Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
BDG 1979 §15bSpruch
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W221 2242614-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 02.03.2021, Zl. 2021-0.141.312, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 02.03.2021, Zl. 2021-0.141.312, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 23.04.2020 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).Der Beschwerdeführer beantragte am 23.04.2020 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
Mit Schreiben vom 05.08.2020 informierte die belangte Behörde die LPD Steiermark von dem Antrag und ersuchte um Stellungnahme, ob die Verwendung des Beschwerdeführers bei der LPD Steiermark als Schwerarbeitszeiten zu qualifizieren seien.
Mit E-Mail vom 18.08.2020 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer mit XXXX von der Polizeiinspektion (PI) XXXX zur PI XXXX und mit XXXX zum Landeskriminalamt (LKA) Steiermark, Außenstelle XXXX versetzt worden sei. Für die Zeit an der PI XXXX würden keine Unterlagen mehr vorliegen, doch könne der ehemalige Dienststellenleiter bestätigen, dass der Beschwerdeführer an der PI XXXX exekutiven Außendienst verrichtet und die erhöhte Gefahrenzulage erhalten habe.Mit E-Mail vom 18.08.2020 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 von der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 zur PI römisch 40 und mit römisch 40 zum Landeskriminalamt (LKA) Steiermark, Außenstelle römisch 40 versetzt worden sei. Für die Zeit an der PI römisch 40 würden keine Unterlagen mehr vorliegen, doch könne der ehemalige Dienststellenleiter bestätigen, dass der Beschwerdeführer an der PI römisch 40 exekutiven Außendienst verrichtet und die erhöhte Gefahrenzulage erhalten habe.
Auch das Bundeskriminalamt (BKA) nahm Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 17.05.2006 im BKA tätig sei. Er sei in unzähligen Sonderkommissionen (SOKO) mit operativen Ermittlungen betraut gewesen, welche nur im exekutiven Außendienst abgewickelt werden haben können. Es sei zu unzähligen Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Observationen und Vorpasshaltungen sowie niederschriftliche Einvernahmen außerhalb des Hauses gekommen. Es würden keine Unterlagen mehr existieren, aber es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer überwiegend zu wachspezifischen Außendiensten herangezogen worden sei. Die Tätigkeit entspreche jener eines EB04 in einem LKA, wo erlassmäßig die Schwerarbeitszeitenregelung gelte. Dazu wurden zwei Arbeitsplatzbeschreibungen übermittelt.
Mit Schreiben vom 30.12.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf und führt aus, dass die Tätigkeiten bei der PI XXXX sowie im LKA Steiermark die Kriterien für die Schwerarbeitszeiten erfüllen würden. Hinsichtlich der Tätigkeiten im BKA würden Schwerarbeitszeiten jedoch nicht vorliegen, da Tätigkeiten in einer operativen Einheit bzw. die Ausübung operativer Tätigkeiten nicht pauschal als Schwerarbeit gelten könne. Die in der Stellungnahme des BKA angeführten Tätigkeiten (bis auf „schriftliche Einvernahmen außerhalb des Hauses) würden dieses Kriterium zwar erfüllen, aber die in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten wie „Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten“, die „Erstattung von Vollanzeigen“ oder die „Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden“ würden das über das normale Maß hinausgehende Gefahrenmoment im Einsatz nicht erkennen lassen.Mit Schreiben vom 30.12.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf und führt aus, dass die Tätigkeiten bei der PI römisch 40 sowie im LKA Steiermark die Kriterien für die Schwerarbeitszeiten erfüllen würden. Hinsichtlich der Tätigkeiten im BKA würden Schwerarbeitszeiten jedoch nicht vorliegen, da Tätigkeiten in einer operativen Einheit bzw. die Ausübung operativer Tätigkeiten nicht pauschal als Schwerarbeit gelten könne. Die in der Stellungnahme des BKA angeführten Tätigkeiten (bis auf „schriftliche Einvernahmen außerhalb des Hauses) würden dieses Kriterium zwar erfüllen, aber die in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten wie „Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten“, die „Erstattung von Vollanzeigen“ oder die „Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden“ würden das über das normale Maß hinausgehende Gefahrenmoment im Einsatz nicht erkennen lassen.
