Entscheidungsdatum
20.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
G308 2277931-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Landwirtschaftskammer Steiermark, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 26.08.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Zurückweisung ihres Antrages auf Wiederaufnahme des durch Bescheid vom 19.10.2022 abgeschlossenen Verfahrens vom 28.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Landwirtschaftskammer Steiermark, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 26.08.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung ihres Antrages auf Wiederaufnahme des durch Bescheid vom 19.10.2022 abgeschlossenen Verfahrens vom 28.03.2023, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, DLZ Unfallversicherung (nachfolgend: belangte Behörde) vom 19.10.2022 wurde das Ereignis vom 10.03.2022 nicht als Arbeitsunfall der Beschwerdeführerin anerkannt und festgestellt, dass die Gesundheitsstörung „degenerative Schultergelenksveränderungen links“ nicht Folge dieses Ereignisses seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in der Folge in Rechtskraft.
2. Am 02.12.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde formlos einen Befundbericht vom 15.11.2022 über die Behandlung vom 08.11.2022 bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie.
3. Am 28.03.2023 rief die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde an und ersuchte, per E-Mail weitergeleitete Befunde an die Unfallversicherung zu übermitteln, da sie der Meinung sei, dass die inzwischen im März 2023 stattgefundene Operation der linken Schulter eine Unfallfolge und nicht degenerativ sei. Sie ersuche um nochmalige Abklärung.
Ein schriftlicher Wiederaufnahmeantrag wurde nicht eingebracht und wurde mit der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde auch keine förmliche Niederschrift über einen Wiederaufnahmeantrag aufgenommen. Aktenkundig ist lediglich ein interner Mail-Verkehr der Sachbearbeiter bei der belangten Behörde.
4. Per E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12.04.2023 wurden weitere medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum von 08.11.2022 bis 11.04.2023 nachgereicht.
5. Mit Schreiben vom 27.04.2023 forderte die belangte Behörde bei der Privatklinik, in welcher die Beschwerdeführerin sich ihrer Schulteroperation unterzogen hatte, den zugehörigen Operationsbericht vom 15.03.2023 an, der bei der belangten Behörde am 09.05.2023 einlangte.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es habe in der Angelegenheit „neuerliche Überprüfung des Ereignisses vom 10.03.2022“ eine Beweisaufnahme stattgefunden und könne das Ergebnis der Beweisaufnahme der Beilage entnommen werden.
Wörtlich wurde sodann ausgeführt [Fehler im Original, Anm.]:
„[…]
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. zur vorläufigen rechtlichen Würdigung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.
Eine schriftliche Stellungnahme müssen Sie bei uns einbringen. Sie können diese auch per E-Mail übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender alle Risiken tragen, die mit jeder Übermittlungsart verbunden (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) sind.
Ergebnis der Beweisaufnahme:
Sie haben mit Unfallmeldung vom 24.03.2022 ein Sturzgeschehen vom 10.03.2022 angezeigt, bei dem Sie sich eine Verletzung der linken Schulter zugezogen hätten. Nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens durch die SVS zur Überprüfung allfälliger Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde dieses Ereignis mit Bescheid vom 19.10.2022 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung war diesem Bescheid beigeschlossen. Sie erhoben während aufrechter Rechtsmittelfrist keine Klage, sodass der Bescheid rechtskräftig wurde.
Am 02.12.2022 wurde formlos ein Befundbericht vom 15.11.2022 über die Behandlung vom 08.11.2022 bei Dr. XXXX übermittelt.Am 02.12.2022 wurde formlos ein Befundbericht vom 15.11.2022 über die Behandlung vom 08.11.2022 bei Dr. römisch 40 übermittelt.
