Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I415 2193785-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , XXXX vom 07.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , römisch 40 vom 07.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, und M.S., seine damalige Ehefrau, reisten gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter A.S. in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie für ihre Tochter am 28.10.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. K.S., der minderjährige Sohn des BF, reiste am 22.12.2017 in Österreich ein, woraufhin für ihn am 06.01.2018 ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
1.2. Am 28.10.2017 wurde der BF einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, der Volksgruppe der Roma anzugehören und sich zum orthodoxen Christentum zu bekennen. Seine Ehefrau sowie seine Tochter würden in Österreich leben, während seine Eltern und sein Bruder in Serbien wohnhaft seien. Der BF verfüge weder über Schulbildung noch über eine Berufsausbildung. Neben seiner Erstsprache Romani beherrsche er auch Serbokroatisch.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, sein Vater habe ihn sowie seine Ehefrau und seine Tochter aus dem Haus geschmissen, da der BF am Tourette–Syndrom leide. Der BF sei sehr krank, könne daher nicht arbeiten und habe kein Zuhause mehr. Ferner seien die Ärzte nicht in der Lage, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeizuführen.
1.3. Am 08.03.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde), in der er seine in der Erstbefragung angeführten Fluchtgründe aufrechthielt und näher ausführte, sein Vater und er hätten sich regelmäßig gestritten. Konkret habe ihm sein Vater gesagt, dass er arbeiten gehen solle. Der BF habe sich überall beworben. Da er jedoch keine Schule besucht habe, habe man ihn nirgends eingestellt. Seit er zehn Jahre alt sei, sei er krank und gehe regelmäßig zum Arzt. Er habe jedoch nur Medikamente bekommen, die ihm nicht geholfen hätten. Seine Symptome seien Schreien und Schimpfen. In Deutschland habe er aus denselben Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe sich behandeln lassen und gesundwerden wollen. Abgesehen vom geschilderten Fluchtgrund habe er keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.
Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.11.2017 in Kopie vorgelegt, wonach der BF am Tourette-Syndrom leidet.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und unter Spruchpunkt VII. wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht erteilt. 1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht erteilt.
In den Verfahren der Familienangehörigen des BF wurden inhaltlich gleichlautende Entscheidungen getroffen.
1.5. Gegen diese Bescheide erhob der BF (ebenso wie seine Familienmitglieder) fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen behauptet habe und eine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei. Allfällige Diskriminierungen, mögen diese auch nicht ausgeschlossen werden, würden in Ermangelung hinreichender Intensität, keine Asylrelevanz entfalten. Auch dem bloßen Umstand, dass der BF der Volksgruppe der Roma angehöre, mangle es an Asylrelevanz, zumal in Serbien eine systematische Verfolgung der Mitglieder der Volksgruppe der Roma nicht stattfinde. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass der BF und seine Ehefrau arbeitsfähige, erwachsene Personen seien, bei denen die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Sie seien daher im Herkunftsstaat in der Lage, durch Erwerbstätigkeiten – wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten – für sich und für ihre minderjährigen Kinder ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass dem BF, seiner Ehefrau und seinen Kindern im Fall der Rückkehr im Rahmen ihres großen Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. Zudem stehe es ihnen im unerwarteten Fall der Not offen, auf Sozialleistungen des Herkunftsstaates sowie auf Unterstützung von lokal tätigen NGOs zurückzugreifen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wurde ausgeführt, es könne vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Serbien eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, da aktuell bei ihm keine lebensbedrohliche Krankheit vorliege, die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil sei und die notwendigen Medikamente verfügbar seien. Letztlich würden auch keine Hinweise vorliegen, dass der BF keinen Zugang zu Gesundheitsleistungen des Herkunftsstaates habe. Dem BF, seiner Ehefrau sowie seinen minderjährigen Kindern sei daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. 1.5. Gegen diese Bescheide erhob der BF (ebenso wie seine Familienmitglieder) fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen behauptet habe und eine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei. Allfällige Diskriminierungen, mögen diese auch nicht ausgeschlossen werden, würden in Ermangelung hinreichender Intensität, keine Asylrelevanz entfalten. Auch dem bloßen Umstand, dass der BF der Volksgruppe der Roma angehöre, mangle es an Asylrelevanz, zumal in Serbien eine systematische Verfolgung der Mitglieder der Volksgruppe der Roma nicht stattfinde. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass der BF und seine Ehefrau arbeitsfähige, erwachsene Personen seien, bei denen die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Sie seien daher im Herkunftsstaat in der Lage, durch Erwerbstätigkeiten – wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten – für sich und für ihre minderjährigen Kinder ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass dem BF, seiner Ehefrau und seinen Kindern im Fall der Rückkehr im Rahmen ihres großen Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. Zudem stehe es ihnen im unerwarteten Fall der Not offen, auf Sozialleistungen des Herkunftsstaates sowie auf Unterstützung von lokal tätigen NGOs zurückzugreifen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wurde ausgeführt, es könne vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Serbien eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, da aktuell bei ihm keine lebensbedrohliche Krankheit vorliege, die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil sei und die notwendigen Medikamente verfügbar seien. Letztlich würden auch keine Hinweise vorliegen, dass der BF keinen Zugang zu Gesundheitsleistungen des Herkunftsstaates habe. Dem BF, seiner Ehefrau sowie seinen minderjährigen Kindern sei daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung am 07.08.2018 durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
1.6. Am XXXX wurde in Österreich N.S. als Tochter des BF und seiner damaligen Ehefrau geboren. 1.6. Am römisch 40 wurde in Österreich N.S. als Tochter des BF und seiner damaligen Ehefrau geboren.
1.7. Am 10.10.2018 reisten der BF und seine Familienangehörigen freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrten nach Serbien zurück.
2. Zweites Asylverfahren:
2.1. Am 21.04.2021 stellte der BF in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.1.1. Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinem Familienstand anführte, geschieden zu sein. Zu seinen Angehörigen brachte er vor, seine Eltern, seine drei minderjährigen Kinder sowie seine Ex-Ehefrau würden nach wie vor in Serbien wohnen. Betreffend seine Reisebewegungen führte er an, er sei am 14.04.2021 mit dem Bus aus seinem Wohnort abgereist und sei über Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz führte der BF aus, er leide seit seinem neunten Lebensjahr am Tourette-Syndrom und habe mit seinem Vater zusammengewohnt. Da dieser jedoch wieder geheiratet habe, habe er nicht mehr bei ihm leben können. Er könne nirgends wohnen und bräuchte dringend einen Arzt, um Arbeit zu finden und seinen Alltag bewältigen zu können. Abschließend führte er an, einen Leistenbruch erlitten zu haben und daher dringend Behandlung zu benötigen.
2.2. Am 07.05.2021 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA, im Rahmen derer er zunächst anführte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Daraufhin bestätigte er seine Angaben im Vorverfahren zu seiner Person und führte weiters aus, er sei geschieden und habe drei Kinder. Seine Muttersprache sei Serbokroatisch. Ferner beherrsche er Deutsch auf dem Sprachniveau B1. Sein Reisepass sei bereits sichergestellt worden.
Zu den Gründen für die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gab der BF zu Protokoll, er habe das Tourette-Syndrom und wisse nicht, wo er hingehen solle. In Serbien erhalte er monatlich € 50,00 an Sozialhilfe. Ansonsten würde er keine Leistungen beziehen. Die Schule habe er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Erkrankung nicht abschließen können. Er sei auch nicht in der Lage, Arbeit zu finden, da ihn niemand beschäftigen wolle. Wovon er bisher gelebt habe, wisse er selbst nicht. Es sei sehr schwer gewesen. Er habe bei seinem Vater gewohnt. Seine Mutter sei im Jahr 2008 bei einem Autounfall verstorben. Sein Vater habe wieder geheiratet, weshalb es ihm nicht mehr passe, dass der BF bei ihm lebe. Seinen Vater störe die Krankheit des BF. Der jüngere Bruder des BF lebe im Herkunftsstaat bei dessen Schwiegereltern.
Befragt, ob es in Serbien medizinische Versorgung für seine Erkrankung gebe, führte der BF an, man habe ihm schon lange Tabletten gegeben, die ihm jedoch nicht geholfen hätten. Er habe gehört, dass es in XXXX Ärzte gebe, die ihm helfen und einen operativen Eingriff machen könnten. Weitere Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrags habe er nicht. Organisationen oder Selbsthilfegruppen, an welche er sich wenden könne, gebe es in Serbien nicht. Befragt, ob es in Serbien medizinische Versorgung für seine Erkrankung gebe, führte der BF an, man habe ihm schon lange Tabletten gegeben, die ihm jedoch nicht geholfen hätten. Er habe gehört, dass es in römisch 40 Ärzte gebe, die ihm helfen und einen operativen Eingriff machen könnten. Weitere Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrags habe er nicht. Organisationen oder Selbsthilfegruppen, an welche er sich wenden könne, gebe es in Serbien nicht.
Auf die Frage, ob sich an seiner privaten bzw. familiären Situation in Österreich seit der letzten Antragstellung etwas geändert habe, gab der BF an, in XXXX habe er damals gute Menschen getroffen. Die Medikamente hätten ihm nicht geholfen, aber er müsse sie dennoch weiternehmen. Auf die Frage, ob sich an seiner privaten bzw. familiären Situation in Österreich seit der letzten Antragstellung etwas geändert habe, gab der BF an, in römisch 40 habe er damals gute Menschen getroffen. Die Medikamente hätten ihm nicht geholfen, aber er müsse sie dennoch weiternehmen.
Die weitere Frage, ob der Zurückweisung seines Antrags konkrete Gründe entgegenstünden, beantwortete er dahingehend, er glaube nicht, dass die serbische Versicherung hier etwas zahle, wenn er ins Ausland gehe. Befragt, ob er zu den ihm übermittelten Berichten zu Serbien Stellung beziehen wolle, brachte der BF vor, sein Wunsch sei es, in Österreich Hilfe zu bekommen. Aufgrund seiner Krankheit könne er kaum mehr reden.
