TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/24 W233 2160874-2

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W233 2160874-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. 1073913408 - 220378108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. 1073913408 - 220378108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17.05.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17.05.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022, zur Zahl W119 2160874-1/38E, als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen wiederum von der Beschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.04.2022, zur Zahl Ra2022/14/0057-9, zurückgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 22.02.2022 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt. Sie brachte vor, dass sie sich seit mindestens 7 Jahren in Österreich aufhalte und selbständig als Sexarbeiterin in Österreich arbeite, sodass sie sich ihren Unterhalt selbst verdienen könne und auf keinerlei staatliche Zahlungen angewiesen sei. 2. Mit Eingabe vom 22.02.2022 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt. Sie brachte vor, dass sie sich seit mindestens 7 Jahren in Österreich aufhalte und selbständig als Sexarbeiterin in Österreich arbeite, sodass sie sich ihren Unterhalt selbst verdienen könne und auf keinerlei staatliche Zahlungen angewiesen sei.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 22.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 28.01.2022 eine höchst aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK genau geprüft worden seien, sodass sich seit der letzten Entscheidung keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 22.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 28.01.2022 eine höchst aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK genau geprüft worden seien, sodass sich seit der letzten Entscheidung keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde es sei der Antrag nach § 56 AsylG 2005 zurückzuweisen, weil keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zwischen dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides und der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetreten sei, sei rechtlich falsch. Die Beschwerdeführerin haben die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 beantragt. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe allerdings § 55 bzw. § 57 AsylG 2005. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde es sei der Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurückzuweisen, weil keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zwischen dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides und der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetreten sei, sei rechtlich falsch. Die Beschwerdeführerin haben die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 beantragt. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe allerdings Paragraph 55, bzw. Paragraph 57, AsylG 2005.

4. Am 07.07.2023 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 05.10.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt hat entschuldigt an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zu dem im Spruch genannten Datum geboren. Sie stammt aus der Stadt Fushun in der chinesischen Provinz Liaoning.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 17.05.2017 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2022, W119 2160874-1/38E, abgewiesen. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.04.2022, Ra 2022/14/0057-9, zurückgewiesen.

Unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin einzig wegen des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens vorübergehend als Asylwerberin rechtmäßig von 17.06.2015 bis 28.01.2022 im Bundesgebiet aufhalten konnten und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. In dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde umfangreich dargestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft und nicht asylrelevant sind. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde auch umfassend dargestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach China für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen könne, in ihrem Herkunftsgebiet die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung gesichert sei. Ebenso nahm das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner letzten Entscheidung vom 28.01.2022 betreffend das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin eine umfangreiche Interessenabwägung vor und bezog dabei sämtliche Aspekte der im Bundesgebiet seitens der Beschwerdeführern gesetzten Integrationsbemühungen mit ein, insbesondere auch ihrer Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger. Im Ergebnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt ist, sodass die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung keine Verletzungen von Art. 8 EMRK darstelle.Unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin einzig wegen des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens vorübergehend als Asylwerberin rechtmäßig von 17.06.2015 bis 28.01.2022 im Bundesgebiet aufhalten konnten und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. In dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde umfangreich dargestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft und nicht asylrelevant sind. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde auch umfassend dargestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach China für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen könne, in ihrem Herkunftsgebiet die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung gesichert sei. Ebenso nahm das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner letzten Entscheidung vom 28.01.2022 betreffend das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin eine umfangreiche Interessenabwägung vor und bezog dabei sämtliche Aspekte der im Bundesgebiet seitens der Beschwerdeführern gesetzten Integrationsbemühungen mit ein, insbesondere auch ihrer Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger. Im Ergebnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt ist, sodass die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung keine Verletzungen von Artikel 8, EMRK darstelle.

Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum Vorverfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022, zur Zahl W119 2160874-1/38E und ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.10.2023.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zum Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass diese – abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz – im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt.

Die weiteren Feststellungen zu den getroffenen Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gründen auf der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022, W119 2160874-1/38E und somit ebenso auf den unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der weitere Verfahrensgang basieren ebenso auf dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

3.3. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3). Gemäß Abs. 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.3.3. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3). Gemäß Absatz 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 60 AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen gemäß Abs. 1 einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Abs. 2 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel gemäß § 56 nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 60 Abs. 3 AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Paragraph 60, AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen gemäß Absatz eins, einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Absatz 2, dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,).

