TE Bvwg Beschluss 2023/10/20 W272 2275258-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

ABGB §24
AsylG 2005 §3
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
  1. ABGB § 24 heute
  2. ABGB § 24 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 24 gültig von 15.07.1939 bis 15.07.1939 aufgehoben durch dRGBl. I S 1186/1939
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W272 2275258-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) vom 11.07.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.06.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) vom 11.07.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 17.06.2023, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) XXXX , geboren am XXXX in XXXX , ist Staatsangehöriger der Republik MOLDAU. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und vier minderjährigen Geschwistern, ebenfalls moldawische Staatsangehörige, in das Bundesgebiet ein und sie stellten gemeinsam am 27.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Republik MOLDAU. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und vier minderjährigen Geschwistern, ebenfalls moldawische Staatsangehörige, in das Bundesgebiet ein und sie stellten gemeinsam am 27.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der moldawische Reisepass des BF sowie von seinen mitgereisten Familienmitgliedern wurden von der Polizei sichergestellt.

1.2. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ergaben sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit des BF. Im Einvernahmeprotokolls vom 09.06.2023 wurde die Mutter des volljährigen BF, XXXX , geb. am XXXX , als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson angeführt, die das Protokoll auch unterschrieb. Die Mutter und der Vater des BF gaben im behördlichen Verfahren wiederholt an, dass der BF eine geistige Behinderung hat und nur bedingt Angaben in Beisein seiner Mutter machen kann. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF überhaupt einvernahmefähig ist wurde nicht eingeholt.1.2. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ergaben sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit des BF. Im Einvernahmeprotokolls vom 09.06.2023 wurde die Mutter des volljährigen BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson angeführt, die das Protokoll auch unterschrieb. Die Mutter und der Vater des BF gaben im behördlichen Verfahren wiederholt an, dass der BF eine geistige Behinderung hat und nur bedingt Angaben in Beisein seiner Mutter machen kann. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF überhaupt einvernahmefähig ist wurde nicht eingeholt.

1.3. Das Bundesamt wies die Anträge des BF und seinen Familienangehörigen auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.06.2023 (alle zugestellt am 19.06.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen den BF und seinen Familienmitgliedern ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. und VIII.).1.3. Das Bundesamt wies die Anträge des BF und seinen Familienangehörigen auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.06.2023 (alle zugestellt am 19.06.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen den BF und seinen Familienmitgliedern ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht.).

Der Bescheid des BF sowie von den restlichen Familienangehörigen wurde am 19.06.2023 seinen Eltern XXXX und XXXX zugestellt und übernommen.Der Bescheid des BF sowie von den restlichen Familienangehörigen wurde am 19.06.2023 seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 zugestellt und übernommen.

1.4. Die BBU-GmbH erhob mit Schriftsatz vom 11.07.2023 (eingebracht am 11.07.2023) gegen diese Bescheide vollinhaltlich Beschwerde. Angehängt wurde eine „Vollmacht“ des BF, welche eine Unterschrift aufweist, die dem Unterschriftsbild seiner Mutter gleicht und wurde die Mutter auch als Vertreterin des BF angeführt.

Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, obwohl in der Einvernahme die schrecklichen Verhältnisse, in denen Roma in Moldawien leben müssen vorgebracht worden seien. Obwohl der Vater und die Mutter des BF angaben, dass der BF geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe der Mutter einvernommen werden könne, sei kein Sachverständigengutachten, zur Frage, ob der BF überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden.

1.5. Der Beschwerdeschriftsatz und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.6. Mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides des BF sowie seiner Familienangehörigen (Eltern und mj. Geschwistern) statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).1.6. Mit Teilerkenntnis vom 11.07.2023, römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides des BF sowie seiner Familienangehörigen (Eltern und mj. Geschwistern) statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, XXXX in der Beschwerdesache des BF Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, römisch 40 in der Beschwerdesache des BF Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie.