2.3. Mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 2.3. Mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
In seiner Begründung stellte das BFA zur Person des BF, zu seinen Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen fest, dass er Staatsangehöriger Serbiens sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und am Tourette-Syndrom leide. Eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit habe er demgegenüber nicht. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, rechtskräftig seit 07.08.2018, als unbegründet abgewiesen worden. In seinem zweiten Asylverfahren habe er keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht und habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In Bezug auf sein Leben in Österreich wurde festgestellt, dass der BF keine Angehörigen oder Verwandten habe, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz sei der BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. In Österreich habe er bisher seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Mitteln der Grundversorgung bestritten. Ihm sei sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des BF auf den Auszug aus seinem serbischen Reisepass stützen würden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich weiters, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre. Hinweise, dass der BF an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung oder an einer Immunschwäche leide, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur Erkrankung am Tourette-Syndrom ergebe sich aus dem Vorverfahren sowie aus den deutlichen Symptomen während der Einvernahme vor dem BFA. Festgehalten wurde ferner, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung angeführt habe, einen Leistenbruch zu haben. Da er jedoch keine medizinischen Befunde vorgelegt habe, könne dieses Vorbringen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen könne es dahingestellt bleiben, ob er einen Leistenbruch erlitten habe, da ein solcher keine lebensbedrohliche Krankheit darstelle und die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat des BF überdies gewährleistet sei. Die Feststellungen zum Vorverfahren würden auf dem Akteninhalt beruhen. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF seine Angaben, welche er bereits im Vorverfahren erstattet habe, im Wesentlichen wiederholt. Weiters wurde festgehalten, dass sich aus einem Vergleich der Länderfeststellungen im Erstverfahren mit jenen im gegenständlichen Verfahren keine verfahrensrelevante Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergebe. Insgesamt liege daher kein neuer Sachverhalt vor. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF würden sich im Übrigen aus seinen Angaben in Verbindung mit der Aktenlage ergeben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf die allgemeine Situation in Serbien seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht geändert habe. Auch mit seinem Vorbringen habe der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft gemacht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und/oder im anzuwendenden Recht eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 06.08.2018 seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen. Betreffend Spruchpunkt IV. wurde rechtlich festgehalten, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe sich keine Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege sohin insgesamt das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zu Spruchpunkt VI. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Somit sei der BF ab dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf die allgemeine Situation in Serbien seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht geändert habe. Auch mit seinem Vorbringen habe der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft gemacht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und/oder im anzuwendenden Recht eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 06.08.2018 seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Betreffend Spruchpunkt römisch vier. wurde rechtlich festgehalten, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe sich keine Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege sohin insgesamt das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu Spruchpunkt römisch sechs. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Somit sei der BF ab dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 02.06.2021 fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen sei, dass die Abschiebung eines Fremden die Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Diese Voraussetzungen würden gegenständlich vorliegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. 2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 02.06.2021 fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen sei, dass die Abschiebung eines Fremden die Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Diese Voraussetzungen würden gegenständlich vorliegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde zudem ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt habe sich insoweit geändert, als der BF nunmehr geschieden sei und weder von seinem Vater noch von seinem jüngeren Bruder Unterstützung erhalte. Seine Mutter sei verstorben und sein Vater habe nochmals geheiratet, weshalb er nicht wolle, dass der BF weiter bei ihm wohne. Der BF leide seit dem zehnten Lebensjahr am Tourette-Syndrom und finde daher keine Arbeit in Serbien. All das habe zu einem schlechten psychischen Gesundheitszustand des BF geführt. Er leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, weshalb ein humanitärer Notfall vorliege, zumal er medizinische Versorgung benötige. Ferner habe es die Behörde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF unterlassen, sich hinreichend mit ihren eigenen Länderberichten auseinanderzusetzen, zumal diese gerade im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Serbien und den psychisch labilen Zustand des BF ein sehr schlechtes Bild zeigen würden. Außerdem seien keinerlei Berichte über das Tourette-Syndrom herangezogen worden. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei, da der BF seit seinem zehnten Lebensjahr unter dem Tourette-Syndrom leide und daher psychische Probleme habe. In einer Gesamtschau hätte das Bundesamt aufgrund der Änderung des Sachverhalts eine inhaltliche Sachentscheidung treffen müssen.
Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF begründe, da dieser unbescholten sei und sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde.
2.5. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (seit 07.08.2018) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Er habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Mit seinem Vorbringen, dass er nicht mehr länger bei seinem Vater wohnen könne, da dieser neuerlich geheiratet habe und nunmehr ausschließlich mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, knüpfe der BF direkt an sein Fluchtvorbringen des Erstverfahrens an und komme diesem Vorbringen daher bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zu. Beim BF bestünden keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seit seinem zehnten Lebensjahr leide er am Tourette–Syndrom (F95.2) und habe sich aus diesem Grund im Herkunftsstaat bereits vor seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Behandlung befunden. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes oder seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe der BF nicht glaubhaft dargetan. Eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf den Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie zu Sozialleistungen in Serbien sei seit 07.08.2018 nicht eingetreten. Insgesamt stehe nicht fest, dass seit 07.08.2018 Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Serbien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.2.5. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, Zl. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (seit 07.08.2018) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Er habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Mit seinem Vorbringen, dass er nicht mehr länger bei seinem Vater wohnen könne, da dieser neuerlich geheiratet habe und nunmehr ausschließlich mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, knüpfe der BF direkt an sein Fluchtvorbringen des Erstverfahrens an und komme diesem Vorbringen daher bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zu. Beim BF bestünden keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seit seinem zehnten Lebensjahr leide er am Tourette–Syndrom (F95.2) und habe sich aus diesem Grund im Herkunftsstaat bereits vor seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Behandlung befunden. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes oder seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe der BF nicht glaubhaft dargetan. Eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf den Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie zu Sozialleistungen in Serbien sei seit 07.08.2018 nicht eingetreten. Insgesamt stehe nicht fest, dass seit 07.08.2018 Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Serbien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung am 12.08.2021 durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 05.10.2021, XXXX , abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 05.10.2021, römisch 40 , abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Rückkehrentscheidung und Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots gegen den BF:
3.1. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdige Gründen erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 28.10.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.3.1. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdige Gründen erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 28.10.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.
4. Drittes (verfahrensgegenständliches) Asylverfahren:
4.1. Am 11.10.2022 stellte der BF in Österreich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er betreffend seine Reisebewegungen anführte, von September 2021 bis 07.10.2022 in Deutschland gewesen zu sein.
Zu den Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz führte der BF aus, dass seine damaligen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Er sei Roma und habe keine Ausbildung und Arbeit, weshalb er in Serbien von der Gesellschaft nicht akzeptiert werde. Zudem bekomme er aufgrund seines Tourette-Syndroms keine Arbeit.
4.2. Am 12.07.2023 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung. Dabei gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Er stehe in ärztlicher Behandlung und gehe aktuell monatlich zum Arzt. Er sei auch schon in Serbien wegen seines Tourette-Syndroms medizinisch behandelt worden, habe aber die Medikamente Haloperidol und Benzidin nicht vertragen und damit aufgehört als er ca. 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei davon träge und müde geworden. Daraufhin bestätigte er seine Angaben im Vorverfahren zu seiner Person und führte weiters aus, er sei geschieden und habe mittlerweile fünf Kinder im Alter zwischen vier und zwölf Jahren, die alle bei seiner Ex-Frau in Serbien leben würden. Zudem sei auch noch der Vater und der Bruder des BF in Serbien. Er habe dort keine Zukunft und seine Einzimmerwohnung nicht mehr bezahlen können. Als Roma sei er nicht akzeptiert und werde er deswegen diskriminiert. In Serbien habe er niemanden außer seinen Kindern. In Österreich bekomme er Essen- und Taschengeld. Im Zuge der Einvernahme brachte er eine Psychologische Stellungnahme und eine Bestätigung des XXXX über seine Remunerantentätigkeit, eine Wohnbestätigung des XXXX , allesamt datiert vom 06.07.2023, einen Fachärztlichen Befundbericht der XXXX datiert vom 09.05.2023, eine undatierte Teilnahmebestätigung für den BF an Onlinemeetings bzw. am Austausch in Selbsthilfegruppen seitens der XXXX , einen Arztbrief der XXXX vom 24.10.2022, einen ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 25.05.2023, einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.04.2023 sowie diverse ambulante Patientenbriefe des XXXX datiert vom 22.12.2022, 30.01.2023 und 04.07.2023 in Vorlage. 4.2. Am 12.07.2023 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung. Dabei gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Er stehe in ärztlicher Behandlung und gehe aktuell monatlich zum Arzt. Er sei auch schon in Serbien wegen seines Tourette-Syndroms medizinisch behandelt worden, habe aber die Medikamente Haloperidol und Benzidin nicht vertragen und damit aufgehört als er ca. 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei davon träge und müde geworden. Daraufhin bestätigte er seine Angaben im Vorverfahren zu seiner Person und führte weiters aus, er sei geschieden und habe mittlerweile fünf Kinder im Alter zwischen vier und zwölf Jahren, die alle bei seiner Ex-Frau in Serbien leben würden. Zudem sei auch noch der Vater und der Bruder des BF in Serbien. Er habe dort keine Zukunft und seine Einzimmerwohnung nicht mehr bezahlen können. Als Roma sei er nicht akzeptiert und werde er deswegen diskriminiert. In Serbien habe er niemanden außer seinen Kindern. In Österreich bekomme er Essen- und Taschengeld. Im Zuge der Einvernahme brachte er eine Psychologische Stellungnahme und eine Bestätigung des römisch 40 über seine Remunerantentätigkeit, eine Wohnbestätigung des römisch 40 , allesamt datiert vom 06.07.2023, einen Fachärztlichen Befundbericht der römisch 40 datiert vom 09.05.2023, eine undatierte Teilnahmebestätigung für den BF an Onlinemeetings bzw. am Austausch in Selbsthilfegruppen seitens der römisch 40 , einen Arztbrief der römisch 40 vom 24.10.2022, einen ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 25.05.2023, einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.04.2023 sowie diverse ambulante Patientenbriefe des römisch 40 datiert vom 22.12.2022, 30.01.2023 und 04.07.2023 in Vorlage.
Zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab der BF zu Protokoll, er wisse jetzt mehr über seine Krankheit. Es gehe ihm nicht gut und brauche er die ärztliche Hilfe in Österreich. Er habe so eine seltene Krankheit und würde diese gerne behandeln lassen und ein normales Leben führen. In Serbien erhalte er monatlich € 60,00 an Sozialhilfe und habe am Flohmarkt gearbeitet. Es sei dort schwierig für ihn und habe er dort keine Zukunft wegen seiner Krankheit. In Serbien habe er eine Ein-Zimmer-Wohnung gehabt, die er sich nun nicht mehr leisten könne. Als weiteren Fluchtgrund führte der BF an, dass er Roma sei und deswegen in Serbien nicht akzeptiert werde. Eine persönliche Verfolgung verneinte der BF, jedoch sei er diskriminiert worden. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an in Serbien niemanden zu haben außer seinen Kindern. Er habe so eine schwere Krankheit und könne sich nicht selber helfen. Er habe keine Freunde und Bekannte in Österreich, sei aber Mitglied in einer Tourette-Selbsthilfegruppe. Zudem gehe er viel spazieren und würde er gerne so schnell wie möglich arbeiten, z.B. als Paketzusteller oder Taxifahrer. Er wolle später seinen Kindern helfen und seine Krankheit in den Griff bekommen.
Am 21.07.2023 erstattete der BF eine schriftliche Stellungnahme zur Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Serbien. Dabei äußerte er sich insbesondere zu Diskriminierungen aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und aufgrund der Diskriminierung wegen seiner Tourette-Erkrankung. Das medizinische Angebot für psychisch Erkrankte in Serbien sei mangelhaft. Die Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheit des BF in Österreich seien bedeutend vielfältiger. So seien zwar auch in Serbien Medikamente verschrieben worden, es fehle aber an begleitenden Maßnahmen wie Psychotherapie, Selbsthilfegruppen etc. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in ungerechtfertigter Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Daher sei ihm in eventu eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Mit diesem Schreiben brachte der BF eine „ACCORD-Anfragebeantwortung zu Serbien: Gesundheitsversorgung von Menschen mit Tourette-Syndrom (psychiatrische/neurologische Behandlung, Selbsthilfegruppen, Psychotherapie, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche, finanzielle Unterstützung bei partieller Arbeitsunfähigkeit“ vom 11.07.2023 [a-12183-1] in Vorlage.