Der Beschwerdeführer nahm dazu am 26.01.2021 Stellung und führte aus, dass er zu keiner Zeit die in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Tätigkeiten durchgeführt habe, sondern durchgehend seit dem 17.05.2006 SOKO zugeteilt gewesen sei. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde angeführten Tätigkeiten, die nicht unter die Schwerarbeit fallen würden, würden bei ihm als Mitglied von SOKOs auch nicht anfallen, da diese von der SOKO-Leitung wahrgenommen werden würden. Bei Wirtschaftsdelikten handle es sich außerdem um Ermittlungen gegen Personen mit hoher krimineller Energie (organisierte Kriminalität, mafiöse Strukturen).
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 02.03.2021, wurde festgestellt, dass per 30.04.2020 37 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Begründend wird darin ausgeführt, dass § 1 der Verordnung BGBl. II 105/2006 bestimme, dass als Schwerarbeit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten sollen, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Als solche sollten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gelten, die zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, gelten. Auch wenn der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum seiner Verwendung im Bundeskriminalamt verschiedenen SOKOs zur Dienstleistung zugewiesen sei und für diese vorübergehenden Verwendungen keine APB vorliege, sei die vorgelegte aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung durchaus in die Betrachtung miteinzubeziehen, da die zu erfüllenden Tätigkeiten innerhalb einer SOKO (Erhebungsarbeiten im Allgemeinen, Einvernahmen, Hausdurchsuchungen, etc.) mit Ermittlungstätigkeiten bei sonstigen Delikten außerhalb einer SOKO in Bezug auf Wirtschaftskriminalitätsformen durchaus vergleichbar seien. Die Tätigkeiten in einer operativen Einheit bzw. die Ausübung „operativer Tätigkeiten“ könnten nicht pauschal und allgemein als Schwerarbeiten gelten. Es sei erwiesen, dass Wirtschaftsstraftäter (stammen sehr oft aus Top Management Positionen und gehören der gesellschaftlichen Oberschicht an) ihre kriminelle Energie nicht für den Einsatz brutaler Gewalt gegen Personen verwenden. Der Beschwerdeführer habe auch keine konkreten Vorfälle nennen können, die ihn persönlich in besondere Gefährdungslagen, die die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten rechtfertigen würde, gebracht hätten. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 02.03.2021, wurde festgestellt, dass per 30.04.2020 37 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Begründend wird darin ausgeführt, dass Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, bestimme, dass als Schwerarbeit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten sollen, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Als solche sollten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gelten, die zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, gelten. Auch wenn der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum seiner Verwendung im Bundeskriminalamt verschiedenen SOKOs zur Dienstleistung zugewiesen sei und für diese vorübergehenden Verwendungen keine APB vorliege, sei die vorgelegte aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung durchaus in die Betrachtung miteinzubeziehen, da die zu erfüllenden Tätigkeiten innerhalb einer SOKO (Erhebungsarbeiten im Allgemeinen, Einvernahmen, Hausdurchsuchungen, etc.) mit Ermittlungstätigkeiten bei sonstigen Delikten außerhalb einer SOKO in Bezug auf Wirtschaftskriminalitätsformen durchaus vergleichbar seien. Die Tätigkeiten in einer operativen Einheit bzw. die Ausübung „operativer Tätigkeiten“ könnten nicht pauschal und allgemein als Schwerarbeiten gelten. Es sei erwiesen, dass Wirtschaftsstraftäter (stammen sehr oft aus Top Management Positionen und gehören der gesellschaftlichen Oberschicht an) ihre kriminelle Energie nicht für den Einsatz brutaler Gewalt gegen Personen verwenden. Der Beschwerdeführer habe auch keine konkreten Vorfälle nennen können, die ihn persönlich in besondere Gefährdungslagen, die die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten rechtfertigen würde, gebracht hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er ab Mai 2006 in der SOKO XXXX und ab April 2009 in der SOKO XXXX gewesen und ausschließlich als operativer Kontrollinspektor tätig gewesen sei. Dabei habe er faktisch dieselbe Art von Tätigkeiten verrichtet wie beim LKA, die ihm nun als Schwerarbeit angerechnet worden seien. Es sei nicht das Überschreiten in erheblichem Ausmaß des tatsächlichen regelmäßigen Risikos für Leib und Leben im Einsatz darzustellen, sondern lediglich, ob wachespezifischer Außendienst vorgelegen habe bzw. in welchem Ausmaß er erbracht worden sei. Nichtsdestoweniger bestehe aber auch bei Wirtschaftskriminalität ein erhöhtes Risiko, da es zu unvorhersehbaren Reaktionen der Betroffenen kommen könne, wenn es um die Vernichtung ihrer Existenz gehe. So seien Drohungen nichts Ungewöhnliches, ebenso wie Gegenobservationen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er ab Mai 2006 in der SOKO römisch 40 und ab April 2009 in der SOKO römisch 40 gewesen und ausschließlich als operativer Kontrollinspektor tätig gewesen sei. Dabei habe er faktisch dieselbe Art von Tätigkeiten verrichtet wie beim LKA, die ihm nun als Schwerarbeit angerechnet worden seien. Es sei nicht das Überschreiten in erheblichem Ausmaß des tatsächlichen regelmäßigen Risikos für Leib und Leben im Einsatz darzustellen, sondern lediglich, ob wachespezifischer Außendienst vorgelegen habe bzw. in welchem Ausmaß er erbracht worden sei. Nichtsdestoweniger bestehe aber auch bei Wirtschaftskriminalität ein erhöhtes Risiko, da es zu unvorhersehbaren Reaktionen der Betroffenen kommen könne, wenn es um die Vernichtung ihrer Existenz gehe. So seien Drohungen nichts Ungewöhnliches, ebenso wie Gegenobservationen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die belangte Behörde wiederholte in der Beschwerdevorlage im Wesentlichen ihre Argumentation im Bescheid und führte ergänzend aus, dass sich die Tätigkeiten eines Kriminalbeamten in SOKOs nicht grundsätzlich von den Tätigkeiten von Kriminalbeamten in anderen Bereichen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität unterscheiden würden. SOKOs würden bei solchen Fällen gerade dazu dienen, Rahmenbedingungen zu schaffen, um effiziente Ermittlungsarbeit zu ermöglichen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge befragt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 25.07.2023 legte der Beschwerdeführer eine Liste an Akten vor, an denen er neben seiner Tätigkeit in SOKOs seit 2014 gearbeitet habe. Darüber hinaus beantragte er die Korrektur der Niederschrift in drei Punkten.
Mit Schreiben vom 01.08.2023 legte die belangte Behörde eine Aufzeichnung der Dienstreisen des Beschwerdeführers vor und beantragte die Korrektur der Niederschrift in einem Punkt.
Mit Schreiben vom 07.08.2023 nahm der Beschwerdeführer zu den ausgewerteten Dienstreisen Stellung und führte aus, dass die Richtigkeit nicht in Frage stehe, die Dienstreisen aber nur einen kleinen Teil seiner Außendiensttätigkeit darstellen würden. Diese würden sich auf Außendienste mehr als 5 Stunden außerhalb Wiens beziehen.
Mit Beschluss vom 25.08.2023 wurde die Niederschrift im Sinne der Anträge der Parteien berichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a). Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines 40. Lebensjahres bezieht er seit XXXX eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß § 82 Abs. 3 GehG 1956. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a). Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines 40. Lebensjahres bezieht er seit römisch 40 eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG 1956.
Ab demselben Zeitpunkt war er bis XXXX an der PI XXXX und ab XXXX beim LKA Steiermark, Außenstelle XXXX , tätig. Seit XXXX ist er im Bundeskriminalamt, im Wesentlichen in der Abteilung Wirtschaftskriminalität, dienstzugeteilt.Ab demselben Zeitpunkt war er bis römisch 40 an der PI römisch 40 und ab römisch 40 beim LKA Steiermark, Außenstelle römisch 40 , tätig. Seit römisch 40 ist er im Bundeskriminalamt, im Wesentlichen in der Abteilung Wirtschaftskriminalität, dienstzugeteilt.
