TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/18 W122 2243882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W122 2243882-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAUSENG und Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, Colmarplatz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.05.2021, GZ. XXXX , betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023, am 18.09.2023 und am 22.09.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SAUSENG und Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, Colmarplatz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.05.2021, GZ. römisch 40 , betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2023, am 18.09.2023 und am 22.09.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Absatz 1 iVm § 40 Absatz 2 Ziffer 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als XXXX abberufen und von seiner bisherigen Dienststelle, der XXXX , zur XXXX versetzt und als XXXX eingeteilt. Die maßgebenden Gründe für die amtswegige Versetzung habe er gemäß § 38 Absatz 7 BDG 1979 iVm § 145b BDG 1979 selbst zu vertreten.1. Mit Bescheid vom 25.05.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 Ziffer 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF in Verbindung mit Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom römisch 40 von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als römisch 40 abberufen und von seiner bisherigen Dienststelle, der römisch 40 , zur römisch 40 versetzt und als römisch 40 eingeteilt. Die maßgebenden Gründe für die amtswegige Versetzung habe er gemäß Paragraph 38, Absatz 7 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, BDG 1979 selbst zu vertreten.

Es liege im vorliegenden Fall ein wichtiges dienstliches Interesse für die Versetzung vor, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers, das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kommandanten der XXXX XXXX irreparabel zerrüttet worden sei. Ebenso führe das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Kommandanten des XXXX XXXX zu einem zerstörten Vertrauensverhältnis. Gegen den Beschwerdeführer sei zudem ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen. Dabei handele es sich um objektiv festgestellte Tatsachen, da das diesbezügliche Disziplinarerkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Über das dargestellte disziplinarrechtlich abgehandelte Verhalten hinaus habe der Beschwerdeführer die Dienstplanung als Druckmittel gegenüber seinen Mitarbeitenden eingesetzt, mangelnde Übernahme von Verantwortung gezeigt, die Teilnahme an Dienstbesprechungen vernachlässigt, mangelnde Unterstützung bzw. Wahrnehmung von Terminen des SPK geleistet, mangelnde Kommunikationsbereitschaft gezeigt, mangelnde soziale Kompetenz gezeigt, mangelndes Interesse an Fortbildung gezeigt, einen Wutausbruch in der Inspektion vollzogen, die Zusammenarbeit mit anderen Fachabteilungen verweigert, mangelnde Mitarbeitermotivation gezeigt bzw. Mitarbeiter demotiviert, mangelnde Kooperation und Zusammenarbeit mit dem PI-Kommandanten gezeigt.Es liege im vorliegenden Fall ein wichtiges dienstliches Interesse für die Versetzung vor, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers, das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kommandanten der römisch 40 römisch 40 irreparabel zerrüttet worden sei. Ebenso führe das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Kommandanten des römisch 40 römisch 40 zu einem zerstörten Vertrauensverhältnis. Gegen den Beschwerdeführer sei zudem ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen. Dabei handele es sich um objektiv festgestellte Tatsachen, da das diesbezügliche Disziplinarerkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Über das dargestellte disziplinarrechtlich abgehandelte Verhalten hinaus habe der Beschwerdeführer die Dienstplanung als Druckmittel gegenüber seinen Mitarbeitenden eingesetzt, mangelnde Übernahme von Verantwortung gezeigt, die Teilnahme an Dienstbesprechungen vernachlässigt, mangelnde Unterstützung bzw. Wahrnehmung von Terminen des SPK geleistet, mangelnde Kommunikationsbereitschaft gezeigt, mangelnde soziale Kompetenz gezeigt, mangelndes Interesse an Fortbildung gezeigt, einen Wutausbruch in der Inspektion vollzogen, die Zusammenarbeit mit anderen Fachabteilungen verweigert, mangelnde Mitarbeitermotivation gezeigt bzw. Mitarbeiter demotiviert, mangelnde Kooperation und Zusammenarbeit mit dem PI-Kommandanten gezeigt.

2. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung liege nicht vor.

3. Mit Aktenvorlage vom 28.06.2021 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

4. Am 21.07.2023 und 18.09.2023 sowie am 22.09.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt bei welcher der Beschwerdeführer sowie die vom Beschwerdeführer als auch die von der belangten Behörde beantragten Zeugen befragt wurden. Im Anschluss der Verhandlung wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG. 4. Am 21.07.2023 und 18.09.2023 sowie am 22.09.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt bei welcher der Beschwerdeführer sowie die vom Beschwerdeführer als auch die von der belangten Behörde beantragten Zeugen befragt wurden. Im Anschluss der Verhandlung wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen. Der Beschwerdeführer übte zum Zeitpunkt seiner Versetzung die Funktion XXXX aus. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen. Der Beschwerdeführer übte zum Zeitpunkt seiner Versetzung die Funktion römisch 40 aus.

Nachdem die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) als Dienstbehörde I. Instanz am XXXX vom Kommandanten des Stadtpolizeikommandos XXXX XXXX darüber informiert worden ist, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, disziplinarrechtlich relevante Verfehlungen begangen zu haben, wurde diesbezüglich ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mittels Disziplinaranzeige der Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.Nachdem die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) als Dienstbehörde römisch eins. Instanz am römisch 40 vom Kommandanten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 römisch 40 darüber informiert worden ist, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, disziplinarrechtlich relevante Verfehlungen begangen zu haben, wurde diesbezüglich ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mittels Disziplinaranzeige der Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner dienstlichen Verfehlungen über Antrag des XXXX und Anordnung der XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX , vorerst befristet bis XXXX , der PI XXXX dienstzugeteilt und dort als weiterer dienstführender Beamter in Verwendung genommen. Diese Dienstzuteilung wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers bis XXXX verlängert. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als XXXX abberufen und von seiner bisherigen Dienststelle, der XXXX , zur XXXX versetzt und als XXXX eingeteilt. Er führt nunmehr den Dienstgrad Bezirksinspektor (BezInsp).Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner dienstlichen Verfehlungen über Antrag des römisch 40 und Anordnung der römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 , vorerst befristet bis römisch 40 , der PI römisch 40 dienstzugeteilt und dort als weiterer dienstführender Beamter in Verwendung genommen. Diese Dienstzuteilung wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers bis römisch 40 verlängert. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als römisch 40 abberufen und von seiner bisherigen Dienststelle, der römisch 40 , zur römisch 40 versetzt und als römisch 40 eingeteilt. Er führt nunmehr den Dienstgrad Bezirksinspektor (BezInsp).

Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor der Bundesdisziplinarkommission statt. Mit Disziplinarerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerdeführer in folgenden Punkten für schuldig befunden:Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor der Bundesdisziplinarkommission statt. Mit Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in folgenden Punkten für schuldig befunden:

1.       Der Beschwerdeführer hat vier Akte genehmigt, wobei diese Akte jedoch nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sind. Er hat es zumindest grob fahrlässig unterlassen, als Genehmiger den Versand von Akten zu überprüfen. Der Umstand, dass die Verjährung nur theoretisch eingetreten ist und tatsächlich keinen Schaden verursacht hat, sowie dass der Zeitraum der Verjährung von sechs Monaten nur geringfügig überschritten worden ist, führte zu einer Qualifizierung des Verschuldens auf „geringfügig“.

2.       Der Beschwerdeführer hat entgegen der mündlich erteilten Weisung seines Vorgesetzten, wonach lediglich durch diesen und AbtInsp XXXX der Dienstplan erstellt wird, in die Dienstplanung für XXXX eingegriffen sowie trotz neuerlicher mündlicher Anordnung des Kommandanten ein zweites Mal weisungswidrig in die Dienstplanung eingegriffen.2. Der Beschwerdeführer hat entgegen der mündlich erteilten Weisung seines Vorgesetzten, wonach lediglich durch diesen und AbtInsp römisch 40 der Dienstplan erstellt wird, in die Dienstplanung für römisch 40 eingegriffen sowie trotz neuerlicher mündlicher Anordnung des Kommandanten ein zweites Mal weisungswidrig in die Dienstplanung eingegriffen.

3.       Der Beschwerdeführer hat zumindest grob fahrlässig Überstunden und Gefahrenzulage zu Unrecht verrechnet. Dies hätte ihm bei der gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben – den Dienstvollzug korrekt und den Tatsachen entsprechend zu erstellen – auffallen müssen. Zu einer tatsächlichen Anweisung kam es nicht, da dies eine Korrekturaufforderung seines Vorgesetzten verhindert hat.

4.       Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten wiederkehrend die elektronische Dienstdokumentation (EDD) durch Fehleintragungen dahingehend verfälscht, sodass als Output Leistungen generiert wurden, die gar nicht erbracht worden sind. Es wäre ihm ein rechtskonformes Alternativverhalten zumutbar gewesen, welches er jedoch nicht gewählt hat, sondern er hat sich selbst diese tatsächlich nicht erbrachten Leistungen zugeschrieben.

Der Beschwerdeführer wurde von der Disziplinarbehörde zu einer Geldbuße in der Höhe von EUR XXXX verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde von der Disziplinarbehörde zu einer Geldbuße in der Höhe von EUR römisch 40 verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt Schwierigkeiten damit, Anordnungen von Vorgesetzten zu befolgen, insbesondere, wenn er selbst eine Vorgesetztenfunktion innehat. Der Beschwerdeführer verwendete zudem die Dienstplanung als Druckmittel gegenüber anderen Mitarbeitenden und widersetzte sich der Weisung des Kommandanten, nicht mehr an der Dienstplanung mitwirken zu dürfen. Er nutzte eine Stellung als XXXX des PI Kommandanten gegenüber den anderen Mitarbeitenden aus. Der Beschwerdeführer schrie an der Dienststelle. Der Beschwerdeführer hat insgesamt Schwierigkeiten damit, Anordnungen von Vorgesetzten zu befolgen, insbesondere, wenn er selbst eine Vorgesetztenfunktion innehat. Der Beschwerdeführer verwendete zudem die Dienstplanung als Druckmittel gegenüber anderen Mitarbeitenden und widersetzte sich der Weisung des Kommandanten, nicht mehr an der Dienstplanung mitwirken zu dürfen. Er nutzte eine Stellung als römisch 40 des PI Kommandanten gegenüber den anderen Mitarbeitenden aus. Der Beschwerdeführer schrie an der Dienststelle.

Die Tätigkeiten XXXX beinhalten: Die Tätigkeiten römisch 40 beinhalten:

1.       Administration in Vertretung: Planung, Organisation und Leitung des Dienstbetriebes; Dienstplanung und Anordnung bzw. Genehmigung, Überprüfung und Abrechnung der Mehrdienstleistungen; Monatsabrechnung; Bearbeitung persönlicher und dienstlicher Ansuchen und Bewerbungen; Stellungnahmen und Durchlaufermeldungen; Berichterstattung.

2.       Leitung /Durchführung des Exekutivdienstes in Vertretung: Anordnung entsprechender Dienste nach den Erfordernissen des Verkehrs- und Kriminaldienstes auch im Hinblick auf relevante Veranstaltungen; Erhebung von Beschwerden; Operative Einsatzleitung bei Schwerpunkten und allgemeinen Einsätzen in der gesamten Bandbreite.

3.       Dienstaufsicht in Vertretung: Kontrollen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Dienstverrichtung durch Kontrollen vor Ort; Auswertung der Dienstberichte; Sichtung und Genehmigung von Akten; regelmäßige Überprüfung der Dienstwaffen; Überprüfung der getätigten EKIS-Anfragen.

4.       Fachaufsicht in Vertretung: Zuteilung der Akten unter Berücksichtigung der Auslastung und fachlichen Eignung der Mitarbeiter; Unterstützung und Kontrolle der Mitarbeiter bei der Aktenerledigung.

5.       In Vertretung Mitarbeiterführung und Schulung: Führen von Mitarbeiter und Teamgesprächen; Anträge auf Belohnung und Belobigung; aktives Bearbeiten von Dienstpflichtverletzungen; Informationsmanagement.

