TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/16 I421 2276871-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2023
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Entscheidungsdatum

16.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
NAG §53a Abs1
StGB §83
StGB §84
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I421 2276871-1/11E
, I421 2276871-1/11E,

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM27.09.2023MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 25.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 25.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 25.07.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. In diesem Bescheid wird folgender Verfahrensgang dargestellt:Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 25.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. In diesem Bescheid wird folgender Verfahrensgang dargestellt:

„Am 15.06.2023 wurden Sie von Beamten der österreichischen Polizei festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Am 16.06.2023 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt.„Am 15.06.2023 wurden Sie von Beamten der österreichischen Polizei festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Am 16.06.2023 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt.

Sie waren erstmals vom 29.07.2022 bis 05.01.2023 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Des Weiteren waren Sie vom 05.09.2022 bis 03.10.22 sowie vom 02.03.2023 bis 15.05.2023 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit dem 15.05.2023 haben Sie, bis auf Ihren JA Aufenthalt, keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.

Am 23.06.2023 wurde Ihnen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Parteiengehör mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot + Schubhaft zu erlassen. Damit wurden Sie über das Verfahren in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Sie haben das Parteiengehör nachweislich erhalten und eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Urteil des LG XXXX vom 12.07.2023, zu XXXX , wurden Sie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §84 Abs4 StGB sowie dem Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 12.07.2023, zu römisch 40 , wurden Sie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §84 Abs4 StGB sowie dem Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.9.2023 eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt und mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

Der BF hat fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.10.2023 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen des bekämpften Bescheides werden übernommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Der BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EU-Bürger, er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig (unstrittig, Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung).

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.7.2023, zu XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.7.2023, zu römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Strafbemessung legte das Strafgericht folgende Erwägungen zu Grund:

Die Abfrage des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) ergab in Deutschland weitere sechszehn (davon fünf einschlägige) Vorverurteilungen, beginnend mit Jänner 2000, 2001, 2006 (2x), 2007, 2010, 2012, 2015 (3x), 2016 (3x), 2017, 2019 und 2020. Die Verurteilungen erfolgten wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Einbruchsdiebstahls und Diebstahls unter Gewaltanwendung, Raub, gemeinschaftliche Nötigung, Beleidigung, Erschleichung von Leistungen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, gefährliche Körperverletzung, Diebstahl in 6 Fällen sowie unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in 2 Fällen in Tatmehrheit mit tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten und nunmehr in Österreich schwere Körperverletzung und Körperverletzung.

Der BF wurde bereits in Deutschland wegen seiner Straftaten wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX . Laut Haftauskunft der JA XXXX soll die Anhaltung voraussichtlich am 19.01.2025 enden.Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA römisch 40 . Laut Haftauskunft der JA römisch 40 soll die Anhaltung voraussichtlich am 19.01.2025 enden.

Der BF verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privatleben, ein solches hat das Beweisverfahren nicht erbracht. Allerdings befindet sich der BF in einer Beziehung zu einer in Österreich lebenden Frau, wobei diese das Tatopfer der Körperverletzung laut Spruchpunkt 2 des Strafurteiles war.

Aus der Abfrage der Sozialversicherungszeiten ergibt sich, dass der BF ab 31.1.2022 bis 22.3.2023 in Österreich beschäftigt war, zuletzt als Barkeeper.

Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat der BF nicht bezogen.

Das Zentrale Melderegister weist hinsichtlich des BF ab 5.9.2022 drei Nebenwohnsitze mit Unterbrechungen bis 15.5.2023 aus. Mit Hauptwohnsitz ist der BF in der JA XXXX seit 15.6.2023 gemeldet. Das Zentrale Melderegister weist hinsichtlich des BF ab 5.9.2022 drei Nebenwohnsitze mit Unterbrechungen bis 15.5.2023 aus. Mit Hauptwohnsitz ist der BF in der JA römisch 40 seit 15.6.2023 gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behörden- und Gerichtsakt widerspruchsfrei. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der ECRIS-Abfrage, und dem Urteil des LG XXXX und dem Strafregisterauszug. Die Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der AJ-Web-Abfrage.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behörden- und Gerichtsakt widerspruchsfrei. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der ECRIS-Abfrage, und dem Urteil des LG römisch 40 und dem Strafregisterauszug. Die Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der AJ-Web-Abfrage.

Dass der BF im Bundesgebiet über kein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und seiner kurzen Wohnsitznahme und der kurzen Beschäftigungszeit im Bundesgebiet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Rechtslage:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:

§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

[…]

Auf den BF kommt sohin der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, da er sich nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält und auch nicht gemäß §§ 51 oder 52 NAG fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war, sohin das Recht auf Daueraufenthalt nicht erworben hat.Auf den BF kommt sohin der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, da er sich nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält und auch nicht gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war, sohin das Recht auf Daueraufenthalt nicht erworben hat.

