TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/23 W165 2255314-1

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W165 2255314-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.02.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.02.2022, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 23.12.2020 schriftlich und am 07.06.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 23.12.2020 schriftlich und am 07.06.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 22.06.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 10.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen im Original bzw in Kopie in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen:

Eine Geburtsurkunde der BF vom 03.01.2021, ein syrischer Reisepass der BF (dieser in Kopie und ohne deutsche Übersetzung), ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 03.01.2021, eine Geburtsurkunde der Bezugsperson vom 27.05.2021, ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der Bezugsperson vom 03.01.2021; ein Auszug aus dem Familienbuch des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 08.12.2020, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet, das Eheschließungsdatum (ohne Angabe des Ortes der Eheschließung) mit 01.11.2016 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 08.12.2020 angeführt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamtsbehörde vom 30.05.2021, in der das Datum des Eheschließungsvertrages mit 01.11.2016, das Datum der Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht mit 30.09.2019 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 08.12.2020 angegeben werden und einen Heiratsvertrag des syrischen Justizministeriums, Scharia-Gericht in Alhasaka vom 19.05.2021, worin es lautet:

…“Nach Einsichtnahme in die Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt in Alhasaka stellten wir fest: Herr XXXX , Sohn von XXXX und XXXX , geb. XXXX , gemeldet in XXXX und die Frau XXXX , Tochter von XXXX und XXXX , geb. XXXX , gemeldet in XXXX , sind Eheleute. Ihre Eheschließung wurde am 01.11.2016 geschlossen und diese Bescheinigung gilt als das originale Instrument und hat dieselbe Rechtskraft mit der Bedingung, es außerhalb des Landes ausschließlich zu verwenden.…“Nach Einsichtnahme in die Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt in Alhasaka stellten wir fest: Herr römisch 40 , Sohn von römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemeldet in römisch 40 und die Frau römisch 40 , Tochter von römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemeldet in römisch 40 , sind Eheleute. Ihre Eheschließung wurde am 01.11.2016 geschlossen und diese Bescheinigung gilt als das originale Instrument und hat dieselbe Rechtskraft mit der Bedingung, es außerhalb des Landes ausschließlich zu verwenden.

Bemerkung: Diese Bescheinigung ist zur Vorlage nur im Ausland.

Öffentlich am 19.05.2021 herausgegeben.

Der Gerichtsschreiber: Unterschrift

Der erste islamrechtliche Richter in Alhasaka: Unterschrift und Stempel“.

Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 22.06.2020 an, dass sie verheiratet sei. Ihre - sowohl mit Vor- als auch mit Familienamen von der Angabe des Namens durch die BF abweichend bezeichnete - Ehefrau würde sich im Irak aufhalten. Die Bezugsperson habe ihren Herkunftsstaat Syrien Mitte 2015 in den Irak verlassen. Dann sei sie ca. drei Jahre in der Türkei gewesen.

In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 22.10.2020 gab die Bezugsperson an, dass sie mit der - mit Vor- und Familiennamen wiederum anders als in der Erstbefragung bezeichneten - BF verheiratet sei. Sie habe am 01.11.2016 in der Türkei (Mardin) geheiratet. Nachgefragt, bejahte die Bezugsperson, dass sie eine Heiratsurkunde oder traditionelle Bestätigung des Mullahs habe („Ja, bereits vorgelegt“). Sie habe in der Türkei geheiratet, da sie ihre Frau in der Türkei kennengelernt habe. Die Familie ihrer Frau habe Syrien Ende 2015 wegen des Krieges verlassen und sei in den Irak gegangen, wo sie Verwandte gehabt habe. Sie habe ihre Ehefrau über einen Freund (über das Internet) und nicht persönlich kennengelernt. Sie habe die Eheschließung mit deren Eltern über das Internet vereinbart. Nach Überweisung der Morgengabe sei ihre Ehefrau mit ihrem Bruder im Oktober 2016 zu ihr in die Türkei gekommen. Nach ca. eineinhalb Monaten sei ihre Ehefrau dann wieder nach Syrien zurückgezogen. Derzeit sei diese in Al Hasaka/Syrien. Nach ihrer Religionszugehörigkeit befragt, gab die Bezugsperson an, dass sie syrisch orthodoxer Christ sei.

