TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/22 V150/87, V152/87

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs6
B-VG Art139 Abs5
Grazer Grünflächen- und BaumschutzV .Beschluß des Gemeinderates vom 10.06.76, §1 Abs2 lita und b, §4, §5 und §6
Grazer Statut 1967 §42 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Grazer Grünflächen - und BaumschutzV vom 10.06.76; "Mißstand" - einzelner, eher eng abzugrenzender, gemeinschaftsrelevanter Lebenssachverhalt, der negativ bewertet wird; allgemeine rechtspolitische Anliegen bedürfen gesetzlicher Regelung; Erhaltung von Grünflächen und Baumbestand aus Aspekten des Umweltschutzes in einem großen Gebiet - allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung; Aufhebung der (ortspolizeilichen) Verordnung

Spruch

§1 Abs2 lita und b, §4, §5 und §6 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 1976, Zl. A17-56/7-1975, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1976, Nr. 13, S. 167 ff.) werden als gesetzwidrig aufgehoben. §1 Abs2 lita und b, §4, §5 und §6 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 1976, Zl. A17-56/7-1975, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1976, Nr. 13, Sitzung 167 ff.) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erließ mit Beschluß vom 10. Juni 1976 die "Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung", welche - samt Präambel - folgenden Wortlaut hat:römisch eins. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erließ mit Beschluß vom 10. Juni 1976 die "Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung", welche - samt Präambel - folgenden Wortlaut hat:

"Auf Grund der Bestimmungen des §42 (1) des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie anderer in Geltung stehender ortspolizeilicher Verordnungen, verordnet: "Auf Grund der Bestimmungen des §42 (1) des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie anderer in Geltung stehender ortspolizeilicher Verordnungen, verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Abgrenzung

§1

  1. (1)Absatz eins,Diese V regelt die Erhaltung, Pflege und Erweiterung des Baumbestandes und der Grünflächen im Gebiet der Stadt Graz auf öffentlichem und privatem Grund zum Wohl der Bevölkerung und zur Erhaltung der gesunden Lebensbedingungen.Diese römisch fünf regelt die Erhaltung, Pflege und Erweiterung des Baumbestandes und der Grünflächen im Gebiet der Stadt Graz auf öffentlichem und privatem Grund zum Wohl der Bevölkerung und zur Erhaltung der gesunden Lebensbedingungen.

  1. (2)Absatz 2,Als geschützt gelten im Bereich der Landeshauptstadt Graz

  1. a)Litera a
    alle Laub- und Nadelbäume
    mit einem Stammumfang von
    mindestens 50 cm, gemessen
    in ein Meter Höhe über dem Erdboden, einschließlich
    des ober- und
    unterirdischen
    pflanzlichen Lebensraumes,

  1. b)Litera b
    der Grünbestand von
    baulichen Anlagen und
    nicht überbauten Flächen.

§2

  1. (1)Absatz eins,Durch diese V werden Zuständigkeiten des Bundes und Landes nicht berührt; insbesondere dürfen Flächen und bestehende Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, in ihrer Benutzung nicht gehindert werden.Durch diese römisch fünf werden Zuständigkeiten des Bundes und Landes nicht berührt; insbesondere dürfen Flächen und bestehende Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, in ihrer Benutzung nicht gehindert werden.

  1. (2)Absatz 2,Diese V findet ferner keine Anwendung aufDiese römisch fünf findet ferner keine Anwendung auf

  1. a)Litera a
    Bäume und Grünflächen,
    welche auf Grund
    naturschutzrechtlicher
    Bestimmungen unter Schutz
    gestellt wurden,

  1. b)Litera b
    Bäume und Grünflächen,
    sofern von der Wasserrechtsbehörde
    hierüber Anordnungen
    getroffen werden,

  1. c)Litera c
    Wälder im Sinne der
    forstrechtlichen
    Bestimmungen,

  1. d)Litera d
    Bäume und Grünflächen in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie
    gewerblichen Zwecken
    dienen,

  1. e)Litera e
    Obstbäume, die zum Zweck
    des Ernteertrages
    gepflanzt worden sind,
    wobei jedoch das Schalenobst (Walnußbäume und Edelkastanien) als
    geschützt gilt,

  1. f)Litera f
    Bäume und Grünflächen auf
    Friedhöfen,

  1. g)Litera g
    Bäume und Grünflächen in Kleingartenanlagen.

