TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/16 I421 2279246-1

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Veröffentlicht am 16.10.2023
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Entscheidungsdatum

16.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
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  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
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  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I421 2279246-1/6E
, I421 2279246-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 05.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 05.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 2 Jahre reduziert wird. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 2 Jahre reduziert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 20.10.2022 in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sein Folgeantrag vom 26.12.2022 wurde vom BFA gemäß § 68 AVG am 03.02.2023 rechtskräftig zurückgewiesen und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 20.10.2022 in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sein Folgeantrag vom 26.12.2022 wurde vom BFA gemäß Paragraph 68, AVG am 03.02.2023 rechtskräftig zurückgewiesen und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen.

2. Am 15.02.2023 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX aufgrund eines Festnahmeauftrages aufgegriffen. Am selben Tag fand beim BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend Prüfung einer Sicherungsmaßnahme und Sicherung der Abschiebung statt. 2. Am 15.02.2023 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 aufgrund eines Festnahmeauftrages aufgegriffen. Am selben Tag fand beim BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend Prüfung einer Sicherungsmaßnahme und Sicherung der Abschiebung statt.

3. Mit Mandatsbescheid vom 15.02.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 3. Mit Mandatsbescheid vom 15.02.2023 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

4. Mit Parteiengehör vom 22.06.2023 wurde der BF von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen zehn Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. 4. Mit Parteiengehör vom 22.06.2023 wurde der BF von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen zehn Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, zu XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, zu römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6. Mit Bescheid vom 05.09.2023, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.)., einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 05.09.2023, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.)., einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

7. Am 22.09.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, in welchem sich der BF für rückkehrwillig erklärte.

8. Gegen den in Pkt. 6 genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.10.2023, eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei und sie es unterlassen habe ausreichende Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich anzustellen. Der BF würde mit seiner Lebensgefährtin in Österreich ein gemeinsames Kind erwarten, halte sich bereits seit mehreren Jahren in Österreich auf und verfüge über ein funktionierendes und soziales Netzwerk. Zudem erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.

8. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 11.10.2023, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF stellte erstmals am 20.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 20.10.2022 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der am 26.12.2022 gestellte Folgeantrag wurde von der belangten Behörde gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF stellte erstmals am 20.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 20.10.2022 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der am 26.12.2022 gestellte Folgeantrag wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der ledige, volljährige BF ist Staatsangehöriger Tunesiens. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit spätestens 20.08.2022 in Österreich auf. Er war vom 15.02.2023 bis 17.03.2023 im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Seit 21.06.2023 hält er sich in der Justizanstalt XXXX auf. Darüberhinausgehende Hauptwohnsitzmeldungen weist er nicht auf. Er kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und weist keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich auf.Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit spätestens 20.08.2022 in Österreich auf. Er war vom 15.02.2023 bis 17.03.2023 im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Seit 21.06.2023 hält er sich in der Justizanstalt römisch 40 auf. Darüberhinausgehende Hauptwohnsitzmeldungen weist er nicht auf. Er kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und weist keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich auf.

Der BF verfügt über eine 12-jährige Schulausbildung und Berufserfahrung als Landwirt.

Er ist nicht Mitglied in einem Verein, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr.

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Während seines Haftaufenthaltes wurde er neben Rechtsanwalt und Sozialbetreuer oder Sozialbetreuerin der BBU von der slowakischen Staatsangehörigen XXXX regelmäßig besucht. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Während seines Haftaufenthaltes wurde er neben Rechtsanwalt und Sozialbetreuer oder Sozialbetreuerin der BBU von der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 regelmäßig besucht.

Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

01) LG XXXX XXXX vom 12.07.2023 RK 18.07.202301) LG römisch 40 römisch 40 vom 12.07.2023 RK 18.07.2023

§ 15 StGB §§ 127, 129 (2) Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (2) Ziffer eins, StGB

Datum der (letzten) Tat 18.03.2023

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK 18.07.2023zu LG römisch 40 römisch 40 RK 18.07.2023

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.10.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX XXXX vom 27.09.2023LG römisch 40 römisch 40 vom 27.09.2023

Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, zu XXXX , für schuldig befunden, er habe am 18.03.2023 in T. fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, dem F. B. mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl zu begehen suchte, indem er durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses in eine Wohnstätte einzubrechen versuchte und sein Vorhaben aufgrund des Umstandes, dass er vom Hauseigentümer betreten wurde, misslang. Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, zu römisch 40 , für schuldig befunden, er habe am 18.03.2023 in T. fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, dem F. B. mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl zu begehen suchte, indem er durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses in eine Wohnstätte einzubrechen versuchte und sein Vorhaben aufgrund des Umstandes, dass er vom Hauseigentümer betreten wurde, misslang.

Hierdurch hat er das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB begangen und wurde hierfür nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung erachtete das Strafgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand. Hierdurch hat er das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB begangen und wurde hierfür nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung erachtete das Strafgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand.

Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX und wird am 20.10.2023 aus der Haft entlassen. Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 und wird am 20.10.2023 aus der Haft entlassen.

