Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I413 2224306-1/24E, I413 2224306-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch RAe Dr Peter KRÖMER, Maga Michaela KRÖMER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 03.09.2019, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch RAe Dr Peter KRÖMER, Maga Michaela KRÖMER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 03.09.2019, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2023:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die XXXX in Deutschland, der vom Verein " XXXX " an einem genau bezeichneten Standort ab 09.09.2029 zu führen beabsichtigten und von ihr als konfessionell anerkannten Privatschule " XXXX " (Volksschule mit Oberstufe), eine Subvention zum Personalaufwand zu gewähren. Gleichzeitig wurde beantragt, die Schule so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre.1. Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die römisch 40 in Deutschland, der vom Verein " römisch 40 " an einem genau bezeichneten Standort ab 09.09.2029 zu führen beabsichtigten und von ihr als konfessionell anerkannten Privatschule " römisch 40 " (Volksschule mit Oberstufe), eine Subvention zum Personalaufwand zu gewähren. Gleichzeitig wurde beantragt, die Schule so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kirche XXXX in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der XXXX in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionelle Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kirche römisch 40 in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionelle Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 10.09.2029 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass das Privatschulgesetz unionskonform und unter Beachtung des in Art 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Art 18 AEUV dar und seien somit untersagt. Eine "gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft" im Sinne des § 17 Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU-Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 10.09.2029 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass das Privatschulgesetz unionskonform und unter Beachtung des in Artikel 18, AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Artikel 18, AEUV dar und seien somit untersagt. Eine "gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft" im Sinne des Paragraph 17, Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU-Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.
4. Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme von Univ-Prof DDr XXXX , zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme von Univ-Prof DDr römisch 40 , zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.
6. Mit Erkenntnis vom 11.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, weil die Voraussetzungen für die Subventionierung gemäß §§ 71 ff PrivSchG nicht vorlägen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen. 6. Mit Erkenntnis vom 11.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, weil die Voraussetzungen für die Subventionierung gemäß Paragraphen 71, ff PrivSchG nicht vorlägen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof, der – nach Aussetzung des Revisionsverfahrens bist zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil EuGH 01.02.2023, C-372/21, XXXX in XXXX /Bildungsdirektion für Vorarlberg erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis VwGH 11.05.2023, Ro 2020/10/0019, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung unter Verweis auf VwGH 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art 17 AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und es ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der geplanten Privatschule unterlassen. 7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Revision beim Verwaltungsgerichtshof, der – nach Aussetzung des Revisionsverfahrens bist zur Erledigung des zu Ro 2020/10/0018 mit Beschluss vom 01.06.2021, EU 2021/0003-1, eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens, welches mit Urteil EuGH 01.02.2023, C-372/21, römisch 40 in römisch 40 /Bildungsdirektion für Vorarlberg erledigt worden ist – dieses mit Erkenntnis VwGH 11.05.2023, Ro 2020/10/0019, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. Zusammengefasst begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung unter Verweis auf VwGH 25.04.2023, Ro 2020/10/0018, damit, dass die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der revisionswerbenden Partei behauptete Diskriminierung vorliege) davon abhänge, ob der Unterricht an der betroffenen Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Artikel 17, AEUV von vornherein die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall verneint und es ausgehend davon keine Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Unterrichtserteilung an der geplanten Privatschule unterlassen.
8. Am 14.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, bis einschließlich 06.07.2023 einzuräumen, um ein Vorbringen zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten. Diese Frist wurde mit Schreiben vom 15.06.2023 gewährt.
9. Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen, in dem neben Rechtsvorbringen zu Unionsrecht und zum Anerkennungsrecht eine Kostenaufstellung der Privatschule (Budget 2023/24) präsentiert wurde. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme eines Zeugen zum Nachweis, dass der Unterricht an der Privatschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Nachweis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Höhe der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt beantragt.
10. Diese Stellungnahme übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.07.2023 und ermöglichte dieser, binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Es erfolgte keine Stellungnahme.
11. Am 01.09.2023 zeigte der Leiter der GA W128 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund § 26 Abs 2 Geschäftsverteilung 2023 an und wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I413 (Richter Dr. Martin ATTLMAYR) zugewiesen. 11. Am 01.09.2023 zeigte der Leiter der GA W128 bezüglich der gegenständlichen Rechtssache seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich aufgrund Paragraph 26, Absatz 2, Geschäftsverteilung 2023 an und wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I413 (Richter Dr. Martin ATTLMAYR) zugewiesen.