§3

Die nach dieser V geregelten Angelegenheiten sind, ausgenommen das Strafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach dieser römisch fünf geregelten Angelegenheiten sind, ausgenommen das Strafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Erhaltungspflicht

§4

  1. (1)Absatz eins,Jeder Grundeigentümer, Baurechtseigentümer, Bestandnehmer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, sofern nicht eine Bewilligung für die Entfernung nach dieser V erteilt wird, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand einschließlich des ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie die bestehenden Grünflächen zu erhalten.Jeder Grundeigentümer, Baurechtseigentümer, Bestandnehmer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, sofern nicht eine Bewilligung für die Entfernung nach dieser römisch fünf erteilt wird, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand einschließlich des ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie die bestehenden Grünflächen zu erhalten.

  1. (2)Absatz 2,Diese Erhaltungspflicht umfaßt auch die erforderlichen Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Bestandes an Bäumen und Grünflächen.

  1. (3)Absatz 3,Es sind ferner folgende Handlungen jedermann verboten:

  1. a)Litera a
    den pflanzlichen ober- und
    unterirdischen Lebensraum
    der im §1 (2) angeführten
    Bäume und Grünflächen
    nachteilig für andere
    Zwecke zu verwenden,
    insbesondere im Kronenbereich der Bäume
    Materialien zu lagern,
    Baumaschinen aufzustellen,
    mit Planierraupen, Baggern
    und Lkws zu arbeiten,
    Farben, Öle, Zementreste,
    Chemikalien und ähnliches
    auszugießen;
    undurchlässige Wegedecken
    aufzubringen; an Bäumen
    und Kronen von Bäumen
    Halteseile für
    Baumaschinen, Gerüste und
    ähnliches sowie
    Schaltkästen und Freileitungen anzubringen;

  1. b)Litera b
    Bäume auszugraben,
    auszuhauen, auszuziehen
    oder sonstwie zu
    entfernen;

  1. c)Litera c
    Bäume und Grünflächen
    durch chemische,
    mechanische oder andere
    Einwirkungen zu
    beschädigen, im Wuchs zu
    hemmen oder zum Absterben
    zu bringen;

  1. d)Litera d
    den Boden innerhalb des Kronenraumes der Bäume mit
    Beton oder Asphalt
    abzudichten oder
    abzudecken;

  1. e)Litera e
    Aufgrabungen im Kronenbereich von Bäumen.
    Sind diese Aufgrabungen
    unvermeidbar, so dürfen
    sie nur von Hand unter
    Schonung der Wurzeln
    vorgenommen werden.

  1. (4)Absatz 4,Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Eingriff in die Substanz lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Rücksichten notwendig ist.

  1. (5)Absatz 5,Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach §422 ABGB unberührt.

Bewilligung

§5

  1. (1)Absatz eins,Das Entfernen von Bäumen und Grünanlagen (§1) bedarf einer behördlichen Bewilligung. Antragsberechtigt hiezu ist der Grundeigentümer bzw. der Bestandnehmer oder sonst Nutzungsberechtigte mit Zustimmung des Grundeigentümers. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. a)Litera a
    sich die Genehmigung mit
    den mit dieser Vden mit dieser römisch fünf
    verfolgten Zwecken
    vereinbaren läßt,

  1. b)Litera b
    Bäume die physiologische
    Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder
    überschritten haben oder
    sich in einem Zustand
    befinden, daß ihr
    Weiterbestand nicht mehr
    gesichert und daher die Entfernung geboten
    erscheint,

  1. c)Litera c
    Pflegemaßnahmen bei Bäumen
    im Interesse der Erhaltung
    des Bestandes die Entfernung eines Teiles
    des übrigen Bestandes
    erfordern,

