Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z3Spruch
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I423 2278929-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, gegen die Maßnahme der Festnahme und Abschiebung nach Deutschland am 05.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, gegen die Maßnahme der Festnahme und Abschiebung nach Deutschland am 05.09.2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme mit anschließender Abschiebung nach Deutschland am 05.09.2023 wird für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme mit anschließender Abschiebung nach Deutschland am 05.09.2023 wird für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer wurde nach strafgerichtlicher Verurteilung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) mit Bescheid ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und kein Durchsetzungsaufschub gewährt, was das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.04.2023 bestätigte.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.09.2023 gemäß dem Festnahme- und Abschiebeauftrag des BFA vom 01.05.2023 in seiner Wohnung festgenommen und an den Grenzübergang verbracht und seine Ausreise überwacht.
Dagegen richtet sich die Maßnahmenbeschwerde vom 11.09.2023, die beim Landesverwaltungsgericht XXXX eingebracht und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Seit 04.10.2023 behängt diese in der Gerichtsabteilung I423 zu GZ XXXX .Dagegen richtet sich die Maßnahmenbeschwerde vom 11.09.2023, die beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 eingebracht und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Seit 04.10.2023 behängt diese in der Gerichtsabteilung I423 zu GZ römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, ledig, volljährig und ohne Sorgepflichten.
Gegen ihn besteht seit 07.04.2023 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren.
Er wurde von einem österreichischen Strafgericht wegen einem Suchtgiftdelikt am 09.01.2023 rechtskräftig zu einer unbedingten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 15.02.2023 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben. Der Strafaufschub ist dem BFA seit 15.03.2023 bekannt.
Der Beschwerdeführer war bis 05.09.2023 und ist wieder seit dem 28.09.2023 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 05.09.2023 wurde er um 14:52 Uhr gemäß dem Festnahme- und Abschiebeauftrag vom 01.09.2023 in seiner Wohnung festgenommen, zur PI XXXX und anschließend zum Grenzübergang XXXX gebracht und seine Ausreise nach Deutschland überwacht.Am 05.09.2023 wurde er um 14:52 Uhr gemäß dem Festnahme- und Abschiebeauftrag vom 01.09.2023 in seiner Wohnung festgenommen, zur PI römisch 40 und anschließend zum Grenzübergang römisch 40 gebracht und seine Ausreise nach Deutschland überwacht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I422 XXXX .Die Feststellungen zur Person und zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I422 römisch 40 .
Aus dem Strafregisterauszug ist die strafgerichtliche Verurteilung ersichtlich und liegt die Urteilsausfertigung im Verwaltungsakt (AS 7 ff) ein.
Der Beschluss über den Strafaufschub ist ebenso aktenkundig (AS 85 ff). Entgegen den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme (OZ 4), wonach das BFA „den Beschluss des LG XXXX vom 15.02.2023, XXXX nachweislich nie erhalten“ habe und „demnach die Informationen bezüglich des Strafaufschubes nicht vor[lagen]“, war festzuhalten, dass der in Rede stehende Beschluss mit Eingangsstempel 15.03.2023 versehen ist. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der Behörde kann aber auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Strafaufschub auch im Erkenntnis dieses Gerichts zu GZ I422 XXXX vom 07.04.2023 auf Seite 5 festgestellt wurde und diese Entscheidung dem BFA als Verfahrenspartei zugestellt worden ist. Zudem ist dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung (AS 7 ff) der Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG zu entnehmen und dass die Beschlussfassung darüber zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vorbehalten wird. Dem BFA war damit jedenfalls bekannt, dass der Beschwerdeführer zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und einen Antrag auf Strafaufschub gestellt hat. Da er bis zur Erlassung des Festnahme- und Abschiebeauftrags am 01.09.2023 seine Haftstrafe nicht angetreten hat, was durch eine ZMR-Abfrage leicht zu ermitteln gewesen ist, hätte das BFA eine mögliche Gewährung des Strafaufschubs in Betracht ziehen und dazu Anfragen an das Strafgericht richten können.Der Beschluss über den Strafaufschub ist ebenso aktenkundig (AS 85 ff). Entgegen den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme (OZ 4), wonach das BFA „den Beschluss des LG römisch 40 vom 15.02.2023, römisch 40 nachweislich nie erhalten“ habe und „demnach die Informationen bezüglich des Strafaufschubes nicht vor[lagen]“, war festzuhalten, dass der in Rede stehende Beschluss mit Eingangsstempel 15.03.2023 versehen ist. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der Behörde kann aber auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Strafaufschub auch im Erkenntnis dieses Gerichts zu GZ I422 römisch 40 vom 07.04.2023 auf Seite 5 festgestellt wurde und diese Entscheidung dem BFA als Verfahrenspartei zugestellt worden ist. Zudem ist dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung (AS 7 ff) der Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG zu entnehmen und dass die Beschlussfassung darüber zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vorbehalten wird. Dem BFA war damit jedenfalls bekannt, dass der Beschwerdeführer zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und einen Antrag auf Strafaufschub gestellt hat. Da er bis zur Erlassung des Festnahme- und Abschiebeauftrags am 01.09.2023 seine Haftstrafe nicht angetreten hat, was durch eine ZMR-Abfrage leicht zu ermitteln gewesen ist, hätte das BFA eine mögliche Gewährung des Strafaufschubs in Betracht ziehen und dazu Anfragen an das Strafgericht richten können.