Am 22.09.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, bei welchem sich der BF für rückkehrwillig erklärte.

1.2      Zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:

Gemäß § 1 Z 11 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Gesamtaktualisierung am 03.08.2023 (Version 8) wird anlassbezogen zur allgemeinen Lage in Tunesien auszugsweise festgestellt:

COVID-19

Das tunesische Gesundheitsministerium kündigte am Donnerstag, den 1.12.2022, die Abschaffung von Gesundheitstests und Impfpässen für Einreisende nach Tunesien an. Das Ministerium empfiehlt jedoch das Tragen einer Schutzmaske für Personen mit Symptomen einer Covid-19-Infektion (WKO 3.1.2023).

Seit Beginn der Pandemie bis zum 18.7.2023 wurden in Tunesien 1.153.361 Infizierte und 29.423 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 1.153.361 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 9,8 % der Gesamtbevölkerung (Laenderdaten.info 18.7.2023). In Tunesien wurden der WHO vom 3.1.2020 bis zum 19.7.2023 1.153.361 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 29.423 Todesfällen gemeldet. Bis zum 20. Juni 2023 wurden insgesamt 13.253.317 Impfstoffdosen verabreicht (WHO 2023).

Quellen:

?        Laenderdaten.info (18.7.2023): Ausbreitung des Coronavirus in Tunesien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Tunesien/gesundheit.php, Zugriff 18.7.2023

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.1.2023): Coronavirus: Situation in Tunesien - Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-tunesien.html, Zugriff 21.7.2023

?        WHO - World Health Organization (2023): WHO Coronavirus Disease (COVID-19), https://covid19.who.int/region/emro/country/tn, Zugriff 21.7.2023

Politische Lage

Tunesien befindet sich aktuell in einer schweren politischen und einer sich verschlimmernden wirtschaftlichen und finanziellen Krise (AA 22.6.2023).

Unter Berufung des Notstandsartikel 80 der Verfassung von 2014, hat Staatspräsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 das tunesische Parlament suspendiert und später ganz aufgelöst (AA 22.6.2023).

Am 22.9.2021 hat Präsident Saïed per Präsidialdekret (Nr. 117) eine vorläufige öffentliche Ordnung erlassen, welche die bis dahin gültige Verfassung von 2014 weitestgehend ausgesetzt hat. In der Nacht vom 12./13.2.2022 hat er per Dekret den 2016 zur Garantie der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Justiz gegründeten „Obersten Justizrat“ aufgelöst und durch ein vorläufiges Gremium ersetzt, das personell weitgehend seiner Kontrolle untersteht. Dadurch hat er sich weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023). Am 22.4.2022 und auch am 10.5.2023 verfügte Präsident Saïed Änderungen an der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (ISIE), dem Wahlaufsichtsgremium, das dem Präsidenten und nicht dem Parlament die Befugnis gab, ISIE-Mitglieder zu ernennen und ihren Haushalt zu genehmigen. Oppositionsparteien kritisierten den Schritt als Untergrabung der Unabhängigkeit der Kommission und der Integrität künftiger Wahlen. Die Zusammensetzung des ISIE-Vorstands hatte sich bis zum Jahresende 2022 nicht geändert (USDOS 20.3.2023).

Am 25.7.2022 wurde eine neue Verfassung per Referendum angenommen (95 % Zustimmung bei 30 % Wahlbeteiligung) (AA 22.6.2023). Diese Verfassung räumt dem Staatspräsidenten weitreichende Macht ein (BMEIA 5.6.2023). Mehrere etablierte politische Parteien forderten ihre Anhänger auf, das Referendum zu boykottieren, um ihre Ablehnung sowohl der Machtkonzentration des Präsidentenamtes in der vorgeschlagenen Verfassung als auch der Aufhebung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Verhängung „außergewöhnlicher Maßnahmen“ durch Präsident Kaïs Saïed zum Ausdruck zu bringen (USDOS 20.3.2023). Gemäß der neuen Verfassung von 2022 ist Tunesien eine Präsidialrepublik mit einem Zweikammerparlament (USDOS 20.3.2023).

