TE Bvwg Beschluss 2023/10/23 W114 2278743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2023
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Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VermG §25
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W114 2278743-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der „ XXXX “, vertreten durch XXXX , vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der „ römisch 40 “, vertreten durch römisch 40 , vom 21.06.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Grundbuch weist aktuell für das Grundstück (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 60/1 KG 19599 Unterwagram insgesamt 26 Miteigentümer aus. Sowohl XXXX , als auch XXXX sind Miteigentümer dieses Grundstückes. Eine „ XXXX “ ist nicht Miteigentümerin dieses Grundstückes.1. Das Grundbuch weist aktuell für das Grundstück (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 60/1 KG 19599 Unterwagram insgesamt 26 Miteigentümer aus. Sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 sind Miteigentümer dieses Grundstückes. Eine „ römisch 40 “ ist nicht Miteigentümerin dieses Grundstückes.

2. Aufgrund eines Antrages der XXXX , vom 23.01.2023 wurde vom Vermessungsamt St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten, mit Ladungsbescheid vom 16.03.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, für den 27.04.2023 um 09:00 Uhr beim Gst. mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram eine Grenzverhandlung gemäß § 18a Abs. 2 VermG anberaumt. Zu dieser Grenzverhandlung wurden unter anderem auch XXXX und XXXX , als Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, bereits damals vertreten durch XXXX , geladen. Eine „ XXXX “ wurde zu dieser Grenzverhandlung nicht geladen.2. Aufgrund eines Antrages der römisch 40 , vom 23.01.2023 wurde vom Vermessungsamt St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten, mit Ladungsbescheid vom 16.03.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, für den 27.04.2023 um 09:00 Uhr beim Gst. mit der GstNr. 60/2 KG 19599 Unterwagram eine Grenzverhandlung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG anberaumt. Zu dieser Grenzverhandlung wurden unter anderem auch römisch 40 und römisch 40 , als Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram, bereits damals vertreten durch römisch 40 , geladen. Eine „ römisch 40 “ wurde zu dieser Grenzverhandlung nicht geladen.

Die Ladungsbescheide für XXXX und XXXX , die an ihre Rechtsvertreterin adressiert waren, wurden am 20.03.2023 durch eine Mitarbeiterin ihrer Rechtsvertretung übernommen.Die Ladungsbescheide für römisch 40 und römisch 40 , die an ihre Rechtsvertreterin adressiert waren, wurden am 20.03.2023 durch eine Mitarbeiterin ihrer Rechtsvertretung übernommen.

3. Die für 27.04.2023 anberaumte Grenzverhandlung fand an diesem Tag von 09:00 Uhr bis 10:40 Uhr statt. Die Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 90/2 KG 19599 Unterwagram und die Eigentümer des GSt. mit der GstNr. 90/1 KG 19599 Unterwagram einigte sich dabei jedoch nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf.

Außer XXXX stimmten die Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 90/2 KG 19599 Unterwagram, die bei der Grenzverhandlung durch XXXX , vertreten war, und die anderen anwesenden Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 90/1 KG 19599 Unterwagram einem gemeinsamen Grenzverlauf zu. XXXX behaupteten einen davon abweichenden Grenzverlauf.Außer römisch 40 stimmten die Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 90/2 KG 19599 Unterwagram, die bei der Grenzverhandlung durch römisch 40 , vertreten war, und die anderen anwesenden Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 90/1 KG 19599 Unterwagram einem gemeinsamen Grenzverlauf zu. römisch 40 behaupteten einen davon abweichenden Grenzverlauf.

4. Aufgrund des Ergebnisses der Grenzverhandlung vom 27.04.2023 erließ das Vermessungsamt St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 einen Bescheid vom 22.05.2023 mit folgendem Spruchinhalt:

„Die Miteigentümer des Grundstücks 60/1 werden aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 60/1 zum Grundstück 60/2, alle KG 19599 Unterwagram, von Grenzpunkt (GP) 6341 (HE) zu GP 6342 (BZ) zu GP 6343NEU (BZ) zu GP VA53 (HE) zu GP VA39 (BZ) bis zu GP 6352 (HE). Die Benennung der Punkte entspricht der Grenzverhandlungsniederschrift sowie der Aufnahme vom 27. April 2023.„Die Miteigentümer des Grundstücks 60/1 werden aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 60/1 zum Grundstück 60/2, alle KG 19599 Unterwagram, von Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 6341 (HE) zu Gesetzgebungsperiode 6342 (BZ) zu Gesetzgebungsperiode 6343NEU (BZ) zu Gesetzgebungsperiode VA53 (HE) zu Gesetzgebungsperiode VA39 (BZ) bis zu Gesetzgebungsperiode 6352 (HE). Die Benennung der Punkte entspricht der Grenzverhandlungsniederschrift sowie der Aufnahme vom 27. April 2023.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 in geltender Fassung.“Rechtsgrundlage: Paragraph 25, Absatz 2, Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in geltender Fassung.“

5. Dieser Bescheid wurde unter anderem sowohl an XXXX , beide vertreten durch XXXX , nicht jedoch an eine „ XXXX “ zugestellt. 5. Dieser Bescheid wurde unter anderem sowohl an römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , nicht jedoch an eine „ römisch 40 “ zugestellt.

