TE Bvwg Beschluss 2023/10/18 W238 2271502-1

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Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

ASVG §113
AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W238 2271502-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.03.2023, Zahl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2023 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in Höhe von € 1.000,00 gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.03.2023, Zahl römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2023 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in Höhe von € 1.000,00 gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: ÖGK), vom 14.03.2023 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Rahmen einer am 24.11.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei an einer näher bezeichneten Adresse festgestellt worden, dass für einen namentlich genannten Versicherten die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Es wurde ein Beitragszuschlag im Ausmaß von € 1.000,00 errechnet. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: ÖGK), vom 14.03.2023 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Rahmen einer am 24.11.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei an einer näher bezeichneten Adresse festgestellt worden, dass für einen namentlich genannten Versicherten die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Es wurde ein Beitragszuschlag im Ausmaß von € 1.000,00 errechnet.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.04.2023, zur Post gegeben am 13.04.2023, mit näherer Begründung Beschwerde.

3. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.04.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2023 gemäß § 414 Abs. 1 ASVG, § 7 Abs. 4 VwGVG und § 13 Abs. 1 ZustG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 15.03.2023 nachweislich übernommen worden sei und mit diesem Tag als zugestellt gelte. Die Beschwerde hätte daher binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, also bis spätestens 12.04.2023, bei der Behörde eingebracht bzw. der Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde erst am 13.04.2023 der Post zur Beförderung übergeben, weshalb sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei. 3. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.04.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2023 gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 13, Absatz eins, ZustG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 15.03.2023 nachweislich übernommen worden sei und mit diesem Tag als zugestellt gelte. Die Beschwerde hätte daher binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, also bis spätestens 12.04.2023, bei der Behörde eingebracht bzw. der Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde erst am 13.04.2023 der Post zur Beförderung übergeben, weshalb sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei.

4. Im fristgerecht erhobenen Vorlageantrag räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerde um einen Tag verspätet eingebracht worden sei.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 10.05.2023 vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023 und vom 29.06.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zum Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides einzubringen.

7. In seinen Stellungnahmen vom 28.06.2023 und vom 12.07.2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die an die Adresse XXXX ergangenen Aufforderungsschreiben der ÖGK vom 18.01.2023 und vom 03.02.2023 erhalten habe. Er sei jedoch nach Bezahlung der gegen ihn in dieser Angelegenheit von der BH XXXX verhängten Geldstrafe iHv € 3.806,00 davon ausgegangen, dass sich die Aufforderung der ÖGK zur Nachmeldung erübrigt habe. An der Adresse XXXX , an welcher der Bescheid zugestellt worden sei, wohne seine Tochter mit ihrer Familie. Den Bescheid habe sein Schwiegersohn übernommen; er sei ihm etwa zwei Tage nach der Übernahme von seiner Tochter ausgehändigt worden. Er selbst wohne seit Ende 2022 an der Adresse XXXX . Die Änderung der Wohnsitzmeldung per 31.01.2023 habe er der ÖGK vor Erlassung des Bescheides nicht bekanntgegeben.7. In seinen Stellungnahmen vom 28.06.2023 und vom 12.07.2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die an die Adresse römisch 40 ergangenen Aufforderungsschreiben der ÖGK vom 18.01.2023 und vom 03.02.2023 erhalten habe. Er sei jedoch nach Bezahlung der gegen ihn in dieser Angelegenheit von der BH römisch 40 verhängten Geldstrafe iHv € 3.806,00 davon ausgegangen, dass sich die Aufforderung der ÖGK zur Nachmeldung erübrigt habe. An der Adresse römisch 40 , an welcher der Bescheid zugestellt worden sei, wohne seine Tochter mit ihrer Familie. Den Bescheid habe sein Schwiegersohn übernommen; er sei ihm etwa zwei Tage nach der Übernahme von seiner Tochter ausgehändigt worden. Er selbst wohne seit Ende 2022 an der Adresse römisch 40 . Die Änderung der Wohnsitzmeldung per 31.01.2023 habe er der ÖGK vor Erlassung des Bescheides nicht bekanntgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der ÖGK, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid der ÖGK, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Der Beschwerdeführer verfügte bis 31.01.2023 über einen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Seit 31.01.2023 weist er einen Hauptwohnsitz in XXXX auf.Der Beschwerdeführer verfügte bis 31.01.2023 über einen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . Seit 31.01.2023 weist er einen Hauptwohnsitz in römisch 40 auf.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde mittels RSb-Schreibens an den vormaligen Hauptwohnsitz XXXX verfügt. An dieser Adresse wohnte damals die Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Der Beschwerdeführer wohnte bereits an seinem neuen Wohnsitz in XXXX .Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde mittels RSb-Schreibens an den vormaligen Hauptwohnsitz römisch 40 verfügt. An dieser Adresse wohnte damals die Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Der Beschwerdeführer wohnte bereits an seinem neuen Wohnsitz in römisch 40 .

