TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W151 2275376-1

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2276197-1/3E

W151 2275376-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH und XXXX , geb. am XXXX StA. Philippinen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, Walfischgasse 3/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH und römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Philippinen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, Walfischgasse 3/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Zweitbeschwerdeführerin, Frau XXXX , stellte am 28.10.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Verkaufsinnendienst“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.925,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:1. Die Zweitbeschwerdeführerin, Frau römisch 40 , stellte am 28.10.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Zweitbeschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Verkaufsinnendienst“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.925,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:

„Betreuung von asiatischen Kunden“.

2.       Mit Bescheid vom 17.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführerin statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 Punkte angerechnet werden konnten. Die nachgewiesene Berufserfahrung sei für die beantragte Tätigkeit nicht relevant.2. Mit Bescheid vom 17.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführerin statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 Punkte angerechnet werden konnten. Die nachgewiesene Berufserfahrung sei für die beantragte Tätigkeit nicht relevant.

3.       Dagegen erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam fristgerecht Beschwerde und rügten im Wesentlichen Verfahrensfehler, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung seitens des AMS. Das Kriterium der Berufserfahrung in der Anlage C erfordere nicht, dass die nachgewiesene Berufserfahrung für die beantragte Tätigkeit relevant sein müsse, sodass für die Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin Punkte (insgesamt 25) nach Anlage C anzurechnen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin werde zudem im Juni 2023 einen achtwöchigen Deutschkurs A2 abschließen.

4.       Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Für die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin am „ XXXX “ seien mangels beglaubigter Übersetzung der Nachweise und fehlender Erläuterungen zu Art, Dauer und Inhalte der Ausbildung keine Punkte zu vergeben. Die Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem nicht durch offizielle Nachweise von dritter Stelle (Versicherungsnachweis, Arbeitsbuch etc.) nachgewiesen worden. Das vorgelegte Sprachzertifikat A1 sei bereits älter als fünf Jahre und könne somit nicht herangezogen werden. Insgesamt seien keine Punkte nach Anlage C zu vergeben.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Für die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin am „ römisch 40 “ seien mangels beglaubigter Übersetzung der Nachweise und fehlender Erläuterungen zu Art, Dauer und Inhalte der Ausbildung keine Punkte zu vergeben. Die Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem nicht durch offizielle Nachweise von dritter Stelle (Versicherungsnachweis, Arbeitsbuch etc.) nachgewiesen worden. Das vorgelegte Sprachzertifikat A1 sei bereits älter als fünf Jahre und könne somit nicht herangezogen werden. Insgesamt seien keine Punkte nach Anlage C zu vergeben.

5.       Mit Eingabe vom 17.07.2023 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

6.       Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Zweitbeschwerdeführerin, Frau XXXX , geb. am XXXX , StA. Philippinen, stellte am 28.10.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Die Zweitbeschwerdeführerin soll bei der XXXX GmbH für die berufliche Tätigkeit „Verkaufsinnendienst“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.925,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Philippinen, stellte am 28.10.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die Zweitbeschwerdeführerin soll bei der römisch 40 GmbH für die berufliche Tätigkeit „Verkaufsinnendienst“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.925,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.

1.2.    Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Qualifikationsnachweis des „ XXXX “ aus dem Jahr 1981 ohne beglaubigte Übersetzung sowie ein zweisprachig ausgestelltes „Diploma“ des „ XXXX “ für „Housekeeping“ aus dem Jahr 1985 vor. Weiters legte sie ein Zertifikat für den Abschluss des Kurses „Elder Care Course“ vom 04. bis 29.04.2022 von der XXXX , Philippinen, in englischer Sprache vor. In Ermangelung einer beglaubigten Übersetzung bzw. aufgrund des Fehlens näherer Informationen zu Art und Dauer der Ausbildungen und zu den gelehrten Inhalten, stellen diese Unterlagen keinen tauglichen Nachweis einer von der Zweitbeschwerdeführerin erworbenen „Qualifikation“ im Sinne der Anlage C zum AuslBG dar.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Qualifikationsnachweis des „ römisch 40 “ aus dem Jahr 1981 ohne beglaubigte Übersetzung sowie ein zweisprachig ausgestelltes „Diploma“ des „ römisch 40 “ für „Housekeeping“ aus dem Jahr 1985 vor. Weiters legte sie ein Zertifikat für den Abschluss des Kurses „Elder Care Course“ vom 04. bis 29.04.2022 von der römisch 40 , Philippinen, in englischer Sprache vor. In Ermangelung einer beglaubigten Übersetzung bzw. aufgrund des Fehlens näherer Informationen zu Art und Dauer der Ausbildungen und zu den gelehrten Inhalten, stellen diese Unterlagen keinen tauglichen Nachweis einer von der Zweitbeschwerdeführerin erworbenen „Qualifikation“ im Sinne der Anlage C zum AuslBG dar.

