TE Bvwg Beschluss 2023/10/17 W293 2268725-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2023
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Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
GehG §13c
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13c heute
  2. GehG § 13c gültig von 01.01.2021 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. GehG § 13c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 13c gültig von 28.12.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. GehG § 13c gültig von 01.01.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. GehG § 13c gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. GehG § 13c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. GehG § 13c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 13c gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  10. GehG § 13c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Spruch


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W293 2268725-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG vom 09.01.2023, Zl. XXXX , betreffend Aussetzung eines Verfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamts römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Aussetzung eines Verfahrens:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer, es möge festgestellt werden, dass die belangte Behörde innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig sei, ihm für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand, Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 den Betrag von EUR 16.927,51 brutto abzugelten/zu bezahlen,1. Mit Schreiben vom 18.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer, es möge festgestellt werden, dass die belangte Behörde innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig sei, ihm für nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile (Grundbezug, Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand, Erschwernis, Sonderzahlungen) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 den Betrag von EUR 16.927,51 brutto abzugelten/zu bezahlen,

in eventu beantragte er, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass

1.       ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlung) brutto abzugelten sei,1. ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlung) brutto abzugelten sei,

2.       ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 137.960,31 brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von EUR 114.018,36 brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von EUR 23.941,95 brutto abzüglich diverser nachgezahlter Beträge in der Höhe von EUR 7.014,44, ergebe eine noch offene Gehaltsforderung in der Höhe von EUR 16.927,51, welche in dieser Höhe abzugelten sei.2. ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 137.960,31 brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von EUR 114.018,36 brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von EUR 23.941,95 brutto abzüglich diverser nachgezahlter Beträge in der Höhe von EUR 7.014,44, ergebe eine noch offene Gehaltsforderung in der Höhe von EUR 16.927,51, welche in dieser Höhe abzugelten sei.

3.       die Kürzung des Grundbezuges, der Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 zu Unrecht erfolgt sei,3. die Kürzung des Grundbezuges, der Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 zu Unrecht erfolgt sei,

4.       dem Antragsteller für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe der Grundbezug, die Dienstzulage gemäß § 105/1 GG, 15/1 DO sowie die Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis brutto abzugelten sei.4. dem Antragsteller für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe der Grundbezug, die Dienstzulage gemäß Paragraph 105 /, eins, GG, 15/1 DO sowie die Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis brutto abzugelten sei.

2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2023 einen Verbesserungsauftrag insofern, als er beauftragt wurde, seinen Antrag im Sinne der Rechtsprechung zu Feststellungsanträgen, wonach ein rechtliches Interesse an einer Feststellung dann vorliege, wenn ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des betroffenen Antragstellers zu beseitigen sei, zu verbessern bzw. zu präzisieren, da nach ständiger Judikatur seine aktuellen Anträge per se unzulässig seien (mit Verweis auf VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030) und die Anträge von der Dienstbehörde daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen wären. Soweit sich sein Antrag auf Feststellung der (Nicht-)Gebührlichkeit und ihre Einstellung (wegen Wegfalls der anspruchsbegründenden Verwendung) auf eine Betriebssonderzulage beziehe, werde er aufgefordert, bekanntzugeben, worauf sich sein diesbezüglicher behaupteter besoldungsrechtlicher Anspruch stütze. Die Angaben „15/1 DO“ seien der Dienstbehörde fremd.

3. Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2022 Stellung. Eingangs verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er mit seinem Antrag vom 18.01.2022 eine Bemessung seiner Bezüge für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 durch Bemessungsbescheid beantrage, weil die Dienstbehörde § 13c GehG rechtsirrig angewendet habe, nachdem beim Antragsteller einerseits keine Erkrankung im Verständnis dieser Bestimmung vorliege und andererseits die vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht auf einen Arbeitsplatz überprüft worden sei, der frei vom unrechtmäßigen Verhalten der ÖPAG/der belangten Behörde sei und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliegen würde.3. Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2022 Stellung. Eingangs verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er mit seinem Antrag vom 18.01.2022 eine Bemessung seiner Bezüge für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 durch Bemessungsbescheid beantrage, weil die Dienstbehörde Paragraph 13 c, GehG rechtsirrig angewendet habe, nachdem beim Antragsteller einerseits keine Erkrankung im Verständnis dieser Bestimmung vorliege und andererseits die vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht auf einen Arbeitsplatz überprüft worden sei, der frei vom unrechtmäßigen Verhalten der ÖPAG/der belangten Behörde sei und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliegen würde.

