Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W203 2268195-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 04.10.2022, Zl. 16284 2022/472394-Fall-W22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, Zl. 16284 2022/472394-Fall-W22, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 04.10.2022, Zl. 16284 2022/472394-Fall-W22, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, Zl. 16284 2022/472394-Fall-W22, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Hinsichtlich seines Vorstudiums verwies er auf das an der Universität Wien absolvierte Diplomstudium Rechtswissenschaften.
2. Nach Einholung einer negativen Stellungnahme der zuständigen Studienprogrammleitung vom 25.09.2022 wies das Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 04.10.2022, Zl. 16284 2022/472394-Fall-W22 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Masterstudium Internationale Rechtswissenschaften ab. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Kenntnisse im Umfang von 35 ECTS-Anrechnungspunkten in internationalrechtlichen Fächern aufweise, damit aber eine Differenz von 5 ECTS-Anrechnungspunkten zwischen den vom Beschwerdeführer nachgewiesenen ECTS-Anrechnungspunkten und dem im Curriculum angeführten Mindestausmaß von 40 ECTS-Anrechnungspunkten bestehe.
3. Mit Schriftsatz vom 30.10.2022 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2022 ein und begründete diese – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Es sei nicht ersichtlich, warum die Fachübergreifende schriftliche Modulprüfung „Europäische und internationale Grundlagen des Rechts (FÜM I)“, die mit 14 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet werde, nicht zur Gänze oder zumindest in einem höheren Ausmaß als – wie verfahrensgegenständlich erfolgt - lediglich mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten für die gemäß den Zulassungsvoraussetzungen erforderliche ECTS-Anrechnungspunkteanzahl in den internationalrechtlichen en Fächern berücksichtigt worden sei. Bei einer korrekten Bewertung dieser Prüfung würde der Beschwerdeführer jedenfalls das im Curriculum festgelegte Mindestausmaß an ECTS-Anrechnungspunkten in den internationalrechtlichen Fächern aufweisen.3. Mit Schriftsatz vom 30.10.2022 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2022 ein und begründete diese – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Es sei nicht ersichtlich, warum die Fachübergreifende schriftliche Modulprüfung „Europäische und internationale Grundlagen des Rechts (FÜM römisch eins)“, die mit 14 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet werde, nicht zur Gänze oder zumindest in einem höheren Ausmaß als – wie verfahrensgegenständlich erfolgt - lediglich mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten für die gemäß den Zulassungsvoraussetzungen erforderliche ECTS-Anrechnungspunkteanzahl in den internationalrechtlichen en Fächern berücksichtigt worden sei. Bei einer korrekten Bewertung dieser Prüfung würde der Beschwerdeführer jedenfalls das im Curriculum festgelegte Mindestausmaß an ECTS-Anrechnungspunkten in den internationalrechtlichen Fächern aufweisen.
Aber selbst dann, wenn man zu dem Ergebnis gelange, dass diese ECTS-Anrechnungspunkteanzahl vom Beschwerdeführer knapp nicht erreicht werde, wäre gegenständlich eine Zulassung zum Studium unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen vorzunehmen gewesen.
4. In weiterer Folge wurde eine umfassende Stellungnahme des Studienprogrammleiters der angestrebten Studienrichtung, XXXX eingeholt. Nach dieser - hier nur auf das Wesentliche zusammengefasst wiedergegebenen - Stellungnahme vom 28.11.2022 bestehe die „FÜM I“ aus mehreren Teilen, wobei nur 60 von insgesamt 180 Punkten – somit lediglich ein Drittel - dem Völker- und Europarecht zuzuordnen wären. Daher seien nicht alle 14, sondern nur – aufgerundet – 5 ECTS-Anrechnungspunkte den internationalrechtlichen Fächern zuzuordnen. 4. In weiterer Folge wurde eine umfassende Stellungnahme des Studienprogrammleiters der angestrebten Studienrichtung, römisch 40 eingeholt. Nach dieser - hier nur auf das Wesentliche zusammengefasst wiedergegebenen - Stellungnahme vom 28.11.2022 bestehe die „FÜM I“ aus mehreren Teilen, wobei nur 60 von insgesamt 180 Punkten – somit lediglich ein Drittel - dem Völker- und Europarecht zuzuordnen wären. Daher seien nicht alle 14, sondern nur – aufgerundet – 5 ECTS-Anrechnungspunkte den internationalrechtlichen Fächern zuzuordnen.
