Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W131 2254192-1/56E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag GRASBÖCK als Vorsitzenden, den Richter Dr ZINIEL, LL.M. (WU), BSc (WU) als Beisitzer und die Richterin Dr WALBERT-SATEK als Beisitzerin iZm der Beschwerde der anwaltlich vertretenen XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , KOA XXXX betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag GRASBÖCK als Vorsitzenden, den Richter Dr ZINIEL, LL.M. (WU), BSc (WU) als Beisitzer und die Richterin Dr WALBERT-SATEK als Beisitzerin iZm der Beschwerde der anwaltlich vertretenen römisch 40 , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40 , KOA römisch 40 betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der XXXX wird eingestellt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der römisch 40 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , erteilte die KommAustria der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX , während ua auch der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , KOA römisch 40 , erteilte die KommAustria der römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet römisch 40 , während ua auch der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem auch die gegenständliche Beschwerdeführerin eine Beschwerde.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. 3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch.
4. Mit Schreiben vom (protokolliert) XXXX zog die vorbezeichnete Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zurück.4. Mit Schreiben vom (protokolliert) römisch 40 zog die vorbezeichnete Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KOG war gegenständlich durch den Senat zu entscheiden. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KOG war gegenständlich durch den Senat zu entscheiden.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in einem Fall wie hier die Einstellungsentscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in einem Fall wie hier die Einstellungsentscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Nach der stRsp des VwGH war das Beschwerdeverfahren, das von der Beschwerdeführerin eingeleitet worden war, nach Beschwerdezurückziehung einzustellen, siehe dazu nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Hörfunkprogramm Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2254192.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023