4.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.08.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.10.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 4.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.08.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.10.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
In seiner Begründung stellte das BFA zur Person des BF, zu seinen Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen fest, dass er Staatsangehöriger Serbiens sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und am Tourette-Syndrom leide. Eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit habe er nicht. Er sei auch nicht immungeschwächt. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 sei mit Bescheid des BFA vom 30.03.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, rechtskräftig seit 07.08.2018, als unbegründet abgewiesen worden. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2021 sei mit Bescheid des BFA vom 19.05.2021 gemäß § 68 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2021 als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des VfGH vom 05.10.2021, XXXX , abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).In seiner Begründung stellte das BFA zur Person des BF, zu seinen Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen fest, dass er Staatsangehöriger Serbiens sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und am Tourette-Syndrom leide. Eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit habe er nicht. Er sei auch nicht immungeschwächt. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 sei mit Bescheid des BFA vom 30.03.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, rechtskräftig seit 07.08.2018, als unbegründet abgewiesen worden. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2021 sei mit Bescheid des BFA vom 19.05.2021 gemäß Paragraph 68, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2021 als unbegründet abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des VfGH vom 05.10.2021, römisch 40 , abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch zwei.).
In seinem gegenständlichen dritten Asylverfahren habe er keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht und habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In Bezug auf sein Leben in Österreich wurde festgestellt, dass der BF keine Angehörigen oder Verwandten habe, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten und zweiten Antrags auf internationalen Schutz sei der BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. In Österreich habe er bisher seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Mitteln der Grundversorgung bestritten. Ihm sei sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des BF auf den Auszug aus seinem serbischen Reisepass stützen würden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich weiters, dass er der Volksgruppe der Roma angehöre. Hinweise, dass der BF an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung oder an einer Immunschwäche leide, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur Erkrankung am Tourette-Syndrom ergebe sich aus den Vorverfahren sowie aus den deutlichen Symptomen während der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Erkrankung könne jedoch zu keiner anderslautenden Entscheidung in Bezug auf subsidiären Schutz führen, da diese keineswegs zu einem lebensbedrohlichen Zustand führe und eine medizinische Versorgung im Heimatland bestehe – auch wenn Behandlungskosten anfallen.
Die Feststellungen zum Vorverfahren würden auf dem Akteninhalt beruhen. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF seine Angaben, die er bereits im Vorverfahren erstattet habe, im Wesentlichen wiederholt. Er wisse jetzt lediglich mehr über seine Krankheit und benötige ärztliche Hilfe in Österreich. Weiters wurde festgehalten, dass sich aus einem Vergleich der Länderfeststellungen im Erstverfahren mit jenen im gegenständlichen Verfahren keine verfahrensrelevante Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergebe. Insgesamt liege daher kein neuer Sachverhalt vor. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF würden sich im Übrigen aus seinen Angaben in Verbindung mit der Aktenlage ergeben. Der BF habe damit die Angaben aus den beiden vorherigen Asylverfahren wiederholt und stütze sein Vorbringen damit auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, weswegen kein neuer Sachverhalt vorliegen könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf die allgemeine Situation in Serbien seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht geändert habe. Auch mit seinem Vorbringen habe der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft gemacht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und/oder im anzuwendenden Recht eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 06.08.2018 seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen. Betreffend Spruchpunkt IV. wurde rechtlich festgehalten, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den dritten Antrag auf internationalen Schutz habe sich keine Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege sohin insgesamt das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zu Spruchpunkt VI. folgerte die belangte Behörde, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Somit sei der BF ab dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Hinblick auf die allgemeine Situation in Serbien seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht geändert habe. Auch mit seinem Vorbringen habe der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft gemacht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und/oder im anzuwendenden Recht eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 06.08.2018 seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Betreffend Spruchpunkt römisch vier. wurde rechtlich festgehalten, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den dritten Antrag auf internationalen Schutz habe sich keine Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ergeben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege sohin insgesamt das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu Spruchpunkt römisch sechs. folgerte die belangte Behörde, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Somit sei der BF ab dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 05.09.2023 fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle einer Abschiebung des BF nach Serbien nicht ausgeschlossen werden könne, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt sein werde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 05.09.2023 fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle einer Abschiebung des BF nach Serbien nicht ausgeschlossen werden könne, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein werde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ferner ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt habe sich insoweit geändert, als der gesundheitliche Zustand des BF sich nochmals beträchtlich verschlechtert habe. Zudem habe er bereits im Verfahren vor dem BFA medizinische Dokumente vorgelegt. Er habe keinerlei Unterstützungsnetzwerk in seinem Herkunftsstaat, wo er aufgrund seiner Tourette-Erkrankung und Volksgruppenzugehörigkeit starker Stigmatisierung ausgesetzt sei. Er habe die Schule nicht besuchen können, habe keine Aussicht auf berufliche Anstellung und darüber hinaus keinen Zugang zu adäquater Behandlung. Wie aus den dem BFA bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich, befinde sich der BF in Österreich in psychologischer und psychiatrischer Betreuung (Psychologische Stellungnahme vom 06.07.2023). Bei einer Rückkehr befürchte der BF Obdachlosigkeit. Seit der letzten inhaltlichen Erledigung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten seien beinahe fünf Jahre vergangen. Der BF sei zwischenzeitlich geschieden und bekomme weder von seinem Vater noch von seinem jüngeren Bruder Unterstützung. Die Mutter des BF sei verstorben und habe der Vater noch einmal geheiratet, weshalb er nicht möchte, dass der BF mit ihm und seiner Ehefrau zusammen im gleichen Haushalt wohne. Der Gesundheitszustand des BF habe sich verschlechtert, eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat sei ihm aufgrund der Länderberichte nicht möglich und seien die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen unvollständig.
Abschließend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen habe, wodurch die Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletze. Ferner seien die Diskriminierungen, die der BF in seinem Herkunftsstaat erfahren habe bzw. nach seiner Rückkehr erfahren würde, derart ausgeprägt, dass dies gar asylrechtsrelevanten Charakter habe, was deutlich mache, dass eine Abschiebung jedenfalls Art. 2 EMRK verletzen würde. Abschließend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen habe, wodurch die Rückkehrentscheidung den BF in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletze. Ferner seien die Diskriminierungen, die der BF in seinem Herkunftsstaat erfahren habe bzw. nach seiner Rückkehr erfahren würde, derart ausgeprägt, dass dies gar asylrechtsrelevanten Charakter habe, was deutlich mache, dass eine Abschiebung jedenfalls Artikel 2, EMRK verletzen würde.
4.5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 11.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4.6. Am 12.09.2023 und am 25.09.2023 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere Aktenteile zu den Vorverfahren des BF angefordert, welche am 15.09.2023 und am 25.09.2023 von der belangten Behörde nachgereicht wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an und bekennt sich zum orthodoxen Christentum. Seine Identität steht fest.
Der BF wurde in XXXX Serbien geboren, seine Erstsprache ist Serbokroatisch. Über Schulbildung oder eine Berufsausbildung verfügt der BF nicht, er ist jedoch in der Lage, in seiner Erstsprache zu lesen und zu schreiben. Der BF ist geschieden. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor sein Vater, sein jüngerer Bruder sowie seine fünf minderjährigen Kinder, deren Obsorge der Kindesmutter, die zugleich die Ex-Ehefrau des BF ist, obliegt. Der BF wurde in römisch 40 Serbien geboren, seine Erstsprache ist Serbokroatisch. Über Schulbildung oder eine Berufsausbildung verfügt der BF nicht, er ist jedoch in der Lage, in seiner Erstsprache zu lesen und zu schreiben. Der BF ist geschieden. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor sein Vater, sein jüngerer Bruder sowie seine fünf minderjährigen Kinder, deren Obsorge der Kindesmutter, die zugleich die Ex-Ehefrau des BF ist, obliegt.
Der BF stellte am 07.12.2016 in Deutschland einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde am 18.01.2017 abgelehnt. Der BF beantragte Rechtsschutz gegen diese Entscheidung, jedoch wurde seine Klage aufgrund Nichtbetreibens rechtskräftig am 04.04.2017 eingestellt.
Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 28.10.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater ihn und seine Ehefrau sowie seine Tochter aufgrund seiner Erkrankung am Tourette-Syndrom aus dem Haus geworfen habe und er infolge seiner Krankheit nicht in der Lage sei, in Serbien Arbeit zu finden. Weiters brachte er vor, im Herkunftsstaat keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung zu haben.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde betreffend den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und ist am 07.08.2018 in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin kehrte der BF am 10.10.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde betreffend den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und ist am 07.08.2018 in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin kehrte der BF am 10.10.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
Am 14.04.2021 reiste er neuerlich in den Schengenraum ein und stellte am 21.04.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 19.05.2021 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Am 14.04.2021 reiste er neuerlich in den Schengenraum ein und stellte am 21.04.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 19.05.2021 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, Zl. XXXX wurde die gegen den vorangeführten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der BF seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und damit seit 07.08.2018 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen darzutun vermochte. Er habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Mit seinem Vorbringen, dass er nicht mehr länger bei seinem Vater wohnen könne, da dieser neuerlich geheiratet habe und nunmehr ausschließlich mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, knüpfe der BF direkt an sein Fluchtvorbringen des Erstverfahrens an und komme diesem Vorbringen daher bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem bestünden beim BF keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seit seinem zehnten Lebensjahr leide er am Tourette–Syndrom (F95.2) und habe sich aus diesem Grund im Herkunftsstaat bereits vor seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Behandlung befunden. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes oder seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe der BF nicht glaubhaft dargetan und sei eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf den Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie zu Sozialleistungen in Serbien seit 07.08.2018 nicht eingetreten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, Zl. römisch 40 wurde die gegen den vorangeführten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der BF seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und damit seit 07.08.2018 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen darzutun vermochte. Er habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Mit seinem Vorbringen, dass er nicht mehr länger bei seinem Vater wohnen könne, da dieser neuerlich geheiratet habe und nunmehr ausschließlich mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, knüpfe der BF direkt an sein Fluchtvorbringen des Erstverfahrens an und komme diesem Vorbringen daher bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem bestünden beim BF keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seit seinem zehnten Lebensjahr leide er am Tourette–Syndrom (F95.2) und habe sich aus diesem Grund im Herkunftsstaat bereits vor seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Behandlung befunden. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes oder seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe der BF nicht glaubhaft dargetan und sei eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf den Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie zu Sozialleistungen in Serbien seit 07.08.2018 nicht eingetreten.
Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 28.10.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 28.10.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Von September 2021 bis Oktober 2022 hielt sich der BF in Deutschland auf. Dabei stellte er sich am 27.11.2021 in Deutschland in einer Erstaufnahmeeinrichtung vor, ohne allerdings einen weiteren Asylantrag in Deutschland zu stellen.
