Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AlVG §3Spruch
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W156 2272040-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX , vertreten durch elixa Steuerberatungs GmbH in 7210 Mattersburg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 12.04.2023, Zl. VSNR XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , vertreten durch elixa Steuerberatungs GmbH in 7210 Mattersburg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 12.04.2023, Zl. VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.02.2023 beantragte Herr Mag. XXXX (in Folge als Beschwerdeführer, kurz als BF, bezeichnet) den Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige (GSVG/FSVG) und wählte als Beitragsgrundlage drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG.1. Mit Schreiben vom 10.02.2023 beantragte Herr Mag. römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer, kurz als BF, bezeichnet) den Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige (GSVG/FSVG) und wählte als Beitragsgrundlage drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG.
2. Mit Schreiben vom 21.02.2023 wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung aufgrund der Versäumung der Frist von sechs Monaten ab Verständigung über den Beginn der Pflichtversicherung erst mit 30.04.2028 möglich sei.
3. Mit Mail vom 28.02.2023 legte der BF dar, dass dies für ihn nicht nachvollziehbar sei, da er mit Ausnahme der Unfallversicherung erst seit Dezember 2022 wieder beitragspflichtig sei.
4. Der BF beantragte mit Schreiben vom 06.04.2023 die Ausstellung eines Bescheids betreffend Ablehnung der Aufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.04.2023 wurde der Antrag vom 10.02.2023 auf Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung abgelehnt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in dem im Wesentlichen der festgestellte Sachverhalt bestätigt wurde und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des AlVG geäußert wurden.
7. Mit Schreiben vom 12.05.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben vom 25.09.2023 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 2 Woche übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist seit 28.09.2007 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit (Energetik) mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, mittels Auswahl von Düften, mittels Auswahl von Lichtquellen, mittels Auswahl von Aromastoffen, mittels Auswahl von Edelsteinen, mittels Auswahl von Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, mittels Cranio Sacral Balancing, mittels Bowen-Technik, durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunaren Energien, durch Berücksichtigung bioenergetischer, geobiologischer, elektrobiologischer, baubiologischer und geomantischer Gesichtspunkte, durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik, mittels Feng Shui, Zen, Vastu bzw. anderer lebensraumrelevanter Aspekte verschiedener Epochen und Kulturen, mittels Nummerologie, mittels Wassersuche mittels Rute, Pendel, Muten etc, mittels Wahrnehmung raumenergetischer Phänomene mit und ohne Geräteunterstützung", wobei ab Beginn der Nichtbetrieb angezeigt wurde.
Der BF ist seit 14.12.2022 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, welche über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt.Der BF ist seit 14.12.2022 geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH, welche über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt.
Von 27.07.2002 bis 22.10.2019 war der BF geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH. Diese verfügte von 26.08.2004 bis 22.04.2020 über die Gewerbeberechtigung „Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten", sowie von 16.09.2002 bis 21.10.2019 über. Die Gewerbeberechtigung „Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten", war von 19.10.2004 bis 21.10.2019 ruhend gemeldet, für die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", war der Nichtbetrieb von 30.09.2007 bis 21.10.2019 angezeigt worden.Von 27.07.2002 bis 22.10.2019 war der BF geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH. Diese verfügte von 26.08.2004 bis 22.04.2020 über die Gewerbeberechtigung „Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten", sowie von 16.09.2002 bis 21.10.2019 über. Die Gewerbeberechtigung „Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten", war von 19.10.2004 bis 21.10.2019 ruhend gemeldet, für die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", war der Nichtbetrieb von 30.09.2007 bis 21.10.2019 angezeigt worden.
Mit 22.10.2019 wurde von der XXXX GmbH die Wiederaufnahme der Tätigkeit hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen „Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten", sowie „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", gemeldet. Mit 22.10.2019 wurde von der römisch 40 GmbH die Wiederaufnahme der Tätigkeit hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen „Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten", sowie „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", gemeldet.
Aufgrund der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH unterlag der BF der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Über das Ende der Pflichtversicherung mit 30.09.2007 aufgrund des Nichtbetriebes hinsichtlich der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", wurde der BF mit Schreiben vom 19.11.2007 informiert und unterlag dieser ab 01.10.2007 nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Aufgrund der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH unterlag der BF der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Über das Ende der Pflichtversicherung mit 30.09.2007 aufgrund des Nichtbetriebes hinsichtlich der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", wurde der BF mit Schreiben vom 19.11.2007 informiert und unterlag dieser ab 01.10.2007 nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Mit Schreiben vom 24.10.2019 wurde der BF informiert, dass er ab 22.10.2019 wieder der Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie der ASVG-Unfallversicherung unterliege. Im Zuge dieses Schreibens wurde er über die Möglichkeit der Arbeitslosenversicherung bei Antragstellung innerhalb von sechs Monaten informiert.
Ein Antrag auf Beitritt zur Arbeitslosenversicherung langte innerhalb von sechs Monaten nicht ein.
