Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W247 2114426-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX ,
StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, zu Recht:
A)
I.) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 vom 09.07.2019 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unzulässig zurückgewiesen wird.römisch eins.) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 vom 09.07.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unzulässig zurückgewiesen wird.
II.) Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben. römisch zwei.) Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist ukrainische Staatsangehörige und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, XXXX , geb. XXXX , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt. 1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt.
1.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. 1.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. XXXX , zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.
1.3. Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung gemeinsam mit ihrem Sohn unrechtmäßig im Bundesgebiet.
2. Das Verfahren nach § 57 AsylG:2. Das Verfahren nach Paragraph 57, AsylG:
2.1. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde die BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. 2.1. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde die BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.
2.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2.3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2020 Beschwerde erhoben. Beigefügt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen:
? Bestätigung betreffend XXXX bezüglich des Besuches der XXXX vom 07.01.2020;? Bestätigung betreffend römisch 40 bezüglich des Besuches der römisch 40 vom 07.01.2020;
? Vollmacht Diakonie Flüchtlingsdienst vom 13.01.2020;
? Niederschrift der BF bezüglich der Antragstellung gemäß § 56 AsylG;? Niederschrift der BF bezüglich der Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG;
? E-Mail des RA der BF vom 20.11.2019;
? Stellungnahme der BF vom 30.11.2019;
? Reisepass der BF in Kopie;
? Abstammungsgutachten betr. die Vaterschaft von XXXX bezüglich XXXX ? Abstammungsgutachten betr. die Vaterschaft von römisch 40 bezüglich römisch 40
Im weiteren Verfahrensverlauf brachte die Beschwerdeseite folgende Unterlagen in Vorlage:
? Erklärung zur Geburtsurkunde des Sohnes der BF, ohne Übersetzung;
? Schulnachricht des Sohnes der BF (Schuljahr 2018/2019); Jahreszeugnisse vom Schuljahr 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 des Sohnes der BF;? Schulnachricht des Sohnes der BF (Schuljahr 2018 aus 2019,); Jahreszeugnisse vom Schuljahr 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, des Sohnes der BF;
? Nachweis über weitergeleitete Dienstleistungsschecks der BF und Arbeitsbestätigung von XXXX über die geleisteten Arbeiten der BF über Dienstleistungsschecks;? Nachweis über weitergeleitete Dienstleistungsschecks der BF und Arbeitsbestätigung von römisch 40 über die geleisteten Arbeiten der BF über Dienstleistungsschecks;
? Empfehlungsschreiben der XXXX und des Lehrerkollegiums XXXX betreffend den Sohn der BF;? Empfehlungsschreiben der römisch 40 und des Lehrerkollegiums römisch 40 betreffend den Sohn der BF;
? Auszug des Lohnkostenrechners;
? Deutschzertifikat B1 der BF vom 16.03.2018;
? Kopie der Aufenthaltskarte des Ehemannes der BF;
? Heiratsurkunde der BF vom 16.01.2020;
? Einstellungszusage der BF bei der Firma XXXX vom 08.01.2020;? Einstellungszusage der BF bei der Firma römisch 40 vom 08.01.2020;
? Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX vom 31.05.2019;? Arbeitsvorvertrag der Firma römisch 40 vom 31.05.2019;
2.4. Die Beschwerdevorlage vom 17.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim BVwG am 21.01.2020 ein.
2.5. Über diese Beschwerde entschied das BVwG ebenfalls mit Erkenntnis vom 20.03.2020, Zl. XXXX und wurde dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. XXXX , aufgehoben. Über diese Beschwerde entschied das BVwG ebenfalls neuerlich mit Erkenntnis vom heutigen Tag.2.5. Über diese Beschwerde entschied das BVwG ebenfalls mit Erkenntnis vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 und wurde dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. römisch 40 , aufgehoben. Über diese Beschwerde entschied das BVwG ebenfalls neuerlich mit Erkenntnis vom heutigen Tag.
3. Gegenständliches Verfahren nach § 56 AsylG:3. Gegenständliches Verfahren nach Paragraph 56, AsylG:
3.1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab XXXX , geb. am XXXX , an, dass er der Vater des XXXX sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). XXXX sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension € 1.160- und könne ca. € 400,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und XXXX zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht.3.1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab römisch 40 , geb. am römisch 40 , an, dass er der Vater des römisch 40 sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). römisch 40 sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension € 1.160- und könne ca. € 400,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und römisch 40 zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht.
