Index
L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Grazer Grünflächen - und BaumschutzV vom 10.06.76; "Mißstand" - einzelner, eher eng abzugrenzender, gemeinschaftsrelevanter Lebenssachverhalt, der negativ bewertet wird; allgemeine rechtspolitische Anliegen bedürfen gesetzlicher Regelung; Erhaltung von Grünflächen und Baumbestand aus Aspekten des Umweltschutzes in einem großen Gebiet - allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung; Aufhebung der (ortspolizeilichen) VerordnungSpruch
§1 Abs2 lita und b, §4, §5 und §6 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 1976, Zl. A17-56/7-1975, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1976, Nr. 13, S. 167 ff.) werden als gesetzwidrig aufgehoben. §1 Abs2 lita und b, §4, §5 und §6 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 1976, Zl. A17-56/7-1975, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1976, Nr. 13, Sitzung 167 ff.) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.
Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erließ mit Beschluß vom 10. Juni 1976 die "Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung", welche - samt Präambel - folgenden Wortlaut hat:römisch eins. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erließ mit Beschluß vom 10. Juni 1976 die "Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung", welche - samt Präambel - folgenden Wortlaut hat:
"Auf Grund der Bestimmungen des §42 (1) des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie anderer in Geltung stehender ortspolizeilicher Verordnungen, verordnet: "Auf Grund der Bestimmungen des §42 (1) des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie anderer in Geltung stehender ortspolizeilicher Verordnungen, verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
Begriff und Abgrenzung
§1
§2
§3
Die nach dieser V geregelten Angelegenheiten sind, ausgenommen das Strafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach dieser römisch fünf geregelten Angelegenheiten sind, ausgenommen das Strafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Erhaltungspflicht
§4
Bewilligung
§5
Ersatzpflanzung - Umpflanzung
§6
Ausgleichsabgabe
§7
Grünanlagen
§8
§9
Förderungsbestimmungen
§10
§11
Überwachung
§12
Werden Bäume oder Grünanlagen ohne vorherige Bewilligung nach dieser V entfernt, so hat die Behörde unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens die sofortige Einstellung der damit verbundenen Arbeiten zu verfügen. Werden Bäume oder Grünanlagen ohne vorherige Bewilligung nach dieser römisch fünf entfernt, so hat die Behörde unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens die sofortige Einstellung der damit verbundenen Arbeiten zu verfügen.
Behörden
§13
Strafbestimmungen
§14
Wirksamkeitsbeginn
§15
Diese V tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft." Diese römisch fünf tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."
2. Die Bf. zu B318/86 betreibt auf einem ihr vom Land Steiermark in Bestand gegebenen, an den Grazer Stadtpark angrenzenden Grundstück einen "Jausenkiosk", den sie um einen Gastgarten erweiterte; sie entfernte hiezu rund 62 m2 der Grasnarbe und legte die Fläche mit Waschbetonplatten aus. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Feber 1986 versagte ihr der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz unter Berufung auf §5 Abs1 lite der wiedergegebenen V die nachträgliche Bewilligung zur Entfernung der Grasfläche und begründete dies im wesentlichen damit, daß kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes bestehe. Dieser Bescheid ist Gegenstand der unter B318/86 eingetragenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde. 2. Die Bf. zu B318/86 betreibt auf einem ihr vom Land Steiermark in Bestand gegebenen, an den Grazer Stadtpark angrenzenden Grundstück einen "Jausenkiosk", den sie um einen Gastgarten erweiterte; sie entfernte hiezu rund 62 m2 der Grasnarbe und legte die Fläche mit Waschbetonplatten aus. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 6. Feber 1986 versagte ihr der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz unter Berufung auf §5 Abs1 lite der wiedergegebenen römisch fünf die nachträgliche Bewilligung zur Entfernung der Grasfläche und begründete dies im wesentlichen damit, daß kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes bestehe. Dieser Bescheid ist Gegenstand der unter B318/86 eingetragenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987 wurden die Bf. zu B172/87 gemäß §§6 Abs1 und 14 Abs3 dieser V beauftragt, auf einem bestimmten Grundstück der KG Gösting "eine Ersatzpflanzung mit einem Laubbaum, mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm mit Ballen, mindestens zweimal verpflanzt, durchzuführen". Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter B172/87 protokollierte Beschwerde. 3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987 wurden die Bf. zu B172/87 gemäß §§6 Abs1 und 14 Abs3 dieser römisch fünf beauftragt, auf einem bestimmten Grundstück der KG Gösting "eine Ersatzpflanzung mit einem Laubbaum, mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm mit Ballen, mindestens zweimal verpflanzt, durchzuführen". Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter B172/87 protokollierte Beschwerde.