Von zumindest 01.01.2019 bis 28.12.2022 unterlag der BF durchgehend einer Pflichtversicherung nach dem ASVG, wobei die Beitragsgrundlagen dieser Tätigkeit zumindest bis 31.12.2020 die Höchstbeitragsgrundlage überschritten. Im Sinne der §§ 35a und 35b GSVG wurden daher ab 22.10.2019 keine Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.Von zumindest 01.01.2019 bis 28.12.2022 unterlag der BF durchgehend einer Pflichtversicherung nach dem ASVG, wobei die Beitragsgrundlagen dieser Tätigkeit zumindest bis 31.12.2020 die Höchstbeitragsgrundlage überschritten. Im Sinne der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG wurden daher ab 22.10.2019 keine Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.
Im Jahr 2021 wurde die Beitragsgrundlage nach dem GSVG aufgrund negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 26 GSVG mit € 0,00 festgestellt.Im Jahr 2021 wurde die Beitragsgrundlage nach dem GSVG aufgrund negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 26, GSVG mit € 0,00 festgestellt.
Mit 29.12.2022 übermittelte der BF eine Versicherungserklärung für Gewerbetreibende. Da der BF in einem mitteilte, dass er bei dem Wunsch nach Arbeitslosenversicherung ein falsches Häkchen gesetzt hätte, übermittelte die belangte Behörde mit 02.02.2023 das Formular für die Arbeitslosenversicherung, welches mit 10.02.2023 vom BF ausgefüllt an die belangte Behörde gemailt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Bescheid, der Beschwerde und Einsichtnahme in das GISA und wurde der festgestellte Sachverhalt auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 AlVG, BGBl. I Nr. 100/2018, lautet:Paragraph 3, AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lautet:
„Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger
§ 3. (1) Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.Paragraph 3, (1) Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.
(2) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.(2) Personen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.
(3) Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.(3) Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 2, beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß § 2 AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.(4) Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß Paragraph 2, AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
(5) Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.(5) Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(6) Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.(6) Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz eins, oder Absatz 5, acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.
(7) Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.(7) Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Absatz eins bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(8) Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.(8) Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde für selbständig Erwerbstätiger die Möglichkeit geschaffen, in die Arbeitslosenversicherung einzutreten.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, wurde für selbständig Erwerbstätiger die Möglichkeit geschaffen, in die Arbeitslosenversicherung einzutreten.
Die Erläuterungen (298 der Beilagen XXIII. GP, Seite 6 und 7) führen hiezu aus:Die Erläuterungen (298 der Beilagen römisch 23 . GP, Seite 6 und 7) führen hiezu aus:
„Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen die Erwerbstätigen vom zuständigen Sozialversicherungsträger über die Möglichkeit der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung informiert werden und binnen sechs Monaten nach der Verständigung ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären können. Die getroffene Entscheidung soll im Hinblick auf die für Personen mit weniger als fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung künftig vorgesehene fünfjährige Rahmenfristerstreckung jeweils für acht Jahre bindend sein, um Spekulationsmöglichkeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft weitgehend auszuschließen.
Andernfalls könnte zB durch einen Eintritt jeweils erst unmittelbar nach Ablauf der - durch die Rahmenfrist und die Erstreckung der Rahmenfrist - gegen Arbeitslosigkeit abgesicherten Phase im Gegensatz zu den pflichtversicherten und damit ständig beitragspflichtigen Arbeitnehmern die Zeit der Beitragsleistung zu Lasten der Pflichtversicherten und der Arbeitgeber kurz gehalten werden. Die an diesen Personenkreis zu erbringenden Leistungen müssten dann weit überwiegend von den pflichtversicherten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern getragen werden.
Bei einer späteren Entscheidung für die Einbeziehung soll diese ab dem Beginn des Kalendermonats nach dem Ende der Ausschlussfrist bzw. bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach diesem Zeitpunkt ab dem Beginn der neuen Erwerbstätigkeit erfolgen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes und zur Vermeidung von Spekulationsmöglichkeiten soll der Eintritt bzw. Austritt niemals rückwirkend, sondern mit Beginn bzw. Ende des folgenden Kalendermonats wirksam werden. Aus diesem Grund soll die Wahl der Beitragsgrundlage nur anlässlich des (neuerlichen) Eintritts in die Arbeitslosenversicherung möglich sein.“
Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Der BF unterlag ab 22.10.2019 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 2 und 3 AlVG die Möglichkeit, die Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung zu beantragen.Der BF unterlag ab 22.10.2019 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 AlVG die Möglichkeit, die Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung zu beantragen.
Der BF wurde von der belangten Behörde nach Eintritts der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 22.10.2019 nachweislich mit Schreiben vom 24.10.2019 über die Möglichkeit des Eintritts in die Arbeitslosenversicherung informiert. Diese Information enthielt auch dem Hinweis, dass der Antrag innerhalb von 6 Monaten bei der belangten Behörde einzulangen hat.
