TE Bvwg Beschluss 2023/10/17 W213 2112365-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2023
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Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §20c
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 20c heute
  2. GehG § 20c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 20c gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  8. GehG § 20c gültig von 25.04.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. GehG § 20c gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  10. GehG § 20c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 20c gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  12. GehG § 20c gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  13. GehG § 20c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. GehG § 20c gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  15. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  17. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  21. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  24. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  27. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  28. GehG § 20c gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 20c gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  30. GehG § 20c gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  31. GehG § 20c gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  32. GehG § 20c gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Spruch


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W 213 2112365-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.03.2020, GZ. PAD/20/00486479/001/AA, betreffend Abweisung eines Antrags auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.03.2020, GZ. PAD/20/00486479/001/AA, betreffend Abweisung eines Antrags auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und der Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und der Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt der Landespolizeidirektion Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt der Landespolizeidirektion Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 02.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Jubiläumszuwendung (40 bzw. 35 Jahre). Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. P6/23504/2013, sei von der Dienstbehörde der „maßgebliche Stichtag“ mit 01.03.1974 ermittelt worden. Somit habe er bereits am 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erreicht.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 02.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Jubiläumszuwendung (40 bzw. 35 Jahre). Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. P6/23504/2013, sei von der Dienstbehörde der „maßgebliche Stichtag“ mit 01.03.1974 ermittelt worden. Somit habe er bereits am 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erreicht.

I.3. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass als Dienstzeiten für die Berechnung des Anspruches auf Jubiläumszuwendung (nur) die zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten herangezogen werden können, nicht aber die zur Hälfte berücksichtigten Zeiten.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass als Dienstzeiten für die Berechnung des Anspruches auf Jubiläumszuwendung (nur) die zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten herangezogen werden können, nicht aber die zur Hälfte berücksichtigten Zeiten.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Bescheid „nichtig“ durch die Zitierung des § 169 Abs 10 GehG sei, vielmehr sei als maßgebliche Bestimmung § 169e Abs 1 GehG heranzuziehen. Zudem sei der ermittelte Stichtag der 01.03.1974. Aus der genannten Übergangsbestimmung folge, dass die Jubiläumszuwendung mit 01.03.2014 angefallen sei. Er begehre deren Auszahlung samt 4% Zinsen ab 01.07.2014.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Bescheid „nichtig“ durch die Zitierung des Paragraph 169, Absatz 10, GehG sei, vielmehr sei als maßgebliche Bestimmung Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG heranzuziehen. Zudem sei der ermittelte Stichtag der 01.03.1974. Aus der genannten Übergangsbestimmung folge, dass die Jubiläumszuwendung mit 01.03.2014 angefallen sei. Er begehre deren Auszahlung samt 4% Zinsen ab 01.07.2014.

I.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2017, W129 2112365-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 20c sowie § 169e Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage anstelle von „§ 169 Abs 10 GehG 1956“ richtigerweise „§ 169e Abs 1 GehG 1956“ zu lauten habe.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2017, W129 2112365-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 c, sowie Paragraph 169 e, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage anstelle von „§ 169 Absatz 10, GehG 1956“ richtigerweise „§ 169e Absatz eins, GehG 1956“ zu lauten habe.

I.6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0116-15, wurde das angefochtene Erkenntnis aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision ein wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte insbesondere in Rz 32 aus, dass nicht nur der Vorrückungsstichtag, sondern auch der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise zu ermitteln gewesen wäre. römisch eins.6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0116-15, wurde das angefochtene Erkenntnis aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision ein wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte insbesondere in Rz 32 aus, dass nicht nur der Vorrückungsstichtag, sondern auch der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise zu ermitteln gewesen wäre.

I.7. Mit Beschluss vom 23.09.2019, W129 2112365-1/20E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurück. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sei, ob der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise (zuletzt EuGH 08.05.2019 sowie – auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen – VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0116-15, insbesondere Rz 32) ermittelt worden sei.römisch eins.7. Mit Beschluss vom 23.09.2019, W129 2112365-1/20E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurück. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sei, ob der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise (zuletzt EuGH 08.05.2019 sowie – auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen – VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0116-15, insbesondere Rz 32) ermittelt worden sei.