II. 1. Der VfGH beschloß aus Anlaß der Beschwerde B318/86 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs2 litb, des §4 sowie des §5 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (im folgenden: GBV) einzuleiten. Er legte bezüglich der Prozeßvoraussetzungen und der Bedenken folgendes dar:römisch zwei. 1. Der VfGH beschloß aus Anlaß der Beschwerde B318/86 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §1 Abs2 litb, des §4 sowie des §5 der Grazer Grünflächen- und Baumschutzverordnung (im folgenden: GBV) einzuleiten. Er legte bezüglich der Prozeßvoraussetzungen und der Bedenken folgendes dar:
"1. Zunächst nimmt der Gerichtshof an, daß er diese anscheinend jeweils eine nicht trennbare Einheit bildenden Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte, deren meritorischer Erledigung Prozeßhindernisse offenbar nicht entgegenstehen.
2. Aus dem Zusammenhalt der in Prüfung zu ziehenden Vorschriften (die hier nur insoweit zu betrachten sind, als sie sich auf Grünflächen beziehen) ergibt sich, daß jede essentielle Beeinträchtigung - insbesondere das Entfernen - einer Grünfläche unzulässig ist, und zwar selbst dann, wenn das flächenmäßige Ausmaß im Hinblick auf das beabsichtigte Vorhaben sehr gering ist. Dieses Ziel des Verordnungsgebers kommt in §1 Abs1 GBV deutlich zum Ausdruck, wo nicht bloß von der Erhaltung und Pflege der Grünflächen im Gebiet der Stadt Graz, sondern auch von deren Erweiterung gesprochen wird. Die in derselben Verordnungsstelle enthaltenen Angaben über den Zweck der Regelung, nämlich 'zum Wohl der Bevölkerung und zur Erhaltung der gesunden Lebensbedingungen' weisen in jene Richtung, die der angefochtene Bescheid durch eine auszugsweise Wiedergabe aus dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 14. November 1980 (also rund vier Jahre nach der Erlassung der GBV) beschlossenen Stadtentwicklungskonzept folgendermaßen umschreibt:
'Die im Stadtbereich vorhandenen Grünflächen, Wald- und Baumbestand, sowie intakte Talauen und Flußniederungen haben hohe Bedeutung bezüglich Schutz gegenüber Naturgefahren, Gewässerhaushalt und -reinhaltung, Milderung von Luftverschmutzung und Lärm, vor allem auch für das Kleinklima in dichter verbauten Stadtteilen.'; 'Ziele, Maßnahmen: Schaffung von in den Stadtkörper eindringenden Grünkeilen durch Wiederbegrünung, insbesondere durch Begrünung von Industrie- und Lagerflächen. Hebung des Versorgungsgrades bezüglich allgemein öffentlicher Grünflächen in den diesbezüglich unterversorgten Stadtteilen, wie Gries, Lend, Jakomini und St. Leonhard. Schrittweise Erhöhung des Baumbestandes im dicht verbauten Stadtbereich, zB durch Alleenpflanzung. Maßnahmen, die für das jeweilige Kleinklima von Bedeutung sind, wie zB Begrünung von Flachdächern, Hausmauern, Farbe der Dachdeckung, entsprechende Gestaltung von Innenhöfen, Spiel- und Freizeitbereichen, sowie Erhaltung von Heimgartenanlagen. Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Erhaltung und Wiederaufbau von Aulandschaften. Weitere Maßnahmen sind in einem Sachprogramm 'Naturraum und Umwelt' festzuschreiben.' (Hervorhebungen im Original)
a) Der VfGH hegt nun das Bedenken, daß die auf §42 Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130, gestützte GBV, soweit sie sich auf die Erhaltung des Grünflächenbestandes bezieht, eine allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung trifft, die weit über den ortspolizeilichen Verordnungen zukommenden Zweck hinausreicht, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände abzuwehren oder zu beseitigen (s. dazu etwa VfGH 8. 10. 1985 V37/84 mit Bezugnahme auf VfSlg. 9762/1983). Es wird gewiß mannigfaltige Situationen geben, in denen der durch die Beseitigung einer Grünfläche herbeigeführte Zustand - mißt man diesen an den oben dargestellten Zielen des Grünflächenschutzes - als Mißstand zu werten wäre. Im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zweifelt der VfGH aber ebensowenig daran, daß in zahlreichen Fällen von einem Mißstand im Sinne der gegebenen Definition überhaupt nicht gesprochen werden könnte, wofür wohl die Situation im vorliegenden Beschwerdefall als Beispiel dienen kann. Der allfällige Einwand, die GBV lege einerseits zahlreiche (in §2 umschriebene) allgemeine Ausnahmen vom Verbot fest und schaffe andererseits (in §5) die Möglichkeit zu Ausnahmebewilligungen, dürfte nicht durchgreifen, weil das besonders weitreichende Verbotsprinzip hiedurch nicht wesentlich berührt wird.