Feststellungen zum Wohnsitz ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.10.2023.
Aus dem Festnahme- und Abschiebeauftrag sowie der Vollzugsmeldung der PI XXXX (Aktenteil „DEF“) sind die Feststellungen zur Festnahme und Abschiebung nach Deutschland zu entnehmen.Aus dem Festnahme- und Abschiebeauftrag sowie der Vollzugsmeldung der PI römisch 40 (Aktenteil „DEF“) sind die Feststellungen zur Festnahme und Abschiebung nach Deutschland zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
I. Beschwerdestattgabe: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.römisch eins. Beschwerdestattgabe: Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die falsche Einbringung der Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht XXXX schadet nicht, weil diese folgerichtig die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat und diese binnen sechs Wochen ab Wegfall der Maßnahme, nämlich am 04.10.2023 einlangte.Die falsche Einbringung der Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 schadet nicht, weil diese folgerichtig die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat und diese binnen sechs Wochen ab Wegfall der Maßnahme, nämlich am 04.10.2023 einlangte.
Das BFA geht zwar richtigerweise von der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbots aus, übersieht aber, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht durchsetzbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in seiner Entscheidung vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0240, unmissverständlich fest, dass eine Abschiebung für die Dauer des Strafaufschubs nach § 39 Abs. 1 SMG nicht erfolgen darf. „Gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs.1 SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A /2000; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555).“Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in seiner Entscheidung vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0240, unmissverständlich fest, dass eine Abschiebung für die Dauer des Strafaufschubs nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG nicht erfolgen darf. „Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist vergleiche VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A aus 2000,; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555).“
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Rückkehrentscheidung, sondern um ein Aufenthaltsverbot und ordnet § 70 Abs. 1 zweiter Satz dafür in gleicher Weise wie § 59 Abs. 4 FPG an, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben ist. Dies gilt nur, wenn – wie im gegenständlichen Fall – über den Fremden aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wurde (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445).Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Rückkehrentscheidung, sondern um ein Aufenthaltsverbot und ordnet Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz dafür in gleicher Weise wie Paragraph 59, Absatz 4, FPG an, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben ist. Dies gilt nur, wenn – wie im gegenständlichen Fall – über den Fremden aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wurde (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445).
Im Ergebnis hat das BFA missachtet, dass die Durchsetzbarkeit durch den Strafaufschub nicht gegeben war. Auf eine unverschuldete Unkenntnis über den Strafaufschub kann sich das BFA wie oben ausgeführt nicht berufen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers und die dazu ergangene Festnahme waren daher für rechtswidrig zu erklären und der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben.
II. Zur Kostenentscheidung: Im vorliegenden Verfahren begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz für Aufwendungen „Maßnahmenbeschwerde EUR 737,60“ und „Beschwerdegebühr EUR 30,--“.römisch zwei. Zur Kostenentscheidung: Im vorliegenden Verfahren begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz für Aufwendungen „Maßnahmenbeschwerde EUR 737,60“ und „Beschwerdegebühr EUR 30,--“.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 leg. cit. die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß Absatz 2, leg. cit. die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Da die Festnahme mit anschließender Abschiebung nach Deutschland für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei und war ihm der beantragte Kostenersatz gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, die den Ersatz der Beschwerdegebühr von EUR 30,-- nicht vorsieht, zuzusprechen.Da die Festnahme mit anschließender Abschiebung nach Deutschland für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei und war ihm der beantragte Kostenersatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, die den Ersatz der Beschwerdegebühr von EUR 30,-- nicht vorsieht, zuzusprechen.
Der Kostenantrag des BFA als unterliegende Partei war abzuweisen.
4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewertung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG in Hinblick auf die Durchsetzbarkeit ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewertung eines Strafaufschubs gemäß Paragraph 39, SMG in Hinblick auf die Durchsetzbarkeit ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsverbot Aufwandersatz Beschwerdegebühr Festnahme Maßnahmenbeschwerde Rechtswidrigkeit Verfahrenskosten VerfahrenskostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2278929.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023