Spätestens seit dem 11.10.2022 ist der BF wieder in Österreich aufhältig. Zuvor hat er sich jedenfalls vom 28.10.2017 bis zum 10.10.2018 sowie vom 14.04.2021 bis September 2021 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine tiefergehende Integration im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Der BF ist beim XXXX untergebracht und wird dort in einem Stabilisierungsprojekt für Asylwerber mit besonderen psychischen oder medizinischen Herausforderungen psychologisch betreut. Ferner beteiligt er sich an verschiedenen Tätigkeiten und wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der Remunerantentätigkeit bezahlt. Bereits im Zuge seiner vorherigen Aufenthalte hat der BF gute Deutschkenntnisse erworben. Derzeit ist er Mitglied einer Selbsthilfegruppe in der XXXX . Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären Anbindungen, hat keine Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen und führt er damit auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Zu keinem Zeitpunkt ist der BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und bezieht er – wie auch bereits im Rahmen seiner vorherigen Aufenthalte – Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Darüber hinaus war der BF nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht und ist er – von seiner Mitgliedschaft in einer Selbsthilfegruppe abgesehen – nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und kann somit eine tiefergreifende Integration des BF in Österreich nicht festgestellt werden.Spätestens seit dem 11.10.2022 ist der BF wieder in Österreich aufhältig. Zuvor hat er sich jedenfalls vom 28.10.2017 bis zum 10.10.2018 sowie vom 14.04.2021 bis September 2021 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine tiefergehende Integration im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Der BF ist beim römisch 40 untergebracht und wird dort in einem Stabilisierungsprojekt für Asylwerber mit besonderen psychischen oder medizinischen Herausforderungen psychologisch betreut. Ferner beteiligt er sich an verschiedenen Tätigkeiten und wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der Remunerantentätigkeit bezahlt. Bereits im Zuge seiner vorherigen Aufenthalte hat der BF gute Deutschkenntnisse erworben. Derzeit ist er Mitglied einer Selbsthilfegruppe in der römisch 40 . Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären Anbindungen, hat keine Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen und führt er damit auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Zu keinem Zeitpunkt ist der BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und bezieht er – wie auch bereits im Rahmen seiner vorherigen Aufenthalte – Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Darüber hinaus war der BF nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht und ist er – von seiner Mitgliedschaft in einer Selbsthilfegruppe abgesehen – nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und kann somit eine tiefergreifende Integration des BF in Österreich nicht festgestellt werden.
Beim BF sind keine schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen vorhanden. Seit seinem zehnten Lebensjahr leidet er am Tourette-Syndrom (F95.2), wobei er bereits vor seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien aus diesem Grund behandelt wurde. Seit dem 30.03.2023 steht er in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der XXXX . Diese diagnostizierten ihm – neben seiner Tourette-Erkrankung (F95.2) – auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), wobei der BF dahingehend nicht medikamentös behandelt wird. Allerdings benötigt er eine intensive Betreuung durch einen Stabilisierungsplatz und wird der BF aktuell in einem Stabilisierungsprojekt für Asylwerber mit besonderen psychischen oder medizinischen Herausforderungen psychologisch betreut. Beim BF sind keine schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen vorhanden. Seit seinem zehnten Lebensjahr leidet er am Tourette-Syndrom (F95.2), wobei er bereits vor seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien aus diesem Grund behandelt wurde. Seit dem 30.03.2023 steht er in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der römisch 40 . Diese diagnostizierten ihm – neben seiner Tourette-Erkrankung (F95.2) – auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), wobei der BF dahingehend nicht medikamentös behandelt wird. Allerdings benötigt er eine intensive Betreuung durch einen Stabilisierungsplatz und wird der BF aktuell in einem Stabilisierungsprojekt für Asylwerber mit besonderen psychischen oder medizinischen Herausforderungen psychologisch betreut.
Darüber hinaus wurde der BF am 22.05.2023 zur elektiven, operativen Sanierung einer Rezidiv-Skrotalhernie rechts stationär im XXXX aufgenommen, am 25.05.2023 wurde er wieder entlassen, wobei der peri- und postoperative Verlauf komplikationsfrei waren.Darüber hinaus wurde der BF am 22.05.2023 zur elektiven, operativen Sanierung einer Rezidiv-Skrotalhernie rechts stationär im römisch 40 aufgenommen, am 25.05.2023 wurde er wieder entlassen, wobei der peri- und postoperative Verlauf komplikationsfrei waren.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein wegen Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB geführtes Ermittlungsverfahren, wurde seitens der XXXX am 03.05.2023 wiedereingestellt.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein wegen Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB geführtes Ermittlungsverfahren, wurde seitens der römisch 40 am 03.05.2023 wiedereingestellt.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Asyl-Erstverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. XXXX und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 07.08.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Asyl-Erstverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 07.08.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Es kann insbesondere keine entscheidungswesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes, seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit sowie der allgemeinen Lage in Serbien seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt werden. Auch hat sich keine entscheidungsrelevante Änderung in Bezug auf den Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie zu Sozialleistungen in Serbien seit 07.08.2018 ergeben. Es sind demnach keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in Serbien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ferner hat er im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
1.3. Zur allgemeinen Lage in Serbien:
Serbien ist gemäß § 1 Z 6 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:Serbien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Politische Lage
Letzte Änderung 2022-05-04
Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vu?i? verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Laj?ák) (AA 6.12.2021a).
Serbiens Präsident Aleksandar Vu?i? hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vu?i? schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ 4.4.2022). Serbiens Präsident Aleksandar Vu?i? hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vu?i? schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vergleiche FAZ 4.4.2022).
Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vu?i? vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021).
Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022).
Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionalen Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021).
Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo (35) und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabi? im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021).
Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU?Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022).
Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021).
Serbien ist auf die EU?Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der serbisch?orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen?, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022).
Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).
Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022).
Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022).
Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des 13. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.12.2021a): Serbien, politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 20.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
BI - Balkan Insight (10.3.2022): Analysis, At Pro-Russian Balkan Rallies, a Who’s Who of the Far-Right - Protest in support of Russia in Belgrade, https://balkaninsight.com/2022/03/10/at-pro-russian-balkan-rallies-a-whos-who-of-the-far-right/, Zugriff 18.4.2022
Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 20.4.2022
DS - Der Standard (4.4.2022): International, Europa, Serbien, Vu?i? gewinnt serbische Präsidentenwahl mit 59,5 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000134643987/serbiens-praesident-vucic-gewinnt-praesidentschaftswahl-mit-59-5-prozent, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Pressemitteilung, Dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/12/14/thirteenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level/, Zugriff 18.4.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.4.2022): Wahl in Serbien: Vucic erklärt sich zum Sieger, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/serbien-praesident-vucic-steht-laut-hochrechnung-vor-wiederwahl-17932591.html, Zugriff 18.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068796.html, Zugriff 11.4.2022
LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 15.4.2022
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022
TS - Tagesschau (5.3.2022): Serbien und der Ukraine-Krieg - Ein Land im Zwiespalt, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/proteste-serbien-russland-ukraine-101.html, Zugriff 15.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2022-05-04 09:41
Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).
Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2022-05-04 09:42
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen. Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021).
Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021).
Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021).
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2022-05-04 09:42
Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NGOs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei (AA 18.10.2021).
Im Juli 2021 meldete das Belgrader Zentrum für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.3.2022).
Am 2.7.2021 forderten Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen den sofortigen, unwiderruflichen Rücktritt der serbischen Ministerpräsidentin Ana BRNABIC und der Ministerin für Arbeit und Soziales Darija KISIC TEPAVCEVIC, nachdem ein vernichtender Bericht die systemische Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und erzwungene Empfängnisverhütung in Heimen für behinderte Kinder und Erwachsene veröffentlicht wurde. In einer ersten Reaktion des Ministeriums wurden die Vorwürfe zurückgewiesen; mittlerweile wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, welche den Wahrheitsgehalt der Berichte prüfen soll (VB 8.3.2022).
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Korruption
Letzte Änderung 2022-05-04 09:42
Korruption ist ein weitverbreitetes Phänomen. Ein Beispiel ist das serbische Gesundheitswesen. Zugang zu Behandlungen ist oftmals nur über persönliche Beziehungen oder nach Zahlung finanzieller Zuwendungen möglich oder wird dadurch erheblich beschleunigt oder verbessert (AA 18.10.2021). Die Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor bleiben weiterhin ein großes Problem (BICC 12.2021).
Laut EU-Bericht hat Serbien begrenzte Fortschritte bei der Korruptionsprävention- und -bekämpfung während des Berichtszeitraums gemacht. Die Empfehlung zur Korruptionsprävention wurde insofern umgesetzt, als die Rolle der Agentur für Korruptionsprävention durch das neue Gesetz zur Korruptionsprävention gestärkt wurde, das auch von der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im November 2020 beschlossen wurde. Allerdings kam GRECO auch zu dem Schluss, dass das Gesetz zur Korruptionsprävention 2020 Mängel aufweist, die seine Anwendung gefährden könnte. Neue Änderungen des Gesetzes wurden im September 2021 verabschiedet. Diesbeügliche Empfehlungen des vergangenen Jahres harren allerdings weiterhin der Umsetzung, um die Ziele der Präventions- und Repressionspolitik zu operationalisieren und die Korruption wirksam bekämpfen zu können. Die Zahl der Anklageerhebungen und die Zahl der erstinstanzlichen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf höchster Ebene sind im Vergleich zu den Vorjahren weiter zurückgegangen (EK 19.10.2021).
Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. Eine Antikorruptionsabteilung des Innenministeriums wurde eingerichtet, um gegen Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu ermitteln. In den ersten acht Monaten des Jahres hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Korruptionsstraftaten gestellt. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Aufsehenerregende Verurteilungen von hochrangigen Regierungsmitgliedern wegen Korruption waren jedoch selten. Korruption ist in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 12.4.2022).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2021 am 96. Platz (2020 Platz 94) von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2021, Serbia, https://www.transparency.org/en/countries/serbia, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2022-05-04 09:44
Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).
Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).
In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2022-05-04 09:47
Die Verfassung garantiert in Artikel 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften“ unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es gibt sieben „traditionelle“ Religionsgemeinschaften. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Artikel 44 der Verfassung) genießt in der Praxis die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Etwa 85 % der Bürgerinnen und Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der serbisch-orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u. a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen. Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 18.10.2021).
Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als "Sekten" bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.5.2021).
Etwa 84,6 % der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %). Etwa 3,1 % der Einwohner sind Muslime (CIA 18.1.2022).
Einigen Religionsgemeinschaften, z. B. christlichen Freikirchen, wurde die Registrierung bisher verwehrt. Dies gilt auch für eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche steht und die von Staatsorganen in ihrer Betätigung behindert werden (nicht als autokephal anerkannte Mazedonisch- sowie Montenegrinisch-Orthodoxe Kirche). Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (vor allem evangelische Freikirchen) werden von nicht staatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Die kanonisch anerkannte Rumänisch-Orthodoxe Kirche ist nur in der Autonomen Provinz Vojvodina als „traditionelle Religionsgemeinschaft“ anerkannt. Die vom Gesetz privilegierten „traditionellen“ Kirchen/Religionsgemeinschaften sind die Serbisch Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 18.10.2021).
