TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/20 W117 2278226-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W117 2278226-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, dieser vertreten durch die RAe Dr. M. SOMMERBAUER und DDr. M. DOHR LL.M., LL.M., gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023; IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1367836801/231756396, und die Anhaltung vom 05.09.2023 bis 07.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, dieser vertreten durch die RAe Dr. M. SOMMERBAUER und DDr. M. DOHR LL.M., LL.M., gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023; IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1367836801/231756396, und die Anhaltung vom 05.09.2023 bis 07.09.2023 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF, § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet.Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst davon aus, dass der BF, der im österreichischen Bundesgebiet des schweren Betrugs beschuldigt würde, zur Sicherung des gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Fluchtgefahr in Schubhaft zu nehmen gewesen sei. Infolge der bisherigen Fehlverhalten (Ausnutzen der Visafreiheit zur Begehung von kriminellen Taten) und der schon daraus zu erschließenden Unzuverlässigkeit des BF als Person sei mit dem Untertauchen zu rechnen gewesen, zumal der BF im österreichischen Bundesgebiet weder über eine soziale Verankerung noch einen Wohnsitz oder ausreichende Existenzmittel verfüge, weshalb § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe sich unter Bedachtnahme auf § 76 Abs. 2a FPG (Fahndung und Festnahme sowie Anzeige wegen schweren Betrugs bei fehlendem Wohnsitz im Inland) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr, sodass die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Sie sei auch deswegen verhältnismäßig, weil die Dauer äußerst kurzgehalten werde und die Abschiebung nach Rumänien so schnell wie möglich erfolgen werde. Die Sicherung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bzw. der Abschiebung habe sich infolge des geschilderten Verhaltens bei fehlender Vertrauenswürdigkeit des BF als erforderlich erwiesen, weil davon auszugehen sei, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst davon aus, dass der BF, der im österreichischen Bundesgebiet des schweren Betrugs beschuldigt würde, zur Sicherung des gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Fluchtgefahr in Schubhaft zu nehmen gewesen sei. Infolge der bisherigen Fehlverhalten (Ausnutzen der Visafreiheit zur Begehung von kriminellen Taten) und der schon daraus zu erschließenden Unzuverlässigkeit des BF als Person sei mit dem Untertauchen zu rechnen gewesen, zumal der BF im österreichischen Bundesgebiet weder über eine soziale Verankerung noch einen Wohnsitz oder ausreichende Existenzmittel verfüge, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG (Fahndung und Festnahme sowie Anzeige wegen schweren Betrugs bei fehlendem Wohnsitz im Inland) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr, sodass die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Sie sei auch deswegen verhältnismäßig, weil die Dauer äußerst kurzgehalten werde und die Abschiebung nach Rumänien so schnell wie möglich erfolgen werde. Die Sicherung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bzw. der Abschiebung habe sich infolge des geschilderten Verhaltens bei fehlender Vertrauenswürdigkeit des BF als erforderlich erwiesen, weil davon auszugehen sei, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Am 07.09.2023 wurde der BF auf dem Landweg abgeschoben.

Am 22.09.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Schubhaftbeschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung und die Behebung des Bescheides sowie in eventu die Zurückverweisung an die Behörde. Kosten wurden nicht beantragt. Der Vertreter vertrat darin die Ansicht, dass der bislang nicht strafrechtlich verurteilte BF keinen Widerstand gegen die Festnahme geleistet habe und auch für den Fall der Abschiebung nicht leisten werde. Eine Fluchtgefahr liege nicht vor, der BF würde sich jederzeit einem Verfahren im Bundesgebiet stellen. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob ein gelinderes Mittel ausreichend gewesen sei. Der BF sei immer zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen, was eindeutig gegen die Verhängung einer Schubhaft spreche.

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, verteidigte den Schubhaftbescheid und beantragte Kostenersatz für Aktenvorlage und Schriftsatzaufwand.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsangehöriger (Personalausweis in Kopie).

Er hat seinen Hauptwohnsitz in Rumänien, hat aber auch enge Bezugspunkte zu Ungarn, verfügt er doch darüber hinaus über eine ungarische Identitätskarte, ausgestellt in Szeged (Ungarn) (Schengen Informationssystem SIS, Aufenthaltsverbotsverfahren G306 2278598-2). Auch ging er vier Jahre in Ungarn zur Schule (Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.09.2023).

