TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/20 I419 2180197-3

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Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
NAG §81 Abs36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


I419 2180197-3/27E
, I419 2180197-3/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI und durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI und durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 stattgegeben. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattgegeben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte 2009 in Griechenland und 2015 in Österreich jeweils nach illegaler Einreise internationalen Schutz. Das BFA wies den Antrag ab, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht ab (22.10.2018, I421 2180197-1).

2. Mit dem nun bekämpften Bescheid wies das BFA sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus als auch den unter einem gestellten Antrag auf Heilung der Mängel der Nichtvorlage von Reisepass und Geburtsurkunde ab (Spruchpunkte I und V), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) und stellte dabei fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen an Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).2. Mit dem nun bekämpften Bescheid wies das BFA sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus als auch den unter einem gestellten Antrag auf Heilung der Mängel der Nichtvorlage von Reisepass und Geburtsurkunde ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch fünf), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) und stellte dabei fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen an Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2015 von Griechenland nach Österreich gezogen, weil das griechische Asylverfahren noch anhängig gewesen und er dort noch nicht einmal inhaltlich befragt worden wäre. Über einen Reisepass verfüge er nicht, und obwohl er im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt habe, hätte der Herkunftsstaat keine Dokumente ausgestellt, im Speziellen auch keinen Pass. Er vermute, dass das mit seiner langen Abwesenheit zu tun habe.

4. Das darüber ergangene Erkenntnis dieses Gerichts vom 24.09.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof aufgehoben (19.10.2022, Ra 2021/22/0228-11), nachdem er der Revision am 21.12.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte (Ra 2021/22/0228-7). Das BVwG hatte übersehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heilungsantrag auch auf § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 und gestützt hat. Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes hätte das BVwG eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vornehmen müssen. Im Hinblick auf die vorgebrachten integrationsbegründenden Umstände wäre dafür auch ein persönlicher Eindruck und damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.4. Das darüber ergangene Erkenntnis dieses Gerichts vom 24.09.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof aufgehoben (19.10.2022, Ra 2021/22/0228-11), nachdem er der Revision am 21.12.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte (Ra 2021/22/0228-7). Das BVwG hatte übersehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heilungsantrag auch auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und gestützt hat. Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes hätte das BVwG eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vornehmen müssen. Im Hinblick auf die vorgebrachten integrationsbegründenden Umstände wäre dafür auch ein persönlicher Eindruck und damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, wo er bis 2008 gelebt hat, und stammt aus der Stadt XXXX in XXXX . Vorübergehend hat er auch in XXXX bei seinem Bruder gewohnt. Seine Identität steht nicht fest. Er hat keine Sorgepflichten, ist Mitte 30, ledig, kinderlos und erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Esan und christlichen Glaubens. Außer zwölf Jahren Schulbildung hat er Berufserfahrung als Verkäufer von Autoteilen und Promoter. Er spricht Esan, Englisch und etwas Griechisch sowie Deutsch.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, wo er bis 2008 gelebt hat, und stammt aus der Stadt römisch 40 in römisch 40 . Vorübergehend hat er auch in römisch 40 bei seinem Bruder gewohnt. Seine Identität steht nicht fest. Er hat keine Sorgepflichten, ist Mitte 30, ledig, kinderlos und erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Esan und christlichen Glaubens. Außer zwölf Jahren Schulbildung hat er Berufserfahrung als Verkäufer von Autoteilen und Promoter. Er spricht Esan, Englisch und etwas Griechisch sowie Deutsch.

Im November 2008 entschloss er sich, den Herkunftsstaat zu verlassen, und gelangte über Libyen illegal nach Griechenland, wo er Ende März 2009 internationalen Schutz beantragte. Mitte September 2015 gelangte er über Serbien illegal nach Ungarn und danach mit dem Reiseziel Deutschland ebenso nach Österreich, wo sein Geld zur Neige ging, weshalb er am 21.09.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei er angab, seinen Reisepass in Nigeria zurückgelassen zu haben.