Der Belgrader Patriarch Porfirije (Peric) hat mehrere Hassvorfälle gegen muslimische Bosniaken in der Stadt Priboj im Südwesten Serbiens scharf verurteilt. Porfirije äußerte zudem seine Enttäuschung darüber, dass auch Polizisten, also jene, die derartige Vorfälle eigentlich verhindert sollten, an einer der Aktionen beteiligt gewesen waren. Laut jüngsten Medienberichten sollen mehrere junge Männer in der Christnacht des orthodoxen Weihnachtsfestes (6. auf. 7. Januar 2022) mit Parolen wie „Es ist Weihnachten, schießt auf die Moscheen“ singend durch Priboj gezogen sein. In Facebook-Kommentaren wurde zudem der Imam der Stadt bedroht. In den Tagen zuvor hatte ein im Internet aufgetauchtes Video einer privaten Party von Grenzschutzbeamten bereits für internationale Schlagzeilen gesorgt. Die Männer waren gefilmt worden, als sie mit einem Lied feierten, das den Völkermord von Srebrenica und Kriegsverbrechen in Kroatien verherrlicht. Die Staatsanwaltschaft hat nach eigenen Angaben zu allen Vorfällen Ermittlungen eingeleitet. Der serbische Staatspräsident Aleksandar Vucic reiste kurzerhand zu einem Besuch nach Priboj und traf dort mit Gemeindepolitikern und Vertretern der örtlichen Religionsgemeinschaften zusammen, um sein Respekt gegenüber Muslime und Moscheen persönlich auszudrücken (Vatican News 14.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
CIA [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#people-and-society, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051700.html, Zugriff 18.4.2022
Vatican News (14.1.2022): Serbien: Patriarch verurteilt Hass gegen Bosniaken, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2022-01/porfirije-patriarch-serbien-hass-bosniaken-christen-muslime.html, Zugriff 18.4.2022
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2022-05-04 09:47
Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 8.3.2022).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure (Minderheitenvertreter, Ombudsperson, OSZE, etc.) gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen, offen lesbische Ministerpräsidentin). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien. Zu den Aufgaben der Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsperson gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 18.10.2021).
Seit 2003 bestehen von den Angehörigen der jeweiligen Minderheit gewählte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Minderheitenräte berichten vereinzelt von Kooptierung ihrer Vorstände durch die Regierungspartei SNS. In Einzelfällen bestehen Streitigkeiten um Zugehörigkeit zu Minderheiten (bspw. zwischen Rumänen und Vlachen) sowie Wünsche um Anerkennung bestimmter weiterer Gruppen als Minderheit (etwa die sich von Kroaten abgrenzenden sog. Bunjevci in Subotica). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 18.10.2021).
Die nationalen Minderheitenräte - 23 an der Zahl - vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erhielten 45.683 Schüler in Grund- und Sekundarschulen (5,6 % aller Schüler im Land) Unterricht in ihrer Muttersprache. Es gab keine Schulbücher in albanischer Sprache für Schüler der Sekundarstufe. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 24.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 24.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Roma
Letzte Änderung 2022-05-04 09:47
Laut der letzten Bevölkerungszählung im Jahr 2011 leben etwa 147.000 Roma in Serbien. Dies entspricht einem Anteil von 2,1 %. Mit bis zu 500.000 Menschen schätzen internationale Organisationen diese Zahl jedoch deutlich höher. Angehörige der Roma gehören in Serbien zu den besonders hilfsbedürftigen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Sie erleiden Diskriminierungen und sind einem sehr hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Sie finden sehr viel seltener eine Arbeit als andere Arbeitsuchende und leben häufig in Siedlungen, wo sauberes Wasser, Müllabfuhr und Abwasserversorgung nicht vorhanden sind oder nur schlecht funktionieren. In Gesundheitszentren und in Krankenhäusern müssen sie teilweise länger auf eine Behandlung warten und auch in der Schule und in der Berufsbildung sind sie oft Diskriminierungen ausgesetzt. Etwa 80 % der Menschen, die freiwillig oder über das EU-Rückführungsübereinkommen (Readmission Agreement) von Westeuropa nach Serbien zurückkehren, sind Roma. Viele dieser Familien verfügen weder über Wohnraum, Kenntnisse der serbischen Sprache, noch über offiziell anerkannte Dokumente. Das gilt vor allem für den Bereich der Bildungszeugnisse. Sie haben Schwierigkeiten beim Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt (GIZ 2022).
Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Am 25. Februar 2021 wurde die Strategie zur „Beschäftigung in Serbien“ für den Zeitraum von 2021 bis 2026 angenommen. Die Strategie beinhaltet besondere Maßnahmen zur Förderung der Roma-Angehörigen am Arbeitsmarkt (VB 8.3.2022).
In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 18.10.2021).
Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Verwaltung in Serbien folgen den Maßgaben der nationalen Strategie zur Inklusion von Roma. Das Vorhaben unterstützt die serbische Regierung dabei, die Strategie zur Inklusion von Roma umzusetzen. Ein Koordinierungsgremium ist dafür hauptverantwortlich. Das Vorhaben berät das Gremium Strukturen aufzubauen und bei der Dokumentation der Umsetzung. Weiterhin unterstützt das Projekt die übergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung aller beteiligten staatlichen und lokalen Akteure sowie den Aus- und Aufbau eines nationalen Monitoring- und Evaluierungssystems. In ausgewählten Gemeinden kräftigt das Vorhaben Strukturen und Mechanismen und begleitet Inklusionsmaßnahmen. Vorgesehen sind beispielsweise Roma-Koordinator*innen, GesundheitsmediatorInnen, pädagogische AssistentInnen und Trustees vom serbischen Kommissariat für Flüchtlinge und Migration. Um dem Anspruch „niemanden zurücklassen“ entsprechend der Agenda 2030 gerecht zu werden, arbeitet das Projekt mit der Roma-Minderheit, die am stärksten in Serbien betroffen ist und unterstützt gleichzeitig auch andere benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration von Rückkehrer*innen. Das Vorhaben entwickelt Antidiskriminierungsmaßnahmen und setzt diese um. Dadurch leistet es einen Beitrag zum Abbau von Vorurteilen und von Diskriminierung, vor allem mindert es die Mehrfachdiskriminierung von Roma-Frauen. Beteiligte Akteure und die benachteiligten Menschen werden für dieses Thema sensibilisiert und dazu befähigt, ihre Rechte einzufordern (GIZ 2022).
Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Roma-Kinder sind jedoch in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Die Polizei geht jedoch nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Roma vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolgt die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).
Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 93 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei den Roma weniger als 70 %. Zugleich besuchen 89 % aller Teenager eine weiterführende Schule, unter den Roma-Teenagern sind es lediglich 22 %. Unter den 18 - 21-jährigen Roma haben rund 62 % die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und ein Prozent der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 % / 89 % / 23 %). Diese Zahlen sind – bis auf den Hochschulbereich – für Roma-Mädchen noch niedriger. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, sind es Roma (AA 18.10.2021).
Laut Recherchen des UNHCR sind die 20.000 vertriebenen Roma [aus dem Kosovo; Anm.] die am stärksten gefährdete und marginalisierte Bevölkerung des Landes. 98 % der intern vertriebenen Roma leben unterhalb der Armutsgrenze. Bei den vertriebenen Roma zeichnet sich eine Arbeitslosenquote von 74 % ab. Laut UNHCR leben fast 90 % der vertriebenen Roma in minderwertigen Wohnungen und die überwiegende Mehrheit kann sich nicht integrieren oder nach Hause zurückkehren. Die Situation der Roma-Gemeinschaften verschlechterte sich während der COVID-19-Pandemie und des anschließenden Ausnahmezustands der Regierung. Ab Mitte März 2020 waren die Einkünfte gefährdeter Binnenvertriebener, insbesondere von Mitgliedern der Roma-Bevölkerung, aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit während des Ausnahmezustands und des anschließenden Mangels an Arbeitsmöglichkeiten fast vollständig erschöpft. Nach Angaben des Gleichstellungsbeauftragten waren die Roma vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt. Unabhängige Beobachter und NGOs erklärten, dass die systemische Segregation und Diskriminierung der Roma weiterhin besteht. Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes besuchen 92 % der Roma-Kinder die Grundschule und 64 % schließen sie ab, während nur 28 % der Roma-Kinder eine sekundäre Schule besuchen und nur 61 % dieser Gruppe diese abschließen. Eine Reihe von Kindern, vor allem aus der Roma-Gemeinschaft, sind gezwungen, sich mit Betteln, Diebstahl, Hausarbeit, kommerzieller sexueller Ausbeutung und anderen Formen von Arbeit zu beschäftigen. Nach Angaben des SCRM [the Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] hat die Regierung in den letzten 21 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 5.759 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. Dem SCRM liegen keine Aufzeichnungen darüber vor, wie viele dieser Wohnungen an vertriebene Roma-Familien vergeben wurden. Laut dem Bericht des Europarats hat die Verwendung von Hassreden in den serbischen Medien zugenommen, wobei viele Politiker und Beamte keine Ausnahme sind. Roma, Albaner und Kroaten sind am häufigsten das Ziel von Hassreden und Diskriminierung (USDOS 12.4.2022).
Diskriminierung von Roma tritt meist in informellen Kontakten, aber auch im Bildungs- und Gesundheitssystem sowie bei der Beschäftigung auf. Roma zeigen Diskriminierung selten an, weil sie diese schwer beweisen können und aus Angst vor Druck und Gewalt durch Täter während des Beweisverfahrens. Die Angst vor Diskriminierung wird verstärkt durch die Aktivitäten rechtsextremer Organisationen, deren Mitglieder zunehmend Roma angreifen, während die Behörden nicht oder nur milde auf solche Straftaten reagieren (MRG 3.2021).
Polizeibrutalität gegen Roma ist in Serbien endemisch, insbesondere gegen junge Roma-Männer und Burschen. Im September 2021 legte das ERRC dem UN-Komitee gegen Folter eine schriftliche Stellungnahme vor, in der eine Reihe von Fällen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Roma durch die serbische Polizei in den letzten Jahren beschrieben wurde. Die Stellungnahme enthält Beweise für die Folterung von Roma durch die Polizei, um Geständnisse zu erzwingen. Die Polizeibeamten, die diese Menschenrechtsverletzungen begehen, müssen nie mit Konsequenzen für ihr Handeln rechnen (ERRC 26.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
ERRC - European Roma Rights Center (26.1.2022): Serbian Police Stopped a Taxi to Beat an 18-year-old Romani Boy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067115.html, Zugriff 15.4.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2022): Inklusion: Serbien, Gesellschaftliche Teilhabe von benachteiligten Menschen fördern (Inklusion von Roma und anderen marginalisierten Gruppen in Serbien), https://www.giz.de/de/weltweit/81535.html, Zugriff 15.4.2022
MRG - Minority Rights Group International (3.2021): Roma in the Republic of Serbia: The Challenges of Discrimination, https://www.ecoi.net/en/file/local/2051598/MRG_Rep_RomaSerb_EN_Mar21_E.pdf, Zugriff 15.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2022-05-04 09:51
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).
Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vergleiche BMEIA 28.2.2022).
Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2022-05-04 09:51
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 9 % (2020) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).
Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022).
Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a).
Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini?Schengen?Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
PIO RS - Republi?ki Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prose?na penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 18.4.2022
RZS - Republi?ki zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prose?ne zarade po zaposlenom, decembar 2021. (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 18.4.2022
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2022-05-04 09:52
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2022-05-04 09:52
Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021).
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 18.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung 2022-05-04 09:52
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2022 und vor dem BFA am 12.07.2023, in die Personeninformationsauskunft vom 11.10.2022, in das Schreiben des XXXX vom 02.11.2022, in den Abschluss-Bericht der XXXX vom 16.01.2023, in das Schreiben der XXXX vom 03.05.2023, in die Stellungnahme vom 20.07.2023 und die in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde und Nachweise, in die „ACCORD-Anfragebeantwortung zu Serbien: Gesundheitsversorgung von Menschen mit Tourette-Syndrom (psychiatrische/neurologische Behandlung, Selbsthilfegruppen, Psychotherapie, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche, finanzielle Unterstützung bei partieller Arbeitsunfähigkeit)“ vom 11.07.2023 [a-12183-1] sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und die angeforderten Akten zu den Vorverfahren des BF. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2022 und vor dem BFA am 12.07.2023, in die Personeninformationsauskunft vom 11.10.2022, in das Schreiben des römisch 40 vom 02.11.2022, in den Abschluss-Bericht der römisch 40 vom 16.01.2023, in das Schreiben der römisch 40 vom 03.05.2023, in die Stellungnahme vom 20.07.2023 und die in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde und Nachweise, in die „ACCORD-Anfragebeantwortung zu Serbien: Gesundheitsversorgung von Menschen mit Tourette-Syndrom (psychiatrische/neurologische Behandlung, Selbsthilfegruppen, Psychotherapie, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche, finanzielle Unterstützung bei partieller Arbeitsunfähigkeit)“ vom 11.07.2023 [a-12183-1] sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und die angeforderten Akten zu den Vorverfahren des BF. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ist unbestritten und steht aufgrund des bereits in den Vorverfahren in Vorlage gebrachten Reisepasses der Republik Serbien, gültig bis 26.09.2027 (AS 37 und 199ff) zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zur Herkunft und zum Familienstand des BF, zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen und seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung, zu seinen familiären Anbindungen an Serbien sowie zu dem Umstand, dass seine ehemalige Gattin die Obsorge für seine fünf minderjährigen Kinder innehat, gründen auf den dahingehenden Angaben des BF im Zuge seiner Vorverfahren, auf den Feststellungen in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf seinen Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde im gegenständlichen Folgeverfahren.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF sowie zu seiner Asylantragstellung in Deutschland stützt sich auf das Schreiben des XXXX vom 02.11.2022 (AS 73ff). Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des BF in Österreich und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus einer Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. XXXX und vom 06.08.2021, Zl. XXXX und wurde den dahingehenden Feststellungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2021 und zur freiwilligen Rückkehr des BF nach Serbien am 10.10.2018 beruhen ebenso auf dem Akteninhalt sowie auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF sowie zu seiner Asylantragstellung in Deutschland stützt sich auf das Schreiben des römisch 40 vom 02.11.2022 (AS 73ff). Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des BF in Österreich und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus einer Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 und vom 06.08.2021, Zl. römisch 40 und wurde den dahingehenden Feststellungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2021 und zur freiwilligen Rückkehr des BF nach Serbien am 10.10.2018 beruhen ebenso auf dem Akteninhalt sowie auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Deutschland von September 2021 bis Oktober 2022 fußt auf seinen dahingehenden Angaben in der Erstbefragung anlässlich seiner dritten Asylantragstellung (AS 59), welche mit den Ausführungen im Schreiben des XXXX vom 02.11.2022 (AS 73ff) in Einklang zu bringen sind. Dass der BF in Österreich spätestens seit dem 11.10.2022 wieder aufhältig ist, ergibt sich aus seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom selben Tag. Die Feststellungen zu seinen vorherigen Aufenthalten beruhen auf der Aktenlage und den Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Deutschland von September 2021 bis Oktober 2022 fußt auf seinen dahingehenden Angaben in der Erstbefragung anlässlich seiner dritten Asylantragstellung (AS 59), welche mit den Ausführungen im Schreiben des römisch 40 vom 02.11.2022 (AS 73ff) in Einklang zu bringen sind. Dass der BF in Österreich spätestens seit dem 11.10.2022 wieder aufhältig ist, ergibt sich aus seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom selben Tag. Die Feststellungen zu seinen vorherigen Aufenthalten beruhen auf der Aktenlage und den Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Unterbringung beim XXXX sowie dazu, dass der BF dort in einem Stabilisierungsprojekt für Asylwerber mit besonderen psychischen oder medizinischen Herausforderungen psychologisch betreut wird, er sich an verschiedenen Tätigkeiten beteiligt und im Rahmen seiner Remunerantentätigkeit bezahlt wird, basieren auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf der psychologischen Stellungnahme (AS 167f) und den Bestätigungen jeweils vom 06.07.2023 (AS 171 und 172). Die Feststellung, wonach der BF bereits im Zuge seiner vorherigen Aufenthalte gute Deutschkenntnisse erworben hat, ist den dahingehenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021 zu entnehmen. Dass der BF Mitglied in einer Selbsthilfegruppe ist, geht aus der dazu ins Verfahren eingebrachten undatierten Bestätigung der XXXX (AS 173) sowie aus den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde am 12.07.2023 hervor. Weitere Mitgliedschaften in einem Verein oder einer Organisation sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht oder nachgewiesen. Dass der BF in Österreich über keine familiären Anbindungen verfügt, er keine Freund- und Bekanntschaften geschlossen hat und er damit auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt, hat er vor dem BFA am 12.07.2023 selbst ausgeführt. Aufgrund der Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger den BF betreffend war ferner festzustellen, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ist durch eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt und wurde darüber hinaus auch im Zuge der Vorverfahren festgestellt, dass der BF seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreitet. Angesichts dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF keine nachhaltige Beschäftigung ausübt, war ferner festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der BF in Österreich nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht war, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde Gegenteiliges nicht vorgebracht bzw. auch nicht im Zuge der Vorverfahren festgestellt. Die Feststellungen zur Unterbringung beim römisch 40 sowie dazu, dass der BF dort in einem Stabilisierungsprojekt für Asylwerber mit besonderen psychischen oder medizinischen Herausforderungen psychologisch betreut wird, er sich an verschiedenen Tätigkeiten beteiligt und im Rahmen seiner Remunerantentätigkeit bezahlt wird, basieren auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf der psychologischen Stellungnahme (AS 167f) und den Bestätigungen jeweils vom 06.07.2023 (AS 171 und 172). Die Feststellung, wonach der BF bereits im Zuge seiner vorherigen Aufenthalte gute Deutschkenntnisse erworben hat, ist den dahingehenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021 zu entnehmen. Dass der BF Mitglied in einer Selbsthilfegruppe ist, geht aus der dazu ins Verfahren eingebrachten undatierten Bestätigung der römisch 40 (AS 173) sowie aus den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde am 12.07.2023 hervor. Weitere Mitgliedschaften in einem Verein oder einer Organisation sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht oder nachgewiesen. Dass der BF in Österreich über keine familiären Anbindungen verfügt, er keine Freund- und Bekanntschaften geschlossen hat und er damit auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen führt, hat er vor dem BFA am 12.07.2023 selbst ausgeführt. Aufgrund der Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger den BF betreffend war ferner festzustellen, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ist durch eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt und wurde darüber hinaus auch im Zuge der Vorverfahren festgestellt, dass der BF seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreitet. Angesichts dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass der BF keine nachhaltige Beschäftigung ausübt, war ferner festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der BF in Österreich nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht war, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde Gegenteiliges nicht vorgebracht bzw. auch nicht im Zuge der Vorverfahren festgestellt.
Die Feststellung, wonach der BF seit seinem zehnten Lebensjahr am Tourette-Syndrom (F95.2) leidet und bereits vor seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien aus diesem Grund behandelt wurde, ist unbestritten und ergibt sich aus der Aktenlage und den dazu im gegenständlichen Verfahren sowie in den Vorverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden. Hinweise auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen sind darüber hinaus nicht hervorgekommen.
Dem fachärztlichen Befundbericht der XXXX vom 09.05.2023 (AS 169) ist zu entnehmen, dass der BF seit dem 30.03.2023 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der XXXX steht sowie ferner, dass dem BF – neben dem Tourette-Syndrom (F95.2) – auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert wurde, er in diesem Zusammenhang derzeit nicht medikamentös behandelt, jedoch eine intensive Betreuung durch einen Stabilisierungsplatz benötigt wird. Dem fachärztlichen Befundbericht der römisch 40 vom 09.05.2023 (AS 169) ist zu entnehmen, dass der BF seit dem 30.03.2023 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der römisch 40 steht sowie ferner, dass dem BF – neben dem Tourette-Syndrom (F95.2) – auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert wurde, er in diesem Zusammenhang derzeit nicht medikamentös behandelt, jedoch eine intensive Betreuung durch einen Stabilisierungsplatz benötigt wird.
Aufgrund der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung und des ärztlichen Entlassungsbriefes des XXXX jeweils vom 25.05.2023 (AS 181ff) war die Feststellung zur stationären Aufnahme des BF zur elektiven, operativen Sanierung einer Rezidiv-Skrotalhernie rechts, zu der am 25.05.2023 erfolgten Entlassung und zu dem Umstand, dass der peri- und postoperative Verlauf komplikationsfrei verlief, zu treffen.Aufgrund der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung und des ärztlichen Entlassungsbriefes des römisch 40 jeweils vom 25.05.2023 (AS 181ff) war die Feststellung zur stationären Aufnahme des BF zur elektiven, operativen Sanierung einer Rezidiv-Skrotalhernie rechts, zu der am 25.05.2023 erfolgten Entlassung und zu dem Umstand, dass der peri- und postoperative Verlauf komplikationsfrei verlief, zu treffen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist durch einen eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. Dass das wegen Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren am 03.05.2023 wiedereingestellt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom 03.05.2023 zur Zl. XXXX (AS 155).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist durch einen eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. Dass das wegen Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB geführte Ermittlungsverfahren am 03.05.2023 wiedereingestellt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 03.05.2023 zur Zl. römisch 40 (AS 155).
2.3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF:
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 30.03.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 zur Zl. XXXX und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA vom 07.08.2023 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 30.03.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 zur Zl. römisch 40 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA vom 07.08.2023 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solch wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist fallbezogen jedoch nicht erkennbar. Der gegenständliche Folgeantrag des BF stützt sich unter anderem auf das Vorbringen, der BF leide am Tourette-Syndrom, habe in Serbien keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, finde aufgrund seiner seltenen Erkrankung keine Arbeit und benötige ärztliche Hilfe in Österreich. In seiner Heimat verfüge er über kein Unterstützungsnetzwerk und habe er dort keine Zukunft. Damit bezieht sich der BF jedoch auf Umstände, welche von ihm bereits im Vorverfahren geltend gemacht wurden und ist sein nunmehriges Vorbringen demnach bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst.
