TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/17 W247 2114426-2

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Veröffentlicht am 17.10.2023
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Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W247 2114426-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX ,
StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist ukrainische Staatsangehörige und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit ihrem minderjährigen, Sohn XXXX , geb. XXXX , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt. 1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit ihrem minderjährigen, Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt.

1.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. 1.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. XXXX , zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.

1.3. Der BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung gemeinsam mit seiner Mutter unrechtmäßig im Bundesgebiet.

2. Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005:2. Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005:

2.1. Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019 gemeinsam für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.2.1. Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019 gemeinsam für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.

Beigefügt wurden dem Antrag folgende Beweismittel:

?        Mietvertrag XXXX ;? Mietvertrag römisch 40 ;

?        Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für Herrn XXXX ;? Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für Herrn römisch 40 ;

?        (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der BF und Firma XXXX ;? (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der BF und Firma römisch 40 ;

?        Nachweis über weiter geleitete Dienstleistungsschecks betr. die BF;

?        Jahreszeugnisse des Sohnes der BF der Schuljahre 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019;? Jahreszeugnisse des Sohnes der BF der Schuljahre 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018,, 2018 aus 2019,;

?        Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der XXXX betreffend den Sohn der BF vom 06.11.2018;? Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der römisch 40 betreffend den Sohn der BF vom 06.11.2018;

?        Empfehlungsschreiben des Direktors der XXXX betr. den Son der BF vom 22.11.2018;? Empfehlungsschreiben des Direktors der römisch 40 betr. den Son der BF vom 22.11.2018;

?        Bestätigung des Direktors der XXXX betr. die erfolgreiche Absolvierung der 1. Klasse der HTL durch den Sohn der BF vom 28.06.2019;? Bestätigung des Direktors der römisch 40 betr. die erfolgreiche Absolvierung der 1. Klasse der HTL durch den Sohn der BF vom 28.06.2019;

?        Abstammungsgutachen Dr XXXX vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von XXXX zum Sohn der BF;? Abstammungsgutachen Dr römisch 40 vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von römisch 40 zum Sohn der BF;

?        ÖSD-Zertifikat B1 der BF, ausgestellt am 16.03.2018;

?        ukrainischer Reisepass der BF, ausgestellt am 11.07.2012, gültig bis 11.07.2022 sowie abgelaufener Reisepass des Sohnes der BF;

?        Kontoauszüge der Steiermärkischen Sparkasse für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber XXXX ;? Kontoauszüge der Steiermärkischen Sparkasse für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber römisch 40 ;

2.2. Mit schriftlicher Eingabe vom 31.08.2019 brachte die BF durch ihren (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Vater ihres Sohnes eine Patenschaftserklärung abgegeben habe, welche unter einem vorgelegt würde. Die BF und ihr Sohn seien zudem bestrebt gewesen, sich von der ukrainischen Botschaft in Wien in neues Reisedokument für ihren Sohn ausstellen zu lassen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Ausstellung erst nach Vorlage eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels erfolgen könne. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses müsse ansonsten in der Ukraine erfolgen. Das diese Auskunft beinhaltende Bestätigungsschreiben der Botschaft gelang ebenso zur Vorlage.

Vorgelegt wurden unter einem:

?        Patenschaftserklärung XXXX vom 22.07.2019 ? Patenschaftserklärung römisch 40 vom 22.07.2019

?        Schreiben der XXXX betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. XXXX vom 01.07.2019? Schreiben der römisch 40 betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. römisch 40 vom 01.07.2019

?        Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma XXXX ? Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma römisch 40

?        Bestätigung der ukrainischen Botschaft vom 08.08.2019; Dokument enthält keine Geschäftszahl;

2.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

2.4. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsberater dagegen Beschwerde.

2.5. Die Beschwerdevorlage vom 21.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde ebenfalls mit Erkenntnis vom 20.03.2020, Zl. XXXX , wobei das BVwG die Beschwerde als unbegründet abwies und dieser nur insofern stattgab, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde.2.5. Die Beschwerdevorlage vom 21.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde ebenfalls mit Erkenntnis vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , wobei das BVwG die Beschwerde als unbegründet abwies und dieser nur insofern stattgab, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde.

2.6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 2.6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

2.7. Über Beschwerde vom 17.01.2020 entschied das BVwG ebenfalls neuerlich mit Erkenntnis vom heutigen Tag.

