TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/22 V139/87, V140/87

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Sachentscheidung
V des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22.03.83 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 07.04.83. Beilage 4 (zu Heft 7., S 41 f
MOG 1967 §50 Abs2
MOG 1985 §59 Abs2
AVG §68 Abs1
MOG 1985 §76 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verordnung des Geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22.03.83 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen; zur Berücksichtigung von Umständen früherer Wirtschaftsjahre bei Festsetzung von Einzelrichtmengen nach §76 Abs1 MOG; Rechtsfolgen auch für Verträge, deren Abschluß vor Wirksamwerden der Verordnung liegt - mangelnde gesetzliche Deckung dieser Rückwirkung, Feststellung der Gesetzwidrigkeit

Spruch

Die Z4 der V des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S. 41 f, mit Ausnahme der Worte "und Eigentumsübertragungen" im ersten und zweiten Absatz der Z4, war gesetzwidrig. Die Z4 der römisch fünf des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), Sitzung 41 f, mit Ausnahme der Worte "und Eigentumsübertragungen" im ersten und zweiten Absatz der Z4, war gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH sind folgende Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG anhängig:römisch eins. 1. Beim VfGH sind folgende Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG anhängig:

a) Der Bf. der zu B849/86 protokollierten Beschwerde (im folgenden Erstbeschwerdeführer genannt) wendet sich gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 29. Juli 1986, mit dem über Antrag des Bf. die seinem landwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr 1986/87 zustehende Einzelrichtmenge gemäß §76 Abs1 Marktordnungsgesetz (MOG) 1985, BGBl. 210/1985, "mit derzeit 150.012 kg" festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß diese Einzelrichtmenge bei Vorliegen näherer Voraussetzungen gemäß §73 Abs5 Z1 MOG 1985 rückwirkend ab 1. Juli 1986 auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übergehe. a) Der Bf. der zu B849/86 protokollierten Beschwerde (im folgenden Erstbeschwerdeführer genannt) wendet sich gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 29. Juli 1986, mit dem über Antrag des Bf. die seinem landwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr 1986/87 zustehende Einzelrichtmenge gemäß §76 Abs1 Marktordnungsgesetz (MOG) 1985, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985,, "mit derzeit 150.012 kg" festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß diese Einzelrichtmenge bei Vorliegen näherer Voraussetzungen gemäß §73 Abs5 Z1 MOG 1985 rückwirkend ab 1. Juli 1986 auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übergehe.

Dieser Bescheid ist folgendermaßen begründet:

"Mit Schreiben vom 29. Juni 1986 beantragten Sie die Feststellung Ihrer Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds gemäß §76 Abs1 MOG. Sie begründeten dies damit, die zuständige Molkerei habe Ihnen bis 15. Juni 1986 nicht mitgeteilt, daß Ihre Einzelrichtmenge 200.004 kg betrage.

Der Milchwirtschaftsfonds hat auf dem Wege über den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Unterkärntner Molkerei) sowie unter Heranziehung der ho. aufliegenden Akten folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt:

In den Wirtschaftsjahren 1982/83 und 1983/84 stand Ihrem Betrieb Th 14 eine Einzelrichtmenge von jeweils 200.004 kg zu. Im Basiszeitraum 1. Mai 1982 bis 30. April 1983 tätigten Sie von Ihrem Betrieb eine Anlieferung von 30.410 kg. Im Basiszeitraum 1. Mai 1983 bis 30. April 1984 tätigten Sie von Ihrem Betrieb eine Anlieferung von 146 kg. Diesen Lieferungen im Basiszeitraum stand eine anteilige Einzelrichtmenge in diesen Zeiträumen von jeweils 200.004 kg gegenüber.

Seit dem Wirtschaftsjahr 1984/85 haben Sie einen Partnerschaftsvertrag mit Frau W Sch, vlg. H, R..., 9063 Maria Saal (Partnerschaftsvertrag vom 25. Jänner 1984 mit fixierter Laufzeit von 10 Jahren). Frau Sch hatte eine Einzelrichtmenge von ursprünglich 142.020 kg für ihren Hof. Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 wurde der Übergang der Einzelrichtmenge Ihres Betriebes auf den landwirtschaftlichen Betrieb der W Sch infolge des eben erwähnten Partnerschaftsvertrages mit Bescheid vom 13. Juli 1984 genehmigt.