6.       Repräsentation in Vertretung der Dienstelle nach außen und Kontakte zu Medien

Vom Arbeitsplatzinhaber werden weiters für diesen Arbeitsplatz folgende persönliche Anforderungen erwartet: Sicheres und freundliches Auftreten; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln; Verständnis im Umgang mit Menschen; Kompetenz in der Mitarbeiterführung; sozialkommunikative Kompetenz: Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Vorbildwirkung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

2.2. Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde ist aufgrund eines allseitigen Rechtsmittelverzichts am Tag der mündlichen Verhandlung, somit am XXXX , in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die dort festgestellten Dienstpflichtverletzungen als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des Vorwurfs, dass er als Genehmiger der Akten, es unterlassen hatte diese zu überprüfen und an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, vor, es habe sich bloß um ein geringfügiges Verschulden gehandelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission eine grob fahrlässige Vorgehensweise vorgeworfen wurde. Bloß der Umstand, dass die Verjährung nur theoretisch eingetreten ist und tatsächlich kein Schaden verursacht wurde, sowie dass der Zeitraum der Verjährung von sechs Monaten nur geringfügig überschritten worden ist, führte zu einer Qualifizierung des Verschuldens auf „geringfügig“. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bescheidbeschwerde, in welcher er auf den Vorwurf Bezug nahm, dass er in die Dienstplanung für XXXX eingegriffen sowie trotz neuerlicher mündlicher Anordnung des Kommandanten ein zweites Mal weisungswidrig in die Dienstplanung eingegriffen hat, aus, dass XXXX damit einverstanden gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die noch offenen Planstunden selbst einteilt. Diesbezüglich führte die Disziplinarkommission bereits aus, dass dies von XXXX zwar bestätigt wurde, jedoch insofern relativiert, dass damit nur gemeint war, dass XXXX seine Dienstwünsche für die verbleibenden Stunden bekannt geben konnte. Außerdem wiegt die Weisung des Kommandanten mehr als das Einverständnis des zweiten Stellvertreters. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine eindeutige Weisung erhalten. Da ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vorliegt, ist auf solche Ausführungen nicht im Detail einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde auch dahingehend schuldig gesprochen, grob fahrlässig, Überstunden und Gefahrenzulagen zu Unrecht verrechnet zu haben. Im Disziplinarerkenntnis wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, dass die gegenständlichen Dienstleistungen nicht auf Basis von Überstunden mit Gefahrenzulagen verrechnet werden durften. Bei gewissenhaftem Vorgehen, hätte ihm das auffallen müssen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde diesbezüglich vor, es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, das vier Tage später korrigiert worden wäre – jedoch nicht auf seine Initiative. So stellte die Disziplinarbehörde in ihrem Erkenntnis bereits fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine Korrektur vorgenommen hat, ist bloß der Aufforderung seines Vorgesetzten geschuldet (siehe Disziplinarerkenntnis S. 28). Auf die weiteren Rechtfertigungsgründe des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Disziplinarerkenntnis rechtskräftigen Schuldsprüche, ist nicht weiter einzugehen, da es sich um erwiesene Tatsachen handelt. Der Beschwerdeführer tritt den Vorwürfen hauptsächlich mit denselben Argumenten wie in der Verhandlung vor der Disziplinarbehörde entgegen, welche jedoch von der Disziplinarbehörde in ihrem Erkenntnis ausführlich widerlegt wurden. Außerdem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2023 an, dass die im Disziplinarerkenntnis vom XXXX getroffenen Feststellungen der Richtigkeit entsprechen, versuchte jedoch dennoch für fast jede Verfehlung mit welcher er konfrontiert wurde, eine Ausrede zu finden. Der Beschwerdeführer bestritt auch weiterhin, dass ihm im XXXX die Dienstplanerstellung untersagt wurde. Er behauptete zudem, dass immer jeder zufrieden gewesen sei und ihm gesagt habe, „super Dienstplan“. Das erkennende Gericht konnte dem jedoch keinen Glauben schenken, da dem Beschwerdeführer – wie von mehreren Zeugen bestätigt - die Befugnis zur Dienstplanerstellung entzogen wurde. Er bestritt bis zuletzt, dass ihm jemals die Weisung erteilt wurde, keine Dienstpläne zu erstellen. 2.2. Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde ist aufgrund eines allseitigen Rechtsmittelverzichts am Tag der mündlichen Verhandlung, somit am römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die dort festgestellten Dienstpflichtverletzungen als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des Vorwurfs, dass er als Genehmiger der Akten, es unterlassen hatte diese zu überprüfen und an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, vor, es habe sich bloß um ein geringfügiges Verschulden gehandelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission eine grob fahrlässige Vorgehensweise vorgeworfen wurde. Bloß der Umstand, dass die Verjährung nur theoretisch eingetreten ist und tatsächlich kein Schaden verursacht wurde, sowie dass der Zeitraum der Verjährung von sechs Monaten nur geringfügig überschritten worden ist, führte zu einer Qualifizierung des Verschuldens auf „geringfügig“. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bescheidbeschwerde, in welcher er auf den Vorwurf Bezug nahm, dass er in die Dienstplanung für römisch 40 eingegriffen sowie trotz neuerlicher mündlicher Anordnung des Kommandanten ein zweites Mal weisungswidrig in die Dienstplanung eingegriffen hat, aus, dass römisch 40 damit einverstanden gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die noch offenen Planstunden selbst einteilt. Diesbezüglich führte die Disziplinarkommission bereits aus, dass dies von römisch 40 zwar bestätigt wurde, jedoch insofern relativiert, dass damit nur gemeint war, dass römisch 40 seine Dienstwünsche für die verbleibenden Stunden bekannt geben konnte. Außerdem wiegt die Weisung des Kommandanten mehr als das Einverständnis des zweiten Stellvertreters. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine eindeutige Weisung erhalten. Da ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vorliegt, ist auf solche Ausführungen nicht im Detail einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde auch dahingehend schuldig gesprochen, grob fahrlässig, Überstunden und Gefahrenzulagen zu Unrecht verrechnet zu haben. Im Disziplinarerkenntnis wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, dass die gegenständlichen Dienstleistungen nicht auf Basis von Überstunden mit Gefahrenzulagen verrechnet werden durften. Bei gewissenhaftem Vorgehen, hätte ihm das auffallen müssen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde diesbezüglich vor, es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, das vier Tage später korrigiert worden wäre – jedoch nicht auf seine Initiative. So stellte die Disziplinarbehörde in ihrem Erkenntnis bereits fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Korrektur vorgenommen hat, ist bloß der Aufforderung seines Vorgesetzten geschuldet (siehe Disziplinarerkenntnis S. 28). Auf die weiteren Rechtfertigungsgründe des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Disziplinarerkenntnis rechtskräftigen Schuldsprüche, ist nicht weiter einzugehen, da es sich um erwiesene Tatsachen handelt. Der Beschwerdeführer tritt den Vorwürfen hauptsächlich mit denselben Argumenten wie in der Verhandlung vor der Disziplinarbehörde entgegen, welche jedoch von der Disziplinarbehörde in ihrem Erkenntnis ausführlich widerlegt wurden. Außerdem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2023 an, dass die im Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 getroffenen Feststellungen der Richtigkeit entsprechen, versuchte jedoch dennoch für fast jede Verfehlung mit welcher er konfrontiert wurde, eine Ausrede zu finden. Der Beschwerdeführer bestritt auch weiterhin, dass ihm im römisch 40 die Dienstplanerstellung untersagt wurde. Er behauptete zudem, dass immer jeder zufrieden gewesen sei und ihm gesagt habe, „super Dienstplan“. Das erkennende Gericht konnte dem jedoch keinen Glauben schenken, da dem Beschwerdeführer – wie von mehreren Zeugen bestätigt - die Befugnis zur Dienstplanerstellung entzogen wurde. Er bestritt bis zuletzt, dass ihm jemals die Weisung erteilt wurde, keine Dienstpläne zu erstellen.

2.3. Die belangte Behörde brachte noch weitere über das disziplinarrechtlich geahndete Verhalten hinausgehende dienstliche Verfehlungen vor, welche jedoch für die Abberufung des Beschwerdeführers aus seiner Funktion als XXXX nicht von begründender Relevanz gewesen seien. Vielmehr sei dadurch zusätzlich das „Persönlichkeitsbild“ des Beschwerdeführers dargestellt worden. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, es handle sich dabei nicht um schwere Vorwürfe, da sie nicht im Zuge der Disziplinaranzeige beziehungsweise davor erhoben worden wären. Diesbezüglich führte die belangte Behörde jedoch bereits aus, dass diese Vorwürfe nicht von begründender Relevanz seien. Die Versetzung ist insbesondere auf die im Disziplinarerkenntnis angeführten Schuldsprüche zurückzuführen. 2.3. Die belangte Behörde brachte noch weitere über das disziplinarrechtlich geahndete Verhalten hinausgehende dienstliche Verfehlungen vor, welche jedoch für die Abberufung des Beschwerdeführers aus seiner Funktion als römisch 40 nicht von begründender Relevanz gewesen seien. Vielmehr sei dadurch zusätzlich das „Persönlichkeitsbild“ des Beschwerdeführers dargestellt worden. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, es handle sich dabei nicht um schwere Vorwürfe, da sie nicht im Zuge der Disziplinaranzeige beziehungsweise davor erhoben worden wären. Diesbezüglich führte die belangte Behörde jedoch bereits aus, dass diese Vorwürfe nicht von begründender Relevanz seien. Die Versetzung ist insbesondere auf die im Disziplinarerkenntnis angeführten Schuldsprüche zurückzuführen.

Auf die von der belangten Behörde vorgebrachten und über die Disziplinarstrafe auch hinausgehenden Vorwürfe, wird im Folgenden nun eingangen:

