Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AsylG 2005 §34Spruch
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W239 2267111-1/4E
W239 2267109-1/4E
W239 2267107-1/4E
W239 2267107-1/4E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 18.01.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara, jeweils vom 30.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 18.01.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara, jeweils vom 30.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind miteinander verheiratet und sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers ( XXXX ). Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten am 29.06.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Ankara (ÖB Ankara) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. 1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind miteinander verheiratet und sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten am 29.06.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Ankara (ÖB Ankara) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde dabei die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.08.2017, Zl. XXXX , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde dabei die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.08.2017, Zl. römisch 40 , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.
Zusammen mit dem Antrag wurden Reisepässe, Personenstandsurkunden, Geburtsurkunden, die Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie eine Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte und des Meldezettels der Bezugsperson vorgelegt.
2. In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 20.04.2022 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson am XXXX 2003 geboren worden und somit volljährig sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.2. In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 20.04.2022 und der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson am römisch 40 2003 geboren worden und somit volljährig sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
3. Mit Schreiben vom 04.05.2022 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Stellungnahme des BFA vom 20.04.2022 verwiesen wurde, welche ebenfalls übermittelt wurde. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
Die Beschwerdeführer brachten keine Stellungnahme ein.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2022 wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung von Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2022 wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung von Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 28.12.2022, in der geltend gemacht wird, die Bezugsperson sei zwar seit XXXX 2021 volljährig, sodass eine Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht vorliege, die Verweigerung der Einreise erweise sich aber dennoch als rechtswidrig. Zunächst liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Aus einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu C-273/20 und C-355/20 ergebe sich zudem in Konstellationen hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge die Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Normen, die die Notwendigkeit der Minderjährigkeit der Ankerperson bis zum Entscheidungszeitpunkt vorsehen würden. Dies müsse auch in der vorliegenden Situation gelten, sodass die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt werde. Darüber hinaus liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und der angefochtene Bescheid sei mit einer mangelhaften Begründung belastet.5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 28.12.2022, in der geltend gemacht wird, die Bezugsperson sei zwar seit römisch 40 2021 volljährig, sodass eine Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht vorliege, die Verweigerung der Einreise erweise sich aber dennoch als rechtswidrig. Zunächst liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Aus einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu C-273/20 und C-355/20 ergebe sich zudem in Konstellationen hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge die Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Normen, die die Notwendigkeit der Minderjährigkeit der Ankerperson bis zum Entscheidungszeitpunkt vorsehen würden. Dies müsse auch in der vorliegenden Situation gelten, sodass die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt werde. Darüber hinaus liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und der angefochtene Bescheid sei mit einer mangelhaften Begründung belastet.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 AsylG°2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Unabhängig davon teile die belangte Behörde aber - in Hinblick auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur - die Auffassung des BFA, dass betreffend die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreistitel gemäß §°26 FPG iVm §°35 AsylG°2005 nicht zu erteilen sei.Unabhängig davon teile die belangte Behörde aber - in Hinblick auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur - die Auffassung des BFA, dass betreffend die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreistitel gemäß §°26 FPG in Verbindung mit §°35 AsylG°2005 nicht zu erteilen sei.
7. Am 25.01.2023 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 28.12.2022 verwiesen.7. Am 25.01.2023 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 28.12.2022 verwiesen.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.02.2023, eingelangt am 15.02.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten am 29.06.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der ÖB Ankara Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten am 29.06.2021 persönlich und unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der ÖB Ankara Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX 2003, StA. Irak, angeführt, welche im Dezember 2015 nach Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2017, Zl. XXXX , wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson ist Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Schwester des Drittbeschwerdeführers. Sie erreichte am XXXX 2021 die Volljährigkeit.Als Bezugsperson wurde dabei römisch 40 , geb. römisch 40 2003, StA. Irak, angeführt, welche im Dezember 2015 nach Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson ist Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Schwester des Drittbeschwerdeführers. Sie erreichte am römisch 40 2021 die Volljährigkeit.
Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig.Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig.
Den Beschwerdeführern wurde die Stellungnahme des BFA vom 20.04.2022 am 04.05.2022 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.
