Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W258 2273686-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX mitbeteiligte Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX und XXXX beide wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.07.2021, GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 mitbeteiligte Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 und römisch 40 beide wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.07.2021, GZ römisch 40 , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 08.06.2020, verbessert mit Schreiben vom 13.07.2020, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) hätten durch die Anbringung von insgesamt sechs Kameras auf ihrem Grundstück, die auch das Grundstück der Beschwerdeführerin überwachen würden, gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen und sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt und beantragte, die Rechtsverletzung festzustellen.
2. Mit Bescheid vom 12.07.2021, GZ XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Aufnahmebereich der installierten Kameras ausschließlich jene Liegenschaft erfasse, die der Nutzung der mitbeteiligten Parteien unterliege, nicht jedoch das von der Beschwerdeführerin bewohnte Grundstück, weshalb keine Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligten Parteien mittels Kameras vorliege.2. Mit Bescheid vom 12.07.2021, GZ römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Aufnahmebereich der installierten Kameras ausschließlich jene Liegenschaft erfasse, die der Nutzung der mitbeteiligten Parteien unterliege, nicht jedoch das von der Beschwerdeführerin bewohnte Grundstück, weshalb keine Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligten Parteien mittels Kameras vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.08.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 01.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
4. Mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 18.10.2023 (OZ 7) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie „die Einstellung des Verfahrens [beantrage] bzw. die Datenschutzbeschwerde zurück[ziehe]“.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet insbesondere auf dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.10.2023 (OZ 7).Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet insbesondere auf dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.10.2023 (OZ 7).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
3.4. Die Beschwerdeführerin des Administrativverfahrens hat ihre Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 18.10.2023 (OZ 7) zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben war.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt II.3. angeführte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt römisch zwei.3. angeführte Judikatur).
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2273686.1.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023