3. Verfahren nach § 57 AsylG:3. Verfahren nach Paragraph 57, AsylG:

3.1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab Hr. XXXX , geb. am XXXX , an, dass er der Vater des XXXX sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). Hr. XXXX sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension € 1.160- und könne ca. € 400,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und XXXX zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht.3.1. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab Hr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , an, dass er der Vater des römisch 40 sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). Hr. römisch 40 sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension € 1.160- und könne ca. € 400,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und römisch 40 zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht.

3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch der Sohn der BF gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in XXXX in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Der Sohn der BF habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in XXXX eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvertrag für die Firma XXXX vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und € 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich € 250,00 bis 300,00 für Essen, € 30,- für Strom und € 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, Herr XXXX . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit Herrn XXXX seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe Herrn XXXX erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. Herr XXXX habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Die BF habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: „Einmal alle 3 Jahre ungefähr“) und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne.3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch der Sohn der BF gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in römisch 40 in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Der Sohn der BF habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in römisch 40 eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvertrag für die Firma römisch 40 vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und € 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich € 250,00 bis 300,00 für Essen, € 30,- für Strom und € 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, Herr römisch 40 . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit Herrn römisch 40 seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe Herrn römisch 40 erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. Herr römisch 40 habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Die BF habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: „Einmal alle 3 Jahre ungefähr“) und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne.

3.3. In der Folge wurden nachstehende Unterlagen/Dokumente vorgelegt:

?        ÖSD Zertifikat B1 der BF vom 16.03.2018;

?        Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma XXXX ;? Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma römisch 40 ;

?        Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von XXXX betr. dessen Sohn XXXX ;? Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von römisch 40 betr. dessen Sohn römisch 40 ;

?        Infopass für Behörden, ausgestellt am 25.09.2019 von der XXXX ;? Infopass für Behörden, ausgestellt am 25.09.2019 von der römisch 40 ;

?        übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf XXXX , vom 04.03.2019;? übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf römisch 40 , vom 04.03.2019;

?        österreichischer Strafregisterauszug betr. XXXX vom 28.12.2018;? österreichischer Strafregisterauszug betr. römisch 40 vom 28.12.2018;

?        Dienstvertrag der BF mit dem Sachverständigenbüro XXXX vom 20.09.2019;? Dienstvertrag der BF mit dem Sachverständigenbüro römisch 40 vom 20.09.2019;

?        Abstammungsgutachten XXXX vom 25.09.2019;? Abstammungsgutachten römisch 40 vom 25.09.2019;

?        Besitz-Versicherungspolizze der Generali Versicherung betr. XXXX , vom 28.06.2019;? Besitz-Versicherungspolizze der Generali Versicherung betr. römisch 40 , vom 28.06.2019;

?        Einkommenssteuerbescheid XXXX des Jahres 2017;? Einkommenssteuerbescheid römisch 40 des Jahres 2017;

?        Geburtsurkunde der BF im Original, ohne Übersetzung;

3.4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde die BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.3.4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde die BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.

3.5. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3.5. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde zusammenfassend zum Gesamtverhalten und dem sich bietenden Persönlichkeitsbild festgehalten, dass die BF in Österreich keine familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Bindungen habe und somit keine Hinweise dafür vorliegen würden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine zwingende Rückkehr unzulässigerweise in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen würde. Die BF habe es zudem verabsäumt eine Stellungnahme zum Parteiengehör über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot abzugeben. Es hätten keine derartig intensiven Bindungen zu Österreich festgestellt werden können, und ergebe sich, dass das Interesse an einer zwingenden Rückkehr allfällig entwickelte Bindungen überwiege. Es könne auch nicht erkannt werden, dass sie in beliebiger Weise in die österreichische Gesellschaft eingewachsen und verankert wäre, da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet von relativ kurzer Dauer gewesen sei.Begründend wurde zusammenfassend zum Gesamtverhalten und dem sich bietenden Persönlichkeitsbild festgehalten, dass die BF in Österreich keine familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Bindungen habe und somit keine Hinweise dafür vorliegen würden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine zwingende Rückkehr unzulässigerweise in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen würde. Die BF habe es zudem verabsäumt eine Stellungnahme zum Parteiengehör über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot abzugeben. Es hätten keine derartig intensiven Bindungen zu Österreich festgestellt werden können, und ergebe sich, dass das Interesse an einer zwingenden Rückkehr allfällig entwickelte Bindungen überwiege. Es könne auch nicht erkannt werden, dass sie in beliebiger Weise in die österreichische Gesellschaft eingewachsen und verankert wäre, da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet von relativ kurzer Dauer gewesen sei.