Die in der Eingabe vom 18.01.2022 gestellten Anträge seien als Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides zu verstehen und sei auch im Rubrum des Antrags unter „wegen:“ in Klammer gesetzt ein Bemessungsbescheid beantragt.

Für den Fall, dass die belangte Behörde weiterhin davon ausgehe, dass der Antrag vom 18.01.2022 nicht als Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides, sondern als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides verstanden werde, bringe der Antragsteller die nachstehende Verbesserung ein wie folgt:

1.) Der Antragsteller beantrage die bescheidmäßige Bemessung seiner Bezüge für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021, weil die Dienstbehörde den § 13c GehG rechtsirrig angewendet habe, nachdem beim Antragsteller einerseits keine Erkrankung im Verständnis dieser Bestimmung vorliege und andererseits die vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht auf einen Arbeitsplatz überprüft worden sei, der frei vom unrechtmäßigen Verhalten des Dienstgebers sei und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliegen würde.1.) Der Antragsteller beantrage die bescheidmäßige Bemessung seiner Bezüge für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021, weil die Dienstbehörde den Paragraph 13 c, GehG rechtsirrig angewendet habe, nachdem beim Antragsteller einerseits keine Erkrankung im Verständnis dieser Bestimmung vorliege und andererseits die vorübergehende Dienstunfähigkeit nicht auf einen Arbeitsplatz überprüft worden sei, der frei vom unrechtmäßigen Verhalten des Dienstgebers sei und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliegen würde.

In eventu beantrage er

2.) die rückwirkende Auszahlung seines Monatsbezugs in ungekürzter Höhe im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

3.) dass ihm 100 % seiner Bezüge im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 zustehen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

4.) die Zuerkennung seiner vollen/ungekürzten Bezüge im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

5.) dass über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 der Höhe nach formell ein Bescheid erlassen werde, in welchem inhaltlich nachvollziehbar begründet werden solle, warum die entsprechenden Abzüge vorgenommen worden seien. Er beantrage, bescheidmäßig über die vorgenommene Bezugskürzung abzusprechen; in eventu

6.) die Neubemessung seines Monatsbezuges für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

7.) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 den ungekürzt vollen Gehalt/Monatsbezug (samt Dienstzulage § 105/1 GG, § 15/1 DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen) brutto/netto abgegolten zu bekommen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu7.) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 den ungekürzt vollen Gehalt/Monatsbezug (samt Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, Paragraph 15 /, eins, DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen) brutto/netto abgegolten zu bekommen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

8.) dass ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 eine volle Nachzahlung seines Gehalts/Monatsbezüge (Grundbezug, samt Dienstzulage § 105/1 GG, § 15/1 DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen) brutto/netto gewährt werde, hilfsweise beantrage er die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu8.) dass ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 eine volle Nachzahlung seines Gehalts/Monatsbezüge (Grundbezug, samt Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, Paragraph 15 /, eins, DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen) brutto/netto gewährt werde, hilfsweise beantrage er die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

9.) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 eine Abgeltung seines ungekürzten/vollen Gehalts/Monatsbezuges (Grundbezug, samt Dienstzulage § 105/1 GG, § 15/1 DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen), hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu9.) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 eine Abgeltung seines ungekürzten/vollen Gehalts/Monatsbezuges (Grundbezug, samt Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, Paragraph 15 /, eins, DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen), hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