12. Am 09.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erörterte das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Zuständigkeitswechsel, wobei die Parteien keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Leiters der GA I413 bekundeten, und erörterte das Erkenntnis VwGH 25.04.2023, Ro 2020/17/0018. Ferner befragte es im Rahmen dieser Verhandlung ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin. Der Beweisantrag betreffend die Einholung einer Auskunft beim Kultusamt wurde erörtert. Ferner brachte die belangte Behörde vor, dass die Privatschule XXXX nicht geführt werde, wozu die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgab und ihre Vertreter befragt wurden.12. Am 09.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erörterte das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Zuständigkeitswechsel, wobei die Parteien keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Leiters der GA I413 bekundeten, und erörterte das Erkenntnis VwGH 25.04.2023, Ro 2020/17/0018. Ferner befragte es im Rahmen dieser Verhandlung ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin. Der Beweisantrag betreffend die Einholung einer Auskunft beim Kultusamt wurde erörtert. Ferner brachte die belangte Behörde vor, dass die Privatschule römisch 40 nicht geführt werde, wozu die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgab und ihre Vertreter befragt wurden.
13. Mit Beschluss vom 13.10.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, zum Nachweis für das Vorbringen betreffend gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Höhen der jeweiligen Mitgliederzahlen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften eine Auskunft vom Kultusamt im Bundeskanzleramt einzuholen, als unzulässigen Erkundungsbeweis zurück.
14. Mit Stellungnahme vom 17.10.2023 bestritt die Beschwerdeführerin, dass kein substantiiertes Vorbringen für den zurückgewiesenen Beweisantrag erstattet worden sei und stellte fest, dass kein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine Religionsgesellschaft nach dem Recht der BRD mit Sitz in der BRD. Ihr wurden gemäß Art 140 Grundgesetz (D) iVm Art 137 Abs 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Beschwerdeführerin ist eine Religionsgesellschaft nach dem Recht der BRD mit Sitz in der BRD. Ihr wurden gemäß Artikel 140, Grundgesetz (D) in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 5, Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
Der Verein " XXXX – XXXX " (in der Folge als "Verein" bezeichnet) ist ein zu Zl XXXX im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in XXXX . Der Verein " römisch 40 – römisch 40 " (in der Folge als "Verein" bezeichnet) ist ein zu Zl römisch 40 im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in römisch 40 .
Der Verein zeigte mit Schreiben vom 29.05.2019 die Wiederrichtung der Privatschule XXXX (in der Folge als "Schule" bezeichnet) als Volksschule mit Oberstufe am Standort XXXX , XXXX , mit Wirkung vom 09.09.2019 an. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 29.05.2029 mit: „Hiermit bestätigen wir, dass die [Schule], von uns als konfessionelle Schule im Sinne § 17 Abs. 2 PrivSchG anerkannt wird." Hinsichtlich dieser ab 09.09.2019 zu führen beabsichtigten Schule beantragte die Beschwerdeführerin eine Subvention zum Personalaufwand.Der Verein zeigte mit Schreiben vom 29.05.2019 die Wiederrichtung der Privatschule römisch 40 (in der Folge als "Schule" bezeichnet) als Volksschule mit Oberstufe am Standort römisch 40 , römisch 40 , mit Wirkung vom 09.09.2019 an. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 29.05.2029 mit: „Hiermit bestätigen wir, dass die [Schule], von uns als konfessionelle Schule im Sinne Paragraph 17, Absatz 2, PrivSchG anerkannt wird." Hinsichtlich dieser ab 09.09.2019 zu führen beabsichtigten Schule beantragte die Beschwerdeführerin eine Subvention zum Personalaufwand.
Die Schule hatte seit 09.09.2019 bis heute noch nie Schüler, Lehrer und schulischen Unterricht.