Von ungefähr April 2006 bis April 2009 war er der SOKO XXXX zugeteilt, daran anschließend bis 2018/2019 in der SOKO XXXX und daran anschließend bis Mitte 2022 in der SOKO XXXX . Seitdem bearbeitet er Restakten der SOKO und unterstützt andere Einheiten bei deren Ermittlungen. Von ungefähr April 2006 bis April 2009 war er der SOKO römisch 40 zugeteilt, daran anschließend bis 2018 aus 2019, in der SOKO römisch 40 und daran anschließend bis Mitte 2022 in der SOKO römisch 40 . Seitdem bearbeitet er Restakten der SOKO und unterstützt andere Einheiten bei deren Ermittlungen.
Zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes gehört:
? operativen Ermittlungen, Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten und die Erstattung von Vollanzeigen
? operative Planung der erforderlichen Ermittlungsschritte
? Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden
? Internationaler Schriftverkehr
? Erarbeitung fachlicher Kompetenz und Sammlung von Informationen im Bereich der Wirtschaftskriminalität
Der Beschwerdeführer hat keine Aufgaben des Internationalen Schriftverkehrs wahrgenommen und keine Fortbildungen besucht. Seine Haupttätigkeit liegt im erstgenannten Punkt (75%).
Der Beschwerdeführer übt im Außendienst folgende Tätigkeiten aus:
? Observationen (Orts- und Personenerhebungen, Feststellungen von Fahrzeugstandorten) und Erkundigungen (beides im Rahmen von Vorermittlungen für insbesondere Hausdurchsuchungen)
? Hausdurchsuchungen
? Vorpasshaltungen (Betretung des Täters auf frischer Tat) und
? Verhaftungen (Beteiligung des Beschwerdeführers an insgesamt zwei Verhaftungen)
? Einvernahmen außer Haus (insbesondere an anderen Polizeidienststellen, aber zB auch beim Rechtsanwalt eines Beschuldigten oder in dessen Firma/Haus)
? Sicherstellungen
? laufender Kontakt mit den für die Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaften (insbesondere WKStA) und Gerichten und
? Koordination und Zusammenarbeit bei Ermittlungen mit anderen Sicherheitsbehörden und Dienststellen
Nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang genau der Beschwerdeführer diese Aufgaben wahrgenommen hat und wie lange sie jeweils gedauert haben.
Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten wurden insgesamt in überwiegendem (iSv mehr als 50%-igem) Ausmaß im Außendienst ausgeübt, wobei von keinem stark überwiegendem Ausmaß der Außen- gegenüber den Innendiensttätigkeiten auszugehen ist. Von diesem mehr als 50%-igem Ausmaß an Außendiensttätigkeiten betrafen wiederum 80 bis 90% den oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung XXXX mit der Bezeichnung „ XXXX “. Der Beschwerdeführer führte dazu zuerst aus, dass diese auf seine Tätigkeit nicht zutreffe, um dann in der mündlichen Verhandlung bei Durchsicht der einzelnen Punkte anzugeben, dass diese sehr wohl von ihm erfüllt würden. Lediglich den Punkt „Internationalen Schriftverkehr“, der mit 5% angeführt ist, erfüllt er nicht. Unklar bliebt auch, was unter „Erstattung von Vollanzeigen“ zu verstehen ist, jedoch erstellt die SOKO Berichte (Abschlussberichte, Zwischenberichte, Anlassberichte und Anfallsberichte) und dies wurde auch vom Beschwerdeführer vorgenommen. Aufgrund seiner umfangreichen Aufgaben war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, Fortbildungen wahrzunehmen, doch ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Punkt „Erarbeitung fachlicher Kompetenzen und Sammlung von Informationen“ umfassender zu verstehen und kann angenommen werden, dass dieser auch vom Beschwerdeführer erfüllt wurde, weil es einem Arbeitsplatz immanent ist, sich laufend fachliche Kompetenzen zu erarbeiten und neue Informationen auf seinem Fachgebiet zu sammeln.Die Feststellungen zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung römisch 40 mit der Bezeichnung „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer führte dazu zuerst aus, dass diese auf seine Tätigkeit nicht zutreffe, um dann in der mündlichen Verhandlung bei Durchsicht der einzelnen Punkte anzugeben, dass diese sehr wohl von ihm erfüllt würden. Lediglich den Punkt „Internationalen Schriftverkehr“, der mit 5% angeführt ist, erfüllt er nicht. Unklar bliebt auch, was unter „Erstattung von Vollanzeigen“ zu verstehen ist, jedoch erstellt die SOKO Berichte (Abschlussberichte, Zwischenberichte, Anlassberichte und Anfallsberichte) und dies wurde auch vom Beschwerdeführer vorgenommen. Aufgrund seiner umfangreichen Aufgaben war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, Fortbildungen wahrzunehmen, doch ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Punkt „Erarbeitung fachlicher Kompetenzen und Sammlung von Informationen“ umfassender zu verstehen und kann angenommen werden, dass dieser auch vom Beschwerdeführer erfüllt wurde, weil es einem Arbeitsplatz immanent ist, sich laufend fachliche Kompetenzen zu erarbeiten und neue Informationen auf seinem Fachgebiet zu sammeln.