  1. d)Litera d
    Bäume durch ihren Wuchs
    oder Zustand den Bestand
    von Bauten oder die Wohnqualität
    verschlechtern oder die
    körperliche Sicherheit von
    Personen gefährden und
    dies die einzige
    Möglichkeit der Gefahrenabwehr ist,

  1. e)Litera e
    das öffentliche Interesse
    an der Verwirklichung
    eines Vorhabens oder
    Projektes das Interesse an
    der Erhaltung des Baum- oder Grünanlagenbestandes
    bedeutend überwiegt,

  1. f)Litera f
    nach den Bestimmungen der Steiermärkischen
    Bauordnung 1968 bzw. auf
    Grund eines rechtsgültigen
    Flächennutzungs- bzw. Flächenwidmungsplanes die Bebaubarkeit eines Grundstückes gegeben ist,
    jedoch eine Bebauung ohne
    Entfernung von Bäumen und Grünanlagen nicht möglich
    wäre.

  1. (2)Absatz 2,Im Bewilligungsbescheid, der dingliche Wirkung hat, ist die Zahl und Art der Bäume bzw. die Größe der Grünflächen, die entfernt werden dürfen, anzugeben; bei Bäumen überdies der Stammumfang gemessen in 1 m Höhe über dem Boden.

  1. (3)Absatz 3,Vor Erteilung der Bewilligung, die in jedem Fall auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken ist, hat das Stadtgartenamt eine Stellungnahme abzugeben.

Ersatzpflanzung - Umpflanzung

§6

  1. (1)Absatz eins,Wird die Entfernung von Bäumen oder von Grünanlagen bewilligt, so ist, ausgenommen im Falle des §5 (1) litc, wenn voraussichtlich kein Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer der Bäume besteht, eine Umpflanzung vorzunehmen.

  1. (2)Absatz 2,Ist eine Umpflanzung nicht möglich, so ist eine Ersatzpflanzung bzw. bei Grünflächen eine Ersatzbegrünung von Flächen durchzuführen.

  1. (3)Absatz 3,Zur Durchführung der Ersatzpflanzung und Ersatzbegrünung ist primär jene Person verpflichtet, die eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen und Grünanlagen nach dieser V erhalten hat.Zur Durchführung der Ersatzpflanzung und Ersatzbegrünung ist primär jene Person verpflichtet, die eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen und Grünanlagen nach dieser römisch fünf erhalten hat.

  1. (4)Absatz 4,Die Ersatzpflanzung ist primär auf derselben Liegenschaft durchzuführen, auf der die Bäume oder Grünanlagen entfernt oder beschädigt wurden. Ist dies nicht möglich, so hat die Ersatzpflanzung in einem Umkreis von höchstens 300 Metern vom bisherigen Standort des zu entfernenden oder beschädigten Baumes und von Grünflächen auf privatem oder öffentlichem Grund zu erfolgen.

  1. (5)Absatz 5,Ist die Ersatzpflanzung auf privatem Grund nicht möglich oder kann die Ersatzpflanzung von einer im §6 (3) angeführten Person nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden, so ist eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben und die Ersatzpflanzung vom Magistrat Graz durchzuführen.

  1. (6)Absatz 6,Bei Durchführung der Ersatzpflanzung ist auf das Orts- und Straßenbild, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfanges der Pflanzung, Rücksicht zu nehmen.

  1. (7)Absatz 7,Soweit die Ersatzpflanzung nicht dem Magistrat Graz obliegt, ist diese vom Grundeigentümer unverzüglich vorzunehmen.

  1. (8)Absatz 8,Eine Ersatzpflanzung gilt erst als erfüllt, wenn innerhalb von drei Jahren keine Anzeichen von Schädigungen auftreten.