2.3.1 Der Beschwerdeführer habe die Dienstplanung als Druckmittel eingesetzt, indem er versucht habe, eine Dominanzstruktur aufzubauen, wodurch er sich die Gunst und Ergebenheit einiger Mitarbeitenden zu sichern versucht habe. Beanstandungen seien von ihm als Versehen beschwichtigt oder als geklärt dargestellt worden, obwohl dies nicht zugetroffen hat. Dies hat auch dazu geführt, dass dieses Verhalten auch Grund für Versetzungswünsche von Mitarbeitenden zu anderen Dienststellen gewesen sei. Die Dienstplanung sei von ihm am 16.03.2020 auf Anordnung des Stadtpolizeikommandos (SPK) jedoch ohne Einbindung des Kommandanten bei einer außerplanmäßigen Aufhebung des bestehenden Dienstplanes im Zuge von COVID Maßnahmen zu seinen Gunsten durchgeführt worden. Das Unterlassen der Einbindung des Kommandanten bei einer derartigen außergewöhnlichen Situation sei nicht nachvollziehbar, zumal er bei unwichtigeren Ereignissen Verständigungen regelmäßig durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Stellungnahme vom 29.04.2021 gegen die Vorwürfe der belangten Behörde ein, er habe die Dienstplanung niemals als Druckmittel eingesetzt, sondern immer alle Wünsche der Mitarbeitenden erfüllt. Ein Zerwürfnis mit seinem Vorgesetzten wegen einer anderen Angelegenheit habe dazu geführt, dass er mit dieser Tätigkeit nicht mehr betraut worden wäre. Die Berechtigung sei ihm jedoch nicht entzogen worden. Der Beschwerdeführer dementierte auch in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die Berechtigung zur Dienstplanerstellung entzogen wurde. Er behauptete ständig, immer die Berechtigung gehabt zu haben, den Dienstplan zu erstellen. Im Disziplinarerkenntnis vom XXXX wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen der mündlich erteilten Weisung seines Vorgesetzten in die Dienstplanung eingriff. Der Beschwerdeführer zeigte dahingehend keine Einsicht, die Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben. Er behauptet nach wie vor, an der Dienstplanerstellung zu jedem Zeitpunkt mitgewirkt haben zu dürfen und hatte diesbezüglich kein Schuldeingeständnis. Die Disziplinarbehörde stellte in ihrem Erkenntnis bereits fest, dass im XXXX AbtInsp XXXX mit der Diensplanung für XXXX beauftragt wurde und der Beschwerdeführer nach Fertigstellung und Abschluss des Dienstplanes ohne Rücksprache mit dem Kommandanten oder dem Dienstplaner und ohne Angabe eines Grundes den Dienstplan willkürlich abänderte. Das erkennende Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen alle Mitarbeitende den Dienstplan als Druckmittel verwendete. Der ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion XXXX führte diesbezüglich auch aus, der Beschwerdeführer habe seine Dienststellung ausgenutzt und sich die Mitarbeitenden ausgesucht, die auf seiner Seite seien. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung nur gegenüber manchen Mitarbeitenden ausnutzte. Die Disziplinarbehörde stellte besipielsweise fest, dass er seinen am XXXX geplanten Nachtdienst entfernte und dafür BezInsp XXXX einplante, obwohl dieser für diesen Tag bereits längere Zeit vor Dienstplanerstellung, einen Freizeitwunsch äußerte und dieser vom Kommandanten auch genehmigt wurde. Dies wurde auch vom Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung geschildert, sein Freizeitwunsch sei demnach zwei Mal gelöscht worden (siehe Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023, S. 18). Der Beschwerdeführer missachtete daher bewusst Weisungen seines Vorgesetzten und nutzte seine Stellung als XXXX gegenüber den anderen Mitarbeitenden aus. Als der Zeuge XXXX gefragt wurde, ob sich bei Problemen alle Mitarbeitenden an den Beschwerdeführer wenden konnten, gab er zu Protokoll, auch nicht immer in der Kanzlei gewesen zu sein und das nicht mitbekommen zu haben, weshalb die Annahme durch das Gericht getroffen werden kann, dass manche Mitarbeitende, zum einen nicht benachteiligt wurden, zum anderen auch nichts von Benachteiligungen anderer Mitarbeitenden mitbekommen haben. Zudem führte der Zeuge aus, dass die Mitarbeitenden bei Problemen mit dem Beschwerdeführer eher zu Herrn XXXX oder Herrn XXXX gegangen seien, da er selber gut mit dem Beschwerdeführer ausgekommen sei. Der Zeuge XXXX führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass es Beanstandungen gegen den Beschwerdeführer gab und zählte dabei Mitarbeitende auf, welche sich bei ihm über den Beschwerdeführer beschwerten. Er erklärte zudem, dass der Beschwerdeführer, sich selber Mitarbeitende einteilte, die Zugeständnisse gemacht hätten und er damit rechnen könnte, dass diese auf seiner Seite seien (siehe Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S. 7). Der Zeuge Obstlt. XXXX , stand ebenso in einem dienstlichen Vorgesetztenverhältnis zum Beschwerdeführer und bemerkte ebenso, dass der Dienstplan durch den Beschwerdeführer als Druckmittel gegenüber den anderen Mitarbeitenden verwendet wurde. Die Zeugin XXXX gab auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Dienstplanung als Druckmittel eingesetzt habe, an, dass er es dezidiert nie so ausgesprochen habe, aber man habe es gespürt und es sei unfair eingeteilt worden. Der Beschwerdeführer hätte keine Rücksicht auf ihre Kinderbetreuungspflichten genommen und hätte ihre Dienste auch anders einteilen können, als er es schließlich tat (siehe Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023, S.8). Bezüglich der Tatsache, dass nicht alle Mitarbeitende mitbekommen haben, dass gewisse Kolleg:innen bei der Dienstplanerstellung durch den Beschwerdeführer bevorzugt und andere benachteiligt wurden, ist anzuführen, dass es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass solche Beschwerden eher an den PI Kommandanten herangetragen wurden und nicht an den Beschwerdeführer selbst oder an andere Kolleg:innen. 2.3.1 Der Beschwerdeführer habe die Dienstplanung als Druckmittel eingesetzt, indem er versucht habe, eine Dominanzstruktur aufzubauen, wodurch er sich die Gunst und Ergebenheit einiger Mitarbeitenden zu sichern versucht habe. Beanstandungen seien von ihm als Versehen beschwichtigt oder als geklärt dargestellt worden, obwohl dies nicht zugetroffen hat. Dies hat auch dazu geführt, dass dieses Verhalten auch Grund für Versetzungswünsche von Mitarbeitenden zu anderen Dienststellen gewesen sei. Die Dienstplanung sei von ihm am 16.03.2020 auf Anordnung des Stadtpolizeikommandos (SPK) jedoch ohne Einbindung des Kommandanten bei einer außerplanmäßigen Aufhebung des bestehenden Dienstplanes im Zuge von COVID Maßnahmen zu seinen Gunsten durchgeführt worden. Das Unterlassen der Einbindung des Kommandanten bei einer derartigen außergewöhnlichen Situation sei nicht nachvollziehbar, zumal er bei unwichtigeren Ereignissen Verständigungen regelmäßig durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Stellungnahme vom 29.04.2021 gegen die Vorwürfe der belangten Behörde ein, er habe die Dienstplanung niemals als Druckmittel eingesetzt, sondern immer alle Wünsche der Mitarbeitenden erfüllt. Ein Zerwürfnis mit seinem Vorgesetzten wegen einer anderen Angelegenheit habe dazu geführt, dass er mit dieser Tätigkeit nicht mehr betraut worden wäre. Die Berechtigung sei ihm jedoch nicht entzogen worden. Der Beschwerdeführer dementierte auch in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die Berechtigung zur Dienstplanerstellung entzogen wurde. Er behauptete ständig, immer die Berechtigung gehabt zu haben, den Dienstplan zu erstellen. Im Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer entgegen der mündlich erteilten Weisung seines Vorgesetzten in die Dienstplanung eingriff. Der Beschwerdeführer zeigte dahingehend keine Einsicht, die Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben. Er behauptet nach wie vor, an der Dienstplanerstellung zu jedem Zeitpunkt mitgewirkt haben zu dürfen und hatte diesbezüglich kein Schuldeingeständnis. Die Disziplinarbehörde stellte in ihrem Erkenntnis bereits fest, dass im römisch 40 AbtInsp römisch 40 mit der Diensplanung für römisch 40 beauftragt wurde und der Beschwerdeführer nach Fertigstellung und Abschluss des Dienstplanes ohne Rücksprache mit dem Kommandanten oder dem Dienstplaner und ohne Angabe eines Grundes den Dienstplan willkürlich abänderte. Das erkennende Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen alle Mitarbeitende den Dienstplan als Druckmittel verwendete. Der ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 führte diesbezüglich auch aus, der Beschwerdeführer habe seine Dienststellung ausgenutzt und sich die Mitarbeitenden ausgesucht, die auf seiner Seite seien. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung nur gegenüber manchen Mitarbeitenden ausnutzte. Die Disziplinarbehörde stellte besipielsweise fest, dass er seinen am römisch 40 geplanten Nachtdienst entfernte und dafür BezInsp römisch 40 einplante, obwohl dieser für diesen Tag bereits längere Zeit vor Dienstplanerstellung, einen Freizeitwunsch äußerte und dieser vom Kommandanten auch genehmigt wurde. Dies wurde auch vom Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung geschildert, sein Freizeitwunsch sei demnach zwei Mal gelöscht worden (siehe Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023, S. 18). Der Beschwerdeführer missachtete daher bewusst Weisungen seines Vorgesetzten und nutzte seine Stellung als römisch 40 gegenüber den anderen Mitarbeitenden aus. Als der Zeuge römisch 40 gefragt wurde, ob sich bei Problemen alle Mitarbeitenden an den Beschwerdeführer wenden konnten, gab er zu Protokoll, auch nicht immer in der Kanzlei gewesen zu sein und das nicht mitbekommen zu haben, weshalb die Annahme durch das Gericht getroffen werden kann, dass manche Mitarbeitende, zum einen nicht benachteiligt wurden, zum anderen auch nichts von Benachteiligungen anderer Mitarbeitenden mitbekommen haben. Zudem führte der Zeuge aus, dass die Mitarbeitenden bei Problemen mit dem Beschwerdeführer eher zu Herrn römisch 40 oder Herrn römisch 40 gegangen seien, da er selber gut mit dem Beschwerdeführer ausgekommen sei. Der Zeuge römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass es Beanstandungen gegen den Beschwerdeführer gab und zählte dabei Mitarbeitende auf, welche sich bei ihm über den Beschwerdeführer beschwerten. Er erklärte zudem, dass der Beschwerdeführer, sich selber Mitarbeitende einteilte, die Zugeständnisse gemacht hätten und er damit rechnen könnte, dass diese auf seiner Seite seien (siehe Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S. 7). Der Zeuge Obstlt. römisch 40 , stand ebenso in einem dienstlichen Vorgesetztenverhältnis zum Beschwerdeführer und bemerkte ebenso, dass der Dienstplan durch den Beschwerdeführer als Druckmittel gegenüber den anderen Mitarbeitenden verwendet wurde. Die Zeugin römisch 40 gab auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Dienstplanung als Druckmittel eingesetzt habe, an, dass er es dezidiert nie so ausgesprochen habe, aber man habe es gespürt und es sei unfair eingeteilt worden. Der Beschwerdeführer hätte keine Rücksicht auf ihre Kinderbetreuungspflichten genommen und hätte ihre Dienste auch anders einteilen können, als er es schließlich tat (siehe Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023, S.8). Bezüglich der Tatsache, dass nicht alle Mitarbeitende mitbekommen haben, dass gewisse Kolleg:innen bei der Dienstplanerstellung durch den Beschwerdeführer bevorzugt und andere benachteiligt wurden, ist anzuführen, dass es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass solche Beschwerden eher an den PI Kommandanten herangetragen wurden und nicht an den Beschwerdeführer selbst oder an andere Kolleg:innen.