3.2. Die BF stellte am 09.07.2019 für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.3.2. Die BF stellte am 09.07.2019 für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
Beigefügt wurden dem Antrag folgende Beweismittel:
? Mietvertrag XXXX ;? Mietvertrag römisch 40 ;
? Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für XXXX ;? Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für römisch 40 ;
? (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der BF und Firma XXXX ;? (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der BF und Firma römisch 40 ;
? Nachweis über weiter geleitete Dienstleistungsschecks betr. der BF;
? Jahreszeugnisse des Sohnes der BF der Schuljahre 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019;? Jahreszeugnisse des Sohnes der BF der Schuljahre 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018,, 2018 aus 2019,;
? Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der XXXX betreffend den Sohn der BF vom 06.11.2018;? Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der römisch 40 betreffend den Sohn der BF vom 06.11.2018;
? Empfehlungsschreiben des Direktors der XXXX betr. den Sohn der BF vom 22.11.2018;? Empfehlungsschreiben des Direktors der römisch 40 betr. den Sohn der BF vom 22.11.2018;
? Bestätigung des Direktors der XXXX betr. die erfolgreiche Absolvierung der 1. Klasse der HTL durch den Sohn der BF vom 28.06.2019;? Bestätigung des Direktors der römisch 40 betr. die erfolgreiche Absolvierung der 1. Klasse der HTL durch den Sohn der BF vom 28.06.2019;
? Abstammungsgutachen XXXX vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von XXXX zum Sohn der BF;? Abstammungsgutachen römisch 40 vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von römisch 40 zum Sohn der BF;
? ÖSD-Zertifikat B1 der BF, ausgestellt am 16.03.2018;
? ukrainischer Reisepass der BF, ausgestellt am 11.07.2012, gültig bis 11.07.2022 sowie abgelaufener Reisepass des BF;
? Kontoauszüge der Steiermärkischen Sparkasse für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber XXXX ;? Kontoauszüge der Steiermärkischen Sparkasse für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber römisch 40 ;
3.3. Mit schriftlicher Eingabe vom 31.08.2019 brachte die BF durch ihren (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Vater ihres Sohnes eine Patenschaftserklärung abgegeben habe, welche unter einem vorgelegt würde. Die BF und ihr Sohn seien zudem bestrebt gewesen, von der ukrainischen Botschaft in XXXX ein neues Reisedokument für ihren Sohn ausstellen zu lassen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Ausstellung erst nach Vorlage eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels erfolgen könne. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses müsse ansonsten in der Ukraine erfolgen. Das diese Auskunft beinhaltende Bestätigungsschreiben der Botschaft gelang ebenso zur Vorlage. 3.3. Mit schriftlicher Eingabe vom 31.08.2019 brachte die BF durch ihren (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Vater ihres Sohnes eine Patenschaftserklärung abgegeben habe, welche unter einem vorgelegt würde. Die BF und ihr Sohn seien zudem bestrebt gewesen, von der ukrainischen Botschaft in römisch 40 ein neues Reisedokument für ihren Sohn ausstellen zu lassen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Ausstellung erst nach Vorlage eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels erfolgen könne. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses müsse ansonsten in der Ukraine erfolgen. Das diese Auskunft beinhaltende Bestätigungsschreiben der Botschaft gelang ebenso zur Vorlage.
Vorgelegt wurden unter einem:
? Patenschaftserklärung XXXX vom 22.07.2019 ? Patenschaftserklärung römisch 40 vom 22.07.2019
? Schreiben der PVA betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. XXXX vom 01.07.2019? Schreiben der PVA betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. römisch 40 vom 01.07.2019
? Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma XXXX ? Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma römisch 40
? Bestätigung der ukrainischen Botschaft vom 08.08.2019; Dokument enthält keine Geschäftszahl;
3.4. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch der Sohn der BF gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in XXXX in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Der Sohn der BF habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in XXXX eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvertrag für die Firma XXXX vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und € 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich € 250,00 bis 300,00 für Essen, € 30,- für Strom und € 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, XXXX . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit XXXX seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe XXXX erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. XXXX habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Die BF habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: „Einmal alle 3 Jahre ungefähr“) und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne.3.4. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch der Sohn der BF gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in römisch 40 in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Der Sohn der BF habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in römisch 40 eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvertrag für die Firma römisch 40 vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und € 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich € 250,00 bis 300,00 für Essen, € 30,- für Strom und € 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, römisch 40 . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit römisch 40 seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe römisch 40 erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. römisch 40 habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Die BF habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: „Einmal alle 3 Jahre ungefähr“) und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne.