Ausgleichsabgabe

§7

  1. (1)Absatz eins,Kann eine Ersatzpflanzung oder Ersatzbegrünung nicht oder nicht gänzlich erfüllt werden, so hat diejenige Person, die zur Ersatzpflanzung bzw. Begrünung verpflichtet ist, eine Ausgleichsabgabe innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der bescheidmäßigen Vorschreibung zu entrichten.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausgleichsabgabe für Bäume errechnet sich aus dem Produkt des Einheitssatzes von S 1000 und der Zahl jener Bäume, für welche die Ersatzpflanzung nicht möglich ist. Die Ausgleichsabgabe für Grünflächen errechnet sich aus dem Produkt des Einheitssatzes von S 100 und der Quadratmeteranzahl jener Grünflächen, für welche eine Ersatzbegrünung nicht möglich ist.

  1. (3)Absatz 3,Die Ausgleichsabgabe ist der Gemeinde Graz zuzuführen und zweckgebunden zu verwenden.

Grünanlagen

§8

  1. (1)Absatz eins,Anläßlich einer Bauführung hat die Gestaltung der nicht überbauten Flächen, sofern sie nicht als Verkehrs-, Wirtschafts- oder Kfz-Abstellflächen dienen, durch eine Begrünung und gärtnerische Bepflanzung zu erfolgen. Dies gilt auch für Flächen über Tiefgaragen, soweit diese nicht Nutz- oder Verkehrsflächen sind.

  1. (2)Absatz 2,Kinderspielplätze, Mülltonnenplätze, Wirtschaftsplätze und Kfz-Abstellplätze sind mit entsprechenden Bepflanzungen zu versehen. Das jeweilige Ausmaß der Bepflanzungen wird in den einzelnen Fällen durch die Behörde festgelegt. Hiedurch darf jedoch der Widmungszweck der vorgenannten Plätze nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

  1. (3)Absatz 3,Die Begrünung und Bepflanzung der nicht überbauten Flächen sind ständig zu erhalten und gegebenenfalls zu ersetzen.

§9

  1. (1)Absatz eins,Alle Grundstücke, für die eine Begrünungs- und Bepflanzungspflicht nach §8 dieser V nicht gegeben ist, sind, sofern es sich nicht um gewerblich genutzte sowie Verkehrs- und Wirtschaftsflächen handelt, innerhalb von drei Jahren dem Gesamtbild des sie umgebenden Gebietes anzupassen, zu begrünen und in diesem Zustand zu erhalten.Alle Grundstücke, für die eine Begrünungs- und Bepflanzungspflicht nach §8 dieser römisch fünf nicht gegeben ist, sind, sofern es sich nicht um gewerblich genutzte sowie Verkehrs- und Wirtschaftsflächen handelt, innerhalb von drei Jahren dem Gesamtbild des sie umgebenden Gebietes anzupassen, zu begrünen und in diesem Zustand zu erhalten.

  1. (2)Absatz 2,Ausnahmen hievon sind nur möglich, wenn die gesunden Lebensbedingungen für die Umwelt dadurch nicht gefährdet werden.

Förderungsbestimmungen

§10

  1. (1)Absatz eins,Für die Errichtung von gärtnerisch zu gestaltenden Anlagen, Pflanzung von Bäumen und Anlegung von Grünanlagen können Förderungsmittel gewährt werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Zuteilung von Förderungsmitteln richtet sich nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, auf der eine gärtnerische Gestaltung erfolgen soll, und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

  1. (3)Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln besteht nicht.

  1. (4)Absatz 4,Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung die Mittel für das gesamte Vorhaben sichergestellt sind.

§11

  1. (1)Absatz eins,Im Falle der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderten Maßnahmen entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der hiezu zuständigen Behörde auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.

  1. (2)Absatz 2,Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel zurückzuzahlen.

Überwachung

§12

Werden Bäume oder Grünanlagen ohne vorherige Bewilligung nach dieser V entfernt, so hat die Behörde unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens die sofortige Einstellung der damit verbundenen Arbeiten zu verfügen. Werden Bäume oder Grünanlagen ohne vorherige Bewilligung nach dieser römisch fünf entfernt, so hat die Behörde unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens die sofortige Einstellung der damit verbundenen Arbeiten zu verfügen.

Behörden

§13

  1. (1)Absatz eins,Behörde erster Instanz ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, ausgenommen Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens.

