Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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W189 2278238-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. 1361038500-231382186, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. 1361038500-231382186, zu Recht:
A)
I. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte I., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt.
III. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde am 17.07.2023 bei der Begehung eines Ladendiebstahls im österreichischen Bundesgebiet betreten, wobei er keine Identitätsdokumente vorweisen konnte.
2. Am Folgetag wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) zum Gegenstand der Erlassung der Schubhaft und einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. In dieser gab er unter anderem an, über einen polnischen Aufenthaltstitel zu verfügen, welcher ihm aber vor etwa zwei Monaten gestohlen worden sei. Das BFA gewährte dem BF daraufhin eine Frist von fünf Tagen, um nach Polen auszureisen und die Ausreise nachzuweisen. Zur Organisation der Ausreise wurde er an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (im der Folge: die BBU) verwiesen.
3. Die BBU teilte dem BFA am 21.07.2023 mit, dass der BF nicht willig sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
4. Am 20.08.2023 wurde der BF erneut ohne Identitätsdokumente im Bundesgebiet betreten und am Folgetag neuerlich vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei der BF angab, dass die BBU ihm nicht bei der Ausreise helfen habe können. Er habe nicht genügend Geld für die Ausreise aufbringen können. Er wolle nach Polen, nicht aber nach Belarus ausreisen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Am XXXX reiste der BF mithilfe der BBU freiwillig nach Belarus aus.6. Am römisch 40 reiste der BF mithilfe der BBU freiwillig nach Belarus aus.
7. Gegen den obgenannten Bescheid erhob der BF sodann fristgerecht Beschwerde und wandte aus näher genannten Gründen im Wesentlichen ein, dass das BFA aufgrund des polnischen Aufenthaltstitels des BF eine auf Polen bezogene Rückkehrentscheidung erlassen hätte müssen, sowie der BF keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn gerechtfertigt hätte. Aus eben jenem Grund hätte auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht aberkannt werden dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Belarus und spricht Russisch. Er hat in Belarus zehn Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und als LKW-Fahrer gearbeitet. Der BF ist ledig und kinderlos und hat vor seiner Ausreise zuletzt in Brest gelebt. Seine Eltern leben in der Stadt XXXX . Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Belarus und spricht Russisch. Er hat in Belarus zehn Jahre die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und als LKW-Fahrer gearbeitet. Der BF ist ledig und kinderlos und hat vor seiner Ausreise zuletzt in Brest gelebt. Seine Eltern leben in der Stadt römisch 40 .
Der BF verfügt über einen bis zum 12.11.2029 gültigen polnischen Aufenthaltstitel.
Im Juli 2023 reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er ohne Identitätsdokumente mittellos und obdachlos auf der Straße lebte. Er wurde am 17.07.2023 in einem Lebensmittelgeschäft beim Versuch betreten, eine Wurst und eine Dose Bier zu stehlen. Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Das BFA trug dem BF am 17.07.2023 auf, binnen fünf Tagen nach Polen auszureisen und seine Ausreise nachzuweisen. Der BF verblieb im Bundesgebiet und reiste erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am XXXX freiwillig und von der BBU unterstützt nach Belarus aus.Das BFA trug dem BF am 17.07.2023 auf, binnen fünf Tagen nach Polen auszureisen und seine Ausreise nachzuweisen. Der BF verblieb im Bundesgebiet und reiste erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am römisch 40 freiwillig und von der BBU unterstützt nach Belarus aus.
Der BF hat keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich.
2. Beweiswürdigung
Die Identität des BF steht aufgrund des zwecks einer Ausreise neu ausgestellten belarussischen Reisepasses, welcher mit der Ausreisebestätigung vorgelegt wurde, fest. Im Übrigen folgen die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnis, Schul- und Ausbildung, Erwerbstätigkeit, zu seinem Familienstand, letzten Aufenthalt in der Heimat und zu seinen Familienangehörigen den glaubhaften und plausiblen Ausführungen des BF im Verfahren vor dem BFA.
Der BF legte am 28.08.2023 eine polnische Aufenthaltskarte in Kopie vor.
