Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
AsylG 2005 §56Spruch
I407 2153364-3/6E, I407 2153364-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 16.12.2022 wird gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 16.12.2022 wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“
II. Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 09.08.2005 unter einer Alias-Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Das betreffende Verfahren wurde letztlich am 04.04.2007 aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes bzw. seiner mangelnden Mitwirkung eingestellt.
Am 18.02.2011 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft abermals unter einer Alias-Identität einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 04.05.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren wurde letztlich am 14.02.2012 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers bzw. seiner mangelnden Mitwirkung eingestellt.
Am 11.05.2012 wurden der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens von Norwegen nach Österreich überstellt.
Am 16.06.2015 stellte der Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Verfahrensidentität einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019, Zl. XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Am 16.06.2015 stellte der Beschwerdeführer unter seiner nunmehrigen Verfahrensidentität einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019, Zl. römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Am 17.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 14.09.2020 zurückgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, Zl. XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Am 17.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 14.09.2020 zurückgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, Zl. römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Am 16.12.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle und zudem den Hubstapler- und Erdbaumaschinenbaggerführerschein in Österreich erworben habe. Überdies brachte er u.a. ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau A2, diverse identitätsbezeugende Dokumente in Kopie, einen Arbeitsvorvertrag vom Jänner 2020 sowie eine Nutzungsvereinbarung in Bezug auf eine Mietwohnung in Vorlage.Am 16.12.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle und zudem den Hubstapler- und Erdbaumaschinenbaggerführerschein in Österreich erworben habe. Überdies brachte er u.a. ein Deutschzertifikat für das Sprachniveau A2, diverse identitätsbezeugende Dokumente in Kopie, einen Arbeitsvorvertrag vom Jänner 2020 sowie eine Nutzungsvereinbarung in Bezug auf eine Mietwohnung in Vorlage.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 16.12.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er die gesetzliche Erteilungsvoraussetzung eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfülle.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 16.12.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er die gesetzliche Erteilungsvoraussetzung eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfülle.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.09.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwischen seiner insgesamt dritten Asylantragstellung am 16.06.2015 und dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019 – sohin über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und lägen die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 insoweit vor.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.09.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwischen seiner insgesamt dritten Asylantragstellung am 16.06.2015 und dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019 – sohin über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und lägen die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 insoweit vor.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2023 vorgelegt und langten am 26.09.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 04.10.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Am 04.10.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 stellte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine für den 21.10.2023 anberaumte Abschiebung einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht, wonach das Bundesverwaltungsgericht dem BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.10.2023 die Durchsetzung der Abschiebung untersagen möge. Begründend wurde im Wesentlichen auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verwiesen und waren dem Schriftsatz das Antragsformular vom 04.10.2023 sowie im Wesentlichen abermals sämtliche bereits im gegenständlichen Verfahren zuvor in Vorlage gebrachten Beweismittel angeschlossen.Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 stellte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine für den 21.10.2023 anberaumte Abschiebung einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht, wonach das Bundesverwaltungsgericht dem BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.10.2023 die Durchsetzung der Abschiebung untersagen möge. Begründend wurde im Wesentlichen auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verwiesen und waren dem Schriftsatz das Antragsformular vom 04.10.2023 sowie im Wesentlichen abermals sämtliche bereits im gegenständlichen Verfahren zuvor in Vorlage gebrachten Beweismittel angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest.
Er ist mit lediglich einer kurzzeitigen Unterbrechung seit 17.06.2015 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, wobei er seit 12.10.2022 auf Grundlage einer Nutzungsvereinbarung mit dem Hauptmieter in einer Mietwohnung lebt.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist noch immer unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtlinge" bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Er hat im Verfahren lediglich einen Arbeitsvorvertrag vom 02.01.2020 mit einem Gastronomiebetrieb in Vorlage gebracht. Das betreffende Unternehmen wurde bereits am 06.03.2020 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht. Eine Patenschaftserklärung in Bezug auf eine etwaige finanzielle Unterstützung, die nahelegen würde, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegt.
Am 04.10.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Das betreffende Verfahren ist nach wie vor beim BFA anhängig.Am 04.10.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Das betreffende Verfahren ist nach wie vor beim BFA anhängig.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Schubhaft und ist seine Abschiebung für den 21.10.2023 anberaumt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Firmenbuch sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner im Informationsverbund zentrales Fremdenregister dokumentierten Identifizierung durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, welche am 08.09.2023 die Zustimmung bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erteilte, fest.