Der Bescheid wurde am 15.03.2023 vom Schwiegersohn des Beschwerdeführers übernommen und zwei Tage später dem Beschwerdeführer (von seiner Tochter) ausgehändigt.

Bereits mit Schreiben der ÖGK vom 18.01.2023, welches an den damals noch aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging, wurde er vom Ergebnis der am 24.11.2022 durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle verständigt und aufgefordert, die erforderlichen Sozialversicherungsmeldungen für den Dienstnehmer für den tatsächlich geleisteten Tätigkeitszeitraum zu erstatten.

Der Beschwerdeführer erhielt dieses Schreiben, reagierte jedoch nicht darauf, weil er davon ausging, dass sich das Verfahren der ÖGK nach Entrichtung der gegen ihn seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängten Geldstrafe in dieser Angelegenheit erübrigt habe. Auch ein erhaltenes Urgenzschreiben der ÖGK vom 03.02.2023 ließ er unbeantwortet.

Angesichts dieser Schreiben konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vom hier gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte.

Dennoch gab der Beschwerdeführer der ÖGK die Änderung seiner Wohnsitzmeldung bzw. die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle nicht unverzüglich bekannt, sondern führte seine neue Wohnadresse erstmals im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes im Briefkopf an.

Die gegen den Bescheid vom 14.03.2023 erhobene Beschwerde wurde am 13.04.2023 um 17:26 Uhr der Post zur Beförderung übergeben und langte am 17.04.2023 bei der Behörde ein.

Der Beschwerdeführer trat der ihm in der Beschwerdevorentscheidung vorgehaltenen Verspätung seiner Beschwerde nicht entgegen, sondern räumte im Vorlageantrag ein, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 28.06.2023 und vom 12.07.2023.

Der angefochtene Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung und Zustellverfügung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.

Der RSb-Rückschein bezüglich des Bescheides stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist die Übernahmebestätigung vom 15.03.2023 durch eine/n Mitbewohner/in angegeben. Der RSb-Rückschein bezüglich des Bescheides stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist die Übernahmebestätigung vom 15.03.2023 durch eine/n Mitbewohner/in angegeben.

Zwar ergab sich anhand des vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer seit 31.01.2023 über einen neuen Hauptwohnsitz verfügt und an diesem seine neue Wohnung begründete. Jedoch gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich glaubhaft an, dass er der Behörde trotz Erhalts der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren an ihn ergangenen Schreiben der ÖGK vom 18.01.2023 und vom 03.02.2023 die Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes bzw. die Begründung seines neuen Wohnsitzes nicht unverzüglich (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) bekannt gab. Obwohl der Beschwerdeführer – wie sich aus seinen Stellungnahmen ergibt – durch die Schreiben der ÖGK vom 18.01.2023 und vom 03.02.2023 Kenntnis vom Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags hatte, gab er seine neue Wohnadresse erstmals im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes bekannt.

Im Ergebnis durfte die Behörde daher zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides – unbeschadet der ihr nicht bekannt gegebenen Änderung der Abgabestelle – davon ausgehen, dass der vormalige Hauptwohnsitz eine Abgabestelle des Beschwerdeführers darstellt.

