Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G307 2251792-7/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch 1. die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien sowie 2. die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu BFA-Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch 1. die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien sowie 2. die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu BFA-Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass am 21.07.2022 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem 21.07.2022 nicht verhältnismäßig war.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass am 21.07.2022 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem 21.07.2022 nicht verhältnismäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der betroffene Fremde (BF) reiste am XXXX .2021 ohne gültiges Reisedokument unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Im Zuge der Betretung durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) XXXX FGP konnte der BF zudem den Bestand notwendiger finanzieller Mittel für die längerfristige Sicherung seines Lebensunterhalts nicht nachweisen. Er wurde sodann am selben Tag um 21:30 Uhr auf der PI XXXX FGP festgenommen.1.1. Der betroffene Fremde (BF) reiste am römisch 40 .2021 ohne gültiges Reisedokument unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Im Zuge der Betretung durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 FGP konnte der BF zudem den Bestand notwendiger finanzieller Mittel für die längerfristige Sicherung seines Lebensunterhalts nicht nachweisen. Er wurde sodann am selben Tag um 21:30 Uhr auf der PI römisch 40 FGP festgenommen.
2. Am 28.10.2021 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme sowie ein solches zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) eingeleitet.
3. Mit Bescheid des BFA 29.10.2021 zu Zahl XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.11.2021 in Rechtskraft. 3. Mit Bescheid des BFA 29.10.2021 zu Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.11.2021 in Rechtskraft.
4. Im Zuge der Anhaltung fanden bis zum gegenständlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht sechs amtswegige Prüfungen der Anhaltung des BF in Schubhaft statt, in deren Rahmen deren Aufrechterhaltung als verhältnismäßig angesehen wurde.
5. Am 21.07.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung im amtswegigen Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Arabisch beigezogen wurde. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
6. Am 25.07.2022 begehrte die im Spruch angeführte zweite Rechtsvertretung (RV 2) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.6. Am 25.07.2022 begehrte die im Spruch angeführte zweite Rechtsvertretung Regierungsvorlage 2) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
7. Gegen dieses erhob der der BF durch Dr. Christian SCHMAUS, RA in 1060 Wien, Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
8. Mit Erkenntnis vom 31.08.2023, Zahl Ra 2022/21/0156-9, wurde das unter Punkt I.6. angeführte Erkenntnis des BVwG infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.8. Mit Erkenntnis vom 31.08.2023, Zahl Ra 2022/21/0156-9, wurde das unter Punkt römisch eins.6. angeführte Erkenntnis des BVwG infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Marokkos und war im ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. 1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Marokkos und war im ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes.
1.2. Am XXXX reiste der BF, ohne ein für die Einreise gültiges Dokument vorweisen zu können, nach Österreich ein. 1.2. Am römisch 40 reiste der BF, ohne ein für die Einreise gültiges Dokument vorweisen zu können, nach Österreich ein.
Aufgrund dessen und in Ermangelung des Besitzes der notwendigen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt wurde ihm gegenüber mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.Aufgrund dessen und in Ermangelung des Besitzes der notwendigen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt wurde ihm gegenüber mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
1.3. Der BF litt mit Stichtag 21.07.2022 an keinen schweren Erkrankungen und verfügte damals weder über familiäre, berufliche, sprachliche, soziale noch sonstige Anknüpfungspunkte im Inland. Des Weiteren konnte er zum genannten Zeitpunkt auf keine ausreichenden Unterhaltsmittel zurückgreifen, wobei er bei seiner Einreise € 30,00 bei sich hatte. Zudem konnte der BF seinerzeit auf keine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft im Bundesgebiet zurückgreifen.