1.8. Am 07.09.2023 fand eine persönliche Untersuchung des BF durch den gerichtlich beeideten Sachverständiger Dr. XXXX unter Beisein der Mutter und einer Dolmetscherin statt. Mit Gutachten vom 02.10.2023 wurde beim BF eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades diagnostiziert. Folgende gutachterliche Äußerung wurde getroffen: Es liegt beim BF eine geistige Behinderung vor, diese ist mittelgradig, jedoch nicht behandelbar, sie trat bereits ab der Geburt in Moldawien auf. Auch eine medikamentöse Behandlung ist ursächlich nicht möglich, bei eventuellen Schlafstörungen sind leichte Antidepressiva, wie z.B. XXXX indiziert. Der BF ist nicht in der Lage seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen. Er ist derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig. Er benötigt derzeit einen Erwachsenenvertreter aus medizinischer Sicht für alle Angelegenheiten, aufgrund der Schwere der Behinderung. Der BF war weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2023 noch jetzt prozess- und geschäftsfähig und konnte die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen. Er hätte zum damaligen Zeitpunkt einen Erwachsenenvertreter benötigt, dadurch hätte er jedoch nicht die Tragweite des Verwaltungsverfahrens begreifen können, sondern diese hätte für ihn die entsprechenden Prozessschritte setzen müssen. Zudem ist beim BF eine deutlich beschränkte Wiedergabefähigkeit, Auffassungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit, als auch eine Aussagefähigkeit vorliegend. Daher ist er grundsätzlich nicht fähig schlüssige und widerspruchsfreie Angaben über Erlebtes zu tätigen. Der BF ist nicht einvernahmefähig, daher kann er auf Fragestellungen nicht folgen. Der BF ist nicht in der Lage sich ohne fremde Hilfe selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen oder sich in einer fremden Stadt zu orientieren.1.8. Am 07.09.2023 fand eine persönliche Untersuchung des BF durch den gerichtlich beeideten Sachverständiger Dr. römisch 40 unter Beisein der Mutter und einer Dolmetscherin statt. Mit Gutachten vom 02.10.2023 wurde beim BF eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades diagnostiziert. Folgende gutachterliche Äußerung wurde getroffen: Es liegt beim BF eine geistige Behinderung vor, diese ist mittelgradig, jedoch nicht behandelbar, sie trat bereits ab der Geburt in Moldawien auf. Auch eine medikamentöse Behandlung ist ursächlich nicht möglich, bei eventuellen Schlafstörungen sind leichte Antidepressiva, wie z.B. römisch 40 indiziert. Der BF ist nicht in der Lage seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen. Er ist derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig. Er benötigt derzeit einen Erwachsenenvertreter aus medizinischer Sicht für alle Angelegenheiten, aufgrund der Schwere der Behinderung. Der BF war weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2023 noch jetzt prozess- und geschäftsfähig und konnte die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen. Er hätte zum damaligen Zeitpunkt einen Erwachsenenvertreter benötigt, dadurch hätte er jedoch nicht die Tragweite des Verwaltungsverfahrens begreifen können, sondern diese hätte für ihn die entsprechenden Prozessschritte setzen müssen. Zudem ist beim BF eine deutlich beschränkte Wiedergabefähigkeit, Auffassungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit, als auch eine Aussagefähigkeit vorliegend. Daher ist er grundsätzlich nicht fähig schlüssige und widerspruchsfreie Angaben über Erlebtes zu tätigen. Der BF ist nicht einvernahmefähig, daher kann er auf Fragestellungen nicht folgen. Der BF ist nicht in der Lage sich ohne fremde Hilfe selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen oder sich in einer fremden Stadt zu orientieren.

1.9. Am 10.10.2023 wurde das erstellte Sachverständigengutachten im Rahmen eines Parteiengehör an die BBU-GmbH übermittelt und eine Stellungnahmefrist von 7 Tagen gewährt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

Dem volljährigen BF wurde eine gesetzliche Vertretung zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht gerichtlich zugewiesen.

1.10. Das Beschwerdeverfahren seiner Familienmitglieder zu den GZ: XXXX (Vater XXXX , geb. am XXXX ); XXXX (Mutter XXXX , geb. am XXXX ); XXXX (Schwester XXXX , geb. am XXXX ); XXXX (Bruder XXXX , geb. am XXXX ); XXXX (Bruder XXXX , geb. am XXXX ); XXXX (Schwester XXXX , geb. am XXXX ); wird getrennt vom BF weitergeführt und erfolgt eine gesonderte Erledigung.1.10. Das Beschwerdeverfahren seiner Familienmitglieder zu den GZ: römisch 40 (Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 ); römisch 40 (Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 ); römisch 40 (Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 ); römisch 40 (Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 ); römisch 40 (Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 ); römisch 40 (Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 ); wird getrennt vom BF weitergeführt und erfolgt eine gesonderte Erledigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel, insbesondere dem erstellten Sachverständigengutachten vom 02.10.2023.

