TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/23 L517 2268503-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2023
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Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

AlVG §7
AlVG §8
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 8 heute
  2. AlVG Art. 2 § 8 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  3. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2268503-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.12.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 20.12.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023, XXXX , wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben.A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023, römisch 40 , wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben.

B) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zurückgewiesen.B) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

06.07.2021 – Antrag des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) 06.07.2021 – Antrag des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

16.09.2021 – Niederschrift mit der bP beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet)16.09.2021 – Niederschrift mit der bP beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

20.04.2022 – Bescheid der PVA

19.05.2022 – Nachricht der bP

12.05.2022 – Bescheid der bB (Einstellung Arbeitslosengeld ab 20.04.2022)

11.05.2022 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld

23.05.2022 – Klage der bP beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen Bescheid PVA vom 20.04.202223.05.2022 – Klage der bP beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen Bescheid PVA vom 20.04.2022

13.06.2022 – Bescheid der bB (Aussetzung des AMS-Verfahrens)

14.11.2022 – Verhandlung vor dem LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht14.11.2022 – Verhandlung vor dem LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht

20.12.2022 – Bescheid der bB

29.12.2022 – Beschwerde der bP

11.01.2023 – ergänzende Ermittlungen de bB bei der PVA

12.01.2023 – Parteiengehör

03.02.2023 – Nachricht der bP

10.02.2023 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde

02.03.2023 – Vorlageantrag der bP

14.03.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

18.08.2023 – Entscheidung des BVwG im Verfahren L523 2264632

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP bezog vom 06.09.2021 bis 19.04.2022 beim AMS Arbeitslosengeld. Davor ging die bP einer Beschäftigung als Formenbauer nach.

Am 06.07.2021 hatte die bP bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt.

Im Rahmen einer mit der bP aufgenommenen Niederschrift wurde diese am 16.09.2021 vom AMS nachweislich darüber informiert, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse und sie bei einer Verweigerung der Untersuchung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verliere.
Im Rahmen einer mit der bP aufgenommenen Niederschrift wurde diese am 16.09.2021 vom AMS nachweislich darüber informiert, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse und sie bei einer Verweigerung der Untersuchung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 8, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verliere.,

Die PVA, Landesstelle XXXX hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 20.04.2022 Folgendes ausgesprochen: Die PVA, Landesstelle römisch 40 hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 20.04.2022 Folgendes ausgesprochen:

„Ihr Antrag vom 6. Juli 2021 auf Gewährung einer Invaliditätspension wird mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Invalidität eingeschränkt.

Wie festgestellt wurde, liegt Invalidität in Ihrer ausgeübten Tätigkeit als Formenbauer voraussichtlich dauerhaft vor.

Durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation könnte der Verbleib am Arbeitsmarkt bzw. eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden.“

Begründend führte die PVA unter anderem aus:

„Nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung liegt Invalidität in Ihrer ausgeübten Tätigkeit als Formenbauer voraussichtlich dauerhaft vor.

Durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation könnte der Verbleib am Arbeitsmarkt bzw. eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden.

Für welches Berufsfeld eine Umschulung zweckmäßig und zumutbar ist, konnte in Ihrem Fall nicht festgestellt werden.

Trotz der Aufklärung hinsichtlich Ihrer Mitwirkungspflicht sowie bezüglich der Rechtsfolgen bei deren Verletzung, wollten Sie sich einem Berufsfindungsverfahren nicht unterziehen bzw. haben am Berufsfindungsverfahren nicht gehörig mitgewirkt. Ihr Antrag wurde daher auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt.“

Am 11.05.2022 stellte die bP einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

Mit Bescheid vom 12.05.2022, stellte das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes ab 20.04.2022 gem. §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ein. Begründend wurde ausgeführt: „Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat sind Sie nicht arbeitsfähig. Laut Bescheid der PVA wird Ihr Antrag auf Invaliditätspension vom 06.07.2021 aufgrund mangelnder Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren Ihrerseits eingeschränkt. Arbeitsfähigkeit liegt nicht vor.“Mit Bescheid vom 12.05.2022, stellte das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes ab 20.04.2022 gem. Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 8 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ein. Begründend wurde ausgeführt: „Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat sind Sie nicht arbeitsfähig. Laut Bescheid der PVA wird Ihr Antrag auf Invaliditätspension vom 06.07.2021 aufgrund mangelnder Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren Ihrerseits eingeschränkt. Arbeitsfähigkeit liegt nicht vor.“

Mit elektronischer Nachricht vom 19.05.2022 hatte die bP dem AMS ein Schreiben der Arbeiterkammer XXXX vom 16.05.2022 übermittelt, wonach sie gegen den Bescheid der PVA Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht habe.Mit elektronischer Nachricht vom 19.05.2022 hatte die bP dem AMS ein Schreiben der Arbeiterkammer römisch 40 vom 16.05.2022 übermittelt, wonach sie gegen den Bescheid der PVA Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht habe.