2.3.2. Der Beschwerdeführer machte insgesamt den Eindruck Schwierigkeiten damit zu haben, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen insbesondere, wenn er selber auch eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Der ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion XXXX gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX zu Protokoll, dem Beschwerdeführer bereits im XXXX die Berechtigung für die Dienstplanerstellung entzogen zu haben. Der Kommandant habe zu ihm gesagt, ab jetzt mache nur mehr er oder der Kollege XXXX (zweiter Stellvertreter) die Dienstplanung. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei nicht richtig, ihm sei vom Kollegen XXXX gesagt worden, jeder mache für seine Gruppe den Dienstplan. Der vorsitzende Richter fragte den Beschwerdeführer daraufhin, weshalb das Wort des zweiten Stellvertreters mehr Gewicht habe als jenes des Leiters, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum behauptete ihm sei gesagt worden, der Kommandant habe gesagt, dass jeder für seine Gruppe den Dienstplan mache (siehe Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S 13). Der Beschwerdeführer verstrickte sich somit dahingehend in Widersprüche und bestätigte die Annahme des Gerichts, Entscheidungen lediglich nach eigenen Gutdünken treffen zu wollen und bestimmte Weisungen nicht zu akzeptieren. In der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer weiterhin eine Weisung von seinem Vorgesetzten bekommen zu haben, keine Dienstpläne mehr erstellen zu dürfen. Es sei ihm nicht explizit gesagt worden, keine Dienstpläne zu erstellen. Dem ist zu entgegnen, dass bereits die Disziplinarbehörde feststellte, dass dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Erstellung der Dienstpläne mittels Weisung durch seinen Vorgesetzten entzogen wurde (siehe S. 15 und 27 Disziplinarerkenntnis). Der Beschwerdeführer behauptete zudem in der mündlichen Verhandlung, im Bescheid erstmals gelesen zu haben, dass ihm die Befugnis zur Erstellung der Dienstpläne im XXXX entzogen wurde (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 7). Dieser Behauptung des Beschwerdeführers kann ebenso kein Glauben geschenkt werden, da er bereits im Verfahren vor der Disziplinarbehörde damit konfrontiert wurde, diese Weisung von seinem Vorgesetzten erhalten zu haben. Außerdem führte der Zeuge XXXX aus, mitbekommen zu haben, dass es eine solche Weisung gab, da der Beschwerdeführer ihm im Büro einmal mitgeteilt habe, keine Dienstpläne mehr erstellen zu dürfen (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 13). Die Zeugin XXXX gab in der mündlichen Verhandlung ebenso an, dass „irgendwann nur mehr der Kollege XXXX für die Dienstplanung zuständig war“. Als sie gefragt wurde, wann das circa gewesen sein soll, gab sie an, circa im XXXX oder XXXX . Die Zeugin konnte sich zwar nicht an den exakten Monat erinnern, es ist aber auch ihrer Aussage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem frühen Zeitpunkt die Anweisung bekam, an der Dienstplanung nicht mehr mitzuwirken (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 27). Der Zeuge XXXX gab in der mündlichen Verhandlung ebenso an, dass es Mitte des Jahres XXXX die Weisung gegeben habe, dass die Dienstpläne nur mehr von ihm und den Dienststellenleiter erstellt werden dürften (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 31). Als sich der Zeuge XXXX beim PI Kommandanten XXXX darüber beschwerte, dass sich der Beschwerdeführer für den am XXXX geplanten Nachtdienst entfernte und dafür ihn eintrug, wurde ihm auch vom Dienststellenleiter mittgeteilt, dass der Beschwerdeführer diese Berechtigung nicht mehr hatte. Der Zeuge XXXX bestätigte ebenso, einmal von XXXX gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer die Weisung erhielt keine Dienstpläne mehr zu machen. 2.3.2. Der Beschwerdeführer machte insgesamt den Eindruck Schwierigkeiten damit zu haben, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen insbesondere, wenn er selber auch eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Der ehemalige Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Protokoll, dem Beschwerdeführer bereits im römisch 40 die Berechtigung für die Dienstplanerstellung entzogen zu haben. Der Kommandant habe zu ihm gesagt, ab jetzt mache nur mehr er oder der Kollege römisch 40 (zweiter Stellvertreter) die Dienstplanung. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei nicht richtig, ihm sei vom Kollegen römisch 40 gesagt worden, jeder mache für seine Gruppe den Dienstplan. Der vorsitzende Richter fragte den Beschwerdeführer daraufhin, weshalb das Wort des zweiten Stellvertreters mehr Gewicht habe als jenes des Leiters, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum behauptete ihm sei gesagt worden, der Kommandant habe gesagt, dass jeder für seine Gruppe den Dienstplan mache (siehe Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S 13). Der Beschwerdeführer verstrickte sich somit dahingehend in Widersprüche und bestätigte die Annahme des Gerichts, Entscheidungen lediglich nach eigenen Gutdünken treffen zu wollen und bestimmte Weisungen nicht zu akzeptieren. In der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer weiterhin eine Weisung von seinem Vorgesetzten bekommen zu haben, keine Dienstpläne mehr erstellen zu dürfen. Es sei ihm nicht explizit gesagt worden, keine Dienstpläne zu erstellen. Dem ist zu entgegnen, dass bereits die Disziplinarbehörde feststellte, dass dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Erstellung der Dienstpläne mittels Weisung durch seinen Vorgesetzten entzogen wurde (siehe S. 15 und 27 Disziplinarerkenntnis). Der Beschwerdeführer behauptete zudem in der mündlichen Verhandlung, im Bescheid erstmals gelesen zu haben, dass ihm die Befugnis zur Erstellung der Dienstpläne im römisch 40 entzogen wurde (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 7). Dieser Behauptung des Beschwerdeführers kann ebenso kein Glauben geschenkt werden, da er bereits im Verfahren vor der Disziplinarbehörde damit konfrontiert wurde, diese Weisung von seinem Vorgesetzten erhalten zu haben. Außerdem führte der Zeuge römisch 40 aus, mitbekommen zu haben, dass es eine solche Weisung gab, da der Beschwerdeführer ihm im Büro einmal mitgeteilt habe, keine Dienstpläne mehr erstellen zu dürfen (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 13). Die Zeugin römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung ebenso an, dass „irgendwann nur mehr der Kollege römisch 40 für die Dienstplanung zuständig war“. Als sie gefragt wurde, wann das circa gewesen sein soll, gab sie an, circa im römisch 40 oder römisch 40 . Die Zeugin konnte sich zwar nicht an den exakten Monat erinnern, es ist aber auch ihrer Aussage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem frühen Zeitpunkt die Anweisung bekam, an der Dienstplanung nicht mehr mitzuwirken (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 27). Der Zeuge römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung ebenso an, dass es Mitte des Jahres römisch 40 die Weisung gegeben habe, dass die Dienstpläne nur mehr von ihm und den Dienststellenleiter erstellt werden dürften (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 31). Als sich der Zeuge römisch 40 beim PI Kommandanten römisch 40 darüber beschwerte, dass sich der Beschwerdeführer für den am römisch 40 geplanten Nachtdienst entfernte und dafür ihn eintrug, wurde ihm auch vom Dienststellenleiter mittgeteilt, dass der Beschwerdeführer diese Berechtigung nicht mehr hatte. Der Zeuge römisch 40 bestätigte ebenso, einmal von römisch 40 gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer die Weisung erhielt keine Dienstpläne mehr zu machen.

2.3.3. Die Disziplinarbehörde stellte ebenso fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) bei 39 Dienstberichten insgesamt 105 Organmandate als Outputs austrug, obwohl er diese nicht ausgestellt hat. Der Beschwerdeführer zeigte diesbezüglich auch überhaupt kein Schuldeingeständnis, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor behauptete, dass es diese Organaustragungen tatsächlich gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung konnte auch festgestellt werden, dass seit dem Abgang des Beschwerdeführers aus der XXXX , die EDD-Zahlen sich wesentlich reduziert haben, im Vergleich zu den abgerechneten Organmandatszahlen. Da der Beschwerdeführer eine Vorgesetztenfunktion innehatte, wurde von ihm eine Vorbildwirkung erwartet, die er mit einem solchen Verhalten gegenüber den anderen Mitarbeitenden nicht an den Tag legte. 2.3.3. Die Disziplinarbehörde stellte ebenso fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) bei 39 Dienstberichten insgesamt 105 Organmandate als Outputs austrug, obwohl er diese nicht ausgestellt hat. Der Beschwerdeführer zeigte diesbezüglich auch überhaupt kein Schuldeingeständnis, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor behauptete, dass es diese Organaustragungen tatsächlich gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung konnte auch festgestellt werden, dass seit dem Abgang des Beschwerdeführers aus der römisch 40 , die EDD-Zahlen sich wesentlich reduziert haben, im Vergleich zu den abgerechneten Organmandatszahlen. Da der Beschwerdeführer eine Vorgesetztenfunktion innehatte, wurde von ihm eine Vorbildwirkung erwartet, die er mit einem solchen Verhalten gegenüber den anderen Mitarbeitenden nicht an den Tag legte.

2.3.4. Am XXXX hat der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Inspektion vor versammelter Kollegenschaft geschrien. Er habe dabei den Leiter der Inspektion diffamiert, indem er die Dienstplanänderungen des Kommandanten als „Kasperltheater“ und „Saustall“ bezeichnet habe. Gleichzeitig habe er sein eigenes Handeln sowie seine Aufgabenerfüllungen nicht nachvollziehbar in den Vordergrund gestellt. Der Beschwerdeführer dementierte einen solchen „Wutausbruch“, demnach habe der behauptete Wutausbruch nicht stattgefunden, dies könne von BezInsp XXXX bestätigt werden. In der mündlichen Verhandlung bezeichnete er sein Verhalten vom XXXX auch nicht als einen „Wutausbruch“, er habe lediglich den Dienstplan als „Saustall“ bezeichnet. Die Zeugin XXXX bestätigte jedoch in ihrer Einvernahme, einen solchen „Wutausbruch“ des Beschwerdeführers mitbekommen zu haben beziehungsweise auch mitbekommen zu haben, dass der Beschwerdeführer Kollegen anschrie (siehe Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023 S. 8). 2.3.4. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Inspektion vor versammelter Kollegenschaft geschrien. Er habe dabei den Leiter der Inspektion diffamiert, indem er die Dienstplanänderungen des Kommandanten als „Kasperltheater“ und „Saustall“ bezeichnet habe. Gleichzeitig habe er sein eigenes Handeln sowie seine Aufgabenerfüllungen nicht nachvollziehbar in den Vordergrund gestellt. Der Beschwerdeführer dementierte einen solchen „Wutausbruch“, demnach habe der behauptete Wutausbruch nicht stattgefunden, dies könne von BezInsp römisch 40 bestätigt werden. In der mündlichen Verhandlung bezeichnete er sein Verhalten vom römisch 40 auch nicht als einen „Wutausbruch“, er habe lediglich den Dienstplan als „Saustall“ bezeichnet. Die Zeugin römisch 40 bestätigte jedoch in ihrer Einvernahme, einen solchen „Wutausbruch“ des Beschwerdeführers mitbekommen zu haben beziehungsweise auch mitbekommen zu haben, dass der Beschwerdeführer Kollegen anschrie (siehe Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023 S. 8).

