TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/20 W212 2155591-4

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Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W212 2155591-4/2E

IM Namen Der REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2023, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2207/2017, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2023, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2207/2017, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 25.07.2017 in Begleitung ihres Onkels bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden „ÖB Damaskus“) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 25.07.2017 in Begleitung ihres Onkels bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden „ÖB Damaskus“) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , StA. Syrien, als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Dieser sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 24.05.2017, Zl. 1138163109-170523302, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Syrien, als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Dieser sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 24.05.2017, Zl. 1138163109-170523302, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde die ÖB Damaskus per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin an Hypoxie leide, weshalb eine verspätete körperliche und psychische Entwicklung vorliege. Aus diesem Grund bestehe trotz Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie und ihr Antrag werde daher auf Grundlage des Art. 8 EMRK eingebracht.Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde die ÖB Damaskus per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin an Hypoxie leide, weshalb eine verspätete körperliche und psychische Entwicklung vorliege. Aus diesem Grund bestehe trotz Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie und ihr Antrag werde daher auf Grundlage des Artikel 8, EMRK eingebracht.

Als Beleg wurden folgende Unterlagen (jeweils samt beglaubigter Übersetzung) nachgereicht:

?        Attestbericht des XXXX -Krankenhauses an die Ärztekammer Damaskus vom 31.10.2016,? Attestbericht des römisch 40 -Krankenhauses an die Ärztekammer Damaskus vom 31.10.2016,

?        Attestbericht des Dr. XXXX an die Ärztekammer Damaskus vom 22.10.2016,? Attestbericht des Dr. römisch 40 an die Ärztekammer Damaskus vom 22.10.2016,

?        Beschluss des Gerichtes in Damaskus vom 22.03.2017, aus dem die Vormundschaft der Mutter zu entnehmen ist,

?        Vollmacht der Mutter, wodurch sie die Antragstellung ihrer Tochter als deren Vormund genehmigt;

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.10.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden; die Beschwerdeführerin sei zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.10.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden; die Beschwerdeführerin sei zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen.

In der beiliegenden Stellungnahme des BFA wurde zudem angemerkt, dass bereits die Bezugsperson ihren Asylstatus nach § 34 AsylG 2005 abgeleitet habe und eine sogenannte „Kettenableitung“ gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nur hinsichtlich minderjähriger Kinder möglich sei. In der beiliegenden Stellungnahme des BFA wurde zudem angemerkt, dass bereits die Bezugsperson ihren Asylstatus nach Paragraph 34, AsylG 2005 abgeleitet habe und eine sogenannte „Kettenableitung“ gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 nur hinsichtlich minderjähriger Kinder möglich sei.

3. Mit Schreiben vom 05.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung ihres Antrages beziehungsweise des Sachverhaltes mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des BFA hingewiesen und die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die dort angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. In einer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 11.10.2017, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin psychisch und geistig beeinträchtigt sei, weshalb trotz ihrer Volljährigkeit eine Abhängigkeit zur Mutter bestehe, die ihre gesetzliche Vertreterin und Obsorgeberechtigte sei.
5. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
4. In einer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 11.10.2017, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin psychisch und geistig beeinträchtigt sei, weshalb trotz ihrer Volljährigkeit eine Abhängigkeit zur Mutter bestehe, die ihre gesetzliche Vertreterin und Obsorgeberechtigte sei., 5. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

6. Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 23.10.2017, zugestellt am 24.10.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei und durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. 6. Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 23.10.2017, zugestellt am 24.10.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei und durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 20.11.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit den vorgelegten Beweisen und den ärztlichen Befunden auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar 23 Jahre alt, doch sei sie körperlich, psychisch und geistig beeinträchtigt, weshalb die Bezugsperson als ihre gesetzliche Vertreterin bestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Ausreisetermin der Bezugsperson mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt und würde nun von ihrer Tante betreut werden. Ohne die Hilfe ihrer Familie sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren Alltag zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe gemäß Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens; insbesondere ein Recht darauf, mit ihrer Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin zusammen zu leben. 7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 20.11.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit den vorgelegten Beweisen und den ärztlichen Befunden auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar 23 Jahre alt, doch sei sie körperlich, psychisch und geistig beeinträchtigt, weshalb die Bezugsperson als ihre gesetzliche Vertreterin bestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Ausreisetermin der Bezugsperson mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt und würde nun von ihrer Tante betreut werden. Ohne die Hilfe ihrer Familie sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren Alltag zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe gemäß Artikel 8, EMRK ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens; insbesondere ein Recht darauf, mit ihrer Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin zusammen zu leben.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig von der obangeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei und die von ihr genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ableite. Der Beschwerdeführerin fehle es bereits an der Grundvoraussetzung der Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005, woran auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK nichts zu ändern vermöge. Jenseits und unabhängig von der obangeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei und die von ihr genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ableite. Der Beschwerdeführerin fehle es bereits an der Grundvoraussetzung der Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, woran auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK nichts zu ändern vermöge.

9. Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme sowie der Beschwerde wiederholt. 9. Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme sowie der Beschwerde wiederholt.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.2018, eingelangt am 05.03.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

11. Mit Eingabe vom 29.09.2020 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens der Ärztekammer in Syrien vom 14.09.2020.