Der Beschwerdeführer räumte im Vorlageantrag die verspätete Einbringung der Beschwerde ausdrücklich ein.

Die Einbringung der Beschwerde im Wege der Übergabe an die Post am 13.04.2023 um 17:26 Uhr ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des Kuverts, auf dem ein Rekozettel (Rekommandationsbeleg) mit Datum und Uhrzeit angebracht ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG (§ 410 Abs. 1 Z 5 ASVG) ist dies nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) ist dies nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.2. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.2. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).

Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels von der Behörde nicht vorgehalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt jedoch die Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 und 29.06.2022, Ro 2021/15/0007). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt jedoch die Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 und 29.06.2022, Ro 2021/15/0007).

Der Beschwerdeführer erstattete im Vorlageantrag kein Vorbringen, das an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließ. Vielmehr gab er an, die Beschwerde um einen Tag verspätet eingebracht zu haben.

Unbeschadet dessen wurde der Zustellvorgang im Beschwerdeverfahren aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister, in dem eine Änderung der Hauptwohnsitzmeldung vor Zustellung des Bescheides eingetragen ist, von Amts wegen einer Prüfung unterzogen.

3.3. Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).3.3. Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG).

§ 2 Z 4 ZustG definiert den Begriff „Abgabestelle“ wie folgt: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG definiert den Begriff „Abgabestelle“ wie folgt: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Unter der Wohnung einer Person ist im zustellrechtlichen Sinn eine nach außen hin abgeschlossene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich nächtigt und sich ständig aufhält (idS VwGH 22.03.2000, 99/01/0124; 17.03.2009, 2006/19/0515; Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren8 Anm. 2 zu § 22 AVG; Wiederin, ZfV 1988, 223 f). Eine „Wohnung“ wird durch das Faktum des regelmäßigen Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt (vgl. VwGH 25.04.2002, 2001/07/0120; 30.01.2007, 2004/18/0428; 26.11.2008, 2005/08/0089). Ein mehrtägiger Besuch erfüllt diese Funktion für sich alleine nicht. An diesem Ort hat der Empfänger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (vgl. Feil, Zustellwesen5 20 mwN; VwGH 17.03.2009, 2006/19/0515). Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei der Bestimmung der Abgabestelle grundsätzlich keine Bedeutung zu (VwSlg 7600 A/1969; VfGH 28.02.2005, A 22/04; OGH SZ 60/226; (vgl. Raschauer zu § 2 ZustG, Rz 7b, Zustellrecht: Kommentar, Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg] 2. Aufl. Juni 2011).Unter der Wohnung einer Person ist im zustellrechtlichen Sinn eine nach außen hin abgeschlossene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich nächtigt und sich ständig aufhält (idS VwGH 22.03.2000, 99/01/0124; 17.03.2009, 2006/19/0515; Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren8 Anmerkung 2 zu Paragraph 22, AVG; Wiederin, ZfV 1988, 223 f). Eine „Wohnung“ wird durch das Faktum des regelmäßigen Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt vergleiche VwGH 25.04.2002, 2001/07/0120; 30.01.2007, 2004/18/0428; 26.11.2008, 2005/08/0089). Ein mehrtägiger Besuch erfüllt diese Funktion für sich alleine nicht. An diesem Ort hat der Empfänger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen vergleiche Feil, Zustellwesen5 20 mwN; VwGH 17.03.2009, 2006/19/0515). Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei der Bestimmung der Abgabestelle grundsätzlich keine Bedeutung zu (VwSlg 7600 A/1969; VfGH 28.02.2005, A 22/04; OGH SZ 60/226; vergleiche Raschauer zu Paragraph 2, ZustG, Rz 7b, Zustellrecht: Kommentar, Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg] 2. Aufl. Juni 2011).

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 ZustG).Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG).

3.4. Auf dem Boden der Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestelle (Wohnung) iSd § 2 Z 4 ZustG während des Verfahrens zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert hat. 3.4. Auf dem Boden der Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestelle (Wohnung) iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG während des Verfahrens zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert hat.

