TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 G301 2278394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §70
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G301 2278394-1/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Erich MOSER & Dr. Martin MOSER in Murau, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 18.09.2023, Zl. XXXX , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Erich MOSER & Dr. Martin MOSER in Murau, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 18.09.2023, Zl. römisch 40 , sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023

1.       zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.       beschlossen:

C)       Der Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wird als unzulässig zurückgewiesen.

D)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem am 22.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben im Spruch angeführten Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 18.09.2023, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Auf Grund der entsprechenden Aufforderung des BVwG zur Aktenvorlage vom 22.09.2023 wurden vom BFA noch am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.09.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.09.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem römisch 40 im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit dem am 29.09.2023 eingebrachten und mit 28.09.2023 datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF verfügt über einen am XXXX .2014 ausgestellten und bis XXXX .2022 gültigen irakischen Reisepass.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF verfügt über einen am römisch 40 .2014 ausgestellten und bis römisch 40 .2022 gültigen irakischen Reisepass.

Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge angehalten.Der BF wurde am römisch 40 .2023 aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge angehalten.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 18.09.2023 hat die belangte Behörde – nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme – gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 11:38 Uhr persönlich ausgefolgt. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im XXXX vollzogen wird. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 18.09.2023 hat die belangte Behörde – nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme – gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 11:38 Uhr persönlich ausgefolgt. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im römisch 40 vollzogen wird.

Der vom BF am 17.07.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet gestellte (erste) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017, Zl. XXXX , zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde vom BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, E 4069/2019-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgeleht; gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 31.08.2020, Ra 2020/19/0232-4, wurde die außerordentliche Revision mit Beschluss zurückgewiesen.Der vom BF am 17.07.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet gestellte (erste) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde vom BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, E 4069/2019-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgeleht; gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 31.08.2020, Ra 2020/19/0232-4, wurde die außerordentliche Revision mit Beschluss zurückgewiesen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in XXXX durchgängig Unterkunft zu nehmen; dieser Verpflichtung sei binnen drei Tagen nachzukommen. Der BF kam dieser Anordnung allerdings nicht nach.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in römisch 40 durchgängig Unterkunft zu nehmen; dieser Verpflichtung sei binnen drei Tagen nachzukommen. Der BF kam dieser Anordnung allerdings nicht nach.

Der BF stellte am 29.07.2020 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt sowie gegen den BF ein auf § 53 Abs. 1 und 2 FPG gestütztes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2021, L521 2147758-2/15E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. der Sache nach als unbegründet abgewiesen; der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Die belangte Behörde erhob gegen die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt Vll. des Bescheides des BFA) eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100-10, wurde die Entscheidung des BVwG im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde die beim BVwG wieder anhängige Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2023, L521 2147758-2/55Z, als unbegründet abgewiesen. Ein am 03.07.2023 beim BVwG eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurde mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2023, L521 2147758-4/5E, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben und der Antrag auf Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG, L521 2147758-2/55Z, rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.Der BF stellte am 29.07.2020 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt sowie gegen den BF ein auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG gestütztes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2021, L521 2147758-2/15E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. der Sache nach als unbegründet abgewiesen; der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. (Einreiseverbot) wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Die belangte Behörde erhob gegen die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt Vll. des Bescheides des BFA) eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100-10, wurde die Entscheidung des BVwG im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde die beim BVwG wieder anhängige Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des BFA mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2023, L521 2147758-2/55Z, als unbegründet abgewiesen. Ein am 03.07.2023 beim BVwG eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG wurde mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2023, L521 2147758-4/5E, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben und der Antrag auf Ausfertigung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG, L521 2147758-2/55Z, rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.03.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG neuerlich aufgetragen, bis zur Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in XXXX durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung sei binnen drei Tagen nachzukommen. Der BF kam auch dieser Anordnung nicht nach.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG neuerlich aufgetragen, bis zur Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in römisch 40 durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung sei binnen drei Tagen nachzukommen. Der BF kam auch dieser Anordnung nicht nach.

