Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
ASVG §430 Abs3aSpruch
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W217 2234422-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, vom 30.06.2020, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, vom 30.06.2020, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Herrn XXXX als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig ist, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der er vorgeschlagen wurde, zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Herrn römisch 40 als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig ist, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der er vorgeschlagen wurde, zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 10.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) gemäß § 450 ASVG und begehrte die Feststellung, dass ihm als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der er vorgeschlagen wurde, zukomme.1. Am 10.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) gemäß Paragraph 450, ASVG und begehrte die Feststellung, dass ihm als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der er vorgeschlagen wurde, zukomme.
2. Mit Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass dem Antragsteller als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der der Antragsteller vorgeschlagen worden sei, gemäß § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG nicht zukomme.2. Mit Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass dem Antragsteller als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der der Antragsteller vorgeschlagen worden sei, gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG nicht zukomme.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der ÖGK entsandt worden. Er gehöre weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sei XXXX , MBA der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Der Beschwerdeführer gehöre ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der ÖGK entsandt worden. Er gehöre weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sei römisch 40 , MBA der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Der Beschwerdeführer gehöre ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.
Gemäß § 430 Abs. 3a ASVG wähle die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe. Die Vorsitzenden dürften weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürften diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen sei. Da der Beschwerdeführer derselben wahlwerbenden Gruppe angehöre, der der Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zuzurechnen sei, komme dem Beschwerdeführer gemäß § 430 Abs. 3a ASVG das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung der ÖGK nicht zu.Gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, ASVG wähle die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe. Die Vorsitzenden dürften weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürften diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen sei. Da der Beschwerdeführer derselben wahlwerbenden Gruppe angehöre, der der Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zuzurechnen sei, komme dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, ASVG das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung der ÖGK nicht zu.
3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.07.2020. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertreter/innen vom passiven Wahlrecht für die Funktion des/der Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK verstoße sowohl gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung (Art. 120a ff B-VG), insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen abzuhalten, als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 14 EMRK, da diese Bestimmung eine Diskriminierung aufgrund der politischen Zugehörigkeit und eine unsachliche Ungleichbehandlung sei. Zudem werde gegen Art. 3 StGG, wonach alle öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich seien, verstoßen.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.07.2020. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertreter/innen vom passiven Wahlrecht für die Funktion des/der Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK verstoße sowohl gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung (Artikel 120 a, ff B-VG), insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen abzuhalten, als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG, Artikel 14, EMRK, da diese Bestimmung eine Diskriminierung aufgrund der politischen Zugehörigkeit und eine unsachliche Ungleichbehandlung sei. Zudem werde gegen Artikel 3, StGG, wonach alle öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich seien, verstoßen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit 26.08.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Beschluss vom 06.04.2021, GZ W217 2234422-1/10Z, stellte das BVwG einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den § 430 Abs. 3a letzter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.5. Mit Beschluss vom 06.04.2021, GZ W217 2234422-1/10Z, stellte das BVwG einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.
6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 04.10.2023, G 95/2021-26, wurde § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG dürfen die Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK „nicht derselben wahlwerdenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist“. Für die Wahl der Obmänner des Verwaltungsrates sei die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates und die einfache Mehrheit der Gruppe (der Dienstnehmer bzw. der Dienstgeber) erforderlich, der die zu wählende Person angehöre. Damit falle diese Obmannfunktion regelmäßig – demokratischen Grundsätzen entsprechend – den mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen auf Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberseite zu. § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG schließe damit im Ergebnis idR gerade diese mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen von der Wahrnehmung der Vorsitzendenfunktion in der Hauptversammlung der ÖGK aus. Dies wiederspreche den „demokratischen Grundsätzen“ iSv Art. 120c Abs. 1 B-VG.6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 04.10.2023, G 95/2021-26, wurde Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG dürfen die Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK „nicht derselben wahlwerdenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist“. Für die Wahl der Obmänner des Verwaltungsrates sei die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates und die einfache Mehrheit der Gruppe (der Dienstnehmer bzw. der Dienstgeber) erforderlich, der die zu wählende Person angehöre. Damit falle diese Obmannfunktion regelmäßig – demokratischen Grundsätzen entsprechend – den mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen auf Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberseite zu. Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG schließe damit im Ergebnis idR gerade diese mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen von der Wahrnehmung der Vorsitzendenfunktion in der Hauptversammlung der ÖGK aus. Dies wiederspreche den „demokratischen Grundsätzen“ iSv Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der ÖGK entsendet. Er gehört weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen ist XXXX , MBA der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Der Beschwerdeführer gehört ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der ÖGK entsendet. Er gehört weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen ist römisch 40 , MBA der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Der Beschwerdeführer gehört ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.