In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei soziale, familiäre oder schulische/berufliche Anknüpfungspunkte Er verfügt auch über keine Unterkunftmöglichkeit in Österreich (Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.09.2023) und war zu keinem Zeitpunkt in Österreich polizeilich gemeldet (Auszug aus dem Zentralen Melderegister – ZMR) sowie sozialversicherungsrechtlich registriert (Sozialversicherungsauszug; Aufenthaltsverbotsverfahren G306 2278598-2). Auch eine EU-Anmeldebescheinigung hatte er niemals beantragt (Aufenthaltsverbotsverfahren G306 2278598-2).

Der Beschwerdeführer wurde bereits in Deutschland am 20.11.2020 vom Amtsgericht Hof zur Zahl 20 Cs 3300 Js 14127/20 jug, rechtskräftig seit 21.01.2021, wegen Urkundenfälschung (§267 Abs. 1 dSTGB, § 25 Abs. 2 dSTGB) – Datum der letzten Handlung: 10.09.2020 – zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (Europäisches Strafregisterinformationssystem, ECRIS-Antwort v. 07.09.2023; Aufenthaltsverbotsverfahren G306 2278598-2).Der Beschwerdeführer wurde bereits in Deutschland am 20.11.2020 vom Amtsgericht Hof zur Zahl 20 Cs 3300 Js 14127/20 jug, rechtskräftig seit 21.01.2021, wegen Urkundenfälschung (§267 Absatz eins, dSTGB, Paragraph 25, Absatz 2, dSTGB) – Datum der letzten Handlung: 10.09.2020 – zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (Europäisches Strafregisterinformationssystem, ECRIS-Antwort v. 07.09.2023; Aufenthaltsverbotsverfahren G306 2278598-2).

In Österreich steht er mit einem weiteren Beschuldigten im Verdacht, am 20.06.2023 in 4061 Langholzfeld das Delikt des Sachwuchers begangen zu haben – es gilt die Unschuldsvermutung:

Konkret boten beide einem betagten und – zufolge der Auskunft der Kinder – auch an Demenz erkrankten Ehepaar Dachrinnen-Erneuerungsarbeiten um einen vereinbarten Preis von € 70 Euro/m an und verlangten € 4000 Euro für die durchgeführten Arbeiten.

Das Ehepaar begab sich in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer und dem weiteren Beschuldigten zur Bank und warteten die Beschuldigten am Parkplatz vor der Bank. Das Opferehepaar begab sich in die Bank (Bericht der LPD Oberösterreich, GZ: PAD/23/01263715/001/KRIM, v. 21.06.2023)

Noch bevor aber eine Kontobehebung im angeführten Ausmaß und die tatsächliche Geldübergabe erfolgte, erstattete eine Angestellte der do. Sparkasse Strafanzeige, da das Ehepaar einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterließ; so legte die Ehegattin zum Zwecke der Geldbehebung ihre E-Card statt der Bankomatkarte vor. Der Gatte selbst war gar nicht erst im Stande, entsprechende Angaben zu tätigen (Bericht der LPD Oberösterreich, GZ: PAD/23/01263715/001/KRIM, v. 21.06.2023).

Der Beschwerdeführer und sein Begleiter, konfrontiert mit der Faktenlage, nämlich der versuchten aber gescheiterten Behebung von € 4000 Euro, gaben an, nur € 1.300 €uro verlangt zu haben (Bericht der LPD Oberösterreich, GZ: PAD/23/01263715/001/KRIM, v. 21.06.2023).

Der Beschwerdeführer und zwei weitere Beschuldigte stehen im Verdacht, Anfang September, den Tatbestand des schweren Betruges begangen zu haben – es gilt die Unschuldsvermutung:

Für Reparaturarbeiten an einem Carport habe sich das Opfer und die Beschuldigten auf einen Preis von €350 geeinigt. Nach abgeschlossener Arbeit verlangte der Beschwerdeführer und die beiden anderen Beschuldigten weitere € 10.000 für die Arbeit. Gemeinsam mit dem Opfer begab man sich zur Hausbank des Opfers, bei welcher das Opfer zunächst € 10.000 Euro von seinem Sparbuch behob. In weitere Folge forderten der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten einen Gesamtbetrag von € 27.000 Euro. Auch hier wurde der damit befasste Bankbeamte misstrauisch und erstattete Anzeige (Bericht der LPD Steiermark, GZ: PAD/23/01830319/003/FW, v. 05.09.2023).