Am 28.03.2023 wurden abermals Befunde übermittelt, mit dem Ersuchen um nochmalige Abklärung, da Sie der Meinung sind, dass die Unfallfolgen nicht degenerativ sind und die OP vom 15.03.2023 Unfallkausal ist. Folgende Dokumente wurden übermittelt:
? Ärztlicher Entlassungsbrief Privatklinik XXXX über den stationären Aufenthalt von 15.03.2023 bis 16.03.2023? Ärztlicher Entlassungsbrief Privatklinik römisch 40 über den stationären Aufenthalt von 15.03.2023 bis 16.03.2023
? Ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2023 über die Behandlung vom 07.02.2023 bei Dr. XXXX ? MRT Befund der linken Schulter vom 18.05.2022 beim Diagnostikzentrum XXXX ? Ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2023 über die Behandlung vom 07.02.2023 bei Dr. römisch 40 ? MRT Befund der linken Schulter vom 18.05.2022 beim Diagnostikzentrum römisch 40
Mit Mail vom 12.04.2023 wurden folgende weitere Dokumente übermittelt:
? Befundbericht Dr. XXXX vom 11.04.2023 über Behandlungen vom 08.11.2022, 07.02.2023 sowie 11.04.2023? Befundbericht Dr. römisch 40 vom 11.04.2023 über Behandlungen vom 08.11.2022, 07.02.2023 sowie 11.04.2023
Weiters liegt der OP-Bericht vom 15.03.2023 vor.
Sonstige Unterlagen wurden nicht beigebracht.
Rechtliche Würdigung:
Ihr Verfahren, welches bereits rechtskräftig mit Bescheid entschieden wurde, wäre gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkämen, die im Verfahren ohne Ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und im Ergebnis voraussichtlich einen anderen Spruch des bisher erlassenen Bescheides herbeigeführt hätten.Ihr Verfahren, welches bereits rechtskräftig mit Bescheid entschieden wurde, wäre gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkämen, die im Verfahren ohne Ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und im Ergebnis voraussichtlich einen anderen Spruch des bisher erlassenen Bescheides herbeigeführt hätten.
Dabei gilt jedoch, dass der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Ihrer Kenntnis vom potenziellen Wiederaufnahmegrund bei der SVS gestellt werden hätte müssen. Da Sie laut vorliegenden Befundbericht erstmalig am 08.11.2022 bei Dr. XXXX vorstellig waren, ist anzunehmen, dass Sie ab diesem Datum vom möglichen Wiederaufnahmegrund Kenntnis hatten. Des Weiteren handelt es sich bei der formlosen Übermittlung des Befundberichts am 02.12.2022 um keinen Antrag auf Wiederaufnahme.Dabei gilt jedoch, dass der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Ihrer Kenntnis vom potenziellen Wiederaufnahmegrund bei der SVS gestellt werden hätte müssen. Da Sie laut vorliegenden Befundbericht erstmalig am 08.11.2022 bei Dr. römisch 40 vorstellig waren, ist anzunehmen, dass Sie ab diesem Datum vom möglichen Wiederaufnahmegrund Kenntnis hatten. Des Weiteren handelt es sich bei der formlosen Übermittlung des Befundberichts am 02.12.2022 um keinen Antrag auf Wiederaufnahme.
Selbst bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel erfolgte die Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls verspätet und wäre daher schon wegen Verspätung zurückzuweisen.
Wir haben jedoch unabhängig von dieser Verspätung sämtliche Unterlagen nochmals unterem chefärztlichen Dienst zur Kenntnis gebracht und teilen Ihnen rein informativ mit, dass auch auf Basis der nun vorliegenden Unterlagen keine andere Entscheidung zu treffen wäre.
Der Bescheid wird auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht ihre fristgerechte einlangende Stellungnahme anderes erfordert. Sollten Sie von einer Bescheiderstellung Abstand nehmen wollen, ersuchen wir Sie ebenfalls um eine kurze, eigenhändig unterfertigte Erklärung.“
7. Per E-Mail vom 12.06.2023 beantragte die Beschwerdeführerin sodann die „Wiederaufnahme des Versicherungsfalles“ gemäß § 69 AVG aufgrund der nun neuen Beweislage, die sich mit den Bescheiden und Befundberichten von Dr. XXXX ergeben haben. Vor allem die Erkenntnisse des Operateurs würden auf einen Arbeitsunfall hinweisen.7. Per E-Mail vom 12.06.2023 beantragte die Beschwerdeführerin sodann die „Wiederaufnahme des Versicherungsfalles“ gemäß Paragraph 69, AVG aufgrund der nun neuen Beweislage, die sich mit den Bescheiden und Befundberichten von Dr. römisch 40 ergeben haben. Vor allem die Erkenntnisse des Operateurs würden auf einen Arbeitsunfall hinweisen.
8. Daraufhin erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.07.2023, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2023 auf Wiederaufnahme des durch Bescheid vom 19.10.2022 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde nach kurzer Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkämen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe.