Insbesondere habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Tatbestandsvoraussetzung der „treuen Dienste“ vorgenommen, sondern die Abweisung des Antrages lediglich mit dem Nichterreichen des Jubiläums begründet. Gegen den Beschwerdeführer seien mehrere Disziplinarverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch - zumindest teilweise – mit Schuldsprüchen rechtskräftig abgeschlossen worden (zuletzt BVwG 26.03.2018, W136 2165311-1/22E; Revisionsentscheidung: VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080-8). Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, könne im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen (vgl. VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189). Eine solche Verletzung von Dienstpflichten könne hinsichtlich der Frage der „treuen Dienste“ jedoch nur insoweit bei der Prüfung einer Zuerkennung bzw. Versagung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden, als die Verletzung der Dienstpflichten vor dem Erreichen des Dienstjubiläums sei (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).Insbesondere habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Tatbestandsvoraussetzung der „treuen Dienste“ vorgenommen, sondern die Abweisung des Antrages lediglich mit dem Nichterreichen des Jubiläums begründet. Gegen den Beschwerdeführer seien mehrere Disziplinarverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch - zumindest teilweise – mit Schuldsprüchen rechtskräftig abgeschlossen worden (zuletzt BVwG 26.03.2018, W136 2165311-1/22E; Revisionsentscheidung: VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080-8). Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, könne im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen vergleiche VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189). Eine solche Verletzung von Dienstpflichten könne hinsichtlich der Frage der „treuen Dienste“ jedoch nur insoweit bei der Prüfung einer Zuerkennung bzw. Versagung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden, als die Verletzung der Dienstpflichten vor dem Erreichen des Dienstjubiläums sei (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

Somit hätte die belangte Behörde nicht nur den Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise zu ermitteln gehabt, sondern auch Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der Art, des Umfangs und des Zeitpunktes der Verletzung von Dienstpflichten (sowie in weiterer Folge Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens der treuen Dienste unter Beachtung der vom VwGH entwickelten Kriterien) vornehmen müssen.

I.8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Ihr Antrag vom 02. April 2015 auf Ausbezahlung der Jubiläumszuwendung wird gem. § 20c GehG 1956 idgF BGBI. l Nr. 35/2012 iVm § 169e Abs. 1 GehG 1956, BGBI. Nr. 112/2019, idgF, abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 02. April 2015 auf Ausbezahlung der Jubiläumszuwendung wird gem. Paragraph 20 c, GehG 1956 idgF BGBI. l Nr. 35 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956, BGBI. Nr. 112 aus 2019,, idgF, abgewiesen.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.01.2020, GZ. W122 2185920-1/33E, in Erledigung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde nach Berechnung des Vergleichsstichtages das um einen Tag verbesserte Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 30. September 2015 mit 30 Jahren, 09 Monaten und 02 Tagen, festgesetzt habe. Das Verfahren über eine dagegen anhängige ordentliche Revision ist gegenwärtig noch immer beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 20c GehG 1956, in der bis zum Ablauf des 11.02.2015 geltenden Fassung, BGBI.I Nr. 35/2012, §169eAbs 1 GehG 1956, BGBI. Nr. 112/2019, idgF, §12 GehG 1956, idF BGBI. Nr. 96/2007) wurde weiter ausgeführt, dass bis zur Besoldungsreform 2015 (Kundmachung durch BGBI l Nr. 32/2015 mit 11.02.2015) für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gem. § 20c Abs. 1 GehG 1956, idF BGBI. l Nr 35/2012, u.a. die Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren erforderlich gewesen sei.Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften (Paragraph 20 c, GehG 1956, in der bis zum Ablauf des 11.02.2015 geltenden Fassung, BGBI.I Nr. 35 aus 2012,, §169eAbs 1 GehG 1956, BGBI. Nr. 112 aus 2019,, idgF, §12 GehG 1956, in der Fassung BGBI. Nr. 96 aus 2007,) wurde weiter ausgeführt, dass bis zur Besoldungsreform 2015 (Kundmachung durch BGBI l Nr. 32 aus 2015, mit 11.02.2015) für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gem. Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956, in der Fassung BGBI. l Nr 35 aus 2012,, u.a. die Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren erforderlich gewesen sei.

Gem. § 20c Abs. 2 GehG idF BGBI. l Nr 35/2012 zählten zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 u.a. auch die im § 12 Abs. 2 und 2f GehG idF BGBI. l Nr. 96/2007 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages (nunmehr Vergleichsstichtages) berücksichtigt worden seien. Gem. Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG in der Fassung BGBI. l Nr 35 aus 2012, zählten zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, u.a. auch die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2 f GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages (nunmehr Vergleichsstichtages) berücksichtigt worden seien.

§169e Abs1 GehG 1956, BGBI. l Nr. 112/2019, besage, dass für die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§20c) in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung, BGBI. l Nr. 35/2012, auch weiterhin anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer habe sich am 11.02.2015 im Dienststand befunden.§169e Abs1 GehG 1956, BGBI. l Nr. 112 aus 2019,, besage, dass für die am 11.02.2015 im Dienststand befindlichen Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§20c) in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung, BGBI. l Nr. 35 aus 2012,, auch weiterhin anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer habe sich am 11.02.2015 im Dienststand befunden.

Als Zeiten die gem. § 20c Abs. 2 GehG 1956 zur Berechnung des Anspruches auf Jubiläumszuwendung herangezogen werden können, kämen beim Beschwerdeführer, außer der im bestehenden Dienstverhältnis verbrachten und für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit, lediglich die in § 12 Abs. 2 GehG 1956 idF BGBI. l Nr. 96/2007 angeführten Zeiten in Betracht.Als Zeiten die gem. Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG 1956 zur Berechnung des Anspruches auf Jubiläumszuwendung herangezogen werden können, kämen beim Beschwerdeführer, außer der im bestehenden Dienstverhältnis verbrachten und für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit, lediglich die in Paragraph 12, Absatz 2, GehG 1956 in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007, angeführten Zeiten in Betracht.

