit auch nicht Paragraph eins, Ziffer 3, der VertriebenenVO. Es bestünde kein Anspruch auf einen amtswegig auszustellenden Ausweis und auch kein Antragsrecht, da der bP kein Aufenthaltsrecht für Vertrieben zukomme. Eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht diene der Gewährung eines vorläufigen Rechtschutzes. Da keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei und die bP nicht verpflichtet wäre auszureisen, sei dies gegenständlich nicht notwendig. Die Rückkehrentscheidung sei von der Behörde auf Grund der Bindung zur aufenthaltsberechtigten ukrainischen Staatsangehörigen vorübergehend für unzulässig erklärt worden.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsfreund Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde langte am 24.10.2022 samt Verwaltungsakt beim BVwG in Wien und am 27.10.2022 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Spruchpunkte I.-III.. Die Spruchpunkte IV. u. V. traten somit in Rechtskraft. Gegen Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP sehr wohl unter den Familienbegriff der VertriebenenVO falle. Es handle sich bei der deutschen Fassung des Ratsbeschlusses „wohl um ein unionsrechtliches Redaktionsversehen und es genüge für die Einbeziehung nicht verheirateter Paare in den Anwendungsbereich von Art 2 Abs 1 lit c iVm Abs 4 lit a des Ratsbeschlusses, dass sie im Ausländerrecht des jeweiligen Mitgliedstaates eine ‚ähnliche‘ Behandlung wie verheiratete Paare erfahren“.Die Beschwerde richtete sich gegen die Spruchpunkte römisch eins.-III.. Die Spruchpunkte römisch vier. u. römisch fünf. traten somit in Rechtskraft. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP sehr wohl unter den Familienbegriff der VertriebenenVO falle. Es handle sich bei der deutschen Fassung des Ratsbeschlusses „wohl um ein unionsrechtliches Redaktionsversehen und es genüge für die Einbeziehung nicht verheirateter Paare in den Anwendungsbereich von Artikel 2, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, des Ratsbeschlusses, dass sie im Ausländerrecht des jeweiligen Mitgliedstaates eine ‚ähnliche‘ Behandlung wie verheiratete Paare erfahren“.
Die bP habe somit einen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweis für Vertriebene (Spruchpunkt II.). Die bP habe somit einen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweis für Vertriebene (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Behörde habe zu Unrecht dem „Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ keine Folge geleistet. Das Bundesamt gab dem keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei vorübergehend für unzulässig erklärt worden. Die Dringlichkeit sei im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Verzögerung es zu einer Verkürzung des Zeitraumes des Aufenthaltsrechtes komme. Die psychisch sehr belastete Lebensgefährtin wolle als (anerkannte) Vertriebene von ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengenraumes Gebrauch machen und wolle sie die bP bei kurzfristigen Reisen bei sich haben. Sie würden gerne Freunde in Tschechien besuchen und nach Griechenland auf Wallfahrt reisen. Dies sei ihnen aber bei Verweigerung gemeinsam nicht möglich. Auch führe sein Status als Geduldeter dazu, dass der bP es verwehrt sei, aus Österreich auszureisen, um seine Familie in der Türkei zu sehen, da eine Wiedereinreise nach Österreich ohne Aufenthaltstitel nicht gesichert sei. Weiters sei das berufliche Fortkommen der bP eingeschränkt. Beantragt sei dazu die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin sowie der bP selbst geworden. Die bP begehre bis zur Entscheidung die „unverzügliche“ Zuerkennung eines einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Unionsrecht (Spruchpunkt III.). Die Behörde habe zu Unrecht dem „Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ keine Folge geleistet. Das Bundesamt gab dem keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei vorübergehend für unzulässig erklärt worden. Die Dringlichkeit sei im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Verzögerung es zu einer Verkürzung des Zeitraumes des Aufenthaltsrechtes komme. Die psychisch sehr belastete Lebensgefährtin wolle als (anerkannte) Vertriebene von ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengenraumes Gebrauch machen und wolle sie die bP bei kurzfristigen Reisen bei sich haben. Sie würden gerne Freunde in Tschechien besuchen und nach Griechenland auf Wallfahrt reisen. Dies sei ihnen aber bei Verweigerung gemeinsam nicht möglich. Auch führe sein Status als Geduldeter dazu, dass der bP es verwehrt sei, aus Österreich auszureisen, um seine Familie in der Türkei zu sehen, da eine Wiedereinreise nach Österreich ohne Aufenthaltstitel nicht gesichert sei. Weiters sei das berufliche Fortkommen der bP eingeschränkt. Beantragt sei dazu die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin sowie der bP selbst geworden. Die bP begehre bis zur Entscheidung die „unverzügliche“ Zuerkennung eines einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Unionsrecht (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2022 als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Zl. Ra 2022/17/0227-14, hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das BVwG hätte gegenständlich eine Verhandlung durchführen müssen.
