Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AlVG §24Spruch
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L503 2278484-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 17.07.2023, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 17.07.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2023, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 17.07.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 24.08.2023 wird gemäß § 15 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ersatzlos aufgehoben.2. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 24.08.2023 wird gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 4.5.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 3.5.2021 bis zum 25.6.2021 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.024,46 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die BF habe die Leistung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie eine Urlaubsersatzleistung vom Dienstgeber H. erhalten habe.1. Mit Bescheid vom 4.5.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 3.5.2021 bis zum 25.6.2021 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.024,46 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die BF habe die Leistung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie eine Urlaubsersatzleistung vom Dienstgeber H. erhalten habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Bescheid vom 12.6.2023 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung – näher begründet – ab.
Laut vorliegendem Zustellnachweis erfolgte am 15.6.2023 ein Zustellversuch und wurde die Sendung hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 16.6.2023).
4. Mit Schreiben vom 6.7.2023, beim AMS eingelangt am 7.7.2023, stellte die BF einen Vorlageantrag.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.7.2023 wies das AMS den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.7.2023 wies das AMS den Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurück.
Begründend führte das AMS zum Sachverhalt aus, mit Bescheid des AMS vom 12.6.2023 sei die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 4.5.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen worden.
Die Beschwerdevorentscheidung sei der BF mit Rückscheinbrief weiß (RSb) an ihre dem AMS bekannt gegebene Wohnadresse zugeschickt worden. Laut vorliegendem Rückschein sei das Schriftstück ab dem 16.6.2023 zur Abholung bereit gelegen.
Am 7.7.2023 sei beim AMS der mit 6.7.2023 datierte Vorlageantrag eingelangt.
Nach Darstellung von § 15 VwGVG, § 32 AVG und § 17 ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage gemäß § 15 Abs 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Nach § 17 ZustG würden hinterlegte Dokumente mit dem ersten der Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung hinterlegt und ab 16.6.2023 zur Abholung bereitgehalten worden.Nach Darstellung von Paragraph 15, VwGVG, Paragraph 32, AVG und Paragraph 17, ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Nach Paragraph 17, ZustG würden hinterlegte Dokumente mit dem ersten der Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung hinterlegt und ab 16.6.2023 zur Abholung bereitgehalten worden.
Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei daher auf den 16.6.2023 gefallen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe folglich mit Ablauf des 30.6.2023 geendet. Da die BF selbst den Vorlageantrag mit 6.7.2023 datiert habe, habe sie diesen jedenfalls nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Frist in den Postlauf gebracht. Ihr Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 15.8.2023 fristgerecht Beschwerde.
In ihrer Beschwerde führte die BF wörtlich wie folgt aus: „Wie soll ich ohne juristische Kenntnisse all das neben meiner Arbeit bewältigen?! Die ständigen Bescheide mit der ganzen Situation, die ich neben meiner Arbeit bewältigen muss, sind eine enorme Belastung für mich. Ich bin bemüht, dass meine Arbeitsleistung nicht darunter leidet, was zunehmend schwerer fällt. Und meine gesundheitliche Situation leidet enorm darunter. Ich kann Leute verstehen, die nicht mehr aus dem Krankenstand heraus kommen, wenn einem solche Hürden in den Weg gelegt werden. Begehren: Der angefochtene Bescheid soll ersatzlos beseitigt werden.“
7. Mit Bescheid vom 24.8.2023 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 17.7.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde wie im Bescheid vom 17.7.2023 ausgeführt.
8. Mit Schreiben vom 7.9.2023 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
9. Am 25.9.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.6.2023 wurde am 15.6.2023 an der Zustelladresse der BF hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 16.6.2023).
Mit Schreiben vom 6.7.2023 stellte die BF einen Vorlageantrag.
In ihrer Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Zurückweisungsbescheid des AMS trat die BF der Annahme der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 16.6.2023 nicht entgegen, sondern verwies nur allgemein darauf, dass sie keine juristische Erfahrung habe und sie die zahlreichen Bescheide überfordern würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. So befindet sich im Akt der entsprechende Zustellnachweis, demzufolge die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.6.2023 am 15.6.2023 hinterlegt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist der 16.6.2023 vermerkt wurde. Unstrittig und aus dem Akteninhalt ersichtlich ist zudem der Umstand, dass die BF (erst) am 6.7.2023 einen Vorlageantrag stellte. Die Feststellungen zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen der BF ergeben sich aus ihrer Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.7.2023, Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2023
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet
§ 15 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 15, VwGVG lautet auszugsweise:
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
[…]
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.6.2023 am 15.6.2023 hinterlegt und ab 16.6.2023 zur Abholung bereitgehalten.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 16.6.2023 zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 16.6.2023 zugestellt.
In ihrer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat die BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; die BF verwies lediglich auf Überforderung in Anbetracht der zahlreichen Bescheide.In ihrer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat die BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; die BF verwies lediglich auf Überforderung in Anbetracht der zahlreichen Bescheide.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit, wie das AMS zutreffend ausführte, am 30.6.2023 geendet. Der am 6.7.2023 gestellte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet.
Folglich hat das AMS den Vorlageantrag zu Recht gemäß § 15 Abs 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Folglich hat das AMS den Vorlageantrag zu Recht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Somit ist die von der BF gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17.7.2023 erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen (Spruchteil A. 1. des gegenständlichen Erkenntisses).
3.4. Das AMS war jedoch nicht befugt, über die Beschwerde der BF gegen den Zurückweisungsbescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen: Wird nämlich Beschwerde gegen einen einen Vorlageantrag als verspätet zurückweisenden Bescheid erhoben, so hat die Behörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 15 Abs 3 zweiter Satz VwGVG „dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Behörde in diesem Fall die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zusteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG, Rz 41). Somit war spruchgemäß mit der ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2023 vorzugehen (Spruchteil A. 2.).3.4. Das AMS war jedoch nicht befugt, über die Beschwerde der BF gegen den Zurückweisungsbescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen: Wird nämlich Beschwerde gegen einen einen Vorlageantrag als verspätet zurückweisenden Bescheid erhoben, so hat die Behörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG „dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Behörde in diesem Fall die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zusteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG, Rz 41). Somit war spruchgemäß mit der ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2023 vorzugehen (Spruchteil A. 2.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Rechtsmittelfrist Unzuständigkeit Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2278484.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023