In der Niederschrift der Einvernahme wurde vermerkt, dass die Bezugsperson am 03.08.2020 einen Personalausweis, einen syrischen Einberufungsbefehl, eine Kopie der syrisch-orthodoxen Kirche und ein am 30.10.2019 ausgestelltes „Duplikat“ eines Ehevertrages vorgelegt habe. Weiter, dass die Bezugsperson die Ehe in Abwesenheit am 25.09.2019 registrieren habe lassen und die angegebene Ehefrau am 06.04.1994 geboren sei.

Am 05.11.2021 richtete die Bezugsperson eine E-Mailanfrage an das BFA zum Stand der Familienzusammenführung. In diesem Schreiben wurde die „Ehegattin“ ein drittes Mal, diesmal wiederum mit anderem Vor- und Familiennamen bezeichnet.

Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 10.12.2021 mit dem Vermerk an das BFA weitergeleitet, dass die BF im Interview angegeben habe, dass sie am 01.11.2016 in der Türkei religiös geheiratet habe. Die Botschaft hielt weiter fest, dass sich die Ausstellung des Heiratsvertrages laut Übersetzung auf die Sichtung der Heiratsurkunde stützen würde. Das Zustandekommen der Eheschließung, sowie die Beschaffung und Richtigkeit der Urkunden, insbesondere des Heiratsvertrages, würden fraglich erscheinen. Die Dokumente seien offensichtlich basierend auf dem Heiratsvertrag als Originaldokumente ausgestellt worden. Aufgrund des Mangels des Heiratsvertrages bzw. des Fehlens einer Bescheinigung der religiösen Ehe in der Türkei könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Heiratsvertrag käuflich bzw. durch Bestechung erworben worden sei und die Ehe erst nachträglich (nach positivem Asylbescheid der Bezugsperson) arrangiert worden sei.

Mit E-Mail vom 23.11.2021 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei: Mit E-Mail vom 23.11.2021 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei:

1.       Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson hat nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) ist.1. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson hat nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 ist (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) ist.

2.        Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public.

In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und (im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben: Es wird kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben: Es wird kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.

a)       Eine gültige Ehe wurde auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen. o

b)       Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, ist es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist.

Die Antragstellerin habe bei der Botschaft keine Angaben zu einem gemeinsamen Familienleben gemacht. Von der Bezugsperson im Asylverfahren über USB-Datenträger vorgelegte Fotos und Videodateien zum Nachweis eines gemeinsamen Familienlebens, auf denen die Antragstellerin und die Bezugsperson jeweils nur allein ohne Bezugsperson und eine Hochzeitsfeier einer nicht als Antragstellerin identifizierbaren Braut ohne Bezugsperson zu sehen seien, würden in keiner Weise ein gemeinsames Familienleben bestätigen. Die darauf angebrachten Anfangszahlen „2020“ würden das Jahr der Aufnahme bedeuten, die Eheschließung sei aber sowohl von der Antragstellerin als auch von der Bezugsperson mit 01.11.2016 angegeben worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe nachträglich nach Einreise der Bezugsperson geschlossen worden sei.

Mit Schreiben vom 26.11.2021 räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 23.11.2021 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör).