Auch im Wirtschaftsjahr 1985/86 haben Sie eine derartige Partnerschaftsvereinbarung mit Frau Sch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Richtmengenregelung aufrecht erhalten. Die diesbezügliche Genehmigung durch den Milchwirtschaftsfonds erfolgte mit Bescheid vom 18. Oktober 1985 für das Wirtschaftsjahr 1985/86. Auf dem Wege über die zuständige Unterkärntner Molkerei langte am 10. Juli 1986 beim Milchwirtschaftsfonds der Antrag auf Genehmigung der erwähnten Richtmengenübertragung infolge des bestehenden Partnerschaftsvertrages auch für das Wirtschaftsjahr 1986/87 ein.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1986, Ia/1766/Dr.G./r., gab Ihnen der Milchwirtschaftsfonds Gelegenheit zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen im Rahmen des Parteiengehörs (§115 Abs2 BAO). Innerhalb der Ihnen eingeräumten Frist bzw. bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides ist keine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hiezu folgendes:

Gemäß §73 Abs3 Ziffer 1 MOG 1985 (vormals §57 e Abs3 lita MOG 1967) verringert sich die Wahrungsmenge, wenn in jedem der beiden letzten Basiszeiträume weniger als die Hälfte der auf diese Basiszeiträume entfallenden Anteile der Einzelrichtmengen geliefert wurden. Die neue Wahrungsmenge beträgt in diesem Fall drei Viertel der bisherigen Wahrungsmenge. Aus den oben angeführten Anlieferungszahlen ist ersichtlich, daß diese zwingende Gesetzesbestimmung in Ihrem Fall erstmals für das Wirtschaftsjahr 1984/85 anzuwenden war; die Einzelrichtmenge des Betriebes Th 14 war sohin um ein Viertel zu kürzen, also von 200.004 kg auf 150.012 kg (unter Beachtung der Rundungsregel des §73 Abs1 MOG 1985, vormals §57 e Abs6 MOG 1967).

Gemäß §73 Abs5 Ziffer 1 MOG 1985 (vormals §57 e Abs5 Ziffer 1 MOG 1967) geht die Einzelrichtmenge für die Dauer des Partnerschaftsverhältnisses auf den die Milchlieferung übernehmenden Betrieb über, wenn zwei oder mehrere Betriebe mit Einzelrichtmengen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre schriftlich vereinbaren, daß die Milcherzeugung - ausgenommen zur Selbstversorgung (BGBl. Nr. 263/1984) - ausschließlich von einem, die Jungviehaufzucht ausschließlich bei den anderen Betrieben erfolgt (Partnerschaftsbetriebe). Soferne das Partnerschaftsverhältnis vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres aufgelöst wird, gilt die Einzelrichtmenge rückwirkend als mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres nicht übergegangen. Die Partnerschaftsverträge sind vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem Milchwirtschaftsfonds jährlich zu melden. Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den Übergang der Einzelrichtmenge zu genehmigen, die Einhaltung der Partnerschaftsverträge durch die Vertragspartner zu überprüfen und die Genehmigung erforderlichenfalls zu widerrufen. Gemäß §73 Abs5 Ziffer 1 MOG 1985 (vormals §57 e Abs5 Ziffer 1 MOG 1967) geht die Einzelrichtmenge für die Dauer des Partnerschaftsverhältnisses auf den die Milchlieferung übernehmenden Betrieb über, wenn zwei oder mehrere Betriebe mit Einzelrichtmengen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre schriftlich vereinbaren, daß die Milcherzeugung - ausgenommen zur Selbstversorgung Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1984,) - ausschließlich von einem, die Jungviehaufzucht ausschließlich bei den anderen Betrieben erfolgt (Partnerschaftsbetriebe). Soferne das Partnerschaftsverhältnis vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres aufgelöst wird, gilt die Einzelrichtmenge rückwirkend als mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres nicht übergegangen. Die Partnerschaftsverträge sind vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem Milchwirtschaftsfonds jährlich zu melden. Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den Übergang der Einzelrichtmenge zu genehmigen, die Einhaltung der Partnerschaftsverträge durch die Vertragspartner zu überprüfen und die Genehmigung erforderlichenfalls zu widerrufen.

Die Anwendung der eben angeführten Gesetzesstelle haben Sie zusammen mit Frau Sch erstmals für das Wirtschaftsjahr 1984/85 unter Hinweis auf den oben bereits erwähnten Partnerschaftsvertrag mit Frau Sch für den Betrieb R beantragt, wobei der Betrieb R der die Milchlieferung übernehmende Betrieb war. Die übertragungsfähige Einzelrichtmenge des Betriebes Th betrug für das Wirtschaftsjahr 1984/85 - wie bereits oben erwähnt - 150.012 kg. Die Erledigung der Meldung über den gegenständlichen Partnerschaftsvertrag erfolgte mit Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom 13. Juli 1984 für das Wirtschaftsjahr 1984/85.

Auch für das Wirtschaftsjahr 1985/86 langte eine derartige Meldung über den Partnerschaftsvertrag ein und erfolgte die Genehmigung der Richtmengenübertragung für das Wirtschaftsjahr 1985/86 mit Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom 18. Oktober 1985.