12. Mit Beschluss vom 18.12.2020, W212 2155591-3/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. 12. Mit Beschluss vom 18.12.2020, W212 2155591-3/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Behörde zutreffend aufgezeigt habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als taugliche Bezugsperson im Sinne der §§ 34, 35 AsylG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht komme. Im vorliegenden Fall könnte es jedoch – angesichts ihrer vorgebrachten persönlichen Situation als junge Frau mit den festgestellten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie der bestehenden Entwicklungsverzögerung – im Lichte der näher dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geboten erscheinen, der Beschwerdeführerin ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, wonach eine Ableitung des Status von ihrer Mutter (mangels gesetzlicher Grundlage) nicht in Betracht komme, die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihrer Mutter, aber auch ihrem ebenfalls hier asylberechtigten Vater und ihren Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Die Behörde habe sich mit den fallspezifischen besonderen Umständen der psychischen und physischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, der trotz Volljährigkeit offenbar bestehenden Vertretungsbefugnis ihrer Mutter sowie der konkreten Ausgestaltung des familiären Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter, ihrem Vater und ihren jüngeren Geschwistern, welche allesamt in Österreich asylberechtigt seien, nicht erkennbar auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe weder Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand, noch zu einem in der Vergangenheit geführten Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson (wie auch dem Vater und den jüngeren Geschwistern) im Herkunftsstaat sowie zu einem derzeit allenfalls bestehenden Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson sowie den weiteren Angehörigen in Österreich getroffen. Dem angefochtenen Bescheid ließen sich auch keine Feststellungen dahingehend entnehmen, weshalb die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern und Geschwistern ursprünglich erfolgt sei, ob also gegebenenfalls zwingende Faktoren die Ausreise der übrigen Familienmitglieder unter Zurücklassung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat erforderlich machten, oder ob dies auf einen freien Entschluss der Familienmitglieder zurückzuführen gewesen sei. Fraglich erscheine auch, ob vor dem Hintergrund der vorliegenden Entwicklungsverzögerung eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden engsten Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet, wie sie zwischen volljährigen Angehörigen üblicherweise erfolgen kann, überhaupt möglich sei. Es würden somit letztlich entsprechende Feststellungen der Behörde dazu fehlen, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich sein könnte, dass das Familienleben (der volljährigen) Beschwerdeführerin in Österreich fortgesetzt werde (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen sei es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw. Einhaltung des Art. 8 EMRK zu unterziehen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Behörde zutreffend aufgezeigt habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als taugliche Bezugsperson im Sinne der Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht komme. Im vorliegenden Fall könnte es jedoch – angesichts ihrer vorgebrachten persönlichen Situation als junge Frau mit den festgestellten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie der bestehenden Entwicklungsverzögerung – im Lichte der näher dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geboten erscheinen, der Beschwerdeführerin ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, wonach eine Ableitung des Status von ihrer Mutter (mangels gesetzlicher Grundlage) nicht in Betracht komme, die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihrer Mutter, aber auch ihrem ebenfalls hier asylberechtigten Vater und ihren Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Die Behörde habe sich mit den fallspezifischen besonderen Umständen der psychischen und physischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, der trotz Volljährigkeit offenbar bestehenden Vertretungsbefugnis ihrer Mutter sowie der konkreten Ausgestaltung des familiären Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter, ihrem Vater und ihren jüngeren Geschwistern, welche allesamt in Österreich asylberechtigt seien, nicht erkennbar auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe weder Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand, noch zu einem in der Vergangenheit geführten Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson (wie auch dem Vater und den jüngeren Geschwistern) im Herkunftsstaat sowie zu einem derzeit allenfalls bestehenden Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson sowie den weiteren Angehörigen in Österreich getroffen. Dem angefochtenen Bescheid ließen sich auch keine Feststellungen dahingehend entnehmen, weshalb die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern und Geschwistern ursprünglich erfolgt sei, ob also gegebenenfalls zwingende Faktoren die Ausreise der übrigen Familienmitglieder unter Zurücklassung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat erforderlich machten, oder ob dies auf einen freien Entschluss der Familienmitglieder zurückzuführen gewesen sei. Fraglich erscheine auch, ob vor dem Hintergrund der vorliegenden Entwicklungsverzögerung eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden engsten Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet, wie sie zwischen volljährigen Angehörigen üblicherweise erfolgen kann, überhaupt möglich sei. Es würden somit letztlich entsprechende Feststellungen der Behörde dazu fehlen, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich sein könnte, dass das Familienleben (der volljährigen) Beschwerdeführerin in Österreich fortgesetzt werde (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen sei es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw. Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu unterziehen.

13. Am 19.12.2022 wurden im Rahmen des fortgesetzten behördlichen Verfahrens die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich als Zeugen einvernommen. Am gleichen Tag wurde die Tante der Beschwerdeführerin, XXXX , vor der ÖB Damaskus als Zeugin einvernommen. 13. Am 19.12.2022 wurden im Rahmen des fortgesetzten behördlichen Verfahrens die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich als Zeugen einvernommen. Am gleichen Tag wurde die Tante der Beschwerdeführerin, römisch 40 , vor der ÖB Damaskus als Zeugin einvernommen.

14. In einer neuerlichen Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.01.2023 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin volljährig sei und die genannte Bezugsperson ihren Schutzstatus ihrerseits aus einem Familienverfahren ableite. Eine Prüfung, ob die Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sei, sei negativ verlaufen.14. In einer neuerlichen Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.01.2023 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin volljährig sei und die genannte Bezugsperson ihren Schutzstatus ihrerseits aus einem Familienverfahren ableite. Eine Prüfung, ob die Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sei, sei negativ verlaufen.