In der durch die rechtliche Vertretung erstatteten Stellungnahme vom 03.12.2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Bezugsperson habe dem BFA am 03.08.2020 eine Kopie des Ehevertrages vorgelegt, welcher laut Niederschrift vom 22.10.2020 am 30.10.2019 ausgestellt worden sei. Aus der Niederschrift vom 22.10.2020 gehe auch hervor, dass die Bezugsperson die Ehe am 25.09.2019 registrieren habe lassen. Zu ihrer Ehe befragt, habe die Bezugsperson angegeben, dass sie am 01.11.2016 in der Türkei geheiratet habe und dabei auf die zur Bestätigung vorgelegten Dokumente verwiesen. Die Bezugsperson habe ihre Ehefrau über das Internet kennengelernt und sich nach Einigung mit deren Eltern mit dieser in der Türkei getroffen. Die BF sei zum Zweck der Eheschließung in Begleitung ihres Bruders zur Bezugsperson in die Türkei gereist. Die Bezugsperson habe im Asylverfahren Fotos und Videodateien zum Beweis des Bestehens der Ehe und des regelmäßigen Kontakts der Eheleute vorgelegt, ua Videodateien über die nach der Hochzeit in der Türkei (Anmerkung: 2016) im Jahr 2019 in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien abgehaltenen Hochzeitsfeierlichkeiten. Ebenso würden von der Bezugsperson vorgelegte Chatprotokolle eine regelmäßige Kommunikation der Eheleute bestätigen. Die am 01.11.2016 in der Türkei geschlossene Ehe sei im September 2019 auch in Syrien registriert worden. Die gültige Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson im Juni 2020 stehe somit eindeutig und unzweifelhaft fest und sei die Antragstellerin als Familienangehörige iSd. 4. Hauptstücks des AsylG 2005 anzusehen (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Ehe dem ordre public widersprechen sollte. Die Ehe sei im Beisein beider Eheleute am 01.11.2016 in der Türkei geschlossen worden. Eintragung und Feier der Ehe seien in Abwesenheit der Bezugsperson im Jahr 2019 in Syrien erfolgt. Das Bestehen einer Stellvertreterehe, wie vom BFA angenommen, sei nicht ersichtlich. Das Nichtbestehen eines Familienlebens im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes seit der Hochzeit im Jahr 2016 sei nicht dem fehlenden Interesse der Eheleute, sondern der bisherigen Situation (Flucht und Asylverfahren der Bezugsperson) geschuldet.In der durch die rechtliche Vertretung erstatteten Stellungnahme vom 03.12.2021 wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Bezugsperson habe dem BFA am 03.08.2020 eine Kopie des Ehevertrages vorgelegt, welcher laut Niederschrift vom 22.10.2020 am 30.10.2019 ausgestellt worden sei. Aus der Niederschrift vom 22.10.2020 gehe auch hervor, dass die Bezugsperson die Ehe am 25.09.2019 registrieren habe lassen. Zu ihrer Ehe befragt, habe die Bezugsperson angegeben, dass sie am 01.11.2016 in der Türkei geheiratet habe und dabei auf die zur Bestätigung vorgelegten Dokumente verwiesen. Die Bezugsperson habe ihre Ehefrau über das Internet kennengelernt und sich nach Einigung mit deren Eltern mit dieser in der Türkei getroffen. Die BF sei zum Zweck der Eheschließung in Begleitung ihres Bruders zur Bezugsperson in die Türkei gereist. Die Bezugsperson habe im Asylverfahren Fotos und Videodateien zum Beweis des Bestehens der Ehe und des regelmäßigen Kontakts der Eheleute vorgelegt, ua Videodateien über die nach der Hochzeit in der Türkei (Anmerkung: 2016) im Jahr 2019 in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien abgehaltenen Hochzeitsfeierlichkeiten. Ebenso würden von der Bezugsperson vorgelegte Chatprotokolle eine regelmäßige Kommunikation der Eheleute bestätigen. Die am 01.11.2016 in der Türkei geschlossene Ehe sei im September 2019 auch in Syrien registriert worden. Die gültige Eheschließung vor Einreise der Bezugsperson im Juni 2020 stehe somit eindeutig und unzweifelhaft fest und sei die Antragstellerin als Familienangehörige iSd. 4. Hauptstücks des AsylG 2005 anzusehen (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Ehe dem ordre public widersprechen sollte. Die Ehe sei im Beisein beider Eheleute am 01.11.2016 in der Türkei geschlossen worden. Eintragung und Feier der Ehe seien in Abwesenheit der Bezugsperson im Jahr 2019 in Syrien erfolgt. Das Bestehen einer Stellvertreterehe, wie vom BFA angenommen, sei nicht ersichtlich. Das Nichtbestehen eines Familienlebens im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes seit der Hochzeit im Jahr 2016 sei nicht dem fehlenden Interesse der Eheleute, sondern der bisherigen Situation (Flucht und Asylverfahren der Bezugsperson) geschuldet.