Angesichts der Übermittlung und des vom Beschwerdeführer bestätigten Erhalts der Schreiben der ÖGK vom 18.01.2023 und vom 03.02.2023 konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vom hier gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Insbesondere im Hinblick auf die – an den damals aufrechten Hauptwohnsitz verfügte – Zustellung des Schreibens vom 18.01.2023 ist diese Adresse als „bisherige Abgabestelle“ iSd § 8 Abs. 1 ZustG anzusehen. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen, eine Änderung der bisherigen Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Angesichts der Übermittlung und des vom Beschwerdeführer bestätigten Erhalts der Schreiben der ÖGK vom 18.01.2023 und vom 03.02.2023 konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vom hier gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Insbesondere im Hinblick auf die – an den damals aufrechten Hauptwohnsitz verfügte – Zustellung des Schreibens vom 18.01.2023 ist diese Adresse als „bisherige Abgabestelle“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG anzusehen. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet gewesen, eine Änderung der bisherigen Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, der belangten Behörde die geänderte Abgabestelle mitgeteilt zu haben. Vielmehr ging er fälschlicherweise davon aus, dass sich das Beitragszuschlagsverfahren der ÖGK nach Entrichtung der gegen ihn in dieser Angelegenheit seitens der Bezirksverwaltungsbehörde verhängten Geldstrafe erübrigt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde aufgrund des RSb-Rückscheines über die Übernahme des Bescheides durch einen Ersatzempfänger Veranlassung hatte, an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides zu zweifeln. Dass die mittlerweile vorgenommene Änderung der Abgabestelle dem Rückschein nicht zu entnehmen war, geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden konnte (vgl. etwa VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056, mwN). Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle durch den Beschwerdeführer hatte somit zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; 09.03.1998, 96/10/0112; 11.11.2013, 2013/22/0107, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, der belangten Behörde die geänderte Abgabestelle mitgeteilt zu haben. Vielmehr ging er fälschlicherweise davon aus, dass sich das Beitragszuschlagsverfahren der ÖGK nach Entrichtung der gegen ihn in dieser Angelegenheit seitens der Bezirksverwaltungsbehörde verhängten Geldstrafe erübrigt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde aufgrund des RSb-Rückscheines über die Übernahme des Bescheides durch einen Ersatzempfänger Veranlassung hatte, an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides zu zweifeln. Dass die mittlerweile vorgenommene Änderung der Abgabestelle dem Rückschein nicht zu entnehmen war, geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden konnte vergleiche etwa VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056, mwN). Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle durch den Beschwerdeführer hatte somit zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche etwa VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; 09.03.1998, 96/10/0112; 11.11.2013, 2013/22/0107, jeweils mwN).

3.5. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.5. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG). Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, den Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten und die Beschwerde bei der ÖGK als belangte Behörde einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, den Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten und die Beschwerde bei der ÖGK als belangte Behörde einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

Die Zustellung des Bescheides vom 14.03.2023 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Ausgehend von der im Rückschein vermerkten Zustellung des Bescheides am 15.03.2023 endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 12.04.2023.

Die Beschwerde wurde am 13.04.2023 – sohin einen Tag nach Ablauf der Frist – der Post zur Beförderung übergeben. Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

3.6. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den (Ausgangs-)Bescheid vom 14.03.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). 3.6. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den (Ausgangs-)Bescheid vom 14.03.2023. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.7. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.7. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Ergänzend ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt ist. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließen. Vielmehr gab er an, die Änderung der Abgabestelle trotz Kenntnis des Verfahrens der ÖGK nicht unverzüglich bekanntgegeben und die Beschwerde um einen Tag verspätet eingebracht zu haben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist. Ergänzend ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt ist. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen ließen. Vielmehr gab er an, die Änderung der Abgabestelle trotz Kenntnis des Verfahrens der ÖGK nicht unverzüglich bekanntgegeben und die Beschwerde um einen Tag verspätet eingebracht zu haben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.

Schlagworte

Abgabestelle Meldepflicht Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Wohnsitz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2271502.1.00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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