Erstmalig Kenntnis vom Wideraufnahmegrund habe die Beschwerdeführerin mit der Behandlung vom 08.11.2022 bei Dr. XXXX erlangt. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.03.2023 sei nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden.Erstmalig Kenntnis vom Wideraufnahmegrund habe die Beschwerdeführerin mit der Behandlung vom 08.11.2022 bei Dr. römisch 40 erlangt. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.03.2023 sei nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden.
Die formlose Übermittlung des Befundberichts vom 08.11.2022, welcher am 02.12.2022 bei der belangten Behörde eingelangt sei, sei nicht als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet worden und wäre auch jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt. Es seien weiters laut anstaltsärztlicher Feststellung aus diesen Unterlagen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.07.2023 nachweislich zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 24.08.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde – soweit Wesentlich – zusammengefasst ausgeführt, dass erst im Zuge der am 15.03.2023 stattfindenden Operation der Schulter der Beschwerdeführerin neue Erkenntnisse und Tatsachen gewonnen worden seien, nämlich dahingehend, dass es durch den Unfall am 10.03.2022 nicht nur zu einer Capsulitis, sondern auch zu einer bis dahin unbekannten humeralen Knorpeläsion 4° gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen am 28.03.2023 fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welcher mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft und verstoße gegen § 60 AVG. Auch lägen unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung vor sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Ausführungen der belangten Behörde würden keinen Rückschluss zulassen, inwieweit der erst im Zuge der Operation am 15.03.2023 erkannte Knorpelschaden in der Beweiswürdigung berücksichtigt worden sei. Begründend wurde – soweit Wesentlich – zusammengefasst ausgeführt, dass erst im Zuge der am 15.03.2023 stattfindenden Operation der Schulter der Beschwerdeführerin neue Erkenntnisse und Tatsachen gewonnen worden seien, nämlich dahingehend, dass es durch den Unfall am 10.03.2022 nicht nur zu einer Capsulitis, sondern auch zu einer bis dahin unbekannten humeralen Knorpeläsion 4° gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen am 28.03.2023 fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welcher mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft und verstoße gegen Paragraph 60, AVG. Auch lägen unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung vor sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Ausführungen der belangten Behörde würden keinen Rückschluss zulassen, inwieweit der erst im Zuge der Operation am 15.03.2023 erkannte Knorpelschaden in der Beweiswürdigung berücksichtigt worden sei.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde dem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin stattgeben müssen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 14.09.2023 einlangten.
Im Rahmen der mit 12.09.2023 datierten Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Befundvorlage (und der Anruf) der Beschwerdeführerin vom 28.03.2023 „in sozialer Rechtsanwendung“ seitens der belangten Behörde als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet worden sei. Die belangte Behörde habe selbst den von der Beschwerdeführerin nunmehr als Wiederaufnahmegrund herangezogenen OP-Bericht vom 15.03.2023 beigeschafft. Es sei aber auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Versicherungsfalls in Reaktion auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme offenkundig, dass ihr erstmals am 08.11.2022 klar geworden sei, dass gegenständlich Umstände vorliegen könnten, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Der nunmehr von ihr herangezogene OP-Bericht vom 15.03.2023 sei von ihr nie der belangten Behörde übermittelt worden, sondern sei amtswegig beizuschaffen gewesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspreche der Bescheid auch den Bestimmungen des § 60 AVG. Die Beschwerdeführerin hätte selbst die Pflicht getroffen, die Umstände, aus denen ihre Ansicht hervorging, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliege, konkret und dezidiert anführen müssen. Im Rahmen der mit 12.09.2023 datierten Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Befundvorlage (und der Anruf) der Beschwerdeführerin vom 28.03.2023 „in sozialer Rechtsanwendung“ seitens der belangten Behörde als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet worden sei. Die belangte Behörde habe selbst den von der Beschwerdeführerin nunmehr als Wiederaufnahmegrund herangezogenen OP-Bericht vom 15.03.2023 beigeschafft. Es sei aber auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Versicherungsfalls in Reaktion auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme offenkundig, dass ihr erstmals am 08.11.2022 klar geworden sei, dass gegenständlich Umstände vorliegen könnten, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Der nunmehr von ihr herangezogene OP-Bericht vom 15.03.2023 sei von ihr nie der belangten Behörde übermittelt worden, sondern sei amtswegig beizuschaffen gewesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspreche der Bescheid auch den Bestimmungen des Paragraph 60, AVG. Die Beschwerdeführerin hätte selbst die Pflicht getroffen, die Umstände, aus denen ihre Ansicht hervorging, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliege, konkret und dezidiert anführen müssen.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin die im Rahmen der Beschwerdevorlage von der belangten Behörde übermittelte Stellungnahme vom 12.09.2023 zur allfälligen Gegenäußerung binnen zwei Wochen über ihre Rechtsvertretung übermittelt.