Der Verein zeigte in weiterer Folge, so mit Schreiben vom 28.10.2021 der Verein die Errichtung der Schule mit Sitz am Standort XXXX , XXXX , mit Wirkung vom 12.09.2022 an, welche mit Bescheid vom 21.12.2021, Zl XXXX , bewilligt wurde. Diese Schule hatte ebenfalls nie Schüler, Lehrer und schulischen Unterricht. Zuletzt zeigte er mit Schreiben vom 29.06.2023 die Errichtung der Schule mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 an, welche mit Bescheid vom 02.10.2023, Zl XXXX , mangels Vorliegens von Nachweisen und der Anzeige der Teilnahme von Kindern am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch ihre Erziehungsberechtigten, untersagt wurde. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.Der Verein zeigte in weiterer Folge, so mit Schreiben vom 28.10.2021 der Verein die Errichtung der Schule mit Sitz am Standort römisch 40 , römisch 40 , mit Wirkung vom 12.09.2022 an, welche mit Bescheid vom 21.12.2021, Zl römisch 40 , bewilligt wurde. Diese Schule hatte ebenfalls nie Schüler, Lehrer und schulischen Unterricht. Zuletzt zeigte er mit Schreiben vom 29.06.2023 die Errichtung der Schule mit Beginn des Schuljahres 2023 aus 2024, an, welche mit Bescheid vom 02.10.2023, Zl römisch 40 , mangels Vorliegens von Nachweisen und der Anzeige der Teilnahme von Kindern am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch ihre Erziehungsberechtigten, untersagt wurde. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem eigenen Vorbringen.
Die Feststellungen zum Verein ergeben sich aus dem Vereinsregisterauszug, den das Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2023 eingeholt hat.
Die Feststellungen zur Beantragung der Wiederrichtung der Schule ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten, unbestrittenen Schreiben vom 29.05.2019. Danach wurde die Schule als Volksschule mit Oberstufe am Standort XXXX , XXXX , mit Wirkung vom 09.09.2019 angezeigt. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin Schreiben vom 29.05.2029 mitteilte, dass die Schule als konfessionelle Schule im Sinne § 17 Abs 2 PrivSchG anerkannt wird. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ab 09.09.2019 zu Führen beabsichtigten Schule die Gewährung einer Subvention zum Personalaufwand beantragt hat. Die Feststellungen zur Beantragung der Wiederrichtung der Schule ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten, unbestrittenen Schreiben vom 29.05.2019. Danach wurde die Schule als Volksschule mit Oberstufe am Standort römisch 40 , römisch 40 , mit Wirkung vom 09.09.2019 angezeigt. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin Schreiben vom 29.05.2029 mitteilte, dass die Schule als konfessionelle Schule im Sinne Paragraph 17, Absatz 2, PrivSchG anerkannt wird. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ab 09.09.2019 zu Führen beabsichtigten Schule die Gewährung einer Subvention zum Personalaufwand beantragt hat.
Dass diese Schule seit 09.09.2019 bis heute noch nie Schüler, Lehrer und schulischen Unterricht hatte, bestätigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der erste Vertreter der Beschwerdeführerin und Obmann des Vereins teilte mit, dass diese Schule noch nie existierte. Die Schule sei mangels Personalsubventionszusage nicht betrieben worden. Auch der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bestätigte, dass die "Privatschule in XXXX nicht in Betrieb ist". Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Schule nie Schüler, Lehrpersonal und Unterricht hatte und damit bis zum heutigen Tag nie geführt wurde. Dass diese Schule seit 09.09.2019 bis heute noch nie Schüler, Lehrer und schulischen Unterricht hatte, bestätigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der erste Vertreter der Beschwerdeführerin und Obmann des Vereins teilte mit, dass diese Schule noch nie existierte. Die Schule sei mangels Personalsubventionszusage nicht betrieben worden. Auch der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bestätigte, dass die "Privatschule in römisch 40 nicht in Betrieb ist". Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Schule nie Schüler, Lehrpersonal und Unterricht hatte und damit bis zum heutigen Tag nie geführt wurde.