Ausgehend vom Schreiben vom 24.10.2019 und der gesetzlichen Zustellfiktion gemäß S 26 Abs. 2 Zustellgesetz kann der Annahme der belangten Behörde, dass die sechsmonatige Frist mit 29.10.2019 als Tag der Zustellung begonnen hat nicht entgegengetreten werden. Daher errechnet sich das Ende der Frist nach § 3 Abs. 3 AlVG für die Antragstellung zu Recht mit dem 29.04.2020.Ausgehend vom Schreiben vom 24.10.2019 und der gesetzlichen Zustellfiktion gemäß S 26 Absatz 2, Zustellgesetz kann der Annahme der belangten Behörde, dass die sechsmonatige Frist mit 29.10.2019 als Tag der Zustellung begonnen hat nicht entgegengetreten werden. Daher errechnet sich das Ende der Frist nach Paragraph 3, Absatz 3, AlVG für die Antragstellung zu Recht mit dem 29.04.2020.
Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können gemäß § 3 Abs. 5 Al-VG neuerlich in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wobei auch hier der Antrag jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen ist.Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurückliegt, können gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Al-VG neuerlich in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wobei auch hier der Antrag jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen ist.
Daraus ergibt sich, dass der BF im Sinne des § 3 Abs. 5 Al-VG der nächste Antrag auf Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erst acht Jahre nach Ende der letzten Eintrittsfrist, hier der 29.04.2020, somit am 30.04.2028, erfolgen kann.Daraus ergibt sich, dass der BF im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Al-VG der nächste Antrag auf Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erst acht Jahre nach Ende der letzten Eintrittsfrist, hier der 29.04.2020, somit am 30.04.2028, erfolgen kann.
Sofern in der Beschwerde eine Ungleichbehandlung von selbständig Erwerbstätigen und nach dem ASVG versicherten Dienstnehmern gerügt wird, kann im gegenständlichen Fall kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt werden. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht bereits ausgeführt hat, besteht für unselbständig Erwerbstätige weder die Möglichkeit sich für den Ein- bzw. Austritt in die Arbeitslosenversicherung frei zu entscheiden. Mit Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit geht ex-lege für die Dauer der Tätigkeit auch die Versicherungspflicht nach dem AlVG einher. Eine Beendigung der Arbeitslosenversicherung bei aufrechter Tätigkeit besteht nicht. Ebensowenig besteht für unselbständig Tätige die die Möglichkeit die Höhe der Beitragsgrundlage zu wählen, sondern ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen.Sofern in der Beschwerde eine Ungleichbehandlung von selbständig Erwerbstätigen und nach dem ASVG versicherten Dienstnehmern gerügt wird, kann im gegenständlichen Fall kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt werden. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht bereits ausgeführt hat, besteht für unselbständig Erwerbstätige weder die Möglichkeit sich für den Ein- bzw. Austritt in die Arbeitslosenversicherung frei zu entscheiden. Mit Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit geht ex-lege für die Dauer der Tätigkeit auch die Versicherungspflicht nach dem AlVG einher. Eine Beendigung der Arbeitslosenversicherung bei aufrechter Tätigkeit besteht nicht. Ebensowenig besteht für unselbständig Tätige die die Möglichkeit die Höhe der Beitragsgrundlage zu wählen, sondern ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen.
Somit kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten und eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen selbstständig und unselbständig Erwerbstätigen vorgenommen hätte.
Es ist grundsätzlich Sache der Wertung des zuständigen Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob und inwieweit (bei Geldleistungen auch: in welchem Ausmaß) eine Regelung rechtspolitisch erforderlich ist (wobei dem zuständigen Gesetzgeber bei seiner Einschätzung ein weiter Spielraum zusteht) (VfGH vom 05.10.1998, GZ G117/98).
Sofern der BF vorbringt, der Gesetzgeber hätte genau und umfangreich zu erläutern gehabt, wieso man hier im Gegensatz zu anderen freiwilligen Versicherungen in der gesetzlichen Sozialversicherung eine so restriktive Regelung einführt, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2019, Geschäftszahl G67/2019, zu verweisen, wonach es prinzipiell im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers liegt, eine ihm als rechtspolitisch zweckmäßig erscheinende Reform vorzunehmen und eine wenn auch bewährte Rechtslage durch eine ihm günstiger erscheinende zu ersetzen, ohne sich hiefür im Einzelnen rechtfertigen zu müssen. In diesem Zusammenhang würden auch unvollständige, in sich widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Gesetzesmaterialien oder solche Angaben in der bloß einfachgesetzlich vorgesehenen "wirkungsorientierten Folgenabschätzung" keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf das sie Bezug haben, zur Folge haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Übrigen trifft § 3 AlVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 3, AlVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Antragstellung Arbeitslosigkeit Fristablauf Pflichtversicherung selbstständig ErwerbstätigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2272040.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023