Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W269 2126212-4/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die genannten Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die genannten Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen fristgerecht Beschwerde.
4. Am 21.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG in Untersuchungshaft genommen (Landesgericht Klagenfurt, Zl. XXXX ).4. Am 21.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG in Untersuchungshaft genommen (Landesgericht Klagenfurt, Zl. römisch 40 ).
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.
Aufgrund dieser Verurteilung sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.02.2019 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.10.2018 verloren habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund dieser Verurteilung sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.02.2019 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.10.2018 verloren habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.02.2019 behob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spruchpunkt III. seines Bescheides vom 02.04.2016 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG.5. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.02.2019 behob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spruchpunkt römisch drei. seines Bescheides vom 02.04.2016 von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020, Zl. W174 2126212-1/20E, abgewiesen.
Im selben Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.10.2020 in Rechtskraft.
7. Am 09.11.2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
8. Am 17.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund seiner Asylantragstellung „Folgeantrag Asyl“ erstbefragt.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
10. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.07.2021 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.10. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.07.2021 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
11. Mit Beschluss vom 13.07.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig sei.11. Mit Beschluss vom 13.07.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig sei.
12. Der dagegen erhobenen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0329-10, stattgegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
13. Mit Beschluss vom 22.11.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig sei und behob den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021.13. Mit Beschluss vom 22.11.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig sei und behob den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021.
14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022 wurde der (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VII.).14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022 wurde der (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sieben.).
15. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich Beschwerde.
16. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 25.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde.
18. Mit Erkenntnis vom 01.09.2022, Zl. W269 2126212-4/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt II. beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen.18. Mit Erkenntnis vom 01.09.2022, Zl. W269 2126212-4/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. beschloss das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen.
19. Am 06.07.2023 erfolgte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Zahl C-663/21.
20. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, seine Entscheidung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.07.2023, C-663/21, getroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2022, Zl. W269 2126212-4/5E, wird verwiesen.
Die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, sind in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2022, Zl. W269 2126212-4/5E, wird verwiesen.
Die Feststellung, dass die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2022, Zl. W269 2126212-4/5E, als unbegründet abgewiesen wurden. Dieses Erkenntnis wurde am 01.09.2022 mittels ERV dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.Die Feststellung, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind, beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2022, Zl. W269 2126212-4/5E, als unbegründet abgewiesen wurden. Dieses Erkenntnis wurde am 01.09.2022 mittels ERV dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten: IV. Erlassung einer Rückkehrentscheidung, VI. Frist zur freiwilligen Ausreise und VII. befristetes Einreiseverbot:3.1. Zu den Spruchpunkten: römisch vier. Erlassung einer Rückkehrentscheidung, römisch sechs. Frist zur freiwilligen Ausreise und römisch sieben. befristetes Einreiseverbot:
3.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
AsylG 2005:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2 …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. …
5 …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
…“
FPG:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) …Paragraph 52, (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...“
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107 ff).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107 ff).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden.Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden.
3.2. Zu Spruchpunkt V.: Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung 3.2. Zu Spruchpunkt römisch fünf.: Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid, sohin auch gegen die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan. Vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Untrennbarkeit dieses Ausspruches von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) erschien die Mitanfechtung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als geboten. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid, sohin auch gegen die in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochene Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan. Vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Untrennbarkeit dieses Ausspruches von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) erschien die Mitanfechtung von Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, fest, dass davon, dass der aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre, vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht (länger) auszugehen sei.Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, fest, dass davon, dass der aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre, vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht (länger) auszugehen sei.
Infolge des Umstandes, dass der Ausspruch über die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nunmehr getrennt von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilen ist, ist der Beschwerdeführer durch die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist, nicht beschwert, weshalb hinsichtlich der Beschwerde zu Spruchpunkt V. mit einer Zurückweisung vorzugehen war.Infolge des Umstandes, dass der Ausspruch über die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nunmehr getrennt von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilen ist, ist der Beschwerdeführer durch die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist, nicht beschwert, weshalb hinsichtlich der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. mit einer Zurückweisung vorzugehen war.
3.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist mangelnde Beschwer Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Unionsrecht unzulässige Abschiebung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W269.2126212.4.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023