Festzuhalten bleibt, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Beim BF hat sich die Nachdrücklichkeit seiner Gefährlichkeit in den zahlreichen Verurteilungen gezeigt, wobei sie in Deutschland verhängt und vollzogen wurden, ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht eingetreten, sondern wurde er auch in Österreich straffällig und befindet sich neuerlich in Strafhaft. Festzuhalten bleibt, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Beim BF hat sich die Nachdrücklichkeit seiner Gefährlichkeit in den zahlreichen Verurteilungen gezeigt, wobei sie in Deutschland verhängt und vollzogen wurden, ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht eingetreten, sondern wurde er auch in Österreich straffällig und befindet sich neuerlich in Strafhaft.

Beim BF ist gegenständlich und über die Jahre seit 2000 noch keine längere Phase des Wohlverhaltens feststellbar, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, gerade das Gegenteil ist in der raschen Tatbegehung im Bundesgebiet und den zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen ersichtlich.

Überdies hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041).

Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, zu XXXX , zu entnehmen ist, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.07.2023, rechtskräftig seit 18.07.2023, zu römisch 40 , zu entnehmen ist, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzungen sind im Verhalten des BF verwirklicht. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit vor rechtswidriger Gewaltanwendung stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, wobei zahlreiche strafrechtliche Bestimmungen, Verhalten, das diesem Schutz der körperlichen Unversehrtheit entgegenläuft, unter Strafe stellt. Besonders vorwerfbar ist dem BF bezgl. der Tathandlung zu 1) des Schuldspruchs, die brutale und impulsive Vorgehensweise und zu Tathandlung zu 2) des Schuldspruchs, die Gewaltanwendung gegenüber einer Frau, die zu ihm in einer Beziehung stand. Darin zeigt sich, dass den BF auch eine emotionale Bindung nicht davor abhält, gewalttätig zu werden.

Auch die Interessenabwägung gem § 9 BFA-VG idgF "Schutz des Privat- und Familienlebens", ergibt keine Unzulässigkeit der Ausweisung, da der Aufenthalt des BF in Bundesgebiet sehr kurz ist, wie sich das aus dem ZMR ergibt, der BF seinen Aufenthalt zur Begehung von Straftaten nutzte, ein tatsächlich schützenswertes Familienleben des BF durch seine Gewalttätigkeit gegen seine Freundin konterkariert ist, er am Arbeitsmarkt nicht fest verwurzelt ist und durch sein Gesamtverhalten im Bundesgebiet dokumentiert ist, dass vom BF eine nachhaltige tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt daher das Interesse Österreichs an der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet keinesfalls. Auch die Interessenabwägung gem Paragraph 9, BFA-VG idgF "Schutz des Privat- und Familienlebens", ergibt keine Unzulässigkeit der Ausweisung, da der Aufenthalt des BF in Bundesgebiet sehr kurz ist, wie sich das aus dem ZMR ergibt, der BF seinen Aufenthalt zur Begehung von Straftaten nutzte, ein tatsächlich schützenswertes Familienleben des BF durch seine Gewalttätigkeit gegen seine Freundin konterkariert ist, er am Arbeitsmarkt nicht fest verwurzelt ist und durch sein Gesamtverhalten im Bundesgebiet dokumentiert ist, dass vom BF eine nachhaltige tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt daher das Interesse Österreichs an der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet keinesfalls.

Es kann derzeit keine für den BF günstige Zukunftsprognose getroffen werden, auch wenn der BF in der Justizanstalt eine Gewalttherapie begonnen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der BF schon mehrfach Haftübel verspürte, dies bislang aber zu keinem Gesinnungswandel bei ihm geführt hat. Aus den zahlreichen Vorstrafen in Deutschland wegen gravierender Straftaten und der aktuellen Verurteilung in Österreich ist ersichtlich, dass erst nach einer längeren Zeitspanne des Wohlverhaltens des BFs in Freiheit, bei diesem auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel geschlossen werden kann. Daher ist auch die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbots von fünf Jahren nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht –zusammenfassend- die Schwelle des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“) jedenfalls erreicht. Es erachtet auch ein befristetes Aufenthaltsverbot von fünf Jahren für gerechtfertigt, um der Gefahr die vom BF ausgeht zu begegnen, zumal es sich bei diesem um einen gefährlichen Wiederholungstäter handelt.Das Bundesverwaltungsgericht sieht –zusammenfassend- die Schwelle des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“) jedenfalls erreicht. Es erachtet auch ein befristetes Aufenthaltsverbot von fünf Jahren für gerechtfertigt, um der Gefahr die vom BF ausgeht zu begegnen, zumal es sich bei diesem um einen gefährlichen Wiederholungstäter handelt.

Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II des Bescheides) war abzuweisen, zumal dieser gesetzgemäß (§ 70 Abs 3 FPG) nicht gewährt wurde, zumal, wie oben aufgezeigt, die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies trifft auch auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 18 Abs 3 BFA-VG zu, weshalb dieses auch nicht von Amtswegen gem. Abs 5 leg.cit. zuzuerkennen war.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides) war abzuweisen, zumal dieser gesetzgemäß (Paragraph 70, Absatz 3, FPG) nicht gewährt wurde, zumal, wie oben aufgezeigt, die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies trifft auch auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu, weshalb dieses auch nicht von Amtswegen gem. Absatz 5, leg.cit. zuzuerkennen war.

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, sodass sich das Gericht bei dieser Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, sodass sich das Gericht bei dieser Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2276871.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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