Am 04.10.2023 führte das BVwG eine Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsakts der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie dem Erkenntnis des VwGH, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahmen Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die beschwerdeführende Partei [bP] kam nach Ausbruch des Ukrainekrieges gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin nach Österreich. Diese ist ukrainische Staatsangehörige. Sie verließ die Ukraine am 02.03.2022. Nach der Ausreise aus der Ukraine hielt sie sich bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 08.03.2022 in Rumänien auf.
Das Bundesamt stellte die Identität fest. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass. Sie ist ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Sie verfügte in der Ukraine über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Sie verfügt über kein Visum oder einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Sie stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Lebensgefährtin XXXX , geb. am XXXX , befindet sich in Österreich. Die Lebensgefährtin ist ukrainische Staatsangehörige und genießt im Bundesgebiet ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO gem § 1 Z 1.Die Lebensgefährtin römisch 40 , geb. am römisch 40 , befindet sich in Österreich. Die Lebensgefährtin ist ukrainische Staatsangehörige und genießt im Bundesgebiet ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO gem Paragraph eins, Ziffer eins,
Vor der gemeinsamen Einreise mit Fr. K. nach Österreich am 08.03.2022 lebte die bP mit dieser Lebensgefährtin in Kiew an einer gemeinsamen Adresse und besteht die unstreitige Lebensgemeinschaft seit ca. 6 ½ Jahren. Die bP ist seit 15.03.2022 in Österreich gemeldet. In Österreich wohnt die bP mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Vom BFA ist rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die bP und damit eine Trennung von seiner Lebensgefährtin gegen das Recht der bP auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verstoßen würde. Es ist daher keine Rückkehrentscheidung erlassen worden und die bP kann nicht aus Österreich abgeschoben werden. Die Rückkehrentscheidung wurde für vorrübergehend für unzulässig erklärt. Das Bundesamt hat ihr gem. § 46a FPG eine Duldung erteilt.Vor der gemeinsamen Einreise mit Fr. K. nach Österreich am 08.03.2022 lebte die bP mit dieser Lebensgefährtin in Kiew an einer gemeinsamen Adresse und besteht die unstreitige Lebensgemeinschaft seit ca. 6 ½ Jahren. Die bP ist seit 15.03.2022 in Österreich gemeldet. In Österreich wohnt die bP mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Vom BFA ist rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die bP und damit eine Trennung von seiner Lebensgefährtin gegen das Recht der bP auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Es ist daher keine Rückkehrentscheidung erlassen worden und die bP kann nicht aus Österreich abgeschoben werden. Die Rückkehrentscheidung wurde für vorrübergehend für unzulässig erklärt. Das Bundesamt hat ihr gem. Paragraph 46 a, FPG eine Duldung erteilt.
Im Übrigen wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den unstreitig gebliebenen behördlichen Ermittlungsergebnissen und der mündlichen Verhandlung.
Die Stellungnahme der bP vom 25.08.2023 wurde in der gegenständlich mündlichen Verhandlung zur Verhandlungsschrift genommen.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A) Abweisung der Beschwerde:
Aufenthaltsrecht für Vertriebene
§ 62 AsylGParagraph 62, AsylG
1. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
2. (2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.2. (2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
3. (3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.3. (3) Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
4. (4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.4. (4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, lautet:Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71, 1, lautet:
"Artikel 1
Gegenstand
Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.
Artikel 2
Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt
(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(3) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
a) der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
b) die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
c) andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren.
Artikel 3
[…]“
Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung -VertriebenenVO) umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt:
Vertriebenen-Verordnung
„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,3. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.
§ 2. Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten
1.
Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten PersonenEhegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
2.
minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowieminderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
3.
sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.
§ 3.Paragraph 3,
(1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.(1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
§ 4.Paragraph 4,
(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
[…]“
§ 40 ABGBParagraph 40, ABGB
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; […] genannt.
Asylgesetz 2005
§ 2 Abs. 1 Paragraph 2, Absatz eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
22.
Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 2 Abs. 1 Paragraph 2, Absatz eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
9.
Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene (§ 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO). 3.1. Zur Abweisung des Antrages auf vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene (Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO).