In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023 wurde im Hinblick auf die Prüfung des Sachverhaltes im Lichte des Art. 8 EMRK im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023 wurde im Hinblick auf die Prüfung des Sachverhaltes im Lichte des Artikel 8, EMRK im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin leide an einer Entwicklungsverzögerung aufgrund einer natalen Hypoxie und bedürfe der Unterstützung Dritter bei Abläufen des täglichen Lebens, wie etwa der Körperhygiene. Wenngleich die sie betreuende Tante keine aktuellen ärztlichen Befunde habe vorlegen können, würden die Angaben der Tante sowie der Eltern die im Akt aufliegenden Befunde aus dem Jahr 2016 bestätigen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Ausreise ein Familienleben bestanden habe, werde nicht bestritten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sei jedoch nach Ansicht der Behörde nicht gegeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei bereits kurz nachdem sie mit Beschluss eines Schariagerichts vom 19.03.2017 zur Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt worden sei, gemeinsam mit ihren weiteren Kindern aus Syrien zunächst in den Libanon und in weiterer Folge zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann ausgereist. Nicht verkannt werde die damalige Intensität des Bürgerkrieges in Syrien und die Tatsache, dass die Bezugsperson wohl um die Sicherheit ihrer weiteren Kinder in Sorge gewesen sei. Allerdings habe die Bezugsperson Syrien nicht aufgrund einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung verlassen, sondern aufgrund eines ihr ausgestellten Einreisetitels. Die Ausreise aus Syrien und das Zurücklassen der Beschwerdeführerin in Syrien seien somit bewusst und aus freier Entscheidung der Bezugsperson erfolgt. Das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei demnach nicht aufgrund eines fluchtauslösenden Ereignisses beendet worden. Es lasse sich kein derartiges Naheverhältnis zwischen Mutter und Tochter erkennen, das die Erteilung eines Einreisetitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten erscheinen ließe. Die Tante der Beschwerdeführerin und deren Familie würden sich seit der Ausreise der Bezugsperson im April 2017 – somit seit beinahe sechs Jahren – um die Beschwerdeführerin kümmern. Der Kontakt zur leiblichen Mutter (Bezugsperson) werde seither über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Bezugsperson rufe ihre Schwester fast täglich an, welche in weiterer Folge den Kontakt zur Beschwerdeführerin herstelle (Videotelefonie). Laut übereinstimmenden Aussagen der Bezugsperson und der betreuenden Tante verliefen diese Kontaktaufnahmen sehr einseitig; die Beschwerdeführerin würde kaum mit ihrer Mutter sprechen, sondern sich auf das Zuhören beschränken. Die Beschwerdeführerin verhalte sich in der Kommunikation mit ihren Eltern gleich wie in der Kommunikation mit ihrer Tante und deren Tochter. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die derzeitige Kommunikation über WhatsApp einem gänzlichen Abbruch der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern gleichkomme. Die Beschwerdeführerin werde seit beinahe sechs Jahren von ihrer Tante und deren Familie betreut und von ihren Eltern in Österreich mit kleinen finanziellen Zuwendungen unterstützt. Wenngleich die medizinische und therapeutische Versorgung in Syrien nicht mit jener in Österreich zu vergleichen sei und die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin für ihre Tante und deren Familie eine zusätzliche Belastung darstelle, sei aufgrund des langen Zeitraumes der Betreuung durch die Tante anzunehmen, dass die grundlegende Versorgung der Beschwerdeführerin, an der sich offenbar mehrere Familienmitglieder beteiligen würden, gewährleistet sei. Im Ergebnis sei die Erteilung eines Einreisetitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sohin nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin leide an einer Entwicklungsverzögerung aufgrund einer natalen Hypoxie und bedürfe der Unterstützung Dritter bei Abläufen des täglichen Lebens, wie etwa der Körperhygiene. Wenngleich die sie betreuende Tante keine aktuellen ärztlichen Befunde habe vorlegen können, würden die Angaben der Tante sowie der Eltern die im Akt aufliegenden Befunde aus dem Jahr 2016 bestätigen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Ausreise ein Familienleben bestanden habe, werde nicht bestritten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sei jedoch nach Ansicht der Behörde nicht gegeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei bereits kurz nachdem sie mit Beschluss eines Schariagerichts vom 19.03.2017 zur Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt worden sei, gemeinsam mit ihren weiteren Kindern aus Syrien zunächst in den Libanon und in weiterer Folge zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann ausgereist. Nicht verkannt werde die damalige Intensität des Bürgerkrieges in Syrien und die Tatsache, dass die Bezugsperson wohl um die Sicherheit ihrer weiteren Kinder in Sorge gewesen sei. Allerdings habe die Bezugsperson Syrien nicht aufgrund einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung verlassen, sondern aufgrund eines ihr ausgestellten Einreisetitels. Die Ausreise aus Syrien und das Zurücklassen der Beschwerdeführerin in Syrien seien somit bewusst und aus freier Entscheidung der Bezugsperson erfolgt. Das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei demnach nicht aufgrund eines fluchtauslösenden Ereignisses beendet worden. Es lasse sich kein derartiges Naheverhältnis zwischen Mutter und Tochter erkennen, das die Erteilung eines Einreisetitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten erscheinen ließe. Die Tante der Beschwerdeführerin und deren Familie würden sich seit der Ausreise der Bezugsperson im April 2017 – somit seit beinahe sechs Jahren – um die Beschwerdeführerin kümmern. Der Kontakt zur leiblichen Mutter (Bezugsperson) werde seither über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Bezugsperson rufe ihre Schwester fast täglich an, welche in weiterer Folge den Kontakt zur Beschwerdeführerin herstelle (Videotelefonie). Laut übereinstimmenden Aussagen der Bezugsperson und der betreuenden Tante verliefen diese Kontaktaufnahmen sehr einseitig; die Beschwerdeführerin würde kaum mit ihrer Mutter sprechen, sondern sich auf das Zuhören beschränken. Die Beschwerdeführerin verhalte sich in der Kommunikation mit ihren Eltern gleich wie in der Kommunikation mit ihrer Tante und deren Tochter. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die derzeitige Kommunikation über WhatsApp einem gänzlichen Abbruch der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern gleichkomme. Die Beschwerdeführerin werde seit beinahe sechs Jahren von ihrer Tante und deren Familie betreut und von ihren Eltern in Österreich mit kleinen finanziellen Zuwendungen unterstützt. Wenngleich die medizinische und therapeutische Versorgung in Syrien nicht mit jener in Österreich zu vergleichen sei und die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin für ihre Tante und deren Familie eine zusätzliche Belastung darstelle, sei aufgrund des langen Zeitraumes der Betreuung durch die Tante anzunehmen, dass die grundlegende Versorgung der Beschwerdeführerin, an der sich offenbar mehrere Familienmitglieder beteiligen würden, gewährleistet sei. Im Ergebnis sei die Erteilung eines Einreisetitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sohin nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 09.01.2023 gewährte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dazu binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme einzubringen.

15. In einer bei der ÖB Damaskus am 27.01.2023 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar 28 Jahre alt sei, sich jedoch aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Beeinträchtigung auf dem Entwicklungsstand einer Zwölfjährigen befinde. Sie benötige dringend Betreuung sowie psychische Unterstützung ihrer leiblichen Eltern und Geschwister. Mit der Tante der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass sie sich um die Beschwerdeführerin kümmere, bis ihr die Einreise zu ihrer Familie bewilligt werde. Die Tante sei selbst krank und nicht mehr in der Lage, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Die anderen in Damaskus lebenden Familienmitglieder würden bei der Betreuung der Beschwerdeführerin nicht helfen wollen. Die Mutter der Beschwerdeführerin versuche, jeden Tag mit der Beschwerdeführerin zu sprechen. Sie habe im Jahr 2017, als sie die Entscheidung getroffen habe, die Beschwerdeführerin bei der Tante zu lassen, nicht damit gerechnet, dass die Familienzusammenführung so lange dauern werde. In Österreich hätte die Beschwerdeführerin – anders als in Syrien – die Möglichkeit, mit ihrer Familie zu leben, die notwenige medizinische Versorgung zu erhalten und eine entsprechende Schule zu besuchen. Wenn die Tante aufhöre, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, werde diese in einem Land, in dem es keine Sicherheit gebe und die Menschenrechte nicht geachtet würden, auf der Straße landen. Aus den genannten Gründen sei die Einreise der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK dringend notwendig. 15. In einer bei der ÖB Damaskus am 27.01.2023 eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar 28 Jahre alt sei, sich jedoch aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Beeinträchtigung auf dem Entwicklungsstand einer Zwölfjährigen befinde. Sie benötige dringend Betreuung sowie psychische Unterstützung ihrer leiblichen Eltern und Geschwister. Mit der Tante der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass sie sich um die Beschwerdeführerin kümmere, bis ihr die Einreise zu ihrer Familie bewilligt werde. Die Tante sei selbst krank und nicht mehr in der Lage, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Die anderen in Damaskus lebenden Familienmitglieder würden bei der Betreuung der Beschwerdeführerin nicht helfen wollen. Die Mutter der Beschwerdeführerin versuche, jeden Tag mit der Beschwerdeführerin zu sprechen. Sie habe im Jahr 2017, als sie die Entscheidung getroffen habe, die Beschwerdeführerin bei der Tante zu lassen, nicht damit gerechnet, dass die Familienzusammenführung so lange dauern werde. In Österreich hätte die Beschwerdeführerin – anders als in Syrien – die Möglichkeit, mit ihrer Familie zu leben, die notwenige medizinische Versorgung zu erhalten und eine entsprechende Schule zu besuchen. Wenn die Tante aufhöre, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, werde diese in einem Land, in dem es keine Sicherheit gebe und die Menschenrechte nicht geachtet würden, auf der Straße landen. Aus den genannten Gründen sei die Einreise der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK dringend notwendig.