Seine sonstigen Zeiten, die die Erfordernisse des § 12 Abs. 2 GehG 1956 idF BGBI. l Nr. 96/2007 nicht erfüllten, könnten auch weiterhin für die Ermittlung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung nicht herangezogen werden.Seine sonstigen Zeiten, die die Erfordernisse des Paragraph 12, Absatz 2, GehG 1956 in der Fassung BGBI. l Nr. 96 aus 2007, nicht erfüllten, könnten auch weiterhin für die Ermittlung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung nicht herangezogen werden.

§ 169e Abs. 1 letzter Satz GehG 1956, BGBI. Nr. l 112/2019 verweise darauf, dass bei Beamten deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169fAbs. 1, 2 oder 3 GehG 1956 BGBI. l Nr. 112/2019 neu festgesetzt worden sei, iZm § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 BGBI. l Nr 35/2012 der Vergleichsstichtag an Stelle des Vorrückungsstichtages trete.Paragraph 169 e, Absatz eins, letzter Satz GehG 1956, BGBI. Nr. l 112 aus 2019, verweise darauf, dass bei Beamten deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, A, b, s, 1, 2 oder 3 GehG 1956 BGBI. l Nr. 112 aus 2019, neu festgesetzt worden sei, iZm Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956 BGBI. l Nr 35 aus 2012, der Vergleichsstichtag an Stelle des Vorrückungsstichtages trete.

Der Vergleichsstichtag des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 31.01.2020, GZ. W122 2185920-1/33E, mit 11.11.1976 berechnet und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 30.09.2015 (Tag der Ruhestandsversetzung) mit 30 Jahren 09 Monaten und 02 Tagen festgesetzt worden. Sein Besoldungsdienstalter habe sich dadurch um einen Tag verbessert.

Im Zeitraum der für die Berechnung des Vergleichsstichtages zu berücksichtigen sei (ab Vollendung des 14. Lebensjahres - am 23.11.1971 - bis zum Tag der Anstellung bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 01.11.1980) lägen folgende Zeiten:

23.11.1971 -05.07.1974: Schul- und Ferienzeiten HS XXXX , Realgymnasium XXXX 06.07.1974-08.09.1974: Zeiten ohne Beschäftigung23.11.1971 -05.07.1974: Schul- und Ferienzeiten HS römisch 40 , Realgymnasium römisch 40 06.07.1974-08.09.1974: Zeiten ohne Beschäftigung

09.09.1974-30.09.1977: Bäckerlehrling/-geselle, Fa. XXXX 09.09.1974-30.09.1977: Bäckerlehrling/-geselle, Fa. römisch 40

01.10.1977-02.10.1977: Zeiten ohne Beschäftigung

03.10.1977 - 06.11.1978: Präsenzdienst ÖBH

07.11.1978 - 03.12.1978: Zeiten ohne Beschäftigung

04.12.1978 - 03.02.1979: freiwillige Waffenübung ÖBH

04.02.1979 - 04.02.1979: Zeiten ohne Beschäftigung

05.02.1979 - 31.10.1980: außerordentlicher Präsenzdienst ÖBH

Bereits der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, GZ. Ra 2017/12/0116-15, ausgeführt, dass auf jenen Jubiläumsstichtag abzustellen wäre, der bereits in der Vergangenheit bei unionsrechtskonformer Interpretation unter Anwendung des § 20c iVm §12 Abs. 2 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 hätte ermittelt werden müssen.Bereits der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, GZ. Ra 2017/12/0116-15, ausgeführt, dass auf jenen Jubiläumsstichtag abzustellen wäre, der bereits in der Vergangenheit bei unionsrechtskonformer Interpretation unter Anwendung des Paragraph 20 c, in Verbindung mit §12 Absatz 2, GehG in der Fassung vor der Besoldungsreform 2015 hätte ermittelt werden müssen.

Weiters habe er ausgeführt, dass wenn die durch den Bescheid vom 16. Dezember 2013 zusätzlich für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten solche gewesen wären, die unter § 12 Abs. 2 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 zu subsumieren gewesen wären, sodann eine Neuermittlung des Jubiläumsstichtages erforderlich gewesen wäre. Jener Stichtag wäre gemäß § 169eAbs. 1 GehG 1956 somit weiterhin als Jubiläumsstichtag maßgeblich gewesen.Weiters habe er ausgeführt, dass wenn die durch den Bescheid vom 16. Dezember 2013 zusätzlich für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten solche gewesen wären, die unter Paragraph 12, Absatz 2, GehG in der Fassung vor der Besoldungsreform 2015 zu subsumieren gewesen wären, sodann eine Neuermittlung des Jubiläumsstichtages erforderlich gewesen wäre. Jener Stichtag wäre gemäß Paragraph 169 e, A, b, s, 1 GehG 1956 somit weiterhin als Jubiläumsstichtag maßgeblich gewesen.