3.1.1. Nichtanwendbarkeit der VertriebenenVO
Gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden (vgl. VfGH vom 15. März 2023, E3434/2022-12). Die VertriebenenVO legt, in Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraum (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und Art 7 MassenzustromsRL), fest, dass insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 legt fest, dass ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden vergleiche VfGH vom 15. März 2023, E3434/2022-12). Die VertriebenenVO legt, in Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraum vergleiche Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und Artikel 7, MassenzustromsRL), fest, dass insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 legt fest, dass ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.
Einleitend ist festzuhalten, dass die bP Staatsangehörige der Türkei ist und nicht ukrainische Staatsangehörige. Auf Grund der Tatsache, dass sie türkische Staatsangehörige ist, kommt sie nicht in den Genuss der weiteren Festlegung des Personenkreises in Bezug auf ukrainische Staatsbürger in der VertriebenenVO als im Durchführungsbeschluss vorgesehen.
Die bP fällt auch nicht in den Personenkreis nach § 1 Z 2 VertriebenenVO, da sie weder in der Ukraine mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus noch vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht in der Ukraine aufhältig gewesen ist. Die bP fällt auch nicht in den Personenkreis nach Paragraph eins, Ziffer 2, VertriebenenVO, da sie weder in der Ukraine mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus noch vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht in der Ukraine aufhältig gewesen ist.
3.1.2. Unionsrechtskonformität der VertriebenenVO
§ 2 der VertriebenenVO regelt explizit welche Personen als Familienangehörige gelten und umfasst lediglich Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare (vgl. BVwG vom 27.04.2023, W272 2263146-1/5E). Paragraph 2, der VertriebenenVO regelt explizit welche Personen als Familienangehörige gelten und umfasst lediglich Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare vergleiche BVwG vom 27.04.2023, W272 2263146-1/5E).
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, auf dem die VertriebenenVO gründet, sieht nur Mindestnormen und Rahmenbedingungen vor und lässt den Mitgliedstaaten Raum, für bestimmte Personengruppen anderweitige Regelungen autonom zu treffen.
Art. 2 Abs. 4 lit. a des Durchführungsbeschlusses listet den „Ehegatte […] oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;“ als Familienangehörigen auf. Artikel 2, Absatz 4, Litera a, des Durchführungsbeschlusses listet den „Ehegatte […] oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;“ als Familienangehörigen auf.
Die deutsche Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses nennt eine Gleichstellung und keine, wie in anderen Sprachfassungen, vergleichbare Behandlung. In ihren Erläuterungen zum Vorschlag für den Ratsbeschluss vom 2.3.2022 unterscheidet die Kommission die Begriffe gleichgestellt und ähnlich behandelt werden nicht (vgl COM(2022) 91 final vom 2.3.2022 Pkt. 1., S.3 und Pkt. 5, S. 9). Auch im Vorschlag wird von der Kommission nur der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses beschrieben, jedoch trifft sie keine weiteren Vorgaben zu nicht verheirateten Paaren. Gegenstand des Art. 2 Abs. 4 lit. a des Durchführungsbeschlusses ist es, „den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.“ (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates, Erwägungsgrund 11).Die deutsche Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses nennt eine Gleichstellung und keine, wie in anderen Sprachfassungen, vergleichbare Behandlung. In ihren Erläuterungen zum Vorschlag für den Ratsbeschluss vom 2.3.2022 unterscheidet die Kommission die Begriffe gleichgestellt und ähnlich behandelt werden nicht vergleiche COM(2022) 91 final vom 2.3.2022 Pkt. 1., S.3 und Pkt. 5, S. 9). Auch im Vorschlag wird von der Kommission nur der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses beschrieben, jedoch trifft sie keine weiteren Vorgaben zu nicht verheirateten Paaren. Gegenstand des Artikel 2, Absatz 4, Litera a, des Durchführungsbeschlusses ist es, „den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.“ (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates, Erwägungsgrund 11).