Aus diesem Grund ergibt sich lediglich durch den Wegfall des Internationalen Schriftverkehrs eine Verschiebung von 5%. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass die operativen Ermittlungen seine Haupttätigkeit sind, weshalb dieser Punkt mit 75% angenommen wird, wobei schon an dieser Stelle anzumerken ist, dass darin auch die Punkte „Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten“ und die „Erstattung von Vollanzeigen“ (im Sinne von Berichtslegung) enthalten sind und somit nicht 75% der Tätigkeit des Beschwerdeführers reine operative Ermittlungstätigkeit ausmachen können.
Letztlich war es nicht möglich festzustellen, wie viele Observationen, Hausdurchsuchungen, Erkundigungen ua. der Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführt hat und wie lange diese jeweils gedauert haben, weil weder die Dienstbehörde noch der Beschwerdeführer dazu Aufzeichnungen geführt haben. So erinnert sich der Beschwerdeführer nur sehr grob, dass es im Rahmen der SOKO XXXX (sohin innerhalb von drei Jahren) rund XXXX Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen gegeben habe und ungefähr XXXX Hauserhebungen (Erkundigungen). Bei der SOKO XXXX (sohin in ca. 10 Jahren) seien es ebenso rund XXXX Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen sowie XXXX Hauserhebungen gewesen und bei der SOKO XXXX (sohin in ca. dreieinhalb Jahren) rund XXXX Hausdurchsuchungen und etwas mehr Hauserhebungen. Die Anzahl der Observationen sei schwer abzuschätzen, sie stünde in der Regel in Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, aber nicht mit Sicherstellungen.Letztlich war es nicht möglich festzustellen, wie viele Observationen, Hausdurchsuchungen, Erkundigungen ua. der Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführt hat und wie lange diese jeweils gedauert haben, weil weder die Dienstbehörde noch der Beschwerdeführer dazu Aufzeichnungen geführt haben. So erinnert sich der Beschwerdeführer nur sehr grob, dass es im Rahmen der SOKO römisch 40 (sohin innerhalb von drei Jahren) rund römisch 40 Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen gegeben habe und ungefähr römisch 40 Hauserhebungen (Erkundigungen). Bei der SOKO römisch 40 (sohin in ca. 10 Jahren) seien es ebenso rund römisch 40 Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen sowie römisch 40 Hauserhebungen gewesen und bei der SOKO römisch 40 (sohin in ca. dreieinhalb Jahren) rund römisch 40 Hausdurchsuchungen und etwas mehr Hauserhebungen. Die Anzahl der Observationen sei schwer abzuschätzen, sie stünde in der Regel in Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, aber nicht mit Sicherstellungen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeit überwiegend im Außendienst verrichtet, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben, die auch von der Dienstbehörde nicht bestritten werden. Er selbst beziffert es in der mündlichen Verhandlung mit 66%. Auch hier ist eine genaue Auswertung und Feststellung mangels einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Eintragung von Außendiensten nicht möglich, sodass von keinem stark überwiegendem Ausmaß der Außen- gegenüber den Innendiensttätigkeiten auszugehen ist.