Nach entsprechender Fahndung wurden der Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten festgenommen. Der Beschwerdeführer nahm Kontakt mit seinem Rechtsvertreter auf und erklärte sich bereit, das Geld wieder zurückgeben zu wollen – der Gesamtbetrag von € 27.000 Euro wurde von der Polizei sichergestellt (Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.09.2023; Bericht der LPD Steiermark, GZ: PAD/23/01830319/003/FW, v. 05.09.2023).

Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2023 wurde gegen den BF die Schubhaft zwecks Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt (Schubhaftbescheid; Übernahmebestätigung v. 05.09.2023). Der Beschwerdeführer hatte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigert; die Übernahme wurde zeugenschaftlich bestätigt (Übernahmebestätigung v. 05.09.2023).

Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde sodann gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 2 FPG erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde sodann gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG erlassen.

Die Schubhaftanhaltung endete am 07.09.2023 – der BF wurde auf dem Landweg abgeschoben.

Entscheidungsgrundlagen:

?        erstinstanzlicher Akt plus Stellungnahme;

?        Aufenthaltsverbotsverfahren G306 2278598-2;

?        Registerauszüge (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherungsauszug);

?        Beschwerdeschriftsatz.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen aus den in Klammer angeführten Quellen; strittig – nach der Beschwerde – waren das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels sowie jene der Verhältnismäßigkeit.

Dazu ist folgendes anzumerken:

Die rein formalen Beschwerdeargumente in Richtung offenes Ermittlungsverfahren und Geltung der Unschuldsvermutung hinsichtlich der vorgeworfenen strafbaren Handlungen verkennen in inhaltlicher Hinsicht das Wesen der Fluchtgefahr, die gerade im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer und den übrigen Beschuldigten gesetzte Verhalten als erfüllt anzusehen ist:

Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten machten sich, wie den jeweiligen widerspruchsfreien, auf den Befragungen zahlreicher Beteiligten basierenden Polizeiberichten übereinstimmend zu entnehmen ist, die besondere Vertrauensseligkeit, das fortgeschrittene Alter und auch Vorliegen von Demenz zunutze, um die betreffenden Personen offensichtlich massivst zu übervorteilen, was den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten in einem äußerst unseriösen und damit vertrauensunwürdigen Licht erscheinen lässt. Dass eine massive Übervorteilung zumindest im zweiten Verdachtsfall vorliegt, hat der Beschwerdeführer letztlich sogar eingestanden, war er doch bereit, den völlig überhöhten Betrag für geleistete Arbeiten in der Höhe von € 27.000 Euro zurückzuzahlen, wie sich aus seiner Einvernahme am 05.09.2023 und dem Bericht der LPD Steiermark, GZ: PAD/23/01830319/003/FW, v. 05.09.2023 ergibt.

Wie die augenscheinlich unseriöse Verhaltensweise des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten tatsächlich strafrechtlich zu bewerten ist, spielt daher keine Rolle – siehe dazu auch noch rechtliche Beurteilung. Die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer würde sich jederzeit einem Verfahren in Österreich stellen, also kooperativ sein, erweist sich im Hinblick auf die Aktenlage als völlig unsubstantiiert; im Gegenteil: Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 05.09.2023 machte der Beschwerdeführer von seinem strafrechtlichen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, anstatt seine Sicht der Dinge darzustellen und im Sinne von Kooperationsbereitschaft an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Inwiefern sich dies nun geändert hätte, bleibt die Beschwerde schuldig, auszuführen. Dass der Beschwerdeführer nun zusätzlich „keinen Widerstand“ geleistet hatte, vermag daher das gänzlich vertrauensunwürdige und insofern Fluchtgefahr begründende Verhalten nicht weiter zu relativieren.