Der BF stellte am 01.04.2021 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen; weiters wurden die vom BF gestellten Anträge auf Mängelheilung abgewiesen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2023, L531 2147758-3/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde der rechtlichen Vertretung des BF am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt.Der BF stellte am 01.04.2021 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen; weiters wurden die vom BF gestellten Anträge auf Mängelheilung abgewiesen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2023, L531 2147758-3/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde der rechtlichen Vertretung des BF am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt.

Der BF stellte am 31.05.2023 persönlich beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“). Diesen Antrag begründete der BF damit, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, da für ihn im Irak Lebensgefahr bestehe. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2023, Zl. XXXX , dem BF persönlich zugestellt am 27.09.2023, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der gegenständlichen mündlich verkündeten Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.Der BF stellte am 31.05.2023 persönlich beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG („Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“). Diesen Antrag begründete der BF damit, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, da für ihn im Irak Lebensgefahr bestehe. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2023, Zl. römisch 40 , dem BF persönlich zugestellt am 27.09.2023, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der gegenständlichen mündlich verkündeten Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Der BF hat sich im Verfahren als nicht hinreichend vertrauenswürdig erwiesen. So ist der BF bislang der rechtskräftigen und durchsetzbaren Verpflichtung zur Ausreise aufgrund von gegen ihn mehrmals erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht nachgekommen. Vielmehr zeigte sich der BF beharrlich ausreiseunwillig und erklärte stets, dass er auch nicht bereit sei, an der Ausstellung eines für die Rückkehr notwendigen Reisedokuments mitzuwirken, weil er auf keinen Fall in den Irak zurückkehren wolle, weil ihm dort die Gefahr drohe, getötet zu werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer unterstützten freiwilligen Rückkehr schloss der BF dezidiert aus.

Mit Schreiben des BFA vom 18.09.2023, Zl. XXXX , dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde ihm die bereits für den 03.10.2023 in Aussicht genommene Abschiebung in den Irak nachweislich zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben des BFA vom 18.09.2023, Zl. römisch 40 , dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde ihm die bereits für den 03.10.2023 in Aussicht genommene Abschiebung in den Irak nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Dem BFA lag eine konkrete Zusicherung der irakischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) für die Rückführung des BF vor, wenngleich eine Ausstellung des HRZ für die am XXXX .10.2023 geplante Abschiebung letztlich aufgrund eines bereits ausgeschöpften Kontingents nicht erfolgte.Dem BFA lag eine konkrete Zusicherung der irakischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) für die Rückführung des BF vor, wenngleich eine Ausstellung des HRZ für die am römisch 40 .10.2023 geplante Abschiebung letztlich aufgrund eines bereits ausgeschöpften Kontingents nicht erfolgte.

Seitens der Botschaft des Irak in XXXX werden für die Rückführung in den Irak erforderliche Reisedokumente laufend ausgestellt. In der Verhandlung gab der Behördenvertreter an, dass die belangte Behörde im Fall des BF von einer Ausstellung eines HRZ innerhalb eines Zeitraums von fünf bis spätestens zehn Wochen ausgehe.Seitens der Botschaft des Irak in römisch 40 werden für die Rückführung in den Irak erforderliche Reisedokumente laufend ausgestellt. In der Verhandlung gab der Behördenvertreter an, dass die belangte Behörde im Fall des BF von einer Ausstellung eines HRZ innerhalb eines Zeitraums von fünf bis spätestens zehn Wochen ausgehe.

Zwangsweise Rückführungen von irakischen Staatsangehörigen in den Irak sind tatsächlich möglich. Die in der Verhandlung vonseiten des Behördenvertreters angesprochene organisierte Abschiebung von irakischen Staatsangehörigen in den Irak fand am XXXX .10.2023 tatsächlich statt.Zwangsweise Rückführungen von irakischen Staatsangehörigen in den Irak sind tatsächlich möglich. Die in der Verhandlung vonseiten des Behördenvertreters angesprochene organisierte Abschiebung von irakischen Staatsangehörigen in den Irak fand am römisch 40 .10.2023 tatsächlich statt.