Bezugnehmend auf die Stellungnahme der bP und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erkenntnis des litauischen Verwaltungsgerichtshofes, ist festzuhalten, dass die litauische Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses im Vergleich zur deutschen Sprachfassung einen erheblich weiten Auslegungsspielraum aufweist. Nicht verheiratete Paare unterliegen in der litauischen Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses ähnlichen Bedingungen (panašios s?lygos), aber sind nicht, wie in der deutschen Sprachfassung, gleichgestellt. Nach der Rechtsprechung des EuGHs sind für die Vorschriften des Unionsrechts diese einheitlich im Lichte aller Sprachfassungen auszulegen und anzuwenden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Ziel der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Spanien, Rn. 56). Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen anderen Amtssprachen auszulegen (EuGH 3.10.2013, C-298/12, Confédération paysanne, Rn. 22). Da die möglichen Wortbedeutungen von Sprache zu Sprache teilweise erheblich variieren, bleibt nur ein sehr enger Bereich einer in allen Amtssprachen gleichermaßen möglichen Auslegung übrig, weshalb jede der Fassungen den Sinn eines Ausdrucks auf den möglichen Inhalt ihrer Sprache reduziert. So stellte der EuGH fest, dass man „aus der verwendeten Terminologie rechtlich nichts ableiten kann“ und auf andere Auslegungsmethoden zurückzugreifen ist (EuGH 28.03.1985, 100/84, Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rn. 16). Demnach belassen manche Fassungen – wie die englische (in a way comparable), französische (de manière comparable) und italienische (assimili la situazione) – einen erheblich weiten Auslegungsspielraum im Vergleich zur deutschen Fassung, die sich auf „gleichgestellt“ (vgl. Art 2 Abs. 4 lit. a) beschränkt. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der bP und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erkenntnis des litauischen Verwaltungsgerichtshofes, ist festzuhalten, dass die litauische Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses im Vergleich zur deutschen Sprachfassung einen erheblich weiten Auslegungsspielraum aufweist. Nicht verheiratete Paare unterliegen in der litauischen Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses ähnlichen Bedingungen (panašios s?lygos), aber sind nicht, wie in der deutschen Sprachfassung, gleichgestellt. Nach der Rechtsprechung des EuGHs sind für die Vorschriften des Unionsrechts diese einheitlich im Lichte aller Sprachfassungen auszulegen und anzuwenden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Ziel der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH 26.9.2013, C-189/11, Kommission/Spanien, Rn. 56). Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen anderen Amtssprachen auszulegen (EuGH 3.10.2013, C-298/12, Confédération paysanne, Rn. 22). Da die möglichen Wortbedeutungen von Sprache zu Sprache teilweise erheblich variieren, bleibt nur ein sehr enger Bereich einer in allen Amtssprachen gleichermaßen möglichen Auslegung übrig, weshalb jede der Fassungen den Sinn eines Ausdrucks auf den möglichen Inhalt ihrer Sprache reduziert. So stellte der EuGH fest, dass man „aus der verwendeten Terminologie rechtlich nichts ableiten kann“ und auf andere Auslegungsmethoden zurückzugreifen ist (EuGH 28.03.1985, 100/84, Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rn. 16). Demnach belassen manche Fassungen – wie die englische (in a way comparable), französische (de manière comparable) und italienische (assimili la situazione) – einen erheblich weiten Auslegungsspielraum im Vergleich zur deutschen Fassung, die sich auf „gleichgestellt“ vergleiche Artikel 2, Absatz 4, Litera a,) beschränkt.
Für die Unionsrechtskonformität des § 2 VertriebenenVO kommt es dennoch nicht darauf an, ob Art. 2 Abs. 4 lit. a des Durchfürhungsbeschlusses von einer Gleichstellung oder vergleichbaren Behandlung ausgeht, da nicht verheiratete Paare im österreichischem Ausländerrecht weder gleichgestellt, noch vergleichbar behandelt werden. Für die Unionsrechtskonformität des Paragraph 2, VertriebenenVO kommt es dennoch nicht darauf an, ob Artikel 2, Absatz 4, Litera a, des Durchfürhungsbeschlusses von einer Gleichstellung oder vergleichbaren Behandlung ausgeht, da nicht verheiratete Paare im österreichischem Ausländerrecht weder gleichgestellt, noch vergleichbar behandelt werden.
Eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ist abzulehnen, „wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind“ (vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 35, sowie vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zur Auslegung des Begriffes „gleichgestellt“ ist „hypothetisch“ und würde sich damit als unzulässig erweisen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2020/16/0033, Rn 22; siehe auch EuGH 12.10.2017, C-218/16, Kubicka, Rn 30 f;). Eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ist abzulehnen, „wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind“ vergleiche u. a. Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 35, sowie vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zur Auslegung des Begriffes „gleichgestellt“ ist „hypothetisch“ und würde sich damit als unzulässig erweisen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2020/16/0033, Rn 22; siehe auch EuGH 12.10.2017, C-218/16, Kubicka, Rn 30 f;).