Und zu guter Letzt sei im Zusammenhang mit der behaupteten Kooperationsbereitschaft auf die Unterschriftsverweigerung anlässlich der Zustellung des Schubhaftbescheides hingewiesen.

Dazu kommt die offensichtlich hohe Mobilität des Beschwerdeführers: Unmittelbar nach Fertigstellung ihrer Arbeiten und der Entgegennahme gänzlich überzogener, wenn nicht gar horrender Zahlungen setzen sie sich sofort wieder ins Ausland ab – der Beschwerdeführer weist zusätzlich zu seinen Rumänienbezügen noch einen Bezug zu Ungarn auf, wie die in Szeged ausgestellte Identitätskarte und der ehemalige vierjährige Schulbesuch zeigen –, ohne für die Behörden greifbar zu sein.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 05.09.2023 vor der Schubhaft auch eingestanden, in Österreich über keine Unterkunftmöglichkeit zu verfügen, was einen weiteren Fluchtgefahrindikator darstellt.

Die beiden Vorfälle vom Juni und September 2023 lassen geradezu ein Muster erkennen: Immer nach Übervorteilung einer in gewisser Hinsicht schutzbedürftigen Familie – Vertrauensseligkeit, Betagtheit, Demenz – setzen sich der Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte ins Ausland ab – in dieses Bild passt auch die Beschwerdeausführung der jederzeitigen Ausreisebereitschaft, die insofern geradezu die Annahme von Fluchtgefahr stützt.

Der Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten mögen zwar nach der Freizügigkeitsrichtlinie hier in Österreich zum Arbeiten berechtigt sein, dies entbindet sie aber nicht, die entsprechenden steuerrechtlichen, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten – der Beschwerdeführer verfügt aber über keine sozialversicherungsrechtliche/gewerberechtliche Anmeldung, was die verrichteten Arbeiten letztlich doch wieder im Lichte von Schwarzarbeit erscheinen lässt; dies auch insofern, als er und die anderen Mitbeschuldigten offensichtlich nach Österreich kommen, um hier zu arbeiten, wie er am 05.09.2023, nach dem Grund seiner Einreise gefragt, antwortete.

Zu den privaten und familiären Verhältnissen ist zusätzlich festzuhalten, dass sich sämtliche Familienangehörigen und sozialen Bezugspunkte allesamt im Ausland.

Die Verwaltungsbehörde hatte daher zu Recht Fluchtgefahr angenommen.

Zur Frage der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels siehe rechtliche Beurteilung.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch angemerkt, dass die Erhebung der Beschwerde doch etwa verwundert, hatte der Beschwerdeführer doch in seiner Einvernahme am 05.09.2023 die ihm gestellte Frage „Gibt es Gründe, die gegen eine Schubhaft sprechen?“ ausdrücklich mit „Nein“ beantwortet, sich also letztlich mit seiner Inschubhaftnahme einverstanden erklärt.

Da der Sachverhalt im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, Anhaltung):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der aktuellen Fassung:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(…)

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

(…)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(…)“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Zutreffend hatte die Verwaltungsbehörde das oben angeführte gänzlich vertrauensunwürdige Verhalten des bereits nicht lange zuvor strafrechtlich in Deutschland in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Mangel an Unterkunftmöglichkeit, zu denen sich auch noch die hohe Mobilität und das sonstige Fehlen jeglicher familiärer und sozialeren Verankerung sowie die mangelnde Kooperationsbereitschaft gesellt, dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unterstellt.Zutreffend hatte die Verwaltungsbehörde das oben angeführte gänzlich vertrauensunwürdige Verhalten des bereits nicht lange zuvor strafrechtlich in Deutschland in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Mangel an Unterkunftmöglichkeit, zu denen sich auch noch die hohe Mobilität und das sonstige Fehlen jeglicher familiärer und sozialeren Verankerung sowie die mangelnde Kooperationsbereitschaft gesellt, dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unterstellt.

