Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AVG §18 Abs2Spruch
,
W170 2272119-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann Rechtsanwälte OG, gegen den „Bescheid“ der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 02.02.2023, Zl. 221171, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann Rechtsanwälte OG, gegen den „Bescheid“ der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 02.02.2023, Zl. 221171, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (in Folge: Behörde) gerichteten Antrag vom 10.11.2021 begehrte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), öffentlich zum Steuerberater bestellt zu werden.1.1. Mit an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (in Folge: Behörde) gerichteten Antrag vom 10.11.2021 begehrte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), öffentlich zum Steuerberater bestellt zu werden.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde von der Behörde ein Bescheid konzipiert, der aber nur durch eine auf die Behörde und insbesondere nicht auf die zur Genehmigung des Bescheides berufene Organwalterin lautende Amtssignatur „genehmigt“ wurde. Weder der die dem Beschwerdeführer am 02.02.2023 zugestellte Bescheidausfertigung noch die im Akt einliegende Urschrift des Bescheidkonzepts weisen über die oben dargestellte Amtssignatur hinaus eine eigenhändige Unterschrift oder eine Genehmigung mittels persönlicher elektronischer Signatur (etwa via ID-Austria oder Handysignatur) auf.
Eine Genehmigung auf einem Referatsbogen oder dergleichen – solche führt die Behörde offensichtlich nicht – war dem Akt nicht zu entnehmen.
Die Behörde verfügt zwar über ein elektronisches Aktenablagesystem, in diesem werden jedoch keine Genehmigungen durchgeführt, sondern lediglich die entsprechenden Dokumente aufbewahrt. Dem entsprechend konnte eine Genehmigung in einem elektronischen Akt oder einem ähnlichen System weder erfolgen noch ist eine solche erfolgt.
1.3. Die Beschwerde wurde am 01.03.2023 bei der Behörde eingebracht und – samt den Verwaltungsakten – am 17.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.3. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, die in das Verfahren eingebracht wurde.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus der im Akt einliegenden Urschrift des Bescheidkonzepts sowie aus der vor der Verhandlung angeforderten Kopie der dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheidausfertigung, die unwidersprochen in das Verfahren eingeführt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. I. Abs. 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG sind von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden; als Behörde wird im gegenständlichen Verfahren in den §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 2 WTBG als Behörde tätig. Sie hat daher in diesen Verfahren das AVG anzuwenden, zumal die gegenständliche Materie nicht in Art. I Abs. 3 EGVG genannt ist.3.1. Gemäß "Art". römisch eins. Absatz eins, EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG sind von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden; als Behörde wird im gegenständlichen Verfahren in den Paragraphen 5, Absatz 2, 49, Absatz 2, WTBG als Behörde tätig. Sie hat daher in diesen Verfahren das AVG anzuwenden, zumal die gegenständliche Materie nicht in Artikel römisch eins, Absatz 3, EGVG genannt ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder (hier:) von einer approbationsbefugten Organwalterin genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass die Darstellung der Amtssignatur nicht die Genehmigung ersetzt, vielmehr dokumentiert diese lediglich die Urheberschaft der Behörde.
Eine Genehmigung der Urschrift der Erledigung kann durch eigenhändige Unterschrift (wobei eine Paraphe keine Unterschrift ist – VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), durch persönliche elektronische Signatur (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022), durch Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) oder durch – wenn es sich um eine elektronisch erstellte Erledigung handelt – ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5
E-GovG 2004 (etwa: Genehmigung im ELAK, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, siehe zu den Anforderungen an dieses System etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052) erfolgen.Eine Genehmigung der Urschrift der Erledigung kann durch eigenhändige Unterschrift (wobei eine Paraphe keine Unterschrift ist – VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), durch persönliche elektronische Signatur (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022), durch Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 18, AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) oder durch – wenn es sich um eine elektronisch erstellte Erledigung handelt – ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 , E-GovG 2004 (etwa: Genehmigung im ELAK, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, siehe zu den Anforderungen an dieses System etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052) erfolgen.
Von einer Genehmigung der Urschrift kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie VwGH 15.10.2003, Zl. 2003/08/0062).Von einer Genehmigung der Urschrift kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem Paragraph 18, Absatz 2, AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2004, Paragraph 18, Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie VwGH 15.10.2003, Zl. 2003/08/0062).
Wie schon oben ausgeführt ist von der Genehmigung die der Partei oder den Parteien zugestellte Ausfertigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
3.2. Gegenständlich entspricht zwar die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG, nicht jedoch die Urschrift den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG; diese weist nur eine Amtssignatur auf – siehe hiezu die oben zitierte Rechtsprechung VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 –, nicht aber eine eigenhändige Unterschrift, eine persönliche elektronische Unterschrift oder eine Genehmigung auf Referatsbogen oder in einem elektronischen Aktensystem.3.2. Gegenständlich entspricht zwar die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, nicht jedoch die Urschrift den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG; diese weist nur eine Amtssignatur auf – siehe hiezu die oben zitierte Rechtsprechung VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 –, nicht aber eine eigenhändige Unterschrift, eine persönliche elektronische Unterschrift oder eine Genehmigung auf Referatsbogen oder in einem elektronischen Aktensystem.
Da auch die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung keine eigenhändige Unterschrift und keine persönliche elektronische Unterschrift aufweist, liegt keine Genehmigung des Bescheidkonzeptes vor und es handelt sich daher bei dem „Bescheid“ der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 02.02.2023, Zl. 221171, um einen Nichtbescheid.
3.3. Es richtet sich daher die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid und ist daher zurückzuweisen (unter vielen: VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung ist die Rechtslage als geklärt anzusehen und die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Amtssignatur Bescheidcharakter Bescheidqualität Bestellungsverfahren Erledigung Genehmigung mündliche Verhandlung Nichtbescheid Steuerberater Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2272119.1.00Im RIS seit
13.11.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023