1.3.    Zu ihrer Berufserfahrung legte die Zweitbeschwerdeführerin folgende Nachweise vor:

?        Schreiben von XXXX , U.S. Embassy, XXXX , vom 15.07.1997 – Beschäftigung für zwei Jahre als Haushälterin;? Schreiben von römisch 40 , U.S. Embassy, römisch 40 , vom 15.07.1997 – Beschäftigung für zwei Jahre als Haushälterin;

?        Schreiben von XXXX , United States Embassy Family Member, vom 22.11.2005 – Beschäftigung von März 2005 bis November 2005 als Haushaltshilfe;? Schreiben von römisch 40 , United States Embassy Family Member, vom 22.11.2005 – Beschäftigung von März 2005 bis November 2005 als Haushaltshilfe;

?        Schreiben von XXXX vom 23.02.2023 sowie Zahlungsbestätigungen – Beschäftigung von Dezember 2005 bis Juni 2006 als Pflegekraft;? Schreiben von römisch 40 vom 23.02.2023 sowie Zahlungsbestätigungen – Beschäftigung von Dezember 2005 bis Juni 2006 als Pflegekraft;

?        Schreiben von XXXX vom 27.02.2023 – Beschäftigung von 03.09.1997 bis 02.06.2000 als Pflegekraft;? Schreiben von römisch 40 vom 27.02.2023 – Beschäftigung von 03.09.1997 bis 02.06.2000 als Pflegekraft;

?        Schreiben von XXXX , american embassy, XXXX , Beschäftigung vom 23.06.1992 – von Juli 1990 bis Juni 1992 als Dienstmädchen;? Schreiben von römisch 40 , american embassy, römisch 40 , Beschäftigung vom 23.06.1992 – von Juli 1990 bis Juni 1992 als Dienstmädchen;

?        Schreiben von XXXX vom 28.02.2023 – Beschäftigung von 15.08.2011 bis 25.10.2014 als Pflegekraft;? Schreiben von römisch 40 vom 28.02.2023 – Beschäftigung von 15.08.2011 bis 25.10.2014 als Pflegekraft;

?        Schreiben von XXXX vom 08.07.2004 – zweieinhalb Jahre Beschäftigung als Haushälterin und Köchin.? Schreiben von römisch 40 vom 08.07.2004 – zweieinhalb Jahre Beschäftigung als Haushälterin und Köchin.

1.4.    Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein ÖSD Zertifikat A1 vom 06.12.2017 vor. Weiters legte sie eine Kursbesuchsbestätigung des „The American Institute For English Proficiency“, ausgestellt am 21.06.2022, vor.