Der BF führt mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , seit September 2021 eine Beziehung und lebt mit ihr seit März 2022 gemeinsam in einer Wohnung. Der BF beabsichtigte, seine Lebensgefährtin standesamtlich zu heiraten, und holte diesbezüglich bereits Informationen beim örtlichen Standesamt ein. Eine Eheschließung ist bislang nicht erfolgt. Der BF führt mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit September 2021 eine Beziehung und lebt mit ihr seit März 2022 gemeinsam in einer Wohnung. Der BF beabsichtigte, seine Lebensgefährtin standesamtlich zu heiraten, und holte diesbezüglich bereits Informationen beim örtlichen Standesamt ein. Eine Eheschließung ist bislang nicht erfolgt.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt in Österreich abgesehen von einem Auto im Wert von ca. 2.000 Euro über keine Vermögenswerte. Er erhält finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und andere Privatpersonen (Freunde). Der BF verfügt aufgrund seines bisherigen Aufenthalts in Österreich sowohl über Deutschkenntnisse als auch über private Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

In einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere der beharrlichen Ausreiseunwilligkeit trotz der zwei bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren und des negativ entschiedenen Aufenthaltstitelverfahrens sowie der gänzlichen fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Reisedokuments, ist – auch aufgrund des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks – festzuhalten, dass dieser insgesamt nicht die für den Fall einer Entlassung aus der Schubhaft erforderliche Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf ein freiwilliges Bereithalten für eine mögliche zeitnahe Rückführung in den Herkunftsstaat Irak aufweist. Die Aussage des BF in der Verhandlung, dass er sich im Falle der Beendigung der Schubhaft bei Anordnung eines gelinderen Mittels nun auch in Kenntnis eines bevorstehenden Abschiebungstermins gegenüber den Behörden zur Verfügung stehen und nicht untertauchen würde, war letztlich vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall festgestellten Umstände als nicht hinreichend glaubwürdig zu qualifizieren. So ist entgegenzuhalten, dass der BF bereits zwei Mal der Anordnung einer organisierten Unterkunftnahme nicht nachgekommen ist, sondern immer wenige Tage nach einer solchen behördlichen Anordnung einen neuen Antrag auf internationalen Schutz bzw. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Beide Anträge erwiesen sich letztlich aber als gänzlich unbegründet. Allein dieses Verhalten zeigt, dass der BF wiederholt versucht hat, z.B. durch das Nichtbefolgen fremdenbehördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit einer angeordneten Unterkunftnahme und durch das Stellen unbegründeter Anträge einer ihm drohenden Aufenthaltsbeendigung zu entgehen bzw. eine solche auch zu verhindern.

Die Feststellungen zu der nach wie vor unveränderten beharrlichen Ausreiseunwilligkeit des BF stützen sich auf die wiederholt getätigten Angaben des BF. So gab der BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Befragung ausdrücklich an, dass er nicht ausreisewillig sei und auch nicht bereit sei, am Verfahren zur Ausreise mitzuwirken. Insoweit sich der BF sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Verhandlung stets damit rechtfertigte, dass er bei einer Rückkehr in den Irak Gefahr laufe, getötet zu werden, ist entgegenzuhalten, dass weder in den zwei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welche auch durch höchstgerichtliche Entscheidungen bestätigt wurden, noch im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 eine konkrete Rückkehrgefährdung oder Unzulässigkeit der Abschiebung des BF festgestellt werden konnte.Die Feststellungen zu der nach wie vor unveränderten beharrlichen Ausreiseunwilligkeit des BF stützen sich auf die wiederholt getätigten Angaben des BF. So gab der BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Befragung ausdrücklich an, dass er nicht ausreisewillig sei und auch nicht bereit sei, am Verfahren zur Ausreise mitzuwirken. Insoweit sich der BF sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Verhandlung stets damit rechtfertigte, dass er bei einer Rückkehr in den Irak Gefahr laufe, getötet zu werden, ist entgegenzuhalten, dass weder in den zwei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welche auch durch höchstgerichtliche Entscheidungen bestätigt wurden, noch im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 eine konkrete Rückkehrgefährdung oder Unzulässigkeit der Abschiebung des BF festgestellt werden konnte.

Die Feststellung, dass der BF nachweislich über die für den XXXX .10.2023 in Aussicht genommene Abschiebung in den Irak in Kenntnis gesetzt wurde, stützt sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des BFA vom 18.09.2023 (AS 159). Die Feststellung, dass der BF nachweislich über die für den römisch 40 .10.2023 in Aussicht genommene Abschiebung in den Irak in Kenntnis gesetzt wurde, stützt sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des BFA vom 18.09.2023 (AS 159).