Im Herbst 2022 kündigte Saïed Parlamentswahlen an, die Ende Dezember auf der Grundlage einer neuen Verfassung und eines neuen Wahlgesetzes stattfinden sollten (FH 13.4.2023). Diese waren von weiteren zunehmenden Spannungen und Streiks geprägt. Organisationen und Aktivisten riefen zum Boykott der Wahlen auf, weil sie diese als Bedrohung für die Demokratie betrachteten (TI 31.1.2023). Das neue Parlament würde 161 Mitglieder haben, die in Einzelwahlkreisen gewählt werden, darunter 10 Vertreter der im Ausland lebenden Tunesier (FH 13.4.2023). Die Wahlbeteiligung bei den Legislativwahlen im Dezember 2022/Jänner 2023 erreichte mit ca. 11 % einen weltweiten historischen Negativrekord; viele politische Parteien boykottierten die Wahlen (AA 22.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nur 1.058 Kandidaten traten an - ein starker Rückgang gegenüber früheren Parlamentswahlen. Die extrem niedrige Wahlbeteiligung im ersten Wahlgang war wegen der zum großen Teil auf die strengen Beschränkungen für die Kandidatur und den von den großen Oppositionsparteien angeführten Boykott zurückzuführen. In zehn Wahlkreisen gab es nur einen zugelassenen Kandidaten, und für sieben der Sitze für im Ausland lebende Wähler gab es überhaupt keine Kandidaten. Nach dem ersten Wahlgang standen nur 21 Kandidaten als Sieger fest, und ein zweiter Wahlgang wurde für Jänner 2023 angesetzt. Bis zum 28.12.2022 wurden mindestens 57 Einsprüche gegen die ersten Ergebnisse bei der Unabhängigen Hohen Behörde für Wahlen (ISIE) eingereicht (FH 13.4.2023). Im März 2023 trat das mit geringer Beteiligung gewählte Parlament zusammen (BMEIA 5.6.2023). Am 13.3.2023 kam das neu gewählte Parlament zu seiner ersten Sitzung zusammen. Ausländische und unabhängige Journalistinnen und Journalisten durften auf Anweisung von Präsident Kaïs Saïed das Parlamentsgebäude nicht betreten, sodass nur staatliche Medien und Nachrichtenagenturen zugelassen waren. Als offizielle Begründung wurde angeführt, dass damit mögliche Unruhen verhindert werden sollten. Vor dem Parlamentsgebäude kam es zu Protesten. Zudem äußerte die Opposition erneute Kritik an der Legitimität der Wahl und an den Verhaftungen von Regierungskritikern in den vergangenen Wochen. Die hohe unabhängige Behörde für audiovisuelle Kommunikation (Haute Autorité Indépendante de la Communication Audiovisuelle, HAICA) und die tunesische Journalismusgewerkschaft (Syndicat National de Journalistes Tunisiens, SNJT) protestierten gegen die Medienzensur (BAMF 20.3.2023).Im Herbst 2022 kündigte Saïed Parlamentswahlen an, die Ende Dezember auf der Grundlage einer neuen Verfassung und eines neuen Wahlgesetzes stattfinden sollten (FH 13.4.2023). Diese waren von weiteren zunehmenden Spannungen und Streiks geprägt. Organisationen und Aktivisten riefen zum Boykott der Wahlen auf, weil sie diese als Bedrohung für die Demokratie betrachteten (TI 31.1.2023). Das neue Parlament würde 161 Mitglieder haben, die in Einzelwahlkreisen gewählt werden, darunter 10 Vertreter der im Ausland lebenden Tunesier (FH 13.4.2023). Die Wahlbeteiligung bei den Legislativwahlen im Dezember 2022/Jänner 2023 erreichte mit ca. 11 % einen weltweiten historischen Negativrekord; viele politische Parteien boykottierten die Wahlen (AA 22.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nur 1.058 Kandidaten traten an - ein starker Rückgang gegenüber früheren Parlamentswahlen. Die extrem niedrige Wahlbeteiligung im ersten Wahlgang war wegen der zum großen Teil auf die strengen Beschränkungen für die Kandidatur und den von den großen Oppositionsparteien angeführten Boykott zurückzuführen. In zehn Wahlkreisen gab es nur einen zugelassenen Kandidaten, und für sieben der Sitze für im Ausland lebende Wähler gab es überhaupt keine Kandidaten. Nach dem ersten Wahlgang standen nur 21 Kandidaten als Sieger fest, und ein zweiter Wahlgang wurde für Jänner 2023 angesetzt. Bis zum 28.12.2022 wurden mindestens 57 Einsprüche gegen die ersten Ergebnisse bei der Unabhängigen Hohen Behörde für Wahlen (ISIE) eingereicht (FH 13.4.2023). Im März 2023 trat das mit geringer Beteiligung gewählte Parlament zusammen (BMEIA 5.6.2023). Am 13.3.2023 kam das neu gewählte Parlament zu seiner ersten Sitzung zusammen. Ausländische und unabhängige Journalistinnen und Journalisten durften auf Anweisung von Präsident Kaïs Saïed das Parlamentsgebäude nicht betreten, sodass nur staatliche Medien und Nachrichtenagenturen zugelassen waren. Als offizielle Begründung wurde angeführt, dass damit mögliche Unruhen verhindert werden sollten. Vor dem Parlamentsgebäude kam es zu Protesten. Zudem äußerte die Opposition erneute Kritik an der Legitimität der Wahl und an den Verhaftungen von Regierungskritikern in den vergangenen Wochen. Die hohe unabhängige Behörde für audiovisuelle Kommunikation (Haute Autorité Indépendante de la Communication Audiovisuelle, HAICA) und die tunesische Journalismusgewerkschaft (Syndicat National de Journalistes Tunisiens, SNJT) protestierten gegen die Medienzensur (BAMF 20.3.2023).