1.2. Am 10.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides an den BMSGPK gemäß § 450 ASVG und begehrte die Feststellung, dass ihm als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der er vorgeschlagen wurde, zukomme.1.2. Am 10.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides an den BMSGPK gemäß Paragraph 450, ASVG und begehrte die Feststellung, dass ihm als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der er vorgeschlagen wurde, zukomme.
1.3. Mit Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass dem Antragsteller als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der der Antragsteller vorgeschlagen worden sei, gemäß § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG nicht zukomme.1.3. Mit Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass dem Antragsteller als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der der Antragsteller vorgeschlagen worden sei, gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG nicht zukomme.
1.4. Mit Beschluss vom 06.04.2021, GZ W217 2234422-1/10Z, stellte das BVwG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den § 430 Abs. 3a letzter ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.1.4. Mit Beschluss vom 06.04.2021, GZ W217 2234422-1/10Z, stellte das BVwG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023, G 95/2021-26, wurde § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018 als verfassungswidrig aufgehoben.1.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023, G 95/2021-26, wurde Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 95/2021. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 95 aus 2021,. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 452a ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BMSGPK als Aufsichtsbehörde gemäß § 448 Abs. 1 ASVG vom 30.06.2020 zuständig. Gemäß Paragraph 452 a, ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BMSGPK als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 448, Absatz eins, ASVG vom 30.06.2020 zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 430 Abs. 3a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 430, Absatz 3 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 430. […]
(3a) Die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen sie nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.Paragraph 430, […], (3a) Die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen sie nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.
[…]“
3.4. Zu Spruchteil A) Stattgabe:
3.4.1. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des BMSGPK vom 30.06.2020 darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig ist, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes der Hauptversammlung unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der er vorgeschlagen wurde, zukommt.
Der Beschwerdeführer wurde von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der ÖGK entsandt. Er gehört weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen ist XXXX , MBA der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Der Beschwerdeführer gehört ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.Der Beschwerdeführer wurde von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung vom 01.01.2020 als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen in die Hauptversammlung der ÖGK entsandt. Er gehört weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss dieses Versicherungsträgers an. Als Obmann des Verwaltungsrates aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen ist römisch 40 , MBA der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) als wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen. Der Beschwerdeführer gehört ebenfalls dieser wahlwerbenden Gruppe an.
3.4.2. Gemäß Art. 120c Abs. 1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Hauptversammlung der ÖGK ist das satzungsgebende Organ der ÖGK (§ 433 Abs. 1 Z 4 ASVG); ihre Bestellung unterliegt zweifellos den Anforderungen des Art. 120c Abs. 1 B-VG (vgl. VfGH 06.03.2023, G 237/2022 u.a.).3.4.2. Gemäß Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Hauptversammlung der ÖGK ist das satzungsgebende Organ der ÖGK (Paragraph 433, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG); ihre Bestellung unterliegt zweifellos den Anforderungen des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG vergleiche VfGH 06.03.2023, G 237 aus 2022, u.a.).
3.4.3. Gemäß § 430 Abs. 3a ASVG hat die Hauptversammlung der ÖGK sowie der Pensionsversicherungsanstalt aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. 3.4.3. Gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, ASVG hat die Hauptversammlung der ÖGK sowie der Pensionsversicherungsanstalt aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören.
Gemäß § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 dürfen die Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, dürfen die Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.
3.4.4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023, G 95/2021-26, wurde § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, als verfassungswidrig aufgehoben. Für die Wahl der Obmänner des Verwaltungsrates sei die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates und die einfache Mehrheit der Gruppe (der Dienstnehmer bzw. der Dienstgeber) erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Damit falle diese Obmannfunktion regelmäßig – demokratischen Grundsätzen entsprechend – den mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen auf Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberseite zu. § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG schließe damit im Ergebnis idR gerade diese mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen von der Wahrnehmung der Vorsitzendenfunktion in der Hauptversammlung der ÖGK aus. Dies wiederspreche den „demokratischen Grundsätzen“ iSv Art. 120c Abs. 1 B-VG.3.4.4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023, G 95/2021-26, wurde Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, als verfassungswidrig aufgehoben. Für die Wahl der Obmänner des Verwaltungsrates sei die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates und die einfache Mehrheit der Gruppe (der Dienstnehmer bzw. der Dienstgeber) erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Damit falle diese Obmannfunktion regelmäßig – demokratischen Grundsätzen entsprechend – den mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen auf Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberseite zu. Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG schließe damit im Ergebnis idR gerade diese mandatsstärksten wahlwerbenden Gruppen von der Wahrnehmung der Vorsitzendenfunktion in der Hauptversammlung der ÖGK aus. Dies wiederspreche den „demokratischen Grundsätzen“ iSv Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG.