Der Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet und seine Lebensumstände in Österreich folgen den ebenso glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Identitätsdokumente wurden beim BF nicht vorgefunden. Aus einer im Akt einliegenden polizeilichen Anzeige vom 17.07.2023 war zu entnehmen, dass der BF an jenem Tag wegen eines Ladendiebstahls in einem Lebensmittelgeschäft betreten wurde, wobei der BF glaubhaft vor dem BFA erklärte, dass er lediglich eine Wurst und ein Dosenbier stehlen wollte, zumal aus einer im Akt einliegenden Auskunft aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex hervorgeht, dass das Strafverfahren bereits am 21.07.2023 von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde.
Der BF wurde gemäß der Niederschrift vom 18.07.2023 vom BFA aufgefordert, sich unverzüglich, nämlich binnen fünf Tagen, nach Polen zu begeben und seine Ausreise nachzuweisen. Einer polizeilichen Anzeige vom 20.08.2023 ist zu entnehmen, dass der BF an diesem Tag erneut im Bundesgebiet betreten wurde, wobei hervorkam, dass er Österreich bislang nicht verlassen hat. Dass der BF letztlich freiwillig nach Belarus ausreiste, wurde mit einer Ausreisebestätigung der BBU nachgewiesen.
Der BF hat im Verfahren keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet geltend gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 FPG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, FPG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.
Da der BF inzwischen nach Belarus ausgereist ist, ist er nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 mangels im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfüllter Tatbestandsvoraussetzung ersatzlos zu beheben war.Da der BF inzwischen nach Belarus ausgereist ist, ist er nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 mangels im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfüllter Tatbestandsvoraussetzung ersatzlos zu beheben war.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1), oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,), oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Laut § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Laut Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Nach Art. 5 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden (lit. a), er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein (lit. b), er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c), er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (lit. d), er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e).Nach Artikel 5, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden (Litera a,), er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein (Litera b,), er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,), er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Litera d,), er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e,).
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Gemäß Artikel 21, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Der BF verfügt nach dem festgestellten Sachverhalt zwar über einen polnischen Aufenthaltstitel, jedoch erfüllte er nicht die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich, da er sich weder im Besitz eines gültigen Reisedokuments befand, noch seinen polnischen Aufenthaltstitel vorzeigen konnte, noch über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthalts und die Rückreise verfügte. Demgemäß gestalteten sich die Einreise und der Aufenthalt des BF in Österreich als unrechtmäßig.
Dementsprechend wurde der BF am 18.07.2023 vom BFA aufgefordert, unverzüglich, nämlich binnen fünf Tagen, nach Polen auszureisen und dies nachzuweisen (obgleich anzumerken ist, dass das BFA an diesem Punkt zwar annahm, dass der BF tatsächlich über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, aber keine hinreichenden Ermittlungsschritte setzte, ob seine Angaben auch der Wahrheit entsprechen, wie der Niederschrift von jenem Tag zu entnehmen ist). Da der BF dem aber nicht nachkam, ging das BFA richtigerweise in weiterer Folge nach Abs. 1 des § 52 FPG vor.Dementsprechend wurde der BF am 18.07.2023 vom BFA aufgefordert, unverzüglich, nämlich binnen fünf Tagen, nach Polen auszureisen und dies nachzuweisen (obgleich anzumerken ist, dass das BFA an diesem Punkt zwar annahm, dass der BF tatsächlich über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, aber keine hinreichenden Ermittlungsschritte setzte, ob seine Angaben auch der Wahrheit entsprechen, wie der Niederschrift von jenem Tag zu entnehmen ist). Da der BF dem aber nicht nachkam, ging das BFA richtigerweise in weiterer Folge nach Absatz eins, des Paragraph 52, FPG vor.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der hier nur kurzzeitig und unrechtmäßig aufhältige BF hat weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte zu Österreich geltend gemacht, sodass die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht in sein Privat- oder Familienleben eingreift.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. 3.2.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Zumal der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und freiwillig in sein Heimatland ausreiste, sind keine stichhaltigen Gründe hervorgekommen, die eine Gefährdung seiner Person in Belarus annehmen ließen. Ebenso wenig steht einer Abschiebung des BF eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Demgemäß war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da der BF aber nach der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreiste, hat sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen (vgl. 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 12).Demgemäß war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da der BF aber nach der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreiste, hat sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen vergleiche 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 12).