Obwohl Präsident Kaïs Saïed Anfang Feber 2023 noch ein hartes Durchgreifen gegen Migranten ankündigte, beschlossen die EU und Tunesien eine noch stärkere Zusammenarbeit beim Thema Migration. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die Regierungschefs der Niederlande und Italiens sowie Tunesiens Präsident Kaïs Saïed verkündeten am Sonntag, den 16.7.2023 in Tunis die Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung. Die EU-Kommission kann somit auch Finanzhilfen in Höhe von bis zu 900 Millionen Euro dafür aufbringen. Im Gegenzug soll Tunesien zukünftig stärker gegen Schlepper und illegale Überfahrten vorgehen (ZDF 16.7.2023; vgl. Standard 16.7.2023). Obwohl Präsident Kaïs Saïed Anfang Feber 2023 noch ein hartes Durchgreifen gegen Migranten ankündigte, beschlossen die EU und Tunesien eine noch stärkere Zusammenarbeit beim Thema Migration. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die Regierungschefs der Niederlande und Italiens sowie Tunesiens Präsident Kaïs Saïed verkündeten am Sonntag, den 16.7.2023 in Tunis die Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung. Die EU-Kommission kann somit auch Finanzhilfen in Höhe von bis zu 900 Millionen Euro dafür aufbringen. Im Gegenzug soll Tunesien zukünftig stärker gegen Schlepper und illegale Überfahrten vorgehen (ZDF 16.7.2023; vergleiche Standard 16.7.2023).

Allerdings schloss Saïed auch aus, Tunesien zu einer Grenzpolizei für Europa werden zu lassen. Tunesiens Regierung sieht eine langfristige Ansiedlung von Migranten im Land zudem kritisch. Viele Tunesier fürchten, dass genau dies das Ergebnis des EU-Deals sein könnte. Die Absichtserklärung ist in den Verhandlungen ein wichtiger Schritt nach vorne. Davor braucht es aber auch noch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in der Höhe von 1,9 Milliarden Dollar. Dieser hängt jedoch noch in der Luft, weil Präsident Saïed keine verbindliche Zusage zu den dafür verlangten Reformen machen will (ZDF 16.7.2023; vgl. der Standard 16.7.2023).Allerdings schloss Saïed auch aus, Tunesien zu einer Grenzpolizei für Europa werden zu lassen. Tunesiens Regierung sieht eine langfristige Ansiedlung von Migranten im Land zudem kritisch. Viele Tunesier fürchten, dass genau dies das Ergebnis des EU-Deals sein könnte. Die Absichtserklärung ist in den Verhandlungen ein wichtiger Schritt nach vorne. Davor braucht es aber auch noch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in der Höhe von 1,9 Milliarden Dollar. Dieser hängt jedoch noch in der Luft, weil Präsident Saïed keine verbindliche Zusage zu den dafür verlangten Reformen machen will (ZDF 16.7.2023; vergleiche der Standard 16.7.2023).

Aktuell kann Tunesien somit nicht als Demokratie im klassischen Sinne gelten, sondern als Autokratie mit verbleibenden demokratisch-rechtstaatlichen Elementen. In der vorläufigen öffentlichen Ordnung wurden fast alle Grundrechtsartikel quasi wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen. Allerdings ist unklar, inwieweit diese Rechte tatsächlich gewährleistet werden, da z. B. keine Unabhängigkeit der Justiz mehr gegeben ist und es kein einem Verfassungsgericht vergleichbares Organ gibt. Die Zustimmungswerte von Staatspräsident Saïed haben sich gegenüber ihrem Höchststand unmittelbar nach dem 25.7.2021 mehr als halbiert (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.6.2023

?        BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        Standard (16.7.2023): EU und Tunesien erzielen Einigung beim Thema Migration, https://www.derstandard.at/story/3000000179200/eu-und-tunesien-erzielen-einigung-beim-thema-migration, Zugriff 17.7.2023

?        TI - Trancparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East & North Africa: Corruption fuels ongoing conflict, Tunisia, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 25.5.2023

?        ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (16.7.2023): Engere Zusammenarbeit vereinbart: Migration: EU und Tunesien erzielen Einigung, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/migration-abkommen-tunesien-eu-100.html, Zugriff 17.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023).

Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023).

Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023).

Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023).

Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).

Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023).

Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090998/NAFR_THEM_Terrorismus_2023_04_11_KE.pdf, Zugriff 13.7.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022).

So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022).

Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023).

Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023).

Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023).

Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).

Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September (2022) hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023).

Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023).

Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022).

Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).

Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022).

Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023).

Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Etablierter Produktionsstandort mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 21.7.2023

?        AN - Arab News (6.4.2023): Tunisia president rejects IMF ‘diktats’, casting doubt on bailout, https://www.arabnews.com/node/2282506/middle-east, Zugriff 23.6.2023

?        BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023

?        DFK- Deutschlandfunk Kultur (14.3.2023): Verhaftungswelle und Proteste Tunesien kämpft gegen einen Frontalangriff auf die Demokratie, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesien-innenpolitische-lage-proteste-100.html, Zugriff 22.6.2023

?        GTAI - Germany Trade & Invest (15.4.2023): Politische Lähmung dämpft wirtschaftliche Aussichten, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/politische-laehmung-daempft-wirtschaftliche-aussichten-241246, Zugriff 12.6.2023