3.5. In der Folge wurden nachstehende Unterlagen/Dokumente vorgelegt:
? ÖSD Zertifikat B1 der BF vom 16.03.2018;
? Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma XXXX ;? Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma römisch 40 ;
? Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von XXXX betr. dessen Sohn XXXX ;? Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von römisch 40 betr. dessen Sohn römisch 40 ;
? Infopass für Behörden, ausgestellt am 25.09.2019 von der KSV1870 Information GmbH;
? übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf XXXX , vom 04.03.2019;? übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf römisch 40 , vom 04.03.2019;
? österreichischer Strafregisterauszug betr. XXXX vom 28.12.2018;? österreichischer Strafregisterauszug betr. römisch 40 vom 28.12.2018;
? Dienstvertrag der BF mit dem Sachverständigenbüro XXXX vom 20.09.2019;? Dienstvertrag der BF mit dem Sachverständigenbüro römisch 40 vom 20.09.2019;
? Abstammungsgutachten XXXX vom 25.09.2019;? Abstammungsgutachten römisch 40 vom 25.09.2019;
? Besitz-Versicherungspolizze der Generali Versicherung betr. XXXX , vom 28.06.2019;? Besitz-Versicherungspolizze der Generali Versicherung betr. römisch 40 , vom 28.06.2019;
? Einkommenssteuerbescheid XXXX des Jahres 2017;? Einkommenssteuerbescheid römisch 40 des Jahres 2017;
? Geburtsurkunde der BF im Original, ohne Übersetzung;
3.6. Am 18.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX als Zeuge statt, in welcher dieser zusammenfassend angab, dass die BF bereits für sein Unternehmen gearbeitet habe und es ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser gebe. Eine Garantie, dass die BF bei ihm in den nächsten Jahren beschäftigt sein könne, könne er nicht geben. Es könne auch sein, dass sie nur 20 bis 25 Stunden für seine Firma arbeiten würde, das wäre das Minimum. 3.6. Am 18.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme von römisch 40 als Zeuge statt, in welcher dieser zusammenfassend angab, dass die BF bereits für sein Unternehmen gearbeitet habe und es ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser gebe. Eine Garantie, dass die BF bei ihm in den nächsten Jahren beschäftigt sein könne, könne er nicht geben. Es könne auch sein, dass sie nur 20 bis 25 Stunden für seine Firma arbeiten würde, das wäre das Minimum.
3.7. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3.7. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG abzuweisen sei, da die BF nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Ihre Wohnung würde derzeit von ihrem Lebensgefährten finanziert, mit dem sie erst seit August 2019 zusammenlebe. Ihre Leistungsansprüche würden aus dem Umstand resultieren, dass sie nach wie vor in der Grundversorgung stehe und somit auch keine alle Risiken abdeckende, leistungsfähige Krankenversicherung bestehe. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Der zuletzt von ihr vorgelegte Arbeitsvorvertrag über 40 Stunde sei obsolet, da der mögliche künftige Arbeitgeber im Rahmen einer Zeugeneinvernahme mitgeteilt habe, keine Garantie für eine länger währende Beschäftigung abgeben könnte. Außerdem sei die BF wieder in Grundversorgung aufgrund GKK-Versorgung, wodurch auch kein allumfassender Versicherungsschutz gegeben sei. Es könnte keine seriöse Prognose dahingehend getroffen werden, dass Sie nach Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfüge sie weder über eine Arbeit, noch über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Sie sei mit ihrem Sohn XXXX in das Bundesgebiet eingereist und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es könne aufgrund der vorgelegten DNA-Analyse nicht festgestellt werden, dass XXXX der Vater ihres Kindes sei. Zudem sei festzustellen, dass XXXX auch die Vaterschaft nicht anerkannt habe. Sie und ihr Sohn seien seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich. Ihr Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei noch dadurch gemindert, dass sie und ihr Sohn sich spätestens nach rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall höher wiegen als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Gefährdung, wonach bei ihrer Abschiebung ihre Rechte gemäß Art. 1 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. In ihrem Fall sei seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt worden. In ihrem Fall sei zudem auch ein Einreiseverbot zu erlassen, da sie nicht in der Lage sei, den Besitz von Mitteln zu ihrem Unterhalt nachzuweisen und in Österreich nicht beschäftigt sei. Ihr gesamtes Verhalten zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und sie bisher weder ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, noch imstande gewesen sei, ihren Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Es ergebe sich daher unzweifelhaft für das BFA, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 und Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Für die Behörde stehe fest, dass für sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei daher in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG abzuweisen sei, da die BF nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Ihre Wohnung würde derzeit von ihrem Lebensgefährten finanziert, mit dem sie erst seit August 2019 zusammenlebe. Ihre Leistungsansprüche würden aus dem Umstand resultieren, dass sie nach wie vor in der Grundversorgung stehe und somit auch keine alle Risiken abdeckende, leistungsfähige Krankenversicherung bestehe. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Der zuletzt von ihr vorgelegte Arbeitsvorvertrag über 40 Stunde sei obsolet, da der mögliche künftige Arbeitgeber im Rahmen einer Zeugeneinvernahme mitgeteilt habe, keine Garantie für eine länger währende Beschäftigung abgeben könnte. Außerdem sei die BF wieder in Grundversorgung aufgrund GKK-Versorgung, wodurch auch kein allumfassender Versicherungsschutz gegeben sei. Es könnte keine seriöse Prognose dahingehend getroffen werden, dass Sie nach Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfüge sie weder über eine Arbeit, noch über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Sie sei mit ihrem Sohn römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es könne aufgrund der vorgelegten DNA-Analyse nicht festgestellt werden, dass römisch 40 der Vater ihres Kindes sei. Zudem sei festzustellen, dass römisch 40 auch die Vaterschaft nicht anerkannt habe. Sie und ihr Sohn seien seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich. Ihr Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei noch dadurch gemindert, dass sie und ihr Sohn sich spätestens nach rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall höher wiegen als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Gefährdung, wonach bei ihrer Abschiebung ihre Rechte gemäß Artikel eins, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. In ihrem Fall sei seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt worden. In ihrem Fall sei zudem auch ein Einreiseverbot zu erlassen, da sie nicht in der Lage sei, den Besitz von Mitteln zu ihrem Unterhalt nachzuweisen und in Österreich nicht beschäftigt sei. Ihr gesamtes Verhalten zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und sie bisher weder ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, noch imstande gewesen sei, ihren Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Es ergebe sich daher unzweifelhaft für das BFA, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 und Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Für die Behörde stehe fest, dass für sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei daher in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF.
3.8. Mit Verfahrensordnung vom 29.11.2019 wurde der BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3.9. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeseite brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Die BF und ihr Sohn würden sich seit Juni 2014, sohin seit 5 Jahren in Österreich befinden. Bis Dezember 2018 sei ihr Aufenthalt stets legal gewesen, da sie als Asylwerber einen legalen Aufenthalt gehabt hätten. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens der BF und ihres Sohnes führe zu einer mangelhaften Interessensabwägung. Die BF sei während ihres Aufenthaltes in Österreich immer bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. So habe sie als Asylwerberin mit dem Dienstleistungsscheck gearbeitet. Zudem sei sie kurz beruflich tätig gewesen und habe sie einen Arbeitsvorvertrag bekommen. Darüber hinaus habe ihr Lebensgefährte, der Vater ihres Sohnes, eine Patenschaft für sie und ihren Sohn übernommen, was ihre Verfestigung in Österreich zeige. Dass sie sehr gut integriert seien, zeige sich auch darin, dass die BF Deutsch auf mindestens dem B1 Niveau spreche und auch ihr Sohn, der hier die HTL besucht habe, sehr gut Deutsch spreche. Die BF führe eine Beziehung zu XXXX , der den Titel „Daueraufenthalt EU“ habe und liege somit ein Familienleben in Österreich vor. Sofern seitens der belangten Behörde die Vaterschaft von XXXX in Bezug auf ihren Sohn angezweifelt würde, hätte sich die Behörde ganz einfach Gewissheit schaffen können, in dem sie einen Vaterschaftstest durchführe. Gerade die Vaterschaft seitens einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person sei ein wichtiger Umstand bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr. Das Verfahren sei insofern auch mangelhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Situation der BF im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, konkret sei eine Prüfung des Kindeswohles nicht durchgeführt worden. Bezüglich der Länderfeststellungen sei zu kritisieren, dass diese sich nicht mit der Lage von alleinstehenden, kranken Frauen und Kindern befassen würden. Die Behörde habe festgestellt, dass die BF weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich habe. Dies sei schon deshalb falsch, da sie mit ihrem Sohn und dem Vater ihres Kindes in Österreich lebe, welcher zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die Behörde stelle zwar richtigerweise fest, dass die BF auf Basis von Dienstleistungsschecks gearbeitet habe, vergesse aber zu erwähnen, dass die BF auch bei XXXX gearbeitet habe und über einen Vorvertrag verfüge. Die Feststellung, wonach keine besondere Integration vorliege, sei falsch, zumal die BF und ihr Sohn Deutsch sprechen würden und der Vater des Sohnes der BF für die beiden eine Patenschaftserklärung abgegeben habe. In der Beweiswürdigung würden auch Ausführungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fehlen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde ein Einreiseverbot erlassen habe, da die BF sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) der BF einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG zu erteilen; 3.) Spruchpunkt VI. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 4.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; 5.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 3.9. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeseite brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Die BF und ihr Sohn würden sich seit Juni 2014, sohin seit 5 Jahren in Österreich befinden. Bis Dezember 2018 sei ihr Aufenthalt stets legal gewesen, da sie als Asylwerber einen legalen Aufenthalt gehabt hätten. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens der BF und ihres Sohnes führe zu einer mangelhaften Interessensabwägung. Die BF sei während ihres Aufenthaltes in Österreich immer bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. So habe sie als Asylwerberin mit dem Dienstleistungsscheck gearbeitet. Zudem sei sie kurz beruflich tätig gewesen und habe sie einen Arbeitsvorvertrag bekommen. Darüber hinaus habe ihr Lebensgefährte, der Vater ihres Sohnes, eine Patenschaft für sie und ihren Sohn übernommen, was ihre Verfestigung in Österreich zeige. Dass sie sehr gut integriert seien, zeige sich auch darin, dass die BF Deutsch auf mindestens dem B1 Niveau spreche und auch ihr Sohn, der hier die HTL besucht habe, sehr gut Deutsch spreche. Die BF führe eine Beziehung zu römisch 40 , der den Titel „Daueraufenthalt EU“ habe und liege somit ein Familienleben in Österreich vor. Sofern seitens der belangten Behörde die Vaterschaft von römisch 40 in Bezug auf ihren Sohn angezweifelt würde, hätte sich die Behörde ganz einfach Gewissheit schaffen können, in dem sie einen Vaterschaftstest durchführe. Gerade die Vaterschaft seitens einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person sei ein wichtiger Umstand bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr. Das Verfahren sei insofern auch mangelhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Situation der BF im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, konkret sei eine Prüfung des Kindeswohles nicht durchgeführt worden. Bezüglich der Länderfeststellungen sei zu kritisieren, dass diese sich nicht mit der Lage von alleinstehenden, kranken Frauen und Kindern befassen würden. Die Behörde habe festgestellt, dass die BF weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich habe. Dies sei schon deshalb falsch, da sie mit ihrem Sohn und dem Vater ihres Kindes in Österreich lebe, welcher zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die Behörde stelle zwar richtigerweise fest, dass die BF auf Basis von Dienstleistungsschecks gearbeitet habe, vergesse aber zu erwähnen, dass die BF auch bei römisch 40 gearbeitet habe und über einen Vorvertrag verfüge. Die Feststellung, wonach keine besondere Integration vorliege, sei falsch, zumal die BF und ihr Sohn Deutsch sprechen würden und der Vater des Sohnes der BF für die beiden eine Patenschaftserklärung abgegeben habe. In der Beweiswürdigung würden auch Ausführungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fehlen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde ein Einreiseverbot erlassen habe, da die BF sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) der BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG zu erteilen; 3.) Spruchpunkt römisch sechs. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 4.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; 5.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
3.10. Die Beschwerdevorlage vom 21.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 ein.
3.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, XXXX , wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dieser nur insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde.3.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, römisch 40 , wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dieser nur insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde.
3.12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich das BVwG bei seiner Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG mit dem Arbeitsvorvertrag und der Einstellungszusage inhaltlich auseinandersetzen und beides einer (Beweis-) Würdigung unterziehen hätte müssen. Das angefochtene Erkenntnis leide schon deshalb, weil es sich offenbar unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht mit dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag und der nachgereichten Einstellungszusage in Hinblick auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF nicht befasst habe, an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 3.12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich das BVwG bei seiner Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG mit dem Arbeitsvorvertrag und der Einstellungszusage inhaltlich auseinandersetzen und beides einer (Beweis-) Würdigung unterziehen hätte müssen. Das angefochtene Erkenntnis leide schon deshalb, weil es sich offenbar unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht mit dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag und der nachgereichten Einstellungszusage in Hinblick auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF nicht befasst habe, an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
3.13. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 übermittelte das BVwG der BF das Länderinformationsblatt zur Lage in der Ukraine, Version 13 (Datum der Veröffentlichung: 11.07.2023), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
3.14. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung auf den 13.10.2023 verlegt.
3.15. Am 13.10.2023 fand unter der Beiziehung einer der BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise im Juni 2014 und vor Ihrer Ausreise im November 2021 zuletzt aufgehalten haben.
BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX in Moldawien, ukrainische Staatsangehörige, ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern, da das nicht mein Haus war. Die Adresse in 2014 war XXXX , in XXXX . Zur Adresse in 2021: Ich habe die Wohnung gemietet, aber jetzt kann ich die richtige Adresse nicht mehr sagen.BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 in Moldawien, ukrainische Staatsangehörige, ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern, da das nicht mein Haus war. Die Adresse in 2014 war römisch 40 , in römisch 40 . Zur Adresse in 2021: Ich habe die Wohnung gemietet, aber jetzt kann ich die richtige Adresse nicht mehr sagen.
RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren angegeben in Moldawien geboren worden zu sein. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Haben Sie jemals über die moldawische Staatsbürgerschaft verfügt? Und in welchem Alter und auch welchem Anlass sind Sie in die Ukraine übersiedelt?
BF: Ich bin in Moldawien geboren, aber meine Eltern stammen aus der Ukraine. Ich hatte die moldawische Staatsbürgerschaft, aber ich habe die ukrainische Staatsbürgerschaft im Jahr 2008 bekommen. Als ich die Staatsbürgerschaft erhalten habe, bin ich in dieser Zeit in die Ukraine übersiedelt, zuerst mit der Mutter und dann mit dem Vater.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der russischen Volksgruppe an, glaube ich.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Orthodox.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Ich habe den Reisepass mit. Das ist das einzige, was ich jetzt habe-
RI: ich frage deswegen nach, weil Sie im Verfahren auch eine Geburtsurkunde und auch eine Heiratsurkunde vorgelegt haben.
BF: Wann war das?
RI: Die Heiratsurkunde haben Sie im Verfahren von 2020 vorgelegt und die Geburtsurkunde im erstbehördlichen Verfahren.
RI: Legen Sie bitte den ukrainischen Reisepass vor.
BF legt vor:
- Einen ukrainischen Reisepass, mit der Nummer XXXX , gültig vom 23.01.2020 bis zum 23.01.2030.- Einen ukrainischen Reisepass, mit der Nummer römisch 40 , gültig vom 23.01.2020 bis zum 23.01.2030.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Russisch, Ukrainisch, Deutsch, mehr nicht.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?
BF: Ich habe die 9 Klassen Schule abgeschlossen in der Ukraine. Ich habe Näherin gelernt, dann habe ich in der Richtung gearbeitet, wann ich das gemacht habe weiß ich nicht mehr genau, aber ca. 2002 bis 2008.
RI: Wenn Sie 2008 erst in die Ukraine übersiedelt sind, wie kann es sein, dass Sie Ihre Schule in der Ukraine absolviert haben?
BF: Die 8. Und 9. Klasse habe ich in der Ukraine abgeschlossen und bin danach wieder zurück nach Moldawien gefahren. Ich habe ungefähr bis 2008 dort gelebt. Meine Großmutter war in XXXX und ich bin immer wieder nach Moldawien zurückgefahren.BF: Die 8. Und 9. Klasse habe ich in der Ukraine abgeschlossen und bin danach wieder zurück nach Moldawien gefahren. Ich habe ungefähr bis 2008 dort gelebt. Meine Großmutter war in römisch 40 und ich bin immer wieder nach Moldawien zurückgefahren.
RI: Abgesehen von Ihrer Tätigkeit als Näherin, haben Sie noch andere Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Ich habe als Verkäuferin am Markt gearbeitet, bis zu meiner Ausreise. Ich habe an verschiedenen Märkten gearbeitet, es war nicht immer die gleiche Stelle.
RI: Sie haben erwähnt, dass Sie die Ausbildung als Näherin abgeschlossen haben. Wenn ja, legen Sie bitte das Abschlusszeugnis vor.
BF: Nein.
RI: Konnten Sie von diesen oben erwähnten Tätigkeiten im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten?
BF: Ich habe damals mit meiner Mutter zusammengelebt und unser gemeinsames Einkommen hat gereicht.
RI: Ihre Mutter hat die Pension bezogen?
BF: Ja, aber sie hat auch auf einem Markt alte Sachen verkauft.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?
BF: Was meinen Sie genau?
RI: Ging es Ihnen finanziell gut oder schlecht?
BF: Ich war nicht arm und nicht reich.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das Bundesgebiet eingereist?
BF: 14.06.2014, oder ich habe an diesem Tag Asylantrag damals gestellt. Ich bin um dieses Datum herum eingereist.