Die Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers seit 17.06.2015 gründen auf einer Abfrage im zentralen Melderegister. Die von ihm sowie dem Hauptmieter unterfertigte Nutzungsvereinbarung für jene Mietwohnung, in welcher er nunmehr seit 12.10.2022 lebt, findet sich im Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, jedoch nach wie vor unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtlinge" bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert ist, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, während eine Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) belegt, dass er nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Er hat im gegenständlichen Verfahren zwei Mal, im Rahmen der schriftlichen Antragsbegründung sowie noch ein weiteres Mal zuletzt mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2023, einen Arbeitsvorvertrag vom 02.01.2020 mit einem Gastronomiebetrieb namens " XXXX " (FN XXXX ) in Vorlage gebracht, wobei ein tagesaktueller Auszug aus dem Firmenbuch bescheinigt, dass dieses Unternehmen bereits am 06.03.2020 wieder gelöscht worden war. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine Patenschaftserklärung in Bezug auf eine etwaige finanzielle Unterstützung vorgelegt hätte, die nahelegen würde, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ergaben sich aus dem Verwaltungsakt keine und wurde derartiges auch nicht im Beschwerdeverfahren behauptet.Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, jedoch nach wie vor unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtlinge" bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert ist, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, während eine Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) belegt, dass er nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Er hat im gegenständlichen Verfahren zwei Mal, im Rahmen der schriftlichen Antragsbegründung sowie noch ein weiteres Mal zuletzt mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2023, einen Arbeitsvorvertrag vom 02.01.2020 mit einem Gastronomiebetrieb namens " römisch 40 " (FN römisch 40 ) in Vorlage gebracht, wobei ein tagesaktueller Auszug aus dem Firmenbuch bescheinigt, dass dieses Unternehmen bereits am 06.03.2020 wieder gelöscht worden war. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine Patenschaftserklärung in Bezug auf eine etwaige finanzielle Unterstützung vorgelegt hätte, die nahelegen würde, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ergaben sich aus dem Verwaltungsakt keine und wurde derartiges auch nicht im Beschwerdeverfahren behauptet.
Die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers vom 04.10.2023 in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, wobei das betreffende Verfahren nach wie vor beim BFA anhängig ist, gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2023, der das betreffende Antragsformular angeschlossen war, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers vom 04.10.2023 in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, wobei das betreffende Verfahren nach wie vor beim BFA anhängig ist, gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2023, der das betreffende Antragsformular angeschlossen war, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Dass er sich gegenwärtig in Schubhaft befindet und seine Abschiebung für den 21.10.2023 anberaumt ist, fußt auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" überschriebene § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" überschriebene Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:
„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" überschriebene § 58 Abs. 13 AsylG 2005 lautet:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" überschriebene Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 lautet:
„(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn„(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" überschriebene § 60 AsylG 2005 lautet:Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" überschriebene Paragraph 60, AsylG 2005 lautet:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
3.1.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt. Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der VwG (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163, mwN).Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt. Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der VwG vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163, mwN).
Gegenständlich lautete der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005, jedoch wurde der Antrag seitens der belangten Behörde in der Begründung einer inhaltlichen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen zugeführt, weswegen in Anbetracht des Gesamtinhaltes des Bescheides von einer Sachentscheidung auszugehen und der Spruch dementsprechend auf eine Abweisung umzudeuten ist.Gegenständlich lautete der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, jedoch wurde der Antrag seitens der belangten Behörde in der Begründung einer inhaltlichen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen zugeführt, weswegen in Anbetracht des Gesamtinhaltes des Bescheides von einer Sachentscheidung auszugehen und der Spruch dementsprechend auf eine Abweisung umzudeuten ist.
Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in § 56 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199, mwN).Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199, mwN).
Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN).
Der Umstand, dass die für eine Titelerteilung nach § 56 AsylG 2005 notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, ist bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).Der Umstand, dass die für eine Titelerteilung nach Paragraph 56, AsylG 2005 notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern, ist bei der Ermessensübung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).
