TE Vwgh Beschluss 1991/2/20 89/13/0071

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des G über 1.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Jänner 1989, GZ. 6/3 - 3549/87, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1985 und 2.) Beschwerde gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 18. Jänner 1989, GZ. 6/3 - 3549/87, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1985, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die ausgewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob mit einem am 7. April 1989 zur Post gegebenen Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Jänner 1989, GZ. 6/3 - 3549/87. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, daß der bekämpfte Bescheid am 27. Februar 1989 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde "innerhalb offener Frist" erhoben werde.

Nachdem der Gerichtshof mit Verfügung vom 19. April 1989, Zl. 89/13/0071, das Vorverfahren eingeleitet hatte, legte die belangte Behörde eine Gegenschrift vor, in welcher sie folgendes ausführte:

Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer mangels eines ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten persönlich zugestellt worden. Der erste Zustellungsversuch sei am 20. Februar 1989, der zweite am 21. Februar 1989 erfolgt. Da auch dieser erfolglos geblieben sei, sei die Hinterlegung des in Rede stehenden Schriftstückes beim Postamt 1180 Wien durchgeführt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 22. Februar 1989 gewesen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz sei dies der Zustellungstag des fraglichen Bescheides. Unrichtig sei daher die Beschwerdebehauptung, der Zustellungstag sei der 27. Februar 1989. Gehe man aber davon aus, daß der angefochtene Bescheid bereits am 22. Februar 1989 zugestellt worden sei, sei die Beschwerdefrist bereits am Mittwoch, dem 5. April 1989 abgelaufen. Die erst am 7. April 1989 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet eingebracht worden. Es werde deshalb die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Mit einem am 11. August 1989 dem Verwaltungsgerichtshof überreichten Schriftsatz vom 10. August 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Jänner 1989, GZ. 6/3 - 3549/87. Begründend wird ausgeführt, "erst auf Grund der Ausführungen über den Zustellvorgang in der Gegenschrift, eingelangt am 27. Juli 1989", habe sich herausgestellt, "daß der angefochtene Bescheid vom Beschwerdeführer selbst behoben wurde" und er denselben "seinem Steuerberater ... am selben Tag mit der Bemerkung übergeben hat, daß ihm das Schriftstück 'heute' zugekommen sei". Der Beschwerdeführer habe seinen Steuerberater nicht darauf hingewiesen, "daß der gegenständliche Bescheid schon mehrere Tage hinterlegt war".

Die in Rede stehende Fristversäumnis sei daher "auf Grund einer unvorhersehbaren Verkettung von irrtümlichen Informationen durch die Partei und, wie sich nun herausstellte, mißverstandener Informationsweitergabe bzw. -bestätigung über den objektiven Fristbeginn zwischen Steuerberater und Rechtsanwalt" erfolgt. Im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt sei "die Verhinderung der Fristversäumnis auch unabwendbar" gewesen, "zumal auf Grund des Irrtums über das objektive Fristende die Beschwerde innerhalb der angenommenen Frist rechtzeitig eingebracht wurde und mit einer derartigen Verkettung von Irrtum und Mißverständnis auf Grund der bisherigen Erfahrungen keinesfalls gerechnet werden mußte".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde erwogen:

1. WIEDEREINSETZUNGSANTRAG (HG. ZL. 89/13/0163)

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Im Beschwerdefall kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit auf Grund des nicht in Streit stehenden Sachverhaltes überhaupt vom Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses für den Beschwerdeführer als Partei gesprochen werden kann; wird doch in dem Wiedereinsetzungsantrag zweifelsfrei davon ausgegangen, daß erst durch die Ausführungen der am Donnerstag, dem 27. Juli 1989 eingelangten Gegenschrift die wahren Vorgänge um die Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt geworden seien und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG weggefallen sei. Nach der zitierten Bestimmung wäre demnach der in Rede stehende Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen, d.h. bis Donnerstag, den 10. August 1989 zu stellen gewesen.

Der jedoch erst am 11. August 1989 beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Wiedereinsetzungsantrag war als verspätet zurückzuweisen.

2. BESCHEIDBESCHWERDE (HG. ZL. 89/13/0071)

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen.

Unbestritten ist, daß die in Rede stehende Beschwerde am 7. April 1989 zur Post gegeben wurde. Außer Streit steht aber auch, daß der angefochtene Bescheid nach zwei vergeblichen Zustellversuchen beim Postamt hinterlegt und der Beginn der Abholfrist auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein mit 22. Februar 1989 angegeben ist. Geht man davon aus, daß dieser Tag gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz der Zustelltag des bekämpften Bescheides ist, dann endete, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig ausführt, die Beschwerdefrist am Mittwoch, dem 5. April 1989; die erst am 7. April 1989 zur Post gegebene vorliegende Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zu behandeln.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zlen. 85/03/0068, 85/03/0101) obliegt der Beweis für die Einbringung einer Beschwerde und deren Rechtzeitigkeit dem Beschwerdeführer. Der Nachweis konnte durch die im Schriftsatz vom 10. August 1989 enthaltene, durch nichts bewiesene lediglich "vorsichtshalber vorgebrachte" Behauptung, der Beschwerdeführer habe "in der maßgeblichen Woche vom 20. bis 26.2.1989 wegen Ortsabwesenheit den Bescheid nicht vor dem 27.2.1989 beheben" können, nicht erbracht werden.

Im Hinblick auf diese Darlegungen sowie darauf, daß - wie oben ausgeführt - dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden konnte, erscheint die Beschwerde als verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130071.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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