3.1.3. Zur Auslegung der ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften
Im Vergleich zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt (NAG) ist zwar der Familienangehörigenbegriff gemäß VertriebenenVO somit in Bezug auf sonstige enge Verwandte weiter als der Familienangehörigenbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, der in der Legaldefinition nur als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner, ledige, minderjährige Kinder/Adoptivkinder und Stiefkinder auflistet. Wer als Familienangehöriger gilt, regelt § 2 der VertriebenenVO explizit und umfasst Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare (vgl. BVwG vom 10.02.2023, W189 2265524-1/5E, BVwG vom 27.04.2023, W272 2263146-1/5E). Nachdem die VertriebenenVO aufgrund des § 62 AsylG 2005 erlassen wurde, zeigt sich konkludent, dass auch der Begriff des Familienangehörigen nach § 2 Z 22 AsylG 2005 den Lebensgefährten, welcher mit der Person einen gemeinsamen Haushalt beschreitet, nicht einbezieht. Demnach sind nicht verheiratete Paare im österreichischem Ausländerrecht weder gleichgestellt, noch werden sie vom Ausländerrecht vergleichbar wie verheiratete Paare behandelt, vor allem im Hinblick auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005, BGBl I 100/2005 ist zu § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 geht hervor, „unverheiratete Partner […] fallen nicht darunter, da nach den fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften unverheiratete Paare nicht auf vergleichbare Weise wie verheiratete Paare behandelt werden.“ (ErläutRV 952 BlgNR 22 GP, 31). Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung ist im österreichischem Recht nicht abzuleiten, da gemäß § 2 der VertriebenenVO die bP nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörigen fällt und Lebensgefährten, auch nicht in anderen ausländerrechtlichen Gesetzen (vgl § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom Familienbegriff mitumfasst sind. Die ausländerrechtlichen Vorschriften sehen eine Gleichstellung von nicht verheirateten Paaren nicht vor. Demnach stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch klar: „Der mit einem Familienverfahren verbundene Schutz des Familienlebens nach Art. 8 MRK steht aber nur Familienangehörigen im Sinn des § 2 Z 22 leg. cit. (bzw. § 10 iVm § 1 Z 6 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003), somit u.a. Ehepartnern, nicht jedoch Lebensgefährten zur Verfügung.“ (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0583). Im Vergleich zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt (NAG) ist zwar der Familienangehörigenbegriff gemäß VertriebenenVO somit in Bezug auf sonstige enge Verwandte weiter als der Familienangehörigenbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, der in der Legaldefinition nur als Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner, ledige, minderjährige Kinder/Adoptivkinder und Stiefkinder auflistet. Wer als Familienangehöriger gilt, regelt Paragraph 2, der VertriebenenVO explizit und umfasst Ehegatten und eingetragene Partner, aber darüber hinaus keine sonstigen nicht verheiratete Paare vergleiche BVwG vom 10.02.2023, W189 2265524-1/5E, BVwG vom 27.04.2023, W272 2263146-1/5E). Nachdem die VertriebenenVO aufgrund des Paragraph 62, AsylG 2005 erlassen wurde, zeigt sich konkludent, dass auch der Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 den Lebensgefährten, welcher mit der Person einen gemeinsamen Haushalt beschreitet, nicht einbezieht. Demnach sind nicht verheiratete Paare im österreichischem Ausländerrecht weder gleichgestellt, noch werden sie vom Ausländerrecht vergleichbar wie verheiratete Paare behandelt, vor allem im Hinblick auf die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 geht hervor, „unverheiratete Partner […] fallen nicht darunter, da nach den fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften unverheiratete Paare nicht auf vergleichbare Weise wie verheiratete Paare behandelt werden.“ (ErläutRV 952 BlgNR 22 GP, 31). Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung ist im österreichischem Recht nicht abzuleiten, da gemäß Paragraph 2, der VertriebenenVO die bP nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörigen fällt und Lebensgefährten, auch nicht in anderen ausländerrechtlichen Gesetzen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom Familienbegriff mitumfasst sind. Die ausländerrechtlichen Vorschriften sehen eine Gleichstellung von nicht verheirateten Paaren nicht vor. Demnach stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch klar: „Der mit einem Familienverfahren verbundene Schutz des Familienlebens nach Artikel 8, MRK steht aber nur Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. (bzw. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,), somit u.a. Ehepartnern, nicht jedoch Lebensgefährten zur Verfügung.“ (VwGH vom 24.02.2009, 2008/22/0583).
Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu § 46 NAG 2005 ("Bestimmungen über die Familienzusammenführung") bereits festgehalten, dass es - um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden - geboten sein kann, im Einzelfall den in § 46 NAG 2005 verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 NAG 2005 demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609). § 2 Abs. 1 Z 9 NAG stellt - wie in der oben zitierten Entscheidung - allerdings im Normalfall auf verheiratete Paare ab und handelt es sich bei unverheirateten Paare um die bloße Ausnahme einer Einzelfallbeurteilung. Auch ist festzuhalten, dass eine Abkoppelung von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nur dann zulässig ist, wenn nach Art. 8 EMRK ein ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben zwar nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, mitumfasst. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/01/0009; u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging in der oben angeführten Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner. Demnach fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 15.6.2023, Ra 2021/01/009, mwN).Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 46, NAG 2005 ("Bestimmungen über die Familienzusammenführung") bereits festgehalten, dass es - um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden - geboten sein kann, im Einzelfall den in Paragraph 46, NAG 2005 verwendeten Begriff "Familienangehörigen" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, NAG 2005 demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG stellt - wie in der oben zitierten Entscheidung - allerdings im Normalfall auf verheiratete Paare ab und handelt es sich bei unverheirateten Paare um die bloße Ausnahme einer Einzelfallbeurteilung. Auch ist festzuhalten, dass eine Abkoppelung von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nur dann zulässig ist, wenn nach Artikel 8, EMRK ein ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben zwar nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, mitumfasst. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 15.06.2023, Ra 2021/01/0009; u. a. EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging in der oben angeführten Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus, den er als Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK qualifizierte: Beziehungsdauer und Zusammenleben von über 25 Jahren, sechs gemeinsame Kinder, religiöse Trauung über 25 Jahre vor dem Ende der Beziehung infolge des Todes eines der Partner. Demnach fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 15.6.2023, Ra 2021/01/009, mwN).
Auch die Rechtsprechung unterscheidet durch die soeben angeführten Entscheidungen betreffend Art. 8 EMRK zwischen Ehegatten und anderen Beziehungen unter Erwachsenen und stellt bei einer ähnlichen Behandlung bei nicht verheiratete Paare auf eine „die über die üblichen Bindungen hinausgehen“, somit auf eine außergewöhnliche Intensität der Beziehung ab. Auch die Rechtsprechung unterscheidet durch die soeben angeführten Entscheidungen betreffend Artikel 8, EMRK zwischen Ehegatten und anderen Beziehungen unter Erwachsenen und stellt bei einer ähnlichen Behandlung bei nicht verheiratete Paare auf eine „die über die üblichen Bindungen hinausgehen“, somit auf eine außergewöhnliche Intensität der Beziehung ab.
3.1.4. Zum Begriff der Gepflogenheiten
Der Begriff der Gepflogenheiten ist im Durchführungsbeschluss nicht konkret definiert, wodurch ein der jeweiligen Rechtsordnung inhärentes Rechtsverständnis oder eine Vollzugspraxis verstanden werden kann.
Versteht man unter Gepflogenheiten ein der österreichischen Rechtsordnung inhärentes Rechtsverständnis, so ist es dem österreichischen Rechtsverständnis fern, dass unverheiratete Paare mit Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften gleichzustellen oder vergleichbar zu behandeln sind, da bei Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften sich zwei Personen zu einer Ehe oder Lebensgemeinschaft auf Dauer verbinden, welcher gegenseitige Rechte und Pflichten erwachsen. Zwar ist es richtig, dass es in Österreich vereinzelt gesetzliche Vorschriften (ASVG, Obsorgerecht) gibt, die Lebensgefährten einbeziehen, eine rechtliche Gleichstellung lässt sich daraus dennoch nicht ableiten, da nicht eheliche Lebensgemeinschaften im Vergleich zu einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitestgehend ungeregelt bleiben.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP ist keine Familienangehörige gem. § 2 leg cit (Z 3). Sie fällt nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörige gemäß § 2 VertriebenenVO, da sie weder Ehepartner noch eingetragener Partner, sondern Lebensgefährte ist und in häuslicher Gemeinschaft mit einem Vertriebenen iSd VertriebenenVO lebt. § 2 VertriebenenVO listet die Personengruppe explizit auf, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Nachdem die bP mit der ukrainischen Staatsangehörigen, der ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß der VertriebenenVO zukommt, in Lebensgemeinschaft lebt, ist sie kein Familienangehöriger iSd § 2 VertriebenenVO, da sie weder Ehegatte noch eingetragener Partner ist. Der belangten Behörde ist es demnach verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern, nachdem in der VertriebenenVO nicht auf die Personengruppe - Lebensgefährte als Familienangehöriger - ausgeweitet wurde.Die bP ist keine Familienangehörige gem. Paragraph 2, leg cit (Ziffer 3,). Sie fällt nicht unter die Legaldefinition der Familienangehörige gemäß Paragraph 2, VertriebenenVO, da sie weder Ehepartner noch eingetragener Partner, sondern Lebensgefährte ist und in häuslicher Gemeinschaft mit einem Vertriebenen iSd VertriebenenVO lebt. Paragraph 2, VertriebenenVO listet die Personengruppe explizit auf, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Nachdem die bP mit der ukrainischen Staatsangehörigen, der ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß der VertriebenenVO zukommt, in Lebensgemeinschaft lebt, ist sie kein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, VertriebenenVO, da sie weder Ehegatte noch eingetragener Partner ist. Der belangten Behörde ist es demnach verwehrt ohne Rechtsgrundlage den Personenkreis zu erweitern, nachdem in der VertriebenenVO nicht auf die Personengruppe - Lebensgefährte als Familienangehöriger - ausgeweitet wurde.