Die BF habe sich weiters der österreichischen Rechtsordnung widersetzt, indem sie sich der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise widersetzt habe. Die Überwachung der Ausreise der BF sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal sie die österreichische Rechtsordnung missachtet habe und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, weshalb auch ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Weiters sei die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Mangels des Vorliegens einer menschenrechtsrelevanten Gefahr sei ihr zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamtem Verfahrens im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen sei. Bei einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens gehe die Behörde davon aus, dass die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei, da ihr Verhalten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des Wohles der Republik Österreich, sohin zur Erreichung von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Insgesamt komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Da die Voraussetzung des (gemeint wohl: ehemals) nicht rechtmäßigen Aufenthaltes vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass für sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, weshalb einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des Wohles der Republik Österreich, sohin zur Erreichung von Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten. Insgesamt komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Da die Voraussetzung des (gemeint wohl: ehemals) nicht rechtmäßigen Aufenthaltes vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass für sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, weshalb einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF.

3.6. Mit Verfahrensordnung vom 19.12.2019 wurde der BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3.7. Mit Schriftsatz vom 16.01.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften, und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Die Behörde habe ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass die BF und ihr Sohn keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet hätten. Die BF und ihr Sohn hätten bis zu ihrer Abschiebung jedoch mit dem Lebensgefährten der BF bzw. mit dem Vater ihres Sohnes in der von jenem finanzierten Mietwohnung gelebt. Sie hätten weiters zahlreiche Freunde in Österreich. Der Sohn der BF sei bis zu seiner Abschiebung in die XXXX gegangen und könnte im Falle einer Aufenthaltsberechtigung jederzeit den Schulbesuch fortsetzen. Die BF habe Einstellungszusagen und einen Arbeitsvorvertrag. Sowohl die BF als auch ihr Sohn würden sehr gut Deutsch sprechen und hätten beide einen großen Freundeskreis in Österreich. Die belangte Behörde gehe über sämtliches Vorbringen komplett hinweg, was die Entscheidung absolut mangelhaft mache. Nachdem die Beschwerde vor dem VfGH und die Revision vor dem VwGH zurückgewiesen worden seien, hätten die BF und ihr Sohn beim BFA zulässige Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 56 AsylG gestellt, nachdem die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorgelegen wären. Da der Aufenthalt im Bundesgebiet Erteilungsvoraussetzung wäre, sei somit nachvollziehbar, dass die BF und ihr Sohn ihrer Ausreiseverpflichtung nicht sogleich nachgekommen seien. Die BF und ihr Sohn hätten nachweislich immer ihre Bereitschaft erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sollte im Verfahren gemäß § 56 AsylG keine Erfolgsaussichten bestehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei absolut mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Der weitere Aufenthalt der BF und ihres Sohnes im Bundesgebiet nach Erlassung der Rückkehrentscheidung beruhe darauf, dass sie Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht zu Unrecht ergangenen Rückkehrentscheidungen ergriffen hätten und danach zulässige und erfolgversprechende Anträge auf § 56 AsylG gestellt hätten, denen aber nicht automatisch aufschiebende Wirkung zugekommen sei. In diesem Verhalten sei in keiner Weise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen. Es beruhe vielmehr auf der berechtigten Furcht vor einer Abschiebung in die Ukraine bzw. dem Wunsch der BF und ihres Sohnes, beim Lebensgefährten bzw. Vater zu bleiben. Im gegenständlichen Fall stelle sich die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG als mangelhaft dar. Durch die Rückkehrentscheidung würden die BF und ihr Sohn in ihrem Recht gemäß Art. 8 EMRK verletzt, da sich der Lebensgefährte bzw. Vater in Österreich befinde. Das Einreiseverbot sei eine „Kann“-Bestimmung und hätte nicht erlassen werden müssen. Durch das Einreiseverbot wäre es der BF und ihrem Sohn nicht möglich, für die nächsten 2 Jahre den Lebensgefährten bzw. Vater zu besuchen, was einen massiven Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Durch die mit gegenständlicher Beschwerde intendierte Aufhebung des Einreiseverbotes sei auch den übrigen Aussprüchen, die nur deshalb zu treffen gewesen seien, weil ein Einreiseverbot zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, der Boden entzogen, zumal sich das BFA offensichtlich in keiner Weise mit den anhängigen Anträgen gemäß § 56 AsylG auseinandergesetzt habe. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Grunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest zu ergänzen habe, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) Spruchpunkt V. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 3.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; 4.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 3.7. Mit Schriftsatz vom 16.01.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften, und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Die Behörde habe ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass die BF und ihr Sohn keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet hätten. Die BF und ihr Sohn hätten bis zu ihrer Abschiebung jedoch mit dem Lebensgefährten der BF bzw. mit dem Vater ihres Sohnes in der von jenem finanzierten Mietwohnung gelebt. Sie hätten weiters zahlreiche Freunde in Österreich. Der Sohn der BF sei bis zu seiner Abschiebung in die römisch 40 gegangen und könnte im Falle einer Aufenthaltsberechtigung jederzeit den Schulbesuch fortsetzen. Die BF habe Einstellungszusagen und einen Arbeitsvorvertrag. Sowohl die BF als auch ihr Sohn würden sehr gut Deutsch sprechen und hätten beide einen großen Freundeskreis in Österreich. Die belangte Behörde gehe über sämtliches Vorbringen komplett hinweg, was die Entscheidung absolut mangelhaft mache. Nachdem die Beschwerde vor dem VfGH und die Revision vor dem VwGH zurückgewiesen worden seien, hätten die BF und ihr Sohn beim BFA zulässige Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt, nachdem die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorgelegen wären. Da der Aufenthalt im Bundesgebiet Erteilungsvoraussetzung wäre, sei somit nachvollziehbar, dass die BF und ihr Sohn ihrer Ausreiseverpflichtung nicht sogleich nachgekommen seien. Die BF und ihr Sohn hätten nachweislich immer ihre Bereitschaft erklärt, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sollte im Verfahren gemäß Paragraph 56, AsylG keine Erfolgsaussichten bestehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei absolut mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Der weitere Aufenthalt der BF und ihres Sohnes im Bundesgebiet nach Erlassung der Rückkehrentscheidung beruhe darauf, dass sie Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht zu Unrecht ergangenen Rückkehrentscheidungen ergriffen hätten und danach zulässige und erfolgversprechende Anträge auf Paragraph 56, AsylG gestellt hätten, denen aber nicht automatisch aufschiebende Wirkung zugekommen sei. In diesem Verhalten sei in keiner Weise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen. Es beruhe vielmehr auf der berechtigten Furcht vor einer Abschiebung in die Ukraine bzw. dem Wunsch der BF und ihres Sohnes, beim Lebensgefährten bzw. Vater zu bleiben. Im gegenständlichen Fall stelle sich die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG als mangelhaft dar. Durch die Rückkehrentscheidung würden die BF und ihr Sohn in ihrem Recht gemäß Artikel 8, EMRK verletzt, da sich der Lebensgefährte bzw. Vater in Österreich befinde. Das Einreiseverbot sei eine „Kann“-Bestimmung und hätte nicht erlassen werden müssen. Durch das Einreiseverbot wäre es der BF und ihrem Sohn nicht möglich, für die nächsten 2 Jahre den Lebensgefährten bzw. Vater zu besuchen, was einen massiven Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Durch die mit gegenständlicher Beschwerde intendierte Aufhebung des Einreiseverbotes sei auch den übrigen Aussprüchen, die nur deshalb zu treffen gewesen seien, weil ein Einreiseverbot zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, der Boden entzogen, zumal sich das BFA offensichtlich in keiner Weise mit den anhängigen Anträgen gemäß Paragraph 56, AsylG auseinandergesetzt habe. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Grunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest zu ergänzen habe, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) Spruchpunkt römisch fünf. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 3.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; 4.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Mit der Beschwerde und im weiteren Verfahrensverlauf wurden zahlreiche weitere Dokumente vorgelegt.

3.8. Die Beschwerdevorlage vom 17.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 ein.

3.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, XXXX , wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dieser nur insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde.3.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, römisch 40 , wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dieser nur insofern stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde.