1.5.    Die Zweitbeschwerdeführerin erreicht nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.

2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Zum Nachweis ihrer Ausbildung legte die Zweitbeschwerdeführerin ein fremdsprachiges Zertifikat, welches augenscheinlich vom „ XXXX “ im Jahr 1981 ausgestellt wurde, sowie ein zweisprachig ausgestelltes „Diploma“ des „ XXXX “ für „Housekeeping“ aus dem Jahr 1985 vor. Während das erstgenannte Zertifikat schon in Ermangelung einer beglaubigten Übersetzung keinen tauglichen Nachweis darstellt, sind in beiden Dokumenten zudem keinerlei Informationen zur Art der Ausbildungen, zu deren Dauer oder zu den gelehrten Inhalten ersichtlich. Das weiters vorgelegte Zertifikat der XXXX vom 29.04.2022, bestätigt zwar den Abschluss des Kurses „Elder Care Course“ vom 04. bis 29.04.2022, enthält jedoch ebenso keine Informationen, die eine inhaltliche Bewertung dieser Ausbildung zuließe. Die genannten Unterlagen stellen somit – wie bereits das AMS im Ergebnis zutreffend feststellte – keine tauglichen Nachweise einer von der Zweitbeschwerdeführerin „Qualifikation“ iSd Anlage C, dh. weder einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung noch einer allgemeinen Universitätsreife, dar.2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Zum Nachweis ihrer Ausbildung legte die Zweitbeschwerdeführerin ein fremdsprachiges Zertifikat, welches augenscheinlich vom „ römisch 40 “ im Jahr 1981 ausgestellt wurde, sowie ein zweisprachig ausgestelltes „Diploma“ des „ römisch 40 “ für „Housekeeping“ aus dem Jahr 1985 vor. Während das erstgenannte Zertifikat schon in Ermangelung einer beglaubigten Übersetzung keinen tauglichen Nachweis darstellt, sind in beiden Dokumenten zudem keinerlei Informationen zur Art der Ausbildungen, zu deren Dauer oder zu den gelehrten Inhalten ersichtlich. Das weiters vorgelegte Zertifikat der römisch 40 vom 29.04.2022, bestätigt zwar den Abschluss des Kurses „Elder Care Course“ vom 04. bis 29.04.2022, enthält jedoch ebenso keine Informationen, die eine inhaltliche Bewertung dieser Ausbildung zuließe. Die genannten Unterlagen stellen somit – wie bereits das AMS im Ergebnis zutreffend feststellte – keine tauglichen Nachweise einer von der Zweitbeschwerdeführerin „Qualifikation“ iSd Anlage C, dh. weder einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung noch einer allgemeinen Universitätsreife, dar.

Der Umstand fehlender Erläuterungen bzw. Übersetzungen wurde den Beschwerdeführern bereits im Verfahren vor dem AMS mit Parteiengehör vom 05.05.2023 – und schließlich auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023 – vorgehalten. Weitere ausbildungsrelevante Nachweise wurden in der Folge jedoch nicht eingebracht.

2.3. Die von der Zweitbeschwerdeführerin zum Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeiten vorgelegten Dienstzeugnisse und Bestätigungen wertet das AMS mangels eines „offiziellen Nachweises von dritter Stelle (Versicherungsnachweise, Arbeitszeugnis, …)“ als nicht ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht und weist darauf hin, dass die Berufserfahrung durch Vorlage von Dienstzeugnissen und Arbeitsbestätigungen nachzuweisen ist (vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² §§ 12 bis 13 Rz 45). Die Zweitbeschwerdeführern hat diverse Dienstzeugnisse sowie auch Rechnungen vorgelegt, aus welchen die konkret verrichteten Tätigkeiten sowie die Beschäftigungsdauer ersichtlich sind. Zumal sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente ergaben, waren diese bei der Bewertung nach Anlage C (siehe sogleich unten) heranzuziehen.2.3. Die von der Zweitbeschwerdeführerin zum Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeiten vorgelegten Dienstzeugnisse und Bestätigungen wertet das AMS mangels eines „offiziellen Nachweises von dritter Stelle (Versicherungsnachweise, Arbeitszeugnis, …)“ als nicht ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht und weist darauf hin, dass die Berufserfahrung durch Vorlage von Dienstzeugnissen und Arbeitsbestätigungen nachzuweisen ist vergleiche Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² Paragraphen 12 bis 13 Rz 45). Die Zweitbeschwerdeführern hat diverse Dienstzeugnisse sowie auch Rechnungen vorgelegt, aus welchen die konkret verrichteten Tätigkeiten sowie die Beschäftigungsdauer ersichtlich sind. Zumal sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente ergaben, waren diese bei der Bewertung nach Anlage C (siehe sogleich unten) heranzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerden

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten:

„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. …

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

§ 20d:
Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
Paragraph 20 d, :,, Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder 6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7. als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) …“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das AMS wies die Beschwerde aufgrund des Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C ab. Aufgrund unzureichender Nachweise zur Ausbildung und Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin seien weder für das Kriterium „Qualifikation“ noch für das Kriterium „Berufserfahrung“ Punkte zu vergeben. Mangels hinreichend aktueller Sprachnachweise seien auch keine Punkte für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ anzurechnen. Auch für Alter seien keine Punkte zu vergeben. Insgesamt würden somit keine Punkte nach Anlage C erreicht werden.