16. In einer Stellungnahme vom 30.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach nochmaliger Prüfung des Antrages insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK mit, dass es sich beim vorliegenden Antrag bereits um den zweiten Antrag auf Familienzusammenführung nach dem AsylG 2005 handle; der erste Antrag sei bereits im Jahr 2017 abgewiesen worden. Die beteiligten Personen hätten sich somit durchaus bewusst sein müssen, dass ein neuerlicher Antrag entsprechende Zeitz in Anspruch nehmen werde. Alleine der Umstand, dass eine medizinische und psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin in Österreich besser und – aufgrund staatlicher Unterstützung – leistbarer wäre, führe nicht zur Stärkung des Privat- und Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern. Weiters werde der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter trotz der Entwicklungsverzögerung über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Stellungnahme des BFA vom 04.01.2023 werde daher vollinhaltlich aufrechterhalten. 16. In einer Stellungnahme vom 30.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach nochmaliger Prüfung des Antrages insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK mit, dass es sich beim vorliegenden Antrag bereits um den zweiten Antrag auf Familienzusammenführung nach dem AsylG 2005 handle; der erste Antrag sei bereits im Jahr 2017 abgewiesen worden. Die beteiligten Personen hätten sich somit durchaus bewusst sein müssen, dass ein neuerlicher Antrag entsprechende Zeitz in Anspruch nehmen werde. Alleine der Umstand, dass eine medizinische und psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin in Österreich besser und – aufgrund staatlicher Unterstützung – leistbarer wäre, führe nicht zur Stärkung des Privat- und Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern. Weiters werde der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter trotz der Entwicklungsverzögerung über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Stellungnahme des BFA vom 04.01.2023 werde daher vollinhaltlich aufrechterhalten.

17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2023 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei und die Bezugsperson ihren Schutzstatus ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ableite (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005). Eine Prüfung, ob die Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sein könne, sei ebenfalls negativ verlaufen. Näheres sei der Stellungahme und Mitteilung des BFA vom 04.01.2022 (gemeint: 2023) und der beigelegten Stellungnahme vom 31.01.2023 zu entnehmen. 17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2023 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei und die Bezugsperson ihren Schutzstatus ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ableite (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005). Eine Prüfung, ob die Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sein könne, sei ebenfalls negativ verlaufen. Näheres sei der Stellungahme und Mitteilung des BFA vom 04.01.2022 (gemeint: 2023) und der beigelegten Stellungnahme vom 31.01.2023 zu entnehmen.

18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin am 22.02.2023 eingebrachte Beschwerde, in der nach zusammenfassender Wiederholung des Verfahrensverlaufes und des bisherigen Vorbringens begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin dringend die Betreuung und psychische Unterstützung ihrer leiblichen Eltern und Geschwister benötige. Die Tante sei nicht mehr fähig, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, weil sie selbst eine Tochter habe bzw. krank sei. Die Einreise der Beschwerdeführerin sei unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens dringend notwendig. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin nicht zurückgelassen; sie habe nicht damit rechnen können, dass sich die Verfahrensdauer über mittlerweile mehr als fünf Jahre erstrecken werde. Von der Behörde sei auch außer Acht gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin weder medizinische Versorgung noch Entwicklungsmöglichkeiten erhalte. Die Beschwerdeführerin habe gemäß Art. 8 EMRK ein Recht darauf, mit ihrer Familie gemeinsam zu leben. 18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin am 22.02.2023 eingebrachte Beschwerde, in der nach zusammenfassender Wiederholung des Verfahrensverlaufes und des bisherigen Vorbringens begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin dringend die Betreuung und psychische Unterstützung ihrer leiblichen Eltern und Geschwister benötige. Die Tante sei nicht mehr fähig, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, weil sie selbst eine Tochter habe bzw. krank sei. Die Einreise der Beschwerdeführerin sei unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens dringend notwendig. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin nicht zurückgelassen; sie habe nicht damit rechnen können, dass sich die Verfahrensdauer über mittlerweile mehr als fünf Jahre erstrecken werde. Von der Behörde sei auch außer Acht gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin weder medizinische Versorgung noch Entwicklungsmöglichkeiten erhalte. Die Beschwerdeführerin habe gemäß Artikel 8, EMRK ein Recht darauf, mit ihrer Familie gemeinsam zu leben.

19. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige syrische Staatsangehörige, stellte am 29.11.2016 bei der ÖB Damaskus einen ersten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.02.2017 abgewiesen. Nach Erhebung einer Beschwerde, Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages, gab die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters schriftlich die Zurückziehung der Beschwerde bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Beschluss vom 19.07.2017, W239 2155591-2/3E, ein. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige syrische Staatsangehörige, stellte am 29.11.2016 bei der ÖB Damaskus einen ersten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.02.2017 abgewiesen. Nach Erhebung einer Beschwerde, Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages, gab die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters schriftlich die Zurückziehung der Beschwerde bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Beschluss vom 19.07.2017, W239 2155591-2/3E, ein.

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2017 bei der ÖB Damaskus einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welche die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2017 bei der ÖB Damaskus einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welche die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin sei.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom 24.05.2017, Zl. 1138163109-170523302, rechtskräftig seit 29.05.2017, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie leitete ihrerseits ihren Status als Asylberechtigte aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 von ihrem Ehemann (dem Vater der Beschwerdeführerin) ab, der Syrien bereits im Jahr 2015 verlassen hatte.

Bei Stellung des Einreiseantrages hatte die am XXXX geborene Beschwerdeführerin bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt wurde im Verfahren auch nicht bestritten.Bei Stellung des Einreiseantrages hatte die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

1.2. Die Eltern und jüngeren Geschwister der ledigen und kinderlosen Beschwerdeführerin leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich.

Bei der Beschwerdeführerin besteht infolge einer Hypoxie eine verspätete physische und psychische Entwicklung. Laut ihren Eltern befindet sie sich etwa auf dem Entwicklungsstand einer Zwölfjährigen. Sie ist auf Unterstützung im Alltag, etwa im Bereich der Körperhygiene, angewiesen. Die Beschwerdeführerin benötigt keinen Rollstuhl und kann sich selbst fortbewegen, die Fortbewegung erfolgt jedoch nicht koordiniert. Ihre Sprachentwicklung ist beschränkt, sodass sie keine grammatikalisch korrekten Sätze bilden kann. Zudem leidet sie unter Beschwerden im psychischen Bereich, die sich in Form von Angstzuständen äußern.