RI: Sie wurden am 21.11.2019 in die Ukraine abgeschoben. Wo und wovon haben Sie in der Ukraine dann gelebt und wann sind Sie in das Bundesgebiet zurückgekehrt?
BF: Damals habe ich bei meinen Bekannten gelebt. In der erster Zeit hat mir mein jetziger Ehemann geholfen und dann habe ich auf Online-Plattformen Sachen verkauft.
RI: Wo haben Sie in der Zeit gelebt? In welcher Stadt?
BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .
RI: Wann sind Sie wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt?
BF: Im November 2021.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen und das Geburtsdatum an?
BF: Meine Muttre und mein Bruder leben momentan in Österreich.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich habe Cousinen, aber ich weiß nicht wo diese leben und ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Ukraine (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)?
BF: Ich habe eine Wohnung in XXXX , Bezirk XXXX . Ich habe kein Auto und kein Grundstück.BF: Ich habe eine Wohnung in römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Ich habe kein Auto und kein Grundstück.
RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren angegeben, dass Ihr Bruder ein Haus hat.
BF: Nein, das ist mein Haus, mein Bruder hat kein Haus. Er hat in einer anderen Wohnung gewohnt, das war nicht seine Wohnung.
RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren vor dem BFA am 12.09.2019 auf Seite 3 angegeben über eine Eigentumswohnung in XXXX in der Ukraine zu verfügen. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Trifft dies heute noch zu und wer wohnt dort zur Zeit?RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren vor dem BFA am 12.09.2019 auf Seite 3 angegeben über eine Eigentumswohnung in römisch 40 in der Ukraine zu verfügen. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Trifft dies heute noch zu und wer wohnt dort zur Zeit?
BF: Niemand. Sie ist zugesperrt. Laut den Unterlagen gehört sie mir noch.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in der Ukraine zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF: Ich bin Taufpatin eines Kindes einer Freundin. Die Freundin lebt in der Ukraine, sie lebt in einem kleinen Ort, an der Grenze zum Bezirk XXXX . Manchmal stehen wir im telefonischen Kontakt, damit meine ich ca. einmal im MonatBF: Ich bin Taufpatin eines Kindes einer Freundin. Die Freundin lebt in der Ukraine, sie lebt in einem kleinen Ort, an der Grenze zum Bezirk römisch 40 . Manchmal stehen wir im telefonischen Kontakt, damit meine ich ca. einmal im Monat
RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Zählen Sie mir bitte alle mit Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort auf.
BF: Nein.
RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten?
BF: Meine Mutter, XXXX , geb. XXXX . Mein Bruder XXXX , geb. am XXXX . Mein Sohn, geb. XXXX , er heißt XXXX und mein Ehegatte, er ist am XXXX geboren. Er heißt XXXX .BF: Meine Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 . Mein Sohn, geb. römisch 40 , er heißt römisch 40 und mein Ehegatte, er ist am römisch 40 geboren. Er heißt römisch 40 .
RI: Wer lebt mit Ihnen im Bundesgebiet im gleichen Haushalt?
BF: Mein Sohn, mein Mann, und ich. Meine Mutter und mein Bruder wohnen in einem Asylheim.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre im Bundegebiet lebenden Verwandten?
BF: Meine Mutter und mein Bruder haben Aufenthaltsberechtigung aufgrund der vertriebenen Verordnung. Mein Sohn hat eine Aufenthaltsberechtigung Schüler und mein Ehemann hat ein unbefristetes Visum.
RI: Ist Ihr derzeitige Ehegatte auch der leibliche Vater Ihres Sohnes?BF: Meine Mutter und mein Bruder haben Aufenthaltsberechtigung aufgrund der vertriebenen Verordnung. Mein Sohn hat eine Aufenthaltsberechtigung Schüler und mein Ehemann hat ein unbefristetes Visum., RI: Ist Ihr derzeitige Ehegatte auch der leibliche Vater Ihres Sohnes?
BF: Ja.
RI: Seit wann sind Sie mit dem Kindsvater verheiratet?
BF: Seit 2020.
RI: Über welche Staatsbürgerschaft verfügt Ihr Ehegatte?
BF: Er ist armenischer Staatsbürger.
RI: Wo leben Sie zur Zeit? Legen Sie bitte einen aktuellen Mietvertrag zu Ihrer derzeit gültigen Adresse vor.
BF: Ich habe den nicht mitgenommen.
RI: Können Sie sich den während der Verhandlung schicken lassen?
BF: Ich weiß nicht. Wenn man Sohn zuhause ist, dann vielleicht.
