Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W144 2273588-1/2E
W144 2273586-1/2E
W144 2273584-1/2E
W144 2273585-1/2EW144 2273588-1/2E, W144 2273586-1/2E, W144 2273584-1/2E , W144 2273585-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Säumnisbeschwerde von XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX , alle StA. Syrien, gegen das Österreichische Generalkonsulat Istanbul wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Säumnisbeschwerde von römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen das Österreichische Generalkonsulat Istanbul wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers (BF2), des mj. Drittbeschwerdeführers (BF3) und des mj. Viertbeschwerdeführers (BF4). Alle sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten am 21.01.2022 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 18.03.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul). Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers (BF2), des mj. Drittbeschwerdeführers (BF3) und des mj. Viertbeschwerdeführers (BF4). Alle sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten am 21.01.2022 schriftlich via Österreichischem Roten Kreuz (ÖRK) und am 18.03.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul).
Dem Schriftsatz beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie samt Übersetzung):
? Vertretungsvollmacht des ÖRK vom 18.01.2022
? Bescheid des BFA vom 07.01.2022 betreffend die Bezugsperson
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.01.2022 betreffend die Bezugsperson
? Krankenversicherungsbeleg vom 17.08.2021 betreffend die Bezugsperson
? Karte für Asylberechtigte betreffend die Bezugsperson
? Quittung und Abholschein vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul
? Zustimmungserklärung zur DNA-Analyse vom 18.03.2022 betreffend die BF1
? Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Syriens, am 05.10.2021
? Heiratsvertrag vom 04.10.2021
? Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt vom Standesamt Syriens, am 05.10.2021
? Auszüge aus dem Personenregister der Beschwerdeführer, ausgestellt vom Standesamt Syriens, am 05.10.2021
? Geburtsurkunden der Beschwerdeführer, ausgestellt vom Standesamt Syriens, am 05.10.2021
Die Bezugsperson, XXXX XXXX , ein syrischer Staatsangehöriger, ist der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch: BFA) vom 07.01.2022,
Zl. XXXX , rechtskräftig seit 17.01.2022, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson, römisch 40 römisch 40 , ein syrischer Staatsangehöriger, ist der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch: BFA) vom 07.01.2022, , Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 17.01.2022, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.
In der Folge übermittelte das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 26.04.2022 die Anträge und den Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 ASylG und eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung der Stati von Asylberechtigten an die BF1-BF4 im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. In der Folge übermittelte das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 26.04.2022 die Anträge und den Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, ASylG und eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung der Stati von Asylberechtigten an die BF1-BF4 im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 15.12.2022 erstattetet das BFA eine solche Stellungnahme und teilte der belangten Behörde gem. § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung der Stati von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei, sowie dass gemäß § 26 FPG ein Visum D mit der Gültigkeitsdauer von 4 Monaten auszustellen sei. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden und widerspreche die Einreise der Antragsteller nicht dem öffentlichen Interesse. Ferne sei das behauptete Familienleben und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen. Außerdem seien die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden. Mit Schreiben vom 15.12.2022 erstattetet das BFA eine solche Stellungnahme und teilte der belangten Behörde gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung der Stati von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei, sowie dass gemäß Paragraph 26, FPG ein Visum D mit der Gültigkeitsdauer von 4 Monaten auszustellen sei. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden und widerspreche die Einreise der Antragsteller nicht dem öffentlichen Interesse. Ferne sei das behauptete Familienleben und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen. Außerdem seien die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden.
Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde den Beschwerdeführern die Mitteilung des BFA zur Kenntnis gebracht.,
Am 21.12.2022 erhoben die Beschwerdeführer, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER, aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist die gegenständliche (gemeinsame) Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG am 18.03.2022 bei dem ÖGK Istanbul gestellt hätten, wofür es auch eine aktenkundige Einreichbestätigung vom 18.03.2022 gebe. Bis dato habe das ÖK Istanbul nicht entschieden und so werde das Verstreichen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten geltend gemacht. Am 21.12.2022 erhoben die Beschwerdeführer, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER, aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist die gegenständliche (gemeinsame) Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und Paragraph 8, VwGVG. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG am 18.03.2022 bei dem ÖGK Istanbul gestellt hätten, wofür es auch eine aktenkundige Einreichbestätigung vom 18.03.2022 gebe. Bis dato habe das ÖK Istanbul nicht entschieden und so werde das Verstreichen der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 12.06.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2023, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Im Schreiben wurde zusammengefast festgehalten, dass die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG gestellt hätten, die am 21.01.2022 beim ÖGK Istanbul eingebracht worden seien. Die Vertretungsbehörde habe die Anträge am 26.04.2023 an das BFA übermittelt. Am 19.12.2022 habe das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose an das ÖK Istanbul erstattet, woraufhin das ÖK Istanbul die Antragsteller am 22.12.2022 hinsichtlich der baldigen Erteilung eines Einreisevisums informierten. Einen Tag zuvor – am 21.12.2022- sei die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei dem ÖK Istanbul eingelangt. Mit Schreiben vom 12.06.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2023, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Im Schreiben wurde zusammengefast festgehalten, dass die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG gestellt hätten, die am 21.01.2022 beim ÖGK Istanbul eingebracht worden seien. Die Vertretungsbehörde habe die Anträge am 26.04.2023 an das BFA übermittelt. Am 19.12.2022 habe das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose an das ÖK Istanbul erstattet, woraufhin das ÖK Istanbul die Antragsteller am 22.12.2022 hinsichtlich der baldigen Erteilung eines Einreisevisums informierten. Einen Tag zuvor – am 21.12.2022- sei die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei dem ÖK Istanbul eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang.