Mit Bescheid vom 13.06.2022 informierte das AMS die bP, dass gem. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in geltender Fassung, das aufrund ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werde. Begründend führte es aus: „Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht über Ihre Klage vom 23.5.2022 gegen den Bescheid der Pensionsversicherung vom 20.4.2022 wird über die Entscheidung Ihres Antrages vom 11.05.2022 ausgesetzt.“Mit Bescheid vom 13.06.2022 informierte das AMS die bP, dass gem. Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, das aufrund ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werde. Begründend führte es aus: „Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht über Ihre Klage vom 23.5.2022 gegen den Bescheid der Pensionsversicherung vom 20.4.2022 wird über die Entscheidung Ihres Antrages vom 11.05.2022 ausgesetzt.“

Die bP übermittelte am 23.11.2022 dem AMS das Protokoll zur Verhandlung vom 14.11.2022 vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass die bP die Klage zurückgezogen hat. Ferner ist diesem zu entnehmen, dass im Einvernehmen mit den Parteien festgehalten wurde, dass die bP im Jänner und im März 2022 nicht in der Lage gewesen sei, an Umschulungen bzw. an einem Prognoseverfahren beim BBRZ teilzunehmen. Festgehalten wurde weiters, dass ihr aus derzeitiger Sicht gesundheitlich eine Teilnahme an diesem Verfahren derzeit möglich und zumutbar sei.Die bP übermittelte am 23.11.2022 dem AMS das Protokoll zur Verhandlung vom 14.11.2022 vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass die bP die Klage zurückgezogen hat. Ferner ist diesem zu entnehmen, dass im Einvernehmen mit den Parteien festgehalten wurde, dass die bP im Jänner und im März 2022 nicht in der Lage gewesen sei, an Umschulungen bzw. an einem Prognoseverfahren beim BBRZ teilzunehmen. Festgehalten wurde weiters, dass ihr aus derzeitiger Sicht gesundheitlich eine Teilnahme an diesem Verfahren derzeit möglich und zumutbar sei.

Daraufhin hat das AMS dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 11.05.2022 mit Bescheid vom 20.12.2022 gem. § 7 und § 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergaben: Laut Bescheid der PVA wird Ihr Antrag auf Invaliditätspension vom 06.07.2021 aufgrund mangelnder Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren Ihrerseits eingeschränkt. Gegen den Bescheid der PVA haben Sie Klage eingebracht, diese aber am 18.11.2022 zurückgezogen, weil Sie die Klagsbehauptung nicht beweisen konnten. Arbeitsfähigkeit liegt nicht vor.“Daraufhin hat das AMS dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 11.05.2022 mit Bescheid vom 20.12.2022 gem. Paragraph 7 und Paragraph 8, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergaben: Laut Bescheid der PVA wird Ihr Antrag auf Invaliditätspension vom 06.07.2021 aufgrund mangelnder Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren Ihrerseits eingeschränkt. Gegen den Bescheid der PVA haben Sie Klage eingebracht, diese aber am 18.11.2022 zurückgezogen, weil Sie die Klagsbehauptung nicht beweisen konnten. Arbeitsfähigkeit liegt nicht vor.“

Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 20.12.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr das Arbeitslosengeld ab 11.05.2022 zuerkannt werde. Begründend führte sie aus: „Mein Antrag auf Invaliditätspension wurde auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und es wurde festgestellt, dass ich für die Tätigkeit als Formenbauer invalid bin. Über andere Tätigkeiten wurde nicht entschieden. Gegen diesen Bescheid der PVA habe ich Klage eingebracht, welche ich am 18.11.2022 zurückgezogen habe, weil die Klagebehauptung nicht beweisen werden konnte. Es wurde somit keine weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt, bin somit arbeitsfähig.“

Das AMS stellte am 11.01.2023 ergänzende Ermittlungen an. Die PVA erklärte auf telefonische Nachfrage, dass die bP am 14.11.2022 die Klage zurückgezogen habe und daher der Bescheid vom 20.04.2022 rechtskräftig sei. Sie bP könne jederzeit wieder einen Antrag auf Invaliditätspension bzw. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation einbringen, bis dato habe sie aber einen solchen nicht eingebracht.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 12.01.2023 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Die bP wurde unter anderem darüber aufgeklärt, dass das AMS gem. § 8 Abs. 3 AlVG die Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde legen habe. Eine der Voraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei unter anderem das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG). Da die PVA mit rechtskräftigen Bescheid vom 20.04.2022 festgestellt habe, dass Invalidität in der ausgeübten Tätigkeit als Formenbauer voraussichtlich dauerhaft vorliege, sei unstrittig, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 27.01.2023 schriftlich Stellung zu nehmen.Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 12.01.2023 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Die bP wurde unter anderem darüber aufgeklärt, dass das AMS gem. Paragraph 8, Absatz 3, AlVG die Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde legen habe. Eine der Voraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei unter anderem das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG). Da die PVA mit rechtskräftigen Bescheid vom 20.04.2022 festgestellt habe, dass Invalidität in der ausgeübten Tätigkeit als Formenbauer voraussichtlich dauerhaft vorliege, sei unstrittig, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 27.01.2023 schriftlich Stellung zu nehmen.