Seither hält er sich in Österreich auf. Er ist, nach einem Aufenthalt im Verteilungsquartier, in dem keine Anmeldung erfolgte, seit 21.01.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung wurde am 23.10.2018 rechtskräftig, somit war sein Aufenthalt gut drei Jahre lang rechtmäßig. Der Beschwerdeführer kam seither seiner Ausreisepflicht nicht nach. Er wurde deshalb 2020 rechtskräftig nach dem FPG bestraft (VwG Wien 24.02.2020, VGW-051/073/11834/2019-14).

Ab September 2016 hat er Deutsch gelernt und mehrere Kurse besucht, zunächst beim Verein „ XXXX “, dann bei der VHS, worauf er im Dezember 2016 die A2-Prüfung bestand. Im März 2017 begann er den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss, welchen er im Juni 2018 erlangte. Darauf besuchte er im Oktober 2018 einen 60-stündigen Kurs B2.1 und inskribierte im Sommersemester 2019 an der AHS für Berufstätige.Ab September 2016 hat er Deutsch gelernt und mehrere Kurse besucht, zunächst beim Verein „ römisch 40 “, dann bei der VHS, worauf er im Dezember 2016 die A2-Prüfung bestand. Im März 2017 begann er den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss, welchen er im Juni 2018 erlangte. Darauf besuchte er im Oktober 2018 einen 60-stündigen Kurs B2.1 und inskribierte im Sommersemester 2019 an der AHS für Berufstätige.

In der ersten Unterkunft, einer der Caritas, hat er für diese in einer „Sozialwerkstatt“ gemeinsam mit einem Architekturbüro Möbel für andere Unterkünfte konstruiert, die auch in eine Designausstellung kamen, ferner half er dort mit Übersetzungstätigkeiten sowie beim Aufbau des Projekts „OPENrepair“ der TU Wien. Auch der Samariterbund, der die Unterkunft übernahm, hat ihm in einem Unterstützungsschreiben Hilfsbereitschaft und soziales Engagement bestätigt. Das AMS hat ihm im Oktober 2016 eine Beschäftigungsbewilligung bis 30.04.2017 erteilt. Er hat damit in dieser Zeit wiederholt als geringfügig Beschäftigter im Straßendienst seiner Wohngemeinde gearbeitet.

In den Jahren 2018 und 2019 war er freiwilliger Mitarbeiter des Wiener Hilfswerks bei dessen wöchentlicher Freizeitgruppe „für Menschen mit und ohne Behinderung“. Von 2020 bis 2022 betätigte er sich freitags bei der wöchentlichen Lebensmittelausgabe der Caritas. Aushilfsweise war er im März und April 2022 je ca. zwei Wochen als Zusteller tätig, wobei er Einkünfte von rund € 570,-- und € 560,-- erzielte. In der Wohngemeinde verkauft er eine Straßenzeitung, wovon ihm monatlich etwa € 300,-- bis € 350,-- bleiben.

Seit September 2016 besucht er die Gottesdienste der dortigen „Gemeinde Christi“, hat sich da im Oktober 2016 neuerlich taufen lassen und ist seit Sommer 2018 als Prediger in deren „Verein für Mission und Asylantenintegration“ unbezahlt tätig. Laut dem Unterstützungsschreiben des Vereinsobmannes vom August 2023 ist er in der jungen nigerianischen Kirchengemeinde derzeit unverzichtbar, was gemäß dem gleichlautenden Schreiben vom Dezember 2020 auch damals der Fall war. Außer mit dem Obmann ist der Beschwerdeführer mit mehreren anderen Personen in dem Verein seit Jahren befreundet, darunter die Seelsorgerin, aus deren Empfehlungsschreiben sich ergibt, dass er seine Tätigkeit während der Pandemie auch mittels Konferenzsoftware ausübte. Ein weiteres Unterstützungsschreiben stammt vom Leiter seines Pflichtschulabschluss-Kurses.