Es liegt kein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson vor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter der Bezugsperson, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Ankara und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Zudem wurde in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2021, Zl. XXXX , betreffend die Bezugsperson Einsicht genommen (dort: Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 04.08.2017), aus welchem sich die Einreise der Bezugsperson nach Österreich im Dezember 2015 sowie ihre Asylantragstellung ergeben. Das Geburtsdatum der Bezugsperson ist auf der vorliegenden Kopie ihrer Karte für subsidiär Schutzberechtigte vermerkt. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Gegenteil wird in der Beschwerde sogar explizit angeführt, dass die Bezugsperson seit XXXX 2021 volljährig ist, sodass eine Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht vorliegt. Daran, dass es sich bei der Bezugsperson um die Tochter bzw. die Schwester der Beschwerdeführer handelt, wird auch in der Beschwerdevorentscheidung ausgegangen. Hieran sind keine Zweifel aufgekommen.Zudem wurde in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Bezugsperson Einsicht genommen (dort: Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 04.08.2017), aus welchem sich die Einreise der Bezugsperson nach Österreich im Dezember 2015 sowie ihre Asylantragstellung ergeben. Das Geburtsdatum der Bezugsperson ist auf der vorliegenden Kopie ihrer Karte für subsidiär Schutzberechtigte vermerkt. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Gegenteil wird in der Beschwerde sogar explizit angeführt, dass die Bezugsperson seit römisch 40 2021 volljährig ist, sodass eine Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht vorliegt. Daran, dass es sich bei der Bezugsperson um die Tochter bzw. die Schwester der Beschwerdeführer handelt, wird auch in der Beschwerdevorentscheidung ausgegangen. Hieran sind keine Zweifel aufgekommen.
Die Mitteilung des BFA vom 20.04.2022 sowie die Aufforderungen zur Stellungnahme der ÖB Ankara vom 04.05.2022, mit welchen die Mitteilung des BFA an die Beschwerdeführer übermittelt wurde, liegen im Akt ein. Dass Stellungnahmen abgegeben worden wären, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Der Feststellung im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung, wonach von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme kein Gebrauch gemacht wurde, wurde überdies nicht entgegengetreten.
Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen ließe, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit knapp acht Jahren (Einreise nach Österreich im Dezember 2015) im Bundesgebiet befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass - in einer Gesamtbetrachtung - den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie die Entscheidung des VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie die Entscheidung des VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423 siehe zu diesen Ausführungen zudem BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423 siehe zu diesen Ausführungen zudem BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).
Dementsprechend kann im angefochtenen Bescheid - und auch in Zusammenschau mit der ergangenen Beschwerdevorentscheidung - kein Mangel erkannt werden, wenn die ÖB Ankara sich bei ihrer Beurteilung auf die negative Prognoseentscheidung des BFA stützte. Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich die Prognose des BFA als rechtskonform erweist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich die Prognose des BFA als rechtskonform erweist:
Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte, XXXX , geb. XXXX 2003, genannt; sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Schwester des Drittbeschwerdeführers. Die Bezugsperson wurde am XXXX 2021 - sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und jedenfalls vor dem gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt - volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Von diesem Ergebnis geht auch das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde aus.Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte, römisch 40 , geb. römisch 40 2003, genannt; sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Schwester des Drittbeschwerdeführers. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 2021 - sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und jedenfalls vor dem gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt - volljährig, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Von diesem Ergebnis geht auch das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde aus.
Der volljährige Drittbeschwerdeführer wird als Bruder der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst. Dies wurde nicht bestritten.Der volljährige Drittbeschwerdeführer wird als Bruder der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst. Dies wurde nicht bestritten.
In der Beschwerde wird jedoch gerügt, das Ergebnis hinsichtlich der Eltern der Bezugsperson - obschon dem Gesetz entsprechend - sei verfassungswidrig und mit dem Unionsrecht unvereinbar. Näher wird angeführt, dass sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 ergebe, dass eine nationale Regelung, die bei der Familienzusammenführung bezüglich unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen verlange, dass ein Flüchtling im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Zusammenführungsantrag der Eltern noch minderjährig sein müsse, Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/86 entgegenstehe. Diese Ausführungen würden zweifellos auch auf die gegenständliche Situation zutreffen. Es liege eine Gleichheitswidrigkeit vor, zumal minderjährige subsidiär Schutzberechtigte zusätzlich zu einer ohnehin schon dreijährigen Wartefrist der Gunst der Behörden und langen Bearbeitungszeiten ausgesetzt seien.In der Beschwerde wird jedoch gerügt, das Ergebnis hinsichtlich der Eltern der Bezugsperson - obschon dem Gesetz entsprechend - sei verfassungswidrig und mit dem Unionsrecht unvereinbar. Näher wird angeführt, dass sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 ergebe, dass eine nationale Regelung, die bei der Familienzusammenführung bezüglich unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen verlange, dass ein Flüchtling im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Zusammenführungsantrag der Eltern noch minderjährig sein müsse, Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2003/86 entgegenstehe. Diese Ausführungen würden zweifellos auch auf die gegenständliche Situation zutreffen. Es liege eine Gleichheitswidrigkeit vor, zumal minderjährige subsidiär Schutzberechtigte zusätzlich zu einer ohnehin schon dreijährigen Wartefrist der Gunst der Behörden und langen Bearbeitungszeiten ausgesetzt seien.