Nach abermaliger Befassung hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit „Rückmeldung“ an die ÖB Damaskus vom 11.02.2022 aufrecht. Das BFA verwies ua darauf, dass die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren gravierende Zweifel an der Familieneigenschaft entstehen hätten lassen. Laut syrischem Heiratsvertrag seien am Scharia-Gericht in Al Hasaka Vertretungen der beiden Parteien erschienen. Die Urkunde sei rückwirkend am 19.05.2021 ausgestellt worden. Zusätzlich sei der Heiratsvertrag des Scharia-Gerichtes nur zur Vorlage im Ausland bestimmt. Gemeinsame Fotos zur Untermauerung eines Familienlebens seien nicht vorgelegt worden. Ansonsten werde auf die Stellungnahme vom 23.11.2021 verwiesen. Eine rechtsgültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden und sei das behauptete Familienverhältnis iSd. Art. 8 EMRK keinesfalls als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzusehen.Nach abermaliger Befassung hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit „Rückmeldung“ an die ÖB Damaskus vom 11.02.2022 aufrecht. Das BFA verwies ua darauf, dass die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren gravierende Zweifel an der Familieneigenschaft entstehen hätten lassen. Laut syrischem Heiratsvertrag seien am Scharia-Gericht in Al Hasaka Vertretungen der beiden Parteien erschienen. Die Urkunde sei rückwirkend am 19.05.2021 ausgestellt worden. Zusätzlich sei der Heiratsvertrag des Scharia-Gerichtes nur zur Vorlage im Ausland bestimmt. Gemeinsame Fotos zur Untermauerung eines Familienlebens seien nicht vorgelegt worden. Ansonsten werde auf die Stellungnahme vom 23.11.2021 verwiesen. Eine rechtsgültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden und sei das behauptete Familienverhältnis iSd. Artikel 8, EMRK keinesfalls als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzusehen.

Die ÖB Damaskus wies mit Bescheid vom 14.02.2022, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Die ÖB Damaskus wies mit Bescheid vom 14.02.2022, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Gegen den Bescheid richtet sich die durch den rechtlichen Vertreter am 11.03.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde. Ergänzend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA verkenne, dass die Bezugsperson und die BF in der Türkei eineinhalb Monate ein Familienleben geführt hätten und die folgende Trennung der Eheleute unverschuldet erfolgt sei. Wie der VwGH festgestellt habe, könne auch das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes von Ehegatten nicht per se zur Annahme führen, dass es an dem in § 30 Abs. 1 NAG 2005 angesprochenen gemeinsamen Familienleben iSd Art. 8 EMRK fehle. Hinsichtlich der Behauptung unzureichender sonstiger Beweismittel sei darauf hinzuweisen, dass Dateinamen nicht als Zeitstempel der Entstehung digitaler Video- und Fotodateien anzusehen seien. Es sei möglich, jegliche Datei mit jedem erdenklichen Namen zu versenden und geschehe dies oft automatisch durch Versenden und Speichern von Foto- und Videodateien mit mobilen Endgeräten. Der angeführte Ablehnungsgrund, dass eine rechtsgültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei, sei nicht begründet worden und damit nicht nachvollziehbar. Gegen den Bescheid richtet sich die durch den rechtlichen Vertreter am 11.03.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde. Ergänzend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA verkenne, dass die Bezugsperson und die BF in der Türkei eineinhalb Monate ein Familienleben geführt hätten und die folgende Trennung der Eheleute unverschuldet erfolgt sei. Wie der VwGH festgestellt habe, könne auch das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes von Ehegatten nicht per se zur Annahme führen, dass es an dem in Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 angesprochenen gemeinsamen Familienleben iSd Artikel 8, EMRK fehle. Hinsichtlich der Behauptung unzureichender sonstiger Beweismittel sei darauf hinzuweisen, dass Dateinamen nicht als Zeitstempel der Entstehung digitaler Video- und Fotodateien anzusehen seien. Es sei möglich, jegliche Datei mit jedem erdenklichen Namen zu versenden und geschehe dies oft automatisch durch Versenden und Speichern von Foto- und Videodateien mit mobilen Endgeräten. Der angeführte Ablehnungsgrund, dass eine rechtsgültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei, sei nicht begründet worden und damit nicht nachvollziehbar.

