TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/27 92/02/0173

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 1992, Zl. MA 64-9/332/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der vorgelegten Kopie des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe am 23. September 1990 um 21.52 Uhr in Wien I, Jasomirgottstraße 6, ein Kraftfahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte-und Parkverbot bestehe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet eine mangelhafte Kundmachung des in Rede stehenden Halteverbotes. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die denselben Abstellort betreffenden hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1988, Zlen. 88/02/0073, 0081, 0082, und vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0015, zu verweisen, in denen der Verwaltungsgerichtshof den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat. Der Durchführung eines Lokalaugenscheins bedurfte es im Hinblick auf den klaren Sachverhalt nicht.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, "Umkehrzonen" (Halteverbotsbereiche) wären schon am Beginn des Straßenzuges, in dem sie sich befinden, anzukündigen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Der Hinweis auf Kurzparkzonen geht schon mangels Vergleichbarkeit ins Leere; auch bei solchen findet im übrigen keine Vorankündigung statt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. W i e n , am 27. Mai 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020173.X00

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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