Was das Vorbringen rund um den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung in Serbien sowie den fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt anbelangt, so gilt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 06.08.2018 die Frage, ob der BF im Falle der Rückkehr nach Serbien aufgrund seines Gesundheitszustandes in eine existenzbedrohende Notsituation geraten werde, bereits im ersten Verfahren umfassend behandelt hat und diese schließlich verneint wurde. So wurde die Erkrankung des BF am Tourette-Syndrom als nicht lebensbedrohlich eingestuft und konnte nicht festgestellt werden, dass diese im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt werden kann und der BF arbeitsunfähig ist. Vielmehr wurde explizit festgehalten, dass der BF in Serbien Zugang zu medizinischer Versorgung vorfinden und er überdies in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenngleich auch nur durch Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen und sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Ferner folgerte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit, es bestehe für den BF die Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und Unterstützung von seinem familiären Netzwerk zu erhalten.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu „Serbien“ ergibt sich in einem Vergleich, dass seit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der allgemeinen Situation in Serbien, insbesondere im Hinblick auf die Grundversorgung, die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe sowie die medizinische Versorgung eingetreten ist und wurde eine solche seitens des BF auch nicht substantiiert behauptet.
Insofern in der Stellungnahme vom 20.07.2023 auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.07.2023 zu Serbien: Gesundheitsversorgung von Menschen mit Tourette-Syndrom (psychiatrische/neurologische Behandlung, Selbsthilfegruppen, Psychotherapie, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche, finanzielle Unterstützung bei partieller Arbeitsunfähigkeit)“ [a-12183-1] Bezug genommen und im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der BF weder über ein Unterstützungsnetzwerk noch über finanzielle Mittel verfügt, um Zugang zu einer – wenn überhaupt verfügbaren – kostenintensiven, lebenslangen Behandlung zu erhalten, so gilt festzuhalten, dass der BF, wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 festgestellt, arbeitsfähig und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenngleich auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, sicherzustellen und hat sich dahingehend im gegenständlichen Verfahren keine Änderung ergeben bzw. ist eine Arbeitsunfähigkeit des BF auch den vorgelegten aktuelleren medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, sodass es dem BF selbst für den Fall, dass etwaige Kosten in Zusammenhang mit seiner medizinischen Versorgung entstehen, möglich sein wird, dafür aufzukommen. Ferner hat Berücksichtigung zu finden, dass auch wenn der BF – wider Erwarten – nicht imstande sein sollte, sich seinen Unterhalt durch seine Arbeit allein sicherstellen zu können, er sozialhilfeberechtigt wäre. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien hervor, dass es Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) in jeder Gemeinde in Serbien gibt. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos und für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Darüber hinaus gilt fallbezogen festzuhalten, dass aus den einschlägigen Länderberichten sowie auch aus der Anfragebeantwortung vom 11.07.2023 hervorgeht, dass psychische Erkrankungen in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt werden und (wenn auch in begrenztem Umfang) die Möglichkeit anderer Therapieformen besteht, sodass es etwa Wartelisten für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapien gibt. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können und sind insbesondere psychische Erkrankungen, so u.a. auch Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentös und psychologische Behandlung) behandelbar. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden, Behandlungen und Medikamente für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, sind vollständig abgedeckt.
Eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der allgemeinen Situation in Serbien sowie insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung des BF kann somit zusammenfassend – dies auch unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung vom 11.07.2023 – nicht festgestellt werden und sei zudem erwähnt, dass der BF auch vor seiner erstmaligen Einreise in Serbien aufgrund seiner Tourette-Erkrankung in Behandlung stand. Selbst wenn es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sein mag, ist nach wie vor davon auszugehen, dass der arbeitsfähige BF in seiner Heimat Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung vorfinden wird und es ihm selbst für den Fall, dass in diesem Zusammenhang Kosten anfallen, möglich sein wird für diese aufzukommen, was schließlich auch für die nunmehr bei ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (F33.1.) zu gelten hat. So gilt dahingehend abermals auf die vorangeführten Ausführungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, aus dem explizit hervorgeht, dass psychische Erkrankungen sowie insbesondere Depressionen in Serbien behandelbar sind. Der BF steht dahingehend auch nicht in medikamentöser Behandlung, sollte eine solche hinkünftig dennoch erforderlich sein, so kann er diesbezüglich auch in seiner Heimat medikamentös behandelt werden und gibt es zudem Therapiezentren sowie die Möglichkeit anderer Therapieformen, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass eine psychische und psychiatrische Betreuung des BF grundsätzlich – auch wenn in eingeschränkterem Umfang –in Serbien gewährleistet ist. Der Gesundheitszustand des BF hat sich somit seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asyl-Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert bzw. verschlechtert, die neu hinzugekommene beim BF diagnostizierte rezidivierende depressive Störung – bei der ist sich nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt – ist nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und hat der BF auch in Serbien Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung. Es wurden damit keine in der Person des BF liegenden neuen wesentlichen Sachverhaltselemente bekannt, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach der BF in Serbien über kein Unterstützungsnetzwerk verfüge, gilt es insbesondere nochmals hervorzuheben, dass bereits im Erstverfahren festgestellt wurde, dass es sich beim BF um eine arbeitsfähige erwachsene Person handelt, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, weshalb er in der Lage ist, (zumindest) durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und hat sich diesbezüglich ebenso keine Änderung ergeben bzw. wurde eine solche auch nicht behauptet. Ferner sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass – wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021 zu entnehmen ist – der BF nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Serbien am 10.10.2018 neuerlich im Haus seines Vaters Unterkunft genommen hat, weshalb das Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr nicht mehr bei seinem Vater unterkommen könne, bereits in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft qualifiziert wurde.
Was das Vorbringen rund um die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma und einer damit einhergehenden Diskriminierung sowie zur vorgebrachten Stigmatisierung aufgrund seiner Erkrankung anbelangt, so gilt zunächst festzuhalten, dass er damit keinen asylrelevanten Sachverhalt darzutun vermochte. Angemerkt sei, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Benachteiligungen wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Was das Vorbringen rund um die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma und einer damit einhergehenden Diskriminierung sowie zur vorgebrachten Stigmatisierung aufgrund seiner Erkrankung anbelangt, so gilt zunächst festzuhalten, dass er damit keinen asylrelevanten Sachverhalt darzutun vermochte. Angemerkt sei, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Benachteiligungen wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Fallbezogen reicht die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma für eine Asylgewährung nicht aus und ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Serbien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, die asylrelevante Intensität erreicht oder einer Gruppenverfolgung gleichkäme, ausgesetzt wäre, zumal sich die Situation für Roma in letzter Zeit verbessert hat, keine systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma bestehen, ausreichender Rechtsschutz bei staatlichen Behörden gegen allfällige Übergriffe und Diskriminierungen Dritter vorhanden ist und der BF keine ihn konkret treffenden Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit substantiiert ins Treffen geführt hat. Ferner wurde auch bereits im Erkenntnis vom 06.08.2018 festgestellt, dass allfällige Diskriminierungen, mögen diese auch nicht ausgeschlossen werden, in Ermangelung hinreichender Intensität, keine Asylrelevanz entfalten und es dem bloßen Umstand, dass der BF der Volksgruppe der Roma angehöre an Asylrelevanz mangle, zumal in Serbien eine systematische Verfolgung der Mitglieder der Volksgruppe der Roma nicht stattfinde. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist in diesem Zusammenhang zwischenzeitig nicht hervorgekommen. Den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien zufolge gehören Angehörige der Roma zwar zu den besonders hilfsbedürftigen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Sie erleiden Diskriminierungen und sind einem sehr hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Vor dem Gesetz sind jedoch Roma, wie alle Einwohner der Republik Serbien, gleich und gibt es ferner entsprechende Stellen auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Am 25. Februar 2021 wurde die Strategie zur „Beschäftigung in Serbien“ für den Zeitraum von 2021 bis 2026 angenommen. Die Strategie beinhaltet besondere Maßnahmen zur Förderung der Roma-Angehörigen am Arbeitsmarkt (VB 8.3.2022). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Auch wenn Vorbehalte und Vorurteile gegen Roma unverändert weit verbreitet sind, hat sich die Situation der Roma in den letzten Jahren sohin verbessert und sind Fortschritte zu verzeichnen. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Verwaltung in Serbien folgen den Maßgaben der nationalen Strategie zur Inklusion von Roma. Das Vorhaben unterstützt die serbische Regierung dabei, die Strategie zur Inklusion von Roma umzusetzen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration von Rückkehrer*innen. Das Vorhaben entwickelt Antidiskriminierungsmaßnahmen und setzt diese um und gibt es keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma.
Wenngleich sich damit aus den herangezogenen Berichten ergibt, dass die Lage der Roma in Serbien schwieriger ist als die des Bevölkerungsdurchschnitts und es Vorurteile gegen Roma und Diskriminierung dieser Volksgruppe gibt, sind doch ausreichende, funktionierende Rechtsschutzmöglichkeiten vorhanden und fehlen Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, deren Situation zuletzt sogar verbessert werden konnte. Eine systematische Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien ist der Berichtslage demnach im Ergebnis – wie auch bereits im Erkenntnis vom 06.08.2018 festgestellt – nicht zu entnehmen und lässt sich aus diesen nicht ableiten, dass die bestehenden Diskriminierungen eine asylrelevante Intensität erreichen würden, ganz abgesehen davon, dass schließlich auch der BF vor der belangten Behörde ausdrücklich verneint hat in diesem Zusammenhang persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein. Darüber hinaus lassen die Länderberichte auch nach wie vor nicht den Schluss zu, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde bzw. dass automatisch jeder Roma der realen Gefahr eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist und wurde in diesem Zusammenhang ebenso kein individuelles substantiiertes Vorbringen den BF betreffend erstattet.Wenngleich sich damit aus den herangezogenen Berichten ergibt, dass die Lage der Roma in Serbien schwieriger ist als die des Bevölkerungsdurchschnitts und es Vorurteile gegen Roma und Diskriminierung dieser Volksgruppe gibt, sind doch ausreichende, funktionierende Rechtsschutzmöglichkeiten vorhanden und fehlen Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, deren Situation zuletzt sogar verbessert werden konnte. Eine systematische Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien ist der Berichtslage demnach im Ergebnis – wie auch bereits im Erkenntnis vom 06.08.2018 festgestellt – nicht zu entnehmen und lässt sich aus diesen nicht ableiten, dass die bestehenden Diskriminierungen eine asylrelevante Intensität erreichen würden, ganz abgesehen davon, dass schließlich auch der BF vor der belangten Behörde ausdrücklich verneint hat in diesem Zusammenhang persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein. Darüber hinaus lassen die Länderberichte auch nach wie vor nicht den Schluss zu, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde bzw. dass automatisch jeder Roma der realen Gefahr eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist und wurde in diesem Zusammenhang ebenso kein individuelles substantiiertes Vorbringen den BF betreffend erstattet.