3.4.5. Hebt der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit auf, ist nach Art 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz mit „Ausnahme des Anlassfalles“ auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Anlassfall nach Aufhebung einer Gesetzesbestimmung so zu entscheiden, als ob die aufgehobene Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Verfassungsgerichtshof selbst, sondern auch für die Behörden, die nach § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichthofgesetz 1953 – VerfGG, verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. z.B. VfSlg. 7651/1975).3.4.5. Hebt der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit auf, ist nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG das Gesetz mit „Ausnahme des Anlassfalles“ auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Anlassfall nach Aufhebung einer Gesetzesbestimmung so zu entscheiden, als ob die aufgehobene Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Verfassungsgerichtshof selbst, sondern auch für die Behörden, die nach Paragraph 87, Absatz 2, Verfassungsgerichthofgesetz 1953 – VerfGG, verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen vergleiche z.B. VfSlg. 7651 aus 1975,).
Diesen in Art 140 Abs. 7 B-VG geregelten Anlassfällen, auf Grund derer das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet wurde („Anlassfälle im engeren Sinn“), sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Erkenntnisbeschwerden gleichgesetzt, in denen die als verfassungswidrig beurteilte Vorschrift anzuwenden war und die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren ? sogenannte „Quasi-Anlassfälle“ (VfSlg. 10.067/1984, 10.616/1985). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss der verfahrenseinleitende Antrag vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein, um in den Genuss der Privilegierung dieser Gleichstellung zu gelangen (vgl. VfSlg. 17.687/2005, VfGH 26.11.2018, E3711/2017).Diesen in Artikel 140, Absatz 7, B-VG geregelten Anlassfällen, auf Grund derer das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet wurde („Anlassfälle im engeren Sinn“), sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Erkenntnisbeschwerden gleichgesetzt, in denen die als verfassungswidrig beurteilte Vorschrift anzuwenden war und die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren sogenannte „Quasi-Anlassfälle“ (VfSlg. 10.067 aus 1984,, 10.616 aus 1985,). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss der verfahrenseinleitende Antrag vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein, um in den Genuss der Privilegierung dieser Gleichstellung zu gelangen vergleiche VfSlg. 17.687 aus 2005,, VfGH 26.11.2018, E3711/2017).
3.4.6. Im gegenständlich Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 06.04.2021, GZ W217 2234422-1/10Z, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG idF BGBl. Nr. I 100/2018 eingeleitet. Es handelt sich somit um den Anlassfall des Gesetzesprüfungsverfahren G 95/2021, welches in der Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023 mündete. Infolgedessen ist im konkreten Fall so zu entscheiden, als ob die aufgehobene Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte.3.4.6. Im gegenständlich Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 06.04.2021, GZ W217 2234422-1/10Z, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2018, eingeleitet. Es handelt sich somit um den Anlassfall des Gesetzesprüfungsverfahren G 95 aus 2021,, welches in der Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023 mündete. Infolgedessen ist im konkreten Fall so zu entscheiden, als ob die aufgehobene Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass dem Antragsteller als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der der Antragsteller vorgeschlagen worden sei, gemäß § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG nicht zukomme.Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.06.2020 stellte der BMSGPK fest, dass dem Antragsteller als Versicherungsvertreter, der nicht dem Verwaltungsrat oder einem Landesstellenausschuss zugehörig sei, das passive Wahlrecht für die Funktion des Vorsitzes in der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) unabhängig von der wahlwerbenden Gruppe, von der der Antragsteller vorgeschlagen worden sei, gemäß Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG nicht zukomme.
Da gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurückwirkt, ist verfahrensgegenständlich so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.Da gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurückwirkt, ist verfahrensgegenständlich so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Die Feststellung der belangten Behörde - gestützt auf § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG idF BGBl. Nr. I 100/2018 - entbehrt somit der Rechtsgrundlage und ist sohin rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Feststellung der belangten Behörde - gestützt auf Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2018, - entbehrt somit der Rechtsgrundlage und ist sohin rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4.7. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aufhebung des § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG idF BGBl. Nr. I 100/2018 am 13.10.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I. Nr. 124/2023) kundgemacht wurde und gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten ist. § 430 Abs. 3a letzter Satz ASVG idF BGBl. I 100/2018 gehört damit nicht mehr dem Rechtsbestand an. 3.4.7. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aufhebung des Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2018, am 13.10.2023 im Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 124 aus 2023,) kundgemacht wurde und gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten ist. Paragraph 430, Absatz 3 a, letzter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, gehört damit nicht mehr dem Rechtsbestand an.
3.4.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, zumal den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023, G 95/2021-6, Rechnung getragen wurde. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, zumal den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023, G 95/2021-6, Rechnung getragen wurde. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anlassfall Gesetzesprüfung Hauptversammlung passives Wahlrecht politische Zugehörigkeit verfassungswidrig Versicherungsvertreter VorsitzenderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2234422.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023