?        HBS - Heinrich Böll Stiftung (7.3.2023):Verschwörungstheorien und Gewalt: Tunesien rutscht tiefer in die Krise, https://www.boell.de/de/2023/03/07/verschwoerungstheorien-und-gewalt-tunesien-rutscht-tiefer-die-krise, Zugriff 23.6.2023

?        MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 25.7.2023

?        NTV- ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (6.4.2023): Hilfe nur gegen Reformen Tunesien überwirft sich mit Internationalem Währungsfonds, https://www.n-tv.de/ticker/Tunesien-ueberwirft-sich-mit-Internationalem-Waehrungsfonds-article24038669.html, 12.6.2023

?        SRF- Schweizer Radio und Fernsehen (16.6.2023): Staatsverschuldung Tunesiens-Der IWF fordert Wirtschaftsreformen in Tunesien, https://www.srf.ch/news/international/staatsverschuldung-tunesiens-der-iwf-fordert-wirtschaftsreformen-in-tunesien, Zugriff 23.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        WKO [Österreich] (14.4.2023): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 12.6.2023

?        WKO [Österreich] (4.2023): Wirtschaftsbericht Tunesien – Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.6.2023

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung)(EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 21.7.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023

?        BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).

Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)

Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien mit Stand 03.08.2023 (Version 8).

Darüber hinaus wurden zur Person des BF und zu Frau XXXX Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurden von der Justizanstalt Haftauskunft und Besucher- und Telefonliste eingeholt und zum Akt genommen. Darüber hinaus wurden zur Person des BF und zu Frau römisch 40 Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurden von der Justizanstalt Haftauskunft und Besucher- und Telefonliste eingeholt und zum Akt genommen.

Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.3     Zur Person des Beschwerdeführers:

Aus dem gegenständlichen Akteninhalt, dem EURODAC Treffer Ergebnis sowie einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister ergeben sich die Feststellungen zu den bisherigen Asylverfahren des BF in Österreich.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Vor dem BFA gab er an, kein Reisedokument zu besitzen. Den Reisepass habe er unterwegs verloren. (Protokoll vom 15.02.2023, AS 34)

Zu den Personendaten gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und aus Algerien zu stammen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er sich vor Behörden mit Alias Identitäten ausgebe, gab er an, dass er gelogen habe, weil er Angst vor einer Abschiebung habe. (Protokoll vom 15.02.2023, AS 34) Vor dem Hintergrund der unglaubwürdigen Angaben des BF und dem Umstand, dass die bisherigen Asylverfahren und das Strafverfahren mit der tunesischen Staatsangehörigkeit und dem im Spruch genannte Namen mit Geburtsdatum geführt wurden und in der Beschwerde die Identität und die Staatsangehörigkeit nicht bestritten wurden, war von den im Bescheid genannten Personendaten samt tunesischer Staatsangehörigkeit auszugehen. Zu den Personendaten gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und aus Algerien zu stammen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er sich vor Behörden mit Alias Identitäten ausgebe, gab er an, dass er gelogen habe, weil er Angst vor einer Abschiebung habe. (Protokoll vom 15.02.2023, AS 34) Vor dem Hintergrund der unglaubwürdigen Angaben des BF und dem Umstand, dass die bisherigen Asylverfahren und das Strafverfahren mit der tunesischen Staatsangehörigkeit und dem im Spruch genannte Namen mit Geburtsdatum geführt wurden und in der Beschwerde die Identität und die Staatsangehörigkeit nicht bestritten wurden, war von den im Bescheid genannten Personendaten samt tunesischer Staatsangehörigkeit auszugehen.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Schulausbildung und seinem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 15.02.2023, AS 33 ff).

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 15.02.2023, AS 34). Mangels melderechtlicher Erfassung und aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers war der genaue Einreisezeitpunkt des BF ins Bundesgebiet nicht feststellbar. Das Vorbringen in der Beschwerde, der BF halte sich bereits seit mehreren Jahren in Österreich auf, steht im Widerspruch zu den Angaben des BF vor dem BFA, dass er sich seit fünf oder sechs Monaten in Österreich aufhalte, weshalb es nicht glaubhaft erscheint. Auch das Beschwerdevorbringen, er verfüge über ein funktionierendes und großes soziales Netzwerk in Österreich, stimmt nicht mit den Angaben des BF vor dem BFA überein, wonach er über keine Angehörigen in Österreich verfüge und auf der Straße schlafe und keine integrativen Schritte vorbrachte.