Die Zustellung dieses Bescheides an XXXX , vertreten durch XXXX “ erfolgte durch persönliche Übernahme durch eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung von XXXX am 13.06.2023.
Auch der der Entscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten angeschlossenen Zustellverfügung kann nicht entnommen werden, dass diese Entscheidung an eine „ XXXX “ hätte zugestellt werden sollen.
Die Zustellung dieses Bescheides an römisch 40 , vertreten durch römisch 40 “ erfolgte durch persönliche Übernahme durch eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung von römisch 40 am 13.06.2023., Auch der der Entscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten angeschlossenen Zustellverfügung kann nicht entnommen werden, dass diese Entscheidung an eine „ römisch 40 “ hätte zugestellt werden sollen.

6. Gegen diese Entscheidung haben mit Schriftsatz vom 21.06.2023 „1. XXXX “ und „ XXXX “, beide vertreten durch XXXX , Beschwerde erhoben.6. Gegen diese Entscheidung haben mit Schriftsatz vom 21.06.2023 „1. römisch 40 “ und „ römisch 40 “, beide vertreten durch römisch 40 , Beschwerde erhoben.

7. Das Vermessungsamt St. Pölten übermittelte mit Begleitschreiben, das die Geschäftszahl 2023-0.702.536 aufweist, die Beschwerde und bezughabende Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 29.09.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Beschwerde und die mitvorgelegten Unterlagen langten im BVwG am 29.09.2023 ein.

8. Angesichts des Umstandes, dass die beim Vermessungsamt St. Pölten ordnungsgemäß eingebrachte Beschwerde zwei unterschiedliche Beschwerdeführer enthält und dadurch auch inhaltlich unterschiedliche Entscheidungen resultieren können, wurden im BVwG zwei Beschwerdeverfahren eröffnet. Dem Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeführer „ XXXX “ wurde die Verfahrenszahl 2278743-1, und dem Beschwerdeführer „ XXXX “ wurde die Verfahrenszahl 2278743-2 zugeordnet. Beide Beschwerdeverfahren wurden gemäß den Annexitätsvorschriften in der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 des BVwG zugewiesen.8. Angesichts des Umstandes, dass die beim Vermessungsamt St. Pölten ordnungsgemäß eingebrachte Beschwerde zwei unterschiedliche Beschwerdeführer enthält und dadurch auch inhaltlich unterschiedliche Entscheidungen resultieren können, wurden im BVwG zwei Beschwerdeverfahren eröffnet. Dem Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeführer „ römisch 40 “ wurde die Verfahrenszahl 2278743-1, und dem Beschwerdeführer „ römisch 40 “ wurde die Verfahrenszahl 2278743-2 zugeordnet. Beide Beschwerdeverfahren wurden gemäß den Annexitätsvorschriften in der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 des BVwG zugewiesen.

In der gegenständlichen Entscheidung wird ausschließlich über das Beschwerdeverfahren, das hinsichtlich des Beschwerdeführers „ XXXX “ eingeleitet wurde, entschieden.In der gegenständlichen Entscheidung wird ausschließlich über das Beschwerdeverfahren, das hinsichtlich des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ eingeleitet wurde, entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Vermessungsamt St. Pölten führt zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 ein über Antrag der XXXX , eingeleitetes Verwaltungsverfahren.1.1. Das Vermessungsamt St. Pölten führt zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 ein über Antrag der römisch 40 , eingeleitetes Verwaltungsverfahren.

1.2. In diesem Verwaltungsverfahren fand am 27.04.2023 eine Grenzverhandlung statt, in welcher das Vermessungsamt St. Pölten versuchte die Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 90/2 KG 19599 Unterwagram, und die Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram dazu zu bewegen, dass sich diese auf einen gemeinsamen Grenzverlauf der zwischen diesen Gst. verlaufenden Grenze zu einigen. Diese Einigung kam nicht zu Stande.

