TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/20 91/02/0015

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §48;
StVO 1960 §52 lita Z13b;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/02/0173 E 27. Mai 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. November 1990, Zl. MA 70-9/129/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. April 1989 um 18.14 Uhr in Wien I, J-Straße, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug gehalten, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln kundgemachtes Halteverbot bestehe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Kundmachung des in Rede stehenden Halteverbotes behauptet, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof - dem die Örtlichkeit bekannt ist - nicht zu folgen; hiezu genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das denselben Abstellort betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zlen. 88/02/0073, 0081, 0082, zu verweisen (vgl. dazu auch das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1983, Zl. 83/02/0087). Der gehörigen Kundmachung der entsprechenden Verordnung wird auch nicht etwa dadurch Abbruch getan, daß sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches derselben eine Abschrägung der Gehsteigkante befindet, wodurch die Zufahrt (in einem bestimmten Zeitraum zu bestimmten Zwecken) zur Fußgängerzone Stephansplatz ermöglicht wird.

Soweit der Beschwerdeführer auf ein mangelndes Verschulden verweist, ist er gleichfalls nicht im Recht: Sollte er (vom Bauernmarkt kommend) an den linken Fahrbahnrand zugefahren sein, so ist neuerlich auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988 zu verweisen. Sollte er aber (von Richtung Stephansplatz kommend) zum rechten Fahrbahnrand zugefahren sein, so mußte er bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest eines der vor dem Abstellort des Fahrzeuges angebrachten Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit den in beiden Richtungen weisenden Pfeilen bemerkt haben.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020015.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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