Die Feststellungen, dass seitens der irakischen Botschaft tatsächlich HRZ zum Zweck der Rückführung in den Irak ausgestellt weden und dass Abschiebungen in den Irak auch tatsächlich möglich sind, beruhen einerseits auf der entsprechenden schriftlichen Information der BFA-Direktion vom 19.09.2023 und andererseits auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung, die vonseiten der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten wurden.

Der Behördenvertreter legte in der Verhandlung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren auch glaubhaft dar, dass seitens der irakischen Botschaft in XXXX eine Zusicherung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF zum Zweck der Rückführung in den Irak vorliege und ein solches auch zeitnah ausgestellt werden könne.Der Behördenvertreter legte in der Verhandlung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren auch glaubhaft dar, dass seitens der irakischen Botschaft in römisch 40 eine Zusicherung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF zum Zweck der Rückführung in den Irak vorliege und ein solches auch zeitnah ausgestellt werden könne.

Was den Umstand anbelangt, dass der BF letztlich doch nicht für den Abschiebungstermin am XXXX .10.2023 vorgesehen wurde, so hat der Behördenvertreter schlüssig dargelegt, dass mit Schreiben der irakischen Botschaft an das BFA vom 22.09.2023 mitgeteilt worden sei, dass die Ausstellung eines HRZ für den BF aufgrund begrenzter Möglichkeiten bei der Ausstellung von HRZ (der BF sei an 95. Stelle einer vom BFA übergebenen Liste von in den Irak rückzuführenden irakischen Staatsangehörigen gereiht) zwar in dieser ersten „Tranche“ von 30 Rückkehrern nicht möglich sei, jedoch seitens der irakischen Botschaft auch zugesichert worden sei, dass der BF weiterhin prioritär behandelt werde und dass eine HRZ-Ausstellung definitiv in fünf bis spätestens zehn Wochen erfolgen werde.Was den Umstand anbelangt, dass der BF letztlich doch nicht für den Abschiebungstermin am römisch 40 .10.2023 vorgesehen wurde, so hat der Behördenvertreter schlüssig dargelegt, dass mit Schreiben der irakischen Botschaft an das BFA vom 22.09.2023 mitgeteilt worden sei, dass die Ausstellung eines HRZ für den BF aufgrund begrenzter Möglichkeiten bei der Ausstellung von HRZ (der BF sei an 95. Stelle einer vom BFA übergebenen Liste von in den Irak rückzuführenden irakischen Staatsangehörigen gereiht) zwar in dieser ersten „Tranche“ von 30 Rückkehrern nicht möglich sei, jedoch seitens der irakischen Botschaft auch zugesichert worden sei, dass der BF weiterhin prioritär behandelt werde und dass eine HRZ-Ausstellung definitiv in fünf bis spätestens zehn Wochen erfolgen werde.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Im Zeitpunkt der vorliegenden schriftlichen Ausfertigung zudem feststeht, dass die für den XXXX .10.2023 vorgesehene Abschiebung irakischer Staatsangehöriger auch tatsächlich stattgefunden hat. In Anbetracht dessen sind die vom Behördenvertreter in der Verhandlung vorgebrachten Äußerungen zur bevorstehenden zeitnahen Ausstellung eines HRZ für den BF durch die Botschaft des Irak sehr wahrscheinlich und die tatsächliche Durchführbarkeit einer zeitnahen Abschiebung des BF auch glaubhaft und nachvollziehbar.Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Im Zeitpunkt der vorliegenden schriftlichen Ausfertigung zudem feststeht, dass die für den römisch 40 .10.2023 vorgesehene Abschiebung irakischer Staatsangehöriger auch tatsächlich stattgefunden hat. In Anbetracht dessen sind die vom Behördenvertreter in der Verhandlung vorgebrachten Äußerungen zur bevorstehenden zeitnahen Ausstellung eines HRZ für den BF durch die Botschaft des Irak sehr wahrscheinlich und die tatsächliche Durchführbarkeit einer zeitnahen Abschiebung des BF auch glaubhaft und nachvollziehbar.