2.3.5. Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zudem aus, am XXXX habe der Beschwerdeführer eine Beamtin der PI XXXX in Anwesenheit einer Partei wegen eines Eintrages in der Streifeneinteilung bloßgestellt. Dies sei weder gerechtfertigt gewesen – da sie den Eintrag nicht gemacht habe – noch angebracht, da dabei eine betriebsfremde Person in einen internen Vorfall involviert worden wäre. Die Zeugin XXXX sagte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auch aus, dass sie die vor der Partei bloßgestellte Kollegin gewesen sei. Demnach liege für das SPK eine Streifenübersicht auf, auf welcher alle Mitarbeitenden mit dem Namen stünden. Auf dem besagten Plan habe statt dem Namen der Zeugin „ XXXX “ gestanden, weshalb der Beschwerdeführer während die Zeugin eine Vernehmung durchgeführt habe, zu ihr gestürmt sei und ihr gesagt habe, das werde ganz schlimme Folgen haben, auch disziplinäre. Der Beschwerdeführer stellte damit die Zeugin XXXX vor den Parteien bloß, obwohl es sich nicht um eine Verfehlung dieser Kollegin handelte. Der Beschwerdeführer hätte zudem warten können, bis die Kollegin mit der Vernehmung fertig ist. Als die Zeugin zum SPK gegangen sei und erklärt habe, die Eintragung nicht gemacht zu haben, sei ihr auch rückgemeldet worden, dass dies „kein Drama“ sei und in Zukunft die Nachnamen verwendet werden sollten. Nachdem der Zeugin mittgeteilt worden wäre, dass es sich dabei nicht um eine „große Sache“ gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer dennoch in ihr Büro gekommen und habe zu ihr gesagt, dass es laut SPK für sie Konsequenzen habe werde. Der Beschwerdeführer hat damit seine Autorität gegenüber einer anderen Kollegin ausgenutzt und ihr Konsequenzen angedroht, obwohl sie keine zu befürchten hatte. Die Zeugin schilderte außerdem, dass es öfter zu solchen Situationen gekommen sei und sie auch mitbekommen habe, wie der Beschwerdeführer andere Mitarbeitende angeschrien habe (Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023, S 7). Die Zeugin XXXX machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Zur Frage über die Verwendung der Bankomatkasse oder des Drogenmessgeräts, gab sie an, davon nichts mitbekommen zu haben. Auf die Frage wie oft sie selber unfair eingeteilt wurde, antwortete sie, nur einmal. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ein Grund für ihren Austritt aus der Polizei ist, verneinte sie. Sie machte somit den Anschein auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten und nicht den Beschwerdeführer bloß in ein schlechtes Licht rücken zu wollen. Sie konnte demnach glaubwürdig schildern, dass der Beschwerdeführer schnell lauter werden konnte und auch andere Mitarbeitende anschrie. 2.3.5. Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zudem aus, am römisch 40 habe der Beschwerdeführer eine Beamtin der PI römisch 40 in Anwesenheit einer Partei wegen eines Eintrages in der Streifeneinteilung bloßgestellt. Dies sei weder gerechtfertigt gewesen – da sie den Eintrag nicht gemacht habe – noch angebracht, da dabei eine betriebsfremde Person in einen internen Vorfall involviert worden wäre. Die Zeugin römisch 40 sagte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auch aus, dass sie die vor der Partei bloßgestellte Kollegin gewesen sei. Demnach liege für das SPK eine Streifenübersicht auf, auf welcher alle Mitarbeitenden mit dem Namen stünden. Auf dem besagten Plan habe statt dem Namen der Zeugin „ römisch 40 “ gestanden, weshalb der Beschwerdeführer während die Zeugin eine Vernehmung durchgeführt habe, zu ihr gestürmt sei und ihr gesagt habe, das werde ganz schlimme Folgen haben, auch disziplinäre. Der Beschwerdeführer stellte damit die Zeugin römisch 40 vor den Parteien bloß, obwohl es sich nicht um eine Verfehlung dieser Kollegin handelte. Der Beschwerdeführer hätte zudem warten können, bis die Kollegin mit der Vernehmung fertig ist. Als die Zeugin zum SPK gegangen sei und erklärt habe, die Eintragung nicht gemacht zu haben, sei ihr auch rückgemeldet worden, dass dies „kein Drama“ sei und in Zukunft die Nachnamen verwendet werden sollten. Nachdem der Zeugin mittgeteilt worden wäre, dass es sich dabei nicht um eine „große Sache“ gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer dennoch in ihr Büro gekommen und habe zu ihr gesagt, dass es laut SPK für sie Konsequenzen habe werde. Der Beschwerdeführer hat damit seine Autorität gegenüber einer anderen Kollegin ausgenutzt und ihr Konsequenzen angedroht, obwohl sie keine zu befürchten hatte. Die Zeugin schilderte außerdem, dass es öfter zu solchen Situationen gekommen sei und sie auch mitbekommen habe, wie der Beschwerdeführer andere Mitarbeitende angeschrien habe (Verhandlungsniederschrift vom 22.09.2023, S 7). Die Zeugin römisch 40 machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Zur Frage über die Verwendung der Bankomatkasse oder des Drogenmessgeräts, gab sie an, davon nichts mitbekommen zu haben. Auf die Frage wie oft sie selber unfair eingeteilt wurde, antwortete sie, nur einmal. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch ein Grund für ihren Austritt aus der Polizei ist, verneinte sie. Sie machte somit den Anschein auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten und nicht den Beschwerdeführer bloß in ein schlechtes Licht rücken zu wollen. Sie konnte demnach glaubwürdig schildern, dass der Beschwerdeführer schnell lauter werden konnte und auch andere Mitarbeitende anschrie.

2.3.6. Der Beschwerdeführer habe sich bei Großveranstaltungen seiner Verantwortung entzogen bzw. bei einer Großfahndung mangelhaft Verantwortung übernommen. Bei den „Lovely Days Festivals“ von 2017 – 2019 habe er sich entweder frei geplant oder krankgemeldet. Bei einer Großfahndung am XXXX habe er seinen Dienst planmäßig um 19:00 Uhr beendet. Die Tagdienststreife habe jedoch ihren Dienst zwecks Unterstützung der Nachtstreifen verlängert. Der Beschwerdeführer zeige dabei eine mangelnde Übernahme von Verantwortung. Der Beschwerdeführer entgegnete diesem Vorwurf damit, dass er seinen Urlaub mit Sicherheit so nicht absichtlich geplant habe und seine Krankheit ihn unverschuldet in den Krankenstand gezwungen habe. Auf welche „Großfahndung“ außerdem Bezug genommen werde, sei ihm nicht bekannt. Es konnte keiner der einvernommenen Mitarbeitenden Angaben zu den Geschehnissen bei den „Lovely Days Festival“ machen, dementsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Bezüglich des Vorwurfs der mangelnden Unterstützung durch den Beschwerdeführer ist anzuführen, dass der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung aussagte, während seiner Arbeit durch den Beschwerdeführer weder unterstützt noch behindert worden zu sein, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt an seiner neuen Polizeiinspektion sehr wohl eine tolle Unterstützung zu haben. Die Stimmung sei jetzt ganz anders. Er könne sich auch vorstellen, dass einige froh waren, als der Beschwerdeführer ging. 2.3.6. Der Beschwerdeführer habe sich bei Großveranstaltungen seiner Verantwortung entzogen bzw. bei einer Großfahndung mangelhaft Verantwortung übernommen. Bei den „Lovely Days Festivals“ von 2017 – 2019 habe er sich entweder frei geplant oder krankgemeldet. Bei einer Großfahndung am römisch 40 habe er seinen Dienst planmäßig um 19:00 Uhr beendet. Die Tagdienststreife habe jedoch ihren Dienst zwecks Unterstützung der Nachtstreifen verlängert. Der Beschwerdeführer zeige dabei eine mangelnde Übernahme von Verantwortung. Der Beschwerdeführer entgegnete diesem Vorwurf damit, dass er seinen Urlaub mit Sicherheit so nicht absichtlich geplant habe und seine Krankheit ihn unverschuldet in den Krankenstand gezwungen habe. Auf welche „Großfahndung“ außerdem Bezug genommen werde, sei ihm nicht bekannt. Es konnte keiner der einvernommenen Mitarbeitenden Angaben zu den Geschehnissen bei den „Lovely Days Festival“ machen, dementsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Bezüglich des Vorwurfs der mangelnden Unterstützung durch den Beschwerdeführer ist anzuführen, dass der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung aussagte, während seiner Arbeit durch den Beschwerdeführer weder unterstützt noch behindert worden zu sein, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt an seiner neuen Polizeiinspektion sehr wohl eine tolle Unterstützung zu haben. Die Stimmung sei jetzt ganz anders. Er könne sich auch vorstellen, dass einige froh waren, als der Beschwerdeführer ging.

2.3.7. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ernennung als XXXX nur an einer Dienstbesprechung der Dienststellenleiter bzw. Stellvertreter im SPK (20.11.2019) teilgenommen. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass es nicht üblich sei, dass Dienststellenleiter und Stellvertreter gleichzeitig an den Dienstbesprechungen teilnehmen. Er habe jede Besprechung wahrgenommen, sofern der PI Kommandant gehindert war. Der Zeuge XXXX , führte diesbezüglich ebenso aus, dass an den Dienstgesprächen entweder der Kommandant oder der Stellvertreter teilnehmen würden. Der Beschwerdeführer sei nur einmal an einer solchen Besprechung erschienen. Er sei auch nicht zu den „Controlling-Gesprächen“ mit dem Landespolizeidirektor erschienen. Der Beschwerdeführer hatte als zweiter Stellvertreter des Polizeikommandanten eine Vorgesetztenfunktion inne, demensprechend wurden von ihm auch gewisse Repräsentationsaufgaben erwartet, die er jedoch nicht zu erfüllen vermochte. Der Beschwerdeführer war dem Zeugen XXXX drei Jahre im XXXX dienstzugeteilt. Dieser führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer immer andere Ausreden gefunden habe, weshalb er an den Dienstbesprechungen nicht teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer hätte jedoch als einer der sechs Dienstführenden im XXXX als Verkehrsreferent teilnehmen sollen (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 21). Der jetzige dritte Stellvertreter des PI Kommandanten, XXXX , führte aus, auch an Dienstbesprechungen teilzunehmen, obwohl er bloß Stellvertreter sei. Es komme immer darauf an, ob alle dabei sein dürften oder nur die Dienstführenden. Es gebe auch Situationen bei denen bloß die ersten Stellvertreter teilnehmen dürften. Es ist daher davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer öfter erwartet wurde, an Dienstbesprechungen teilzunehmen, als er es im Endeffekt tat. 2.3.7. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ernennung als römisch 40 nur an einer Dienstbesprechung der Dienststellenleiter bzw. Stellvertreter im SPK (20.11.2019) teilgenommen. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass es nicht üblich sei, dass Dienststellenleiter und Stellvertreter gleichzeitig an den Dienstbesprechungen teilnehmen. Er habe jede Besprechung wahrgenommen, sofern der PI Kommandant gehindert war. Der Zeuge römisch 40 , führte diesbezüglich ebenso aus, dass an den Dienstgesprächen entweder der Kommandant oder der Stellvertreter teilnehmen würden. Der Beschwerdeführer sei nur einmal an einer solchen Besprechung erschienen. Er sei auch nicht zu den „Controlling-Gesprächen“ mit dem Landespolizeidirektor erschienen. Der Beschwerdeführer hatte als zweiter Stellvertreter des Polizeikommandanten eine Vorgesetztenfunktion inne, demensprechend wurden von ihm auch gewisse Repräsentationsaufgaben erwartet, die er jedoch nicht zu erfüllen vermochte. Der Beschwerdeführer war dem Zeugen römisch 40 drei Jahre im römisch 40 dienstzugeteilt. Dieser führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer immer andere Ausreden gefunden habe, weshalb er an den Dienstbesprechungen nicht teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer hätte jedoch als einer der sechs Dienstführenden im römisch 40 als Verkehrsreferent teilnehmen sollen (siehe Verhandlungsniederschrift vom 18.09.2023, S. 21). Der jetzige dritte Stellvertreter des PI Kommandanten, römisch 40 , führte aus, auch an Dienstbesprechungen teilzunehmen, obwohl er bloß Stellvertreter sei. Es komme immer darauf an, ob alle dabei sein dürften oder nur die Dienstführenden. Es gebe auch Situationen bei denen bloß die ersten Stellvertreter teilnehmen dürften. Es ist daher davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer öfter erwartet wurde, an Dienstbesprechungen teilzunehmen, als er es im Endeffekt tat.

2.3.8. Der Beschwerdeführer habe die zwischen dem SPK Eisenstadt und dem PI-Kommandanten vereinbarte Verwendung der Bankomatkassa in der Inspektion mit der Begründung boykottiert, dass das Gerät nicht funktioniere sowie das laut Weisung der Bezirkshauptfrau nach Möglichkeit nur Bargeld einzuheben sei. Beide Aussagen seien falsch, da das Gerät einwandfrei funktioniere und die behauptete Weisung habe es nie gegeben. In der mündlichen Verhandlung fragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob es nicht egal sei, ob „bar oder Bankomat verwendet werde“. Diesbezüglich führte der Zeuge XXXX nachvollziehbar aus, dass ein einzelner Beamter dies nicht entscheiden könne (Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S 17). 2.3.8. Der Beschwerdeführer habe die zwischen dem SPK Eisenstadt und dem PI-Kommandanten vereinbarte Verwendung der Bankomatkassa in der Inspektion mit der Begründung boykottiert, dass das Gerät nicht funktioniere sowie das laut Weisung der Bezirkshauptfrau nach Möglichkeit nur Bargeld einzuheben sei. Beide Aussagen seien falsch, da das Gerät einwandfrei funktioniere und die behauptete Weisung habe es nie gegeben. In der mündlichen Verhandlung fragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob es nicht egal sei, ob „bar oder Bankomat verwendet werde“. Diesbezüglich führte der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar aus, dass ein einzelner Beamter dies nicht entscheiden könne (Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S 17).