Im Verein „ XXXX “ hat er 2018 mehrere Monate lang eine Englisch-Konversationsgruppe geleitet, mit der einheimischen damaligen Co-Trainerin I. ist er gut befreundet. Diese hat ihm mehrere Empfehlungsschreiben verfasst und ihn bei der Beschwerdeverhandlung begleitet. Mit weiteren, den Namen nach ebenso einheimischen, Vereinsmitgliedern ist er ebenso seit Jahren befreundet, und auch, wie sich aus deren Empfehlungsschreiben ergibt, über die Vereinstätigkeit hinaus – wo wöchentliche Treffen stattfinden – bei gemeinsamen Aktivitäten zusammen, z. B. mit dem E. bei Radtouren, gemeinsamem Kochen und Essen sowie geselligen Abenden, mit der Deutschlehrerin E. und anderen Personen bei einer Exkursion nach Salzburg, und mit der M. bei ausführlichen Gesprächen. Diese ist mit einem Bauern im Nachbarbundesland verwandt, der mit dem Beschwerdeführer Mitte August 2023 (zum zweiten Mal) einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen hat, nach welchem dieser als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter mit 25 Wochenstunden rund € 1.100,-- brutto erhielte.Im Verein „ römisch 40 “ hat er 2018 mehrere Monate lang eine Englisch-Konversationsgruppe geleitet, mit der einheimischen damaligen Co-Trainerin römisch eins. ist er gut befreundet. Diese hat ihm mehrere Empfehlungsschreiben verfasst und ihn bei der Beschwerdeverhandlung begleitet. Mit weiteren, den Namen nach ebenso einheimischen, Vereinsmitgliedern ist er ebenso seit Jahren befreundet, und auch, wie sich aus deren Empfehlungsschreiben ergibt, über die Vereinstätigkeit hinaus – wo wöchentliche Treffen stattfinden – bei gemeinsamen Aktivitäten zusammen, z. B. mit dem E. bei Radtouren, gemeinsamem Kochen und Essen sowie geselligen Abenden, mit der Deutschlehrerin E. und anderen Personen bei einer Exkursion nach Salzburg, und mit der M. bei ausführlichen Gesprächen. Diese ist mit einem Bauern im Nachbarbundesland verwandt, der mit dem Beschwerdeführer Mitte August 2023 (zum zweiten Mal) einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen hat, nach welchem dieser als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter mit 25 Wochenstunden rund € 1.100,-- brutto erhielte.

Der Beschwerdeführer besucht nach eigenen Angaben auch ein Fitnessstudio, eine Diskothek und Veranstaltungen eines afrikanischen Vereins von Queer-Personen.

Seine Kernfamilie, der Vater, ein Bruder mit Ende 30, eine Schwester mit Anfang 40 und Stiefgeschwister, lebt in Nigeria. Er hat Kontakte nach XXXX und die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt, die ihm sein Vater am 07.12.2020 ausstellen lassen hat. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen, in England leben Cousins. Er wohnt in einer Unterkunft der Wohnungslosenhilfe des Bundeslandes, bezieht Leistungen der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.Seine Kernfamilie, der Vater, ein Bruder mit Ende 30, eine Schwester mit Anfang 40 und Stiefgeschwister, lebt in Nigeria. Er hat Kontakte nach römisch 40 und die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt, die ihm sein Vater am 07.12.2020 ausstellen lassen hat. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen, in England leben Cousins. Er wohnt in einer Unterkunft der Wohnungslosenhilfe des Bundeslandes, bezieht Leistungen der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis B, die 2012 in Griechenland festgestellt und in Österreich spätestens ab 2017 mit dem Medikament Viread 245 mg behandelt wurde, dessen Wirkstoff Tenofovirdisoproxil mit der empfohlenen Dosis von einer Tablette täglich ist. Eine Zirrhose wurde nicht festgestellt. Befunde nach 2019 liegen nicht vor. Eine optimale Behandlungsdauer ist nicht bekannt. Ein Absetzen der Behandlung ist bei Patienten ohne Zirrhose unter anderem möglich, wenn eine Unterdrückung der Virusvermehrung, die „virologische Suppression“, über mindestens drei Jahre erreicht wurde. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer keine Medikamente, hat außer gelegentlichen Bauchschmerzen rechts und dem Gefühl, „manchmal geschwächt“ zu sein, kein Leiden und ist arbeitsfähig. Er kann Tenofovirdisoproxil in Nigeria unter dem Markennamen „Kwality“ in öffentlichen Einrichtungen kostenlos bekommen, ansonsten um einen Preis von US$ 26,20 bis US$ 27,40 für 30 Tabletten.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 18.12.2019 zitiert. Im Beschwerdeverfahren lag eines mit Stand 05.07.2023 vor. Im gegebenen Zusammenhang sind davon mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Grundversorgung