Die Faktoren der mangelnden Verfügbarkeit über eine Unterkunft sowie das sonstige Fehlen jeglicher familiärer und sozialer Verankerung erfüllen gerade gegenständlich auch §76 Abs. 3 Z 9 FPG: Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten setzen sich nach Verrichtung ihrer mehr als unseriösen Tätigkeiten sofort ins Ausland ab, ohne für die österreichischen Behörden greifbar zu sein.Die Faktoren der mangelnden Verfügbarkeit über eine Unterkunft sowie das sonstige Fehlen jeglicher familiärer und sozialer Verankerung erfüllen gerade gegenständlich auch §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG: Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten setzen sich nach Verrichtung ihrer mehr als unseriösen Tätigkeiten sofort ins Ausland ab, ohne für die österreichischen Behörden greifbar zu sein.

Insofern kam auch deswegen neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr wegen § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kein gelinderes Mittel in Frage. Eine Aufnahme in die Grundversorgung schied aus, da jeglicher Bezugspunkt zu einem Asylverfahren fehlt.Insofern kam auch deswegen neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr wegen Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kein gelinderes Mittel in Frage. Eine Aufnahme in die Grundversorgung schied aus, da jeglicher Bezugspunkt zu einem Asylverfahren fehlt.

Dass die Behörde keine entsprechende Prüfung vorgenommen hätte, findet daher keine Deckung in der Aktenlage. Dem allfällig darin zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer nicht gehörigen umfassenden Prüfung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, zB. VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, „dass dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind, und nur wesentliche Mängel, das sind solche, die zur Folge haben, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag“, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt. Dass die Behörde keine entsprechende Prüfung vorgenommen hätte, findet daher keine Deckung in der Aktenlage. Dem allfällig darin zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer nicht gehörigen umfassenden Prüfung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, zB. VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, „dass dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind, und nur wesentliche Mängel, das sind solche, die zur Folge haben, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag“, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt.

Von einer derartigen Mangelhaftigkeit, sollte man überhaupt eine solche annehmen, kann offensichtlich gegenständlich keine Rede sein.

Der Verwaltungsbehörde kann auch nicht der Vorwurf der Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht werden:

Sie nahm diese nicht nur unter dem Aspekt der aktuellen Covid-19-Situation, sondern insbesondere auch unter jenem der Dauer der Anhaltung vor und stößt die von der Behörde vertretene Ansicht im Hinblick auf die nur drei Tage währende Anhaltung auf keine Bedenken.

Weder liefert die Aktenlage irgendwelche sonstigen Anhaltspunkte für eine Relativierung der Verhältnismäßigkeit noch wurden entsprechende Umstände in der Beschwerde substantiiert behauptet – diese beschränkt sich nur ganz allgemein auf die Inkritiknahme der durch die Behörde vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Auch kann der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Interessensabwägung, dem öffentlichen Interesse insbesondere an der Effektuierung fremdenrechtlicher Bestimmungen den Vorrang gegenüber jenen privaten an der Freiheit gerade im Hinblick auf das strafrechtlich noch zu prüfende Verhalten – mag dieses bis dato zu keiner Verurteilung geführt haben – nicht entgegengetreten werden, denn:

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen beurteilt werden kann (z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 mwN).

Der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Rückführung nach Rumänien erweist sich daher als rechtmäßig.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde antragsgemäß explizit nur den Schubhaftbescheid bekämpfte, lässt der Beschwerdeschriftsatz gerade im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit unzweifelhaft erkennen, dass er unabhängig von der Kritik am Schubhaftbescheid die gesamte Anhaltung für rechtswidrig erachtete.

Insofern war in den Spruch auch die Anhaltung vom 05.09.2023 bis zum 07.09.2023 einzubeziehen – siehe Spruchpunkt I. – und die Beschwerde umfassend zu verwerfen.Insofern war in den Spruch auch die Anhaltung vom 05.09.2023 bis zum 07.09.2023 einzubeziehen – siehe Spruchpunkt römisch eins. – und die Beschwerde umfassend zu verwerfen.

Zu A.II.) (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – nur die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

(…)

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) (…) Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(…)

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

(…)

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5.Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt III.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt römisch drei.).

Da der Beschwerdeführer keinen Kostenantrag stellte, hatte kein entsprechender negativer Abspruch zu entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsverbot EU-Bürger Fluchtgefahr Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Strafverfahren Unterkunft Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2278226.2.00

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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