2.3.9. Der Beschwerdeführer habe am XXXX in der Zeit XXXX Uhr die SLS Eisenstadt ohne Rücksprache mit den Vorgesetzten im SPK bzw. der LPD wegen Reinigungsarbeiten zugesperrt. Diese Maßnahme sei mit E-Mail von ihm verlautbart worden, ohne dass er die dadurch betroffene Dienststelle, die Landesleitzentrale, darüber telefonisch oder persönlich informiert habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer mangelnde Kommunikationsbereitschaft ausgedrückt. Der Beschwerdeführer äußerte sich im gesamten Verfahren nicht zu diesem Vorwurf. 2.3.9. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 in der Zeit römisch 40 Uhr die SLS Eisenstadt ohne Rücksprache mit den Vorgesetzten im SPK bzw. der LPD wegen Reinigungsarbeiten zugesperrt. Diese Maßnahme sei mit E-Mail von ihm verlautbart worden, ohne dass er die dadurch betroffene Dienststelle, die Landesleitzentrale, darüber telefonisch oder persönlich informiert habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer mangelnde Kommunikationsbereitschaft ausgedrückt. Der Beschwerdeführer äußerte sich im gesamten Verfahren nicht zu diesem Vorwurf.

2.3.10. Der Beschwerdeführer habe in verschiedenen Bereichen mangelnde soziale Kompetenz gezeigt. Bei dienstlichen und privaten Einladungen habe er nicht teilgenommen, sondern habe sich an diesen Terminen frei geplant, sodass andere Bedienstete Dienst verrichten müssten und ebenfalls nicht teilnehmen könnten. Er habe sich regelmäßig zu den Weihnachtsfeiertagen freigenommen, obwohl er weder verheiratet sei noch Kinder habe, sodass Bedienstete mit Familie an den Feiertagen Dienst verrichten müssten. Als stellvertretender Inspektionskommandant zähle es zu den Aufgaben des Funktionsträgers an Festlichkeiten teilzunehmen, um die Dienststelle zu vertreten bzw. der Repräsentationspflicht nachzukommen. Dieser Verpflichtung sei er nachweislich nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hingegen behauptete in seiner Bescheidbeschwerde, es den Kolleg:innen ermöglicht zu haben an den Feierlichkeiten teilzunehmen und selber Dienst verrichtet zu haben. Dass er an keinen Feierlichkeiten teilgenommen habe, stelle keine Verfehlung dar. In seiner Stellungnahme vom 29.04.2021 führte er bezüglich des Vorwurfes der mangelnden Übernahme an Verantwortung aus, regelmäßig zu Silvester und am Faschingsdienstag, Dienst verrichtet haben. Keiner der Zeugen bestätigte dezidiert, dass der Beschwerdeführer nie an Feierlichkeiten teilnahm und für diese Tage andere Mitarbeitende zum Dienst einteilte. Der Zeuge XXXX führte jedoch aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht integriert habe und Pausen eher alleine verbrachte. 2.3.10. Der Beschwerdeführer habe in verschiedenen Bereichen mangelnde soziale Kompetenz gezeigt. Bei dienstlichen und privaten Einladungen habe er nicht teilgenommen, sondern habe sich an diesen Terminen frei geplant, sodass andere Bedienstete Dienst verrichten müssten und ebenfalls nicht teilnehmen könnten. Er habe sich regelmäßig zu den Weihnachtsfeiertagen freigenommen, obwohl er weder verheiratet sei noch Kinder habe, sodass Bedienstete mit Familie an den Feiertagen Dienst verrichten müssten. Als stellvertretender Inspektionskommandant zähle es zu den Aufgaben des Funktionsträgers an Festlichkeiten teilzunehmen, um die Dienststelle zu vertreten bzw. der Repräsentationspflicht nachzukommen. Dieser Verpflichtung sei er nachweislich nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hingegen behauptete in seiner Bescheidbeschwerde, es den Kolleg:innen ermöglicht zu haben an den Feierlichkeiten teilzunehmen und selber Dienst verrichtet zu haben. Dass er an keinen Feierlichkeiten teilgenommen habe, stelle keine Verfehlung dar. In seiner Stellungnahme vom 29.04.2021 führte er bezüglich des Vorwurfes der mangelnden Übernahme an Verantwortung aus, regelmäßig zu Silvester und am Faschingsdienstag, Dienst verrichtet haben. Keiner der Zeugen bestätigte dezidiert, dass der Beschwerdeführer nie an Feierlichkeiten teilnahm und für diese Tage andere Mitarbeitende zum Dienst einteilte. Der Zeuge römisch 40 führte jedoch aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht integriert habe und Pausen eher alleine verbrachte.

2.3.11. Der Beschwerdeführer zeige mangelndes Interesse an Fortbildung indem er beispielsweise seine Teilnahme an der „ XXXX “ im XXXX und Folgeterminen im XXXX und XXXX XXXX durch Minusstunden, Urlaub, Krankenstand und Freiplanung verhindert habe. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Schulung zum XXXX habe er wegen eines wichtigen privaten Ereignisses (OP des Vaters) nicht absolvieren können. Zudem habe er an zahlreichen Seminaren und Schulungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch keine Erklärung dafür, weshalb er an mehreren ihm angebotenen Terminen für die „ XXXX “ nicht teilnahm (siehe Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S. 17). 2.3.11. Der Beschwerdeführer zeige mangelndes Interesse an Fortbildung indem er beispielsweise seine Teilnahme an der „ römisch 40 “ im römisch 40 und Folgeterminen im römisch 40 und römisch 40 römisch 40 durch Minusstunden, Urlaub, Krankenstand und Freiplanung verhindert habe. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Schulung zum römisch 40 habe er wegen eines wichtigen privaten Ereignisses (OP des Vaters) nicht absolvieren können. Zudem habe er an zahlreichen Seminaren und Schulungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch keine Erklärung dafür, weshalb er an mehreren ihm angebotenen Terminen für die „ römisch 40 “ nicht teilnahm (siehe Verhandlungsniederschrift vom 21.07.2023, S. 17).

2.3.12. Der Beschwerdeführer habe Bedienstete demotiviert bzw. motivierte er sie nicht ausreichend, da er beispielsweise die Verwendung eines neuen Drogenmessgerätes unterbunden habe, indem er dieses in einem Kasten versperrte und darauf hinwies, dass dieses nur mit seiner Genehmigung verwendet werden dürfe. Gegenüber den auf diesem Gerät eingeschulten Bediensteten habe er gesagt, dass sie nicht so viel im Drogenbereich machen sollten. Damit habe er wesentlich dazu beigetragen, dass die Motivation von Bediensteten gestört, beeinträchtigt bzw. herabgesetzt werde. Erst durch eine Weisung des PI-Kdt und des SPK-Kdt seien diese Einschränkung aufgehoben. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, eine Verwendung der Drogenmessgeräte nie unterbunden zu haben. Die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, welche dem Beschwerdeführer dienstlich untergeordnet waren, hatten auch keine eigenen Wahrnehmungen bezüglich einer allfälligen Untersagung der Verwendung der Drogenmessgeräte durch den Beschwerdeführer. Lediglich der Zeuge XXXX gab an, dass ihm von zwei Kollegen erzählt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die Drogenmessgeräte verstecke. Es ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass einige Mitarbeitende das nicht mitbekommen haben, da auch nicht alle die Befugnis hatten, diese zu verwenden. Somit betraf diese Einschränkung lediglich eine kleine Gruppe an Bediensteten. 2.3.12. Der Beschwerdeführer habe Bedienstete demotiviert bzw. motivierte er sie nicht ausreichend, da er beispielsweise die Verwendung eines neuen Drogenmessgerätes unterbunden habe, indem er dieses in einem Kasten versperrte und darauf hinwies, dass dieses nur mit seiner Genehmigung verwendet werden dürfe. Gegenüber den auf diesem Gerät eingeschulten Bediensteten habe er gesagt, dass sie nicht so viel im Drogenbereich machen sollten. Damit habe er wesentlich dazu beigetragen, dass die Motivation von Bediensteten gestört, beeinträchtigt bzw. herabgesetzt werde. Erst durch eine Weisung des PI-Kdt und des SPK-Kdt seien diese Einschränkung aufgehoben. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, eine Verwendung der Drogenmessgeräte nie unterbunden zu haben. Die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, welche dem Beschwerdeführer dienstlich untergeordnet waren, hatten auch keine eigenen Wahrnehmungen bezüglich einer allfälligen Untersagung der Verwendung der Drogenmessgeräte durch den Beschwerdeführer. Lediglich der Zeuge römisch 40 gab an, dass ihm von zwei Kollegen erzählt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die Drogenmessgeräte verstecke. Es ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass einige Mitarbeitende das nicht mitbekommen haben, da auch nicht alle die Befugnis hatten, diese zu verwenden. Somit betraf diese Einschränkung lediglich eine kleine Gruppe an Bediensteten.

2.4. Der Beschwerdeführer machte insgesamt den Eindruck mit Weisungen von Vorgesetzten nicht umgehen zu können und ohne Rücksprache nach eigenem Gutdünken Entscheidungen zu treffen. Sein Verhalten zeigte, dass er insgesamt schwer damit umgehen kann, Vorgesetzte zu haben, insbesondere, wenn er selber eine Vorgesetztenfunktion innehat. So führte der Zeuge XXXX , auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer beispielsweise die Verwendung der Bankomatkasse nicht zugelassen habe, weil er der Meinung gewesen sei, sie funktioniere nicht. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fragte, ob es nicht egal sei, ob „Bar oder Bankomat“ verwendet werde. Diesbezüglich führte der Zeuge aus, dass nicht ein einzelner Beamter entscheiden könne, es nicht zu verwenden. Die Reaktion des Beschwerdeführers zeigte daher, weil er der Meinung ist, es sei „egal“, die Bankomatkasse zu verwenden oder nicht, wird die Bankomatkassa nicht verwendet. Auch wenn es sich dabei um eine „Kleinigkeit“ handelt, hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Anordnungen seiner Vorgesetzen zu befolgen. 2.4. Der Beschwerdeführer machte insgesamt den Eindruck mit Weisungen von Vorgesetzten nicht umgehen zu können und ohne Rücksprache nach eigenem Gutdünken Entscheidungen zu treffen. Sein Verhalten zeigte, dass er insgesamt schwer damit umgehen kann, Vorgesetzte zu haben, insbesondere, wenn er selber eine Vorgesetztenfunktion innehat. So führte der Zeuge römisch 40 , auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer beispielsweise die Verwendung der Bankomatkasse nicht zugelassen habe, weil er der Meinung gewesen sei, sie funktioniere nicht. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fragte, ob es nicht egal sei, ob „Bar oder Bankomat“ verwendet werde. Diesbezüglich führte der Zeuge aus, dass nicht ein einzelner Beamter entscheiden könne, es nicht zu verwenden. Die Reaktion des Beschwerdeführers zeigte daher, weil er der Meinung ist, es sei „egal“, die Bankomatkasse zu verwenden oder nicht, wird die Bankomatkassa nicht verwendet. Auch wenn es sich dabei um eine „Kleinigkeit“ handelt, hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Anordnungen seiner Vorgesetzen zu befolgen.