Am 10. Juli 1986 langte, wie erwähnt, die Meldung über den aufrechten Bestand des Partnerschaftsvertrages für das Wirtschaftsjahr 1986/87 auf dem Wege über die Unterkärntner Molkerei beim Milchwirtschaftsfonds ein. Die bescheidmäßige Genehmigung des Überganges der Einzelrichtmenge des Betriebes Th auf den Betrieb R für das Wirtschaftsjahr 1986/87 durch die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds steht derzeit noch aus. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides steht daher dem Betrieb Th eine Einzelrichtmenge in der im Spruch bezeichneten Höhe zu; im Hinblick auf das anhängige Verfahren im Rahmen der jährlichen Meldung gemäß §73 Abs5 Ziffer 1 MOG 1985 war allerdings darauf zu verweisen, daß im Falle der Genehmigung der richtmengenmäßigen Auswirkung des Partnerschaftsvertrages mit Frau Scheließnig für das Wirtschaftsjahr 1986/87 die festgestellte Einzelrichtmenge rückwirkend per 1. Juli 1986 auf den Betrieb R zu übertragen sei. Aus diesen Erwägungen hatte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds spruchgemäß zu entscheiden."

b) Der Bf. der zu B850/86 protokollierten Beschwerde (im folgenden Zweitbeschwerdeführer genannt) wendet sich gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 29. Juli 1986, mit dem auf Antrag des Bf. die seinem landwirtschaftlichen Betrieb zustehende Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1986/87 gemäß §76 Abs1 MOG 1985 mit 99.936 kg festgestellt wurde.

Dieser Bescheid ist folgendermaßen begründet:

"Mit Schreiben vom 30. Juni 1986 beantragten Sie die Feststellung Ihrer Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds gemäß §76 Abs1 MOG. Sie begründeten dies damit, der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb habe Ihnen in Unkenntnis des genauen Sachverhaltes die Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb vlg. R für das Wirtschaftsjahr 1986/87 zustehende Einzelrichtmenge unrichtig mitgeteilt.

Der Milchwirtschaftsfonds hat die rechnerische Richtigkeit der Ihnen mitgeteilten Einzelrichtmenge überprüft und folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Einzelrichtmenge des Betriebes vlg. R für das Wirtschaftsjahr 1985/86 betrug 99.936 kg (Bescheid Ia/2565/Dr.G./r. vom 26. Juli 1985). Im Wirtschaftsjahr 1985/86 tätigten Sie eine Anlieferung von 80.362,8 kg an Ihren zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1986, Ia/1756/Dr.G./r., gab Ihnen der Milchwirtschaftsfonds Gelegenheit zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen im Rahmen des Parteiengehörs (§115 Abs2 BAO). Innerhalb der Ihnen eingeräumten Frist bzw. bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides ist keine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß §73 Abs2 MOG bleibt die Einzelrichtmenge grundsätzlich von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge). Da auf Sie bzw. Ihren Betrieb keine Bestimmung des MOG, welche diese Grundsatzbestimmung ausschalten würde (z.B. §73 Abs3, 4 oder 5 MOG), anzuwenden ist, bleibt Ihnen die Einzelrichtmenge des Wirtschaftsjahres 1985/86 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 in der im Spruch angeführten Höhe gewahrt. In diesem Zusammenhang ist auf den Bescheid der Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds vom 28. Juli 1986, Ia/Dr.K./f., der aufgrund eines auf §73 Abs5 Ziffer 2 MOG gestützten Antrages ergangen ist, hinzuweisen. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hatte daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides stützt sich auf Pkt. 13 Abs3 lita der Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds."

c) Beide Bf. behaupten, wegen Anwendung einer rechtswidrigen V, nämlich der in Prüfung gezogenen V des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, in ihren Rechten, der Zweitbeschwerdeführer auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein und beantragen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, in eventu die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abzutreten. c) Beide Bf. behaupten, wegen Anwendung einer rechtswidrigen römisch fünf, nämlich der in Prüfung gezogenen römisch fünf des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, in ihren Rechten, der Zweitbeschwerdeführer auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein und beantragen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, in eventu die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abzutreten.

2. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1987 hat der VfGH die beiden - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerdeverfahren unterbrochen und gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z4 der V des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S. 41 f, mit Ausnahme der Worte "und Eigentumsübertragungen" im ersten und zweiten Absatz der Z4, wegen des Bedenkens eingeleitet, diese Bestimmung verleihe der V rückwirkende Kraft, ohne daß dies gesetzlich gedeckt sei. 2. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1987 hat der VfGH die beiden - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerdeverfahren unterbrochen und gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z4 der römisch fünf des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), Sitzung 41 f, mit Ausnahme der Worte "und Eigentumsübertragungen" im ersten und zweiten Absatz der Z4, wegen des Bedenkens eingeleitet, diese Bestimmung verleihe der römisch fünf rückwirkende Kraft, ohne daß dies gesetzlich gedeckt sei.