Es ist festzuhalten, dass es sich bei der bP auch nicht um einen Familienangehörigen gem. Z 3 leg. cit. handelt, da die bP zweifelsfrei nicht zur Personengruppe der sonstigen engen Verwandten fällt. Zwar enthält die leg. cit. keine Definition des Verwandtschaftsbegriffs, nach der österreichischen Rechtsordnung, werden jene Personen als verwandt betrachtet, die über einen gemeinsamen Vorfahren verfügen (vgl. §40 ABGB). Dies ist bei einer Lebensgemeinschaft zweifelsfrei nicht gegeben.Es ist festzuhalten, dass es sich bei der bP auch nicht um einen Familienangehörigen gem. Ziffer 3, leg. cit. handelt, da die bP zweifelsfrei nicht zur Personengruppe der sonstigen engen Verwandten fällt. Zwar enthält die leg. cit. keine Definition des Verwandtschaftsbegriffs, nach der österreichischen Rechtsordnung, werden jene Personen als verwandt betrachtet, die über einen gemeinsamen Vorfahren verfügen vergleiche §40 ABGB). Dies ist bei einer Lebensgemeinschaft zweifelsfrei nicht gegeben.
Das Bundesamt hat daher zu Recht festgestellt, dass die bP gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Z 3 Vertriebenen-Verordnung keine Familienangehörige ist und sie somit gemäß dieser Verordnung auch kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht besitzt. Der bP kann somit ihren Aufenthalt nicht auf der VertriebenenVO begründen und ist auch kein sonstiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erkennbar.Das Bundesamt hat daher zu Recht festgestellt, dass die bP gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 3, Vertriebenen-Verordnung keine Familienangehörige ist und sie somit gemäß dieser Verordnung auch kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht besitzt. Der bP kann somit ihren Aufenthalt nicht auf der VertriebenenVO begründen und ist auch kein sonstiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erkennbar.
In gegenständlicher Angelegenheit liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vor. Die bP gilt gem. § 46a FPG als geduldet.In gegenständlicher Angelegenheit liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vor. Die bP gilt gem. Paragraph 46 a, FPG als geduldet.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. § 62 Abs. 4 AsylG 2005 3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005
Gem. § 62 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde das durch die VertriebenenVO eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.Gem. Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde das durch die VertriebenenVO eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.
Daraus folgt:
Es war festzustellen, wie oben angeführt, dass der bP kein eingeräumtes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zukommt. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Ausstellung eines Ausweises für Vertrieben liegen demnach nicht vor. Ein gegenständliches Antragsrecht für die Ausstellung sieht das Gesetz nicht vor. Der Antrag war daher zu Recht zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.