1.4. Am stellte er erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, um in Österreich eine „vorläufige Unterkunft in einem Camp“ zu erlangen und hier zu bleiben, damit er einer Beschäftigung nachgehen könne. Als Fluchtgrund führte der BF seine Arbeitslosigkeit in Marokko sowie die Absicht ins Treffen, in Österreich erwerbstätig sein zu können, um seine Kinder im Herkunftsstaat zu versorgen. Außerdem könne er mit Hilfe eines „Freundes“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb Arbeit finden. Als weiteren Einreisegrund brachte der BF ein Rückenproblem vor, dessen Behandlung er sich im Inland erhoffe, was er auch in der Verhandlung am 21.07.2022 bestätigte. Im Übrigen rundete er sein Fluchtvorbringen damit ab, er wolle seinen Bruder, welcher im Rollstuhl „sitze“, finanziell unterstützen.
1.5. Am wurde dieser Antrag mit Bescheid des BFA in erster Instanz abgewiesen und damit eine Rückkehrentscheidung verbunden. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.6. Der BF war zum Stichtag 21.07.2022 nicht gewillt, Österreich freiwillig in Richtung seines Herkunftsstaates zu verlassen. Diesen Willen äußerte er auch in den vorangehenden Verhandlungen.
1.7. In der Schubhaft trat der BF drei Mal in den Hungerstreik, und zwar in der Zeit von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX . 1.7. In der Schubhaft trat der BF drei Mal in den Hungerstreik, und zwar in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 .
1.8. In den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverhandlungen wie auch in der aktuellsten, gab der BF wiederholt an, dass er im Falle seiner Freilassung in ein anderes EU-Land weiterreisen wolle. Es konnte – bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt 21.07.2022 – nicht festgestellt werden, dass er seinen diesbezüglichen Willen geändert hätte.
1.9. Der BF zeigte sich bis zum 7. Prüfungsverfahren bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) unkooperativ.
1.10. Im Zuge der zu Verfahrensbeginn durchgeführten Einvernahme durch die Fremdenpolizei konnte ein Lichtbild des Reisepasses des BF auf dessen Mobiltelefon angefertigt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete am 28.10.2021 mit Marokko ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein. Bis zum Zeitpunkt der – den vorliegenden Fall betreffenden – mündlichen Verhandlung wurde das HRZ insgesamt 7 Mal, konkret am 02.11.2021, 26.11.2021, 28.01.2022, 30.03.2022, 24.05.2022, 10.06.2022 sowie 05.07.2022 erfolglos urgiert.
Die – bezogen auf den gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt – letzte Ausstellung eines Ersatzreisedokuments seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde erfolgte im Mai 2022.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Reisepass, Einreise, Festnahme, fremdenrechtlichem Status und Verfahren zur Erlangung eines HRZ getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom 19.07.2022, jenem der vergangenen Schubhaftprüfungen, den Ausführungen in der Verhandlung am 21.07.2022 und dem Aufgriffsbericht der PI XXXX .Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Reisepass, Einreise, Festnahme, fremdenrechtlichem Status und Verfahren zur Erlangung eines HRZ getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom 19.07.2022, jenem der vergangenen Schubhaftprüfungen, den Ausführungen in der Verhandlung am 21.07.2022 und dem Aufgriffsbericht der PI römisch 40 .
Die weiteren Feststellungen folgen dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Asylverfahren sind dem Inhalt des vorliegenden Aktes (Verfahren 1 bis 6) und jenem des Asylbescheides vom 01.. Der BF gab selbst (mehrmals) an, den Asylantrag nur deshalb gestellt zu haben, um in Österreich eine (vorübergehende) Unterkunft in einem Camp zu erlangen und hier arbeiten zu können.
Der BF bestätigte mehrfach, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und auf keine ausreichenden Existenzmittel zurückgreifen zu können. Dies spiegelt sich in der Auskunft des jüngsten Referentenportals wieder.