2.5. Die Tätigkeitsbeschreibung des XXXX war dem Vorbringen der belangten Behörde zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Verfehlungen mittels Weisung die Befugnis entzogen weiterhin Dienstpläne zu erstellen. Der Beschwerdeführer zeigte im gesamten Verfahren keinerlei Verständnis und Schuldeingeständnis dafür, seine Vorgesetztenstellung bei der Dienstplanerstellung ausgenutzt zu haben und entgegen der Weisung weiterhin an der Dienstplanung mitgewirkt zu haben. Da ihm auch eine mangelnde soziale Kompetenz zugeschrieben wurde, würde er auch mit der Bearbeitung persönlicher Ansuchen Schwierigkeiten haben. Der Beschwerdeführer verrechnete zumindest grob fahrlässig Überstunden und Gefahrenzulagen zu Unrecht, dies hätte ihm bei gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben auffallen müssen, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Überprüfung und Abrechnung der Mehrdienstleistungen und Monatsabrechnung nicht immer gewissenhaft ausführen würde. Der Beschwerdeführer zeigte auch mangelnde Unterstützung der Mitarbeitenden, obwohl dies einen wichtigen Tätigkeitsbereich dieser Funktion darstellt. Die Aufgabe des XXXX beinhaltet auch, aktives Reagieren auf Dienstpflichtverletzungen. Es ist insbesondere durch das Disziplinarerkenntnis bekannt, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen ließ. Es ist daher nachvollziehbar, dass es nicht im Interesse der belangten Behörde liegt, diese Funktion mit einer Person zu bekleiden, welche sich Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen ließ. Aufgrund der mangelnden Präsenz des Beschwerdeführers bei Dienstbesprechungen, kann ihm auch nicht zugeschrieben werden, Repräsentationsaufgaben gewissenhaft zu übernehmen. Der Beschwerdeführer beging einige dienstliche Verfehlungen, wie beispielsweise, die Verrechnung von Überstunden und Gefahrenzulage zu Unrecht oder die Fälschung der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) durch Fehleintragungen, sodass er sich selbst tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zuschrieb. Weiters schrie er andere Bedienstete an. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt wohl begründet daran zweifeln, ob er die, für diese Position zu erwartenden persönlichen Anforderungen, erbringen kann, wie beispielsweise, freundliches Auftreten, Genauigkeit und Verlässlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Kompetenz in der Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Kompetenz und insbesondere die zu erwartende Vorbildwirkung. Der Beschwerdeführer relativierte im gesamten Verfahren sein unangebrachtes Verhalten. Bezüglich der Genehmigung der Akten, ohne diese der Staatsanwaltschaft zu übermitteln, brachte er auch vor, es habe sich bloß um ein geringfügiges Verschulden gehandelt. Er suchte für jegliche Verfehlungen eine Rechtfertigung und machte nicht den Eindruck eine gewissenhafte Arbeitsmoral an den Tag zu legen oder aus den Verfehlungen gelernt zu haben. 2.5. Die Tätigkeitsbeschreibung des römisch 40 war dem Vorbringen der belangten Behörde zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Verfehlungen mittels Weisung die Befugnis entzogen weiterhin Dienstpläne zu erstellen. Der Beschwerdeführer zeigte im gesamten Verfahren keinerlei Verständnis und Schuldeingeständnis dafür, seine Vorgesetztenstellung bei der Dienstplanerstellung ausgenutzt zu haben und entgegen der Weisung weiterhin an der Dienstplanung mitgewirkt zu haben. Da ihm auch eine mangelnde soziale Kompetenz zugeschrieben wurde, würde er auch mit der Bearbeitung persönlicher Ansuchen Schwierigkeiten haben. Der Beschwerdeführer verrechnete zumindest grob fahrlässig Überstunden und Gefahrenzulagen zu Unrecht, dies hätte ihm bei gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben auffallen müssen, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Überprüfung und Abrechnung der Mehrdienstleistungen und Monatsabrechnung nicht immer gewissenhaft ausführen würde. Der Beschwerdeführer zeigte auch mangelnde Unterstützung der Mitarbeitenden, obwohl dies einen wichtigen Tätigkeitsbereich dieser Funktion darstellt. Die Aufgabe des römisch 40 beinhaltet auch, aktives Reagieren auf Dienstpflichtverletzungen. Es ist insbesondere durch das Disziplinarerkenntnis bekannt, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen ließ. Es ist daher nachvollziehbar, dass es nicht im Interesse der belangten Behörde liegt, diese Funktion mit einer Person zu bekleiden, welche sich Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen ließ. Aufgrund der mangelnden Präsenz des Beschwerdeführers bei Dienstbesprechungen, kann ihm auch nicht zugeschrieben werden, Repräsentationsaufgaben gewissenhaft zu übernehmen. Der Beschwerdeführer beging einige dienstliche Verfehlungen, wie beispielsweise, die Verrechnung von Überstunden und Gefahrenzulage zu Unrecht oder die Fälschung der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) durch Fehleintragungen, sodass er sich selbst tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zuschrieb. Weiters schrie er andere Bedienstete an. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt wohl begründet daran zweifeln, ob er die, für diese Position zu erwartenden persönlichen Anforderungen, erbringen kann, wie beispielsweise, freundliches Auftreten, Genauigkeit und Verlässlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Kompetenz in der Mitarbeiterführung, sozialkommunikative Kompetenz und insbesondere die zu erwartende Vorbildwirkung. Der Beschwerdeführer relativierte im gesamten Verfahren sein unangebrachtes Verhalten. Bezüglich der Genehmigung der Akten, ohne diese der Staatsanwaltschaft zu übermitteln, brachte er auch vor, es habe sich bloß um ein geringfügiges Verschulden gehandelt. Er suchte für jegliche Verfehlungen eine Rechtfertigung und machte nicht den Eindruck eine gewissenhafte Arbeitsmoral an den Tag zu legen oder aus den Verfehlungen gelernt zu haben.

2.6. Es waren insgesamt sowohl das Disziplinarverfahren als auch die vielen von der belangten Behörde geschilderten „kleineren Vorfälle“ auf der Polizeiinspektion ausschlaggebend für die Versetzung des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung aller Vorfälle und in Anbetracht sämtlicher Umstände, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen, weshalb die Versetzung des Beschwerdeführers eine sinnvolle Maßnahme darstellte. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers auf seinen vorigen Arbeitsplatz eine positive Wirkung auf das Betriebsklima hätte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seiner Verfehlungen, es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr zu seinem Arbeitsplatz, das selbe Verhalten wieder an den Tag legen würde. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers führten in der mündlichen Verhandlung am XXXX aus, dass es auch nach Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, zu erneuten Vorfällen kam. Der Zeuge XXXX , legte zudem glaubhaft dar, dass eine Kollegin mit „roten Augen“ ihm erzählte, sie werde vom Beschwerdeführer über Rechtsvorschriften geprüft. Der Zeuge fand im Nachhinein heraus, dass der Beschwerdeführer dies bloß „scherzhaft“ machte, da diese Fragen nicht prüfungsrelevant waren. Der Beschwerdeführer schien mit manchen Mitarbeitern auch gut ausgekommen zu sein, da manche von ihnen in der mündlichen Verhandlung ausführten, keine schlechten Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht zu haben. Die Zeugen XXXX , XXXX und XXXX bestätigten jedoch, dass sich die Stimmung an der Dienststelle entspannte, nachdem der Beschwerdeführer versetzt wurde. Zudem gab die Zeugin XXXX an, sie habe keine anderen Dienstführenden erlebt, die irgendwo hineinstürmen und jemanden anschreien, insbesondere in solchen, wie von ihr geschilderten Situationen. Der Beschwerdeführer wurde auch von der Zeugin XXXX und dem Zeugen XXXX als hinterlistig beschrieben. Bei einer Amtshandlung habe demnach eine Person gefragt, ob eine Teilzahlung möglich sei und XXXX habe das nicht gekannt, beziehungsweise sei es in seiner alten PI nicht erlaubt gewesen. Als er den Beschwerdeführer gefragt habe, ob dies möglich sei, hab er ihm geantwortet, dass das auf ihrer PI schon üblich sei. Als sich XXXX am nächsten Tag schließlich erkundigte, wurde ihm mitgeteilt, dass das nicht gestattet sei. Die Zeugin XXXX fühlte sich vom Beschwerdeführer ebenso hintergangen, nachdem dieser ihr mittgeteilt habe, sie könne während des Journaldienstes nach Hause gehen. Sowohl der Zeuge XXXX als auch die Zeugin XXXX gaben an, auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers Versetzungswünsche anderer Mitarbeitenden mitbekommen zu haben. Der Zeuge XXXX , der eigentlich ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer hat, gab auf die Frage, wie er es beurteilen würde, wenn der Beschwerdeführer als XXXX auf die Polizeiinspektion zurückkehren würde, an, dass XXXX nun zum dritten Stellvertreter bestellt wurde und gute Arbeit leiste. Durch die Verurteilungen sei es sehr schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer an der Dienststelle PI XXXX Dienst verrichte. Der Zeuge glaube nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für das Klima gut wäre. Der Zeuge XXXX gab zudem an, dass die meisten mit ihren Problemen und Anliegen zu XXXX gegangen seien, weshalb auch angenommen werden kann, dass der ehemalige Kommandant der XXXX am besten über die Vorfälle Bescheid weiß und manche Vorfälle durch die anderen Mitarbeitenden gar nicht wahrgenommen wurden. Der Beschwerdeführer gab auch nachgefragt zu Protokoll, er könne sich überhaupt nicht vorstellen an die Polizeiinspektion XXXX zurückzukehren und mit dem Zeugen XXXX den Dienst zu verrichten, der wohlgemerkt mittlerweile die Position des XXXX des Kommandanten innehat. Nach einer zehnminütigen Verhandlungspause meinte der Beschwerdeführer, doch wieder an die Polizeiinspektion XXXX zurückkehren zu wollen, um zu zeigen, dass das alles nicht stimme. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Anwalt, behauptete, eigentlich wieder an die Polizeiinspektion XXXX zurückkehren zu wollen, es sich dies aufgrund der Vorfälle, aber nicht vorstellen könnte. 2.6. Es waren insgesamt sowohl das Disziplinarverfahren als auch die vielen von der belangten Behörde geschilderten „kleineren Vorfälle“ auf der Polizeiinspektion ausschlaggebend für die Versetzung des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung aller Vorfälle und in Anbetracht sämtlicher Umstände, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen, weshalb die Versetzung des Beschwerdeführers eine sinnvolle Maßnahme darstellte. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers auf seinen vorigen Arbeitsplatz eine positive Wirkung auf das Betriebsklima hätte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seiner Verfehlungen, es ist daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr zu seinem Arbeitsplatz, das selbe Verhalten wieder an den Tag legen würde. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers führten in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 aus, dass es auch nach Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, zu erneuten Vorfällen kam. Der Zeuge römisch 40 , legte zudem glaubhaft dar, dass eine Kollegin mit „roten Augen“ ihm erzählte, sie werde vom Beschwerdeführer über Rechtsvorschriften geprüft. Der Zeuge fand im Nachhinein heraus, dass der Beschwerdeführer dies bloß „scherzhaft“ machte, da diese Fragen nicht prüfungsrelevant waren. Der Beschwerdeführer schien mit manchen Mitarbeitern auch gut ausgekommen zu sein, da manche von ihnen in der mündlichen Verhandlung ausführten, keine schlechten Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht zu haben. Die Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bestätigten jedoch, dass sich die Stimmung an der Dienststelle entspannte, nachdem der Beschwerdeführer versetzt wurde. Zudem gab die Zeugin römisch 40 an, sie habe keine anderen Dienstführenden erlebt, die irgendwo hineinstürmen und jemanden anschreien, insbesondere in solchen, wie von ihr geschilderten Situationen. Der Beschwerdeführer wurde auch von der Zeugin römisch 40 und dem Zeugen römisch 40 als hinterlistig beschrieben. Bei einer Amtshandlung habe demnach eine Person gefragt, ob eine Teilzahlung möglich sei und römisch 40 habe das nicht gekannt, beziehungsweise sei es in seiner alten PI nicht erlaubt gewesen. Als er den Beschwerdeführer gefragt habe, ob dies möglich sei, hab er ihm geantwortet, dass das auf ihrer PI schon üblich sei. Als sich römisch 40 am nächsten Tag schließlich erkundigte, wurde ihm mitgeteilt, dass das nicht gestattet sei. Die Zeugin römisch 40 fühlte sich vom Beschwerdeführer ebenso hintergangen, nachdem dieser ihr mittgeteilt habe, sie könne während des Journaldienstes nach Hause gehen. Sowohl der Zeuge römisch 40 als auch die Zeugin römisch 40 gaben an, auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers Versetzungswünsche anderer Mitarbeitenden mitbekommen zu haben. Der Zeuge römisch 40 , der eigentlich ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer hat, gab auf die Frage, wie er es beurteilen würde, wenn der Beschwerdeführer als römisch 40 auf die Polizeiinspektion zurückkehren würde, an, dass römisch 40 nun zum dritten Stellvertreter bestellt wurde und gute Arbeit leiste. Durch die Verurteilungen sei es sehr schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer an der Dienststelle PI römisch 40 Dienst verrichte. Der Zeuge glaube nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für das Klima gut wäre. Der Zeuge römisch 40 gab zudem an, dass die meisten mit ihren Problemen und Anliegen zu römisch 40 gegangen seien, weshalb auch angenommen werden kann, dass der ehemalige Kommandant der römisch 40 am besten über die Vorfälle Bescheid weiß und manche Vorfälle durch die anderen Mitarbeitenden gar nicht wahrgenommen wurden. Der Beschwerdeführer gab auch nachgefragt zu Protokoll, er könne sich überhaupt nicht vorstellen an die Polizeiinspektion römisch 40 zurückzukehren und mit dem Zeugen römisch 40 den Dienst zu verrichten, der wohlgemerkt mittlerweile die Position des römisch 40 des Kommandanten innehat. Nach einer zehnminütigen Verhandlungspause meinte der Beschwerdeführer, doch wieder an die Polizeiinspektion römisch 40 zurückkehren zu wollen, um zu zeigen, dass das alles nicht stimme. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Anwalt, behauptete, eigentlich wieder an die Polizeiinspektion römisch 40 zurückkehren zu wollen, es sich dies aufgrund der Vorfälle, aber nicht vorstellen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 38 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 1 leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz eins, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

§ 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. [...]