Die nähere Begründung dieser Bedenken und der Wortlaut der V (unten II. 3.) gehen aus den weiteren Erwägungen hervor. Die nähere Begründung dieser Bedenken und der Wortlaut der römisch fünf (unten römisch zwei. 3.) gehen aus den weiteren Erwägungen hervor.

3. Der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds legte die die in Prüfung gezogene V betreffenden Verwaltungsakten vor und trat in einer Äußerung den Bedenken des VfGH entgegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schloß sich der Äußerung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds inhaltlich an und legte die in seinem Bereich bestehenden Verwaltungsakten vor. 3. Der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds legte die die in Prüfung gezogene römisch fünf betreffenden Verwaltungsakten vor und trat in einer Äußerung den Bedenken des VfGH entgegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schloß sich der Äußerung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds inhaltlich an und legte die in seinem Bereich bestehenden Verwaltungsakten vor.

4. Mit Erkenntnis vom 18. März 1986, V4/85 (VfSlg. 10835/1986), hat der VfGH auf Antrag des Bezirksgerichtes Klagenfurt aus Anlaß eines Rechtsstreites der beiden Bf. die Gesetzwidrigkeit anderer Teile der in Prüfung gezogenen V festgestellt. 4. Mit Erkenntnis vom 18. März 1986, V4/85 (VfSlg. 10835/1986), hat der VfGH auf Antrag des Bezirksgerichtes Klagenfurt aus Anlaß eines Rechtsstreites der beiden Bf. die Gesetzwidrigkeit anderer Teile der in Prüfung gezogenen römisch fünf festgestellt.

II. Der VfGH ist in seinem Prüfungsbeschluß vom 2. Oktober 1987 von folgendem Sachverhalt ausgegangen, wobei gleichzeitig soweit des Zusammenhangs wegen notwendig - jeweils auch die Rechtslage dargestellt wird:römisch zwei. Der VfGH ist in seinem Prüfungsbeschluß vom 2. Oktober 1987 von folgendem Sachverhalt ausgegangen, wobei gleichzeitig soweit des Zusammenhangs wegen notwendig - jeweils auch die Rechtslage dargestellt wird:

1. Seit Bestehen der Einzelrichtmengenregelung des Marktordnungsgesetzes stand dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers eine Einzelrichtmenge von 200.004 kg zu. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtigte, die Milchviehhaltung aufzugeben und seinen Betrieb ausschließlich auf Getreidebau umzustellen. Um die ihm zustehende Einzelrichtmenge auf andere zu übertragen, verpachtete er zunächst mit Vertrag vom 29. November 1982 an den Zweitbeschwerdeführer und zwei weitere Landwirte Futterflächen, wobei die Einzelrichtmenge aufgeteilt wurde und auf den Zweitbeschwerdeführer ein Teil von 80.004 kg entfallen sollte. In weiterer Folge kaufte der Zweitbeschwerdeführer vom Erstbeschwerdeführer mit Vertrag vom 16. bzw. 22. Februar 1983 eine nicht vom Pachtvertrag betroffene Futterfläche im Ausmaß von weniger als einem Hektar, um nach Ablauf der Pachtverträge (spätestens 30. Juni 1993) die gesamte Einzelrichtmenge des Erstbeschwerdeführers erwerben zu können.

2.a) Diese Verträge wurden im Hinblick auf die V des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. November 1982, Beilage 15 (zu Heft 21) S. 212 ff geschlossen. Nach dieser, auf Grund des §57e Abs5 Z2 MOG 1967 idF der MOG-Nov. 1982, BGBl. 309 (nunmehr §73 Abs5 Ziffer 2 MOG 1985) erlassenen V ging im Falle der zumindest 6-jährigen Verpachtung bzw. mit der Eigentumsübertragung von Futterflächen die Einzelrichtmenge an den (oder die) Erwerber über. 2.a) Diese Verträge wurden im Hinblick auf die römisch fünf des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. November 1982, Beilage 15 (zu Heft 21) Sitzung 212 ff geschlossen. Nach dieser, auf Grund des §57e Abs5 Z2 MOG 1967 in der Fassung der MOG-Nov. 1982, Bundesgesetzblatt 309 (nunmehr §73 Abs5 Ziffer 2 MOG 1985) erlassenen römisch fünf ging im Falle der zumindest 6-jährigen Verpachtung bzw. mit der Eigentumsübertragung von Futterflächen die Einzelrichtmenge an den (oder die) Erwerber über.

b) Zur Durchführung der Übertragung der Einzelrichtmenge bestimmte die V für den Fall der Verpachtung folgendes, wobei eine inhaltlich völlig gleiche Regelung auch für die Eigentumsübertragung galt: b) Zur Durchführung der Übertragung der Einzelrichtmenge bestimmte die römisch fünf für den Fall der Verpachtung folgendes, wobei eine inhaltlich völlig gleiche Regelung auch für die Eigentumsübertragung galt:

"Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen wird festgelegt, daß die in lita genannten Pachtverträge durch das in der Beilage enthaltene Formblatt an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden sind. Dieses Formblatt kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben selbst aufgelegt oder beim Milchwirtschaftsfonds bestellt werden. Nach Vorlage des Formblattes an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit vollständig ausgefüllten und von der zuständigen Landwirtschaftskammer (oder deren Bezirksstelle) und dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vollständig bestätigten Angaben geht die Einzelrichtmenge an den oder die Pächter mit dem dem Beginn des Pachtverhältnisses und der Einstellung der Milcherzeugung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters folgenden Wirtschaftsjahr (frühestens 1. Juli 1982) über. Soferne jedoch vom landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters im laufenden Wirtschaftsjahr keine Milch übernommen wurde, kann die Einzelrichtmenge über Antrag bereits mit Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres (frühestens 1. Juli 1982) übergehen, in welchem das Pachtverhältnis begonnen hat und die Milcherzeugung am landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters eingestellt wurde."

Der - am 29. November 1982 geschlossene - Pachtvertrag wäre bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung ab 1. Juli 1983 richtmengenmäßig wirksam geworden.

3.a) Mit Beschluß vom 22. März 1983 erließ der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds eine neue V betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, und zwar die in Prüfung gezogene V. Sie unterscheidet sich von der alten V 3.a) Mit Beschluß vom 22. März 1983 erließ der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds eine neue römisch fünf betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, und zwar die in Prüfung gezogene römisch fünf. Sie unterscheidet sich von der alten römisch fünf

insbesondere darin, daß sie den Übergang der Einzelrichtmenge im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen an strengere Voraussetzungen knüpfte, insbesondere mußten die am Übergang der Einzelrichtmenge beteiligten Betriebe im selben oder in unmittelbar aneinander grenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein und konnten pro Hektar übergebener Futterfläche höchstens 5.000 kg Einzelrichtmenge übergehen. Ebenso wie die vorhergehende war die V bis 30. Juni 1984 befristet (Z3).insbesondere darin, daß sie den Übergang der Einzelrichtmenge im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen an strengere Voraussetzungen knüpfte, insbesondere mußten die am Übergang der Einzelrichtmenge beteiligten Betriebe im selben oder in unmittelbar aneinander grenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein und konnten pro Hektar übergebener Futterfläche höchstens 5.000 kg Einzelrichtmenge übergehen. Ebenso wie die vorhergehende war die römisch fünf bis 30. Juni 1984 befristet (Z3).

b) Die mit "Verpachtung" überschriebene Z1 der V hat folgenden Wortlaut: b) Die mit "Verpachtung" überschriebene Z1 der römisch fünf hat folgenden Wortlaut:

"a) Im Falle des schriftlichen Abschlusses von Pachtverträgen, die Futterflächen betreffen und deren Geltungsdauer mindestens sechs Jahre nach dem 1. Juli 1982 beträgt, geht die Einzelrichtmenge für die Dauer des Pachtverhältnisses, längstens jedoch für die Dauer der Einstellung der Milcherzeugung im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters an den oder die Pächter über, soferne folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. aa)Sub-Litera, a, a
    Die landwirtschaftlichen
    Betriebe des Verpächters
    und des Pächters müssen im
    selben oder unmittelbar
    angrenzender
    Gerichtsbezirke gelegen
    sein.

  1. bb)Sub-Litera, b, b
    Soferne der Verpächter nur
    einen Teil der Futterflächen
    (einschließlich Ackerland)
    verpachtet, kann pro ha
    verpachteter Futterfläche
    höchstens 5000 kg
    Einzelrichtmenge (jedoch
    nicht mehr als die
    bisherige
    Einzelrichtmenge) an den Pächter übergehen, wobei
    die Einzelrichtmenge eine
    zur Gänze durch 12
    teilbare Zahl sein muß;
    diese Einschränkung gilt
    nicht, wenn der Verpächter
    alle Futterflächen
    (einschließlich Ackerland)
    verpachtet und sich
    (höchstens) Bauflächen,
    Weingärten, Wald, Ödland,
    Hausgarten, Obstgarten und
    dgl. zurückbehält.

  1. cc)Sub-Litera, c, c
    Soferne Futterflächen an
    mehrere verpachtet werden,
    ist weitere Voraussetzung,
    daß vereinbart wird, wie
    die Einzelrichtmenge
    aufgeteilt wird, wobei die
    einzelnen Teilmengen
    jeweils zur Gänze durch
    zwölf teilbare Mengen sein
    müssen und in Summe die
    bisherige Einzelrichtmenge
    nicht übersteigen dürfen.

              b)              Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen wird festgelegt, daß die in lita genannten Pachtverträge durch das in der Beilage enthaltene Formblatt an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden sind. Dieses Formblatt kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben selbst aufgelegt oder beim Milchwirtschaftsfonds bestellt werden.