Gegenständlich trat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten beiden Asylverfahren zwar mit einer Alias-Identität vor den österreichischen Behörden in Erscheinung, konnte jedoch letztlich seitens der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates unter jener Identität, mit der er seit seinem insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2015 aufgetreten war, identifiziert werden. In Anbetracht des ihm ab dem Zeitpunkt dieser Antragstellung auf Grundlage von § 13 Abs 1 AsylG 2005 zukommenden Aufenthaltsrechts war sein Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Abweisung seines dritten Asylantrags mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019 als faktisch rechtmäßig zu qualifizieren und ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers insoweit vorlägen, dem Grunde nach beizutreten.Gegenständlich trat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten beiden Asylverfahren zwar mit einer Alias-Identität vor den österreichischen Behörden in Erscheinung, konnte jedoch letztlich seitens der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates unter jener Identität, mit der er seit seinem insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2015 aufgetreten war, identifiziert werden. In Anbetracht des ihm ab dem Zeitpunkt dieser Antragstellung auf Grundlage von Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zukommenden Aufenthaltsrechts war sein Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Abweisung seines dritten Asylantrags mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019 als faktisch rechtmäßig zu qualifizieren und ist dem Beschwerdevorbringen, wonach die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins und 2 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers insoweit vorlägen, dem Grunde nach beizutreten.
Abgesehen von den spezifischen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG 2005 sind darüber hinaus jedoch noch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel gemäß § 60 leg. cit. zu beachten.Abgesehen von den spezifischen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 sind darüber hinaus jedoch noch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 60, leg. cit. zu beachten.
Eine Patenschaftserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG 2005 steht in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005. Die Patenschaftserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG 2005 dient nämlich iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 dazu, das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu substituieren. Dass die Patenschaftserklärung auch unabhängig von der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine Haftung begründen soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).Eine Patenschaftserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005 steht in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005. Die Patenschaftserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005 dient nämlich iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 dazu, das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu substituieren. Dass die Patenschaftserklärung auch unabhängig von der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine Haftung begründen soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).
Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 05.05.2021, Ra 2020/21/0392, mwN).Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche VwGH 05.05.2021, Ra 2020/21/0392, mwN).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer durch Vorlage einer seitens des Hauptmieters unterfertigten Nutzungsvereinbarung in Bezug auf eine Mietwohnung einen Nachweis hinsichtlich eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 erbracht und verfügt er im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung der Z 2 leg. cit. auch nach wie vor über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz bei der Österreichischen Gesundheitskasse. In Anbetracht des Umstandes, dass er in Österreich allerdings noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, besteht nach Ansicht des Bundessverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedoch die immanente Gefahr, dass sein Aufenthalt (auch weiterhin) zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem einzigen von ihm im Verfahren bis zuletzt in Vorlage gebrachten Arbeitsvorvertrag vom 02.01.2020 mit einem Gastronomiebetrieb ist für ihn nichts gewonnen, da das betreffende Unternehmen bereits am 06.03.2020 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Eine Patenschaftserklärung zur Substitution des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 hat er ebenfalls zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer durch Vorlage einer seitens des Hauptmieters unterfertigten Nutzungsvereinbarung in Bezug auf eine Mietwohnung einen Nachweis hinsichtlich eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erbracht und verfügt er im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung der Ziffer 2, leg. cit. auch nach wie vor über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz bei der Österreichischen Gesundheitskasse. In Anbetracht des Umstandes, dass er in Österreich allerdings noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging und nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, besteht nach Ansicht des Bundessverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedoch die immanente Gefahr, dass sein Aufenthalt (auch weiterhin) zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem einzigen von ihm im Verfahren bis zuletzt in Vorlage gebrachten Arbeitsvorvertrag vom 02.01.2020 mit einem Gastronomiebetrieb ist für ihn nichts gewonnen, da das betreffende Unternehmen bereits am 06.03.2020 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Eine Patenschaftserklärung zur Substitution des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 hat er ebenfalls zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.
Mangels des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 war der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers daher spruchgemäß – unter Berichtigung des Spruchs sowie der für die Abweisung maßgebenden Rechtsgrundlage - abzuweisen.Mangels des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 war der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers daher spruchgemäß – unter Berichtigung des Spruchs sowie der für die Abweisung maßgebenden Rechtsgrundlage - abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde – sofern sie in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides vermeint, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, sodass eine solche im gegenständlichen Verfahren unterbleiben könne – die Rechtslage verkennt.
§ 59 Abs. 5 FPG soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH 19.11.2015, mwN).Paragraph 59, Absatz 5, FPG soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar vergleiche VwGH 19.11.2015, mwN).
Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019, mit welchem sein insgesamt dritter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 sehr wohl nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt.Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2019, mit welchem sein insgesamt dritter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sehr wohl nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt.
Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach § 56 AsylG 2005 (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).
Die Säumigkeit des BFA in Bezug auf die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zieht somit in Anbetracht der Trennbarkeit der betreffenden Aussprüche vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich.