Die Feststellungen zur weiteren Errichtungsanzeige vom 28.10.2021 und zur Bewilligung der Schule ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid vom 21.12.2021, Zl XXXX . Aus der Aussage des ersten Vertreters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese Schule ebenfalls nie "betrieben" worden ist, also ebenfalls nie Schüler, Lehrer und schulischen Unterreicht hatte. Aus dem vorgelegten Bescheid vom 02.10.2023, Zl XXXX , ist ersichtlich, dass der Verein mit Schreiben vom 29.06.2023 die Errichtung der Schule mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 angezeigt hatte, welche mit der Begründung, dass verschiedene Nachweise nicht vorlägen und auch keine Anzeige der Teilnahme von Kindern am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch ihre Erziehungsberechtigten bestünden, untersagt wurde. Dass dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, ergibt sich aus der vierwöchigen Beschwerdefrist, die noch nicht abgelaufen ist sowie aus der Ankündigung des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin, dass er bekämpft werden wird.Die Feststellungen zur weiteren Errichtungsanzeige vom 28.10.2021 und zur Bewilligung der Schule ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid vom 21.12.2021, Zl römisch 40 . Aus der Aussage des ersten Vertreters der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese Schule ebenfalls nie "betrieben" worden ist, also ebenfalls nie Schüler, Lehrer und schulischen Unterreicht hatte. Aus dem vorgelegten Bescheid vom 02.10.2023, Zl römisch 40 , ist ersichtlich, dass der Verein mit Schreiben vom 29.06.2023 die Errichtung der Schule mit Beginn des Schuljahres 2023 aus 2024, angezeigt hatte, welche mit der Begründung, dass verschiedene Nachweise nicht vorlägen und auch keine Anzeige der Teilnahme von Kindern am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch ihre Erziehungsberechtigten bestünden, untersagt wurde. Dass dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, ergibt sich aus der vierwöchigen Beschwerdefrist, die noch nicht abgelaufen ist sowie aus der Ankündigung des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin, dass er bekämpft werden wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der § 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl Nr 244/1962, idF BGBl I Nr 96/2022, lautet auszugsweise: 3.1. Der Paragraph 8, des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2022,, lautet auszugsweise:
"Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung.
§ 8. (1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischtParagraph 8, (1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt
a) […],
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
d) […]
[…]"
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 88/2023, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG, Anm 5).3.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
3.3. Gegenständlich käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu.
Die gegenständliche Schule wurde nie geführt; das Recht, sie zu führen ist gemäß § 8 Abs 1 lit c PrivSchG nach dem Ablauf eines Jahres – sohin bereits nach dem 29.05.2020 bzw spätestens ab 10.09.2020 – ex lege erloschen. Dass weitere (eigentlich neuerliche) Anträge zur Führung einer Schule in den Jahren 2021 und 2023 gestellt worden sind, spielt hinsichtlich des diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrages, der sich auf die "ab 09.09.2019 zu führen beabsichtigte Privatschule […]" bezieht, keine Rolle, zumal die beantragte Subvention des Personalaufwands sich nur auf diese, nicht aber auf die später zur Führung angezeigten Privatschulen bezogen (dass es sich inhaltlich letztlich immer um dasselbe Schulprojekt handelte, vermag rechtlich nichts zu ändern). Eine "Verlängerung" der in § 8 Abs 1 lit c PrivSchG genannten Jahresfrist, innerhalb der bei sonstigem Erlöschen des Rechts zur Schulführung die Schule geführt werden muss, durch weitere (eigentlich neuerliche) Anzeigen der Führung einer Privatschule ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher vermögen diese weiteren (bzw neuerlichen) Anzeigen die Wirkung des § 8 Abs 1 lit c PrivSchG nicht zu hemmen oder aufzuheben. Eine Subventionierung des Personalaufwandes einer Privatschule, hinsichtlich welcher das Recht zur Führung der Schule erloschen ist, ist gesetzlich ebenso nicht vorgesehen, weshalb auch kein Erledigungsanspruch im gegenständlichen Verfahren mehr besteht.Die gegenständliche Schule wurde nie geführt; das Recht, sie zu führen ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nach dem Ablauf eines Jahres – sohin bereits nach dem 29.05.2020 bzw spätestens ab 10.09.2020 – ex lege erloschen. Dass weitere (eigentlich neuerliche) Anträge zur Führung einer Schule in den Jahren 2021 und 2023 gestellt worden sind, spielt hinsichtlich des diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrages, der sich auf die "ab 09.09.2019 zu führen beabsichtigte Privatschule […]" bezieht, keine Rolle, zumal die beantragte Subvention des Personalaufwands sich nur auf diese, nicht aber auf die später zur Führung angezeigten Privatschulen bezogen (dass es sich inhaltlich letztlich immer um dasselbe Schulprojekt handelte, vermag rechtlich nichts zu ändern). Eine "Verlängerung" der in Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, PrivSchG genannten Jahresfrist, innerhalb der bei sonstigem Erlöschen des Rechts zur Schulführung die Schule geführt werden muss, durch weitere (eigentlich neuerliche) Anzeigen der Führung einer Privatschule ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher vermögen diese weiteren (bzw neuerlichen) Anzeigen die Wirkung des Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nicht zu hemmen oder aufzuheben. Eine Subventionierung des Personalaufwandes einer Privatschule, hinsichtlich welcher das Recht zur Führung der Schule erloschen ist, ist gesetzlich ebenso nicht vorgesehen, weshalb auch kein Erledigungsanspruch im gegenständlichen Verfahren mehr besteht.
Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich somit auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da damit das Recht zur Schulführung nachträglich, für den bis zum rechtskräftigen Erlöschen des Rechts zur Schulführung verstrichenen Zeitraum, nicht wiederhergestellt werden kann. Die beantragte Subventionierung kann somit ebensowenig erfolgen. Wie bereits dargelegt, hätte das Verfahren auch auf eine neuerliche Anzeige gemäß § 7 PrivSchG keine Auswirkungen, da sich der gegenständliche, dem Verfahren zugrundeliegende Antrag nicht auf solche, tatsächlich erfolgte neuerlichen Anzeigen bezieht. Diese Umstände und rechtlichen Konsequenzen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beschwerdeführerin auch bekannt. Sie hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen vertrat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Erlöschen des Rechts zur Führung einer Schule auch im Fall des § 8 PrivSchG mit Bescheid festgestellt und verfügt werden müsse. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach das Recht zur Führung einer Schule ua nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde, erlischt. Hierzu führen die EBRV 735 BlgNR 9. GP, 16, zu § 8 aus: "Diese Bestimmung regelt in ihrem Abs 1 jene Umstände, die zu einem automatischen Erlöschen des Rechts zur Führung einer Schule führen". Damit besteht kein Zweifel, dass das Erlöschen des Rechts zur Führung einer Schule ex lege, ohne die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Erledigung eintritt. Die Rechtslage ist diesbezüglich eindeutig.Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich somit auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da damit das Recht zur Schulführung nachträglich, für den bis zum rechtskräftigen Erlöschen des Rechts zur Schulführung verstrichenen Zeitraum, nicht wiederhergestellt werden kann. Die beantragte Subventionierung kann somit ebensowenig erfolgen. Wie bereits dargelegt, hätte das Verfahren auch auf eine neuerliche Anzeige gemäß Paragraph 7, PrivSchG keine Auswirkungen, da sich der gegenständliche, dem Verfahren zugrundeliegende Antrag nicht auf solche, tatsächlich erfolgte neuerlichen Anzeigen bezieht. Diese Umstände und rechtlichen Konsequenzen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beschwerdeführerin auch bekannt. Sie hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen vertrat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Erlöschen des Rechts zur Führung einer Schule auch im Fall des Paragraph 8, PrivSchG mit Bescheid festgestellt und verfügt werden müsse. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach das Recht zur Führung einer Schule ua nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde, erlischt. Hierzu führen die EBRV 735 BlgNR 9. GP, 16, zu Paragraph 8, aus: "Diese Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins, jene Umstände, die zu einem automatischen Erlöschen des Rechts zur Führung einer Schule führen". Damit besteht kein Zweifel, dass das Erlöschen des Rechts zur Führung einer Schule ex lege, ohne die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Erledigung eintritt. Die Rechtslage ist diesbezüglich eindeutig.
3.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen. Auf die Frage, ob der – nie stattgefundene – Unterricht an der geplanten, aber nie geführten Schule eine etwaige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, war mangels Vorliegens einer vom Verein geführten Schule und aufgrund der eingetretenen Erlöschung des Rechts, diese Schule zu führen, nicht einzugehen.3.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Auf die Frage, ob der – nie stattgefundene – Unterricht an der geplanten, aber nie geführten Schule eine etwaige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, war mangels Vorliegens einer vom Verein geführten Schule und aufgrund der eingetretenen Erlöschung des Rechts, diese Schule zu führen, nicht einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu gegenständlicher Rechtsfrage der Gegenstandslosigkeit des geltend gemachten Rechts auf Subvention infolge des gemäß § 8 Abs 1 lit c PrivSchG eingetretenen Erlöschens des Rechts eine Privatschule zu führen, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage eindeutig ist (VwSlg 18862 A/2014; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/11/0008; 27.01.2015, Ra 2015/02/0032; ua).Zu gegenständlicher Rechtsfrage der Gegenstandslosigkeit des geltend gemachten Rechts auf Subvention infolge des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, PrivSchG eingetretenen Erlöschens des Rechts eine Privatschule zu führen, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage eindeutig ist (VwSlg 18862 A/2014; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/11/0008; 27.01.2015, Ra 2015/02/0032; ua).
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit konfessionelle Privatschule Recht zur Schulführung Subventionen Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2224306.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023