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Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen des BF und zum Bestehen einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin beruhen auf den übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Angaben des BF und der als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin des BF in der Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Da sich aus dem vom bevollmächtigten Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschriftsatz der konkrete Anfechtungsumfang gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht eindeutig ergeben hat, wurde der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert, mitzuteilen, ob neben dem angefochtenen Bescheid auch die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde. Der anwesende Rechtsvertreter präzisierte sodann, dass neben dem angefochtenen Schubhaftbescheid eben auch die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde. Da sich aus dem vom bevollmächtigten Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschriftsatz der konkrete Anfechtungsumfang gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht eindeutig ergeben hat, wurde der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert, mitzuteilen, ob neben dem angefochtenen Bescheid auch die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde. Der anwesende Rechtsvertreter präzisierte sodann, dass neben dem angefochtenen Schubhaftbescheid eben auch die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde.

Demnach war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht nur der angefochtene Schubhaftbescheid des BFA vom 18.09.2023, sondern auch die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft zu prüfen.

3.2. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft:

Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und – dem Spruchwortlaut folgend – im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach vorheriger Festnahme wurde der Schubhaftbescheid – samt Informationsblatt über die kostenlose Rechtsberatung im Schubhaftverfahren – am 18.09.2023 um 11:38 Uhr dem BF ausgefolgt und damit erlassen. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im XXXX vollzogen wird. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und – dem Spruchwortlaut folgend – im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach vorheriger Festnahme wurde der Schubhaftbescheid – samt Informationsblatt über die kostenlose Rechtsberatung im Schubhaftverfahren – am 18.09.2023 um 11:38 Uhr dem BF ausgefolgt und damit erlassen. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im römisch 40 vollzogen wird.

Die gegenständliche Beschwerde begründet die behauptete Rechtswidrigkeit – auf das Wesentliche zusammengefasst – mit der Unzulässigkeit der Bescheiderlassung im Mandatsverfahren, der Unzulässigkeit der Schubhaft wegen Vorliegens enger privater Bindungen des BF in Österreich sowie der rechtswidrigen Nichterlassung eines gelinderen Mittels.

Dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des ihr vorliegenden Sachverhalts zunächst vom Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG ausgegangen war, erweist sich als nachvollziehbar. Da der Gegenstand der Einvernahme vom 18.09.2023 auch eine mögliche Schubhaftverhängung mitumfasste und die Angaben des BF im Schubhaftbescheid auch Niederschlag fanden, erfolgte die Erlassung des Schubhaftbescheides letztlich aber nicht ohne vorangegangenes Parteiengehör und somit nicht im Mandatsverfahren nach § 57 AVG.Dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des ihr vorliegenden Sachverhalts zunächst vom Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG ausgegangen war, erweist sich als nachvollziehbar. Da der Gegenstand der Einvernahme vom 18.09.2023 auch eine mögliche Schubhaftverhängung mitumfasste und die Angaben des BF im Schubhaftbescheid auch Niederschlag fanden, erfolgte die Erlassung des Schubhaftbescheides letztlich aber nicht ohne vorangegangenes Parteiengehör und somit nicht im Mandatsverfahren nach Paragraph 57, AVG.

Unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Zweifelsregel ist der Deutung der Vorzug zu geben, welcher zufolge der vorliegende Bescheid kein Mandatsbescheid ist. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid iSd. § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist, wobei es auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als „Mandatsbescheid“ nicht ankommt, wenn die Behörde auch sonst nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat; dies gilt insbesondere dann, wenn der Bescheid sehr wohl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Einräumung des Parteiengehörs erlassen wurde (VwGH 17.12.1986, 86/11/0142; siehe auch VwGH 30.10.1990, 90/04/0117; 22.11.1994, 93/11/0226; 17.10.2006, 2006/11/0071). Nach § 37 AVG dient das Ermittlungsverfahren der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör. Die falsche Bezeichnung des Schubhaftbescheides als Mandatsbescheid und die Anführung des § 57 AVG im Spruch machen den Bescheid jedoch allein deshalb nicht rechtswidrig.Unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Zweifelsregel ist der Deutung der Vorzug zu geben, welcher zufolge der vorliegende Bescheid kein Mandatsbescheid ist. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid iSd. Paragraph 57, AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist, wobei es auf die ausdrückliche Nennung des Paragraph 57, AVG oder die Bezeichnung als „Mandatsbescheid“ nicht ankommt, wenn die Behörde auch sonst nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat; dies gilt insbesondere dann, wenn der Bescheid sehr wohl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Einräumung des Parteiengehörs erlassen wurde (VwGH 17.12.1986, 86/11/0142; siehe auch VwGH 30.10.1990, 90/04/0117; 22.11.1994, 93/11/0226; 17.10.2006, 2006/11/0071). Nach Paragraph 37, AVG dient das Ermittlungsverfahren der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör. Die falsche Bezeichnung des Schubhaftbescheides als Mandatsbescheid und die Anführung des Paragraph 57, AVG im Spruch machen den Bescheid jedoch allein deshalb nicht rechtswidrig.

So ist der Vollständigkeit halber überdies auf den Umstand hinzuweisen, dass nach § 22a Abs. 5 BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft – gemeint: mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG – eine Vorstellung nicht zulässig ist. Es ist daher für die Erhebung eines Rechtsmittels unbeachtlich, ob die Schubhaft mit Mandatsbescheid oder mit einem Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wurde, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsmittel einer Beschwerde an das BVwG nach § 22a BFA-VG offen steht.So ist der Vollständigkeit halber überdies auf den Umstand hinzuweisen, dass nach Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft – gemeint: mit Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG – eine Vorstellung nicht zulässig ist. Es ist daher für die Erhebung eines Rechtsmittels unbeachtlich, ob die Schubhaft mit Mandatsbescheid oder mit einem Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wurde, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsmittel einer Beschwerde an das BVwG nach Paragraph 22 a, BFA-VG offen steht.

Der Umstand, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 18.09.2023 aufgrund ihrer bis dahin – etwa auch im Zuge der unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft durchgeführten Einvernahme – getätigten Ermittlungen, insbesondere der zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren, des Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot), der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak, der beharrlichen Ausreiseunwilligkeit des BF, der wiederholten Nichtbeachtung der Unterkunftnahme in einer angeordneten Unterkunft, in der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft bei der Ausstellung eines für die Rückkehr notwendigen Reisedokuments, sowie des Umstandes, dass eine Abschiebung in den Irak zeitlich kurz bevorstehe, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging, erweist sich – auch unter Berücksichtigung des vonseiten der beschwerdeführenden Partei auch in der Verhandlung insoweit nicht bestrittenen Sachverhalts – als nachvollziehbar und zutreffend.

In einer nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der Verhandlung vorgenommenen Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände und des bereits dargestellten bisherigen Verhaltens des BF kann der belangten Behörde somit auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie trotz des Bestehens einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit seiner österreichischen Lebensgefährtin im Ergebnis dennoch davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht einer möglichen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Irak entziehen oder die Rückführung dorthin wesentlich erschweren könnte, indem er etwa nicht am Verfahren zur Ausstellung eines Reisedokuments mitwirkt.

Überdies wurde die Annahme einer Fluchtgefahr dadurch maßgeblich verstärkt, dass dem BF am 18.09.2023, noch vor Anordnung der Schubhaft, die für XXXX .10.2023 in Aussicht genommene und damit sehr zeitnahe Abschiebung in den Irak ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde. Dem BF musste ab diesem Zeitpunkt somit bewusst gewesen sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorstehe.Überdies wurde die Annahme einer Fluchtgefahr dadurch maßgeblich verstärkt, dass dem BF am 18.09.2023, noch vor Anordnung der Schubhaft, die für römisch 40 .10.2023 in Aussicht genommene und damit sehr zeitnahe Abschiebung in den Irak ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde. Dem BF musste ab diesem Zeitpunkt somit bewusst gewesen sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorstehe.