Die belangte Behörde wird die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung daher mittels gesondertem Bescheid nachzuholen haben, wobei im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass bei dieser ohnedies bereits seit 04.10.2023 wiederum ein neues Antragsverfahren in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 anhängig ist, im Zuge dessen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen zu prüfen sein wird.Die belangte Behörde wird die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung daher mittels gesondertem Bescheid nachzuholen haben, wobei im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass bei dieser ohnedies bereits seit 04.10.2023 wiederum ein neues Antragsverfahren in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anhängig ist, im Zuge dessen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen zu prüfen sein wird.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht:
Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG 2014 - ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG - gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG 2014 - ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG - gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).
Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 in Betracht (vgl. zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben Urteil EuGH 15. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen). Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind (vgl. Urteil EuGH 13. März 2007, C-432/05, Unibet) (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 in Betracht vergleiche zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben Urteil EuGH 15. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen). Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind vergleiche Urteil EuGH 13. März 2007, C-432/05, Unibet) vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).
Da das VwGVG 2014 keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG 2014 über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).Da das VwGVG 2014 keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG 2014 über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).
Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf seine für den 21.10.2023 anberaumte Abschiebung eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht, wonach das Bundesverwaltungsgericht dem BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 04.10.2023 die Durchsetzung seiner Abschiebung untersagen möge. Begründend wurde im Wesentlichen auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verwiesen.Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf seine für den 21.10.2023 anberaumte Abschiebung eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht, wonach das Bundesverwaltungsgericht dem BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 04.10.2023 die Durchsetzung seiner Abschiebung untersagen möge. Begründend wurde im Wesentlichen auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verwiesen.
Diesbezüglich ist zu betonen, dass das betreffende Verfahren nach wie vor beim BFA anhängig ist und dem eingebrachten Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht kein maßgeblicher Bezug zum gegenständlichen, nunmehr ohnedies rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den seitens des Beschwerdeführers beantragten Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 zu entnehmen ist., wobei nach einer Entscheidung in der Sache die Erlassung einer einstweilige Anordnung von vorneherein unzulässig wäre.Diesbezüglich ist zu betonen, dass das betreffende Verfahren nach wie vor beim BFA anhängig ist und dem eingebrachten Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht kein maßgeblicher Bezug zum gegenständlichen, nunmehr ohnedies rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den seitens des Beschwerdeführers beantragten Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu entnehmen ist., wobei nach einer Entscheidung in der Sache die Erlassung einer einstweilige Anordnung von vorneherein unzulässig wäre.
Wie aus der vorzitierten Judikatur des EuGH ersichtlich, ist Zweck der Erlassung einer einstweiligen Anordnungen nach Unionsrecht, einem mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befassten nationalen Gericht die Möglichkeit einzuräumen, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Gegenständlich wurde das Bundesverwaltungsgericht bislang jedoch nicht mit dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 04.10.2023 befasst, vielmehr steht die erstinstanzliche Behördenentscheidung noch aus.Wie aus der vorzitierten Judikatur des EuGH ersichtlich, ist Zweck der Erlassung einer einstweiligen Anordnungen nach Unionsrecht, einem mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befassten nationalen Gericht die Möglichkeit einzuräumen, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Gegenständlich wurde das Bundesverwaltungsgericht bislang jedoch nicht mit dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 04.10.2023 befasst, vielmehr steht die erstinstanzliche Behördenentscheidung noch aus.
Der im gegebenen Zusammenhang gestellte Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht erweist sich somit bereits a priori als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch seine neuerliche Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 04.10.2023 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. In § 58 Abs. 13 AsylG 2005 wird nämlich angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht "hinausgeschoben" werden soll. Dem bedarf es auch aus Rechtsschutzgründen nicht (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN).Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch seine neuerliche Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 04.10.2023 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. In Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 wird nämlich angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht "hinausgeschoben" werden soll. Dem bedarf es auch aus Rechtsschutzgründen nicht vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die Änderung der Rechtsgrundlage in Bezug auf die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen war letztlich eine reine Rechtsfrage. Ansonsten sind die entscheidungswesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, unbestritten geblieben und lagen weder weitere strittige Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, noch waren Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die Änderung der Rechtsgrundlage in Bezug auf die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen war letztlich eine reine Rechtsfrage. Ansonsten sind die entscheidungswesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, unbestritten geblieben und lagen weder weitere strittige Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, noch waren Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung Bescheinigungsmittel besonders berücksichtigungswürdige Gründe einstweilige Anordnung Erwerbstätigkeit Existenzminimum finanzielle Mittel Integration Interessenabwägung Mindestanforderung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Selbsterhaltungsfähigkeit Unionsrecht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2153364.3.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023