Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AVG §13Spruch
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W111 2279328-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.08.2023, Zl. hU-TU-181/1-2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 23.08.2023, Zl. hU-TU-181/1-2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, zeigte die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 bei der belangten Behörde an.1. Mit Schreiben vom 17.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, zeigte die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, bei der belangten Behörde an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2023 wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in Niederösterreich das Unterrichtsjahr 2022/23 mit Ablauf des 30.06.2023 geendet habe, der letzte Tag der Woche nach dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 sei sohin der Freitag der ersten Ferienwoche. Die am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige sei somit verspätet.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2023 wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in Niederösterreich das Unterrichtsjahr 2022/23 mit Ablauf des 30.06.2023 geendet habe, der letzte Tag der Woche nach dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/23 sei sohin der Freitag der ersten Ferienwoche. Die am 21.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige sei somit verspätet.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie mit ihrem Schreiben vom 17.08.2023 lediglich darauf hingewiesen habe, dass die BF2 sich im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befinde und sie daher nicht mehr der Aufsicht der belangten Behörde unterliege. In diesem Zusammenhang berief sich die BF1 auf Art. 17 StGG und Art. 14 EU-GRC. Nach Art. 17 StGG unterliege der häusliche Unterricht keiner Beschränkung, da die §§ 11 und 24 SchPflG sowie der § 42 SchUG ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen regeln würden und nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar seien.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie mit ihrem Schreiben vom 17.08.2023 lediglich darauf hingewiesen habe, dass die BF2 sich im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befinde und sie daher nicht mehr der Aufsicht der belangten Behörde unterliege. In diesem Zusammenhang berief sich die BF1 auf Artikel 17, StGG und Artikel 14, EU-GRC. Nach Artikel 17, StGG unterliege der häusliche Unterricht keiner Beschränkung, da die Paragraphen 11 und 24 SchPflG sowie der Paragraph 42, SchUG ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen regeln würden und nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar seien.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 11.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Anzeige der Teilnahme der am XXXX geborenen und damit schulpflichtigen BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 gegenüber der belangten Behörde erfolgte (erst) am 21.08.2023.Die Anzeige der Teilnahme der am römisch 40 geborenen und damit schulpflichtigen BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, gegenüber der belangten Behörde erfolgte (erst) am 21.08.2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].Gemäß Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend
unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die
Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
[…]“
Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015-0, idF LGBl. Nr. 47/2018, endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015-0, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.
Gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Schulzeitgesetz 1978 beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz 1978 beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt.
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zur alten Rechtslage) ist der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zur alten Rechtslage) ist der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).
Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG (nunmehr Abs. 3 Z 1) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (nunmehr Absatz 3, Ziffer eins,) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 11 Abs. 3 SchPflG (nach alter Rechtslage) räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (nach alter Rechtslage) räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).
Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils mwN).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils mwN).
Zu Anfangs hatte die BF1 in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 17.08.2023 unter dem Betreff „häuslicher Unterricht“ mithin zum Ausdruck gebracht, dass unter anderem die BF2 „sich im Schuljahr 2023/24 im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befindet und daher in der zuständigen XXXX nicht anwesend sein wird“.Zu Anfangs hatte die BF1 in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 17.08.2023 unter dem Betreff „häuslicher Unterricht“ mithin zum Ausdruck gebracht, dass unter anderem die BF2 „sich im Schuljahr 2023/24 im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befindet und daher in der zuständigen römisch 40 nicht anwesend sein wird“.
Die belangte Behörde interpretierte den vorliegenden Schriftsatz als Anzeige der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24. Dagegen brachte die BF1 in der Beschwerde vor, dass sie keinesfalls eine Anzeige zum häuslichen Unterricht erstattet habe, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass ihre Kinder (darunter die BF2) sich im ungeregelten privaten häuslichen Unterricht befänden und daher nicht mehr der Aufsicht der belangten Behörde unterlägen.
Ein Anbringen (vgl. § 13 AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu § 13).Ein Anbringen vergleiche Paragraph 13, AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu Paragraph 13,).