Nachdem von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden war, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben des Bundesministeriums vom 24.05.2022, beim BVwG eingelangt am 27.06.2022, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter Pkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt:Festgestellt werden zunächst der unter Pkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt:

Eine am 01.11.2016 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden.

Eine traditionelle Heiratsurkunde über die angebliche Eheschließung in der Türkei am 01.11.2016 und eine die traditionelle Eheschließung anerkennende Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes (angebliches Legalisierungsdatum: 30.09.2019) sind nicht vorhanden.

Nach erfolgter Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister erstellte das Scharia-Gericht am 19.05.2021 einen explizit auf die Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt in Alhasaka, gestützten Heiratsvertrag („Nach Einsichtnahme in die Heiratsurkunde stellten wir fest…“), demzufolge die BF und die Bezugsperson am 01.11.2016 (ohne Angabe der Örtlichkeit) die Ehe geschlossen hätten.

Die Erstellung des Heiratsvertrages erfolgte demnach nach der zur zivilrechtlichen Gültigkeit der Ehe erforderlichen Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister.

Im Heiratsvertrag des Scharia-Gerichtes findet sich der Vermerk, dass diese Bescheinigung als das „originale Instrument“ gelten würde und dieselbe Rechtskraft habe, mit der Bedingung, dieses ausschließlich außerhalb des Landes zu verwenden. Zusätzlich findet sich der ausdrückliche Vermerk: „Bemerkung: Diese Bescheinigung ist zur Vorlage nur im Ausland“.

Der nachträglich errichtete Heiratsvertrag ist nicht geeignet, eine am 16.11.2016 vorgenommene (traditionelle) Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson zu belegen, die durch deren nachträgliche Registrierung rückwirkend Rechtsgültigkeit erlangt hätte.

Die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren zur angeblichen Eheschließung mit der BF am 01.11.2016 in der Türkei sind unstimmig und widersprüchlich.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG).

Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den darin einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson in den durch das Gericht amtswegig beigeschafften polizeilichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen ihres Asylverfahrens.

Die Behörde begründet das Nichtvorliegen einer wie behauptet am 01.11.2016 zwischen der BF und der Bezugsperson in der Türkei traditionell geschlossenen Ehe insbesondere damit, dass es sich auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates um keine rechtsgültig geschlossene Ehe handle.

Der Auffassung der Behörde ist, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, beizupflichten:

Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Eheschließungsurkunde des Standesamtes vermittelt bzw zu vermitteln versucht, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es bestehen jedoch begründete nicht zu entkräftende Zweifel, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage der erforderlichen unbedenklichen Urkunden erfolgt ist. Jene Dokumente, auf deren Grundlage die zur zivilrechtlichen staatlichen Gültigkeit einer Ehe erforderliche Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister vorzunehmen ist, sind nämlich nicht vorhanden. So mangelt es bereits an einer traditionellen Heiratsurkunde, die ihrerseits Grundlage für die Legalisierung (staatliche Anerkennung) einer wie hier außerhalb eines Scharia-Gerichtes nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe ist. Dementsprechend fehlt es in weiterer Folge auch an einer Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes über eine angeblich am 30.09.2019 genehmigte Eheschließung.

