Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W606 2227931-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat am XXXX eine Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX , erhoben.Die beschwerdeführende Partei hat am römisch 40 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhoben.
Mit Ladungen vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.Mit Ladungen vom römisch 40 wurde für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).3.1. Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.
3.2. Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX ihr Wille zur Zurückziehung der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.3.2. Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ihr Wille zur Zurückziehung der Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W606.2227931.1.00Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023