12. Am 02.10.2023 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, auf welchen Umstand die belangte Behörde die von ihr herangezogenen „Offenkundigkeit“, dass die Beschwerdeführerin ab der Untersuchung vom 08.11.2022 Kenntnis darüber gehabt habe, dass Umstände vorliegen könnten, die eine Wiederaufnahme zur rechtfertigen vermögen, stütze. Es sei auch nichts daraus zu gewinnen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls hätte Umstände vermuten können, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Relevant für den Beginn der subjektiven Frist sei lediglich die Kenntnis von einem Sachverhalt, und wäre diese erst durch die am 15.03.2023 durchgeführt Operation erlangt worden, da erst dadurch der vorliegende Knorpelschaden diagnostiziert worden sei. Alle zuvor vorgelegten Befunde würden keine Diagnose „Knorpelläsion“ aufweisen. Auch wenn der OP-Bericht an sich nicht mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelt worden sei, so gehe auch aus der Aufenthaltsbestätigung der Klinik hervor, dass eine Knorpelglättung mit Pridie-Bohrung durchgeführt worden sei. Der Wiederaufnahmegrund sei daher fristgerecht geltend gemacht worden. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, falls sie diesen als mangelhaft angesehen habe, statt nach freiem Ermessen irgendeinen Wiederaufnahmegrund heranzuziehen. Die Zurückweisung erweise sich daher als unzulässig.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, auf welchen Umstand die belangte Behörde die von ihr herangezogenen „Offenkundigkeit“, dass die Beschwerdeführerin ab der Untersuchung vom 08.11.2022 Kenntnis darüber gehabt habe, dass Umstände vorliegen könnten, die eine Wiederaufnahme zur rechtfertigen vermögen, stütze. Es sei auch nichts daraus zu gewinnen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls hätte Umstände vermuten können, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Relevant für den Beginn der subjektiven Frist sei lediglich die Kenntnis von einem Sachverhalt, und wäre diese erst durch die am 15.03.2023 durchgeführt Operation erlangt worden, da erst dadurch der vorliegende Knorpelschaden diagnostiziert worden sei. Alle zuvor vorgelegten Befunde würden keine Diagnose „Knorpelläsion“ aufweisen. Auch wenn der OP-Bericht an sich nicht mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelt worden sei, so gehe auch aus der Aufenthaltsbestätigung der Klinik hervor, dass eine Knorpelglättung mit Pridie-Bohrung durchgeführt worden sei. Der Wiederaufnahmegrund sei daher fristgerecht geltend gemacht worden. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen, falls sie diesen als mangelhaft angesehen habe, statt nach freiem Ermessen irgendeinen Wiederaufnahmegrund heranzuziehen. Die Zurückweisung erweise sich daher als unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Am 28.03.2023 rief die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde an und ersuchte, per E-Mail weitergeleitete Befunde an die Unfallversicherung zu übermitteln, da sie der Meinung sei, dass die inzwischen im März 2023 stattgefundene Operation der linken Schulter eine Unfallfolge und nicht degenerativ sei. Sie ersuche um nochmalige Abklärung. Befunde über den Klinik-Aufenthalt und zuvor erfolgte Untersuchungen beim Operateur wurden per E-Mail ohne weitere Ausführungen vorgelegt.