3.3. Zurückweisung des Antrags auf Einstweilige Anordnung nach Art. 160 VerfO EuGH3.3. Zurückweisung des Antrags auf Einstweilige Anordnung nach Artikel 160, VerfO EuGH
Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem AVG, (soweit gegenständlich relevant) dem BFA-VG, dem VwGVG und im Revisionsverfahren nach dem VwGG gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. mwN VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, siehe auch Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz Rz 2, in Holoubek/Lang (Hrsg, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 (Stand 30.10.19, rdb.at), wonach das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht nach wie vor keine ausdrückliche bzw. generelle Rechtsgrundlage für die Erlassung einstweiliger Anordnungen kenne). Der Europäische Gerichtshof hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Art. 160 seiner Verfahrensordnung [„Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen“]) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden; vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056; Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6 , 2012, Art. 278, 279 AEUV, Rz 17 unter Hinweis auf unionsrechtliche Rechtsprechung. Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem AVG, (soweit gegenständlich relevant) dem BFA-VG, dem VwGVG und im Revisionsverfahren nach dem VwGG gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche mwN VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, siehe auch Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz Rz 2, in Holoubek/Lang (Hrsg, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 (Stand 30.10.19, rdb.at), wonach das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht nach wie vor keine ausdrückliche bzw. generelle Rechtsgrundlage für die Erlassung einstweiliger Anordnungen kenne). Der Europäische Gerichtshof hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Artikel 160, seiner Verfahrensordnung [„Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen“]) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen vergleiche dazu und zum Folgenden EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH [Große Kammer] 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden; vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056; Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6 , 2012, Artikel 278, 279, AEUV, Rz 17 unter Hinweis auf unionsrechtliche Rechtsprechung.
Daraus folgt:
Die bP stellte an das Bundesamt mit dem Antrag gem. Vertriebenen VO zugleich erstmals einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gemäß Unionsrecht. Dieser wurde vom Bundesamt im Zusammenhang mit der getroffenen Sachentscheidung zurückgewiesen. Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2022 durch die GA L504 in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Nach rk. Entscheidung des BVwG und während des von der bP beim VwGH anhängig gemachten Revisionsverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 20.04.2023, unter Bezugnahme auf das gegenständlich rk. abgeschlossene Verfahren, neuerlich einen „Antrag auf Gewährung einer auf Unionsrecht gestützten einstweiligen Anordnung (vorläufiger Rechtschutz)“, an das BVwG gestellt. Dieser Antrag wurde der GA L519, GZ 2261359-2, zur Entscheidung zugeteilt.
Mit Eingabe vom 28.04.2023 brachte die bP zu diesem neuen Antrag, GZ L519, GZ 2261359-2, eine Antragsergänzung ein.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 hat die bP sodann dazu einen „1. Vorlageantrag in analoger Anwendung des § 30b VwGG, eventualiter 2. unmittelbar auf Unionsrecht gestützten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den VwGH“ beim BVwG eingebracht.Mit Schriftsatz vom 17.05.2023 hat die bP sodann dazu einen „1. Vorlageantrag in analoger Anwendung des Paragraph 30 b, VwGG, eventualiter 2. unmittelbar auf Unionsrecht gestützten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den VwGH“ beim BVwG eingebracht.
Der Antrag wurde von der GA L519 an den VwGH weitergeleitet.
Durch diesen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gem. Unionsrecht vom 20.04.2023 wurde dem ersten, beim Bundesamt eingebrachten Antrag, derogiert, weshalb die GA L504 im Beschwerdeverfahren GZ L504 2261359-1 nicht mehr darüber zu entscheiden hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dieser Antrag zu L504, GZ 2261359-1, wäre nach wie offen, ergäbe sich Folgendes:
Der Zweck einer Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (vgl. erneut VwGH Ra 2018/19/0611, Rn. 14). Gemäß dem nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehenden unionsrechtlichen Grundsatz muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056, Rn. 28, mwN auch zur Judikatur des EuGH).Der Zweck einer Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll vergleiche erneut VwGH Ra 2018/19/0611, Rn. 14). Gemäß dem nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehenden unionsrechtlichen Grundsatz muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056, Rn. 28, mwN auch zur Judikatur des EuGH).
Für die bP kommt es im vorliegenden Fall zu keinem Rechtsverlust, da das BVwG, nach Durchführung notwendiger Ermittlungen, schon ohne unnötigen Verzug hier selbst in der verfahrensgegenständlichen Hauptsache entschieden hat. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung lägen daher aktuell nicht vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Feststellung der Rechtsposition als Vertriebener für Lebensgefährten von unter die VertriebenenVO, den Ratsbeschluss bzw. die Massenzustrom-Richtlinie fallenden Personen, sowie eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Auslegung der nationalen Bestimmungen der VertriebenenVO im genannten unionsrechtlichen Kontext fehlt.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft Anwendungsbereich Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel einstweilige Anordnung Ersatzentscheidung Familienangehöriger Lebensgefährten Lebensgemeinschaft Revision zulässig Unionsrecht Voraussetzungen vorläufige Aufenthaltsberechtigung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2261359.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024