Wie sich bereits aus den Feststellungen, Pkt. 1, ergibt, können die zur Eheschließung vorgelegten Dokumente nicht in ihre nach syrischer Eherechtslage vorgesehene Chronologie gebracht werden. Die rechtliche Eintragung einer Ehe hat sich auf einen Ehevertrag zu stützen, der entweder vor dem Gericht abgeschlossen werden kann oder im Falle einer außerhalb eines Gerichtes traditionell geschlossenen Ehe durch das Gericht zu genehmigen ist. Die Erstellung eines Ehevertrages kann somit nicht in umgekehrter Reihenfolge nach der Registrierung der Eheschließung erfolgen, die sich ihrerseits auf einen gerichtlich abgeschlossenen Ehevertrag bzw auf die gerichtliche Genehmigung eines außergerichtlich abgeschlossenen Ehevertrages zu stützen hat, wie dies jedoch gegenständlich der Fall ist. Der Ehevertrag wurde durch das Scharia-Gericht erst im Nachhinein nach Eintragung der Ehe im Zivilregister erstellt. So beruft sich das Scharia-Gericht in der Abfassung des Heiratsvertrages vom 19.05.2021 auf die Einsichtnahme in die durch das Standesamt in Alhasaka ausgestellte Heiratsurkunde - die im Übrigen erst am 30.05.2021 ausgestellt wurde- und stellt fest, dass die BF und die Bezugsperson Eheleute seien und die Ehe am 01.11.2016 (ohne Angabe der Örtlichkeit) geschlossen worden sei. Unter einem erklärt das Scharia-Gericht diese Bescheinigung zum „originalen Instrument“ mit derselben Rechtskraft, mit der Bedingung, dass dieses ausschließlich außerhalb des Landes zu verwenden sei. Dies bekräftigend findet sich zusätzlich der Vermerk, dass diese Bescheinigung nur zur Vorlage im Ausland (gemeint: bestimmt) sei, wobei jedoch gleichzeitig eine entsprechende im Inland verbindliche Urkunde für die Anerkennung und Eintragung der Eheschließung nicht vorhanden ist. Am Rande bemerkt wird die Bezugsperson in diesem rund sechs Jahre nach Verlassen des Herkunftsstaats und mehr als fünf Monate nach Zuerkennung des Asylstatus in Österreich erstellten Heiratsvertrag nach wie vor als im Herkunftsstaat an ihrer seinerzeitigen Adresse gemeldet ausgewiesen.

Wie erwähnt, ist im Falle einer wie hier angeblich außerhalb des Gerichtes traditionell geschlossenen Ehe gar kein Abschluss eines Ehevertrages durch das Scharia-Gericht vorgesehen, sondern ist der bereits außergerichtlich abgeschlossene Ehevertrag nachfolgend durch das Scharia-Gericht zu genehmigen.

Aus der geschilderten Vorgangsweise des Zustandekommens des Ehevertrages geht hervor, dass eine (angebliche) Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht, wie auch eine darauf beruhende Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister durch das Standesamt ohne zugrundeliegenden Ehevertrag erfolgten. Die zur zivilrechtlichen Verbindlichkeit der Ehe notwendige Eheregistrierung wurde somit offenkundig ohne die in dargestellter chronologischer Reihenfolge erforderlichen Dokumente durchgeführt.