Die bP gab keine Stellungnahme ab. Sie übermittelte lediglich am 03.02.2023 eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, bitte stellen Sie mir meine ausgefüllten Anträge Arbeitslosengeld und vom Notstandsgeld Antrag in Programm.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023, zugestellt am 17.02.2023, wies die bB die gegen den Bescheid vom 20.12.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die PVA den Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und mit rechtskräftigen Bescheid vom 20.04.2022 festgestellt habe, dass Invalidität in der ausgeübten Tätigkeit als Formenbauer voraussichtlich dauerhaft vorliege. Daher sei unstrittig, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Da die bP die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension in eventu für einen Anspruch auf medizinische und/oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation erfülle, habe das AMS den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 11.05.2022 mangels Vorliegen von Arbeitsfähigkeit zu Recht keine Folge gegeben.

Sowohl das Parteiengehör vom 12.01.2023 als auch die BVE wurden an die bP, vertreten durch Sabine Zieher zugestellt. Sowohl aus den Angaben der bP im Antrag auf Arbeitslosengeld als auch aufgrund einer ZMR-Abfrage steht fest, dass es sich dabei um die Ehegattin der bP handelt, sodass die Behörde im Sinne der Bestimmung des § 10 AVG vom Nachweis einer Vollmacht absehen konnte.
Sowohl das Parteiengehör vom 12.01.2023 als auch die BVE wurden an die bP, vertreten durch Sabine Zieher zugestellt. Sowohl aus den Angaben der bP im Antrag auf Arbeitslosengeld als auch aufgrund einer ZMR-Abfrage steht fest, dass es sich dabei um die Ehegattin der bP handelt, sodass die Behörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, AVG vom Nachweis einer Vollmacht absehen konnte.,

Die bP brachte am 02.03.2023 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 14.03.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

Am 18.08.2023 erging einem beim BVwG anhängigen Verfahren der Gerichtsabteilung L523 zur Verfahrenszahl 2264632, in dem über eine Beschwerde der bP gegen den oben im Verfahrensgang zitierten Bescheid des AMS vom 12.05.2022 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 20.04.2022 ein Erkenntnis, der Beschwerde der bP wurde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dieses Verfahrens (Anmerkung: vom 29.11.2022) aufgehoben. Der bP gebührt damit das Arbeitslosengeld ab dem 20.04.2022. Dem entschiedenen Verfahren lag derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus der Einsichtnahme in das hg. Verfahren L523 2264632 und ist unstrittig.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP und dem Bezug von Unterstützungsleistungen wurden anhand des im übermittelten Akt befindlichen Versicherungsverlaufs der bP getroffen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8, (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Die Bestimmung des § 68 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) lautet:Die Bestimmung des Paragraph 68, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) lautet:

2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1.         von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2.         einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3.         tatsächlich undurchführbar ist oder
4.         an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid, 1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,, 2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,, 3. tatsächlich undurchführbar ist oder, 4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (idF BGBl. I Nr. 82/2008) ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
§ 68 Abs. 1 AVG bestimmt, dass Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt., Paragraph 68, Absatz eins, AVG bestimmt, dass Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

Aus § 68 Abs. 1 AVG folgt, dass Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet (vgl. VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0162).Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgt, dass Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet vergleiche VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0162).

3.4 Dem gegenständlichen Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem bereits abgeschlossenen Verfahren L 523 2264632. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163 mit Hinweis auf Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom 10. Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN).3.4 Dem gegenständlichen Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem bereits abgeschlossenen Verfahren L 523 2264632. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten vergleiche VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163 mit Hinweis auf Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom 10. Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN).

Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).

In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, dass von der PVA festgestellt worden sei, dass die bP für die Tätigkeit als Formenbauer invalid sei. Über andere Tätigkeiten sei nicht entschieden worden. Behauptungen dahingehend, dass sich der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt geändert hätte, wurden nicht aufgestellt.

Die tatsächlichen Umstände haben sich demnach zwischen der Erlassung des Bescheides der bB am 12.05.2022 und der Beschwerdeerhebung am 29.12.2022 nicht geändert, der von der Rechtsprechung geforderte Eintritt von wesentlichen Änderungen in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, die die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten, ist eindeutig zu verneinen.

Am 18.08.2023 erging in dem beim BVwG anhängigen Verfahren L523 2264632, in dem über die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des AMS vom 12.05.2022 zu entscheiden war war ein Erkenntnis, es wurde der Beschwerde der bP stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dieses Verfahrens (Anmerkung: vom 29.11.2022) aufgehoben. Der bP gebührt damit das Arbeitslosengeld ab 20.04.2022. Wie bereits mehrfach erwähnt lag diesem Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst ist dem Gericht daher verwehrt, es liegt res iudicata (entschiedene Sache) vor.

Die Beschwerdevorentscheidung war daher aufzuheben.

Die Beschwerde der bP war in der Folge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2268503.1.00

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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