2.1. Die Identität des BF steht auf Grund der Vorlage seines moldawischen Reisepasses fest.

2.2. Die weiteren getroffenen Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf internationalen Schutz (AS 13 ff), dem Bescheid (AS 133 ff), der Bestätigung über den Erhalt amtssignierter Dokumente vom 19.06.2023 (AS 249) und der Beschwerde (AS 267 ff). Die auf der „Vollmacht“ des BF gezogene Unterschrift (AS 305) ist nicht jene des BF (vgl. etwa mit seinen Unterschriften auf der Erstbefragung (AS 27) und der Einvernahme (AS 133)), sondern entspricht jener seiner Mutter (mit welcher diese – in Bezug auf die weiteren Asylverfahren – auch ihre eigene Vollmacht sowie jene der minderjährigen Kinder unterfertigte und auch als „gesetzliche Vertretung“/Vertrauensperson das Erstbefragungsprotokoll und Einvernahmeprotokoll des BF unterschrieb. Dem folgt, dass das Bundesamt selbst und auch durch das wiederholte Vorbringen der Eltern des volljährigen BF an der Einvernahme- und Prozessfähigkeit des BF zweifelten. Somit ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, dass es sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit des BF ergaben, insbesondere anhand des Einvernahmeprotokolls und dem wiederholten Vorbringen seiner Eltern (AS 125 ff: als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson bei der Einvernahme des BF im Asylverfahren wird seine Mutter angeführt, die auch das Einvernahmeprotokoll unterschrieb und teilweise für den BF antwortete; Seite 2 des Einvernahmeprotokolls: „F: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A: Ja, meine Mutter soll mich unterstütze. Anm.: Die Mutter gibt an, wo sich der Sohn auskennt, antwortet er von selbst, wo er unsicher ist, schaut er mich (die Mutter) an.“)2.2. Die weiteren getroffenen Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf internationalen Schutz (AS 13 ff), dem Bescheid (AS 133 ff), der Bestätigung über den Erhalt amtssignierter Dokumente vom 19.06.2023 (AS 249) und der Beschwerde (AS 267 ff). Die auf der „Vollmacht“ des BF gezogene Unterschrift (AS 305) ist nicht jene des BF vergleiche etwa mit seinen Unterschriften auf der Erstbefragung (AS 27) und der Einvernahme (AS 133)), sondern entspricht jener seiner Mutter (mit welcher diese – in Bezug auf die weiteren Asylverfahren – auch ihre eigene Vollmacht sowie jene der minderjährigen Kinder unterfertigte und auch als „gesetzliche Vertretung“/Vertrauensperson das Erstbefragungsprotokoll und Einvernahmeprotokoll des BF unterschrieb. Dem folgt, dass das Bundesamt selbst und auch durch das wiederholte Vorbringen der Eltern des volljährigen BF an der Einvernahme- und Prozessfähigkeit des BF zweifelten. Somit ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, dass es sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit des BF ergaben, insbesondere anhand des Einvernahmeprotokolls und dem wiederholten Vorbringen seiner Eltern (AS 125 ff: als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson bei der Einvernahme des BF im Asylverfahren wird seine Mutter angeführt, die auch das Einvernahmeprotokoll unterschrieb und teilweise für den BF antwortete; Seite 2 des Einvernahmeprotokolls: „F: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen. A: Ja, meine Mutter soll mich unterstütze. Anmerkung, Die Mutter gibt an, wo sich der Sohn auskennt, antwortet er von selbst, wo er unsicher ist, schaut er mich (die Mutter) an.“)

2.3. Die Feststellungen zur geistigen Behinderung mittleren Grades des BF und der fehlenden Prozess- und Einvernahmefähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesamt am 09.06.2023 basieren auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 von HR MR Prim. Dr. XXXX , gerichtlich beeideter Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie, welcher mit Beschluss vom 10.08.2023, XXXX , durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erstellung eines Gutachtens bestellt wurde.2.3. Die Feststellungen zur geistigen Behinderung mittleren Grades des BF und der fehlenden Prozess- und Einvernahmefähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesamt am 09.06.2023 basieren auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 von HR MR Prim. Dr. römisch 40 , gerichtlich beeideter Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie, welcher mit Beschluss vom 10.08.2023, römisch 40 , durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erstellung eines Gutachtens bestellt wurde.

Dass dem volljährigen BF zum Entscheidungszeitpunkt keine gesetzliche Vertretung gerichtlich zugewiesen wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akt, worin hierfür keine Anhaltspunkte bestehe und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist (VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12); diese Aussage bezieht sich auf Paragraph 12, IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (Paragraph 9, IPRG) zu beurteilen ist (VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).

Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner moldawischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner moldawischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der

Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit beim BF Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 ABGB bestehen.
Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der , , Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit beim BF Entscheidungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, ABGB bestehen.

§ 24 ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet: Paragraph 24, ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet:

„(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.

(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.“

Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua).Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua).

Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall schon das Bundesamt im Hinblick auf das ihm bekannte Vorbringen der Eltern des BF, als auch durch den persönlichen Eindruck in der Einvernahme vom 09.06.2023 haben müssen, aus dem sich ergibt, dass der BF nur im Beisein seiner Mutter Angaben machen konnte. Beim BF handelt es sich um eine volljährige Person und sohin endete die gesetzliche Vertretung des BF durch seine Eltern Erreichung der Volljährigkeit (§ 167 ABGB Gesetzliche Vertretung des Kindes, § 183 ABGB Erlöschen der Obsorge).Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall schon das Bundesamt im Hinblick auf das ihm bekannte Vorbringen der Eltern des BF, als auch durch den persönlichen Eindruck in der Einvernahme vom 09.06.2023 haben müssen, aus dem sich ergibt, dass der BF nur im Beisein seiner Mutter Angaben machen konnte. Beim BF handelt es sich um eine volljährige Person und sohin endete die gesetzliche Vertretung des BF durch seine Eltern Erreichung der Volljährigkeit (Paragraph 167, ABGB Gesetzliche Vertretung des Kindes, Paragraph 183, ABGB Erlöschen der Obsorge).

3.4. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit des BF stellte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlung zur Prozessfähigkeit des BF an und bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, XXXX Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie.3.4. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit des BF stellte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlung zur Prozessfähigkeit des BF an und bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, römisch 40 Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie.

Beim vorliegenden Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 wurde beim BF zusammengefasst eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades diagnostiziert, welche nicht behandelbar ist und der BF dadurch nicht in der Lage ist seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen. Er ist derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig. Er benötigt derzeit einen Erwachsenenvertreter aus medizinischer Sicht für alle Angelegenheiten, aufgrund der Schwere der Behinderung. Der BF war weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2023 noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozess- und geschäftsfähig und konnte die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen. Der BF ist auch nicht einvernahmefähig.

3.5. Somit ist festzuhalten, dass der BF bereits zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens und der Einvernahme, weder prozess- und geschäftsfähig noch einvernahmefähig war und es einen Erwachsenenvertreter bedurft hätte, der für ihn die entsprechenden Prozessschritte setzen hätte können.

3.6. Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).3.6. Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).

Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess-und Handlungsfähigkeit des volljährigen BF und mangels gesetzlicher Vertretung seiner Eltern, die den Bescheid vom 17.06.2023 übernommen haben, nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).

Im Hinblick auf die somit geboten gewesene, vom Bundesamt jedoch unterlassene Auseinandersetzung mit der Frage der Prozessfähigkeit des BF war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei zur Zulässigkeit der Revision noch darauf hinzuweisen ist, dass das angefochtene Erkenntnis jedenfalls rechtswirksam dem BFA zugestellt wurde (vgl. dazu noch einmal VwGH 28.7.2020, Ra 2020/01/0330, nunmehr Rn. 20).Im Hinblick auf die somit geboten gewesene, vom Bundesamt jedoch unterlassene Auseinandersetzung mit der Frage der Prozessfähigkeit des BF war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei zur Zulässigkeit der Revision noch darauf hinzuweisen ist, dass das angefochtene Erkenntnis jedenfalls rechtswirksam dem BFA zugestellt wurde vergleiche dazu noch einmal VwGH 28.7.2020, Ra 2020/01/0330, nunmehr Rn. 20).

Hinzukommt, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU-GmbH im Namen des BF erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ des BF beigelegt, doch wurde diese nicht vom BF unterfertigt, sondern von seiner Mutter, die nicht gerichtlich zur Erwachsenenvertreterin des BF bestellt ist. So ist auch in Bezug der Beschwerde festzuhalten, dass die hierfür am 04.07.2023 vom prozessunfähigen BF erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU-GmbH nicht wirksam vorgenommen wurde. Die BBU-GmbH verfügt somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde im Namen des gemäß § 10 AVG, weshalb die Beschwerde ihr selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU-GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.Hinzukommt, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU-GmbH im Namen des BF erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ des BF beigelegt, doch wurde diese nicht vom BF unterfertigt, sondern von seiner Mutter, die nicht gerichtlich zur Erwachsenenvertreterin des BF bestellt ist. So ist auch in Bezug der Beschwerde festzuhalten, dass die hierfür am 04.07.2023 vom prozessunfähigen BF erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU-GmbH nicht wirksam vorgenommen wurde. Die BBU-GmbH verfügt somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde im Namen des gemäß Paragraph 10, AVG, weshalb die Beschwerde ihr selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU-GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.

3.7. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- und Handlungs- sowie Einvernahmefähigkeit des BF und fehlender gesetzlichen Erwachsenenvertretung aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der einschreitenden BBU-GmbH als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behinderung Bescheiderlassung Bescheidqualität Bescheidwirkung Einvernahmefähigkeit Erwachsenenvertreter Handlungsfähigkeit Nichtbescheid Prozessfähigkeit psychische Behinderung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellmangel Zustellung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2275258.1.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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