In allen Schubhaftüberprüfungsverfahren, so auch in der Verhandlung vom 21.07.2022, gab der BF unmissverständlich zu Protokoll, im Falle seiner Freilassung nach Frankreich, Italien oder Spanien weitereisen und nach nicht mehr nach Marokko zurückkehren zu wollen. Wenn der BF in der gegenständlichenß Verhandlung meinte, er habe zwar seinen Willen geäußert, in die besagten Länder reisen zu wollen, Österreich solle ihm aber eine „Ausreiseaufforderung“ geben (VH-Protokoll Seite 5 drittvorletzter Absatz), so konnte er damit das Ansinnen, im Falle einer Freilassung ins EU-Ausland reisen zu wollen, nicht beiseiteschieben.
Des Weiteren hob der BF auch hervor, er werde im Falle der Freilassung einen Freund aufsuchen, der ihm einen Job in der Landwirtschaft besorgen werde. Der BF vermochte jedoch weder Namen noch Anschrift dieses „Freundes“ zu nennen.
Aus der Aktenvorlage ist ferner ersichtlich, dass das HRZ-Verfahren am 28.10.2021 eingeleitet und bis zum 21.07.2022 insgesamt sieben (erfolglose) Urgenzen zu den oben angeführten Zeitpunkten erstattet wurden. Zudem ergibt sich aus der Vorlage, dass im Zuge der Einvernahme des BF durch ein Organ der Fremdenpolizei eine Reisepasskopie des BF fotografisch sichergestellt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, diesen Fall betreffenden Erkenntnis vom 31.08.2023, Zahl Ra 2022/210156-9, erwogen:
In der Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem vorgebracht, entgegen der Entscheidungsbegründung des BVwG sei die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft nicht gerechtfertigt, weil nach nunmehr neun Monaten nicht mehr mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen sei. So habe die marokkanische Botschaft auf wiederholte Urgenzen des BFA nicht geantwortet und es sei auch angesichts der vom BFA in seiner Stellungnahme genannten Statistik die Annahme, es werde rechtzeitig ein Heimreisezertifikat erlangt werden, nicht vertretbar. In der Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem vorgebracht, entgegen der Entscheidungsbegründung des BVwG sei die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft nicht gerechtfertigt, weil nach nunmehr neun Monaten nicht mehr mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen sei. So habe die marokkanische Botschaft auf wiederholte Urgenzen des BFA nicht geantwortet und es sei auch angesichts der vom BFA in seiner Stellungnahme genannten Statistik die Annahme, es werde rechtzeitig ein Heimreisezertifikat erlangt werden, nicht vertretbar.
Damit ist der Revisionswerber im Ergebnis im Recht, weshalb sich die Revision - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - als zulässig und berechtigt erweist. Damit ist der Revisionswerber im Ergebnis im Recht, weshalb sich die Revision - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - als zulässig und berechtigt erweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ist, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, Rn. 11, unter Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ist, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, Rn. 11, unter Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13).
Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Das BVwG nahm zwar an, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates „mit Erfolgsaussicht“ betrieben werde. Nach der Stellungnahme des BFA hatte es aber seit Einleitung des - zum Entscheidungszeitpunkt bereits über acht Monate anhängigen - Verfahrens bereits sieben (offenbar erfolglose und gar nicht beantwortete) Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft gegeben. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Feststellung des BVwG, wonach eine Identitätsüberprüfung durch die marokkanischen Behörden anhand einer (bereits seit Beginn des Verfahrens vorhandenen) Reisepasskopie möglich sei, hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, weshalb das BVwG nach wie vor davon ausging, mit der Erlangung des Heimreisezertifikates sei in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 12; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309, Rn. 9). So wäre etwa zu konkretisieren gewesen, wie häufig und in welcher Zeitspanne in Fällen, in denen eine Reisepasskopie vorhanden ist, üblicherweise tatsächlich - trotz mehrmaliger erfolgloser Urgenzen wie im vorliegenden Fall - mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei (vgl. auch dazu des Näheren VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, nunmehr Rn. 12). Dass eine vom BVwG ohne nähere Konkretisierung festgestellte mangelnde Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers eine Verzögerung bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates herbeigeführt hätte, ist anhand der Entscheidungsbegründung des BVwG nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, er habe „noch nie die Chance zur Botschaft zu gehen“ erhalten, setzte sich das BVwG - wie in der Revision im Ergebnis zu Recht aufgezeigt wird - nicht auseinander. Soweit das BVwG von einer Verzögerung des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates durch den vom Revisionswerber am 9. Mai 2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz ausgeht, lässt es - wie die Revision ebenfalls zu Recht vorbringt - außer Acht, dass nach Maßgabe der Stellungnahme des BFA auch während des anhängigen Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft erfolgten. Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Das BVwG nahm zwar an, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates „mit Erfolgsaussicht“ betrieben werde. Nach der Stellungnahme des BFA hatte es aber seit Einleitung des - zum Entscheidungszeitpunkt bereits über acht Monate anhängigen - Verfahrens bereits sieben (offenbar erfolglose und gar nicht beantwortete) Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft gegeben. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Feststellung des BVwG, wonach eine Identitätsüberprüfung durch die marokkanischen Behörden anhand einer (bereits seit Beginn des Verfahrens vorhandenen) Reisepasskopie möglich sei, hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, weshalb das BVwG nach wie vor davon ausging, mit der Erlangung des Heimreisezertifikates sei in absehbarer Zeit zu rechnen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 12; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309, Rn. 9). So wäre etwa zu konkretisieren gewesen, wie häufig und in welcher Zeitspanne in Fällen, in denen eine Reisepasskopie vorhanden ist, üblicherweise tatsächlich - trotz mehrmaliger erfolgloser Urgenzen wie im vorliegenden Fall - mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei vergleiche auch dazu des Näheren VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, nunmehr Rn. 12). Dass eine vom BVwG ohne nähere Konkretisierung festgestellte mangelnde Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers eine Verzögerung bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates herbeigeführt hätte, ist anhand der Entscheidungsbegründung des BVwG nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, er habe „noch nie die Chance zur Botschaft zu gehen“ erhalten, setzte sich das BVwG - wie in der Revision im Ergebnis zu Recht aufgezeigt wird - nicht auseinander. Soweit das BVwG von einer Verzögerung des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates durch den vom Revisionswerber am 9. Mai 2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz ausgeht, lässt es - wie die Revision ebenfalls zu Recht vorbringt - außer Acht, dass nach Maßgabe der Stellungnahme des BFA auch während des anhängigen Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes Urgenzen bei der marokkanischen Botschaft erfolgten.
Der in Revision gezogene Fortsetzungsausspruch - mit dem im Übrigen nur über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt, nicht jedoch in davor oder danach liegenden Zeiträumen, abgesprochen wurde (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 15/16, mwN) - ist somit unzureichend begründet. Der in Revision gezogene Fortsetzungsausspruch - mit dem im Übrigen nur über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt, nicht jedoch in davor oder danach liegenden Zeiträumen, abgesprochen wurde vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 15/16, mwN) - ist somit unzureichend begründet.