Im Hinblick auf eine etwaige Stigmatisierung des BF in seiner Heimat aufgrund seiner Erkrankung bleibt darüber hinaus nicht unberücksichtigt, dass Menschen mit Behinderungen faktische Benachteiligungen erfahren und zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien gehören. Der BF hat jedoch bereits im Erstverfahren vorgebracht aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Anstellung gefunden zu haben und von seinen Mitmenschen schlecht behandelt bzw. diskriminiert worden zu sein und ist sein dahingehendes Vorbringen demnach ebenso von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst, in welchem das erkennende Gericht letztlich zu dem Schluss kam, dass allfällige Diskriminierungen, mögen diese auch nicht ausgeschlossen werden, in Ermangelung hinreichender Intensität, keine Asylrelevanz entfalten würden. Dem BF ist es mit dem bloßen Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Erkrankung in Serbien mit Stigmatisierung und Diskriminierungen zu rechnen habe, nicht gelungen einen asylrelevanten Sachverhalt darzutun, zumal sich der Berichtlage auch dahingehend eine systematische Diskriminierung nach wie vor nicht ableiten lässt und erreichen die faktischen Benachteiligungen jedenfalls nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Ferner konnte der BF eine im Vergleich zu anderen Betroffenen seines Herkunftsstaates erhöhte Vulnerabilität nicht glaubhaft machen und ist in Serbien nicht automatisch jeder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der realen Gefahr eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Im Hinblick auf eine etwaige Stigmatisierung des BF in seiner Heimat aufgrund seiner Erkrankung bleibt darüber hinaus nicht unberücksichtigt, dass Menschen mit Behinderungen faktische Benachteiligungen erfahren und zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien gehören. Der BF hat jedoch bereits im Erstverfahren vorgebracht aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Anstellung gefunden zu haben und von seinen Mitmenschen schlecht behandelt bzw. diskriminiert worden zu sein und ist sein dahingehendes Vorbringen demnach ebenso von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst, in welchem das erkennende Gericht letztlich zu dem Schluss kam, dass allfällige Diskriminierungen, mögen diese auch nicht ausgeschlossen werden, in Ermangelung hinreichender Intensität, keine Asylrelevanz entfalten würden. Dem BF ist es mit dem bloßen Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Erkrankung in Serbien mit Stigmatisierung und Diskriminierungen zu rechnen habe, nicht gelungen einen asylrelevanten Sachverhalt darzutun, zumal sich der Berichtlage auch dahingehend eine systematische Diskriminierung nach wie vor nicht ableiten lässt und erreichen die faktischen Benachteiligungen jedenfalls nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Ferner konnte der BF eine im Vergleich zu anderen Betroffenen seines Herkunftsstaates erhöhte Vulnerabilität nicht glaubhaft machen und ist in Serbien nicht automatisch jeder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der realen Gefahr eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt.
Im Ergebnis hat der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keinen neuen entscheidungsmaßgeblichen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht und kann vor dem Hintergrund, dass bei Folgeanträgen die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041) auch nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF sowie die allgemeine Lage in Serbien und der Zugang zu medizinischer Versorgung zwischenzeitlich entscheidungswesentlich verändert bzw. verschlechtert haben. Damit sind keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Serbien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Serbien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Serbien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Nicht zuletzt gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Im Ergebnis hat der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keinen neuen entscheidungsmaßgeblichen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht und kann vor dem Hintergrund, dass bei Folgeanträgen die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041) auch nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF sowie die allgemeine Lage in Serbien und der Zugang zu medizinischer Versorgung zwischenzeitlich entscheidungswesentlich verändert bzw. verschlechtert haben. Damit sind keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Serbien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Serbien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Serbien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Nicht zuletzt gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Der Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorgebracht hat, der nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden ist, ist sohin ohne Vorbehalt beizutreten. Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde ist der BF den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid auch inhaltlich nicht entgegengetreten und hat er sohin insgesamt keine nach der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 30.03.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 zur Zl. XXXX wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dargetan. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG vorgebracht hat, der nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden ist, ist sohin ohne Vorbehalt beizutreten. Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde ist der BF den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid auch inhaltlich nicht entgegengetreten und hat er sohin insgesamt keine nach der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 30.03.2018 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 zur Zl. römisch 40 wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dargetan.
2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022; ferner wurde die ins Verfahren eingebrachte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 11.07.2023 zu Serbien: Gesundheitsversorgung von Menschen mit Tourette-Syndrom (psychiatrische/neurologische Behandlung, Selbsthilfegruppen, Psychotherapie, Unterstützung bei Ausbildung und Arbeitsplatzsuche, finanzielle Unterstützung bei partieller Arbeitsunfähigkeit)“ [a-12183-1] im hier zu entscheidenden Beschwerdefall berücksichtigt.
Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH, 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des BF anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 11.10.2022 ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. XXXX , heranzuziehen, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet abgewiesen wurde.Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des BF anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 11.10.2022 ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 , heranzuziehen, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des BFA vom 30.03.2018 ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. XXXX in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des BFA vom 30.03.2018 ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. dargelegt – völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren hat der BF asylrelevante Fluchtgründe ins Treffen geführt und war er demnach nicht in der Lage, eine seine Person betreffende Bedrohungssituation aufzuzeigen. Wesentliche Änderungen in der Person des BF bzw. der allgemeinen Lage in Serbien wurden ebenso nicht substantiiert behauptet und sind nicht hervorgekommen, sodass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilenGemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen.
3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der BF ist spätestens seit dem 11.10.2022 durchgehend in Österreich aufhältig, wobei er sich auch bereits zuvor, konkret vom 28.10.2017 bis zum 10.10.2018 sowie vom 14.04.2021 bis September 2021 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sein mittlerweile rund ein Jahr andauernder Aufenthalt in Österreich beruhte stets auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der BF verschaffte sich letztlich lediglich durch die Stellung dreier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz Zugang zu einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und ist der Umstand der unbegründeten Asylantragstellungen bei der gegenständlichen Interessenabwägung jedenfalls zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Ferner war der Aufenthalt des BF schon deshalb als unrechtmäßig zu qualifizieren, zumal gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2021 ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, was im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenso zu seinen Ungunsten Berücksichtigung zu finden hat.
Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des BF im Bundesgebiet ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Der BF verfügt im Bundesgebiet – wie auch bereits im Zuge seiner Vorverfahren festgestellt – über keine familiären Anbindungen und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben führt der BF in Österreich sohin nicht. Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des BF im Bundesgebiet ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Der BF verfügt im Bundesgebiet – wie auch bereits im Zuge seiner Vorverfahren festgestellt – über keine familiären Anbindungen und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben führt der BF in Österreich sohin nicht.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).
Wie festgestellt hält sich der BF seit dem 11.10.2022 und damit seit rund einem Jahr durchgehend im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur – dies auch unter Berücksichtigung seiner vorherigen Aufenthalte vom 28.10.2017 bis zum 10.10.2018 sowie vom 14.04.2021 bis September 2021 – für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Im Zuge des Verfahrens sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF im Bundesgebiet mittlerweile einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätten, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Nicht unberücksichtigt bleibt dabei, dass sich der BF schon im Zuge seiner vorherigen Aufenthalte gute Deutschkenntnisse angeeignet hat, er Mitglied einer Selbsthilfegruppe in der XXXX ist und er sich beim XXXX an verschiedenen Tätigkeiten beteiligt und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Remunerantentätigkeit bezahlt wird. Er hat jedoch bislang keine Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen und führt damit auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Zu keinem Zeitpunkt ist der BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und bezieht er erneut Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Darüber hinaus war der BF nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht und ist er – von seiner Mitgliedschaft in einer Selbsthilfegruppe abgesehen – auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und kann damit insgesamt eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur nicht festgestellt werden.Wie festgestellt hält sich der BF seit dem 11.10.2022 und damit seit rund einem Jahr durchgehend im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur – dies auch unter Berücksichtigung seiner vorherigen Aufenthalte vom 28.10.2017 bis zum 10.10.2018 sowie vom 14.04.2021 bis September 2021 – für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Im Zuge des Verfahrens sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF im Bundesgebiet mittlerweile einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätten, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Nicht unberücksichtigt bleibt dabei, dass sich der BF schon im Zuge seiner vorherigen Aufenthalte gute Deutschkenntnisse angeeignet hat, er Mitglied einer Selbsthilfegruppe in der römisch 40 ist und er sich beim römisch 40 an verschiedenen Tätigkeiten beteiligt und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Remunerantentätigkeit bezahlt wird. Er hat jedoch bislang keine Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen und führt damit auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Zu keinem Zeitpunkt ist der BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und bezieht er erneut Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Darüber hinaus war der BF nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht und ist er – von seiner Mitgliedschaft in einer Selbsthilfegruppe abgesehen – auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und kann damit insgesamt eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur nicht festgestellt werden.
Es besteht somit jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Es besteht somit jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der seit Oktober 2022 andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der seit Oktober 2022 andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der BF leidet zwar seit seinem zehnten Lebensjahr am Tourette-Syndrom (F95.2) und wurde ihm zuletzt auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert. Wie bereits unter Punkt 2.3. eingehend ausgeführt sind diese – nicht als lebendbedrohlich zu qualifizierenden – Erkrankungen jedoch auch in Serbien behandelbar bzw. hat der BF auch in seiner Heimat Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung. Darüber hinaus hat der arbeitsfähige BF in Serbien sprachliche, kulturelle und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und gilt ferner abermals festzuhalten, dass Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können, auch sozialhilfeberechtigt sind. Der BF spricht Serbokroatisch, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und auch von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass er in Serbien hauptsozialisiert wurde, er den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der BF leidet zwar seit seinem zehnten Lebensjahr am Tourette-Syndrom (F95.2) und wurde ihm zuletzt auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert. Wie bereits unter Punkt 2.3. eingehend ausgeführt sind diese – nicht als lebendbedrohlich zu qualifizierenden – Erkrankungen jedoch auch in Serbien behandelbar bzw. hat der BF auch in seiner Heimat Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung. Darüber hinaus hat der arbeitsfähige BF in Serbien sprachliche, kulturelle und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und gilt ferner abermals festzuhalten, dass Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können, auch sozialhilfeberechtigt sind. Der BF spricht Serbokroatisch, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und auch von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass er in Serbien hauptsozialisiert wurde, er den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass diese nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass im Falle der Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) droht. Diesbezüglich sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten oder im Vorverfahren nicht bekannte Tatsachen hervorgekommen. Es liegt Identität der Sache vor, weswegen eine neuerliche meritorische Entscheidung der Frage, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen ist nicht zu treffen war.Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass im Falle der Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) droht. Diesbezüglich sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten oder im Vorverfahren nicht bekannte Tatsachen hervorgekommen. Es liegt Identität der Sache vor, weswegen eine neuerliche meritorische Entscheidung der Frage, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen ist nicht zu treffen war.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung – wie im gegenständlichen Verfahren – gemäß § 68 AVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht hat.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung – wie im gegenständlichen Verfahren – gemäß Paragraph 68, AVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Anwendung gebracht hat.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Im Beschwerdeschriftsatz wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung generell nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Im Beschwerdeschriftsatz wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung generell nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan, dass der BF durch eine Abschiebung nach Serbien in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt wird und sind hierfür auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen sohin zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan, dass der BF durch eine Abschiebung nach Serbien in seinen nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt wird und sind hierfür auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen sohin zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2193785.3.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023