In der Beschwerde wird unsubstantiiert vorgebracht, dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin ein Kind erwarte. Dabei gilt festzuhalten, dass die Rechtsvertretung weder den Namen der Lebensgefährtin anführte, noch weitere Angaben und Details zur Beziehung und zur Schwangerschaft anführte, noch ihre Einvernahme als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung beantragte, was am tatsächlichen Bestehen der Beziehung erhebliche Zweifel aufkommen lässt. Auch unter Wahrunterstellung, dass er eine Lebensgefährtin in Österreich habe, kann die Beziehung zu ihr nicht von maßgeblicher Dauer sein, zumal der BF in der Einvernahme am 15.02.2023 noch explizit angab, ledig zu sein, und keine Angehörigen in Österreich zu haben (Protokoll vom 15.02.2023, AS 35). Auch lebte der BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr, da sich der BF seit 15.02. bis 17.03.2023 im Polizeianhaltezentrum aufhielt und sich seit 21.06.2023 in Haft befindet. Zudem erfuhr die Beziehung bereits aufgrund des Haftaufenthaltes eine maßgebliche Einschränkung. Daraus ergibt sich für den erkennenden Richter nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Beziehungsintensität. Auch die Behauptung, dass der BF mit der Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarte, wobei dies weder begründet noch belegt wurde, führt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des Gesagten, war festzustellen, dass der BF über keine maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF von einer slowakischen Staatsangehörigen XXXX in der Justizanstalt regelmäßig besucht wurde, was sich aus der Besucherliste ergibt, nichts. In der Beschwerde wird unsubstantiiert vorgebracht, dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin ein Kind erwarte. Dabei gilt festzuhalten, dass die Rechtsvertretung weder den Namen der Lebensgefährtin anführte, noch weitere Angaben und Details zur Beziehung und zur Schwangerschaft anführte, noch ihre Einvernahme als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung beantragte, was am tatsächlichen Bestehen der Beziehung erhebliche Zweifel aufkommen lässt. Auch unter Wahrunterstellung, dass er eine Lebensgefährtin in Österreich habe, kann die Beziehung zu ihr nicht von maßgeblicher Dauer sein, zumal der BF in der Einvernahme am 15.02.2023 noch explizit angab, ledig zu sein, und keine Angehörigen in Österreich zu haben (Protokoll vom 15.02.2023, AS 35). Auch lebte der BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr, da sich der BF seit 15.02. bis 17.03.2023 im Polizeianhaltezentrum aufhielt und sich seit 21.06.2023 in Haft befindet. Zudem erfuhr die Beziehung bereits aufgrund des Haftaufenthaltes eine maßgebliche Einschränkung. Daraus ergibt sich für den erkennenden Richter nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Beziehungsintensität. Auch die Behauptung, dass der BF mit der Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarte, wobei dies weder begründet noch belegt wurde, führt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des Gesagten, war festzustellen, dass der BF über keine maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF von einer slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 in der Justizanstalt regelmäßig besucht wurde, was sich aus der Besucherliste ergibt, nichts.

Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, war festzustellen, zumal er beim BFA angab, seit einem Monat auf der Straße zu schlafen (Protokoll vom 15.02.2023, AS 34), und sich seit Juni 2023 in der Justizanstalt aufhält.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF und dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht bzw. nachging und derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

Aufgrund des Umstandes, dass er sich erst seit etwa einem Jahr in Österreich aufhält, keinen gesicherten Wohnsitz aufweist, straffällig wurde und keine integrationsbegründenden Umstände vorgebracht hat oder sich aus dem Akt ergeben haben, war festzustellen, dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht aufweist.

Im amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX ersichtlich. Die Feststellungen und Details zur strafgerichtlichen Verurteilung samt Milderungsgründe ergeben sich aus dem Protokoll und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 12.07.2023 (AS 142). Die Feststellungen zur Haftentlassung basieren auf der von der Justizanstalt übermittelten Haftauskunft. Im amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des BF ist die strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 ersichtlich. Die Feststellungen und Details zur strafgerichtlichen Verurteilung samt Milderungsgründe ergeben sich aus dem Protokoll und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 12.07.2023 (AS 142). Die Feststellungen zur Haftentlassung basieren auf der von der Justizanstalt übermittelten Haftauskunft.

Aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 22.09.2023 ergibt sich, dass sich der BF für rückkehrwillig erklärte (AS 182 f).

2.4     Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Tunesien ist gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019, ein sicherer Herkunftsstaat.Tunesien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, ein sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Tunesien vom 03.08.2023, Version 8, und den dort zitierten Quellen. Das BFA legte den Länderfeststellungen im Bescheid nicht das aktuelle Länderinformationsblatt zugrunde. Da sich im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt keine für den BF entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben, war der gegenständlichen Entscheidung das aktuellste Länderinformationsblatt zugrunde zu legen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger von Tunesien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger von Tunesien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.

Zu A)

3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen.

3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 4 Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 iVm Anhang I der Verordnung müssen Staatsangehörige von Tunesien beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.Gemäß Artikel 4, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung müssen Staatsangehörige von Tunesien beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

Gemäß § 12a AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Der BF ist Staatsangehöriger Tunesiens und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist nicht in Besitz eines tunesischen Reisepasses. Er reiste spätestens im August 2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF ist Staatsangehöriger Tunesiens und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist nicht in Besitz eines tunesischen Reisepasses. Er reiste spätestens im August 2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Die vom BF gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig negativ entschieden. Zuletzt wurde gegen den BF im Februar 2023 vom BFA eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen. Der BF ist seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.