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 2.2023).

Für den Zeitraum von 2023 bis 2025 wird ein durchschnittliches jährliches Wirtschaftswachstum von 2,9 Prozent prognostiziert, das nur geringfügig über der geschätzten Bevölkerungswachstumsrate von 2,4 Prozent liegt. Das Wachstum wird vermutlich von Dienstleistungen, Handel und dem verarbeitenden Gewerbe getragen werden. Die Abwärtsrisiken für diese Wachstumsaussichten haben sich verschärft, wobei die meisten Risiken von der Innenpolitik, der anhaltend niedrigen (wenn auch in letzter Zeit steigenden) Ölproduktion und der Knappheit an Devisen und lokaler Währung ausgehen (WB 31.3.2023). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,4 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr. Im Jahr 2022, dem letzten Regierungsjahr des betagten Präsidenten und Ex-Generals Buhari, schwächte sich die wirtschaftliche Entwicklung allerdings - u. a. aufgrund der von der Zentralbank im letzten Quartal verursachten Banknoten-Knappheit - bereits wieder auf 3,1 Prozent ab (WKO 15.6.2023).

Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. [...] (ÖB 9.2022).

Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 2.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023).

Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten ist eine der Hauptursachen für die hohe Armut, die regionale Ungleichheit und die sozialen und politischen Unruhen. Auch die hohe Inflation hat das Wohlergehen der Haushalte beeinträchtigt, und die Preissteigerungen in den Jahren 2020-2022 haben mehr Nigerianer in die Armut getrieben (WB 31.3.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023).

Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vgl. WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vergleiche WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022).

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). [...]

Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023).

Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).

1.2.2 Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).

1.2.3 Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).

1.3 Zum weiteren Vorbringen:

Das BFA ersuchte den Herkunftsstaat um Rücknahme des Beschwerdeführers und forderte im Dezember 2018 ein Heimreisezertifikat für diesen an. Am 11.07.2019 schrieb ihm das BFA bescheidmäßig vor, an einem Interviewtermin mit einer Delegation des Herkunftsstaats am 19.07.2019 teilzunehmen. Einen Tag vor dem Termin übermittelte er eine Krankmeldung, wonach er von 17. bis 19.07.2019 nicht arbeitsfähig sei, und brachte dazu vor, er könne „aus Krankheitsgründen“ den Termin nicht wahrnehmen.

Dazu legte er eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit und eine weitere vor, nach der er „aus medizinischen Gründen“ „bis auf weiteres nicht an einem Interview teilnehmen“ könne, beide ausgestellt von einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin.

Am 21.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die vorliegend vom BFA nicht erteilte Aufenthaltsberechtigung plus und stellte den erwähnten Nachsichtsantrag. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005.Am 21.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die vorliegend vom BFA nicht erteilte Aufenthaltsberechtigung plus und stellte den erwähnten Nachsichtsantrag. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005.

Das BFA trug ihm am 12.02.2021 auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument, jeweils in Original, Kopie und Übersetzung, vorzulegen oder einen begründeten Heilungsantrag einzubringen und nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht folgen, wäre der Antrag mangels Mitwirkung zurückzuweisen.