b) Der Gerichtshof geht ferner davon aus, daß die hier zu betrachtende Regelung Maßnahmen zum Gegenstand hat, die dem Landschafts- und Naturschutz zugehören. Er hegt das weitere Bedenken, daß diese in der GBV vorgesehenen Maßnahmen den örtlichen Landschafts- und Naturschutz überschreiten und daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen (vgl. VfSlg. 8944/1980 mit Bezugnahme auf VfSlg. 6186/1970)." b) Der Gerichtshof geht ferner davon aus, daß die hier zu betrachtende Regelung Maßnahmen zum Gegenstand hat, die dem Landschafts- und Naturschutz zugehören. Er hegt das weitere Bedenken, daß diese in der GBV vorgesehenen Maßnahmen den örtlichen Landschafts- und Naturschutz überschreiten und daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen vergleiche VfSlg. 8944/1980 mit Bezugnahme auf VfSlg. 6186/1970)."
2. Auch aus Anlaß der Beschwerdesache B172/87 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der GBV ein, und zwar deren §1 Abs2 lita und §6. Der Gerichtshof ging davon aus, daß diese anscheinend untrennbar zusammenhängenden Verordnungsbestimmungen (§6 GBV (über Ersatzund Umpflanzungen bei Entfernung von Bäumen) iVm der hier relevanten Grundsatznorm des §1 Abs2 lita GBV (über die Unterschutzstellung gewisser Laub- und Nadelbäume) - die Strafnorm des §14 Abs3 GBV wurde im angefochtenen Bescheid offensichtlich bloß illustrativ-belehrend zitiert) eine der Rechtsgrundlagen des im Beschwerdeverfahren angefochtenen Berufungsbescheides bilden und daher präjudiziell sind. Er wies auf die im Einleitungsbeschluß zu B318/86 dargelegten Bedenken hin, die sinngemäß auch für die im Beschwerdefall B172/87 präjudiziellen Verordnungsbestimmungen über den Schutz bestimmter Laub- und Nadelbäume (und die Verpflichtung zur Ersatz- und Umpflanzung bei Entfernung solcher Bäume) zuträfen. 2. Auch aus Anlaß der Beschwerdesache B172/87 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der GBV ein, und zwar deren §1 Abs2 lita und §6. Der Gerichtshof ging davon aus, daß diese anscheinend untrennbar zusammenhängenden Verordnungsbestimmungen (§6 GBV (über Ersatzund Umpflanzungen bei Entfernung von Bäumen) in Verbindung mit der hier relevanten Grundsatznorm des §1 Abs2 lita GBV (über die Unterschutzstellung gewisser Laub- und Nadelbäume) - die Strafnorm des §14 Abs3 GBV wurde im angefochtenen Bescheid offensichtlich bloß illustrativ-belehrend zitiert) eine der Rechtsgrundlagen des im Beschwerdeverfahren angefochtenen Berufungsbescheides bilden und daher präjudiziell sind. Er wies auf die im Einleitungsbeschluß zu B318/86 dargelegten Bedenken hin, die sinngemäß auch für die im Beschwerdefall B172/87 präjudiziellen Verordnungsbestimmungen über den Schutz bestimmter Laub- und Nadelbäume (und die Verpflichtung zur Ersatz- und Umpflanzung bei Entfernung solcher Bäume) zuträfen.
III. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz und die Steiermärkische Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen begehrt wird, die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Im wesentlichen wurde ausgeführt:römisch drei.