  1. (2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Behörde erster Instanz kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden.

Strafbestimmungen

§14

  1. (1)Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§4, 5, 6, 8 und 9 sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden der diese V vollziehenden Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Aufträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000 oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wobei die Strafe für die widerrechtliche Entfernung jedes einzelnen Baumes gesondert festzusetzen ist.Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§4, 5, 6, 8 und 9 sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden der diese römisch fünf vollziehenden Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Aufträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000 oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wobei die Strafe für die widerrechtliche Entfernung jedes einzelnen Baumes gesondert festzusetzen ist.

  1. (2)Absatz 2,Werden strafbare Handlungen im Sinne dieser V im Zuge von Bauführungen begangen, so sind auch die Bauführer und die zur Beaufsichtigung des Baues ausgewählten Personen, sofern sie es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder die strafbare Tat mit ihrem Wissen begangen wurde, strafbar.Werden strafbare Handlungen im Sinne dieser römisch fünf im Zuge von Bauführungen begangen, so sind auch die Bauführer und die zur Beaufsichtigung des Baues ausgewählten Personen, sofern sie es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder die strafbare Tat mit ihrem Wissen begangen wurde, strafbar.

  1. (3)Absatz 3,Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die nach dieser V notwendigen Ersatzpflanzungen von Bäumen oder die Begrünung von Flächen durchzuführen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die nach dieser römisch fünf notwendigen Ersatzpflanzungen von Bäumen oder die Begrünung von Flächen durchzuführen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.

  1. (4)Absatz 4,Geldstrafen fließen der Landeshauptstadt Graz zu.

Wirksamkeitsbeginn

§15

Diese V tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft." Diese römisch fünf tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."

2. Die Bf. zu B318/86 betreibt auf einem ihr vom Land Steiermark in Bestand gegebenen, an den Grazer Stadtpark angrenzenden Grundstück einen "Jausenkiosk", den sie um einen Gastgarten erweiterte; sie entfernte hiezu rund 62 m2 der Grasnarbe und legte die Fläche mit Waschbetonplatten aus. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Feber 1986 versagte ihr der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz unter Berufung auf §5 Abs1 lite der wiedergegebenen V die nachträgliche Bewilligung zur Entfernung der Grasfläche und begründete dies im wesentlichen damit, daß kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes bestehe. Dieser Bescheid ist Gegenstand der unter B318/86 eingetragenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde. 2. Die Bf. zu B318/86 betreibt auf einem ihr vom Land Steiermark in Bestand gegebenen, an den Grazer Stadtpark angrenzenden Grundstück einen "Jausenkiosk", den sie um einen Gastgarten erweiterte; sie entfernte hiezu rund 62 m2 der Grasnarbe und legte die Fläche mit Waschbetonplatten aus. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Feber 1986 versagte ihr der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz unter Berufung auf §5 Abs1 lite der wiedergegebenen römisch fünf die nachträgliche Bewilligung zur Entfernung der Grasfläche und begründete dies im wesentlichen damit, daß kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes bestehe. Dieser Bescheid ist Gegenstand der unter B318/86 eingetragenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987 wurden die Bf. zu B172/87 gemäß §§6 Abs1 und 14 Abs3 dieser V beauftragt, auf einem bestimmten Grundstück der KG Gösting "eine Ersatzpflanzung mit einem Laubbaum, mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm mit Ballen, mindestens zweimal verpflanzt, durchzuführen". Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter B172/87 protokollierte Beschwerde. 3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987 wurden die Bf. zu B172/87 gemäß §§6 Abs1 und 14 Abs3 dieser römisch fünf beauftragt, auf einem bestimmten Grundstück der KG Gösting "eine Ersatzpflanzung mit einem Laubbaum, mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm mit Ballen, mindestens zweimal verpflanzt, durchzuführen". Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter B172/87 protokollierte Beschwerde.