1.3. Mit Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, wurden die Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

1.4. Eine „ XXXX “ ist nicht grundbücherliche Miteigentümerin des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram.1.4. Eine „ römisch 40 “ ist nicht grundbücherliche Miteigentümerin des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram.

1.5. Eine „ XXXX “ wurde zu keinem Zeitpunkt des zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahrens vom Vermessungsamt St. Pölten diesem Verwaltungsverfahren beigezogen, noch zur am 27.04.2023 durchgeführten Grenzverhandlung geladen. Auch wurde einer „ XXXX “ der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, nicht zugestellt.1.5. Eine „ römisch 40 “ wurde zu keinem Zeitpunkt des zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahrens vom Vermessungsamt St. Pölten diesem Verwaltungsverfahren beigezogen, noch zur am 27.04.2023 durchgeführten Grenzverhandlung geladen. Auch wurde einer „ römisch 40 “ der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, nicht zugestellt.

1.6. Eine „ XXXX “ ist auch kein Bescheidadressat, die durch den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, berechtigt oder verpflichtet wird.1.6. Eine „ römisch 40 “ ist auch kein Bescheidadressat, die durch den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, berechtigt oder verpflichtet wird.

1.7. Einer „ XXXX “ kommt hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, keine Parteistellung zu.1.7. Einer „ römisch 40 “ kommt hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, keine Parteistellung zu.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und unbestreitbar aus den, vom Vermessungsamt St. Pölten dem BVwG vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen vom Vermessungsamt St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahrens sowie einer Einsicht in das österreichische Grundbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG.

Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Diese Unterscheidung ist in der gegenständlichen Angelegenheit insoweit von Wichtigkeit, als eine Partei in einem Verwaltungsverfahren und darüber hinaus auch in einem allfällig daran anschließenden Beschwerdeverfahren eine ungleich stärkere Rechtstellung hat. Nur die Partei hat das Recht auf Parteiengehör, Akteneinsicht, Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (im Vermessungsverfahren auch als Grenzverhandlung bezeichnet) oder Zustellung des das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheides. Nur eine Partei kann ein ordentliches oder auch ein außerordentliches Rechtsmittel einbringen, oder auf eine Einhaltung der verwaltungsbehördlichen Entscheidungsfrist hinwirken.

In der gegenständlichen Angelegenheit steht damit auch nur einer Partei des beim Vermessungsamt St. Pölten Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahrens das Recht auf Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, zu.

Damit stellt sich hinsichtlich der „ XXXX “ die Frage, ob ihr im vom Vermessungsamt St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahren überhaupt Parteistellung zukommt.Damit stellt sich hinsichtlich der „ römisch 40 “ die Frage, ob ihr im vom Vermessungsamt St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahren überhaupt Parteistellung zukommt.

Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechtes aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (VwGH 27.06.1989, 89/04/0043 mit Hinweis auf VwGH 07.04.1976, Slg. N.F. Nr. 9032/A, u.a.).

Das Bundesgesetz vom 03.07. 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968 in der nunmehr geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 116/2022, verweist an mehreren Stellen auf eine Grundstücksdatenbank bzw. das Grundbuch und erwähnt in diesem Zusammenhang auch die Eigentümer von Grundstücken bzw. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie das (jeweils zuständige) Vermessungsamt. Auch der Begriff der „Partei“ wird im VermG in dessen §§ 3, 13 Abs. 3 sowie in 25 Abs. 4 verwendet, ohne jedoch im VermG selbst festzulegen, wer Partei in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes ist.Das Bundesgesetz vom 03.07. 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der nunmehr geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, verweist an mehreren Stellen auf eine Grundstücksdatenbank bzw. das Grundbuch und erwähnt in diesem Zusammenhang auch die Eigentümer von Grundstücken bzw. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie das (jeweils zuständige) Vermessungsamt. Auch der Begriff der „Partei“ wird im VermG in dessen Paragraphen 3, 13, Absatz 3, sowie in 25 Absatz 4, verwendet, ohne jedoch im VermG selbst festzulegen, wer Partei in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes ist.