Was das Vorbringen des Rechtsvertreters anbelangt, wonach der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammenlebe, die er auch heiraten wolle, und schon deshalb ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens völlig ausreichen würde, etwa in Form der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, welche von seiner Lebensgefährtin und deren Mutter aufgebracht werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gerade vor dem Hintergrund der dargestellten Fluchtgefahr, insbesondere der beharrlichen Rückkehrunwilligkeit und der zeitnah bevorstehenden Abschiebung, in nachvollziehbarer Wiese nur die Anordnung der Schubhaft als geeignetes Sicherungsmittel ansah.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG, etwa in Gestalt einer angeordneten Unterkunftnahme oder periodischen Meldeverpflichtung, nicht in Betracht gezogen hat. Was die Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin anbelangt, mit der er beabsichtige, eine Ehe zu schließen, ist festzuhalten, dass allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin und seine Bindungen in Österreich auch nicht geeignet sind, um dem Sicherungsbedarf bei der hier anzunehmenden Fluchtgefahr zu entsprechen. So ist festzuhalten, dass der BF bereits einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG mehrmals nicht nachkam und in der angeordneten Unterkunft nie erschien. Dem BF und seiner Lebensgefährtin muss überdies entgegengehalten werden, dass ihre Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sie beide wussten, dass der BF kein Recht auf einen weiteren Verbleib in Österreich hat und er demnach auch zu keinem Zeitpunkt mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht rechnen konnte. Zum Zeitpunkt der Begründung ihrer Beziehung im September 2021 waren bereits beide Anträge auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund ist die Intensität dieser Beziehung im Hinblick auf das vorliegende öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF maßgeblich zu relativieren.Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG, etwa in Gestalt einer angeordneten Unterkunftnahme oder periodischen Meldeverpflichtung, nicht in Betracht gezogen hat. Was die Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin anbelangt, mit der er beabsichtige, eine Ehe zu schließen, ist festzuhalten, dass allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin und seine Bindungen in Österreich auch nicht geeignet sind, um dem Sicherungsbedarf bei der hier anzunehmenden Fluchtgefahr zu entsprechen. So ist festzuhalten, dass der BF bereits einer Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG mehrmals nicht nachkam und in der angeordneten Unterkunft nie erschien. Dem BF und seiner Lebensgefährtin muss überdies entgegengehalten werden, dass ihre Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sie beide wussten, dass der BF kein Recht auf einen weiteren Verbleib in Österreich hat und er demnach auch zu keinem Zeitpunkt mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht rechnen konnte. Zum Zeitpunkt der Begründung ihrer Beziehung im September 2021 waren bereits beide Anträge auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund ist die Intensität dieser Beziehung im Hinblick auf das vorliegende öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF maßgeblich zu relativieren.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.).Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.).

3.3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs infolge Vorliegens von Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, wurde der Antrag des BF vom 31.05.2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses noch nicht in Rechtskraft erwachsen).Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, wurde der Antrag des BF vom 31.05.2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses noch nicht in Rechtskraft erwachsen).

Was die ursprünglich für XXXX .10.2023 in Aussicht genommene Abschiebung des BF anbelangt, führte der Behördenvertreter in der Verhandlung aus, dass diese nunmehr nicht mehr stattfinden könne, weil die irakische Botschaft zum Zweck der Rückführung am XXXX .10.2023 nur eine begrenzte Anzahl von HRZ ausstellen könne, wobei der BF nicht darunter sei. Allerdings gab der Behördenvertreter an, dass die irakische Botschaft sehr kooperativ sei und der Fall des BF weiterhin prioritär behandelt werde. Mit der Ausstellung eines HRZ für den BF durch die irakische Botschaft sei in fünf, spätestens in zehn Wochen zu rechnen.Was die ursprünglich für römisch 40 .10.2023 in Aussicht genommene Abschiebung des BF anbelangt, führte der Behördenvertreter in der Verhandlung aus, dass diese nunmehr nicht mehr stattfinden könne, weil die irakische Botschaft zum Zweck der Rückführung am römisch 40 .10.2023 nur eine begrenzte Anzahl von HRZ ausstellen könne, wobei der BF nicht darunter sei. Allerdings gab der Behördenvertreter an, dass die irakische Botschaft sehr kooperativ sei und der Fall des BF weiterhin prioritär behandelt werde. Mit der Ausstellung eines HRZ für den BF durch die irakische Botschaft sei in fünf, spätestens in zehn Wochen zu rechnen.