Die Verhandlung wird um 14:54 Uhr unterbrochen und um 14:59 Uhr fortgesetzt.
BF: Mein Sohn wird den Mietvertrag einscannen und an mich schicken.
RI: Sobald Sie den haben, übermitteln Sie das Dokument bitte an den Schriftführer.
RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG?
BF: Ich habe die Rot-Weiss-Rot + Karte.
BF hat vorgelegt Rot-Weiss-Rot Karte + mit der Nummer XXXX , gültig bis zum 17.02.2024. Eine Kopie wird zum Akt genommen.BF hat vorgelegt Rot-Weiss-Rot Karte + mit der Nummer römisch 40 , gültig bis zum 17.02.2024. Eine Kopie wird zum Akt genommen.
RI: Aber Sie verfügen somit bereits in Österreich über einen Aufenthaltstitel. Wieso halten Sie an Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 fest?RI: Aber Sie verfügen somit bereits in Österreich über einen Aufenthaltstitel. Wieso halten Sie an Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 fest?
BF: Im Jahr 2019 habe ich den Antrag auf das Visum gestellt, und dann wurde ich damals mit meinem Sohn abgeschoben.
RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?
BF: ÖSD-Zertifikat B1.
RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht?
BF: Nein, jetzt nicht.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF: Ja.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Nein.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF: Nein.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ja. Ich habe auch einen Lohnzettel mit.
RI: Ihnen wird das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt.“
3.16. Am 16.10.2023 erfolgte von Seiten des BVwG eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde und wurde mitgeteilt, dass im Akt weder Informationen über die erfolgte Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus aufscheinen, noch bis dato die Erteilung der Rot-Weiss-Rot-Karte plus an die BF ins Fremdenregister eingetragen ist. Seitens der belangten Behörde wurde beides bestätigt. Das zuständige Magistrat dürfte die Erteilung vorgenommen haben und eine Eintragung ins Fremdenregister sei verabsäumt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF nach §56 Abs. 1 AsylG vom 09.07.2019, der für sie eingebrachten Beschwerde vom 17.01.2020, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2019, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF nach §56 Absatz eins, AsylG vom 09.07.2019, der für sie eingebrachten Beschwerde vom 17.01.2020, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2019, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Sie führt die im Spruch angeführten Personalien und ist verheiratet. Die Identität der BF steht fest.
Die BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise mit ihrem damals minderjährigen Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. XXXX , zurückgewiesen. Die BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise mit ihrem damals minderjährigen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.
Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019, für sich und ihren Sohn den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019, für sich und ihren Sohn den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
Die BF wurde am 21.11.2019 gemeinsam mit ihrem Sohn in den Herkunftsstaat abgeschoben. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war seit 18.12.2018 bis zu ihrer Abschiebung am 21.11.2019 nicht rechtmäßig. Sie kehrte im November 2021 wieder in das Bundesgebiet zurück.
Derzeit verfügt die BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Österreich, gültig von 17.02.2023 bis 17.02.2024.
Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen.
Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität und Herkunft der Beschwerdeführerin gründen auf den unbedenklichen Angaben ihrer Person in den bisherigen Verfahren, auf den in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Kopie des ukrainischen Reisepasses der BF.
2.4. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltsstatus der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der vorgelegten Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Nr XXXX in der Beschwerdeverhandlung.2.4. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltsstatus der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der vorgelegten Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Nr römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung.
2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ab.
2.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie gesund ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Zur Zurückweisung des Antrags nach § 56 Abs. 1 AsylG:3.5. Zur Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG:
3.5.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ übertitelte § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:3.5.1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ übertitelte Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
3.5.2. Der mit „Antragstellung und amtswegigen Verfahren“ übertitelte § 58 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise:3.5.2. Der mit „Antragstellung und amtswegigen Verfahren“ übertitelte Paragraph 58, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise:
„(1)-(8) […]
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)-(13) […]“
3.5.3. Die BF verfügt mittlerweile über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet, gültig von 17.02.2023 bis 17.02.2024. Damit verfügt die BF über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG, weshalb der Antrag der BF nach § 56 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen.3.5.3. Die BF verfügt mittlerweile über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet, gültig von 17.02.2023 bis 17.02.2024. Damit verfügt die BF über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG, weshalb der Antrag der BF nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur ersatzlosen Behebung der übrigen Spruchpunkte:
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:
„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
In casu liegt jedoch gerade (wie oben dargelegt) ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG vor, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vorliegen.In casu liegt jedoch gerade (wie oben dargelegt) ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG vor, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vorliegen.
Folglich waren sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2114426.3.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023