TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/25 W275 2280244-1

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W275 2280244-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Namibia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zahl 1298767804/220619571, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Namibia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zahl 1298767804/220619571, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023 die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023 die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte dabei zu ihrem Fluchtgrund befragt aus, sie sei wegen ihres Onkels geflüchtet. Er habe sie vergewaltigt und an seine Freunde verkauft. Er habe Menschenhandel betrieben und ihr mit dem Tod gedroht, daher sei sie geflüchtet.

Im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erging am 13.04.2023 ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradig depressiven Reaktion sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Am 25.04.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ihr Onkel habe ihrer Mutter versprochen, sich um die Beschwerdeführerin (finanziell) zu kümmern. In weiterer Folge habe er sich jedoch an ihr vergangen und sie Politikern vorgestellt, die ihr dasselbe angetan hätten. Diese Politiker hätten ihren Onkel dafür bezahlt und als sie geäußert habe, dies nicht mehr tun zu wollen, habe ihr der Onkel mit dem Tod gedroht. Sie habe aufgrund des Missbrauchs auch zwei Kinder bekommen und wisse nicht, wer genau der Vater sei.

Mit oben genanntem Bescheid vom 27.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Namibia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.).Mit oben genanntem Bescheid vom 27.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Namibia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Namibia; ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Namibia; ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder; ihre Mutter, ihre minderjährigen Kinder sowie ihre Geschwister und ihr Onkel leben nach wie vor in Namibia. Die Beschwerdeführerin erhielt in Namibia eine achtjährige Schulbildung und hat keinen Beruf ausgeübt. Ihre Erstsprache ist Herero, sie beherrscht diese in Wort und Schrift; zudem spricht sie Englisch.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit (mehrfacher) Vergewaltigung und Zwangsprostitution bzw. Menschenhandel.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2023 auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2023 auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere aus den darin einliegenden Niederschriften die Erstbefragung und die Einvernahme der Beschwerdeführerin betreffend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache, sohin hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.


3.1. Zu A) Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:
, 3.1. Zu A) Behebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG – anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG – anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin aus Namibia und somit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG komme. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich kein Sachverhalt ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin aus Namibia und somit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG komme. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich kein Sachverhalt ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr widerfahrene Vergewaltigungen und Zwangsprostitution – und damit Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung – als Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates vor. Um insbesondere eine etwaige Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Namibia mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können, erscheint die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich.Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr widerfahrene Vergewaltigungen und Zwangsprostitution – und damit Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung – als Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates vor. Um insbesondere eine etwaige Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Namibia mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können, erscheint die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zahl 1298767804/220619571, die aufschiebende Wirkung zu. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zahl 1298767804/220619571, die aufschiebende Wirkung zu.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK Menschenhandel reale Gefahr Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W275.2280244.1.00

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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