3.10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im Bundesgebiet befunden habe, weil sie am 21.11.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen seien. Zutreffenderweise sei die BF zwar zur Ausreise verpflichtet gewesen, doch könne nicht angenommen werden, dass der Verbleib während dieses Verfahrens eine so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung bewirkt habe, dass darin eine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gesehen werden könne. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach der mit Bescheid vom 29.11.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung, mit der unter einem ein 2-jähriges Einreiseverbot ergangen sei, bereits mit Bescheid vom 16.12.2019 neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein wiederum auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Die vorgenommene Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre auch nur dann gerechtfertigt, sowie sinnvoll gewesen, wenn sie die BF noch im Bundesgebiet aufgehalten hätte. 3.10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2020, Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im Bundesgebiet befunden habe, weil sie am 21.11.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen seien. Zutreffenderweise sei die BF zwar zur Ausreise verpflichtet gewesen, doch könne nicht angenommen werden, dass der Verbleib während dieses Verfahrens eine so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung bewirkt habe, dass darin eine die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gesehen werden könne. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach der mit Bescheid vom 29.11.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung, mit der unter einem ein 2-jähriges Einreiseverbot ergangen sei, bereits mit Bescheid vom 16.12.2019 neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein wiederum auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Die vorgenommene Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre auch nur dann gerechtfertigt, sowie sinnvoll gewesen, wenn sie die BF noch im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

3.11. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 übermittelte das BVwG der BF das Länderinformationsblatt zur Lage in der Ukraine, Version 13 (Datum der Veröffentlichung: 11.07.2023), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.

3.12. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung auf den 13.10.2023 verlegt.

3.13. Am 13.10.2023 fand unter der Beiziehung einer der BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise im Juni 2014 und vor Ihrer Ausreise im November 2021 zuletzt aufgehalten haben.

BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in XXXX in Moldawien, ukrainische Staatsangehörige, ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern, da das nicht mein Haus war. Die Adresse in 2014 war XXXX , in XXXX . Zur Adresse in 2021: Ich habe die Wohnung gemietet, aber jetzt kann ich die richtige Adresse nicht mehr sagen.BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 in Moldawien, ukrainische Staatsangehörige, ich kann mich an die Adresse nicht mehr erinnern, da das nicht mein Haus war. Die Adresse in 2014 war römisch 40 , in römisch 40 . Zur Adresse in 2021: Ich habe die Wohnung gemietet, aber jetzt kann ich die richtige Adresse nicht mehr sagen.

RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren angegeben in Moldawien geboren worden zu sein. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Haben Sie jemals über die moldawische Staatsbürgerschaft verfügt? Und in welchem Alter und auch welchem Anlass sind Sie in die Ukraine übersiedelt?

BF: Ich bin in Moldawien geboren, aber meine Eltern stammen aus der Ukraine. Ich hatte die moldawische Staatsbürgerschaft, aber ich habe die ukrainische Staatsbürgerschaft im Jahr 2008 bekommen. Als ich die Staatsbürgerschaft erhalten habe, bin ich in dieser Zeit in die Ukraine übersiedelt, zuerst mit der Mutter und dann mit dem Vater.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der russischen Volksgruppe an, glaube ich.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Orthodox.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Ich habe den Reisepass mit. Das ist das einzige, was ich jetzt habe-

RI: ich frage deswegen nach, weil Sie im Verfahren auch eine Geburtsurkunde und auch eine Heiratsurkunde vorgelegt haben.

BF: Wann war das?

RI: Die Heiratsurkunde haben Sie im Verfahren von 2020 vorgelegt und die Geburtsurkunde im erstbehördlichen Verfahren.

RI: Legen Sie bitte den ukrainischen Reisepass vor.

BF legt vor:

-        Einen ukrainischen Reisepass, mit der Nummer XXXX , gültig vom 23.01.2020 bis zum 23.01.2030.- Einen ukrainischen Reisepass, mit der Nummer römisch 40 , gültig vom 23.01.2020 bis zum 23.01.2030.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Russisch, Ukrainisch, Deutsch, mehr nicht.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?

BF: Ich habe die 9 Klassen Schule abgeschlossen in der Ukraine. Ich habe Näherin gelernt, dann habe ich in der Richtung gearbeitet, wann ich das gemacht habe weiß ich nicht mehr genau, aber ca. 2002 bis 2008.

RI: Wenn Sie 2008 erst in die Ukraine übersiedelt sind, wie kann es sein, dass Sie Ihre Schule in der Ukraine absolviert haben?