Daher sei zu prüfen, ob die zusätzlich zum Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers angerechneten Zeiten unter § 12 Abs. 2 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 zu subsumieren seien.Daher sei zu prüfen, ob die zusätzlich zum Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers angerechneten Zeiten unter Paragraph 12, Absatz 2, GehG in der Fassung vor der Besoldungsreform 2015 zu subsumieren seien.

Der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 01.11.1980 begonnen. Seine Dienstzeiten beim österreichischen Bundesheer vom 03.10.1977 bis zum 06.11.1978 (400 Tage), vom 04.12.1978 bis zum 03.02.1979 (62 Tage) und vom 05.02.1979 bis zum 31.10.1980 (635 Tage), sei ihm bereits bisher gem. § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG 1956, BGBI. l Nr. 35/2012 iVm § 12 Abs. 2 GehG 1956, BGBI. l Nr. 96/2007 auf die Jubiläumszuwendung angerechnet worden.Der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 01.11.1980 begonnen. Seine Dienstzeiten beim österreichischen Bundesheer vom 03.10.1977 bis zum 06.11.1978 (400 Tage), vom 04.12.1978 bis zum 03.02.1979 (62 Tage) und vom 05.02.1979 bis zum 31.10.1980 (635 Tage), sei ihm bereits bisher gem. Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956, BGBI. l Nr. 35 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GehG 1956, BGBI. l Nr. 96 aus 2007, auf die Jubiläumszuwendung angerechnet worden.

Angesichts seines Eintrittsdatums vom 01.11.1980 und erneuter Prüfung aller gem. § 20cAbs. 2 GehG 1956 idgF BGBI l Nr. 35/2012 auf das Dienstjubiläum anrechenbarer Dienstzeiten ab Vollendung seines 14. Lebensjahres falle sein Stichtag für die Jubiläumszuwendung nach wie vor auf den 01.11.1977. Die Dienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer seien dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 07.11.1980 der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Vorrückung angerechnet worden und seien in Entsprechung des § 20c GehG 1 956, BGBI. l Nr. 32/2015 iVm § 169e Abs 1 GehG 1956, BGBL.I Nr. 112/2019 als anrechenbare Zeiten auch für das Dienstjubiläum zu werten. Der Jubiläumsstichtag sei daher von der Dienstbehörde richtigerweise mit 01. November 1977 ermittelt worden. Angesichts seines Eintrittsdatums vom 01.11.1980 und erneuter Prüfung aller gem. Paragraph 20 c, A, b, s, 2 GehG 1956 idgF BGBI l Nr. 35 aus 2012, auf das Dienstjubiläum anrechenbarer Dienstzeiten ab Vollendung seines 14. Lebensjahres falle sein Stichtag für die Jubiläumszuwendung nach wie vor auf den 01.11.1977. Die Dienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer seien dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 07.11.1980 der Bundespolizeidirektion Salzburg für die Vorrückung angerechnet worden und seien in Entsprechung des Paragraph 20 c, GehG 1 956, BGBI. l Nr. 32 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956, BGBL.I Nr. 112 aus 2019, als anrechenbare Zeiten auch für das Dienstjubiläum zu werten. Der Jubiläumsstichtag sei daher von der Dienstbehörde richtigerweise mit 01. November 1977 ermittelt worden.

Über diese bereits berücksichtigten Dienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer hinaus seien der oben angeführten Aufstellung keine zusätzlichen Zeiten die gem. § 20c Abs. 2 GehG 1956, BGBI. I Nr. 35/2012 bei der Feststellung des Jubiläumsstichtages zu werten wären, zu entnehmen. Die Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.11.1980 sei in die Verwendungsgruppe W3 erfolgt. Das erfolgreiche Studium an einer höheren Schule sei für die Ernennung in diese Verwendungsgruppe nicht erforderlich gewesen. Eine 12. Schulstufe (Maturastufe) habe der Beschwerdeführer nicht absolviert. Darüber hinaus unter § 12 Abs. 2 u. 2f GehG 1956, BGBI. l Nr. 96/2007 einzuordnende und damit zu berücksichtigende Zeiten lägen ebenfalls nicht vor. Als maßgeblicher Jubiläumsstichtag verbleibe somit auch nach erfolgter Prüfung der 01.11.1977. Über diese bereits berücksichtigten Dienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer hinaus seien der oben angeführten Aufstellung keine zusätzlichen Zeiten die gem. Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG 1956, BGBI. römisch eins Nr. 35 aus 2012, bei der Feststellung des Jubiläumsstichtages zu werten wären, zu entnehmen. Die Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.11.1980 sei in die Verwendungsgruppe W3 erfolgt. Das erfolgreiche Studium an einer höheren Schule sei für die Ernennung in diese Verwendungsgruppe nicht erforderlich gewesen. Eine 12. Schulstufe (Maturastufe) habe der Beschwerdeführer nicht absolviert. Darüber hinaus unter Paragraph 12, Absatz 2, u. 2f GehG 1956, BGBI. l Nr. 96 aus 2007, einzuordnende und damit zu berücksichtigende Zeiten lägen ebenfalls nicht vor. Als maßgeblicher Jubiläumsstichtag verbleibe somit auch nach erfolgter Prüfung der 01.11.1977.