Ein schriftlicher Wiederaufnahmeantrag wurde nicht eingebracht und wurde mit der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde auch keine förmliche Niederschrift über einen Wiederaufnahmeantrag aufgenommen. Aktenkundig ist lediglich ein interner Mail-Verkehr der Sachbearbeiter bei der belangten Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Rechtslage:
§ 69 AVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 69, AVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
„§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG bzw. gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG ist als fristgebundenes außerordentliches Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 1 AVG bzw. gemäß § 20 VwGVG schriftlich (vgl. § 13 Rz 7 ff; zu § 20 VwGVG vgl. RV 2013, 4 ff; Schmoll, ÖJZ 2014, 102; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 32 Anm. 12 verweisen auf § 17 VwGVG iVm § 13 AVG) einzubringen (VwGH 15. 12. 1994, 94/06/0098). Auf Grundlage der im Erkenntnis eines verstärkten Senats, VwSlg 16.356 A/2004, geäußerten Rechtsansicht (eingehend dazu § 57 Rz 27, § 63 Rz 97 ff; vgl. auch VfGH 12.06.2012, B 1394/11) ist davon auszugehen, dass auch ein mündlich gestellter Wiederaufnahmeantrag, der von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht in einer Niederschrift protokolliert wurde, als rechtswirksam eingebracht gilt und die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht berechtigt ist, den „in Form dieses Schriftstückes“ gestellten Antrag wegen Fehlens der Schriftform zurückzuweisen (vgl. VwGH 18. 12. 2015, Ra 2015/02/0169; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 20 K 4 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 52 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG bzw. gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 VwGVG ist als fristgebundenes außerordentliches Rechtsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG bzw. gemäß Paragraph 20, VwGVG schriftlich vergleiche Paragraph 13, Rz 7 ff; zu Paragraph 20, VwGVG vergleiche Regierungsvorlage 2013, 4 ff; Schmoll, ÖJZ 2014, 102; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12 verweisen auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG) einzubringen (VwGH 15. 12. 1994, 94/06/0098). Auf Grundlage der im Erkenntnis eines verstärkten Senats, VwSlg 16.356 A/2004, geäußerten Rechtsansicht (eingehend dazu Paragraph 57, Rz 27, Paragraph 63, Rz 97 ff; vergleiche auch VfGH 12.06.2012, B 1394/11) ist davon auszugehen, dass auch ein mündlich gestellter Wiederaufnahmeantrag, der von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht in einer Niederschrift protokolliert wurde, als rechtswirksam eingebracht gilt und die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht berechtigt ist, den „in Form dieses Schriftstückes“ gestellten Antrag wegen Fehlens der Schriftform zurückzuweisen vergleiche VwGH 18. 12. 2015, Ra 2015/02/0169; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG Paragraph 20, K 4 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 52 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Der Wiederaufnahmeantrag muss das mit Bescheid der Verwaltungsbehörde bzw. mit Erkenntnis (Beschluss) des Verwaltungsgerichtes abgeschlossene Verfahren bezeichnen, welches wiederaufgenommen werden soll (Reisner in Götzl et al2 VwGVG § 32 Rz 33). Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw. auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des Verwaltungsgerichtes er sich bezieht (VwGH 18. 3. 1993, 92/09/0212) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 54 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Der Wiederaufnahmeantrag muss das mit Bescheid der Verwaltungsbehörde bzw. mit Erkenntnis (Beschluss) des Verwaltungsgerichtes abgeschlossene Verfahren bezeichnen, welches wiederaufgenommen werden soll (Reisner in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 32, Rz 33). Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw. auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des Verwaltungsgerichtes er sich bezieht (VwGH 18. 3. 1993, 92/09/0212) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 54 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Auch hat aus dem Antrag hervorzugehen, dass er die Wiederaufnahme eines bestimmten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Wird ein Antrag auf „Neuaufnahme“ eines früheren, rechtskräftig erledigten Antrags gestellt, ist durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu klären (vgl. § 13 Rz 39), ob es sich um einen neuerlichen Antrag in derselben Sache oder um einen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 VwGVG handelt (vgl. VwGH 17.05.1995, 93/01/1504; ferner VwGH 25.07.2007, 2006/11/0147). Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem eingebrachten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 01.04.2004, 2003/20/0438). Die Umdeutung eines Antrags auf Wiederaufnahme im Sinne eines Neuantrags oder umgekehrt steht der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht zu (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 54 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Auch hat aus dem Antrag hervorzugehen, dass er die Wiederaufnahme eines bestimmten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Wird ein Antrag auf „Neuaufnahme“ eines früheren, rechtskräftig erledigten Antrags gestellt, ist durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu klären vergleiche Paragraph 13, Rz 39), ob es sich um einen neuerlichen Antrag in derselben Sache oder um einen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG handelt vergleiche VwGH 17.05.1995, 93/01/1504; ferner VwGH 25.07.2007, 2006/11/0147). Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem eingebrachten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH 01.04.2004, 2003/20/0438). Die Umdeutung eines Antrags auf Wiederaufnahme im Sinne eines Neuantrags oder umgekehrt steht der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht zu (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 54 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Ferner muss der Antrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, dh der Einhaltung der subjektiven (Rz 59 ff) und objektiven Frist (Rz 64 ff) maßgeblichen Angaben enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003; Hengstschläger/Leeb6 Rz 588, 1073; Schulev-Steindl6 Rz 347 f). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG bzw. § 32 Abs. 2 letzter Satz VwGVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, womit sowohl die subjektive als auch die objektive Frist gemeint sind (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 606; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 124), vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die „Beweislast“ (näher § 45 Rz 3) für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trägt (VwGH 03.09.1998, 98/06/0086; 08.07.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260; vgl. auch Reisner in Götzl et al2 VwGVG § 32 Rz 37; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 32 K 25 sprechen davon, dass der zuständige Richter vom Antragsteller zu überzeugen ist, dass seine Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Antrags richtig sind). Der Einschreiter hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH 16.12.1992, 91/12/0150; 18.12.2003, 2003/08/0256), und zu diesem ZweckFerner muss der Antrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, dh der Einhaltung der subjektiven (Rz 59 ff) und objektiven Frist (Rz 64 ff) maßgeblichen Angaben enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003; Hengstschläger/Leeb6 Rz 588, 1073; Schulev-Steindl6 Rz 347 f). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG bzw. Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz VwGVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, womit sowohl die subjektive als auch die objektive Frist gemeint sind vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 606; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 124), vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die „Beweislast“ (näher Paragraph 45, Rz 3) für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trägt (VwGH 03.09.1998, 98/06/0086; 08.07.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260; vergleiche auch Reisner in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 32, Rz 37; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG Paragraph 32, K 25 sprechen davon, dass der zuständige Richter vom Antragsteller zu überzeugen ist, dass seine Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Antrags richtig sind). Der Einschreiter hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den „Nachweis“ zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH 16.12.1992, 91/12/0150; 18.12.2003, 2003/08/0256), und zu diesem Zweck
• den Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 07.03.1996, 96/09/0015; 03.09.1998, 98/06/0086) sowie
• darzulegen, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid bzw. das Erkenntnis (der Beschluss) des Verwaltungsgerichtes ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; Schulev-Steindl6 Rz 347) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 55 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).• darzulegen, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid bzw. das Erkenntnis (der Beschluss) des Verwaltungsgerichtes ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; Schulev-Steindl6 Rz 347) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 55 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Darüber hinaus muss der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen (VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; 17.12.2008, 2006/13/0146; 26.04.2013, 2011/11/0051; 14.03.2019, Ra 2018/18/0403). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG bzw. in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 607; Schulev-Steindl6 Rz 348). Da der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen ist, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (näher dazu Rz 59), dürfen nachträglich, dh nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht oder neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe dürfen von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Insofern ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (vgl. VwGH 23.04.1990, 90/19/0125; 31.03.2006, 2006/02/0038; Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; unklar Antoniolli/Koja 813; zur Möglichkeit, nachträglich vorgebrachte Gründe zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme zu nehmen, vgl. Rz 75 ff) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 56 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Darüber hinaus muss der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen (VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; 17.12.2008, 2006/13/0146; 26.04.2013, 2011/11/0051; 14.03.2019, Ra 2018/18/0403). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw. in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 607; Schulev-Steindl6 Rz 348). Da der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen ist, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (näher dazu Rz 59), dürfen nachträglich, dh nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht oder neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe dürfen von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Insofern ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden vergleiche VwGH 23.04.1990, 90/19/0125; 31.03.2006, 2006/02/0038; Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; unklar Antoniolli/Koja 813; zur Möglichkeit, nachträglich vorgebrachte Gründe zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme zu nehmen, vergleiche Rz 75 ff) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 56 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Weist der in Schriftform einzubringende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Formgebrechen oder bestimmte materielle Mängel auf, darf er nicht sofort zurückgewiesen werden. Er ist von der Behörde, die über die Wiederaufnahme entscheidet (das kann, muss aber nicht die Einbringungsbehörde sein [vgl. Rz 53 f]), bzw. vom Verwaltungsgericht, wenn sie/es die Behebung nicht auf andere Weise veranlasst (vgl. § 13 Rz 28), gemäß § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 17 VwGVG in Bezug auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.04. 