Der Beschwerdeführer könne Kenntnisse im Fach internationales Recht im Ausmaß von insgesamt 35 ECTS-Anrechnungspunkten nachweisen. Das mit 4 ECTS-Anrechnungspunkten bewertete Seminar „Abwicklung internationaler Immobilientransaktionen“ könne dabei nicht – wie vom Beschwerdeführer begehrt - berücksichtig werden, da sich dessen Seminararbeit mit dem österreichischen Vergaberecht beschäftige, sodass es dieser an internationalrechtlichem Charakter mangle.
5. Mit Gutachten vom 27.01.2023 nahm der Senat der Universität Wien im Endergebnis dahingehend Stellung, dass empfohlen werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.02.2023, Zl. 16284 2022/472394-Fall-W22, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Aus § 3 Abs. 5 zweiter Satz des Curriculums ergebe sich e contrario, dass das Fehlen der in dieser Bestimmung genannten Kenntnisse nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen nach erfolgter Studienzulassung ausgeglichen werden könne. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berücksichtigung von zusätzlichen ECTS-Anrechnungspunkten im Fachbereich internationales Recht aufgrund der beiden von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen „FÜM I“ bzw. „Seminar Abwicklung internationaler Immobilientransaktionen“ sei festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Studienprogrammleitung als schlüssig und inhaltlich überzeugend erweisen würden. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Aus Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz des Curriculums ergebe sich e contrario, dass das Fehlen der in dieser Bestimmung genannten Kenntnisse nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen nach erfolgter Studienzulassung ausgeglichen werden könne. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berücksichtigung von zusätzlichen ECTS-Anrechnungspunkten im Fachbereich internationales Recht aufgrund der beiden von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen „FÜM I“ bzw. „Seminar Abwicklung internationaler Immobilientransaktionen“ sei festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Studienprogrammleitung als schlüssig und inhaltlich überzeugend erweisen würden.
Der Beschwerdeführer erfülle somit die qualitativen Zulassungsbedingungen für das angestrebte Masterstudium nicht.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2023 zugestellt.
7. Mit Vorlageantrag vom 25.02.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schreiben vom 01.03.2023, hg. eingelangt am 08.03.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2022 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Absolvent des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien und weist (unter anderem) folgende Studien- und Prüfungsleistungen auf:
a) Österreichisches Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht und Unternehmensrecht im Ausmaß von zumindest 35 ECTS- Anrechnungspunkten
b) Österreichisches Öffentliches Recht im Umfang von zumindest 30 ECTS-Anrechnungspunkten
c) Österreichisches Strafrecht im Umfang von zumindest 15 ECTS-Anrechnungspunkten
d) Internationalrechtliche Fächer, insbesondere Europarecht und Völkerrecht, im Ausmaß von 35 ECTS-Anrechnungspunkten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde bzw. aus dem Vorlageantrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig, mit Ausnahme der Feststellung 1.2.d) unstrittig und deshalb erwiesen.
In Bezug auf die erbrachten Prüfungsleistungen in internationalrechtlichen Fachgebieten folgt das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen Ausführungen des Studienprogrammleiters XXXX , denen der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten ist. In Bezug auf die erbrachten Prüfungsleistungen in internationalrechtlichen Fachgebieten folgt das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen Ausführungen des Studienprogrammleiters römisch 40 , denen der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten ist.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 ECTS-Anrechnungspunkten aus Völker- und Europarecht. Dazu kommen als für den Bereich internationalrechtliche Fächer zu berücksichtigen - leicht aufgerundete - 5 ECTS-Anrechnungspunkte aus den im Rahmen der „Fächerübergreifenden Modulprüfung I“ (FÜM I) geprüften Europäischen und internationalen Grundlagen des Rechts, die Prüfung Europarecht vertiefend (3 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie die Übung „Vorbereitung auf die FÜM I-Völkerrechtlicher Teil“ (2 ECTS-Anrechnungspunkte), die Lehrveranstaltung „International Legal Practice und Language“ (2 ECTS-Anrechnungspunkte) und das Wahlfach „KU Lectures on Computers and Law“ (3 ECTS-Anrechnungspunkte).Der Beschwerdeführer absolvierte im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 ECTS-Anrechnungspunkten aus Völker- und Europarecht. Dazu kommen als für den Bereich internationalrechtliche Fächer zu berücksichtigen - leicht aufgerundete - 5 ECTS-Anrechnungspunkte aus den im Rahmen der „Fächerübergreifenden Modulprüfung I“ (FÜM römisch eins) geprüften Europäischen und internationalen Grundlagen des Rechts, die Prüfung Europarecht vertiefend (3 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie die Übung „Vorbereitung auf die FÜM I-Völkerrechtlicher Teil“ (2 ECTS-Anrechnungspunkte), die Lehrveranstaltung „International Legal Practice und Language“ (2 ECTS-Anrechnungspunkte) und das Wahlfach „KU Lectures on Computers and Law“ (3 ECTS-Anrechnungspunkte).