Auch die in der gegenständlichen Angelegenheit anzuwendenden Verfahrensvorschriften AVG und VwGVG benennen nicht, wer Partei in einem nach dem Vermessungsgesetz durchzuführenden Verfahren ist. Viel mehr sind die diesbezüglich sich aus der Lehre und der Rechtsprechung ergebenden Grundlagen hinsichtlich des Vorliegens der Parteistellung anzuwenden und in weiterer Folge dann zu entscheiden, ob auch der „ XXXX “ in dem zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahren des Vermessungsamtes St. Pölten und in weiterer Folge hinsichtlich des vom Vermessungsamt St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 erlassenen Bescheides Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.Auch die in der gegenständlichen Angelegenheit anzuwendenden Verfahrensvorschriften AVG und VwGVG benennen nicht, wer Partei in einem nach dem Vermessungsgesetz durchzuführenden Verfahren ist. Viel mehr sind die diesbezüglich sich aus der Lehre und der Rechtsprechung ergebenden Grundlagen hinsichtlich des Vorliegens der Parteistellung anzuwenden und in weiterer Folge dann zu entscheiden, ob auch der „ römisch 40 “ in dem zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahren des Vermessungsamtes St. Pölten und in weiterer Folge hinsichtlich des vom Vermessungsamt St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 erlassenen Bescheides Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.

Der Verfassungsgerichtshof folgerte in einem Gesetzesprüfungsverfahren zur Bundesabgabenordnung, in dem sich die Frage der Legitimation hinsichtlich der Einbringung eines Rechtsmittels stellte, dass ein dem rechtsstaatlichen Prinzip innewohnender Gesichtspunkt insbesondere auch darin besteht, dass die unabdingbar geforderten Rechtschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an Effizienz für den Rechtschutzwerber aufweisen müssen (VfSlg. 11.196/1986, Seite 9).Der Verfassungsgerichtshof folgerte in einem Gesetzesprüfungsverfahren zur Bundesabgabenordnung, in dem sich die Frage der Legitimation hinsichtlich der Einbringung eines Rechtsmittels stellte, dass ein dem rechtsstaatlichen Prinzip innewohnender Gesichtspunkt insbesondere auch darin besteht, dass die unabdingbar geforderten Rechtschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an Effizienz für den Rechtschutzwerber aufweisen müssen (VfSlg. 11.196 aus 1986,, Seite 9).

In der Lehre wird dazu hingewiesen, dass sich aus § 8 AVG ergebe, dass nur jemand vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses Partei des betreffenden Verfahrens sein kann (Kolonits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 117 f; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20 (2017), B2; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 8 Rz 3ff).In der Lehre wird dazu hingewiesen, dass sich aus Paragraph 8, AVG ergebe, dass nur jemand vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses Partei des betreffenden Verfahrens sein kann (Kolonits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 117 f; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20 (2017), B2; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 8, Rz 3ff).

Aus dem Grundbuch hinsichtlich des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram ist nicht ersichtlich, dass eine XXXX zumindest Miteigentümerin ist. Eine XXXX wurde auch nicht vom das Verwaltungsverfahren betreibendem Vermessungsamt St. Pölten dem zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahren hinzugezogen, oder zur Grenzverhandlung am 27.04.2023 geladen. Auch der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023 zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wurde nicht gegenüber der XXXX erlassen oder an diese zugestellt. Die XXXX wurde erstmals mit einem weiteren Beschwerdeführer in der nunmehr vorliegenden Beschwerde vom 21.06.2023 genannt, ohne darzulegen, wer sich hinter dieser Bezeichnung verbirgt bzw. darzulegen, warum die XXXX zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 berechtigt sein sollte.Aus dem Grundbuch hinsichtlich des Gst. mit der GstNr. 60/1 KG 19599 Unterwagram ist nicht ersichtlich, dass eine römisch 40 zumindest Miteigentümerin ist. Eine römisch 40 wurde auch nicht vom das Verwaltungsverfahren betreibendem Vermessungsamt St. Pölten dem zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 geführten Verwaltungsverfahren hinzugezogen, oder zur Grenzverhandlung am 27.04.2023 geladen. Auch der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023 zur Geschäftsfallnummer 239/2023/19 wurde nicht gegenüber der römisch 40 erlassen oder an diese zugestellt. Die römisch 40 wurde erstmals mit einem weiteren Beschwerdeführer in der nunmehr vorliegenden Beschwerde vom 21.06.2023 genannt, ohne darzulegen, wer sich hinter dieser Bezeichnung verbirgt bzw. darzulegen, warum die römisch 40 zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19 berechtigt sein sollte.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hat eine wie auch immer geartete XXXX weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Bescheides des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, sodass unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm
§ 8 AVG die Beschwerde der XXXX mangels Parteistellung bzw. mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hat eine wie auch immer geartete römisch 40 weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Bescheides des Vermessungsamtes St. Pölten vom 22.05.2023, Geschäftsfallnummer 239/2023/19, sodass unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 8, AVG die Beschwerde der römisch 40 mangels Parteistellung bzw. mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.

Schlagworte

Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Mandantschaft mangelnde Beschwer Parteistellung Rechtsschutzinteresse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2278743.1.00

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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