2005, 2002/20/0360; 08.07.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260; Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 607; Schulev-Steindl6 Rz 348). Es muss sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, dh um einen Fehler handeln, der nicht (wie unzutreffende Gründe) zur Abweisung, sondern zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags führen würde (vgl. § 13 Rz 27 f). Dazu gehören insbesondere Unvollständigkeiten in den Nachweisen, dass die subjektive und die objektive Frist eingehalten wurde (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; Hauer/Leukauf6 AVG § 69 Anm 9). Eine Zurückweisung des Antrags ist nur zulässig, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nachweislich die Verbesserung innerhalb einer von ihr/ihm bestimmten Frist aufgetragen hat und dieser dem Auftrag nicht fristgemäß nachgekommen ist (§ 13 Rz 28) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 57 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Weist der in Schriftform einzubringende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Formgebrechen oder bestimmte materielle Mängel auf, darf er nicht sofort zurückgewiesen werden. Er ist von der Behörde, die über die Wiederaufnahme entscheidet (das kann, muss aber nicht die Einbringungsbehörde sein [vgl. Rz 53 f]), bzw. vom Verwaltungsgericht, wenn sie/es die Behebung nicht auf andere Weise veranlasst vergleiche Paragraph 13, Rz 28), gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Bezug auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.04. 2005, 2002/20/0360; 08.07.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260; Hengstschläger/Leeb6 Rz 588; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 607; Schulev-Steindl6 Rz 348). Es muss sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, dh um einen Fehler handeln, der nicht (wie unzutreffende Gründe) zur Abweisung, sondern zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags führen würde vergleiche Paragraph 13, Rz 27 f). Dazu gehören insbesondere Unvollständigkeiten in den Nachweisen, dass die subjektive und die objektive Frist eingehalten wurde vergleiche VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; Hauer/Leukauf6 AVG Paragraph 69, Anmerkung 9). Eine Zurückweisung des Antrags ist nur zulässig, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nachweislich die Verbesserung innerhalb einer von ihr/ihm bestimmten Frist aufgetragen hat und dieser dem Auftrag nicht fristgemäß nachgekommen ist (Paragraph 13, Rz 28) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 57 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Anders gewendet darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zurückweisen, solange sie/es keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) erteilt hat bzw. solange die von ihr/ihm darin festgesetzte Frist zur Mängelbehebung nicht ungenützt verstrichen ist (vgl. § 13 Rz 25 ff). Hat der Antragsteller die verbesserungsfähigen Mängel des Wiederaufnahmebegehrens behoben, bevor die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag verfügt hat, wird dieser in der Folge überflüssig. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein fehlerfreier Wiederaufnahmeantrag vor, den die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit zurückweisen darf, sondern über den sie/es zu entscheiden hat (zu ähnlichen Überlegungen vgl. in Bezug auf fehlerhafte Berufungsanträge § 63 Rz 92 und in Bezug auf fehlerhafte Beschwerden an das Verwaltungsgericht VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059; RV 2013, 4; VwGVG § 9 Rz 5 f mwN) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 57 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Anders gewendet darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zurückweisen, solange sie/es keinen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) erteilt hat bzw. solange die von ihr/ihm darin festgesetzte Frist zur Mängelbehebung nicht ungenützt verstrichen ist vergleiche Paragraph 13, Rz 25 ff). Hat der Antragsteller die verbesserungsfähigen Mängel des Wiederaufnahmebegehrens behoben, bevor die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag verfügt hat, wird dieser in der Folge überflüssig. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein fehlerfreier Wiederaufnahmeantrag vor, den die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit zurückweisen darf, sondern über den sie/es zu entscheiden hat (zu ähnlichen Überlegungen vergleiche in Bezug auf fehlerhafte Berufungsanträge Paragraph 63, Rz 92 und in Bezug auf fehlerhafte Beschwerden an das Verwaltungsgericht VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059; Regierungsvorlage 2013, 4; VwGVG Paragraph 9, Rz 5 f mwN) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 57 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Gemäß § 13a AVG idgF BGBl. Nr. 51/1991 hat die Behörde zudem Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Gemäß Paragraph 13 a, AVG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, hat die Behörde zudem Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 28.03.2023 bei der belangten Behörde angerufen und darum ersucht, per E-Mail weitergeleitete Befunde an die Unfallversicherung zu übermitteln, da sie der Meinung sei, dass die inzwischen im März 2023 stattgefundene Operation der linken Schulter eine Unfallfolge und nicht degenerativ sei. Sie ersuche um nochmalige Abklärung. Befunde über den Klinik-Aufenthalt und zuvor erfolgte Untersuchungen beim Operateur wurden per E-Mail ohne weitere Ausführungen vorgelegt.
