Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
,
I407 1228062-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2001 unter der Behauptung, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2002 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Erkenntnis vom 23.12.2009 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2002 und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründet wurde die Aufhebung und Zurückverweisung im Wesentlichen damit, dass verabsäumt worden sei, konkrete Ermittlungen in Bezug auf die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers anzustellen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz erneut abgewiesen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen, wobei er zuvor im Rahmen seiner Einvernahme am 16.03.2010 seine Mitwirkung an einer Sprachanalyse verweigert hatte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2016, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; zudem wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien zulässig ist und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2016, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; zudem wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien zulässig ist und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zurückverwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mauretanien zulässig ist und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.10.2017 rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal zulässig ist, nachdem ein im Verfahren eingeholtes linguistisches sowie landeskundliches Sachverständigengutachten zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptungen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Senegal hauptsozialisiert worden sei, während es keinerlei tragfähige Hinweise auf seine Hauptsozialisierung in Mauretanien oder einem anderen Land gebe.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.10.2017 rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal zulässig ist, nachdem ein im Verfahren eingeholtes linguistisches sowie landeskundliches Sachverständigengutachten zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptungen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Senegal hauptsozialisiert worden sei, während es keinerlei tragfähige Hinweise auf seine Hauptsozialisierung in Mauretanien oder einem anderen Land gebe.
Am 28.01.2021 wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet und ein solches bei der senegalesischen Vertretungsbehörde beantragt. Das betreffende Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Am 25.04.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.Am 25.04.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.05.2023 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.04.2022 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, er bewusst seine Identität vor den österreichischen Behörden verschleiert und überdies aus eigenem keinerlei Bemühungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Reisedokuments unternommen habe, wobei auch nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig sei.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.05.2023 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.04.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, er bewusst seine Identität vor den österreichischen Behörden verschleiert und überdies aus eigenem keinerlei Bemühungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Reisedokuments unternommen habe, wobei auch nach wie vor ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig sei.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.06.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2023 vorgelegt und langten am 28.06.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Senegal. Seine Identität steht nicht fest.
Er hält sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021, Zl. XXXX , mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Senegal festgestellt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt worden war, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.Er hält sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Senegal festgestellt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt worden war, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
Am 28.01.2021 wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet und ein solches bei der senegalesischen Vertretungsbehörde beantragt. Das betreffende Verfahren ist nach wie vor anhängig. Eine bescheidmäßige Ladung des Beschwerdeführers vor eine Delegation seines Herkunftsstaates erfolgte bislang nicht.
Der Beschwerdeführer brachte vor den österreichischen Behörden kein senegalesisches Reisedokument in Vorlage und hat sich auch zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die senegalesische Vertretungsbehörde gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Auch hat er aus Eigenem keinerlei Veranlassungen getroffen, um sonstige Dokumente zu erlangen, welche seine Identität zwecks der Erlangung eines Heimreisezertifikats nachweisen würden. Ein bescheidmäßiger Auftrag zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises wurde ihm bislang ebenfalls nicht erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Auszüge aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en XXXX und XXXX hinsichtlich der vorangegangenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren des Beschwerdeführers.Überdies wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 hinsichtlich der vorangegangenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren des Beschwerdeführers.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die senegalesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet auf den getroffenen Feststellungen in dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 zur Zl. XXXX , wo nach Einholung eines linguistischen sowie landeskundlichen Sachverständigengutachtens, welches zum Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptungen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Senegal hauptsozialisiert worden sei, während es keinerlei tragfähige Hinweise auf seine Hauptsozialisierung in Mauretanien oder einem anderen Land gebe, eine gegen ihn zuvor seitens des BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und zugleich die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Senegal festgestellt wurde.Die senegalesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet auf den getroffenen Feststellungen in dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 zur Zl. römisch 40 , wo nach Einholung eines linguistischen sowie landeskundlichen Sachverständigengutachtens, welches zum Ergebnis gelangt war, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptungen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Senegal hauptsozialisiert worden sei, während es keinerlei tragfähige Hinweise auf seine Hauptsozialisierung in Mauretanien oder einem anderen Land gebe, eine gegen ihn zuvor seitens des BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und zugleich die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Senegal festgestellt wurde.
Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte und eine Überprüfung seiner Identität durch die Behörden seines Herkunftsstaates noch ausständig bzw. das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach wie vor anhängig ist, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen bezüglich des seitens der belangten Behörde am 28.01.2021 angestrengten, nach wie vor anhängigen Verfahrens bei der senegalesischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je bescheidmäßig vor eine Delegation seines Herkunftsstaates geladen worden wäre, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine und wird derartiges in der Beschwerde auch ausdrücklich und glaubhaft in Abrede gestellt.
Dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die senegalesische Vertretungsbehörde gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder sonstige Veranlassungen getroffen hat, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung eines solchen benötigen würde, zu erhalten, fußt auf dem Umstand, dass derartiges von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt wurde. In der Beschwerde verwies er vielmehr ausdrücklich darauf, dass sich sowohl die mauretanische als auch die senegalesische Botschaft in Berlin befänden und er über kein gültiges Reisedokument verfüge, um in einen anderen Schengen-Staat zu reisen. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er im Mai 2023 von der Präsenz einer senegalesischen Delegation in Wien erfahren und infolge dessen aus eigenem erfolglos den Kontakt zum zuständigen Referenten der belangten Behörde gesucht habe, kann nicht verifiziert werden, erweist sich für die gegenständlich vorzunehmende rechtliche Beurteilung letztlich jedoch ohnedies als unerheblich (vgl. Punkt II.3.).Dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die senegalesische Vertretungsbehörde gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder sonstige Veranlassungen getroffen hat, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung eines solchen benötigen würde, zu erhalten, fußt auf dem Umstand, dass derartiges von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt wurde. In der Beschwerde verwies er vielmehr ausdrücklich darauf, dass sich sowohl die mauretanische als auch die senegalesische Botschaft in Berlin befänden und er über kein gültiges Reisedokument verfüge, um in einen anderen Schengen-Staat zu reisen. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er im Mai 2023 von der Präsenz einer senegalesischen Delegation in Wien erfahren und infolge dessen aus eigenem erfolglos den Kontakt zum zuständigen Referenten der belangten Behörde gesucht habe, kann nicht verifiziert werden, erweist sich für die gegenständlich vorzunehmende rechtliche Beurteilung letztlich jedoch ohnedies als unerheblich vergleiche Punkt römisch zwei.3.).
Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer je ein bescheidmäßiger Auftrag zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilt worden wäre, finden sich im Verwaltungsakt ebenfalls keine.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 Abs. 1 bis Abs. 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Abschiebung" betitelte Paragraph 46, Absatz eins bis Absatz 2 b, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.“
Der mit "Duldung" betitelte § 46a FPG lautet:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet:
„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
Unbestritten gelang es der belangten Behörde bislang nicht, bei der senegalesischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zu erwirken und verfügt er offensichtlich auch über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates.
Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg. cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).
Im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNr 25. GP 56, wurden die Änderungen in § 46 FPG wie folgt erläutert, wobei hier eine auszugsweise Wiedergabe erfolgt:Im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 56, wurden die Änderungen in Paragraph 46, FPG wie folgt erläutert, wobei hier eine auszugsweise Wiedergabe erfolgt:
„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1).„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (Paragraphen 52, Absatz 8, 70, Absatz eins,).
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Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus Eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, dass im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus Eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins,, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Absatz 2, trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, dass im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
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Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten.“Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten.“
Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden und vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht erfassten Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203, mwN).Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden und vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht erfassten Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt ein bescheidmäßiger Auftrag gemäß § 46 Abs. 2 iVm Abs. 2b FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilt. Vielmehr ist die gegenständliche Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass seitens der belangten Behörde bereits am 28.01.2021 bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angestrengt wurde, welches nach wie vor anhängig ist. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür Abs. 2a des § 46 FPG, wonach das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien (aaO. 57) zu § 46 Abs. 2a FPG Folgendes klargestellt:Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt ein bescheidmäßiger Auftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilt. Vielmehr ist die gegenständliche Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass seitens der belangten Behörde bereits am 28.01.2021 bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angestrengt wurde, welches nach wie vor anhängig ist. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür Absatz 2 a, des Paragraph 46, FPG, wonach das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Absatz 2, der genannten Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien (aaO. 57) zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Folgendes klargestellt:
„Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-) Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde – vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a – verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden – einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung – zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.„Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagen neuen Absatz 2,, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-) Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Absatz 2, nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Absatz 2, nunmehr vor, dass der Fremde – vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 a, – verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden – einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung – zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.
Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber – sofort – gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch den Wortlaut "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht grundsätzlich neben der eigenen Verpflichtung des Fremden gemäß Absatz 2, Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Absatz 2, tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber – sofort – gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Absatz 2 a, tätig zu werden. Dies wird durch den Wortlaut "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, klargestellt.“
Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Abs. 2 (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese "vorbehaltlich des Abs. 2a" beziehen: Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Absatz 2, (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese "vorbehaltlich des Absatz 2 a, beziehen:
„Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann – , wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ,vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“„Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann – , wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ,vorbehaltlich des Absatz 2 a, ‘, zum Ausdruck gebracht werden.“
Die Gesetzesmaterialien lassen folglich keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen. Macht daher das BFA – wie im vorliegenden Fall bereits im Jänner 2021 – von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auch nachgekommen, wobei sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise ergeben, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden – etwa, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin keine Folge geleistet oder offenkundig seine Identität vor der Vertretungsbehörde verschleiert habe - so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG aus Eigenem bei der senegalesischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0154, mwN).Die Gesetzesmaterialien lassen folglich keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen. Macht daher das BFA – wie im vorliegenden Fall bereits im Jänner 2021 – von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auch nachgekommen, wobei sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise ergeben, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden – etwa, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin keine Folge geleistet oder offenkundig seine Identität vor der Vertretungsbehörde verschleiert habe - so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aus Eigenem bei der senegalesischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0154, mwN).
Da folglich keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG vorliegt, zumal das BFA von der Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machte und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer bezüglich seiner Ladung vor eine Delegation seines Herkunftsstaates oder zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Tatbestandsvoraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG somit vorliegt, ist ihm gemäß Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Da folglich keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG vorliegt, zumal das BFA von der Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch machte und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer bezüglich seiner Ladung vor eine Delegation seines Herkunftsstaates oder zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG somit vorliegt, ist ihm gemäß Absatz 4, leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Duldung Heimreisezertifikat Identität Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung VerschleierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I407.1228062.4.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023