Der Jubiläumsstichtag und der Vorrückungsstichtag seien nicht zwingend ident. Die mit Bescheid vom 16.12.2013 erfolgte Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages (01.03.1974) habe keine Auswirkungen auf den Jubiläumsstichtag (01. November 1977).

Der Beschwerdeführer habe daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung (40 Jahre) bis zum Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand (30.09.2015) nicht erfüllt. Aufgrund der Nichterfüllung der Erfordernisse und somit fehlender Anspruchsvoraussetzung sei auch eine nähere Prüfung hinsichtlich der „treuen Dienste" des Beschwerdeführers entbehrlich gewesen.

I.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BVwG explizit festgestellt habe, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013, P6/23504/2013, der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung bestimmter Schul- und Lehrzeiten mit 01.03.1974 festgesetzt worden sei. Weiters sei die belangte Behörde gerügt worden, dass im bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sei, ob der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise ermittelt worden sei. An diese Rechtsverweise wäre die belangte Behörde gebunden gewesen.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BVwG explizit festgestellt habe, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013, P6/23504/2013, der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung bestimmter Schul- und Lehrzeiten mit 01.03.1974 festgesetzt worden sei. Weiters sei die belangte Behörde gerügt worden, dass im bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sei, ob der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise ermittelt worden sei. An diese Rechtsverweise wäre die belangte Behörde gebunden gewesen.

Der bekämpfte Bescheid weise keinerlei Berücksichtigung einer unionsrechtskonformen Entscheidung auf. Der Beschwerdeführer sehe sich gegenständlich in den unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 2 der RL 2000/78/EG und Art. 21 iVm. Art. 51 GRC durch die Nichtberücksichtigung seines auf Grund Unionsrechts erwirkten Vorrückungsstichtages wegen des Alters diskriminiert. Die Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung unter Heranziehung seines früheren (diskriminierenden) Vorrückungsstichtages wäre eine neuerliche Diskriminierung auf Grund des Alters. Das BVwG habe in seinem Beschluss auf Seite 3, Punkt 8., den Sukkus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für die belangte Behörde unmissverständlich so determiniert, dass die belangte Behörde auch den Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise zu ermitteln gehabt hätte.Der bekämpfte Bescheid weise keinerlei Berücksichtigung einer unionsrechtskonformen Entscheidung auf. Der Beschwerdeführer sehe sich gegenständlich in den unionsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 2, der RL 2000/78/EG und Artikel 21, in Verbindung mit Artikel 51, GRC durch die Nichtberücksichtigung seines auf Grund Unionsrechts erwirkten Vorrückungsstichtages wegen des Alters diskriminiert. Die Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung unter Heranziehung seines früheren (diskriminierenden) Vorrückungsstichtages wäre eine neuerliche Diskriminierung auf Grund des Alters. Das BVwG habe in seinem Beschluss auf Seite 3, Punkt 8., den Sukkus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für die belangte Behörde unmissverständlich so determiniert, dass die belangte Behörde auch den Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise zu ermitteln gehabt hätte.

Die belangte Behörde sei daher gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse (vgl. EuGH C-184/89, Nimz, Rn 19).Die belangte Behörde sei daher gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse vergleiche EuGH C-184/89, Nimz, Rn 19).

Das BVwG hat in seinem Beschluss zutreffend insbesondere auf die Randziffer 32 des in dieser Rechtssache bereits ergangenen Erkenntnisses des VwGH hingewiesen, welche wie folgt lautet:
Wären daher die mit Bescheid vom 16.12.2013 zusätzlich angerechneten, vor dem 18. Geburtslag des Revisionswerbers gelegenen Zeiten solche gemäß § 12 Abs. 2 GehG in seiner Fassung vor der Besoldungsreform BGBI. I Nr. 32/2015, worunter insbesondere auch Schulzeiten zu verstehen waren, hätte die Behörde infolge der Änderung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid vom 16.12.2013 auch eine Änderung des rechtens heranzuziehenden Jubiläumsstichtages 'festzuhalten" bzw. diesen anders zu "ermitteln" gehabt. Dieser nach der Rechtslage vor der Besoldungsreform rechtlich richtig ermittelte Stichtag wäre sodann nach § 169e Abs. 1 GehG weiterhin maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die rechtsgestaltende Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gegeben seien.
Das BVwG hat in seinem Beschluss zutreffend insbesondere auf die Randziffer 32 des in dieser Rechtssache bereits ergangenen Erkenntnisses des VwGH hingewiesen, welche wie folgt lautet:, Wären daher die mit Bescheid vom 16.12.2013 zusätzlich angerechneten, vor dem 18. Geburtslag des Revisionswerbers gelegenen Zeiten solche gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG in seiner Fassung vor der Besoldungsreform BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2015,, worunter insbesondere auch Schulzeiten zu verstehen waren, hätte die Behörde infolge der Änderung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid vom 16.12.2013 auch eine Änderung des rechtens heranzuziehenden Jubiläumsstichtages 'festzuhalten" bzw. diesen anders zu "ermitteln" gehabt. Dieser nach der Rechtslage vor der Besoldungsreform rechtlich richtig ermittelte Stichtag wäre sodann nach Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG weiterhin maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die rechtsgestaltende Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gegeben seien.