Nach Vorlage des Formblattes an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit vollständig ausgefüllten und von der zuständigen Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer, Bezirksstelle) und dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vollständig bestätigten Angaben geht die Einzelrichtmenge an den oder die Pächter mit dem Beginn des Pachtverhältnisses und der Einstellung der Milcherzeugung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters folgenden Wirtschaftsjahr (frühestens 1. Juli 1982) über.

Soferne jedoch vom landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters im laufenden Wirtschaftsjahr keine Milch übernommen wurde, kann die Einzelrichtmenge über Antrag bereits mit Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres (frühestens 1. Juli 1982) übergehen, in welchem das Pachtverhältnis begonnen hat und die Milcherzeugung am landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters eingestellt wurde.

Jeweils nach drei Jahren hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Formblätter der zuständigen Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer, Bezirksstelle) zur Bestätigung vorzulegen, ob das Pachtverhältnis noch aufrecht ist und ob auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters nach wie vor keine Milch erzeugt wird.

Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben diese Formblätter gesammelt aufzubewahren. Die Formblätter werden von den Fondsprüfern anläßlich der jährlichen Revision daraufhin überprüft, ob für alle vorgenommenen Übertragungen von Einzelrichtmengen vollständig ausgefüllte und bestätigte Formblätter vorliegen.

c) Nach Ablauf der Pachtdauer fallen die Einzelrichtmengen in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens aber in dem zum Zeitpunkt des Ablaufes der Pachtdauer bestehenden Ausmaß, wieder zurück. Soferne das Pachtverhältnis vor Ablauf der sechs Jahre aufgelöst wird oder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters vor diesem Zeitpunkt die Milcherzeugung wieder aufgenommen wird, gelten die Einzelrichtmengen rückwirkend als nicht übergegangen; der Milchwirtschaftsfonds kann in besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten aussprechen, daß diese Wirkung erst mit Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres eintritt."

c) Als Übergangsregelung bestimmte die in Prüfung gezogene Ziffer 4 dieser V:

"Dieser Beschluß gilt für alle Verpachtungen und Eigentumsübertragungen von Futterflächen, für die das entsprechende Formblatt ab dem 3. Tag nach Kundmachung dieses Beschlusses dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vorgelegt wird. Darüber hinaus gilt dieser Beschluß auch für alle Verpachtungen und Eigentumsübertragungen von Futterflächen, die zwar erst ab dem 3. Tag nach Kundmachung dieses Beschlusses richtmengenmäßig wirksam werden, für die jedoch das entsprechende Formblatt nach den bisher geltenden Bestimmungen des Milchwirtschaftsfonds schon vor dem 3. Tag nach Kundmachung dieses Beschlusses dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vorgelegt wurde."

4. Im Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch sonst nichts hervorgekommen, was dem vom VfGH angenommenen Sachverhalt entgegensteht.

Aus der Äußerung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds und den Verwaltungsakten ergibt sich lediglich zusätzlich, daß noch vor Feststellung der für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zustehenden Einzelrichtmenge des Zweitbeschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Juli 1983 ein Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 4. Mai 1983, gerichtet auf die Feststellung der Rechtslage "hinsichtlich des Falles des Kaufes einer Futterfläche im Ausmaß von weniger als 10.000 m2 und dem damit verbundenen Erwerb einer Einzelrichtmenge in der Höhe von 80.004 kg im Zusammenhang mit der allgemein verbindlichen Anordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983" (das ist die in Prüfung gezogene Verordnung) mit Bescheid vom 28. Juni 1983 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 19. November 1985, Z82/07/0189, 84/07/0288, 85/07/0108 aufgehoben, ein Ersatzbescheid ist anscheinend bisher noch nicht ergangen. Auf die Begründung dieses Bescheides wird im folgenden noch einzugehen sein.