Der Argumentation in der Beschwerde ist lediglich insoweit zuzustimmen, als der Gesetzgeber - wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten - mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen hat, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten - eingeräumt werden, als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Die Bestimmungen des § 34 und des § 35 AsylG 2005 können daher Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es folglich möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des § 35 AsylG 2005 zu entsprechen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, Rz 18f., mwN). Der Argumentation in der Beschwerde ist lediglich insoweit zuzustimmen, als der Gesetzgeber - wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten - mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen hat, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten - eingeräumt werden, als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Die Bestimmungen des Paragraph 34 und des Paragraph 35, AsylG 2005 können daher Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es folglich möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des Paragraph 35, AsylG 2005 zu entsprechen vergleiche VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, Rz 18f., mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230-0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die auch in der gegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführte Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gehegt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230-0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die auch in der gegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführte Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gehegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof ist im genannten Erkenntnis vom 28.01.2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 als auch danach) nur „Familienangehörige gemäß Abs. 5“ den maßgeblichen Antrag stellen „können“ - an der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des „Familienangehörigen“ kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz innehabenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof ist im genannten Erkenntnis vom 28.01.2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als auch danach) nur „Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen „können“ - an der Relevanz der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des „Familienangehörigen“ kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz innehabenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden kann.
Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch in den Beschlüssen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231-0234, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254, sowie im Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, bestätigt.
Im bereits genannten Beschluss vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, führte der Verwaltungsgericht zudem aus, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werde, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Revisionswerber auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen; sie seien vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen. Im bereits genannten Beschluss vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, führte der Verwaltungsgericht zudem aus, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werde, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Revisionswerber auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen; sie seien vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.
Auch in jüngerer Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen (nur) in jenen Konstellationen, die nicht § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG geregelt (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rz 44, mwN). Auch in jüngerer Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen (nur) in jenen Konstellationen, die nicht Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG geregelt vergleiche VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rz 44, mwN).
Der EuGH hat mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, folgenden Ausspruch getroffen:
„Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ „"Art". 2 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“
Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regle, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein müsse, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergebe sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben könne.Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regle, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein müsse, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergebe sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben könne.
Auf dieses Urteil nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, Bezug und stellte in einer Fallkonstellation, in welcher die Volljährigkeit der Bezugsperson nicht im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreisetitel, jedoch bereits im Entscheidungszeitpunkt vorlag, klar, dass er - auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16 - keinen Anlass sehe, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, wies der Verwaltungsgerichtshof neuerlich darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus (hier: den eines Asylberechtigten) zu gewähren. Solches sei auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, ziele aber letztlich die Visumserteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; könne doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“ gestellt werden. Auf dieses Urteil nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, Bezug und stellte in einer Fallkonstellation, in welcher die Volljährigkeit der Bezugsperson nicht im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreisetitel, jedoch bereits im Entscheidungszeitpunkt vorlag, klar, dass er - auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16 - keinen Anlass sehe, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, wies der Verwaltungsgerichtshof neuerlich darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus (hier: den eines Asylberechtigten) zu gewähren. Solches sei auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, ziele aber letztlich die Visumserteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; könne doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG“ gestellt werden.
Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 03.05.2018 auch auf das Vorbringen betreffend einen Familiennachzug von Eltern zu volljährigen Asylberechtigten, der von den Bestimmungen des NAG nicht umfasst ist, Bezug und stellt zunächst fest, dass ein derartiges Vorbringen nichts an der bisherigen Beurteilung ändert. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass für die Beurteilung, ob jene Voraussetzung vorliegt, die es ermöglicht, als Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel nach § 46 NAG erhalten zu können, auch nach seiner zum NAG ergangenen Rechtsprechung der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten, dass es - um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden - geboten sein kann, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff der „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ in § 46 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass ein im Rahmen von „Begriffsbestimmungen“ festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, was im Übrigen das NAG selbst belegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum NAG aber auch - unter Hinweis auf das Erkenntnis 2010/21/0494 - zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition auch dann geboten ist, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den EuGH Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund sei es, so der Verwaltungsgerichtshof, nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was entgegen dem Revisionsvorbringen (unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Bereich des NAG) nicht ausgeschlossen sei - erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 03.05.2018 auch auf das Vorbringen betreffend einen Familiennachzug von Eltern zu volljährigen Asylberechtigten, der von den Bestimmungen des NAG nicht umfasst ist, Bezug und stellt zunächst fest, dass ein derartiges Vorbringen nichts an der bisherigen Beurteilung ändert. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass für die Beurteilung, ob jene Voraussetzung vorliegt, die es ermöglicht, als Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, NAG erhalten zu können, auch nach seiner zum NAG ergangenen Rechtsprechung der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten, dass es - um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden - geboten sein kann, im Einzelfall den in Paragraph 46, NAG verwendeten Begriff der „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Besteht etwa ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ in Paragraph 46, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass ein im Rahmen von „Begriffsbestimmungen“ festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, was im Übrigen das NAG selbst belegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum NAG aber auch - unter Hinweis auf das Erkenntnis 2010/21/0494 - zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition auch dann geboten ist, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den EuGH Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden vergleiche VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund sei es, so der Verwaltungsgerichtshof, nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was entgegen dem Revisionsvorbringen (unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Bereich des NAG) nicht ausgeschlossen sei - erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.
Zuletzt führte der Verwaltungsgerichtshof - im Kontext der Antragstellung im Fall der volljährigen Tochter einer in Österreich Schutzberechtigten Mutter - unter Bezugnahme auf das genannte Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, in seinem Beschluss vom 16.02.2023, Ra 2022/18/0309, aus:
„(...) Soweit die Revision - in den Revisionsgründen - sinngemäß geltend macht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und § 35 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis (vgl. dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dies kommt fallbezogen aber nicht in Betracht. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, der Revisionswerberin eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus den einschlägigen Urteilen des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rs. A und S; EuGH 16.7.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19, Rs. Etat belge; EuGH 1.8.2022, C-279/20, Rs. SW, BL und BC). (...)“„(...) Soweit die Revision - in den Revisionsgründen - sinngemäß geltend macht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und Paragraph 35, AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis vergleiche dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dies kommt fallbezogen aber nicht in Betracht. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, der Revisionswerberin eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus den einschlägigen Urteilen des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten vergleiche EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rs. A und S; EuGH 16.7.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19, Rs. Etat belge; EuGH 1.8.2022, C-279/20, Rs. SW, BL und BC). (...)“
An dieser Beurteilung vermag auch die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des EuGH vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, nichts zu ändern. Der EuGH hat in diesem Urteil neuerlich ausgesprochen, dass Art. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrags in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. An dieser Beurteilung vermag auch die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des EuGH vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, nichts zu ändern. Der EuGH hat in diesem Urteil neuerlich ausgesprochen, dass Artikel 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrags in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird.
Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Der EuGH hat damit in seiner rezenten Entscheidung im Wesentlichen die im Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, dargelegten Erwägungen wiederholt und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Artikel 7 und Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Der EuGH hat damit in seiner rezenten Entscheidung im Wesentlichen die im Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, dargelegten Erwägungen wiederholt und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.
Angesichts der dargelegten Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG - unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta - Rechnung zu tragen ist, während § 35 AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nach wie vor nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen. Angesichts der dargelegten Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG - unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Artikel 7 und des Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta - Rechnung zu tragen ist, während Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nach wie vor nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen.
Im Lichte der dargestellten Judikatur ist es daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer - die Gestattung der Familienzusammenführung mit der in Österreich lebenden subsidiär Schutzberechtigten, volljährigen Tochter bzw. Schwester - in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist - erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Beschwerdeführern eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen - nämlich letztlich den Status der subsidiär Schutzberechtigten - ist weder zu sehen noch ist solches aus der Judikatur des EuGH abzuleiten (vgl. auch hierzu VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführern auf Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Tochter bzw. Schwester zu entsprechen.Im Lichte der dargestellten Judikatur ist es daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer - die Gestattung der Familienzusammenführung mit der in Österreich lebenden subsidiär Schutzberechtigten, volljährigen Tochter bzw. Schwester - in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist - erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Beschwerdeführern eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen - nämlich letztlich den Status der subsidiär Schutzberechtigten - ist weder zu sehen noch ist solches aus der Judikatur des EuGH abzuleiten vergleiche auch hierzu VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführern auf Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Tochter bzw. Schwester zu entsprechen.