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

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§ 38 Abs 3 Z 5 BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl VwGH 10.9.2004, 2003/12/0113 zu der mit § 38 Abs 3 Z 5 BDG vergleichbaren Bestimmung des § 18 Abs 3 Z 3 Stmk-DBR; vgl auch VwGH 25.5.2016, Ra 2015/12/0032).Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen vergleiche VwGH 10.9.2004, 2003/12/0113 zu der mit Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk-DBR; vergleiche auch VwGH 25.5.2016, Ra 2015/12/0032).

Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (VwGH 13.9.2007, 2006/12/0132; vgl auch VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093).Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (VwGH 13.9.2007, 2006/12/0132; vergleiche auch VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 BDG 1979 ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen und nicht danach wie weit der Beamte diese Situation schuldhaft herbeigeführt hat. Konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Verfolgungen ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv festgestellte Sachverhalte es rechtfertigen, dass die Fähigkeit zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben nicht mehr gegeben ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn es aufgrund des Verhaltens eines Beamten zu wesentlichen Konflikten und Spannungen an der Dienststelle kommt und dadurch ein reibungsloser Dienstbetrieb nicht mehr möglich ist (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0058).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 38, BDG 1979 ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen und nicht danach wie weit der Beamte diese Situation schuldhaft herbeigeführt hat. Konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Verfolgungen ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv festgestellte Sachverhalte es rechtfertigen, dass die Fähigkeit zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben nicht mehr gegeben ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn es aufgrund des Verhaltens eines Beamten zu wesentlichen Konflikten und Spannungen an der Dienststelle kommt und dadurch ein reibungsloser Dienstbetrieb nicht mehr möglich ist (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0058).

Im gegenständlichen Fall kann die ausgesprochene Versetzung im Wesentlichen auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstverfehlungen des Beschwerdeführers gestützt werden. Es ist hervorzuheben, dass die verfahrensgegenständliche Versetzung nicht auf einzelne Dienstpflichtverletzungen beruht, sondern die Weiterverwendung des Beschwerdeführers als XXXX zu beurteilen war. Es ist dabei zum einen die Aufgabenpalette dieser Funktion und die besondere Stellung zu berücksichtigen, zum anderen die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer in Summe zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen.Im gegenständlichen Fall kann die ausgesprochene Versetzung im Wesentlichen auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstverfehlungen des Beschwerdeführers gestützt werden. Es ist hervorzuheben, dass die verfahrensgegenständliche Versetzung nicht auf einzelne Dienstpflichtverletzungen beruht, sondern die Weiterverwendung des Beschwerdeführers als römisch 40 zu beurteilen war. Es ist dabei zum einen die Aufgabenpalette dieser Funktion und die besondere Stellung zu berücksichtigen, zum anderen die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer in Summe zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX rechtskräftig mit Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde zu einer Disziplinarstrafe verurteilt. Er erhielt eine Geldbuße in der Höhe von EUR XXXX . Dies erfolgte wegen falscher Aktenbearbeitung (VU mit Eigenverletzung), weisungswidriger Einteilung und weisungswidrigem Eingriff in den Dienstplan für XXXX , wiederholter weisungswidriger Veränderung des Dienstplanes, falscher Eintragung von Journaldienststunden, falscher Eintragung von 39 Dienstberichten und 105 Organmandaten, drei Verwaltungsanzeigen sowie drei Alkovortests in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 rechtskräftig mit Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde zu einer Disziplinarstrafe verurteilt. Er erhielt eine Geldbuße in der Höhe von EUR römisch 40 . Dies erfolgte wegen falscher Aktenbearbeitung (VU mit Eigenverletzung), weisungswidriger Einteilung und weisungswidrigem Eingriff in den Dienstplan für römisch 40 , wiederholter weisungswidriger Veränderung des Dienstplanes, falscher Eintragung von Journaldienststunden, falscher Eintragung von 39 Dienstberichten und 105 Organmandaten, drei Verwaltungsanzeigen sowie drei Alkovortests in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD).

Der Beschwerdeführer verharrte in seinem Unrecht, indem er die Falscheintragungen in der EDD herunterspielt, die Weisung seines Vorgesetzten, keine Dienstpläne zu erstellen ignorierte und weisungswidrig in die Dienstplanung eingegriffen hat. Dies gipfelte sogar darin, dass der Beschwerdeführer durch sein Leugnen, ihm sei keine Weisung erteilt worden, keine Dienstpläne zu erstellen, der unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugenaussage seines ehemaligen Vorgesetzten beharrlich widersprach. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer aufbrausende, vorwurfsvolle und mehrfach unrichtige Vorwürfe und Mitteilungen an Bedienstete richtete.

Hinsichtlich seiner disziplinarrechtlichen Verfehlungen zeigte sich der Beschwerdeführer nur zum Teil reuig und verharrte im Unrecht, weisungswidrig in die Dienstplanung eingegriffen zu haben. Zur elektronischen Dienstdokumentation gab der Beschwerdeführer zunächst an, einen Grund für die Eintragungen gehabt zu haben und gab erst in der Verhandlung am 22.09.2023 an, bei Eintragungen in die EDD künftig mehr die Richtigkeit zu überprüfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Übergabe von Diensten an den Beschwerdeführer bzw. von diesem an den PI Kommandanten und an den dritten Stellvertreter, zu dem der Beschwerdeführer ein äußerst gespanntes und belastetes Verhältnis hat, möglich sein wird. Eine Versetzung des Beschwerdeführers an die ihm jetzt zugewiesenen Dienststelle XXXX und eine Wegversetzung des Beschwerdeführers von der XXXX , an der der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Verfehlungen selbst verantwortlich ist, erscheint im Lichte der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, der Vielzahl der disziplinarrechtlichen Vorwürfe und der Schwere der Weisungswidrigkeiten unvermeidbar. Der Beschwerdeführer könne sich einen Dienst an der PI XXXX gar nicht mehr vorstellen. Der Beschwerdeführer wurde zwar „nur“ zu einer Geldbuße in der Höhe von EUR XXXX verurteilt, jedoch ist aufgrund der Vielzahl an Verfehlungen von einer schweren Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen und von einer Unzumutbarkeit ihn an der Polizeiinspektion XXXX mit einer Vorgesetztenfunktion zu bekleiden. Dem Beschwerdeführer wurde von der Disziplinarbehörde auch grob fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der Genehmigung der vier Akte und der zu Unrecht verrechneten Überstunden und Gefahrenzulagen angelastet und Vorsatz dahingehend zugeschrieben, über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten wiederkehrend die elektronische Dienstdokumentation (EDD) durch Fehleintragungen so verfälscht zu haben, sodass als Output Leistungen generiert wurden, die gar nicht erbracht worden sind. Der Beschwerdeführer zeigte sich uneinsichtig hinsichtlich seiner Verfehlungen, die er in einer hervorgehobenen Position mit Vorbildfunktion ( XXXX ) keinesfalls an den Tag legen sollte. Damit wurde er seiner Vorbildfunktion nicht gerecht und verharrte uneinsichtig im Konflikt mit dem Stadtpolizeikommandanten und den ehemaligen Vorgesetzten.Hinsichtlich seiner disziplinarrechtlichen Verfehlungen zeigte sich der Beschwerdeführer nur zum Teil reuig und verharrte im Unrecht, weisungswidrig in die Dienstplanung eingegriffen zu haben. Zur elektronischen Dienstdokumentation gab der Beschwerdeführer zunächst an, einen Grund für die Eintragungen gehabt zu haben und gab erst in der Verhandlung am 22.09.2023 an, bei Eintragungen in die EDD künftig mehr die Richtigkeit zu überprüfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Übergabe von Diensten an den Beschwerdeführer bzw. von diesem an den PI Kommandanten und an den dritten Stellvertreter, zu dem der Beschwerdeführer ein äußerst gespanntes und belastetes Verhältnis hat, möglich sein wird. Eine Versetzung des Beschwerdeführers an die ihm jetzt zugewiesenen Dienststelle römisch 40 und eine Wegversetzung des Beschwerdeführers von der römisch 40 , an der der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Verfehlungen selbst verantwortlich ist, erscheint im Lichte der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, der Vielzahl der disziplinarrechtlichen Vorwürfe und der Schwere der Weisungswidrigkeiten unvermeidbar. Der Beschwerdeführer könne sich einen Dienst an der PI römisch 40 gar nicht mehr vorstellen. Der Beschwerdeführer wurde zwar „nur“ zu einer Geldbuße in der Höhe von EUR römisch 40 verurteilt, jedoch ist aufgrund der Vielzahl an Verfehlungen von einer schweren Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen und von einer Unzumutbarkeit ihn an der Polizeiinspektion römisch 40 mit einer Vorgesetztenfunktion zu bekleiden. Dem Beschwerdeführer wurde von der Disziplinarbehörde auch grob fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der Genehmigung der vier Akte und der zu Unrecht verrechneten Überstunden und Gefahrenzulagen angelastet und Vorsatz dahingehend zugeschrieben, über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten wiederkehrend die elektronische Dienstdokumentation (EDD) durch Fehleintragungen so verfälscht zu haben, sodass als Output Leistungen generiert wurden, die gar nicht erbracht worden sind. Der Beschwerdeführer zeigte sich uneinsichtig hinsichtlich seiner Verfehlungen, die er in einer hervorgehobenen Position mit Vorbildfunktion ( römisch 40 ) keinesfalls an den Tag legen sollte. Damit wurde er seiner Vorbildfunktion nicht gerecht und verharrte uneinsichtig im Konflikt mit dem Stadtpolizeikommandanten und den ehemaligen Vorgesetzten.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, zu seiner neuen Dienststelle in XXXX eine ähnliche Anreise wie zu seiner vorigen Dienstelle auf der Polizeiinspektion XXXX zu haben. Die Betreuungspflichten seines Vaters haben auch keinen Einfluss auf seinen Dienst. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers stehen somit einer Versetzung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, zu seiner neuen Dienststelle in römisch 40 eine ähnliche Anreise wie zu seiner vorigen Dienstelle auf der Polizeiinspektion römisch 40 zu haben. Die Betreuungspflichten seines Vaters haben auch keinen Einfluss auf seinen Dienst. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers stehen somit einer Versetzung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass eine rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe und die Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung, die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lässt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass eine rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe und die Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung, die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lässt.

Schlagworte

Arbeitsplatz Dienstpflichtverletzung Dienstplan Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Geldbuße öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Versetzung Weisung wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2243882.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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