Vorab gilt festzuhalten, dass die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" kumulativ erfüllt sein müssen und zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft sind (vgl. VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207). Die im konkreten Fall von der Erstbeschwerdeführerin gebotene Entlohnung von monatlich EUR 2.925,-- entspricht den in § 12b Z 1 AuslBG normierten Erfordernissen (vgl. zur Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2022 https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.868470&portal=oegkdgportal#, Zugriff am 09.10.2023). Vorab gilt festzuhalten, dass die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" kumulativ erfüllt sein müssen und zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft sind vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207). Die im konkreten Fall von der Erstbeschwerdeführerin gebotene Entlohnung von monatlich EUR 2.925,-- entspricht den in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG normierten Erfordernissen vergleiche zur Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2022 https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.868470&portal=oegkdgportal#, Zugriff am 09.10.2023).

Auf die erforderliche Mindestpunktezahl nach Anlage C wird wie folgt eingegangen:

Zu den Sprachkenntnissen ist vorwegzunehmen, dass es dem Antragsteller selbst obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können (vgl. VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032).Zu den Sprachkenntnissen ist vorwegzunehmen, dass es dem Antragsteller selbst obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können vergleiche VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032).

Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert.Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in Paragraph 21 a, NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert.

Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² §§ 12 bis 13 Rz 18).Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt vergleiche Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² Paragraphen 12 bis 13 Rz 18).

In Anbetracht des Sprachzertifikates ÖSD A1 vom 06.12.2017 können – über fünf Jahre später – daher keine Punkte für „Sprachkenntnisse Deutsch“ vergeben werden. Sofern in der Beschwerde auf den laufenden Besuch eines achtwöchigen Deutschkurses A2 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass bislang keinerlei Nachweise zu dessen Abschluss vorgelegt wurden. Aus der aktenkundigen Bestätigung des „The American Institute For English Proficiency“ hingegen ergibt sich weder ein Sprachniveau, noch handelt es sich um ein anerkanntes Sprachdiplom.

Aufgrund ihres Alters (58 Jahre zum Antragszeitpunkt) sind der Zweitbeschwerdeführerin zudem keine Punkte für das Kriterium „Alter“ zu vergeben.

?        Zum Kriterium der Qualifikation ist wie folgt auszuführen:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG² Paragraphen 12 bis 13 Rz 52).

Die Allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 gilt als erfüllt, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis vorgelegt wird (vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG², zu § 12-13 Rz 42).Die Allgemeine Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 gilt als erfüllt, wenn ein der österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis vorgelegt wird vergleiche Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG², zu Paragraph 12 -, 13, Rz 42).

Wie in der Beweiswürdigung erläutert, hat die Zweitbeschwerdeführerin weder den Abschluss einer Berufsausbildung noch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung nachgewiesen. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über einen Schulabschluss mit Reifeprüfung oder einem vergleichbaren Abschluss verfügt.

Es können folglich keine Punkte in der Kategorie „Qualifikation“ der Anlage C vergeben werden.

?        Zum Kriterium der Berufserfahrung:

Den Feststellungen (siehe II.1.3.) folgend, sind folgende Tätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin (im Ausland) zu berücksichtigen:Den Feststellungen (siehe römisch zwei.1.3.) folgend, sind folgende Tätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin (im Ausland) zu berücksichtigen:

?        von August 1995 bis Juli 1997 als Haushälterin (vier Halbjahre);

?        von März 2005 bis November 2005 als Haushaltshilfe (ein Halbjahr);

?        von Dezember 2005 bis Juni 2006 als Pflegekraft (ein Halbjahr);

?        von 03.09.1997 bis 02.06.2000 als Pflegekraft (fünf Halbjahre);

?        von Juli 1990 bis Juni 1992 als Dienstmädchen (vier Halbjahre);

?        von 15.08.2011 bis 25.10.2014 als Pflegekraft (sechs Halbjahre);

?        zweieinhalb Jahre als Haushälterin und Köchin (fünf Halbjahre).

Da die für Berufserfahrung zu erreichende Punkteanzahl gemäß Anlage C mit 20 Punkten begrenzt ist, sind der Zweitbeschwerdeführerin somit 20 Punkte für das Kriterium „Berufserfahrung“ anzurechnen.

Im Ergebnis erreicht die Antragstellerin nach den vorliegenden Nachweisen lediglich 20 Punkte der erforderlichen Mindestanzahl von 55 Punkten nach Anlage C.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,

Schlagworte

Berufsausbildung Berufserfahrung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse Übersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2275376.1.00

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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