Zumal sich die Rechtslage zu der Frage der Unionsrechtskonformität und Auslegung des relevanten Zeitpunktes hinsichtlich der Beurteilung der Eigenschaft als Familienangehörige aufgrund der wiedergegebenen umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenschau mit jener des Europäischen Gerichtshofes als geklärt darstellt, war von der in der Beschwerde angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens Abstand zu nehmen.
Im Zusammenhang mit der Thematik der Familienangehörigeneigenschaft ist weiters auf die in der Beschwerde monierte Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund einer zu langen Verfahrensdauer einzugehen. Vorgebracht wurde dabei, die Behörde habe es grundlos und trotz mehrfacher Intervention verabsäumt, noch während der Zeit der Minderjährigkeit der Bezugsperson eine Entscheidung zu treffen. Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer schon deswegen nicht durchzudringen, weil sie ihre Anträge am 29.06.2021 - damit fast vier Jahre nach der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und knappe vier Monate bevor die Bezugsperson am XXXX 2021 volljährig wurde - stellten. Selbst bei einem Verfahrensabschluss innerhalb von sechs Monaten hätte daher die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits eintreten können. Hinzukommt, dass ein Gegenteiliges Ergebnis ebenso wenig zu der Zuerkennung der gewünschten Einreisetitel führen könnte, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr volljährig ist und dies auch bei Erlassung neuer Bescheide zu berücksichtigen wäre.Im Zusammenhang mit der Thematik der Familienangehörigeneigenschaft ist weiters auf die in der Beschwerde monierte Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund einer zu langen Verfahrensdauer einzugehen. Vorgebracht wurde dabei, die Behörde habe es grundlos und trotz mehrfacher Intervention verabsäumt, noch während der Zeit der Minderjährigkeit der Bezugsperson eine Entscheidung zu treffen. Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer schon deswegen nicht durchzudringen, weil sie ihre Anträge am 29.06.2021 - damit fast vier Jahre nach der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und knappe vier Monate bevor die Bezugsperson am römisch 40 2021 volljährig wurde - stellten. Selbst bei einem Verfahrensabschluss innerhalb von sechs Monaten hätte daher die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits eintreten können. Hinzukommt, dass ein Gegenteiliges Ergebnis ebenso wenig zu der Zuerkennung der gewünschten Einreisetitel führen könnte, zumal die Beschwerdeführerin nunmehr volljährig ist und dies auch bei Erlassung neuer Bescheide zu berücksichtigen wäre.
In einem abschließenden Schritt ist die Vereinbarkeit der Entscheidung mit Art. 8 EMRK einer näheren Prüfung zu unterziehen, zumal der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entsprechend auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E1510/2015 ua). In einem abschließenden Schritt ist die Vereinbarkeit der Entscheidung mit Artikel 8, EMRK einer näheren Prüfung zu unterziehen, zumal der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entsprechend auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E1510/2015 ua).
Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar: Konkrete Ausführungen, die auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen ließen, wurden im gesamten Verfahren nicht getätigt. Die Beschwerdeführer ließen die von der ÖB Ankara eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen und auch in der Beschwerde wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit knapp acht Jahren (Einreise im Dezember 2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, ist daher nicht ersichtlich, sodass - in einer Gesamtbetrachtung - den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist. In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK besonders schützenswerten Familienlebens, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar: Konkrete Ausführungen, die auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen ließen, wurden im gesamten Verfahren nicht getätigt. Die Beschwerdeführer ließen die von der ÖB Ankara eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen und auch in der Beschwerde wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit knapp acht Jahren (Einreise im Dezember 2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, ist daher nicht ersichtlich, sodass - in einer Gesamtbetrachtung - den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.
Im Ergebnis waren die Beschwerden aufgrund der obigen Ausführungen gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis waren die Beschwerden aufgrund der obigen Ausführungen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel Eltern Familienangehöriger Familienbegriff Familienzusammenführung österreichische Botschaft VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W239.2267109.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023