Das Schreiben der BF1, welches als Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet, die Teilnahme der BF2 am – aus Sicht der BF1: „ungeregelten privaten“ - häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 zur Kenntnis zu bringen. Daraus erhellt unzweifelhaft, dass das erkenn- und erschließbare Ziel der BF1 mit ihrer Eingabe darauf hinausläuft, die BF2 im häuslichen Unterricht zu belassen, wenngleich die BF1 fälschlicherweise von einem ungeregelten häuslichen Unterricht ausgeht. Somit ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass es sich bei dem betreffenden Schreiben um eine Anzeige zum häuslichen Unterricht iSd § 11 SchPflG handelt.Das Schreiben der BF1, welches als Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet, die Teilnahme der BF2 am – aus Sicht der BF1: „ungeregelten privaten“ - häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 zur Kenntnis zu bringen. Daraus erhellt unzweifelhaft, dass das erkenn- und erschließbare Ziel der BF1 mit ihrer Eingabe darauf hinausläuft, die BF2 im häuslichen Unterricht zu belassen, wenngleich die BF1 fälschlicherweise von einem ungeregelten häuslichen Unterricht ausgeht. Somit ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass es sich bei dem betreffenden Schreiben um eine Anzeige zum häuslichen Unterricht iSd Paragraph 11, SchPflG handelt.
3.1.4. Verfahrensgegenstand ist daher die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.3.1.4. Verfahrensgegenstand ist daher die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Es gilt überdies zu konstatieren, dass für die am XXXX geborene BF2 im Schuljahr 2023/2024 Schulpflicht besteht.Es gilt überdies zu konstatieren, dass für die am römisch 40 geborene BF2 im Schuljahr 2023 aus 2024, Schulpflicht besteht.
Wie sich aus der nunmehr geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG (BGBl. Nr. 37/2023) zwingend ergibt, muss eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres erfolgen.Wie sich aus der nunmehr geltenden Fassung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,) zwingend ergibt, muss eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres erfolgen.
Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zu einer Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (2022/2023) bei der belangten Behörde eingelangt wäre.Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zu einer Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (2022 aus 2023,) bei der belangten Behörde eingelangt wäre.
Das Unterrichtsjahr 2022/2023 endete im Bundesland Niederösterreich gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Schulzeitgesetz mit Ablauf des Freitags, 30.06.2023.Das Unterrichtsjahr 2022 aus 2023, endete im Bundesland Niederösterreich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Schulzeitgesetz mit Ablauf des Freitags, 30.06.2023.
Die Anzeige erfolgte unstrittig jedoch erst am 21.08.2023 und damit nicht bis spätestens eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres 2022/2023. Sie ist somit im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG verspätet.Die Anzeige erfolgte unstrittig jedoch erst am 21.08.2023 und damit nicht bis spätestens eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres 2022 aus 2023,. Sie ist somit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, SchPflG verspätet.
Die belangte Behörde hat daher die Anzeige der Teilnahme der BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 mit dem bekämpften Bescheid zutreffend als verspätet zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher die Anzeige der Teilnahme der BF2 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, mit dem bekämpften Bescheid zutreffend als verspätet zurückgewiesen.
Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens der BF1, wonach insbesondere der häusliche Unterricht laut Art. 17 StGG keiner Beschränkung unterliege, darauf zu verweisen, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfGH 06.03.2019, G 377/2018; siehe zudem VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Im Lichte der obigen Ausführungen geht des Weiteren auch das Vorbringen, demgemäß der belangten Behörde fallgegenständlich keine Zuständigkeit zukomme, ins Leere.Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens der BF1, wonach insbesondere der häusliche Unterricht laut Artikel 17, StGG keiner Beschränkung unterliege, darauf zu verweisen, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen vergleiche VfGH 06.03.2019, G 377 aus 2018,; siehe zudem VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Im Lichte der obigen Ausführungen geht des Weiteren auch das Vorbringen, demgemäß der belangten Behörde fallgegenständlich keine Zuständigkeit zukomme, ins Leere.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des § 11 Abs. 3 (Z 1) SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, (Ziffer eins,) SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist Frist häuslicher Unterricht Unterrichtsjahr verspätete Anzeige ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2279328.1.00Im RIS seit
26.03.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024