Die Beschwerdeführerin hat in Syrien keine Schule besucht und verbrachte den Alltag – auch vor Ausbruch des Krieges – stets zuhause. Vor Ausbruch des syrischen Krieges hat sie eine Behandlung in Richtung Physiotherapie erhalten, Medikamente hat sie nur im Bedarfsfall bei Schmerzen eingenommen.

Die Beschwerdeführerin lebte nach der Ausreise ihres Vaters im Jahr 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren jüngeren Geschwistern sowie ihrer im Jahr 1969 geborenen Tante mütterlicherseits, XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt in Damaskus. Die erwähnte Tante ist ihrerseits verheiratet und hat eine Tochter; ihr Ehemann hat zudem weitere Kinder aus einer früheren Beziehung. Die Beschwerdeführerin lebte nach der Ausreise ihres Vaters im Jahr 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren jüngeren Geschwistern sowie ihrer im Jahr 1969 geborenen Tante mütterlicherseits, römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt in Damaskus. Die erwähnte Tante ist ihrerseits verheiratet und hat eine Tochter; ihr Ehemann hat zudem weitere Kinder aus einer früheren Beziehung.

Die 29-jährige Beschwerdeführerin lebt seit der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Geschwister im Frühjahr 2017 im Haushalt ihrer Tante und deren Familie in Damaskus-Umgebung und wird im Alltag von ihrer Tante unterstützt. Sie ist in den Familienverband ihrer in Damaskus lebenden Angehörigen eingebunden und mit ihrem dortigen sozialen Umfeld vertraut. Die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (sowie ihren jüngeren Geschwistern) erfolgte nicht fluchtbedingt, sondern beruht auf der bewussten Entscheidung ihrer Mutter, die Syrien – in Kenntnis, dass dem (ersten) Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben worden war – auf der Grundlage von Einreisevisa gemäß § 35 AsylG 2005 zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen regelmäßigen (täglichen) Kontakt über Videotelefonie, wobei eine verbale Kommunikation aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich ist. Die 29-jährige Beschwerdeführerin lebt seit der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Geschwister im Frühjahr 2017 im Haushalt ihrer Tante und deren Familie in Damaskus-Umgebung und wird im Alltag von ihrer Tante unterstützt. Sie ist in den Familienverband ihrer in Damaskus lebenden Angehörigen eingebunden und mit ihrem dortigen sozialen Umfeld vertraut. Die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (sowie ihren jüngeren Geschwistern) erfolgte nicht fluchtbedingt, sondern beruht auf der bewussten Entscheidung ihrer Mutter, die Syrien – in Kenntnis, dass dem (ersten) Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben worden war – auf der Grundlage von Einreisevisa gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zwecks Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen regelmäßigen (täglichen) Kontakt über Videotelefonie, wobei eine verbale Kommunikation aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich ist.

Die Tante der Beschwerdeführerin leidet laut eigenen Aussagen an einer Schilddrüsenerkrankung, einer Sehschwäche sowie hohem Blutdruck und nimmt diesbezüglich Medikamente ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht weiterhin von ihren in Damaskus lebenden Angehörigen betreut werden kann oder dass sie aktuell eine medizinische Versorgung benötigt, die ihr in Syrien nicht zur Verfügung steht.

Die Eltern der Beschwerdeführerin unterstützen diese bzw. die sie betreuende Tante von Österreich aus mit geringfügigen finanziellen Zuwendungen im Ausmaß von etwa EUR 100,- alle zwei Monate. Eine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Bezugsperson bzw. ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum bzw. Volljährigkeit) sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum ersten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ergeben sich darüber hinaus aus der Einsichtnahme in den hg. Beschluss vom 19.07.2017, W239 2155591-2/3E.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 24.05.2017, Zl. 1138163109-170523302. Die Feststellungen zum Aufenthalt und Asylstatus des Vaters und der jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren sowohl eine Einvernahme der Mutter (Bezugsperson) und des Vaters der Beschwerdeführerin in Österreich als auch ihrer Tante, von der sie in Damaskus betreut wird, durchgeführt und der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

2.2. Zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Damaskus:

2.2.1. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (ausgestellt in Damaskus im Jahr 2016 und 2017) sowie den Angaben ihrer Eltern und ihrer Tante, die seitens des BFA bzw. der ÖB Damaskus niederschriftlich einvernommen wurden. Da keine aktuellen ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden und auch kein konkretes Vorbringen dazu erstattet wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seither eine wesentliche Änderung (Verschlechterung) erfahren hat bzw. dass die Beschwerdeführerin aktuell eine dringende medizinische Versorgung benötigt, die ihr in Damaskus nicht zur Verfügung steht.

Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Damaskus keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe, erweist sich überdies deshalb als nicht glaubhaft, weil sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass sie in der Vergangenheit (auch nach Kriegsausbruch) Zugang zu medizinischer Versorgung in Syrien hatte. Wenngleich die vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus dem Zeitraum 2016/2017 stammen und die Tante der Beschwerdeführerin ausführte, dass ihre finanziellen Mittel beschränkt seien, ergab sich mangels eines substantiierten Vorbringens kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin künftig in Damaskus kein Zugang zu ärztlicher Versorgung mehr offen stehen würde. Medizinische Unterlagen, welche das Vorbringen unterstützen würden, dass eine Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich und der Zugang zur ärztlichen Versorgung im Bundesgebiet eine konkrete Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden, wurden im Übrigen nicht in Vorlage gebracht und muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Vorbringen um reine Spekulation handelt.Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Damaskus keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe, erweist sich überdies deshalb als nicht glaubhaft, weil sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass sie in der Vergangenheit (auch nach Kriegsausbruch) Zugang zu medizinischer Versorgung in Syrien hatte. Wenngleich die vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus dem Zeitraum 2016 aus 2017, stammen und die Tante der Beschwerdeführerin ausführte, dass ihre finanziellen Mittel beschränkt seien, ergab sich mangels eines substantiierten Vorbringens kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin künftig in Damaskus kein Zugang zu ärztlicher Versorgung mehr offen stehen würde. Medizinische Unterlagen, welche das Vorbringen unterstützen würden, dass eine Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich und der Zugang zur ärztlichen Versorgung im Bundesgebiet eine konkrete Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden, wurden im Übrigen nicht in Vorlage gebracht und muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Vorbringen um reine Spekulation handelt.

Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise der Bezugsperson im April 2017 mit dieser (und ihren jüngeren Geschwistern) im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und seither in Damaskus im Haushalt ihrer Tante lebt und von dieser betreut wird, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin und der erwähnten Tante im Verfahren, die jeweils am 19.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. der ÖB Damaskus einvernommen wurden. Aus den Angaben ihrer Eltern sowie ihrer Tante ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit rund sechseinhalb Jahren im Haushalt ihrer Tante in Damaskus lebt, in deren Familienverband sie eingegliedert ist, und dort die benötigte Unterstützung im Alltag erhält. Die Eltern und die Tante der Beschwerdeführerin gaben an, dass die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin derzeit der erwähnten Tante zukomme, wobei es sich lediglich um eine familieninterne Abmachung handle, der kein Gerichtsbeschluss zugrunde liege.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Bezugsperson in ihrer Zeugeneinvernahme am 19.12.2022 schlüssig, dass die Tante (bzw. deren Familie) den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin bestreitet, wobei sie fallweise finanzielle Zuwendungen seitens der Bezugsperson und des Vaters der Beschwerdeführerin erhält. Dass eine Abhängigkeit von diesen finanziellen Zuwendungen besteht, wurde jedoch nicht dargetan, zumal die Eltern der Beschwerdeführerin selbst festhielten, dass es sich lediglich um geringe finanzielle Zuwendungen von etwa EUR 100,- alle zwei Monate handle.

Das Vorbringen, wonach die Tante der Beschwerdeführerin nicht (mehr) in der Lage sei, sich hinreichend um die Beschwerdeführerin zu kümmern, wird demgegenüber nicht als glaubhaft erachtet. Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.12.2022 geht ebenso wie aus den Angaben der Tante der Beschwerdeführerin vor der ÖB Damaskus hervor, dass sich die Tante der Beschwerdeführerin seit der Ausreise der Bezugsperson – sohin seit rund sechseinhalb Jahren – um sie gekümmert habe. Folglich ist davon auszugehen, dass die Tante grundsätzlich in der Lage ist, die Beschwerdeführerin zu pflegen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tante zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätte und die Tante die Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführerin nicht mehr bewerkstelligen könne. Zwar führte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass die Tante nunmehr selbst krank sei und zudem eine eigene Tochter habe, um die sie sich kümmern müsse. Auch die Tante der Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie durch die Betreuung der Beschwerdeführerin sehr belastet sei. Eine nähere Konkretisierung erfuhr dieses Vorbringen im Verfahren jedoch nicht. Ebensowenig wurden medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, die einen Rückschluss auf die bei der Tante vorliegenden gesundheitlichen Probleme zulassen würden. Zudem ist anzumerken, dass neben der Tante noch weitere Angehörige der Beschwerdeführerin (Tochter sowie Ehemann der Tante und dessen Kinder, Schwestern der Tante) in Damaskus leben, die sie im Bedarfsfall ebenfalls unterstützen könnten. Diese Möglichkeit wurde in der Beschwerde lediglich unter Verweis darauf in Abrede gestellt, dass jene Angehörigen sich nicht um die Beschwerdeführerin kümmern wollten, womit jedoch nicht konkret aufgezeigt wurde, dass ein Weiterleben im Familienverband der Tante künftig nicht mehr möglich sein werde. Eine Änderung ihrer Situation kann sohin nicht erblickt werden.

In einer Gesamtschau erweist sich sohin das Vorbringen, wonach die Tante der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, als vage und unsubstanziiert, weshalb es der gegenständlichen Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Situation der Bezugsperson in Österreich sowie zu ihrer Beziehung zur Beschwerdeführerin:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zu deren Ausreise mit ihrer Bezugsperson, ihren jüngeren Geschwistern und ihrer Tante in Syrien zusammengelegt hat, ergibt sich aus den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin und der befragten Zeugen im Verfahren.

Die Feststellung, dass es sich um keine fluchtbedingte Trennung handelte, sondern die Bezugsperson bewusst die Entscheidung traf, Syrien gemeinsam mit ihren jüngeren Kindern (zunächst) unter Zurücklassung der Beschwerdeführerin bei den in Damaskus lebenden Angehörigen zu verlassen, ergibt sich daraus, dass die Einreise der Bezugsperson und ihrer jüngeren Kinder nach Österreich aufgrund ihnen erteilter Einreisevisa gemäß § 35 AsylG 2005 zur Familienzusammenführung mit dem hier lebenden Vater der Beschwerdeführerin erfolgte. Dies geschah im Bewusstsein, dass für die (damals schon volljährige) Beschwerdeführerin kein Einreisetitel ausgestellt worden war, sodass die Bezugsperson nicht darauf vertrauen konnte, dass ein Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin in Österreich künftig möglich sein werde. Dabei wird nicht verkannt, dass (auch) die Auswirkungen des Bürgerkrieges mittragend für den Ausreiseentschluss der Bezugsperson gewesen sein mochten und ein Nachzug auch der Beschwerdeführerin seitens der Bezugsperson gewünscht wurde. Eine Situation, in der aufgrund einer Fluchtnotwendigkeit keine andere Wahl bestand, als das Zusammenleben aufzugeben, war jedoch nicht zu erkennen. Die Feststellung, dass es sich um keine fluchtbedingte Trennung handelte, sondern die Bezugsperson bewusst die Entscheidung traf, Syrien gemeinsam mit ihren jüngeren Kindern (zunächst) unter Zurücklassung der Beschwerdeführerin bei den in Damaskus lebenden Angehörigen zu verlassen, ergibt sich daraus, dass die Einreise der Bezugsperson und ihrer jüngeren Kinder nach Österreich aufgrund ihnen erteilter Einreisevisa gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zur Familienzusammenführung mit dem hier lebenden Vater der Beschwerdeführerin erfolgte. Dies geschah im Bewusstsein, dass für die (damals schon volljährige) Beschwerdeführerin kein Einreisetitel ausgestellt worden war, sodass die Bezugsperson nicht darauf vertrauen konnte, dass ein Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin in Österreich künftig möglich sein werde. Dabei wird nicht verkannt, dass (auch) die Auswirkungen des Bürgerkrieges mittragend für den Ausreiseentschluss der Bezugsperson gewesen sein mochten und ein Nachzug auch der Beschwerdeführerin seitens der Bezugsperson gewünscht wurde. Eine Situation, in der aufgrund einer Fluchtnotwendigkeit keine andere Wahl bestand, als das Zusammenleben aufzugeben, war jedoch nicht zu erkennen.

Angesichts der Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin, dass ihnen derzeit nur eine geringfügige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin (iHv etwa EUR 50,- monatlich) möglich sei, konnte eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ebensowenig wie die Möglichkeit erkannt werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich in der Lage sein würden, für deren Betreuung aufzukommen.

Die Feststellungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Bezugsperson sowie den weiteren in Österreich lebenden Angehörigen (Vater und Geschwister) ergeben sich aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Verfahren, die gleichlautend einen regelmäßigen Kontakt über Videotelefonie beschrieben, der im Wesentlichen dergestalt ablaufe, dass die Mutter die Tante der Beschwerdeführerin anrufe, die in der Folge den Kontakt zur Beschwerdeführerin herstelle; die Gespräche würden in der Folge idR einseitig ablaufen, indem die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin spreche und diese zuhöre. Die Bezugsperson und die Tante der Beschwerdeführerin beschrieben, dass sich die Beschwerdeführerin im Umgang mit ihrer Tante und den weiteren im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen im Wesentlichen vergleichbar verhalte.