Dem in den ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 2) zu § 56 AsylG 2005 auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträge auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).Dem in den ErläutRV (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2) zu Paragraph 56, AsylG 2005 auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträge auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 –“ nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen 24. GP) nur wie auch der vormalige § 44b NAG im Grunde nur auf den § 55 AsylG 2005 iVm § 58 Abs. 10 Satz 1 AsylG 2005, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, –“ nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen 24. Gesetzgebungsperiode nur wie auch der vormalige Paragraph 44 b, NAG im Grunde nur auf den Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, Satz 1 AsylG 2005, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte § 44b NAG auf die Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat – und Familienleben des Art. 8 EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des § 56 AsylG 2005 in der derzeitigen Fassung, welche sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte Paragraph 44 b, NAG auf die Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat – und Familienleben des Artikel 8, EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 in der derzeitigen Fassung, welche sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt.

3.3.1. Es ist zu prüfen, ob die damals rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin vom 11.04.2022 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund des Antrags eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden kann. So geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass mit der vorangegangen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehlt. So prüfte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnis eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 iVm § 53 FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor und kann – aufgrund der unten ausgeführten Rechtsprechung und nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. So ist es auch ständige Judikatur des VwGH, dass die Bindung zum Heimatstaat des Fremden und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z5 und Z8 BFA-VG) nicht Gegenstand der Prüfung im Sinne des § 56 AsylG 2005 (vgl VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032), jedoch schon Gegenstand der Prüfung bei der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG. Sodass sich aus daraus schon ein geänderter Sachverhalt ergibt, der nicht zu einer Zurückweisung des Bescheides nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 iVm. § 56 AsylG 2005 führen kann.3.3.1. Es ist zu prüfen, ob die damals rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin vom 11.04.2022 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund des Antrags eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden kann. So geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass mit der vorangegangen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehlt. So prüfte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnis eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor und kann – aufgrund der unten ausgeführten Rechtsprechung und nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. So ist es auch ständige Judikatur des VwGH, dass die Bindung zum Heimatstaat des Fremden und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Z5 und Z8 BFA-VG) nicht Gegenstand der Prüfung im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032), jedoch schon Gegenstand der Prüfung bei der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG. Sodass sich aus daraus schon ein geänderter Sachverhalt ergibt, der nicht zu einer Zurückweisung des Bescheides nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG 2005 führen kann.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag nur wenige Wochen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (3 Wochen und 7 Tage) einbrachte und in den wenigen Wochen auch keine maßgebliche Veränderung in Bezug auf die soziale, berufliche und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung iSv Art. 8 EMRK bei der Rückkehrentscheidung gewürdigt und berücksichtigt wurde.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag nur wenige Wochen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (3 Wochen und 7 Tage) einbrachte und in den wenigen Wochen auch keine maßgebliche Veränderung in Bezug auf die soziale, berufliche und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung iSv Artikel 8, EMRK bei der Rückkehrentscheidung gewürdigt und berücksichtigt wurde.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7.Hauptstück des AsylG 2005 (§ 54 ff) werden für den § 56 AsylG 2005 im Vergleich zu § 55 AsylG 2005 gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist“, der § 56 AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7.Hauptstück des AsylG 2005 (Paragraph 54, ff) werden für den Paragraph 56, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 55, AsylG 2005 gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist“, der Paragraph 56, AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).

Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in § 56 AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133).Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in Paragraph 56, AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Artikel 8, EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133).

So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).So ist der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).

Außerdem führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zudem aus, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0195; vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0156 u.a.). Außerdem führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zudem aus, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0195; vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0156 u.a.).

So ist hier erkennbar, dass die Prüfung des § 56 AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des § 55 AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG ist, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich ist.So ist hier erkennbar, dass die Prüfung des Paragraph 56, AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich ist.

In einem anderen Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert wird, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür – bei unverändertem Sachverhalt – auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133-4). Sodass auch hier erkennbar ist, dass der VwGH nicht davon ausgeht, dass nach einer für den Mitbeteiligten negativen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, es ihm verwehrt wäre unmittelbar danach einen Antrag auf § 56 AsylG 2005 zu stellen, und dieser nicht wegen unverändertem Sachverhalt nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre.In einem anderen Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert wird, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür – bei unverändertem Sachverhalt – auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133-4). Sodass auch hier erkennbar ist, dass der VwGH nicht davon ausgeht, dass nach einer für den Mitbeteiligten negativen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, es ihm verwehrt wäre unmittelbar danach einen Antrag auf Paragraph 56, AsylG 2005 zu stellen, und dieser nicht wegen unverändertem Sachverhalt nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre.