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und brachten am 21.01.2022 via ÖRK mittels E-Mail bei dem ÖGK Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein, wobei als Bezugsperson der syrische Staatsangehörige XXXX XXXX als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer benannt wurde, dem mit Bescheid des BFA vom 07.01.2022, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 17.01.2022, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und brachten am 21.01.2022 via ÖRK mittels E-Mail bei dem ÖGK Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein, wobei als Bezugsperson der syrische Staatsangehörige römisch 40 römisch 40 als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer benannt wurde, dem mit Bescheid des BFA vom 07.01.2022, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 17.01.2022, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.
Nach Übermittlung der Unterlagen durch das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 26.04.2022 an das BFA, zugestellt am selben Tag, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, eingelangt beim ÖGK am 19.12.2022, mit, dass die Gewährung des Stati von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Nach Übermittlung der Unterlagen durch das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 26.04.2022 an das BFA, zugestellt am selben Tag, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, eingelangt beim ÖGK am 19.12.2022, mit, dass die Gewährung des Stati von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde den Beschwerdeführern die Mitteilung des BFA zur Kenntnis gebracht.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 21.12.2022 erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) idgF lauten:
„Artikel 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
[…]
Artikel 132 (3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) idgF lauten:
„Entscheidungspflicht
§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten:
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechts-verfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechts-verfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im In-teresse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesent-liche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde not-wendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den an-gefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegan-gen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesent-liche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde not-wendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den an-gefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegan-gen ist.
[…]
Beschlüsse
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnun-gen durch Beschluss. Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnun-gen durch Beschluss.
[…]“
§§ 11, 11a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 35 des Asylgesetzes 2005 idgF lautet:Paragraph 35, des Asylgesetzes 2005 idgF lautet:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG wurden fristwahrend vom ÖRK mit E-Mail am 21.01.2022 bei dem ÖGK Istanbul eingebracht. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 21.12.2022 bereits abgelaufen war. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des §73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetiteln die Bescheide zu erlassen gehabt. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG wurden fristwahrend vom ÖRK mit E-Mail am 21.01.2022 bei dem ÖGK Istanbul eingebracht. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 21.12.2022 bereits abgelaufen war. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des §73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetiteln die Bescheide zu erlassen gehabt.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass das ÖGK Istanbul dem BFA am 26.04.2022 die Anträge samt Unterlagen weitegeleitet hat, zur Erlassung einer Prognoseentscheidung. Eine Prognoseentscheidung des BFA ist eine Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, in welcher der über die Ausstellung eines Visums entscheidende Stelle mitgeteilt wird, ob eine Gewährung von internationalen Schutz im jeweiligen Fall als wahrscheinlich gilt oder nicht. Diese Entscheidung bildet dann die Grundlage für die Entscheidung der Österreichischen Vertretungsbehörde im Visaverfahren (Bescheid der Österreichischen Vertretungsbehörde).Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass das ÖGK Istanbul dem BFA am 26.04.2022 die Anträge samt Unterlagen weitegeleitet hat, zur Erlassung einer Prognoseentscheidung. Eine Prognoseentscheidung des BFA ist eine Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, in welcher der über die Ausstellung eines Visums entscheidende Stelle mitgeteilt wird, ob eine Gewährung von internationalen Schutz im jeweiligen Fall als wahrscheinlich gilt oder nicht. Diese Entscheidung bildet dann die Grundlage für die Entscheidung der Österreichischen Vertretungsbehörde im Visaverfahren (Bescheid der Österreichischen Vertretungsbehörde).
Bei der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Bei der Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid.
Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Die Österreichische Vertretungsbehörde kann erst nach Einlangen der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG eine inhaltliche Entscheidung treffen.Die Österreichische Vertretungsbehörde kann erst nach Einlangen der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG eine inhaltliche Entscheidung treffen.
Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt.
Die Hemmung der Entscheidungsfrist setzt mit dem Einlangen des Antrags beim BFA ein und endet mit Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bei der Vertretungsbehörde (vgl. VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 26).Die Hemmung der Entscheidungsfrist setzt mit dem Einlangen des Antrags beim BFA ein und endet mit Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bei der Vertretungsbehörde vergleiche VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 26).
Gegenständlich wurden die Anträge der Beschwerdeführer am 21.01.2022 eingebracht und dem BFA am 26.04.2022 übermittelt. In der Folge erging am 19.12.2022 eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG an das ÖGK Istanbul. Gegenständlich wurden die Anträge der Beschwerdeführer am 21.01.2022 eingebracht und dem BFA am 26.04.2022 übermittelt. In der Folge erging am 19.12.2022 eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG an das ÖGK Istanbul.
Gegenständlich war die 6-monatige Entscheidungsfrist, die ohne Hemmung am 21.07.2022 abgelaufen wäre, daher für einen Zeitraum von 7 Monaten und 23 Tagen gehemmt, sodass sie erst mit 16.03.2023 ablief und zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 21.12.2022 somit noch nicht verstrichen war. Die (gemeinsame) Säumnisbeschwerde wurde daher verfrüht erhoben. Die Säumnisbeschwerden waren daher zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230 und VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265).Gegenständlich war die 6-monatige Entscheidungsfrist, die ohne Hemmung am 21.07.2022 abgelaufen wäre, daher für einen Zeitraum von 7 Monaten und 23 Tagen gehemmt, sodass sie erst mit 16.03.2023 ablief und zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 21.12.2022 somit noch nicht verstrichen war. Die (gemeinsame) Säumnisbeschwerde wurde daher verfrüht erhoben. Die Säumnisbeschwerden waren daher zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230 und VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einreisetitel Familienangehöriger Familienverfahren Fristenhemmung Fristenlauf österreichische Botschaft Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2273586.1.00Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023