Die Feststellung, wonach ungefähr 80 bis 90% der Außendienststätigkeit den oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten betrifft, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers mit den Aufgaben seines Arbeitsplatzes und ist mangels Aufzeichnungen lediglich eine Durchschnittsbetrachtung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder im BDG noch im GehG ist für den vorliegenden Fall eine Senatszuständigkeit vorgesehen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder im BDG noch im GehG ist für den vorliegenden Fall eine Senatszuständigkeit vorgesehen.
Zu A)
§ 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise:Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) – (6) […]“
Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006,, lautet auszugsweise:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
Z 1 – 3 […]Ziffer eins, – 3 […]
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
[…]“
Die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II 104/2006, lautet auszugsweise:Die Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, lautet auszugsweise:
„Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins, (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
Z 1 - 3 […]Ziffer eins, - 3 […]
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
Z 5 - 6 […]“Ziffer 5, - 6 […]“
§ 82 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise:Paragraph 82, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise:
„Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
[…]
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
[…]“
Da beim Beschwerdeführer keine regelmäßigen Nachtdienste im Schicht- und Wechseldienst auftreten, findet die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II 104/2006, auf ihn keine Anwendung. Das hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Da beim Beschwerdeführer keine regelmäßigen Nachtdienste im Schicht- und Wechseldienst auftreten, findet die Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, auf ihn keine Anwendung. Das hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. VwGH 25.09.2017, Ro 2016/12/0003).Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen vergleiche VwGH 25.09.2017, Ro 2016/12/0003).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer mehr als 50% seiner Tätigkeit im Außendienst verbringt. Die Dienstbehörde bestreitet jedoch, dass es sich dabei überwiegend um wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt.
Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement (vgl. Fellner, BDG, § 15b BDG, Rz 6).Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement vergleiche Fellner, BDG, Paragraph 15 b, BDG, Rz 6).
In diesem Zusammenhang kann auch auf die - auf Fälle eines wachespezifischen Außendienstes übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum exekutivdienstlichen Außendienst verwiesen werden, wonach gewisse Tätigkeiten dann nicht als exekutiver Außendienst zu werten sind, wenn das ansonst mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit typischerweise verbundene Einsatzrisiko ausgeschlossen werden kann. Was unter „exekutivem Außendienst“ im Sinne der Gefährdungsvergütungs-VO zu verstehen ist, muss daher nicht zuletzt gemessen am Sinn dieser Vorschrift in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Grundlage (GG) beurteilt werden. Davon ausgehend erscheint aber die Definition des SPG zu eng, da sie Außendienstverrichtungen unberücksichtigt lässt, mit denen auf Grund der Tätigkeit selbst ein hohes Gefahrenrisiko verbunden ist, weil dieses für das Besoldungsrecht maßgebende Moment für die Umschreibung der Tätigkeit nach dem SPG kein bestimmendes Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. VwGH 19.12.2001, 96/12/0228). In diesem Zusammenhang kann auch auf die - auf Fälle eines wachespezifischen Außendienstes übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum exekutivdienstlichen Außendienst verwiesen werden, wonach gewisse Tätigkeiten dann nicht als exekutiver Außendienst zu werten sind, wenn das ansonst mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit typischerweise verbundene Einsatzrisiko ausgeschlossen werden kann. Was unter „exekutivem Außendienst“ im Sinne der Gefährdungsvergütungs-VO zu verstehen ist, muss daher nicht zuletzt gemessen am Sinn dieser Vorschrift in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Grundlage (GG) beurteilt werden. Davon ausgehend erscheint aber die Definition des SPG zu eng, da sie Außendienstverrichtungen unberücksichtigt lässt, mit denen auf Grund der Tätigkeit selbst ein hohes Gefahrenrisiko verbunden ist, weil dieses für das Besoldungsrecht maßgebende Moment für die Umschreibung der Tätigkeit nach dem SPG kein bestimmendes Abgrenzungskriterium darstellt vergleiche VwGH 19.12.2001, 96/12/0228).