Aber nicht nur die in Vorlage gebrachten Urkunden vermögen die behauptete Eheschließung nicht zu belegen. Auch die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren sind wechselnd und unstimmig. Zunächst fällt auf, dass sich die Bezugsperson zur Individualisierung ihrer „Ehefrau“ in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA - wie auch abermals in einer Nachfrage nach dem Stand der Familienzusammenführung an das BFA - jeweils drei unterschiedlicher Vor- und Familiennamen bedient hat, von denen jedoch keiner mit dem von der BF selbst benutzten Namen übereinstimmt. In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vermochte die Bezugsperson nicht einmal den Geburtstag ihrer Ehefrau richtig wiederzugeben, sondern führte diesen mit XXXX statt mit XXXX an.Aber nicht nur die in Vorlage gebrachten Urkunden vermögen die behauptete Eheschließung nicht zu belegen. Auch die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren sind wechselnd und unstimmig. Zunächst fällt auf, dass sich die Bezugsperson zur Individualisierung ihrer „Ehefrau“ in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA - wie auch abermals in einer Nachfrage nach dem Stand der Familienzusammenführung an das BFA - jeweils drei unterschiedlicher Vor- und Familiennamen bedient hat, von denen jedoch keiner mit dem von der BF selbst benutzten Namen übereinstimmt. In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vermochte die Bezugsperson nicht einmal den Geburtstag ihrer Ehefrau richtig wiederzugeben, sondern führte diesen mit römisch 40 statt mit römisch 40 an.

In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 22.06.2020 gab die Bezugsperson zudem an, dass sich ihre Ehefrau im Irak befinden würde. Vier Monate später, in der Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2020, gab die Bezugsperson zu ihrer - nunmehr wiederum anders namentlich benannten - Ehefrau an, dass sie diese am 01.11.2016 in der Türkei geheiratet habe. Diese sei eigens zum Zweck der Eheschließung - mit einem ihr bis zu diesem Zeitpunkt persönlich unbekannten und lediglich über das Internet „bekannten“ Mann - mit ihrem Bruder aus dem Irak angereist, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Nach ca. eineinhalb Monaten sei sie dann wieder nach Syrien zurückgezogen. Momentan sei sie in Al Hasaka/Syrien. Davon, dass sich die Ehefrau im Zeitraum nach ihrer Eheschließung am 01.11.2016 wieder in den Irak zurückbegeben hätte und abermals dort aufhältig gewesen sein soll, wie sich aus der Angabe der Bezugsperson in der Erstbefragung am 22.06.2020 ergibt, wonach sich die BF zum damaligen Zeitpunkt im Irak befunden haben soll, war in der Einvernahme allerdings nicht die Rede.

Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass die BF und die Bezugsperson nach übereinstimmender Angabe religiös (nach traditionellem islamischem Ritus) geheiratet hätten. Dies erscheint insofern bemerkenswert, als die Bezugsperson ihre Religionszugehörigkeit in der Einvernahme ihres Asylverfahrens mit syrisch-orthodoxer Christ angab und auch ein Schreiben der syrisch-orthodoxen Kirche vorlegte.

Zu den von der Bezugsperson im Asylverfahren vorgelegten Foto- und Videoaufnahmen ist schließlich zu bemerken, dass die Beweiskraft von Aufnahmen von vornherein gering bzw nicht vorhanden ist. In diesem Sinne beruft sich die BF in ihrer Beschwerde schließlich selbst darauf, dass Dateinamen nicht als Zeitstempel der Entstehung digitaler Video- und Fotodateien anzusehen seien und es möglich sei, jegliche Datei mit nur jedem erdenklichen Namen zu versehen und dies oft automatisch durch Versenden und Speichern von Foto- und Videodateien mit mobilen Endgeräten geschehe.

Zusammenfassend ergibt sich der Eindruck, dass die Eheschließung erst nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet und nach Asylantragstellung und Asylgewährung initiiert und hierfür zweckdienliche Urkunden organisiert wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.

Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei.

Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft nicht allein auf die Bedenklichkeit und damit mangelnde Beweiskraft der vorgelegten Urkunden gestützt, sondern im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12), zusätzlich andere geeignete Beweismittel, wie insbesondere die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren, herangezogen. Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft nicht allein auf die Bedenklichkeit und damit mangelnde Beweiskraft der vorgelegten Urkunden gestützt, sondern im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12), zusätzlich andere geeignete Beweismittel, wie insbesondere die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren, herangezogen.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben Glaubwürdigkeit Gültigkeit Nachweismangel ordre public österreichische Botschaft Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W165.2255314.1.00

Im RIS seit

09.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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