Aufgrund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens, insbesondere der beharrlichen Ausreiseunwilligkeit, die vom BF auch in der Verhandlung nachdrücklich betont wurde, und der mangelnden Kooperationsbereitschaft, sowie des Umstandes, dass die belangte Behörde glaubhaft darlegen konnte, dass die zeitnahe Ausstellung eines HRZ für den BF durch die Botschaft des Irak sehr wahrscheinlich sei und eine Rückführung in den Irak dann auch tatsächlich durchgeführt werden könne, kann auch weiterhin das Vorliegen von Fluchtgefahr angenommen werden.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass sowohl die Möglichkeit der Ausstellung von HRZ durch die Botschaft des Iraks besteht, als auch die tatsächliche Durchführbarkeit von Rückführungen in den Irak auf dem Luftweg gegeben ist. All diese Umstände sind dem BF in der Verhandlung auch zur Kenntnis gebracht worden.

Die Annahme, wonach es vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts wahrscheinlich ist, dass die Abschiebung des BF in den Irak durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Umstände, insbesondere des bisherigen Fehlverhaltens des BF, nach wie vor als begründet.

In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall sind konkrete Vorbereitungen für eine zeitnahe Ausstellung eines HRZ und einer daran anschließenden Abschiebung im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall sind konkrete Vorbereitungen für eine zeitnahe Ausstellung eines HRZ und einer daran anschließenden Abschiebung im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).

Ein Sicherungsbedarf – zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak – ist somit weiterhin gegeben.

Es ist auch entgegen des Vorbringens in der Beschwerde und in der Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme oder – wie vom Rechtsvertreter vorgebracht – einer finanziellen Sicherheitsleistung, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks auch weiterhin nicht geeignet ist. Daran vermochte auch die Aussage der als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin des BF nichts zu ändern, zumal auch sie betonte, dass für sie eine Rückkehr des BF in den Irak nicht in Frage komme. Überdies gaben sowohl der BF als auch dessen Lebensgefährtin übereinstimmend an, dass im Fall einer Rückkehr des BF in den Irak für sie beide weder die aufgezeigte Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Österreichischen Botschaft, noch eine Eheschließung eben dort in Frage käme.Es ist auch entgegen des Vorbringens in der Beschwerde und in der Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme oder – wie vom Rechtsvertreter vorgebracht – einer finanziellen Sicherheitsleistung, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks auch weiterhin nicht geeignet ist. Daran vermochte auch die Aussage der als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin des BF nichts zu ändern, zumal auch sie betonte, dass für sie eine Rückkehr des BF in den Irak nicht in Frage komme. Überdies gaben sowohl der BF als auch dessen Lebensgefährtin übereinstimmend an, dass im Fall einer Rückkehr des BF in den Irak für sie beide weder die aufgezeigte Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Österreichischen Botschaft, noch eine Eheschließung eben dort in Frage käme.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und einer zeitnah möglichen Rückführung zur Erreichung des Sicherungszwecks auch als verhältnismäßig.

Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.).Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.).

3.4. Zum Aufwandersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde überdies der Ersatz des Verhandlungsaufwandes beantragt.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt A.III.).

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass seitens der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen nicht gestellt wurde.

3.5. Zum Antrag auf Durchsetzungsaufschub:

Was den in der Beschwerde – neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – gestellten Antrag anbelangt, das BVwG möge einen Durchsetzungsaufschub gewähren, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Antrag mangels Anwendbarkeit im gegenständlichen Verfahren und somit auch mangels dahingehender sachlicher Zuständigkeit des BVwG als unzulässig erweist.

Ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 FPG kommt nur im Zusammenhang mit einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot gegen einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen in Frage.Ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, FPG kommt nur im Zusammenhang mit einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot gegen einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen in Frage.

Der Antrag war daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt C.)Der Antrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt C.)

3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B. und D.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowohl hinsichtlich der Entscheidung in der Sache als auch hinsichtlich der Zurückweisung nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sowohl hinsichtlich der Entscheidung in der Sache als auch hinsichtlich der Zurückweisung nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G301.2278394.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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