Die unterschiedlichen Schwellen der Prüfung zeigt sich auch in den Vorgängerbestimmungen des NAG idF BGBL I Nr. 112/2011. Da nach einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55, 56 AsylG eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt werden kann, ist hierzu entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs. 10 NAG 2005 („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 EMRK besteht, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0062). § 43 Abs. 4 NAG 2005 greift gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen iSd Art. 8 EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann. Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 43 Abs. 4 NAG 2005 vorliegt (VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0109; E 26. Februar 2013, 2011/22/0320).Die unterschiedlichen Schwellen der Prüfung zeigt sich auch in den Vorgängerbestimmungen des NAG in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 112 aus 2011,. Da nach einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, 56, AsylG eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt werden kann, ist hierzu entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Artikel 8, EMRK besteht, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. In Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0062). Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 greift gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen iSd Artikel 8, EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann. Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 vorliegt (VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0109; E 26. Februar 2013, 2011/22/0320).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 (ebenso wie Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).

Gerade die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK – sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre – die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.04.2022 geprüft wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung gemäß § 56 AsylG 2005 nicht erreicht werden.Gerade die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK – sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre – die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.04.2022 geprüft wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nicht erreicht werden.

3.3.2. Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 10 Satz 2 AsylG 2005 zu Unrecht. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Art. 8 EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zum § 56 AsylG 2005 und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK bei der Prüfung des § 56 AsylG 2005 gerade nicht erreicht werden muss. Auch wurde im Vorverfahren ein entsprechender Antrag im Beschwerdevorbringen zurückgewiesen und damit inhaltlich nicht geprüft. So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung des faktischen Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration und sind im Unterschied hierzu bei der Interessensabwägung im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG und Art. 8 EMRK auch neben der Integration in Österreich auch noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat und der unsichere Aufenthalt als Asylwerber ins Ermessen mit einzubeziehen.3.3.2. Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Satz 2 AsylG 2005 zu Unrecht. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2022 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zum Paragraph 56, AsylG 2005 und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK bei der Prüfung des Paragraph 56, AsylG 2005 gerade nicht erreicht werden muss. Auch wurde im Vorverfahren ein entsprechender Antrag im Beschwerdevorbringen zurückgewiesen und damit inhaltlich nicht geprüft. So ist der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung des faktischen Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration und sind im Unterschied hierzu bei der Interessensabwägung im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8, EMRK auch neben der Integration in Österreich auch noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat und der unsichere Aufenthalt als Asylwerber ins Ermessen mit einzubeziehen.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung – hier rund lediglich 7 Monate - keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, bewirken konnte (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035), fehlt es wie oben ausführlich dargelegt an einem geeigneten „Vergleichsbescheid“, um eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung zu prüfen, ob eine Neubeurteilung im Hinblick auf die Integration der BF iSv § 56 AsylG 2005 zu treffen ist, weil der Prüfmaßstab im Rahmen einer Rückkehrentscheidung ein anderer ist.Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung – hier rund lediglich 7 Monate - keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, bewirken konnte (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035), fehlt es wie oben ausführlich dargelegt an einem geeigneten „Vergleichsbescheid“, um eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung zu prüfen, ob eine Neubeurteilung im Hinblick auf die Integration der BF iSv Paragraph 56, AsylG 2005 zu treffen ist, weil der Prüfmaßstab im Rahmen einer Rückkehrentscheidung ein anderer ist.

Somit wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen inhaltlich zu prüfen gewesen.

3.4. Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.3.4. Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.

Für das vom Bundesamt fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.02.2022 weiter unerledigt ist.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht § 56 einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sein, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht Paragraph 56, einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sein, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).

Somit hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 22.02.2022 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge vorzunehmen haben sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Der Beschwerde ist stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Somit hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 22.02.2022 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge vorzunehmen haben sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Der Beschwerde ist stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob § 58 Abs. 10 Satz 2 AsylG 2005 dahin auszulegen ist, dass Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 nur als unzulässig zurückgewiesen werden können, wenn eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 56 AsylG 2005 oder zum Folgeantrag dessen vorliegt und eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahren nicht als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist, herangezogen werden kann. Zu dieser Frage liegt bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob Paragraph 58, Absatz 10, Satz 2 AsylG 2005 dahin auszulegen ist, dass Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nur als unzulässig zurückgewiesen werden können, wenn eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 oder zum Folgeantrag dessen vorliegt und eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahren nicht als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist, herangezogen werden kann. Zu dieser Frage liegt bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung Rechtswidrigkeit Vergleichsmaßstab wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W233.2160874.2.00

Im RIS seit

09.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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