Die Argumentation, die besondere Nahebeziehung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung durch die Bezugsperson angewiesen wäre, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin – wie bereits ausführlich dargestellt – von ihrer Tante versorgt sowie betreut wird und darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht nachgewiesen wurde, dass die Bezugsperson in der Lage wäre, die Betreuung der Beschwerdeführerin nunmehr zu übernehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.       einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.       einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.       das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.       im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

[…]

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) […]Paragraph 60, (1) […]

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.       der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.       der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.       der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

[…]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).

Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welche die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ist. Die Bezugsperson leitete ihren Status als Asylberechtigte bereits aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ab.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welche die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ist. Die Bezugsperson leitete ihren Status als Asylberechtigte bereits aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ab.

3.3.1. Zur Eigenschaft als Familienangehörige:

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fällt (vgl. VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309).Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fällt vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309).

Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass die Mutter der Beschwerdeführerin trotz deren Volljährigkeit durch Beschluss eines Schariagerichts mit deren Obsorge und gesetzlicher Vertretung betraut worden sei, ist (ungeachtet der abschließenden Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieses Beschlusses) festzuhalten, dass § 35 AsylG 2005 allein auf die sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ergebende (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN) Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers abstellt, wofür die Obsorge keine Rolle spielt (s. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397).Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass die Mutter der Beschwerdeführerin trotz deren Volljährigkeit durch Beschluss eines Schariagerichts mit deren Obsorge und gesetzlicher Vertretung betraut worden sei, ist (ungeachtet der abschließenden Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieses Beschlusses) festzuhalten, dass Paragraph 35, AsylG 2005 allein auf die sich aus der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ergebende vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mwN) Familienangehörigeneigenschaft des Antragstellers abstellt, wofür die Obsorge keine Rolle spielt (s. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397).

Überdies wurde der Bezugsperson der Beschwerdeführerin, wie in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zutreffend angemerkt wurde, der Status der Asylberechtigten ihrerseits im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005, nämlich abgeleitet von ihrem Ehemann, zuerkannt. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG 2005, das Familienverfahren betreffend, in diesem Fall nicht anzuwenden. Daher stünde der volljährigen Beschwerdeführerin auch insofern ein solches Verfahren iSd § 34 AsylG 2005 nicht offen. Überdies wurde der Bezugsperson der Beschwerdeführerin, wie in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zutreffend angemerkt wurde, der Status der Asylberechtigten ihrerseits im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005, nämlich abgeleitet von ihrem Ehemann, zuerkannt. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG 2005, das Familienverfahren betreffend, in diesem Fall nicht anzuwenden. Daher stünde der volljährigen Beschwerdeführerin auch insofern ein solches Verfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 nicht offen.

Die Behörde hat demnach zutreffend aufgezeigt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als taugliche Bezugsperson im Sinne der §§ 34, 35 AsylG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Behörde hat demnach zutreffend aufgezeigt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als taugliche Bezugsperson im Sinne der Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

3.3.2. Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK:3.3.2. Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.06.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 8, EMRK in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510 aus 2015, ua.; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua.; 11.06.2018, E 3362 aus 2017, ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209).

Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).

Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet (vgl. EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105/2018, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet vergleiche EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105 aus 2018,, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).

Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschluss vom 18.12.2020 davon aus, dass es im vorliegenden Fall – angesichts der vorgebrachten persönlichen Situation als junge Frau mit den festgestellten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie der bestehenden Entwicklungsverzögerung – im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur geboten erscheinen könnte, der Beschwerdeführerin ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, wonach eine Erstreckung des Status von ihrer Mutter (mangels gesetzlicher Grundlage) nicht in Betracht kommt, die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihrer Mutter, aber auch ihrem ebenfalls hier asylberechtigten Vater und ihren Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Diesbezüglich trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde näher bezeichnete ergänzende Ermittlungen auf, um eine geeignete Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung ihrer familiären und privaten Situation zu erlangen. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergab sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten scheinen lässt: Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschluss vom 18.12.2020 davon aus, dass es im vorliegenden Fall – angesichts der vorgebrachten persönlichen Situation als junge Frau mit den festgestellten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie der bestehenden Entwicklungsverzögerung – im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur geboten erscheinen könnte, der Beschwerdeführerin ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, wonach eine Erstreckung des Status von ihrer Mutter (mangels gesetzlicher Grundlage) nicht in Betracht kommt, die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihrer Mutter, aber auch ihrem ebenfalls hier asylberechtigten Vater und ihren Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Diesbezüglich trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde näher bezeichnete ergänzende Ermittlungen auf, um eine geeignete Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung ihrer familiären und privaten Situation zu erlangen. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergab sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten scheinen lässt:

Nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen bestand bei der Beschwerdeführerin eine natale Hypoxie, was zu einer verspäteten Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten führte. Ein in Vorlage gebrachtes ärztliches Schreiben führt aus, dass die von Geburt an bestehende Hypoxie zu einer Schwäche der vier Gliedmaßen, mangelnder geistiger und motorischer Entwicklung, Luxationsattacken, Angstzuständen, schwerer Schlaflosigkeit und wiederholten Krämpfen geführt habe. Sie benötige zudem eine langfristige Psychotherapie und sei im alltäglichen Leben auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist im Alltag auf Unterstützung (etwa im Bereich der Körperhygiene) angewiesen. Sie kann sich grundsätzlich eigenständig fortbewegen, dies jedoch teils unkoordiniert. Zudem ist ihre Sprachentwicklung eingeschränkt, sodass sie lediglich einzelne Wörter und grammatikalisch inkorrekte Sätze kommunizieren kann. Sie wurde in Syrien stets im Familienverband betreut und hat keine Ausbildung absolviert. Die Beschwerdeführerin erhielt in Syrien (jedenfalls bis Kriegsausbruch) eine Art Physiotherapie sowie im Bedarfsfall Schmerzmedikamente. Aktuell nimmt sie laut ihren Eltern keine konkrete ärztliche Behandlung in Anspruch.

Auch vor dem Hintergrund des beschriebenen Gesundheitszustandes und ihres Unterstützungsbedarfs im Alltag konnte gesamtbetrachtend nicht erkannt werden, dass die mittlerweile 29-jährige Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse iSd Art. 8 EMRK an einer Einreise zu ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern verfügt. Auch vor dem Hintergrund des beschriebenen Gesundheitszustandes und ihres Unterstützungsbedarfs im Alltag konnte gesamtbetrachtend nicht erkannt werden, dass die mittlerweile 29-jährige Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einer Einreise zu ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern verfügt.

Wenngleich das aus der Eltern-Kind-Beziehung resultierende Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Bezugsperson (Mutter) und der weiterhin aufrechte regelmäßige Kontakt mit dieser nicht bestritten wird, ergaben die ergänzenden Ermittlungen, dass die Beschwerdeführerin seit mittlerweile sechseinhalb Jahren in die Familie ihrer Tante in Damaskus eingegliedert ist und von dieser die benötigte Unterstützung erhält.