Völlig schlüssig wurde seitens der Studienprogrammleitung die Nichtberücksichtigung des Seminars „Abwicklung internationaler Immobilientransaktionen“ (4 ECTS-Anrechnungspunkte) begründet, da das Fach generell nicht Bestandteil der Wahlfächer des IREWI-Studiums ist und sich die Seminararbeit des Beschwerdeführers im Speziellen inhaltlich mit dem österreichischen Vergaberecht auseinandersetzt.
Zur Wertigkeit der FÜM I wurde ausgeführt, dass diese Prüfung aus den Teilen Romanistische Fundamente (Römisches Recht), Völkerrecht (Grundzüge) und Europarecht (Grundzüge) bestehe, wobei auf das Römische Recht 120 mögliche Punkte von 180 Gesamtpunkten (also zwei Drittel) entfallen und auf das Völkerrecht und Europarecht gemeinsam 60 mögliche Punkte (also ein Drittel). Die ECTS-Gesamtanrechnungspunktezahl der FÜM I beträgt 14. Daraus ergibt sich, dass ein Drittel der ECTS-Anrechnungspunkte, also 4,6 (aufgerundet 5) aufgrund des internationalen Bezuges angerechnet werden können. Die Nichtberücksichtigung des Römischen Rechts ergibt sich daraus, dass hier die Förderung der Denk- und Argumentationsfähigkeit sowie der Falllösungskompetenz der Studierenden und nicht die internationale Rechtsentwicklung per se im Vordergrund steht.Zur Wertigkeit der FÜM römisch eins wurde ausgeführt, dass diese Prüfung aus den Teilen Romanistische Fundamente (Römisches Recht), Völkerrecht (Grundzüge) und Europarecht (Grundzüge) bestehe, wobei auf das Römische Recht 120 mögliche Punkte von 180 Gesamtpunkten (also zwei Drittel) entfallen und auf das Völkerrecht und Europarecht gemeinsam 60 mögliche Punkte (also ein Drittel). Die ECTS-Gesamtanrechnungspunktezahl der FÜM römisch eins beträgt 14. Daraus ergibt sich, dass ein Drittel der ECTS-Anrechnungspunkte, also 4,6 (aufgerundet 5) aufgrund des internationalen Bezuges angerechnet werden können. Die Nichtberücksichtigung des Römischen Rechts ergibt sich daraus, dass hier die Förderung der Denk- und Argumentationsfähigkeit sowie der Falllösungskompetenz der Studierenden und nicht die internationale Rechtsentwicklung per se im Vordergrund steht.
Somit weist der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 35 ECTS-Anrechnungspunkten aus internationalrechtlichen Fachgebieten auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.3.1.1. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
Gemäß § 63a Abs. 1 UG können für die Zulassung zu einem Masterstudium im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.Gemäß Paragraph 63 a, Absatz eins, UG können für die Zulassung zu einem Masterstudium im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
Gemäß § 64 Abs 3 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien (…) durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien (…) durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
3.1.2. Nach § 3 des Curriculums des Masterstudiums Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 26.03.2021, 25.Stk., Nr.94 idF 09.05.2022, 33.Stk, Nr. 170) gilt:3.1.2. Nach Paragraph 3, des Curriculums des Masterstudiums Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 26.03.2021, 25.Stk., Nr.94 in der Fassung 09.05.2022, 33.Stk, Nr. 170) gilt:
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen Paragraph 3, Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Masterstudium Internationale Rechtswissenschaften setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.