Vorliegend hält sich der BF seit einem unbekannten Zeitpunkt im Schengenraum und seit mindestens 20.08.2022 in Österreich auf und verfügt hier über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF weist hier kein Privat- und Familienleben auf. Er verfügt über keine familiären Angehörigen in Österreich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006)Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006)

In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin habe, mit welcher er ein Kind erwarte. Nach den Angaben des BF im Februar 2023 verfügte er zu diesem Zeitpunkt noch über keine Angehörigen oder privaten Beziehungen in Österreich. Bis 17.03.2023 befand sich der BF im Polizeianhaltezentrum und wegen seines strafbaren Verhaltens seit 21.06.2023 in der Justizanstalt. Die Beziehung weist daher weder eine maßgebliche Länge auf, noch lebte der Beschwerdeführer mit ihr zusammen. Vielmehr erfuhr die Beziehung durch den Haftaufenthalt des BF eine maßgebliche Einschränkung. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist. Daran ändert auch der Umstand, dass er mit ihr ein gemeinsames Kind erwarte, nichts, zumal weder begründet noch belegt ist, dass es sich beim BF um den leiblichen Vater handle. Dazu kommt, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, wo er sich – aufgrund seiner zwei negativen Asylbescheide – seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hätte bewusst sein müssen. In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin habe, mit welcher er ein Kind erwarte. Nach den Angaben des BF im Februar 2023 verfügte er zu diesem Zeitpunkt noch über keine Angehörigen oder privaten Beziehungen in Österreich. Bis 17.03.2023 befand sich der BF im Polizeianhaltezentrum und wegen seines strafbaren Verhaltens seit 21.06.2023 in der Justizanstalt. Die Beziehung weist daher weder eine maßgebliche Länge auf, noch lebte der Beschwerdeführer mit ihr zusammen. Vielmehr erfuhr die Beziehung durch den Haftaufenthalt des BF eine maßgebliche Einschränkung. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist. Daran ändert auch der Umstand, dass er mit ihr ein gemeinsames Kind erwarte, nichts, zumal weder begründet noch belegt ist, dass es sich beim BF um den leiblichen Vater handle. Dazu kommt, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, wo er sich – aufgrund seiner zwei negativen Asylbescheide – seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hätte bewusst sein müssen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist folgendes festzuhalten: Nach den Feststellungen hat der BF zwei negative Asylentscheidungen und ist seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, sondern hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war außer den Meldungen im PAZ und der Justizanstalt nicht melderechtlich erfasst.

Er verfügt über keine Integration in Österreich, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus scheitert eine soziale Integration an der Verurteilung des BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB. Dabei wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF befindet sich nach wie vor in Haft und wird am 20.10.2023 aus der Haft entlassen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist der BF in Österreich verblieben und straffällig in Erscheinung getreten. Er verfügt über keine Integration in Österreich, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus scheitert eine soziale Integration an der Verurteilung des BF wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. Dabei wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF befindet sich nach wie vor in Haft und wird am 20.10.2023 aus der Haft entlassen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist der BF in Österreich verblieben und straffällig in Erscheinung getreten.

Es wird nicht verkannt, dass es sich dabei um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt und es dabei beim Versuch geblieben ist. Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen - wie im Strafurteil festgehalten wird -, dass der BF sein Vorhaben nur deshalb nicht beendet hat, weil er vom Hauseigentümer betreten wurde. Außerdem hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041).

Zusammengefasst hat der BF keine Integrationsbemühungen in Österreich gesetzt und kommt sein strafbares Verhalten erschwerend hinzu.

Demgegenüber befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF in Tunesien, wo er aufgewachsen ist und seine Angehörigen leben. Er spricht die arabische Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Tunesien vor. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret behauptet, dass und aus welchen Gründen die Abschiebung des BF nach Tunesien nicht zulässig wäre.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Zudem gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Zudem gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.4 Zur Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4 Zur Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 05.09.2023 die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in weiterer Folge ausgeführt wird – aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, liegen gegenständlich insofern vor, als der BF bereits zwei Mal trotz bestehender Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und Meldeverpflichtungen verstoß und straffällig wurde, weswegen er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA nicht zu beanstanden ist.

Auch verfügt der BF in Österreich über kein berücksichtigendes Privat- oder Familienleben und wurden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Vielmehr befindet sich der Lebensmittelpunkt in Tunesien verbracht und handelt es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Tunesien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben.Auch verfügt der BF in Österreich über kein berücksichtigendes Privat- oder Familienleben und wurden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Vielmehr befindet sich der Lebensmittelpunkt in Tunesien verbracht und handelt es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Tunesien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben.

Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben. Zu Recht hat die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war.

3.5      Zur Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]“
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, […]“

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Verhängung eines vierjährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach ein Einreiseverbot erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Verhängung eines vierjährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach ein Einreiseverbot erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Mit der Verurteilung des BF vom Landesgericht XXXX er Neustadt wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, wobei davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, erfüllt der BF die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Mit der Verurteilung des BF vom Landesgericht römisch 40 er Neustadt wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, wobei davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, erfüllt der BF die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Nach den Feststellungen lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF am 18.03.2023 Bargeld und Wertgegenstände einem anderen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, indem er durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses in eine Wohnstätte einzubrechen versuchte. Sein Vorhaben misslang aufgrund des Umstandes, dass er vom Hauseigentümer betreten wurde.