II. 1. Der VfGH beschloß aus Anlaß der Beschwerde B318/86 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs2 litb, des §4 sowie des §5 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (im folgenden: GBV) einzuleiten. Er legte bezüglich der Prozeßvoraussetzungen und der Bedenken folgendes dar:römisch zwei. 1. Der VfGH beschloß aus Anlaß der Beschwerde B318/86 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs2 litb, des §4 sowie des §5 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (im folgenden: GBV) einzuleiten. Er legte bezüglich der Prozeßvoraussetzungen und der Bedenken folgendes dar:

"1. Zunächst nimmt der Gerichtshof an, daß er diese anscheinend jeweils eine nicht trennbare Einheit bildenden Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte, deren meritorischer Erledigung Prozeßhindernisse offenbar nicht entgegenstehen.

2. Aus dem Zusammenhalt der in Prüfung zu ziehenden Vorschriften (die hier nur insoweit zu betrachten sind, als sie sich auf Grünflächen beziehen) ergibt sich, daß jede essentielle Beeinträchtigung - insbesondere das Entfernen - einer Grünfläche unzulässig ist, und zwar selbst dann, wenn das flächenmäßige Ausmaß im Hinblick auf das beabsichtigte Vorhaben sehr gering ist. Dieses Ziel des Verordnungsgebers kommt in §1 Abs1 GBV deutlich zum Ausdruck, wo nicht bloß von der Erhaltung und Pflege der Grünflächen im Gebiet der Stadt Graz, sondern auch von deren Erweiterung gesprochen wird. Die in derselben Verordnungsstelle enthaltenen Angaben über den Zweck der Regelung, nämlich 'zum Wohl der Bevölkerung und zur Erhaltung der gesunden Lebensbedingungen' weisen in jene Richtung, die der angefochtene Bescheid durch eine auszugsweise Wiedergabe aus dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 14. November 1980 (also rund vier Jahre nach der Erlassung der GBV) beschlossenen Stadtentwicklungskonzept folgendermaßen umschreibt:

'Die im Stadtbereich vorhandenen Grünflächen, Wald- und Baumbestand, sowie intakte Talauen und Flußniederungen haben hohe Bedeutung bezüglich Schutz gegenüber Naturgefahren, Gewässerhaushalt und -reinhaltung, Milderung von Luftverschmutzung und Lärm, vor allem auch für das Kleinklima in dichter verbauten Stadtteilen.'; 'Ziele, Maßnahmen: Schaffung von in den Stadtkörper eindringenden Grünkeilen durch Wiederbegrünung, insbesondere durch Begrünung von Industrie- und Lagerflächen. Hebung des Versorgungsgrades bezüglich allgemein öffentlicher Grünflächen in den diesbezüglich unterversorgten Stadtteilen, wie Gries, Lend, Jakomini und St. Leonhard. Schrittweise Erhöhung des Baumbestandes im dicht verbauten Stadtbereich, zB durch Alleenpflanzung. Maßnahmen, die für das jeweilige Kleinklima von Bedeutung sind, wie zB Begrünung von Flachdächern, Hausmauern, Farbe der Dachdeckung, entsprechende Gestaltung von Innenhöfen, Spiel- und Freizeitbereichen, sowie Erhaltung von Heimgartenanlagen. Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Erhaltung und Wiederaufbau von Aulandschaften. Weitere Maßnahmen sind in einem Sachprogramm 'Naturraum und Umwelt' festzuschreiben.' (Hervorhebungen im Original)

a) Der VfGH hegt nun das Bedenken, daß die auf §42 Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130, gestützte GBV, soweit sie sich auf die Erhaltung des Grünflächenbestandes bezieht, eine allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung trifft, die weit über den ortspolizeilichen Verordnungen zukommenden Zweck hinausreicht, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände abzuwehren oder zu beseitigen (s. dazu etwa VfGH 8. 10. 1985 V37/84 mit Bezugnahme auf VfSlg. 9762/1983). Es wird gewiß mannigfaltige Situationen geben, in denen der durch die Beseitigung einer Grünfläche herbeigeführte Zustand - mißt man diesen an den oben dargestellten Zielen des Grünflächenschutzes - als Mißstand zu werten wäre. Im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zweifelt der VfGH aber ebensowenig daran, daß in zahlreichen Fällen von einem Mißstand im Sinne der gegebenen Definition überhaupt nicht gesprochen werden könnte, wofür wohl die Situation im vorliegenden Beschwerdefall als Beispiel dienen kann. Der allfällige Einwand, die GBV lege einerseits zahlreiche (in §2 umschriebene) allgemeine Ausnahmen vom Verbot fest und schaffe andererseits (in §5) die Möglichkeit zu Ausnahmebewilligungen, dürfte nicht durchgreifen, weil das besonders weitreichende Verbotsprinzip hiedurch nicht wesentlich berührt wird.