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FPG judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich. Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu begründen vermag (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070, Rn. 12). Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Diese Anforderungen sind auch für die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich. Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu begründen vermag (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070, Rn. 12).
Es genügt nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18).
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung darauf, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er mittellos sei und keiner Beschäftigung nachgegangen sei, er unangemeldet „im Verborgenen Unterkunft genommen“ habe und sich „bewusst vor der Behörde versteckt“ habe, er eingereist sei, „um hier offenkundig Diebstähle zu begehen“ und er schließlich sein „Unwesen sicherlich immer noch im Verborgenen treiben“ würde, wenn er nicht polizeilich angehalten worden wäre. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass der BF „lange genug“ fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet habe. Es bestehe die Gefahr der Finanzierung des Lebensunterhaltes durch die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und weitere Diebstähle. Der BF sei „der Republik Österreich“ gegenüber ablehnend eingestellt und „nur auf [seinen] persönlichen Vorteil bedacht“. Ein weiterer Verbleib des BF in Österreich stelle „ein unkalkulierbares Risiko“ dar. Es bestehe daher ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise des BF. Überhaupt sei, so die Behörde an anderer Stelle, „mit aller zur Verfügung stehenden Härte“ gegen illegale Migration vorzugehen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich beim BF um einen Obdachlosen handelt, der lediglich kurzzeitig in Österreich aufhältig war und beim Versuch, eine Wurst und eine Dose Bier aus einem Lebensmittelgeschäft zu stehlen, betreten wurde, wobei das Strafverfahren (noch in derselben Woche) wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Mag es auch sein, dass der BF dem Auftrag der Ausreise zunächst nicht nachkam, ergibt sich doch an keiner Stelle aus dem Sachverhalt, dass der BF eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit – geschweige denn gar ein „unkalkulierbares Risiko“ – darstellt, dass seine sofortige Ausreise unbedingt erforderlich wäre. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass es ihre Aufgabe wäre, „mit aller zur Verfügung stehenden Härte“ gegen den BF vorzugehen, so verkennt sie offenkundig ihren gesetzlichen Auftrag, hinsichtlich der sachlichen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens.
In Stattgabe der Beschwerde ist der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben.In Stattgabe der Beschwerde ist der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird nach § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, welche nach Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wird nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, welche nach Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die belangte Behörde sah nach § 52 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Die belangte Behörde sah nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Da der Spruchpunkt IV. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben wurde, ist dem BF demgemäß nun eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Da der Spruchpunkt römisch vier. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben wurde, ist dem BF demgemäß nun eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
In Stattgabe der Beschwerde hat der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides daher zu lauten, dass gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.In Stattgabe der Beschwerde hat der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides daher zu lauten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde begründete das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren damit, dass der BF mittellos und unrechtmäßig aufhältig sei. Er sei „offenkundig“ nach Österreich eingereist, um hier einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und Diebstählen nachzugehen. Er habe „massiv“ gegen die Bestimmungen des FPG, NAG, AuslBG und SGK/SDÜ verstoßen. Der BF missachte „vehement“ die gesetzlichen Bestimmungen und wolle seine eigenen Regeln aufstellen. Es müsse „mit aller zur Verfügung stehenden Härte“ gegen illegale Migration vorgegangen werden. Der BF habe „mit Wissentlichkeit und Absichtlichkeit“ agiert, weshalb davon auszugehen sei, dass er gegenwärtig und zukünftig eine „massive Bedrohung“ für die öffentliche Ordnung darstelle. Der BF werde sein bisheriges Verhalten „mit Sicherheit prolongieren wollen“. Er habe die Möglichkeit der Ausreise nach Polen nicht wahrgenommen und lebe „im Verborgenen, um offensichtlich fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen“. Er sei kurze Zeit nach seiner Einreise in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten worden. Der BF sei weder einsichtig noch kooperativ gewesen.