Soweit in der Revision noch die Auffassung vertreten wird, die Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 21. Juli 2021 im Rahmen einer mittels Videokonferenz abgehaltenen Verhandlung sei unwirksam gewesen, ist hingegen nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, zumal die Relevanz einer diesbezüglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Revision nicht nachvollziehbar dargetan wird. Die vom Revisionswerber aus der unterstellten Unwirksamkeit der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses abgeleitete Folge, dass der Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht fristgerecht erlassen worden wäre, kann aber schon von vornherein nicht Gegenstand einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sein, sondern hätte nur mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können (vgl. auch dazu des Näheren VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163, nunmehr Rn. 18; siehe idS auch VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0146, 0147 und 0167, Rn. 20, mwN). Soweit in der Revision noch die Auffassung vertreten wird, die Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 21. Juli 2021 im Rahmen einer mittels Videokonferenz abgehaltenen Verhandlung sei unwirksam gewesen, ist hingegen nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber dadurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, zumal die Relevanz einer diesbezüglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Revision nicht nachvollziehbar dargetan wird. Die vom Revisionswerber aus der unterstellten Unwirksamkeit der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses abgeleitete Folge, dass der Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht fristgerecht erlassen worden wäre, kann aber schon von vornherein nicht Gegenstand einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sein, sondern hätte nur mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können vergleiche auch dazu des Näheren VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163, nunmehr Rn. 18; siehe idS auch VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0146, 0147 und 0167, Rn. 20, mwN).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Das Bundesamt hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Das Bundesamt hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er reiste ins Bundesgebiet ein, weil er in Marokko beschäftigungslos war und sich hier um eine Arbeit umsehen wollte, damit er seine Kinder in Marokko versorgen kann. Arbeit wolle er mit Hilfe eines „Freundes“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb finden. Zudem habe er Österreich ausgewählt, um sein Rückenproblem behandeln zu lassen. Schließlich wolle er seinen – an den Rollstuhl gefesselten Bruder – finanziell unterstützen.
Sein offenbar missbräuchlicher, auf die Gewährung internationalen Schutzes abzielender Antrag vom wurde mit Bescheid des BFA vom 01abgewiesen; gleichzeitig erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Es fällt auf, dass der Asylantrag am , sohin mehr als 6 Monate nach Beginn der Schubhaft, gestellt wurde, weshalb anzunehmen ist, dass der BF beabsichtigte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu vereiteln. Seinen Asylantrag begründete der BF damit, er wolle einerseits die Möglichkeit haben, legal eine Unterkunft beziehen zu können, andererseits hoffe er derart, legal in Österreich arbeiten zu können, um seine in Marokko zurückgebliebenen Kinder und seinen im Rollstuhl sitzenden Bruder zu unterstützen.
Der BF zeigte bis zum 21.07.2022 keine ernstzunehmende Bereitschaft, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten.
Sein Grenzübertritt ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der dafür vorgesehenen Kontrolle und erwies sich diese damit als illegal.
Auch wenn es dem BF an einer Kooperationsbereitschaft mangelte und er augenscheinlich nicht rückkehrwillig war, darf nicht übersehen werden, dass das HRZ-Verfahren derart schleppend verlief, dass mit Stichtag 21.07.2022 nicht mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gerechnet werden konnte, die aus folgenden Gründen:
Aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des BFA vom 19.07.2022 ergibt sich, dass der BF zwar nicht im Besitz seines Reisepasses war, er auf seinem Handy jedoch eine Ablichtung des marokkanischen Reisepasses gespeichert hatte, mit dem es möglich war, dessen Identität im Herkunftsstaat zu überprüfen und die Ausstellung eines HRZ zu erwirken. Wie im zugrundeliegenden VwGH-Erkenntnis hervorgehoben, bedarf es zur Annahme einer gesicherten HRZ-Ausstellung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer einer fundierten dahingehenden Argumentation. Wirft man einen Blick auf die konkreten Umstände des Falles, so zeigt sich, dass das HRZ-Verfahren bereits am 28.10.2021 eingeleitet worden, eine Reisepasskopie des BF zu diesem Zeitpunkt vorhanden war und sieben Urgenzen seitens der Fremdenbehörde weder zu einer Antwort der marokkanischen Botschaft noch zum Ziel, nämlich der Ausstellung eines HRZ führten. Letzteres war angesichts des bisher getätigten Verfahrensaufwandes auch bis zum Ende der maximal denkbaren 18monatigen Schubhaftdauer nicht zu erwarten. Im Zusammenhalt mit den Erwägungen des VwGH in seinem oben erwähnten Erkenntnis lag somit keine Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft (mehr) vor. Diese war daher aufzuheben und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Erwerbstätigkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2251792.7.01Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023