b) Der Gerichtshof geht ferner davon aus, daß die hier zu betrachtende Regelung Maßnahmen zum Gegenstand hat, die dem Landschafts- und Naturschutz zugehören. Er hegt das weitere Bedenken, daß diese in der GBV vorgesehenen Maßnahmen den örtlichen Landschafts- und Naturschutz überschreiten und daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen (vgl. VfSlg. 8944/1980 mit Bezugnahme auf VfSlg. 6186/1970)." b) Der Gerichtshof geht ferner davon aus, daß die hier zu betrachtende Regelung Maßnahmen zum Gegenstand hat, die dem Landschafts- und Naturschutz zugehören. Er hegt das weitere Bedenken, daß diese in der GBV vorgesehenen Maßnahmen den örtlichen Landschafts- und Naturschutz überschreiten und daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen vergleiche VfSlg. 8944/1980 mit Bezugnahme auf VfSlg. 6186/1970)."

2. Auch aus Anlaß der Beschwerdesache B172/87 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der GBV ein, und zwar deren §1 Abs2 lita und §6. Der Gerichtshof ging davon aus, daß diese anscheinend untrennbar zusammenhängenden Verordnungsbestimmungen (§6 GBV (über Ersatzund Umpflanzungen bei Entfernung von Bäumen) iVm der hier relevanten Grundsatznorm des §1 Abs2 lita GBV (über die Unterschutzstellung gewisser Laub- und Nadelbäume) - die Strafnorm des §14 Abs3 GBV wurde im angefochtenen Bescheid offensichtlich bloß illustrativ-belehrend zitiert) eine der Rechtsgrundlagen des im Beschwerdeverfahren angefochtenen Berufungsbescheides bilden und daher präjudiziell sind. Er wies auf die im Einleitungsbeschluß zu B318/86 dargelegten Bedenken hin, die sinngemäß auch für die im Beschwerdefall B172/87 präjudiziellen Verordnungsbestimmungen über den Schutz bestimmter Laub- und Nadelbäume (und die Verpflichtung zur Ersatz- und Umpflanzung bei Entfernung solcher Bäume) zuträfen. 2. Auch aus Anlaß der Beschwerdesache B172/87 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der GBV ein, und zwar deren §1 Abs2 lita und §6. Der Gerichtshof ging davon aus, daß diese anscheinend untrennbar zusammenhängenden Verordnungsbestimmungen (§6 GBV (über Ersatzund Umpflanzungen bei Entfernung von Bäumen) in Verbindung mit der hier relevanten Grundsatznorm des §1 Abs2 lita GBV (über die Unterschutzstellung gewisser Laub- und Nadelbäume) - die Strafnorm des §14 Abs3 GBV wurde im angefochtenen Bescheid offensichtlich bloß illustrativ-belehrend zitiert) eine der Rechtsgrundlagen des im Beschwerdeverfahren angefochtenen Berufungsbescheides bilden und daher präjudiziell sind. Er wies auf die im Einleitungsbeschluß zu B318/86 dargelegten Bedenken hin, die sinngemäß auch für die im Beschwerdefall B172/87 präjudiziellen Verordnungsbestimmungen über den Schutz bestimmter Laub- und Nadelbäume (und die Verpflichtung zur Ersatz- und Umpflanzung bei Entfernung solcher Bäume) zuträfen.

III. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz und die Steiermärkische Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen begehrt wird, die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Im wesentlichen wurde ausgeführt:römisch drei.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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