Die Bezugsperson wohnt seit April 2017 im österreichischen Bundesgebiet und lebt sohin seit sechseinhalb Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt. Die Trennung erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung der Bezugsperson, gemeinsam mit ihren jüngeren Kindern aufgrund ihnen erteilter Einreisevisa zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann aus Syrien auszureisen. Der Bezugsperson war dabei bewusst, dass ihre Niederlassung zu einer Trennung von der (damals bereits 22-jährigen) Beschwerdeführerin führen werde, für die kein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 ausgestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugsperson grundsätzlich beabsichtigte, nicht nur ihre minderjährigen Kinder, sondern in weiterer Folge auch die Beschwerdeführerin nach Österreich zu sich zu holen. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern. Dem Umstand, dass der Mutter der Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2017 gerichtlich die Obsorge (Erwachsenenvertretung) für die Beschwerdeführerin übertragen wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Betreuung faktisch seit mehreren Jahren von der Tante der Beschwerdeführerin wahrgenommen wird, die für sie im Alltag die wichtigste Bezugsperson ist. Ebenso lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater bereits seit dessen Ausreise im Jahr 2015, sohin seit rund acht Jahren, getrennt. Die Bezugsperson wohnt seit April 2017 im österreichischen Bundesgebiet und lebt sohin seit sechseinhalb Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt. Die Trennung erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung der Bezugsperson, gemeinsam mit ihren jüngeren Kindern aufgrund ihnen erteilter Einreisevisa zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann aus Syrien auszureisen. Der Bezugsperson war dabei bewusst, dass ihre Niederlassung zu einer Trennung von der (damals bereits 22-jährigen) Beschwerdeführerin führen werde, für die kein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ausgestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugsperson grundsätzlich beabsichtigte, nicht nur ihre minderjährigen Kinder, sondern in weiterer Folge auch die Beschwerdeführerin nach Österreich zu sich zu holen. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern. Dem Umstand, dass der Mutter der Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2017 gerichtlich die Obsorge (Erwachsenenvertretung) für die Beschwerdeführerin übertragen wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Betreuung faktisch seit mehreren Jahren von der Tante der Beschwerdeführerin wahrgenommen wird, die für sie im Alltag die wichtigste Bezugsperson ist. Ebenso lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater bereits seit dessen Ausreise im Jahr 2015, sohin seit rund acht Jahren, getrennt.

Festzuhalten ist weiters, dass die Bezugsperson seit ihrer Ausreise aus Syrien die Beschwerdeführerin weder finanziell noch auf andere Weise nachhaltig unterstützt, sondern vielmehr die Tante der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufkommt, während die Eltern der Beschwerdeführerin dieser geringfügige finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde auch nicht substanziiert dargetan, dass die Tante der Beschwerdeführerin (oder die weiteren in Damaskus lebenden Angehörigen) nicht mehr in der Lage wäre, sich hinreichend um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht sohin kein finanzielles oder sonstiges faktisches Abhängigkeitsverhältnis.

Hinsichtlich der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ist weiter festzuhalten, dass zwar die Bezugsperson mit ihr regelmäßig über Videotelefonie in Kontakt steht. Darin kann jedoch keine besondere Nahebeziehung erblickt werden, die über das übliche Maß hinausginge. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes auf die dargestellte Weise wird für die Beschwerdeführerin und ihre in Österreich lebenden Eltern und Geschwister weiterhin möglich sein. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass in den Videotelefonaten nur eine relativ einseitige Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter erfolgt (indem die Mutter spricht und die Beschwerdeführerin zuhört) ist anzumerken, dass gleichzeitig ausgeführt wurde, dass auch die Kommunikation mit der (physisch anwesenden) Tante und deren Familie in vergleichbarer Weise erfolgt. Ein gänzlicher Abbruch der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Angehörigen geht daher mit der Verweigerung eines Einreisetitels nicht einher.

Der Vollständigkeit halber ist weiters auszuführen, dass im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden kann, die Bezugsperson (sowie der Vater und die jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin) könne die Beschwerdeführerin hinreichend betreuen und finanziell für ihre Pflege aufkommen. Die Bezugsperson ist bisher nicht in der Lage gewesen, die Beschwerdeführerin maßgeblich finanziell zu unterstützen und bestehen keine Hinweise, dass sich dieser Umstand im Fall der Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ändern würde.

Soweit ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich (besseren) Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten haben würde, ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben (bzw. einzureisen), bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein (vgl. EGMR 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili v. Belgien sowie EGMR 07.12.2021, Savran gegen Dänemark).Soweit ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich (besseren) Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten haben würde, ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben (bzw. einzureisen), bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya; VfGH 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein vergleiche EGMR 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili v. Belgien sowie EGMR 07.12.2021, Savran gegen Dänemark).

Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf den konkreten Fall festzuhalten, dass nach dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt der grundsätzliche Zugang zu medizinischer Versorgung in Damaskus gewährleistet ist und die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht aufgezeigt hat, welche konkrete Behandlung sie aktuell benötigen würde. Sie hat vielmehr lediglich pauschal auf die qualitativ bessere ärztliche Versorgung in Österreich sowie die Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Behandlung in Syrien verwiesen, woraus jedoch kein Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels iSd Art. 8 EMRK abzuleiten ist. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf den konkreten Fall festzuhalten, dass nach dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt der grundsätzliche Zugang zu medizinischer Versorgung in Damaskus gewährleistet ist und die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht aufgezeigt hat, welche konkrete Behandlung sie aktuell benötigen würde. Sie hat vielmehr lediglich pauschal auf die qualitativ bessere ärztliche Versorgung in Österreich sowie die Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Behandlung in Syrien verwiesen, woraus jedoch kein Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels iSd Artikel 8, EMRK abzuleiten ist.

In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt (zu einem ähnlichen Sachverhalt, in dem durch eine volljährige, invalide Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zwecks Nachzug zu ihrer in Österreich schutzberechtigten Mutter beantragt wurde, vgl. VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309; sowie die im gleichen Verfahren ergangene Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 20.09.2022, E 1624/2022).In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt (zu einem ähnlichen Sachverhalt, in dem durch eine volljährige, invalide Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zwecks Nachzug zu ihrer in Österreich schutzberechtigten Mutter beantragt wurde, vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309; sowie die im gleichen Verfahren ergangene Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 20.09.2022, E 1624 aus 2022,).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass es die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gebietet, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).

3.3.3. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie im gesamten Verfahren nicht in der Lage, diese zu widerlegen.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.

3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis Einreisetitel EMRK Familienangehöriger Familienleben Gesundheitszustand Interessenabwägung medizinische Versorgung österreichische Botschaft Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2155591.4.00

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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