10.) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021, dass ihm ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, samt Dienstzulage § 105/1 GG, § 15/1 DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen), demnach noch der offene Restbetrag in der Höhe von EUR 16.927,51 brutto abzugelten sei/gewährt werde, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu10.) für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021, dass ihm ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (Grundbezug, samt Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, Paragraph 15 /, eins, DO, BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie Sonderzahlungen), demnach noch der offene Restbetrag in der Höhe von EUR 16.927,51 brutto abzugelten sei/gewährt werde, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

11.) eine bescheidmäßige Absprache, dass die Kürzung des Grundbezugs, der Dienstzulage § 105/1 GG, des § 15/1 DO, der BSZ-Aufwand und Erschwernis, sowie der Sonderzahlungen brutto/netto für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu11.) eine bescheidmäßige Absprache, dass die Kürzung des Grundbezugs, der Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, des Paragraph 15 /, eins, DO, der BSZ-Aufwand und Erschwernis, sowie der Sonderzahlungen brutto/netto für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

12.) dass ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 in voller Höhe der Grundbezug sowie die Dienstzulage § 105/1 GG, § 15/1 DO, die BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie die Sonderzahlungen brutto/netto abzugelten seien, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu12.) dass ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 in voller Höhe der Grundbezug sowie die Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, Paragraph 15 /, eins, DO, die BSZ-Aufwand und Erschwernis sowie die Sonderzahlungen brutto/netto abzugelten seien, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

13.) dass ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021in voller Höhe der Grundbezug brutto/netto zu gewähren sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

14.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Kürzungen des Grundbezuges, der Dienstzulage § 105/1 GG, § 15/1 DO, der BSZ-Aufwand und Erschwernis, sowie der Sonderzahlung brutto/netto für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu14.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die Kürzungen des Grundbezuges, der Dienstzulage Paragraph 105 /, eins, GG, Paragraph 15 /, eins, DO, der BSZ-Aufwand und Erschwernis, sowie der Sonderzahlung brutto/netto für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 zu Unrecht erfolgt sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

15.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 keine Erkrankung im Verständnis des § 13c Gehaltsgesetz vorgelegen habe, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu15.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 keine Erkrankung im Verständnis des Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz vorgelegen habe, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

16.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass von Mai 2017 bis Juni 2021 die Anwendung des § 13c GehG durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig gewesen sei/sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu16.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass von Mai 2017 bis Juni 2021 die Anwendung des Paragraph 13 c, GehG durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig gewesen sei/sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

17.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 durchgeführte Reduzierung des Bezuges gemäß § 13c Gehaltsgesetz in der Höhe von 20% unrichtig/unzulässig sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu17.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 durchgeführte Reduzierung des Bezuges gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz in der Höhe von 20% unrichtig/unzulässig sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

18.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass die für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 durchgeführte Gehaltskürzung von 20% dem Antragsteller zu ersetzen/nachzuzahlen/auszubezahlen sei, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

19.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass er besoldungsrechtlich wieder so zu stellen sei, als ob für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 § 13c Gehaltsgesetz nicht anzuwenden gewesen wäre, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu19.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass er besoldungsrechtlich wieder so zu stellen sei, als ob für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz nicht anzuwenden gewesen wäre, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides; in eventu

20.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 die vollen Bezüge (Grundbezug, die Dienstzulage gemäß § 105/1 GG, § 15/1 DO, die BSZ Aufwand und Erschwernis und Sonderzahlung brutto) zustehen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides.20.) eine bescheidmäßige Absprache darüber, dass ihm für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2021 die vollen Bezüge (Grundbezug, die Dienstzulage gemäß Paragraph 105 /, eins, GG, Paragraph 15 /, eins, DO, die BSZ Aufwand und Erschwernis und Sonderzahlung brutto) zustehen, hilfsweise die Erlassung eines Bemessungsbescheides.