BF: Die 8. Und 9. Klasse habe ich in der Ukraine abgeschlossen und bin danach wieder zurück nach Moldawien gefahren. Ich habe ungefähr bis 2008 dort gelebt. Meine Großmutter war in XXXX und ich bin immer wieder nach Moldawien zurückgefahren.BF: Die 8. Und 9. Klasse habe ich in der Ukraine abgeschlossen und bin danach wieder zurück nach Moldawien gefahren. Ich habe ungefähr bis 2008 dort gelebt. Meine Großmutter war in römisch 40 und ich bin immer wieder nach Moldawien zurückgefahren.

RI: Abgesehen von Ihrer Tätigkeit als Näherin, haben Sie noch andere Tätigkeiten ausgeübt?

BF: Ich habe als Verkäuferin am Markt gearbeitet, bis zu meiner Ausreise. Ich habe an verschiedenen Märkten gearbeitet, es war nicht immer die gleiche Stelle.

RI: Sie haben erwähnt, dass Sie die Ausbildung als Näherin abgeschlossen haben. Wenn ja, legen Sie bitte das Abschlusszeugnis vor.

BF: Nein.

RI: Konnten Sie von diesen oben erwähnten Tätigkeiten im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten?

BF: Ich habe damals mit meiner Mutter zusammengelebt und unser gemeinsames Einkommen hat gereicht.

RI: Ihre Mutter hat die Pension bezogen?

BF: Ja, aber sie hat auch auf einem Markt alte Sachen verkauft.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?

BF: Was meinen Sie genau?

RI: Ging es Ihnen finanziell gut oder schlecht?

BF: Ich war nicht arm und nicht reich.

RI: Wann sind Sie das erste Mal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: 14.06.2014, oder ich habe an diesem Tag Asylantrag damals gestellt. Ich bin um dieses Datum herum eingereist.

RI: Sie wurden am 21.11.2019 in die Ukraine abgeschoben. Wo und wovon haben Sie in der Ukraine dann gelebt und wann sind Sie in das Bundesgebiet zurückgekehrt?

BF: Damals habe ich bei meinen Bekannten gelebt. In der erster Zeit hat mir mein jetziger Ehemann geholfen und dann habe ich auf Online-Plattformen Sachen verkauft.

RI: Wo haben Sie in der Zeit gelebt? In welcher Stadt?

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

RI: Wann sind Sie wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt?

BF: Im November 2021.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen und das Geburtsdatum an?

BF: Meine Muttre und mein Bruder leben momentan in Österreich.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich habe Cousinen, aber ich weiß nicht wo diese leben und ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Ukraine (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)?

BF: Ich habe eine Wohnung in XXXX , Bezirk XXXX . Ich habe kein Auto und kein Grundstück.BF: Ich habe eine Wohnung in römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Ich habe kein Auto und kein Grundstück.

RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren angegeben, dass Ihr Bruder ein Haus hat.

BF: Nein, das ist mein Haus, mein Bruder hat kein Haus. Er hat in einer anderen Wohnung gewohnt, das war nicht seine Wohnung.

RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren vor dem BFA am 12.09.2019 auf Seite 3 angegeben über eine Eigentumswohnung in XXXX in der Ukraine zu verfügen. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Trifft dies heute noch zu und wer wohnt dort zur Zeit?RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren vor dem BFA am 12.09.2019 auf Seite 3 angegeben über eine Eigentumswohnung in römisch 40 in der Ukraine zu verfügen. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Trifft dies heute noch zu und wer wohnt dort zur Zeit?

BF: Niemand. Sie ist zugesperrt. Laut den Unterlagen gehört sie mir noch.

RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in der Ukraine zu denen Sie noch Kontakt haben?

BF: Ich bin Taufpatin eines Kindes einer Freundin. Die Freundin lebt in der Ukraine, sie lebt in einem kleinen Ort, an der Grenze zum Bezirk XXXX . Manchmal stehen wir im telefonischen Kontakt, damit meine ich ca. einmal im MonatBF: Ich bin Taufpatin eines Kindes einer Freundin. Die Freundin lebt in der Ukraine, sie lebt in einem kleinen Ort, an der Grenze zum Bezirk römisch 40 . Manchmal stehen wir im telefonischen Kontakt, damit meine ich ca. einmal im Monat

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Zählen Sie mir bitte alle mit Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort auf.

BF: Nein.

RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten?

BF: Meine Mutter, XXXX , geb. XXXX . Mein Bruder XXXX , geb. am XXXX . Mein Sohn, geb. XXXX , er heißt XXXX und mein Ehegatte, er ist am XXXX geboren. Er heißt XXXX .BF: Meine Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 . Mein Sohn, geb. römisch 40 , er heißt römisch 40 und mein Ehegatte, er ist am römisch 40 geboren. Er heißt römisch 40 .

