Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
,
G310 2280111-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der amerikanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der amerikanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A.) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) verbüßt derzeit eine wegen Betrugsdelikten verhängte zweiunddreißigmonatige Freiheitsstrafe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ein weiterer Aufenthalt aufgrund der von der BF ausgehenden aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung unbedingt zu vermeiden sei. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ungefährdet möglich. Auch bestehe Fluchtgefahr, da die BF ausgeführt habe, nicht in die Vereinigten Staaten von Amerika, sondern nach Tschechien ausreisen zu wollen. Auch sei das Strafgericht von einer Fluchtgefahr ausgegangen, da dieses die Untersuchungshaft über die BF verhängt habe. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei diese Entscheidung notwendig, verhältnismäßig und zumutbar.
Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid richtet sich insbesondere auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesbezüglich wird jedoch kein fallbezogenes Vorbringen erstattet. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die BF keinerlei familiären Bezugspunkte in den Vereinigten Staaten von Amerika habe. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Tschechien, wo ihr Sohn, ihr Lebensgefährte und ihre Schwiegereltern leben. Sie selbst habe einen tschechischen Aufenthaltstitel. Zwar wurde über die BF in Schweden ein zehnjähriges Einreiseverbot erteilt, jedoch habe man sie im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben nach Tschechien abgeschoben.
Am 12.10.2023 erklärte die BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs, dass sie zur freiwilligen Rückkehr nach Tschechien bereit ist.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, lebte mit ihrem Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Tschechien. Ihr Sohn besitzt die tschechische Staatsbürgerschaft. Auch ihre restliche Familie hält sich rechtmäßig in Tschechien bzw. der Slowakei auf. Die BF verfügt über einen tschechischen Aufenthaltstitel. In den Vereinigten Staaten von Amerika war sie zuletzt im Alter von 9 Jahren.
Die BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil das Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Einreise nach Österreich eigens zur Deliktsbegehung sowie das hoch professionelle Vorgehen erschwerend gewertet. Der Umstand, dass es beim Versuch blieb, sowie das reumütige Geständnis wirkten sich mildernd aus.Die BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil das Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Einreise nach Österreich eigens zur Deliktsbegehung sowie das hoch professionelle Vorgehen erschwerend gewertet. Der Umstand, dass es beim Versuch blieb, sowie das reumütige Geständnis wirkten sich mildernd aus.
Derzeit verbüßt die BF die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Derzeit verbüßt die BF die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .
Familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Weder hat sie einen Aufenthaltstitel beantragt, noch war sie – abgesehen von ihrer Anhaltung in der Justizanstalt - mit Wohnsitz in Österreich gemeldet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des:der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des:der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn:sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des:der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des:der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn:sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass ihre sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass ihre sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz der BF grundsätzlich erfüllt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die BF über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt und sich seit ihrem neunten Lebensjahr nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten hat. Zudem besteht in Tschechien bzw. der Slowakei ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Daher ist die Gefahr einer Verletzung von den in § 18 Abs 5 BFA-VG genannten Menschenrechte durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Delinquenz der BF grundsätzlich erfüllt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die BF über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt und sich seit ihrem neunten Lebensjahr nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten hat. Zudem besteht in Tschechien bzw. der Slowakei ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Daher ist die Gefahr einer Verletzung von den in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Menschenrechte durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen.
Dazu kommt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids die Bestimmung des § 52 Abs 6 FPG außer Acht gelassen wurde, obwohl die BF sich zur Rückkehr in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel sie besitzt, bereiterklärt hat. Dazu kommt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG außer Acht gelassen wurde, obwohl die BF sich zur Rückkehr in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel sie besitzt, bereiterklärt hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich die BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.Abschließend ist festzuhalten, dass sich die BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2280111.1.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024