Darauf replizierte er am 11.03.2021 und verwies auf den gestellten Heilungsantrag. Er sei „um Identitätsnachweise bemüht“, aber „Über die Botschaft wurden nach wie vor keine Identitätsnachweise ausgestellt“. Er habe daher „über einen Bekannten“ im Herkunftsstaat eine (mit 07.12.2020 datierte) Geburtsurkunde besorgt, deren Kopie er samt Übersetzung (vom 03.03.2021) vorlege. Er werde auch das Original vorlegen, aber nur nach einer Ladung zur Behörde und gegen Empfangsbestätigung. Über einen Reisepass verfüge er nicht. Von der Botschaft seien ihm „keine Dokumente“ ausgestellt worden, diese habe darüber auch keine Bestätigung erteilt.

Inzwischen hatte das BFA am 26.02.2021 in einer weiteren Erledigung (überschrieben mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, im Text als „Ladung“ bezeichnet) den aufgefordert, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, dass er weder Pass noch Geburtsurkunde vorgelegt habe, und ihm aufgetragen („Mitzubringen sind“), in seinem Besitz befindliche „Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden“ sowie „Zeugnisse, [...] Geburtsurkunde“ und weitere aufgezählte Nachweise vorzulegen.

Dazu nahm er am 15.03.2021 neuerlich Stellung und brachte vor, dass ihm der Herkunftsstaat keine Dokumente ausgestellt habe, obwohl er am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt habe. Die Geburtsurkunde sei bereits samt Übersetzung vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch dem Verwaltungsgericht das Original eines Reisedokuments vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung nach dem Original der Geburtsurkunde gefragt, legte er dieses vor. Er hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner dem Erkenntnis dieses Gerichts im Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung abgehalten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner dem Erkenntnis dieses Gerichts im Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung abgehalten.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Im Beschwerdeverfahren (OZ 20), speziell in der Verhandlung (S. 8 ff), war der Beschwerdeführer bemüht, das Vorhandensein von Angehörigen sowie damit auch von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat weitgehend in Abrede zu stellen, lediglich eine Schwester habe er dort (S. 8), und mit dieser seit 2015 keinen Kontakt mehr (S. 9). Die bis dahin getätigten anderslautenden Aussagen, wie auch die vorgelegte Geburtsurkunde, die ihrem Inhalt nach der Vater erlangte, sprachen allerdings gegen diese Minimalvariante, wobei die Niederschriften den Anforderungen des AVG genügen und damit vollen Beweis des Protokollierten liefern.

Zu seiner Identität hat er in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage nach dem Original der Geburtsurkunde dieses vorgelegt, jedoch vorgebracht, dass sie eine auf Basis seiner Angaben zur Person von einem ihm unbekannten Dritten besorgte Urkunde sei, basierend auf einer Bestätigung der Krankenanstalt über die dortige Geburt, wobei es sich bei der Nennung seines Vaters darin um ein Missverständnis handle. Damit hat er – mehr als 2,5 Jahre nach Vorlage der Kopie beim BFA – erstmals behauptet, die Urkunde sei zum Teil unrichtig. Es wäre anzunehmen, dass eine solche Unrichtigkeit, zumal dann, wenn sie den Auftritt des angeblich toten Vaters bei Gericht betrifft, früher und vor allem unaufgefordert kommentiert sowie nach Möglichkeit aufklärt.

Lediglich den Tod der Mutter, die er erstbefragt noch als existent anführte, erwähnte er beim BFA (AS 43), statt des Vaters nannte er dort einen Stiefvater seines Nachnamens (AS 42), der aber samt Vornamen in der Geburtsurkunde eindeutig als (am 02.12.2020 lebender) Vater aufscheint (AS 150 f).