Es geht aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG auf die formalen Voraussetzungen der Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens belehrt worden ist. Es geht aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG auf die formalen Voraussetzungen der Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens belehrt worden ist.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist zudem fristgebunden und daher – wie oben ausgeführt – ein schriftliches Anbringen. Die Beschwerdeführerin hat lediglich telefonisch um Neubeurteilung ersucht und dabei ohne weitere Angaben neue Befunde per E-Mail übermittelt. Sie hat daher keinen schriftlichen Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht oder allenfalls erst in Reaktion auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde per E-Mail vom 12.06.2023.
Es wurde seitens der belangten Behörde auch keine förmliche Niederschrift über einen Wiederaufnahmeantrag vom 28.03.2023 aufgenommen. Aktenkundig ist lediglich ein interner Mail-Verkehr der Sachbearbeiter bei der belangten Behörde. Dass die belangte Behörde – wie sie in der Beschwerdevorlage ausführte – den Anruf und die Befundübermittlung der Beschwerdeführerin vom 28.03.2023 in „sozialer Rechtsanwendung“ als Wiederaufnahmeantrag gewertet hat, befreit sie nicht davon, auf einen mängelfreien Antrag durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages hinzuwirken, bevor sie mit einer Zurückweisung wie im gegenständlichen Fall vorgeht.
Dem „Wiederaufnahmeantrag“ vom 28.03.2023 (im Übrigen auch nicht dem E-Mail vom 12.06.2023) sind – abgesehen vom Fehlen der Schriftlichkeit – auch die elementarsten Inhalte für einen mängelfreien Antrag nicht zu entnehmen. Es fehlen
- die Bezeichnung des abgeschlossenen Verfahrens, dass wiederaufgenommen werden soll,
- das konkrete Begehren auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens,
- alle nötigen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages und zur Einhaltung der objektiven und subjektiven Fristen sowie entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung,
- die Wiederaufnahmegründe, auf die sich die Antragstellerin stützt und zwar in konkretisierter und schlüssiger Form.
Aus der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 02.06.2023 werden diese Mängel nicht dargelegt und die Beschwerdeführerin auch nicht aufgefordert, binnen einer konkreten Frist diese Mängel zu beheben, widrigenfalls ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mangelt es im gegenständlichen Fall bereits grundsätzlich an einem als „Wiederaufnahmeantrag“ zu wertenden Antrag vom 28.03.2023. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde jedoch – da sie den Antrag als Wiederaufnahmeantrag gewertet hat – jedenfalls gemäß § 13a AVG iVm. § 69 AVG verpflichtet gewesen, den mangelhaften Antrag vor Zurückweisung der Beschwerdeführerin unter Aufzählung der zu verbessernden Mängel zurückzustellen, was gegenständlich nicht erfolgt ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mangelt es im gegenständlichen Fall bereits grundsätzlich an einem als „Wiederaufnahmeantrag“ zu wertenden Antrag vom 28.03.2023. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde jedoch – da sie den Antrag als Wiederaufnahmeantrag gewertet hat – jedenfalls gemäß Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG verpflichtet gewesen, den mangelhaften Antrag vor Zurückweisung der Beschwerdeführerin unter Aufzählung der zu verbessernden Mängel zurückzustellen, was gegenständlich nicht erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht weiters ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht weiters ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Weiters war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, sodass eine mündliche Verhandlung schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Weiters war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, sodass eine mündliche Verhandlung schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Manuduktionspflicht Schriftlichkeit Verbesserungsauftrag WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2277931.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023