Inwieweit und wann die nach dieser V vorgesehenen Formblätter betreffend den Einzelrichtmengenübergang auf Grund der von den Bf. geschlossenen Verträge den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben vorgelegt wurden, ist, wie zu zeigen sein wird, zur Beurteilung der maßgebenden Rechtsfragen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Inwieweit und wann die nach dieser römisch fünf vorgesehenen Formblätter betreffend den Einzelrichtmengenübergang auf Grund der von den Bf. geschlossenen Verträge den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben vorgelegt wurden, ist, wie zu zeigen sein wird, zur Beurteilung der maßgebenden Rechtsfragen nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

5. Des Zusammenhangs wegen sei folgendes weitere Geschehen dargestellt:

a) Nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei ihm im Jänner 1984 von Vertretern des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes mitgeteilt worden, daß nach der unter 3. dargestellten V sein Kaufvertrag mit dem Zweitbeschwerdeführer ungültig sei, sodaß ihm weiterhin eine Einzelrichtmenge in Höhe von 200.004 kg zustünde. Diese Menge wurde dem Erstbeschwerdeführer vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 gemäß §76 MOG auch tatsächlich mitgeteilt. a) Nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei ihm im Jänner 1984 von Vertretern des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes mitgeteilt worden, daß nach der unter 3. dargestellten römisch fünf sein Kaufvertrag mit dem Zweitbeschwerdeführer ungültig sei, sodaß ihm weiterhin eine Einzelrichtmenge in Höhe von 200.004 kg zustünde. Diese Menge wurde dem Erstbeschwerdeführer vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 gemäß §76 MOG auch tatsächlich mitgeteilt.

Da der Erstbeschwerdeführer diese Einzelrichtmenge wegen der mittlerweile erfolgten Umstellung seines Betriebes auf Getreideanbau keinesfalls ausnützen konnte, lieferte der Erstbeschwerdeführer, um seine Einzelrichtmenge wegen Nichtanlieferung nach §73 Abs3 Ziffer 2 MOG 1985 (damals §57e Abs3 litb MOG 1967) nicht zur Gänze zu verlieren, im Februar 1984 noch 146 kg Milch ab. Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb kürzte daraufhin die dem Erstbeschwerdeführer zustehende Einzelrichtmenge gemäß §73 Abs3 Ziffer 1 MOG 1985 (§57e Abs3 lita MOG 1967) um ein Viertel und teilte dem Bf. gemäß §76 MOG 1985 für das Wirtschaftsjahr 1984/85 eine Einzelrichtmenge von 150.012 kg mit.

Um den Verlust seiner Einzelrichtmenge für die folgenden Jahre zu vermeiden, schloß der Erstbeschwerdeführer nach seinem Vorbringen vorsichtshalber einen Partnerschaftsvertrag mit der Inhaberin eines anderen (dritten) landwirtschaftlichen Betriebes, damit gemäß §73 Abs5 Ziffer 1 MOG 1985 die ihm zustehende Einzelrichtmenge auf diese übergehe. In der Folge teilte der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 diesem (dritten) landwirtschaftlichen Betrieb eine um die frühere Einzelrichtmenge des Erstbeschwerdeführers erhöhte Einzelrichtmenge mit, an den Erstbeschwerdeführer erfolgte keine Mitteilung mehr. Mit Ausnahme des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte in keinem Wirtschaftsjahr eine bescheidmäßige Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds im Sinne des §76 MOG 1985.

b) Dem Zweitbeschwerdeführer wurde für die Wirtschaftsjahre 1983 bis 1987 jeweils ohne Berücksichtigung der Verträge mit dem Erstbeschwerdeführer eine Einzelrichtmenge von

99.936 kg mitgeteilt. Diese Einzelrichtmengen wurden auf Antrag des Zweitbeschwerdeführers mit Bescheiden des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 20. Juli 1983, vom 30. Juni 1984 und vom 26. Juni 1985 für das jeweilige Wirtschaftsjahr gemäß §76 MOG 1985 festgestellt. Den Bescheid für das Wirtschaftsjahr 1984/85 vom 30. Juni 1984 bekämpfte der Zweitbeschwerdeführer beim VwGH, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. November 1985, Z84/07/0288 abwies.

6. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß der Zweitbeschwerdeführer wegen des Abschlusses des vorhin erwähnten Partnerschaftsvertrages durch den Erstbeschwerdeführer mit einer dritten Person eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht gegen den Erstbeschwerdeführer beim Bezirksgericht Klagenfurt einbrachte. Dieses Verfahren nahm das Bezirksgericht Klagenfurt zum Anlaß, das unter I. 4. erwähnte Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH in die Wege zu leiten. 6. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß der Zweitbeschwerdeführer wegen des Abschlusses des vorhin erwähnten Partnerschaftsvertrages durch den Erstbeschwerdeführer mit einer dritten Person eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht gegen den Erstbeschwerdeführer beim Bezirksgericht Klagenfurt einbrachte. Dieses Verfahren nahm das Bezirksgericht Klagenfurt zum Anlaß, das unter römisch eins. 4. erwähnte Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH in die Wege zu leiten.

III. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens erwogen:römisch drei. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens erwogen:

1. Es ist nichts hervorgekommen, was die Annahmen des VfGH zur Zulässigkeit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerden widerlegte. Die Beschwerdeverfahren sind zulässig.

2. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat schon in seinen Gegenschriften in den Anlaßbeschwerdeverfahren bestritten, daß die in Prüfung gezogene V präjudiziell sei. Er führte damals aus, bei einem Feststellungsbescheid über die Einzelrichtmenge nach §76 MOG 1985 sei lediglich zu prüfen, ob sich die Einzelrichtmenge gegenüber dem Vorjahr geändert habe. Hiebei seien die Veränderungen auf Grund des Partnerschaftsvertrages mit der dritten Person zu prüfen, nicht aber Änderungen, die in den Vorjahren eingetreten sind. Die in Prüfung gezogene V hätte lediglich für die Feststellung der Einzelrichtmenge der Betriebe der Bf. für das Wirtschaftsjahr 1983/84 Bedeutung gehabt. Ein entsprechender Antrag gemäß §76 MOG 1985 (damals noch §57 h MOG 1967) sei vom Erstbeschwerdeführer nicht gestellt worden; der Zweitbeschwerdeführer habe die Feststellung begehrt, der damalige Bescheid sei aber unangefochten geblieben und daher rechtskräftig. In den Folgejahren sei daher von der für das Wirtschaftsjahr 1983/84 festgestellten Einzelrichtmenge auszugehen gewesen. 2. Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hat schon in seinen Gegenschriften in den Anlaßbeschwerdeverfahren bestritten, daß die in Prüfung gezogene römisch fünf präjudiziell sei. Er führte damals aus, bei einem Feststellungsbescheid über die Einzelrichtmenge nach §76 MOG 1985 sei lediglich zu prüfen, ob sich die Einzelrichtmenge gegenüber dem Vorjahr geändert habe. Hiebei seien die Veränderungen auf Grund des Partnerschaftsvertrages mit der dritten Person zu prüfen, nicht aber Änderungen, die in den Vorjahren eingetreten sind. Die in Prüfung gezogene römisch fünf hätte lediglich für die Feststellung der Einzelrichtmenge der Betriebe der Bf. für das Wirtschaftsjahr 1983/84 Bedeutung gehabt. Ein entsprechender Antrag gemäß §76 MOG 1985 (damals noch §57 h MOG 1967) sei vom Erstbeschwerdeführer nicht gestellt worden; der Zweitbeschwerdeführer habe die Feststellung begehrt, der damalige Bescheid sei aber unangefochten geblieben und daher rechtskräftig. In den Folgejahren sei daher von der für das Wirtschaftsjahr 1983/84 festgestellten Einzelrichtmenge auszugehen gewesen.

Diese Rechtsansicht werde durch das Erkenntnis des VwGH vom 20. Juni 1986, Z86/17/0068, bestätigt, nach welchem das Verfahren nach §76 MOG 1985 bzw. der sich aus den Mitteilungen oder Nichtmitteilungen durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ergebende Tatbestand im Falle, daß ein Antrag nach §76 MOG 1985 nicht gestellt wird, "einen - für das jeweilige Wirtschaftsjahr - abschließenden und endgültigen Charakter hinsichtlich der Richtmengenmitteilung" habe.

3.a) Diesen Ausführungen hielt der VfGH im Prüfungsbeschluß für das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren folgende Annahmen entgegen:

"Mit diesen Ausführungen scheint der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds nicht im Recht zu sein. Nach §76 Abs1 MOG 1985 (vorher §57h MOG 1967) hat der zuständige Bearbeitungsund Verarbeitungsbetrieb denjenigen Milcherzeugern, die keinen Antrag nach §73 Abs4 (dieser regelt die Neuzuteilung von Einzelrichtmengen) gestellt haben, die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.

Der VwGH führt in dem vom Milchwirtschaftsfonds herangezogenen Erkenntnis hiezu folgendes aus:

'Die Befristung des Antragsrechtes durch den Gesetzgeber zeigt, daß diesem an einer abschließenden und vollständigen Regelung betreffend die Feststellung von Einzelrichtmengen für das nächste Wirtschaftsjahr über Antrag betroffener Personen oder Milcherzeuger gelegen war. Wird von diesen die erwähnte Frist versäumt, soll daher der sich aus der Mitteilung oder Nichtmitteilung durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ergebende Tatbestand (keine Einzelrichtmenge oder mitgeteilte Einzelrichtmenge) Geltung haben.'

Mit diesen Ausführungen legt der VwGH lediglich dar, welche Wirkung ein Bescheid gemäß §76 MOG 1985 bzw. die Mitteilung der Einzelrichtmenge durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für das betreffende Wirtschaftsjahr hat.

Dem VfGH scheint, daß eine die Einzelrichtmengenfeststellung auch der folgenden Jahre bindende Wirkung der bloßen Mitteilung der Einzelrichtmenge durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb keinesfalls zukommen kann. Die Mitteilung der Einzelrichtmenge hat keinen normativen Charakter, sondern bildet lediglich einen Tatbestand, an den das Gesetz

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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