Zumal der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung der Widersprüche geben konnte, wurden die auch mit der Lebenserwartung besser zusammenstimmenden älteren Angaben betreffend die Familie den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Betreffend die Versorgung mit Tenofovirdisoproxil im Herkunftsstaat konnten die Feststellungen auf den im Länderinformationsblatt zitierten Bericht der EU-Asylagentur EUAA - „Medical Country of Origin Information Report“ zum Thema Hepatitis (S. 61 ff, 71 f) gegründet werden. Die Rolle von Tenofovirdisoproxil als Wirkstoff in „Viread“ konnte der Fachinformation dieses Medikaments entnommen werden, wo weiters auch die Angaben zur Dosis und zur Behandlungsdauer im Fall des Einsatzes bei chronischer Hepatitis B zu finden sind.

2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den Länderfeststellungen mit Stand vom 05.07.2023 gab der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme an, er nehme diese zur Kenntnis (OZ 20), in der Beschwerdeverhandlung erklärte er dann, im Herkunftsstaat hätten nichtprivilegierte Menschen keinen Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Es könne sein, dass man solche Medikamente bekomme, wenn man Verbindungen habe, aber ohne diese bekämen viele Menschen sie nicht. Ferner legte er einen Artikel der FAZ vor, wonach im August 2023 die Polizei im Bundesstaat Delta nahe Warri 200 Männer wegen mutmaßlicher Homosexualität festgenommen habe, die mehrheitlich in Frauenkleidern an einer „Schwulenhochzeit“ teilgenommen hätten, einschließlich des männlichen Hochzeitspaares, und nach Abschluss weiterer Ermittlungen angeklagt werden sollten. Eine Haftstrafe bei zu 14 Jahren drohe seit 2014.

Damit hat der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen ergänzt, ist ihnen jedoch nicht substantiiert entgegengetreten, auch nicht betreffend die Versorgung mit kostenlosen Medikamenten, zumal sich die EUAA auf die Angaben eines Arztes und Beraters stützt (FN 345 ff), mit dem sie betreffend die nigerianische Liste der unentbehrlichen Arzneimittel eine E-Mail-Korrespondenz hatte.

2.3 Zum weiteren Vorbringen:

Betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerdeverhandlung behauptet, sich um einen solchen bemüht zu haben, und ferner, dass ihm dies nicht gelungen sei, da er einen Ausweis und einen alten Reisepass dafür benötigt habe. Dies hat er nicht – etwa durch eine Bestätigung der Botschaft – belegt, und zudem ergibt sich aus der Nachschau auf der Internetseite der Botschaft und der dort verknüpften des „Immigration Service“ (immigration.gov.ng), dass nigerianische Staatsangehörige, die keinen Reisepass haben, einen solchen bei der Botschaft in Wien erhalten können, wenn sie die Geburtsurkunde und den „letter of introduction“ der lokalen Behörde des Geburtsortes (übersetzt: Empfehlungsschreiben, Anschreiben, Einführungsschreiben, Vorstellungsschreiben) sowie Passfotos vorlegen.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung damit konfrontiert, nicht bestritten, dass dies zutrifft. Damit hat er nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Dem Antragsformular war die festgestellte Rechtsbelehrung zu entnehmen (AS 109). Die weiteren Feststellungen ergaben sich ebenso aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1 Zum Antrag auf Mängelheilung und zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“:

3.1.1 Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2). Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.1 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.1.2 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).3.1.2 Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

3.1.3 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses und jene der Geburtsurkunde beantragt, letztere dann im Beschwerdeverfahren im Original vorgelegt, aber keinen Nachweis erbracht, dass ihm die Beschaffung des Reisepasses und somit eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Der Heilungsantrag war damit unbegründet gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 und wäre zu Recht abgewiesen worden, hätte der Beschwerdeführer ihn nicht auch auf Z. 2 gestützt.3.1.3 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses und jene der Geburtsurkunde beantragt, letztere dann im Beschwerdeverfahren im Original vorgelegt, aber keinen Nachweis erbracht, dass ihm die Beschaffung des Reisepasses und somit eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Der Heilungsantrag war damit unbegründet gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 und wäre zu Recht abgewiesen worden, hätte der Beschwerdeführer ihn nicht auch auf Ziffer 2, gestützt.