Die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes hält fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041).

Prinzipiell ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Prinzipiell ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit noch den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe und wird am 20.10.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Somit befindet sich der Beschwerdeführer demnächst noch in Vollziehung des bedingten Teils der verhängten Strafe und kann deshalb ein Beobachtungszeitraum noch gar nicht vorliegen. Außerdem wäre der Zeitraum von wenigen Monaten, welcher seit der Verurteilung des Beschwerdeführers vergangen ist, in Anbetracht der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ohnehin jedenfalls zu kurz, um einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers anzunehmen.

Bei der Beurteilung seines persönlichen Verhaltens gilt es auch zu berücksichtigen, dass er bereits zwei negative Asylbescheide innerhalb eines kurzen Zeitraumes bekommen hat, gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoß, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, das oben ausgeführte straffällige Verhalten setzte. Darüber hinaus kam er seiner Meldeverpflichtung nicht nach und wies außer den Meldungen im PAZ und in der Justizanstalt keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Gegenständlich bestehen ausgeführt jedoch keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bezugspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Was eine Trennung von seiner angeblichen Lebensgefährtin und die Gefährdung eines Kindeswohls betrifft, können diese angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, ein Einreiseverbot nicht verhindern. Wie in Pkt. II.2.4 und 3.2 ausführlich dargelegt, war keine maßgebliche Beziehungsintensität erkennbar. Die Beziehung ist zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der BF seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Ob des Haftaufenthaltes des BF erfuhr die Beziehung zu ihr bereits bisher eine massive Einschränkung. Daher konnte auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen (vgl. auch EGMR 11.04.2023, Loukili gg Niederlande, Nr. 57766/19 keine Verletzung von Art 8 EMRK durch Entziehung einer Aufenthaltsberechtigung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt zehnjährigem Einreiseverbot für einen marokkanischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als 40 Jahren in den Niederlanden aufhielt, mehrmals unter andere, wegen Suchtgiftdelikten straffällig wurde und dort zwei minderjährige Kinder hat). Gegenständlich bestehen ausgeführt jedoch keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bezugspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Was eine Trennung von seiner angeblichen Lebensgefährtin und die Gefährdung eines Kindeswohls betrifft, können diese angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, ein Einreiseverbot nicht verhindern. Wie in Pkt. römisch zwei.2.4 und 3.2 ausführlich dargelegt, war keine maßgebliche Beziehungsintensität erkennbar. Die Beziehung ist zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der BF seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Ob des Haftaufenthaltes des BF erfuhr die Beziehung zu ihr bereits bisher eine massive Einschränkung. Daher konnte auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen vergleiche auch EGMR 11.04.2023, Loukili gg Niederlande, Nr. 57766/19 keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch Entziehung einer Aufenthaltsberechtigung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt zehnjährigem Einreiseverbot für einen marokkanischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als 40 Jahren in den Niederlanden aufhielt, mehrmals unter andere, wegen Suchtgiftdelikten straffällig wurde und dort zwei minderjährige Kinder hat).

Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass das durch den Beschwerdeführer gezeigte Verhalten jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 3 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 – 9 auch unbefristet zu erlassen. Ein Einreiseverbot ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, – 9 auch unbefristet zu erlassen.

Betrachtet man nun das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Bei der konkreten Dauer ist verfahrensgegenständlich jedoch auch in Anschlag zu bringen, dass es sich um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelte, er damit erstmals Haftübel verspüren musste, diese Großteils bedingt nachgesehen wurde und er sich rückkehrwillig zeigte.

Unter diesen Prämissen erweist sich die seitens des BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren als zu hoch angesetzt und war auf zwei Jahre herabzusetzen. Die Einreiseverbotsdauer von zwei Jahren wird gegenständlich in Anbetracht des straffälligen Verhaltens jedenfalls für notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Eine weitere Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes erweist sich jedoch aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhaltens und der verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen wurde dem BF von der belangten Behörde ein Parteiengehör gewährt. Dies blieb vom BF unbeantwortet. In der Beschwerde wurden erstmalig und unsubstantiiert vorgebracht, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin in Österreich ein Kind erwarte, eine Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin aber nicht beantragt. Eine Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird vom erkennenden Richter gegenständlich auch nicht als notwendig und zielführend erachtet, zumal selbst wenn er sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet hätte werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf zwei Jahre Rechnung getragen. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen wurde dem BF von der belangten Behörde ein Parteiengehör gewährt. Dies blieb vom BF unbeantwortet. In der Beschwerde wurden erstmalig und unsubstantiiert vorgebracht, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin in Österreich ein Kind erwarte, eine Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin aber nicht beantragt. Eine Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird vom erkennenden Richter gegenständlich auch nicht als notwendig und zielführend erachtet, zumal selbst wenn er sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet hätte werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der in der Beschwerde vorgebrachten bisherigen Unbescholtenheit wurde im Rahmen der Abwägungen im gerichtlichen Verfahren ohnedies durch die Reduktion des Einreiseverbotes auf zwei Jahre Rechnung getragen. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2279246.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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