(2) Fachlich in Frage kommend ist jedenfalls das Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
(3) Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) Übersteigen die wesentlichen fachlichen Unterschiede gemäß Abs 3 das Ausmaß von 30 ECTS-Punkten, so liegt kein fachlich in Frage kommendes Studium vor und erfolgt keine Zulassung. (4) Übersteigen die wesentlichen fachlichen Unterschiede gemäß Absatz 3, das Ausmaß von 30 ECTS-Punkten, so liegt kein fachlich in Frage kommendes Studium vor und erfolgt keine Zulassung.
(5) Bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen werden Absolvent*innen von Studien, die Kenntnisse in den Fächern
- Österreichisches Bürgerliches Recht einschließlich dem Internationalen Privatrecht und dem Unternehmensrecht im Umfang von mindestens 35 ECTS,
- Österreichisches Öffentliches Recht im Umfang von mindestens 30 ECTS,
- Österreichisches Strafrecht im Umfang von mindestens 15 ECTS
- und Kenntnisse in internationalrechtlichen Fächern, insbesondere Europarecht und Völkerrecht im Umfang von mindestens 40 ECTS
vermitteln,
zum Studium zugelassen.
Bestehen trotz Erfüllung dieser Kriterien noch wesentliche fachliche Unterschiede, so werden zum Ausgleich dieser Unterschiede Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben. Als Vergleichsmaßstab wird dabei das Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien herangezogen.
(6) Die Zulassung setzt einen Sprachnachweis für Deutsch auf Sprachniveau C 1 und für Englisch auf Sprachniveau B 2 voraus. Für den Nachweis der Sprachkenntnisse gelten die Regeln der Universität Wien.
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der belangten Behörde – auf Basis des eingeholten Gutachtens des Senates sowie der gutachterlichen Stellungnahme des Studienprogrammleiters – vertretene Ansicht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die in § 3 Abs 5 genannten qualitativen Zulassungsvoraussetzungen in den privatrechtlichen Prüfungsfächern, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, nicht aber in den internationalrechtlichen Fächern, da er dort – wie beweiswürdigend gezeigt wurde – Kenntnisse im Ausmaß von lediglich 35 ECTS-Anrechnungspunkten statt den geforderten 40 ECTS-Anrechnungspunkten nachweisen konnte.Der Beschwerdeführer erfüllt zwar die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten qualitativen Zulassungsvoraussetzungen in den privatrechtlichen Prüfungsfächern, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, nicht aber in den internationalrechtlichen Fächern, da er dort – wie beweiswürdigend gezeigt wurde – Kenntnisse im Ausmaß von lediglich 35 ECTS-Anrechnungspunkten statt den geforderten 40 ECTS-Anrechnungspunkten nachweisen konnte.
Die gesetzlich verankerte Möglichkeit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen kommt angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs 5 des Curriculums nicht in Frage, da Ergänzungsprüfungen erst bzw. nur dann vorgeschrieben werden können, wenn die qualitativen Zulassungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt wurden, somit nur dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages u.a. auch Kenntnisse in internationalrechtlichen Fächern im Ausmaß von mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten belegt werden können.Die gesetzlich verankerte Möglichkeit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen kommt angesichts des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 5, des Curriculums nicht in Frage, da Ergänzungsprüfungen erst bzw. nur dann vorgeschrieben werden können, wenn die qualitativen Zulassungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt wurden, somit nur dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages u.a. auch Kenntnisse in internationalrechtlichen Fächern im Ausmaß von mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten belegt werden können.
3.1.4. Die belangte Behörde ist aus den dargestellten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die qualitativen Zulassungsbedingungen für das angestrebte Masterstudium Internationale Rechtswissenschaften nicht erfüllt und hat daher auch zu Recht den Antrag mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
3.1.5. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.1.6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
3.1.6.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.6.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
3.1.6.2. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das angestrebte Masterstudium gegeben ist, in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
3.1.7. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes und des einschlägigen Curriculums der Universität Wien erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes und des einschlägigen Curriculums der Universität Wien erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Curriculum Diplomstudium ECTS-Anrechnungspunkte Gutachten Masterstudium Studienzulassung Studium Universität Vorstudium ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2268195.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023