3.1.4 Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK - ist eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen. Die nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist also gleichermaßen gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, Rz 11, mwN)3.1.4 Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK - ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen. Die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 gebotene Interessenabwägung ist also gleichermaßen gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, Rz 11, mwN)

3.1.5 Im Fall eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z. 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.01.2017, Ra 1016/21/0168, Rz 29, mwN)3.1.5 Im Fall eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.01.2017, Ra 1016/21/0168, Rz 29, mwN)

Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist.

Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)

3.1.6 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise veranlasst werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.

3.1.7 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.1.7 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,).

Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Heimatstaat vor bald 15 Jahren verlassen und hält sich mehr als acht Jahre in Österreich auf. Er führt kein Familienleben hier, zu berücksichtigen ist damit sein Privatleben.

Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.

3.1.8 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er jedoch bereits 2016/2017 geringfügig und 2022 aushilfsweise beschäftigt war und eine Straßenzeitung verkauft. Mit der zugesagten ausreichend bezahlten Arbeit könnte er selbst für sich aufkommen und sorgen, was mit der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ auch zulässig wäre.3.1.8 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er jedoch bereits 2016 aus 2017, geringfügig und 2022 aushilfsweise beschäftigt war und eine Straßenzeitung verkauft. Mit der zugesagten ausreichend bezahlten Arbeit könnte er selbst für sich aufkommen und sorgen, was mit der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ auch zulässig wäre.

3.1.9 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers länger als acht Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut drei Jahre lang rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und seit bald fünf Jahren nur aufgrund der Missachtung der Ausreisepflicht der Fall war.3.1.9 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers länger als acht Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut drei Jahre lang rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und seit bald fünf Jahren nur aufgrund der Missachtung der Ausreisepflicht der Fall war.

3.1.10 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN) Im Hinblick auf die Hepatitis des Beschwerdeführers findet eine Behandlung wie festgestellt nicht statt. Sie wäre aber, wie ebenfalls festgestellt, auch im Herkunftsstaat möglich und ihm zugänglich. Demnach ist auch das private Interesse daran, sich künftig wieder in Österreich behandeln zu lassen, nicht als gravierend anzusehen, zumal er derzeit auch unbehandelt arbeitsfähig ist.

3.1.11 Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entspricht es, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen. Fallbezogen fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und von Anfang seines Aufenthalts in Österreich an nicht damit rechnen konnte, er werde hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen können. (Vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)

3.1.12 Den Feststellungen zufolge kam der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht rund fünf Jahre lang nicht nach, sein vorangegangener rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund des Asylverfahrens währte dagegen nur gut drei Jahre. Dem Beschwerdeführer musste aber nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Revision im Dezember 2021 nicht mehr zwingend erscheinen, dass sein Antrag abgewiesen würde, schon gar nicht nach der Aufhebung des Erkenntnisses im Oktober 2022, zumal der Verwaltungsgerichtshof darin ausführte, dass die ins Treffen geführten integrationsbegründenden Umstände die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machten. Damit war in der jüngsten Zeit des Aufenthalts die Annahme zulässig, dass der Beschwerde bei Zutreffen dieser Umstände und einem positiven Eindruck in der Verhandlung stattzugeben und die beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sein würde.

3.1.13 Nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder mehr Jahren ist keine außergewöhnliche Integrationsleistung mehr erforderlich, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN)

Die Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers umfassen über die bisher betrachteten hinaus den Spracherwerb bis Niveau B1, den Pflichtschulabschluss, freiwillige Tätigkeiten bei mehreren Hilfsorganisationen und Aktivitäten bei mehreren Vereinen. Er hat einen auch aus Einheimischen bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis, den er seit Jahren pflegt, und ist in seiner Kirchengemeinschaft als Prediger tätig.