Zu § 81 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wachdienstzulage als Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren gewährt wird, die der Wachdienst mit sich bringt; der Anspruch wird daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestehen (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010). Zu Paragraph 81, GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wachdienstzulage als Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren gewährt wird, die der Wachdienst mit sich bringt; der Anspruch wird daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestehen vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/12/0010).
Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit müssen somit jene Tätigkeiten gelten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren übersteigen. Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind.
Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von Paragraph 15 b, BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).
Der Beschwerdeführer übte nach den oben getroffenen Feststellungen insgesamt im strittigen Zeitraum überwiegend (iSv zu mehr als 50%) Außendiensttätigkeiten aus, ohne dass es hierbei zu einem starken Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendiensttätigkeiten gekommen ist. Von diesem mehr als 50%-igem Ausmaß an Außendiensttätigkeiten bestanden 80 bis 90% im oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen) und die restlichen 10 bis 20% in sonstigen Tätigkeiten (u.a. im laufenden Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Einvernahmen außer Haus). Selbst unter der Annahme, dass die zu 80 bis 90% ausgeübten Außendiensttätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen) zur Gänze als „wachespezifischer Außendienst“ und somit Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ iSd § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu qualifizieren sind, scheitert die Beurteilung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten an der weiteren (zweiten) Voraussetzung ihrer zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ erfolgten Ausübung, weil innerhalb der insgesamt erfolgten Außendiensttätigkeiten 10 bis 20% an sonstigen (iSv jedenfalls keine „wachespezifischen Außendienst“ iSd angeführten Verordnung darstellende) Tätigkeiten vorliegen. Dies betrifft insbesondere Einvernahmen außer Haus (die vor allem an anderen Polizeidienststellen stattfinden), Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.Der Beschwerdeführer übte nach den oben getroffenen Feststellungen insgesamt im strittigen Zeitraum überwiegend (iSv zu mehr als 50%) Außendiensttätigkeiten aus, ohne dass es hierbei zu einem starken Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendiensttätigkeiten gekommen ist. Von diesem mehr als 50%-igem Ausmaß an Außendiensttätigkeiten bestanden 80 bis 90% im oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen) und die restlichen 10 bis 20% in sonstigen Tätigkeiten (u.a. im laufenden Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Einvernahmen außer Haus). Selbst unter der Annahme, dass die zu 80 bis 90% ausgeübten Außendiensttätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen) zur Gänze als „wachespezifischer Außendienst“ und somit Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu qualifizieren sind, scheitert die Beurteilung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten an der weiteren (zweiten) Voraussetzung ihrer zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ erfolgten Ausübung, weil innerhalb der insgesamt erfolgten Außendiensttätigkeiten 10 bis 20% an sonstigen (iSv jedenfalls keine „wachespezifischen Außendienst“ iSd angeführten Verordnung darstellende) Tätigkeiten vorliegen. Dies betrifft insbesondere Einvernahmen außer Haus (die vor allem an anderen Polizeidienststellen stattfinden), Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
Soweit der Beschwerdeführer auch auf seine Ermittlungstätigkeiten im Ausland hinweist, ist dazu auszuführen, dass es sich dabei – trotz der vom Beschwerdeführer dargestellten Gefährlichkeit der Tätigkeit – nicht um wachespezifischen Außendienst handelt, weil der Beschwerdeführer im Ausland keine exekutiven Befugnisse hat.
Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, darzulegen, dass er mindestens 51% seiner Tätigkeit ausschließlich mit Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen verbrachte.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher dahingestellt bleiben, ob sämtliche der vom Beschwerdeführer im Rahmen von Außendiensten im Ausmaß von 80 bis 90% ausgeübten Tätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen) zur Gänze als „wachespezifischer Außendienst“ und somit als solche „mit erhöhter Gefährdung“ zu qualifizieren sind, oder nicht. Dies scheint vor allem bei den Observationen und Erkundigungen/Hauserhebungen zweifelhaft.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Arbeitsplatzbeschreibung besondere Gefährdung Exekutivdienst Feststellungsantrag Gefahrenzulage öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwerarbeitszeiten Voraussetzungen wachespezifischer AußendienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2242614.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023