4. Mit Bescheid vom 09.01.2023 wurde das dienstbehördliche Verfahren über den in der Eingabe vom 18.01.2022 gestellten Antrag samt näher angeführten Eventualanträgen sowie über die in der Stellungnahme vom 29.09.2022 gestellten, näher angeführten Anträge gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2002, GZ XXXX ausgesetzt.4. Mit Bescheid vom 09.01.2023 wurde das dienstbehördliche Verfahren über den in der Eingabe vom 18.01.2022 gestellten Antrag samt näher angeführten Eventualanträgen sowie über die in der Stellungnahme vom 29.09.2022 gestellten, näher angeführten Anträge gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2002, GZ römisch 40 ausgesetzt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er mit ausführlicher Begründung vor, das Ermittlungsverfahren hätte nicht ausgesetzt werden dürfen. Er stelle daher die Anträge, der bekämpfte Bescheid möge ersatzlos aufgehoben werden und (a) dahingehend abgeändert werden, dass der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werden möge, (b) in eventu ausgesprochen werden, dass der Aussetzungsgrund (zum Entscheidungszeitpunkt) nicht bestehe/bestanden habe, (c) es möge eine Beschwerdeverhandlung über die gegenständliche Beschwerde durchgeführt werden, in eventu (d) der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

6. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt erhoben.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2022 zahlreiche Anträge, die nach Gewährung eines Parteiengehörs durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.09.2022 konkretisiert bzw. ergänzt wurden.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2020, Zl: XXXX aus.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2020, Zl: römisch 40 aus.

Gegen den Aussetzungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies am 05.10.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021, Zl. XXXX als unbegründet ab (siehe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023, W128 2251243-1/2E). Dieses wurde den Parteien zugestellt.Das Bundesverwaltungsgericht wies am 05.10.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 als unbegründet ab (siehe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023, W128 2251243-1/2E). Dieses wurde den Parteien zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023, W128 2251243-1/2E den Parteien zugestellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Zustellnachweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinem Verständnis steht die Einstellung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinem Verständnis steht die Einstellung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Eine Einstellung des Verfahrens kommt insbesondere bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Eine Einstellung des Verfahrens kommt insbesondere bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verliert ein Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (siehe u.a. VwGH 11.01.2023, Ra 2022/01/0159).

Die belangte Behörde setzte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.01.2023 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2021, Zl. XXXX aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.10.2023 entschieden. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien zugestellt.Die belangte Behörde setzte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.01.2023 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.10.2023 entschieden. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien zugestellt.

Rechtskräftig entschieden ist eine Vorfrage mit der formellen Rechtskraft der Vorfragenentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42, 48 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 19.02.1992, 91/12/0255; 30.01.2002, 98/12/0522). Irrelevant ist, ob dagegen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angerufen wurden; eine etwaige Erhebung einer Revision ändert nichts an der rechtskräftigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0215).Rechtskräftig entschieden ist eine Vorfrage mit der formellen Rechtskraft der Vorfragenentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 42, 48 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 19.02.1992, 91/12/0255; 30.01.2002, 98/12/0522). Irrelevant ist, ob dagegen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angerufen wurden; eine etwaige Erhebung einer Revision ändert nichts an der rechtskräftigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0215).

Nach dem Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren W128 2251243-1 kommt dem verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Rechtswirkung mehr zu (vgl. VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0006). Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss der belangten Behörde nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/21/0086). Nach dem Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren W128 2251243-1 kommt dem verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Rechtswirkung mehr zu vergleiche VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0006). Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Beschluss der belangten Behörde nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 28.02.2006, 2005/21/0086).

Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG Anm 13 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 [Stand 1.10.2018, rdb.at] mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im verfahrensgegenständlichen Fall anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Aussetzungsbescheides bzw. des Wegfalls der Rechtswirksamkeit mit der Beendigung des Zeitraums, für welchen die Aussetzung verfügt wurde, besteht – wie oben dargestellt – eine einheitliche Rechtsprechung. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer von einer grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage auszugehen wäre.

Schlagworte

Aussetzung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2268725.1.00

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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