RI: Wer lebt mit Ihnen im Bundesgebiet im gleichen Haushalt?

BF: Mein Sohn, mein Mann, und ich. Meine Mutter und mein Bruder wohnen in einem Asylheim.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre im Bundegebiet lebenden Verwandten?

BF: Meine Mutter und mein Bruder haben Aufenthaltsberechtigung aufgrund der vertriebenen Verordnung. Mein Sohn hat eine Aufenthaltsberechtigung Schüler und mein Ehemann hat ein unbefristetes Visum.
RI: Ist Ihr derzeitige Ehegatte auch der leibliche Vater Ihres Sohnes?
BF: Meine Mutter und mein Bruder haben Aufenthaltsberechtigung aufgrund der vertriebenen Verordnung. Mein Sohn hat eine Aufenthaltsberechtigung Schüler und mein Ehemann hat ein unbefristetes Visum., RI: Ist Ihr derzeitige Ehegatte auch der leibliche Vater Ihres Sohnes?

BF: Ja.

RI: Seit wann sind Sie mit dem Kindsvater verheiratet?

BF: Seit 2020.

RI: Über welche Staatsbürgerschaft verfügt Ihr Ehegatte?

BF: Er ist armenischer Staatsbürger.

RI: Wo leben Sie zur Zeit? Legen Sie bitte einen aktuellen Mietvertrag zu Ihrer derzeit gültigen Adresse vor.

BF: Ich habe den nicht mitgenommen.

RI: Können Sie sich den während der Verhandlung schicken lassen?

BF: Ich weiß nicht. Wenn man Sohn zuhause ist, dann vielleicht.

Die Verhandlung wird um 14:54 Uhr unterbrochen und um 14:59 Uhr fortgesetzt.

BF: Mein Sohn wird den Mietvertrag einscannen und an mich schicken.

RI: Sobald Sie den haben, übermitteln Sie das Dokument bitte an den Schriftführer.

RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG?

BF: Ich habe die Rot-Weiss-Rot + Karte.

BF hat vorgelegt Rot-Weiss-Rot Karte + mit der Nummer XXXX , gültig bis zum 17.02.2024. Eine Kopie wird zum Akt genommen.BF hat vorgelegt Rot-Weiss-Rot Karte + mit der Nummer römisch 40 , gültig bis zum 17.02.2024. Eine Kopie wird zum Akt genommen.

RI: Aber Sie verfügen somit bereits in Österreich über einen Aufenthaltstitel. Wieso halten Sie an Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 fest?RI: Aber Sie verfügen somit bereits in Österreich über einen Aufenthaltstitel. Wieso halten Sie an Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 fest?

BF: Im Jahr 2019 habe ich den Antrag auf das Visum gestellt, und dann wurde ich damals mit meinem Sohn abgeschoben.

RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?

BF: ÖSD-Zertifikat B1.

RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht?

BF: Nein, jetzt nicht.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Ja.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja. Ich habe auch einen Lohnzettel mit.

RI: Ihnen wird das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt.“

3.14. Am 16.10.2023 erfolgte von Seiten des BVwG eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde und wurde mitgeteilt, dass im Akt weder Informationen über die erfolge Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus aufscheinen, noch bis dato die Erteilung der Rot-Weiss-Rot-Karte plus an die BF ins Fremdenregister eingetragen worden ist. Seitens der belangten Behörde wurde beides bestätigt. Das zuständige Magistrat dürfte die Ausstellung vorgenommen haben und eine Eintragung ins Fremdenregister ist verabsäumt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF nach § 56 Abs. 1 AsylG vom 09.07.2019, der für sie eingebrachten Beschwerde vom 16.01.2020, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2019, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 09.07.2019, der für sie eingebrachten Beschwerde vom 16.01.2020, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2019, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige BF ist Staatsangehörige der Ukraine und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Sie führt die im Spruch angeführten Personalien und ist verheiratet. Die Identität der BF steht fest.

Die BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise mit ihrem damals minderjährigen Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. Die BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise mit ihrem damals minderjährigen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. XXXX , zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.

Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019, für sich und ihren Sohn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, welcher mit Bescheid vom 29.11.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde, gegen die BF ua. eine Rückkehrentscheidung und ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Mit Bescheid vom 16.12.2019, XXXX , erließ die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid, wonach der BF ua. kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde, gegen diese eine Rückkehrentscheidung und ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen wurde.Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019, für sich und ihren Sohn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde, gegen die BF ua. eine Rückkehrentscheidung und ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Mit Bescheid vom 16.12.2019, römisch 40 , erließ die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid, wonach der BF ua. kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, gegen diese eine Rückkehrentscheidung und ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen wurde.

Die BF wurde am 21.11.2019 gemeinsam mit ihrem Sohn in den Herkunftsstaat abgeschoben. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war seit 18.12.2018 bis zu ihrer Abschiebung am 21.11.2019 nicht rechtmäßig. Sie kehrte im November 2021 wieder in das Bundegebiet zurück.

Derzeit verfügt die BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Österreich, gültig von 17.02.2023 bis 17.02.2024.

Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität und Herkunft der Beschwerdeführerin gründen auf den unbedenklichen Angaben ihrer Person in den bisherigen Verfahren, auf den in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Kopie des ukrainischen Reisepasses der BF.

2.4. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltsstatus der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der vorgelegten Rot-Weiß-Rot Karte plus, Nr. XXXX in der Beschwerdeverhandlung.2.4. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltsstatus der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der vorgelegten Rot-Weiß-Rot Karte plus, Nr. römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung.

2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ab.

2.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie gesund ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

3.5. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. § 52 Abs. 1 FPG 2005 lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich3.5.1. Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“

Demgegenüber lautet § 10 Abs. 2 AsylG 2005: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden“.Demgegenüber lautet Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden“.

3.5.2. Die belangte Behörde stützte die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 AsylG. Festzuhalten ist zunächst, dass die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 29.11.2019, mit welchem der Antrag der BF nach § 56 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem 2-jährigen Einreiseverbot erlassen hat. Nunmehr erließ die belangte Behörde neuerlich, lediglich etwa 2 Wochen später eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem 2-jährigen Einreiseverbot. Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, zu entnehmen ist, ist dies nicht nachvollziehbar. Die damit zusammenhängenden Aussprüche können schon deshalb keinen Bestand haben. 3.5.2. Die belangte Behörde stützte die gegenständlich erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Festzuhalten ist zunächst, dass die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 29.11.2019, mit welchem der Antrag der BF nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem 2-jährigen Einreiseverbot erlassen hat. Nunmehr erließ die belangte Behörde neuerlich, lediglich etwa 2 Wochen später eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem 2-jährigen Einreiseverbot. Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2021, Zl. Ra 2020/21/0135-8, zu entnehmen ist, ist dies nicht nachvollziehbar. Die damit zusammenhängenden Aussprüche können schon deshalb keinen Bestand haben.

3.5.3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich die BF gar nicht mehr im Bundesgebiet, weil sie bereits am 21.11.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde, weshalb die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen waren. 3.5.3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich die BF gar nicht mehr im Bundesgebiet, weil sie bereits am 21.11.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde, weshalb die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen waren.

3.5.4. Im Übrigen verfügt der BF verfügt mittlerweile über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ im Bundesgebiet, gültig von 17.02.2023 bis 17.02.2024. Damit verfügt die BF über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG, weshalb ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Außerdem wurde für Fälle der bereits erfolgten Ausreise der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Nachdem die BF jedoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, kann der Zweck der Bestimmung damit gegenständlich gar nicht erreicht werden.3.5.4. Im Übrigen verfügt der BF verfügt mittlerweile über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ im Bundesgebiet, gültig von 17.02.2023 bis 17.02.2024. Damit verfügt die BF über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG, weshalb ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Außerdem wurde für Fälle der bereits erfolgten Ausreise der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Nachdem die BF jedoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, kann der Zweck der Bestimmung damit gegenständlich gar nicht erreicht werden.

3.5.5. In casu kann gegen die BF daher keine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen werden. 3.5.5. In casu kann gegen die BF daher keine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen werden.

3.5.6. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen werden könnte, weil dem erkennenden Gericht diesbezüglich keine Umstände bekannt sind. Insbesondere ist die BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten, weshalb kein nachträglicher Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegt.3.5.6. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen werden könnte, weil dem erkennenden Gericht diesbezüglich keine Umstände bekannt sind. Insbesondere ist die BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten, weshalb kein nachträglicher Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegt.

3.5.7. In casu liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht mehr vor. Folglich waren die Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Kassation mündliche Verhandlung Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W247.2114426.2.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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