Der Beschwerdeführer habe die Neufestsetzung eines unionsrechtskonformen, diskriminierungsfreien Vorrückungsstichtag erreicht und sei dieser Umstand zur Vermeidung einer unionsrechtlich verpönten Diskriminierung auf Grund des Alters auch im Anwendungsbereich des § 169e Abs. 1 GehG zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung habe der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang aufgezeigt.Der Beschwerdeführer habe die Neufestsetzung eines unionsrechtskonformen, diskriminierungsfreien Vorrückungsstichtag erreicht und sei dieser Umstand zur Vermeidung einer unionsrechtlich verpönten Diskriminierung auf Grund des Alters auch im Anwendungsbereich des Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung habe der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis bei der Lösung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die beantragte Jubiläumszuwendung gebühre, in den Randziffern 30 und 31 zur unionsrechtskonformen Rechtsauslegung zwei Optionen vorgegeben:

„Eine unionsrechtskonforme (insbesondere Art. 47 GRC als auch der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung [ragende) Lösung wäre im Revisionsfall daher entweder im Auslegungsweg dadurch zu erzielen, dass § 169e Abs. 1 GehG dahin verstanden würde, dass auf jenen Jubiläumsstichtag abzustellen wäre, den die Behörde "bisher", also vor Erlassung der Besoldungsreform am 11.02.2015, korrekterweise hätte ermitteln müssen (vgl. VwGH 30.4.2014, 2013/12/0220).„Eine unionsrechtskonforme (insbesondere Artikel 47, GRC als auch der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung [ragende) Lösung wäre im Revisionsfall daher entweder im Auslegungsweg dadurch zu erzielen, dass Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG dahin verstanden würde, dass auf jenen Jubiläumsstichtag abzustellen wäre, den die Behörde "bisher", also vor Erlassung der Besoldungsreform am 11.02.2015, korrekterweise hätte ermitteln müssen vergleiche VwGH 30.4.2014, 2013/12/0220).

Scheiterte hingegen der Versuch einer solchen unionsrechtskonformen Interpretation, käme der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum Tragen. Diesfalls hätte zwecks Erzielung eines dem Unionsrecht entsprechenden Ergebnisses die in § 169e Abs. 1 GehG enthaltene Wortfolge "bisher von der Dienstbehörde ermittelten" unangewendet zu bleiben. Die verbleibende Wortfolge "nach dem Stichtag“ wäre dann ebenfalls in dem oben dargestellten Sinn, also bezogen auf den vor der Erlassung der Novelle BGBI. I Nr. 32/2015 relevanten Stichtag, wie er rechtens zu ermitteln gewesen wäre, zu verstehen.“Scheiterte hingegen der Versuch einer solchen unionsrechtskonformen Interpretation, käme der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum Tragen. Diesfalls hätte zwecks Erzielung eines dem Unionsrecht entsprechenden Ergebnisses die in Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG enthaltene Wortfolge "bisher von der Dienstbehörde ermittelten" unangewendet zu bleiben. Die verbleibende Wortfolge "nach dem Stichtag“ wäre dann ebenfalls in dem oben dargestellten Sinn, also bezogen auf den vor der Erlassung der Novelle BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2015, relevanten Stichtag, wie er rechtens zu ermitteln gewesen wäre, zu verstehen.“

Beide Lösungen führen in unionsrechtskonformer Weise zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Jubiläumsstichtag mit exakt 01.03.2014 erreicht habe und ihm die Jubiläumszuwendung daher zustehe.

Ergänzend werde nur angeführt, dass, soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 (unten) anführe, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2020, GZ. W 122 2185920-1/33E, das Besoldungsdienstalter zum Stichtag 20.09.2015 mit 30 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen festgesetzt worden sei, sie Angaben wider besseren Wissens mache, weil dieses Erkenntnis insbesondere deswegen auch mit einer außerordentlichen Revision angefochten worden sei, weil die belangte Behörde dem BVwG im bezogenen Verfahren in Mentalreservation die unrichtigen Angaben des früheren Vorrückungsstichtages mitgeteilt habe.