Zunächst ist darauf einzugehen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, die Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG, wonach ein Einreiseverbot insbesondere wegen Mittellosigkeit erlassen werden konnte, ersatzlos aufhob, sodass diese Mittellosigkeit dem BF auch in der gegenständlichen Sache nicht zur Begründung eines Einreiseverbotes vorgehalten werden kann. Wenn die Behörde desweiteren der Ansicht ist, dass der BF „offenkundig“ eingereist sei, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen und Diebstähle zu begehen, so begründet sie nicht, auf welcher Grundlage sie diesen Schluss zieht. Weder wurde der BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit angetroffen, noch gab er je an, die Aufnahme einer solchen zu beabsichtigen. Zwar wurde der BF bei einem geringfügigen Ladendiebstahl betreten, dass er aber mit der Absicht eingereist wäre, Diebstähle – gar in der Mehrzahl – zu begehen, lässt sich diesem Sachverhalt ebenso wenig entnehmen, zumal der BF nicht gewerbsmäßig handelte. Infolge seiner unrechtmäßigen Einreise und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes verstieß der BF zwar gegen das FPG, dieser unrechtmäßige Aufenthalt ist aber schon die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und kann damit nicht für sich genommen zusätzlich die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das NAG und das AuslBG ist mangels Anhaltspunkten aktenwidrig. Als Obdachloser, der in keiner Wohnung Unterkunft nahm bzw. offenkundig nicht nehmen konnte, verstieß der BF auch nicht gegen das Meldegesetz (vgl. § 2 Abs. 1 MeldeG: „Wer in einer Wohnung […] Unterkunft nimmt […], ist zu melden.“), sodass ihm dies, von der Behörde als „Leben im Verborgenen“ umschrieben, ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden kann. Es lässt sich auch nicht dem Sachverhalt entnehmen, dass der BF absichtlich als Obdachloser gelebt hätte, um fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen.Zunächst ist darauf einzugehen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, wonach ein Einreiseverbot insbesondere wegen Mittellosigkeit erlassen werden konnte, ersatzlos aufhob, sodass diese Mittellosigkeit dem BF auch in der gegenständlichen Sache nicht zur Begründung eines Einreiseverbotes vorgehalten werden kann. Wenn die Behörde desweiteren der Ansicht ist, dass der BF „offenkundig“ eingereist sei, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen und Diebstähle zu begehen, so begründet sie nicht, auf welcher Grundlage sie diesen Schluss zieht. Weder wurde der BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit angetroffen, noch gab er je an, die Aufnahme einer solchen zu beabsichtigen. Zwar wurde der BF bei einem geringfügigen Ladendiebstahl betreten, dass er aber mit der Absicht eingereist wäre, Diebstähle – gar in der Mehrzahl – zu begehen, lässt sich diesem Sachverhalt ebenso wenig entnehmen, zumal der BF nicht gewerbsmäßig handelte. Infolge seiner unrechtmäßigen Einreise und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes verstieß der BF zwar gegen das FPG, dieser unrechtmäßige Aufenthalt ist aber schon die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und kann damit nicht für sich genommen zusätzlich die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das NAG und das AuslBG ist mangels Anhaltspunkten aktenwidrig. Als Obdachloser, der in keiner Wohnung Unterkunft nahm bzw. offenkundig nicht nehmen konnte, verstieß der BF auch nicht gegen das Meldegesetz vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG: „Wer in einer Wohnung […] Unterkunft nimmt […], ist zu melden.“), sodass ihm dies, von der Behörde als „Leben im Verborgenen“ umschrieben, ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden kann. Es lässt sich auch nicht dem Sachverhalt entnehmen, dass der BF absichtlich als Obdachloser gelebt hätte, um fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen.
Letztlich bleibt kein Sachverhalt, der die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF notwendig erscheinen lässt. Der BF war lediglich kurzzeitig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und ist zwar dem ihm erteilten Ausreiseauftrag zunächst nicht nachgekommen, letztlich aber doch freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist. Im Übrigen trat er bloß durch einen – angesichts der (versucht) gestohlenen Waren: ganz offenkundig – geringfügigen Ladendiebstahl, für welchen er nicht verurteilt wurde, in Erscheinung. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Sachverhaltes kann daher nicht gesagt werden, dass der BF eine die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
In Stattgabe der Beschwerde war daher der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In Stattgabe der Beschwerde war daher der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegale Einreise illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Ladendiebstahl öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2278238.1.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023