3.1.14 Für eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen neben den bisherigen Erwägungen auch die rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes, die ihn nicht davon abhielt, das strafbare Verhalten fortzusetzen, sowie das Vorhandensein der Familie im Herkunftsstaat, relativiert allerdings durch seine lange Abwesenheit von dort.

3.1.15 In einer Gesamtbetrachtung ist aber fallbezogen von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, bei dem die Vielfalt der Anknüpfungspunkte, aber auch die Dauer ihres Bestehens, den privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise bereits überwiegen. Somit erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des festgestellten Privatlebens als im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3.1.15 In einer Gesamtbetrachtung ist aber fallbezogen von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, bei dem die Vielfalt der Anknüpfungspunkte, aber auch die Dauer ihres Bestehens, den privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise bereits überwiegen. Somit erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des festgestellten Privatlebens als im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Daher ist dem Heilungsantrag betreffend den Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zwar nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben, jedoch (auch) antragsgemäß (worauf das BFA nicht einging) nach dessen Z. 2, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Daher ist dem Heilungsantrag betreffend den Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zwar nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben, jedoch (auch) antragsgemäß (worauf das BFA nicht einging) nach dessen Ziffer 2,, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist.

Demnach erweist sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und V des angefochtenen Bescheids als begründet, sodass ihr insoweit stattzugeben ist.Demnach erweist sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch fünf des angefochtenen Bescheids als begründet, sodass ihr insoweit stattzugeben ist.

3.1.16 Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat. Hat er das nicht, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.3.1.16 Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat. Hat er das nicht, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“.

Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG ist die fehlende Absolvierung eines Wertekurses nicht hinderlich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, wenn der Fremde die Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem 01.10.2017 erfüllt hat. Da damals die Voraussetzungen bereits mit der positiven Absolvierung einer Deutschprüfung A2 gegeben waren, steht dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG ist die fehlende Absolvierung eines Wertekurses nicht hinderlich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, wenn der Fremde die Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem 01.10.2017 erfüllt hat. Da damals die Voraussetzungen bereits mit der positiven Absolvierung einer Deutschprüfung A2 gegeben waren, steht dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu.

3.2 Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist (Spruchpunkte II bis IV):3.2 Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier):

3.2.1 Nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies auch, außer es liegt einer der Zurückweisungsgründe des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005vor.3.2.1 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies auch, außer es liegt einer der Zurückweisungsgründe des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005vor.

Vorliegend entfällt die in Spruchpunkt I vom BFA ausgesprochene Abweisung, und auch eine Zurückweisung findet nicht statt. Demgemäß hat auch die in Spruchpunkt II getroffene Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, sodass der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben ist.Vorliegend entfällt die in Spruchpunkt römisch eins vom BFA ausgesprochene Abweisung, und auch eine Zurückweisung findet nicht statt. Demgemäß hat auch die in Spruchpunkt römisch zwei getroffene Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, sodass der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben ist.

3.2.2 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.2.2 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Wie eben dargelegt, hat vorliegend die Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, weshalb auch die Grundlage für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung entfällt. Damit ist der Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt III stattzugeben.Wie eben dargelegt, hat vorliegend die Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, weshalb auch die Grundlage für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung entfällt. Damit ist der Beschwerde auch gegen den Spruchpunkt römisch drei stattzugeben.

3.2.3 Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann dann eine längere angemessene Frist festgesetzt werden.3.2.3 Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann dann eine längere angemessene Frist festgesetzt werden.

Vorliegend hat also mit dem Entfall der Rückkehrentscheidung auch die Festlegung der Ausreisefrist zu entfallen. Die Beschwerde ist demnach auch betreffend den Spruchpunkt IV begründet, weshalb ihr zur Gänze stattzugeben ist.Vorliegend hat also mit dem Entfall der Rückkehrentscheidung auch die Festlegung der Ausreisefrist zu entfallen. Die Beschwerde ist demnach auch betreffend den Spruchpunkt römisch vier begründet, weshalb ihr zur Gänze stattzugeben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2180197.3.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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