Soweit sich die belangte Behörde zu ihrer Begründung darin übe, den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers nunmehr neu zu berechnen, sei darauf hinzuweisen, dass sie damit gegen das Prinzip „ne bis in idem" verstoße. Als Rechtsquelle sei ausschließlich der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013, P6/23504/2013, heranzuziehen, der dem Rechtsbestand angehöre und keinen Raum für eine andere Interpretation oder eine Neuberechnung zulasse.

Dieser Bescheid sei auch für die unionsrechtskonforme und diskriminierungsfreie Berechnung des Jubiläumsstichtages mit dem Ergebnis heranzuziehen, dass der Beschwerdeführer den Jubiläumsstichtag für sein 40-jähriges Dienstjubiläum am 01.03.2014 erreicht habe. Jede andere Interpretation wäre eine bewusste Diskriminierung auf Grund des Alters.

Es werde daher beantragt

?        eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben; ? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben;

in eventu

?        den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit wiederum zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.? den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit wiederum zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.10. Mit Beschluss vom 15.05.2020, GZ. W213 3112365-2/3Z, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung über die gegen das hg. Erkenntnis vom 31.01.2020, GZ. W122 2185920-1/33E, erhobene Revision ausgesetzt.römisch eins.10. Mit Beschluss vom 15.05.2020, GZ. W213 3112365-2/3Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung über die gegen das hg. Erkenntnis vom 31.01.2020, GZ. W122 2185920-1/33E, erhobene Revision ausgesetzt.

I.11. Mit Erkenntnis vom 21.08.2023, GZ. Ro 2020/12/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof das oben angeführte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.römisch eins.11. Mit Erkenntnis vom 21.08.2023, GZ. Ro 2020/12/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof das oben angeführte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

I.12. mit Schriftsätzen vom 21.09.2023 bzw. 22.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das oben angegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs die Fortführung des Verfahrens und legte unter anderem eine schlagwortartige Darstellung seines beruflichen Werdegangs und der von ihm absolvierten Aus-bzw. Fortbildungen vor.römisch eins.12. mit Schriftsätzen vom 21.09.2023 bzw. 22.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das oben angegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs die Fortführung des Verfahrens und legte unter anderem eine schlagwortartige Darstellung seines beruflichen Werdegangs und der von ihm absolvierten Aus-bzw. Fortbildungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.10.2015 als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt bei der Landespolizeidirektion Salzburg als Hofrat in Verwendung.

Der Beschwerdeführer legte ab der Vollendung des 14. Lebensjahres - am 23.11.1971 - bis zum Tag der Anstellung bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 01.11.1980) folgende Zeiten zurück:

23.11.1971 -05.07.1974: Schul- und Ferienzeiten XXXX , Realgymnasium XXXX 23.11.1971 -05.07.1974: Schul- und Ferienzeiten römisch 40 , Realgymnasium römisch 40

06.07.1974-08.09.1974: Zeiten ohne Beschäftigung

09.09.1974-30.09.1977: Bäckerlehrling/-geselle, XXXX 09.09.1974-30.09.1977: Bäckerlehrling/-geselle, römisch 40

01.10.1977-02.10.1977: Zeiten ohne Beschäftigung

03.10.1977 - 06.11.1978: Präsenzdienst ÖBH

07.11.1978 - 03.12.1978: Zeiten ohne Beschäftigung

04.12.1978 - 03.02.1979: freiwillige Waffenübung ÖBH

04.02.1979 - 04.02.1979: Zeiten ohne Beschäftigung

05.02.1979 - 31.10.1980: außerordentlicher Präsenzdienst ÖBH.

Gegen den Beschwerdeführer wurden mehrere Disziplinarverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch - zumindest teilweise – mit Schuldsprüchen rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BVwG 26.03.2018, W136 2165311-1/22E; Revisionsentscheidung: VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080-8).

Im vorliegenden Fall wurden mit hg. Erkenntnis vom 31.01.2020, GZ. W122 2185920-1/33E, die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169 f GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2019 wie folgt festgesetzt: Im vorliegenden Fall wurden mit hg. Erkenntnis vom 31.01.2020, GZ. W122 2185920-1/33E, die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169, f GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, wie folgt festgesetzt:

„Die besoldungsrechtliche Stellung zum 30.09.2015 beträgt: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 16, Besoldungsdienstalter: 30 Jahre, 9 Monate und 2 Tage“.

Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen erhobenen Revision des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 21.08.2023, GZ. Ro 2020/12/0008, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung :

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die § 20c in der Fassung des BGBl. I Nr. 205/2022 lautet (auszugsweise) wie folgt: Die Paragraph 20 c, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.Paragraph 20 c, (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.

(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind(2) Dienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind

1. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,1. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,

2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist,

a) die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

b) die im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,b) die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2 f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,

c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

e) die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,

3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist, die in Ziffer 2, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.

Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Z 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs kann bereits ab Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

(4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums (der nach Vollendung der Dienstzeit folgende Tag) oder

2. des Ausscheidens gemäß Abs. 32. des Ausscheidens gemäß Absatz 3

als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“

Im Hinblick auf die Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 20.04.2023, GZ. C650/21, stellte der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vom 23.08.2023 GZ. Ro 2020/12/0008 fest, dass zwar die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen könne (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59). Dies gelinge aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten. Jedoch dürften auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen seien. Dabei stelle die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führe, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung dar, soweit nicht Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben vorlegen. Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen stellten für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dar.Im Hinblick auf die Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 20.04.2023, GZ. C650/21, stellte der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vom 23.08.2023 GZ. Ro 2020/12/0008 fest, dass zwar die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen könne vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59). Dies gelinge aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten. Jedoch dürften auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen seien. Dabei stelle die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führe, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung dar, soweit nicht Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben vorlegen. Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen stellten für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 dar.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass gemäß § 20 c Abs. 3 GehG der Vergleichsstichtag für die Berechnung der 40-jährigen Frist für Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgeblich ist. Eine Hälfteanrechnung der vom Beschwerdeführer zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag zurückgelegt sonstigen Zeiten würde daher bei unionsrechtskonformer Nichtanwendung des in § 169 g Abs. 4 GehG vorgesehenen Pauschalabzugs von vier Jahren ergeben, dass der Vergleichsstichtag auf den 11.11.1974 fallen würde. Der Beschwerdeführer hätte daher mit 11.11.2014 die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung erforderliche Dienstzeit von 40 Jahren erreicht.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass gemäß Paragraph 20, c Absatz 3, GehG der Vergleichsstichtag für die Berechnung der 40-jährigen Frist für Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgeblich ist. Eine Hälfteanrechnung der vom Beschwerdeführer zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag zurückgelegt sonstigen Zeiten würde daher bei unionsrechtskonformer Nichtanwendung des in Paragraph 169, g Absatz 4, GehG vorgesehenen Pauschalabzugs von vier Jahren ergeben, dass der Vergleichsstichtag auf den 11.11.1974 fallen würde. Der Beschwerdeführer hätte daher mit 11.11.2014 die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung erforderliche Dienstzeit von 40 Jahren erreicht.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im hg. Beschluss vom 23.09.2019, GZ. W129 2112365-1/23 E, ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde jedoch keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Tatbestandsvoraussetzung der „treuen Dienste“ vorgenommen, sondern die Abweisung des Antrages lediglich mit dem Nichterreichen des Jubiläums begründet habe. Gegen den Beschwerdeführer seien mehrere Disziplinarverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch - zumindest teilweise – mit Schuldsprüchen rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BVwG 26.03.2018, W136 2165311-1/22E; Revisionsentscheidung: VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080-8). Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, könne im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Eine solche Verletzung von Dienstpflichten könne hinsichtlich der Frage der „treuen Dienste“ jedoch nur insoweit bei der Prüfung einer Zuerkennung bzw. Versagung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden, als die Verletzung der Dienstpflichten vor dem Erreichen des Dienstjubiläums erfolgte (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im hg. Beschluss vom 23.09.2019, GZ. W129 2112365-1/23 E, ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde jedoch keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Tatbestandsvoraussetzung der „treuen Dienste“ vorgenommen, sondern die Abweisung des Antrages lediglich mit dem Nichterreichen des Jubiläums begründet habe. Gegen den Beschwerdeführer seien mehrere Disziplinarverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch - zumindest teilweise – mit Schuldsprüchen rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BVwG 26.03.2018, W136 2165311-1/22E; Revisionsentscheidung: VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080-8). Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, könne im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen vergleiche VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Eine solche Verletzung von Dienstpflichten könne hinsichtlich der Frage der „treuen Dienste“ jedoch nur insoweit bei der Prüfung einer Zuerkennung bzw. Versagung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden, als die Verletzung der Dienstpflichten vor dem Erreichen des Dienstjubiläums erfolgte (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

Somit hätte die belangte Behörde auch Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der Art, des Umfangs und des Zeitpunktes der Verletzung von Dienstpflichten (sowie in weiterer Folge Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens der treuen Dienste unter Beachtung der vom VwGH entwickelten Kriterien) vornehmen müssen. Die belangte Behörde hat dies jedoch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht nicht gegebene Dienstzeit von 40 Jahren des Beschwerdeführers unterlassen. Dies kommt jedoch einem gänzlichen Unterlassen der Ermittlungstätigkeit gleich, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 eine völlig neue Rechtslage hergestellt wurde und es naturgemäß dazu - insbesondere zur Auslegung des § 169c Abs. 10 Gehaltsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2015 - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, eine völlig neue Rechtslage hergestellt wurde und es naturgemäß dazu - insbesondere zur Auslegung des Paragraph 169 c, Absatz 10, Gehaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Ermittlungspflicht Jubiläumszuwendung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig treue Dienste Vergleichsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2112365.2.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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